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Document 32013R1337R(02)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ( ABl. L 335 vom 14.12.2013 )
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ( ABl. L 335 vom 14.12.2013 )
ABl. L 95 vom 29.3.2014, p. 70–70
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1337/corrigendum/2014-03-29/oj
29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/70 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
( Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 14. Dezember 2013 )
Auf Seite 20, in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a:
anstatt:
„die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt;“
muss es heißen:
„die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt;“
Auf Seite 21, in Artikel 5 Absatz 2:
anstatt:
„Anstelle der Angaben in Absatz 1 Buchstaben a und b kann auch die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 1 genannte Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.“
muss es heißen:
„Anstelle der Angaben in Absatz 1 Buchstaben a und b kann auch die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 1 genannte Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.“