Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1357

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 341 vom 18.12.2013, p. 47–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1357/oj

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln sind auf alle nichtpräferenziellen handelspolitischen Maßnahmen, einschließlich Antidumping- und Ausgleichszölle, anzuwenden.

(2)

In Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist der Grundsatz festgelegt, nach dem eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

(3)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission (2) wurde die Anmeldung zur Überführung von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und deren Schlüsselkomponenten in den zollrechtlich freien Verkehr vorläufigen Antidumpingzöllen unterworfen.

(4)

Um die ordnungsgemäße und einheitliche Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle zu gewährleisten, müssen für die Auslegung des in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Grundsatzes zur Bestimmung des Ursprungs der von diesen Maßnahmen betroffenen Waren ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und eine ihrer Schlüsselkomponenten, Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium, festgelegt werden.

(5)

Das Herstellungsverfahren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium kann in die folgenden wesentlichen Herstellungsschritte unterteilt werden: Herstellung von Silicium-Wafern; Verarbeitung der Silicium-Wafer zu Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium; Montage mehrerer Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium in ein Fotovoltaikmodul oder -paneel aus kristallinem Silicium.

(6)

Der wichtigste Arbeitsschritt bei der Herstellung von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium ist die Verarbeitung der Silicium-Wafer zu Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium. Dies ist die entscheidende Herstellungsphase, in der die künftige Verwendung der Komponenten des Paneels oder des Moduls endgültig festgelegt wird und ihnen ihre besonderen Eigenschaften verliehen werden.

(7)

Diese Umwandlung sollte daher im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung im Herstellungsverfahren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium angesehen werden. Das Land der Herstellung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium sollte deshalb das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs der Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sein.

(8)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (3) genehmigte der Rat unter anderem das der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte beigefügte Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994). Gemäß den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen für das Arbeitsprogramm für die Harmonisierung sollte sich die Bestimmung des Landes, in dem die Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, in erster Linie danach richten, in welchem Land das Herstellungsverfahren zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung geführt hat. Nur wenn das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung anhand dieses Kriteriums nicht ermittelt werden kann, können andere Kriterien herangezogen werden, z. B. das Kriterium des Mehrwerts oder die Bestimmung eines speziellen Verarbeitungsvorgangs. Es ist zweckmäßig, die gleichen Grundsätze in den EU-Zollvorschriften anzuwenden.

(9)

Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium sind in Position 8541 des Harmonisierten Systems (HS) eingereiht. Dasselbe gilt für Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium. Das Vormaterial, Silicium-Wafer, ist hingegen in HS-Position 3818 eingereiht. Die auf der Änderung der zolltariflichen Position basierende Regel bringt somit die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium angemessen zum Ausdruck. Gleichzeitig wird die Montage von aus kristallinem Silicium bestehenden Fotovoltaikpaneelen oder -modulen aus Zellen, die dazu dient, dem Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen, ausgeschlossen, da sowohl die Paneele als auch die Zellen in dieselbe Position eingereiht werden.

(10)

Für die Bestimmung des Ursprungs der Waren, deren letzte Be- oder Verarbeitung ein Montagevorgang war, wird die auf dem Mehrwert basierende Ursprungsregel, zumeist in Verbindung mit der Regel des Wechsels der zolltariflichen Position, angewendet. Dies ist im Fall von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium nicht angemessen, da die erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei diesen speziellen Waren besser durch die Ermittlung der bedeutendsten Herstellungsstufe erreicht werden kann.

(11)

Eine sogenannte „Restregel“ ist erforderlich, um den Ursprung von Fotovoltaikpaneelen oder -modulen bestimmen zu können, wenn die wichtigste Regel des Wechsels der zolltariflichen Position nicht erfüllt ist. In diesem Fall sollte der Ursprung der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium oder des wertmäßig größten Anteils der Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium auch der Ursprung des Paneels oder Moduls sein.

(12)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium auch in HS-Position 8501 eingestuft werden. Eine ähnliche Regelung wie für die HS-Position 8541 sollte auch für diese Fotovoltaikpaneele oder -module aus kristallinem Silicium festgelegt werden.

(13)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz übermittelte dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5).

(3)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen den Einträgen zu den Waren der KN-Codes ex 8482 und ex 8520 wird folgender Eintrag eingefügt:

„Ex85 01

Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium

Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware und der Position 8541.

Wird die Ware aus Vormaterialien der HS-Position 8501 oder 8541 hergestellt, ist der Ursprung dieser Vormaterialien auch der Ursprung der Ware.

Wird die Ware aus Vormaterialien der HS-Position 8501 oder 8541, die aus mehr als einem Ursprungsland stammen, hergestellt, ist der Ursprung des wertmäßig größten Anteils dieser Materialien auch der Ursprung der Ware.“

2.

Zwischen den Einträgen zu den Waren der KN-Codes ex 8528 und ex 8542 wird folgender Eintrag eingefügt:

„Ex85 41

Fotovoltaikzellen, -module oder -paneele aus kristallinem Silicium

Herstellen aus Vormaterialien jeder HS-Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware.

Wird die Ware aus Vormaterialien der Position 8541 hergestellt, ist der Ursprung dieser Vormaterialien auch der Ursprung der Ware.

Wird die Ware aus Vormaterialien der HS-Position 8541, die die aus mehr als einem Ursprungsland stammen, hergestellt, ist der Ursprung des wertmäßig größten Anteils dieser Materialien auch der Ursprung der Ware.“


Top