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Document 32014D0001(01)R(01)

Berichtigung des Beschlusses 2014/179/EU der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1) (ABl. L 95 vom 29.3.2014)

ABl. L 96 vom 12.4.2016, p. 50–50 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/179/corrigendum/2016-04-12/oj

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/50


Berichtigung des Beschlusses 2014/179/EU der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 95 vom 29. März 2014 )

Auf Seite 61 erhält Artikel 1 Nummer 8 folgende Fassung:

„8.

Artikel 17.5 erhält folgende Fassung:

‚17.5.   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 46.1 erster Gedankenstrich der Satzung werden Stellungnahmen der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. Unter außergewöhnlichen Umständen und sofern sich nicht mindestens drei Zentralbankpräsidenten dafür aussprechen, die Zuständigkeit für die Verabschiedung bestimmter Stellungnahmen beim EZB-Rat zu belassen, können Stellungnahmen der EZB jedoch vom Direktorium verabschiedet werden, und zwar nach Maßgabe der Anmerkungen des EZB-Rates und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Erweiterten Rates. Das Direktorium ist befugt, die endgültige Fassung von Stellungnahmen der EZB zu besonders technischen Fragen zu erstellen sowie faktische Änderungen oder Berichtigungen aufzunehmen. Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet. Bei Stellungnahmen der EZB, die hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute verabschiedet werden sollen, kann der EZB-Rat das Aufsichtsgremium konsultieren.‘“


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