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Document 32013R1290

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 347, 20.12.2013, p. 81–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32021R0695

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1290/oj

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/81


VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) Horizont 2020 (im Folgenden "Horizont 2020") wird mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet. Die genannte Verordnung muss durch Regeln für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 sowie um Regeln für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse dieser Maßnahmen ergänzt werden.

(2)

Horizont 2020 sollte im Hinblick darauf durchgeführt werden, unmittelbar zum Aufbau einer führenden Rolle der Industrie und zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung sowie zum Wohlstand der Bürger in Europa beizutragen; darüber hinaus sollte es die strategische Vision der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel "Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion" widerspiegeln, mit der sich die Kommission verpflichtet, den Zugang für Teilnehmer radikal zu vereinfachen.

(3)

Horizont 2020 sollte zur Vollendung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, indem es die Zusammenarbeit sowohl zwischen der Union und den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten stärkt, insbesondere durch die Anwendung eines kohärenten Regelwerks.

(4)

Die in dieser Verordnung genannten Regeln für die Beteiligung an sowie die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse von Horizont 2020 (im Folgenden "Regeln") sollten die Empfehlungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (5) und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der administrativen und finanziellen Anforderungen der Forschungsrahmenprogramme angemessen widerspiegeln. Diese Regeln sollten die bereits mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) umgesetzten Vereinfachungsmaßnahmen fortsetzen und weiterentwickeln. Sie sollten die im Abschlussbericht der Expertengruppe "Zwischenbewertung des 7. Rahmenprogramms" vom 12. November 2010 enthaltenen Empfehlungen aufgreifen sowie den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer und die Komplexität der Finanzbestimmungen weiter verringern, um die Teilnahme zu erleichtern und die Zahl der finanztechnischen Fehler zu senken. Die Regeln sollten darüber hinaus den Bedenken und Empfehlungen der Wissenschaftskreise Rechnung tragen, die sich aus der Debatte ergeben haben, die mit der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2010 "Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen" und dem nachfolgenden Grünbuch vom 9. Februar 2011 "Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation" angestoßen worden ist.

(5)

Die Zwischenbewertung von Horizont 2020 sollte eine Bewertung des neuen Fördermodells enthalten, einschließlich seiner Auswirkungen auf das Förderungsniveau, die Teilnahme an Horizont 2020 und dessen Attraktivität.

(6)

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sollte gewährleisten, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Beratung und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Um Kohärenz mit den sonstigen Finanzierungsprogrammen der Union zu gewährleisten, sollte Horizont 2020 im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) unter gebührender Berücksichtigung der spezifischen Natur der Forschungs- und Innovationstätigkeiten durchgeführt werden.

(8)

Durch ein integriertes Konzept, bei dem Tätigkeiten des durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG angenommenen Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, des durch den Beschluss 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des durch Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) zusammengeführt werden, soll die Beteiligung einfacher werden, eine Reihe kohärenterer Instrumente entstehen und die wissenschaftliche und wirtschaftliche Wirkung erhöht werden, wobei gleichzeitig Überschneidungen und Fragmentierung vermieden werden. Damit ein kohärenter Rahmen entsteht, der die Beteiligung an Programmen vereinfachen sollte, die einen finanziellen Beitrag der Union aus dem Haushalt von Horizont 2020 erhalten – einschließlich der Beteiligung an Programmen, die vom EIT, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Strukturen auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verwaltet werden, und an Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt werden –, sollten gemeinsame Regeln gelten.

Allerdings sollte genügend Flexibilität vorhanden sein, um spezielle Regeln zu beschließen, wenn dies durch die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Maßnahmen gerechtfertigt ist. Um der im Rahmen des maßgeblichen Basisrechtsakts bezeichneten besonderen Funktionsweise der nach Artikel 187 AEUV gegründeten Einrichtungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9)

Bei den vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Maßnahmen sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen – einschließlich des Völkerrechts und den einschlägigen Beschlüssen der Kommission, wie der Mitteilung der Kommission vom 28. Juni 2013 (11) – und mit ethischen Prinzipien stehen, wozu insbesondere die Vermeidung jeglichen Verstoßes gegen die Integrität der Forschung gehört.

(10)

Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung von in Drittstaaten niedergelassenen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen gefördert werden. Die Durchführung der Regeln sollte in Einklang mit den nach den Artikeln 75 und 215 AEUV erlassenen Maßnahmen stehen und mit dem Völkerrecht vereinbar sein. Ferner sollten bei der Durchführung dieser Regeln die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus der Union an den entsprechenden Programmen von Drittländern gebührend berücksichtigt werden.

(11)

Diese Regeln sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren, insbesondere im Hinblick auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Rechnung zu tragen ist. Die finanzielle Unterstützung der Union könnte in unterschiedlicher Form geleistet werden.

(12)

In Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz und in Ergänzung zu der Bekanntmachung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 sollte die Kommission offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internet-Seiten von Horizont 2020 über spezielle Informationskanäle veröffentlichen und für eine weite Verbreitung, einschließlich über die nationalen Kontaktstellen und auf Anfrage – soweit durchführbar –, in zugänglichen Formaten sorgen.

(13)

Die in dieser Verordnung festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien sollten auf transparente Weise und auf der Grundlage objektiver und messbarer Parameter angewandt werden, wobei dem Gesamtziel von Horizont 2020 Rechnung zu tragen ist, damit ein reibungslos funktionierender Europäischer Forschungsraum entstehen kann.

(14)

Generell sollte der Zeitraum zwischen dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge und der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern oder der Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen an sie kürzer sein als der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehene Zeitraum. In ausreichend begründeten Fällen und für Maßnahmen des Europäischen Forschungsrats sollte ein längerer Zeitraum gewährt werden.

(15)

Die Kommission sollte ihre Bemühungen um Vereinfachung der Verfahren fortführen, die sich durch die Verbesserung der IT-Systeme erreichen lassen, wie den weiteren Ausbau des Portals für Teilnehmer, der als einzige Zugangsstelle funktionieren sollte, und zwar vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungen über die Einreichung von Vorschlägen und die Einreichung von Vorschlägen bis hin zur Durchführung der Maßnahme, mit dem Ziel, eine einzige Anlaufstelle aufzubauen. Über das System können die Antragsteller auch über den Fortschritt und den zeitlichen Rahmen ihrer Anträge unterrichtet werden.

(16)

Für die Behandlung vertraulicher Daten und von Verschlusssachen sollten das einschlägige Unionsrecht, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12), in dem die Sicherheitsvorschriften für Verschlusssachen der Europäischen Union niedergelegt sind, gelten.

(17)

Es ist notwendig, die Mindestbedingungen für eine Teilnahme festzulegen, sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Maßnahmen von Horizont 2020. Insbesondere sollten Regeln hinsichtlich der Zahl der Teilnehmer und ihres Sitzes aufgestellt werden. Im Fall einer Maßnahme ohne Beteiligung einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsperson sollten die in den Artikeln 173 und 179 AEUV genannten Ziele verfolgt werden.

(18)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates (13) kommen Rechtspersonen überseeischer Länder und Gebiete für eine Teilnahme an Horizont 2020 vorbehaltlich der in Horizont 2020 festgelegten spezifischen Bedingungen in Betracht.

(19)

Die Kommission sollte bei der Erstellung von Zeitplänen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für Informationsanfragen – soweit möglich – die üblichen Ferienzeiten berücksichtigen.

(20)

Im Falle von nicht erfolgreichen Vorschlägen sollte die Kommission den betreffenden Antragstellern Rückmeldung geben.

(21)

Eindeutige und transparente Mechanismen zur Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu spezifischen Themen sollten eine gleiche Ausgangsbasis ermöglichen, die Attraktivität von Horizont 2020 erhöhen und zur Erhöhung der Teilnehmerzahl beitragen.

(22)

Die Kommission sollte in allen Aspekten von Horizont 2020 im Einklang mit den Grundsätzen des im Anhang des Beschlusses 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission (14) niedergelegten Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis handeln.

(23)

Die Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsmitteln für Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 sollten festgelegt werden. Um die Komplexität der bestehenden Förderregeln zu verringern, sollte ein vereinfachtes Kostenerstattungssystem beschlossen werden, bei dem verstärkt auf Pauschalbeträge, Pauschalsätze und Stückkosten zurückgegriffen wird.

(24)

Die in dieser Verordnung genannten Erstattungssätze werden als Höchstsätze ausgewiesen, damit der Auflage des Gewinnverbots und dem Kofinanzierungsgrundsatz entsprochen und den Teilnehmern ermöglicht wird, einen niedrigeren Satz zu beantragen. Die Erstattungssätze sollten jedoch grundsätzlich 100 % oder 70 % betragen.

(25)

Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad sollten bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigt werden.

(26)

Spezifische Herausforderungen im Bereich von Forschung und Innovation sollten mit Hilfe neuer Förderformen wie Preisgeldern, der vorkommerziellen Auftragsvergabe, der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, dem KMU-Instrument und den Maßnahmen "Der schnelle Weg zur Innovation" angegangen werden; diese erfordern spezielle Regeln.

(27)

Um für alle innerhalb des Binnenmarkts tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sichern, sollte die Förderung im Rahmen von Horizont 2020 den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen, so dass die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen wie die Verdrängung der privaten Förderung, das Entstehen ineffektiver Marktstrukturen oder der Erhalt ineffizienter Unternehmen vermieden werden. Bei der Förderung von Innovationsmaßnahmen sollte sichergestellt werden, dass dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt wird und es nicht zu Markteingriffen ohne hinreichenden Grund kommt.

(28)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, wobei ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle sichergestellt werden sollte.

(29)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten die Regeln die Grundlage für eine breitere Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren der Finanzhilfeempfänger schaffen.

(30)

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete und von der Kommission verwaltete Teilnehmer-Garantiefonds hat sich als ein wichtiger Sicherungsmechanismus erwiesen, der die Risiken abfedert, die sich aus geschuldeten, aber von säumigen Teilnehmern nicht zurückgezahlten Beträgen ergeben. Daher sollte ein neuer Teilnehmer-Garantiefonds (im Folgenden "Fonds") eingerichtet werden. Zur Gewährleistung einer effizienteren Verwaltung und einer besseren Deckung der Risiken der Teilnehmer sollte der Fonds Maßnahmen abdecken, die im Rahmen der Programme durchgeführt werden, die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, dem Beschluss 2006/970/Euratom des Rates (16) und dem Beschluss des Rates vom 2012/93/Euratom (17) ins Leben gerufen wurden, sowie Maßnahmen, die im Rahmen von Horizont 2020 und der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates (18) durchgeführt werden. Programme, die von anderen Fördereinrichtungen als solchen der Union verwaltet werden, sollten von dem Fonds nicht abgedeckt werden.

(31)

Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollten die Namen der Sachverständigen, die die Kommission oder die jeweiligen Fördereinrichtungen in Anwendung dieser Verordnung unterstützt haben, veröffentlicht werden. Würde die Veröffentlichung des Namens die Sicherheit oder Integrität des Sachverständigen gefährden oder seine Privatsphäre ungebührlich beeinträchtigen, sollten die Kommission oder die Fördereinrichtungen die Möglichkeit haben, auf die Veröffentlichung dieser Namen zu verzichten.

(32)

Die personenbezogenen Daten der Sachverständigen sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verarbeitet werden.

(33)

Damit die Teilnehmer die Ergebnisse angemessen schützen, nutzen und verbreiten, sollten Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt werden und die Möglichkeit gewährt werden, zusätzliche Nutzungsbedingungen im europäischen strategischen Interesse festzulegen. Teilnehmer, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben und planen, die mithilfe dieser Förderung erzielten Ergebnisse in erster Linie in Drittländern zu nutzen, die nicht mit Horizont 2020 assoziiert sind, sollten erläutern, welchen Nutzen die Unionsförderung für die Wettbewerbsfähigkeit Europas insgesamt hat (Grundsatz der Gegenseitigkeit), wie in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegt.

(34)

Im Fall von Forschungstätigkeiten, die das Potenzial für eine Weiterentwicklung zu einer neuen medizinischen Technologie bieten (z. B. Arzneimittel, Impfstoffe und Diagnosemittel), sollte gegebenenfalls eine unmittelbare Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse sichergestellt werden.

(35)

Trotz des Erfolgs der bestehenden Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumente der Union für Forschung, Entwicklung und Innovation und für Wachstum ist der Zugang zu Risikofinanzierung nach wie vor ein zentrales Thema, insbesondere für innovative KMU. Für die möglichst wirksame Nutzung dieser Instrumente sollte es möglich sein, sie miteinander und mit Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt, einschließlich im Rahmen von Horizont 2020, zu kombinieren. Außerdem sollte die Kommission insbesondere die Kontinuität der mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG eingerichteten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) sowie der Startphase der mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichteten Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF1) im Rahmen ihrer mit Horizont 2020 eingerichteten nachfolgenden Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsinstrumente, d. h. der "EU-Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation" bzw. der "EU-Instrumente für die Beteiligungsfinanzierung von Forschung und Innovation" sicherstellen. In diesem Zusammenhang sollten die mit einem dieser Finanzierungsinstrumente erzielten Einnahmen und Rückerstattungen direkt den mit Horizont 2020 eingerichteten Finanzierungsinstrumenten zugute kommen.

(36)

Die Kommission sollte ausreichende Komplementaritäten zwischen dem KMU-Instrument im Rahmen von Horizont 2020 und den Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020 und des durch die Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten COSME-Programms sowie den gemeinsam mit Mitgliedstaaten eingerichteten Formen und Instrumenten wie dem gemeinsamen Programm "Eurostars (21)" bereitstellen.

(37)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Regeln für die Beteiligung an gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführten indirekten Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von Fördereinrichtungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung finanziert werden.

In der vorliegenden Verordnung werden außerdem die Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen festgelegt.

(2)   Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten speziellen Regeln gelten die einschlägigen Regeln der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

(3)   Verordnung (EG) Nr. 294/2008 bzw. ein Basisrechtsakt, mit dem einer Fördereinrichtung nach Artikel 185 AEUV Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, können Regeln festgelegt werden, die von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abweichen. Um den besonderen Anforderungen der Funktionsweise derartiger Fördereinrichtungen Rechnung zu tragen und vorbehaltlich der Regelungen des maßgeblichen Basisrechtsakts wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 in Bezug auf diese Fördereinrichtungen zu erlassen, und zwar hinsichtlich

a)

der Bedingungen für die Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von Fördereinrichtungen im Bereich der Luftfahrt veröffentlicht werden, um die Mindestteilnehmerzahl gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu senken;

b)

der Förderfähigkeit gemäß Artikel 10 über die Möglichkeit für Fördereinrichtungen im Bereich biobasierte Industriezweige und innovativer Arzneimittel, die Förderfähigkeit auf bestimmte Arten von Teilnehmern zu beschränken;

c)

der Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen, durch die Fördereinrichtungen im Bereich innovativer Arzneimittel Folgendes ermöglicht wird:

i)

die Möglichkeiten der Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten ("Background") für verbundene Rechtspersonen, Auftraggeber und jede nachfolgende Rechtsperson in Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung und ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu erweitern (siehe Artikel 44 Absätze 1 und 2);

ii)

spezielle Vereinbarungen über das Zugangsrecht zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten vorzusehen, um selbst Ergebnisse für die Vermarktung zu entwickeln oder zu vermarkten (direkte Nutzung) (siehe Artikel 48 Absätze 2 bis 4);

iii)

die Regeln zu ergänzen, indem sie Bestimmungen über das Eigentum an und den Zugang zu den Daten, Kenntnissen und Informationen, die außerhalb der Ziele einer Maßnahme liegen und für die Durchführung oder Nutzung der Maßnahme nicht erforderlich sind ("Sideground"), einführen (siehe Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 45 bis 48);

iv)

die Regeln über die Nutzung auf andere Zwecke als die Durchführung der Maßnahme (Nutzung zu Forschungszwecken) oder die Entwicklung von Ergebnissen für die Vermarktung oder die Vermarktung von Ergebnissen durch sie selbst (direkte Nutzung) auszuweiten (siehe Artikel 48);

v)

spezielle Kriterien festzulegen, um die Vergabe von Unterlizenzen von einem Teilnehmer an einen anderen Teilnehmer derselben Maßnahme zu ermöglichen (siehe Artikel 46 Absatz 2);

vi)

unter den in der Konsortialvereinbarung in Artikel 24 Absatz 2 genannten Bedingungen die Zugangsrechte der Teilnehmer, ihrer verbundenen Rechtspersonen und Dritten als Lizenznehmer zu den Ergebnissen oder den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu anderen Zwecken als der Durchführung der Maßnahme (Nutzung zu Forschungszwecken) unter angemessenen Bedingungen, einschließlich finanzieller Bedingungen, oder der Entwicklung von Ergebnissen für die Vermarktung oder Vermarktung von Ergebnissen durch sie selbst (direkte Nutzung) zu erweitern (siehe Artikel 46 bis 48);

vii)

die Zugangsrechte für die direkte Nutzung von der Zustimmung der betroffenen Teilnehmer abhängig zu machen (siehe Artikel 48);

viii)

die Verbreitung durch wissenschaftliche Veröffentlichungen in Form des freien Zugangs optional zu machen (siehe Artikel 43 Absatz 2);

d)

der Förderung der Maßnahmen, durch die es Fördereinrichtungen im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme ermöglicht wird, Erstattungssätze anzuwenden, die sich von denen in Artikel 28 Absatz 3 unterscheiden, wenn ein Teilnehmer oder eine Maßnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten kofinanziert wird.

Fördereinrichtungen, denen Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder ii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragen wurden, können – vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission – Regeln anwenden, die von denen in dieser Verordnung abweichen, wenn dies aufgrund ihrer besonderen Funktionsweise erforderlich ist. Die Kommission erteilt die Zustimmung in derartigen Fällen nur, wenn diese Regeln den allgemeinen in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen entsprechen.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

"Zugangsrechte" das Recht, Ergebnisse oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte nach den gemäß dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu nutzen;

2.

"verbundene Rechtsperson" eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht oder einen Teilnehmer direkt oder indirekt kontrolliert. Die Kontrolle kann auf jede in Artikel 8 Absatz 2 beschriebene Art erfolgen;

3.

"assoziiertes Land" ein Drittland, das mit der Union ein internationales Abkommen geschlossen hat, im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013;

4.

"bestehende Kenntnisse und Schutzrechte" Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form, materiell oder immateriell, einschließlich Rechten wie Rechte des geistigen Eigentums, die i) vor dem Beitritt eines Teilnehmers zu einer Maßnahme dessen Eigentum sind, ii) zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme erforderlich sind und iii) von den Teilnehmern gemäß Artikel 45 benannt wurden;

5.

"Basisrechtsakt" ein von den Organen der Union in Form einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses im Sinne des Artikels 288 AEUV verabschiedeter Rechtsakt, der die rechtliche Grundlage für die Maßnahme liefert;

6.

"Innovationsmaßnahme" eine Maßnahme, die hauptsächlich aus Tätigkeiten besteht, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist. u diesem Zweck können sie die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktvalidierung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit umfassen;

7.

"Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme" eine Maßnahme, die hauptsächlich aus flankierenden Maßnahmen besteht, etwa aus Maßnahmen zur Normung, Verbreitung, Sensibilisierung und Kommunikation, Dienstleistungen zur Vernetzung, Koordinierung oder Unterstützung, politischen Dialogen und Maßnahmen für das wechselseitige Lernen sowie Studien, einschließlich Entwurfsstudien für neue Infrastrukturen; sie kann ferner ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung von Programmen zwischen verschiedenen Ländern umfassen;

8.

"Verbreitung der Ergebnisse" die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel (abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse), einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen in beliebigen Medien;

9.

"Nutzung" die Verwendung von Ergebnissen in weiteren Forschungsaktivitäten, abgesehen von den durch die betroffene Maßnahme erfassten Aktivitäten[oder bei der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens oder bei der Entwicklung und Bereitstellung einer Dienstleistung oder bei Normungstätigkeiten;

10.

"faire und angemessene Bedingungen" geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. der tatsächliche oder potenzielle Wert der Ergebnisse oder bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder der Umfang, die Dauer oder andere Merkmale der vorgesehenen Nutzung;

11.

"Fördereinrichtung" eine in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannte Einrichtung oder andere Behörde als die Kommission, der die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat;

12.

"internationale Organisation von europäischem Interesse" eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

13.

"Rechtsperson" eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

14.

"gemeinnützige Rechtsperson" eine Rechtsperson, die aufgrund ihrer Rechtsform keinen Erwerbszweck hat oder die gesetzlich oder sonst rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten;

15.

"Teilnehmer" eine Rechtsperson, die eine Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 ganz oder teilweise durchführt und gegenüber der Union oder einer anderen Fördereinrichtung gemäß dieser Verordnung Rechte und Pflichten hat;

16.

"Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen" eine Maßnahme, die mit einer Finanzhilfe finanziert wird, deren Hauptzweck darin liegt, einzelne Aufforderungen oder Programme zu ergänzen, die von Fördereinrichtungen finanziert werden, die Forschungs- und Innovationsprogramme verwalten und die keine Unionseinrichtungen sind. Eine Maßnahme zur Kofinanzierung von Programmen kann auch ergänzende Tätigkeiten zur Vernetzung und Koordinierung von Programmen zwischen verschiedenen Ländern beinhalten;

17.

"vorkommerzielle Auftragsvergabe" die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen erfolgt, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;

18.

"Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen" eine Beschaffung, bei der ein öffentlicher Auftraggeber als Pilotkunde innovative Güter oder Dienstleistungen erwirbt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung beinhalten kann;

19.

"Ergebnisse" im Rahmen der Maßnahme geschaffene materielle oder immaterielle Güter wie Daten, Kenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind, sowie jegliche mit ihnen verbundene Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

20.

"KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (22);

21.

"Arbeitsprogramm" das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 743/2013/EU des Rates (23) angenommene Dokument;

22.

"Arbeitsplan" das mit dem Arbeitsprogramm der Kommission vergleichbare Dokument, das von den Fördereinrichtungen angenommen wird, die mit einem Teil der Durchführung von Horizont 2020 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 betraut sind.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Vereinigung, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, als einer Rechtsperson gleichgestellt, wenn die in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Finanzhilfeempfänger nicht als Fördereinrichtungen.

Artikel 3

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in den Durchführungsvereinbarungen oder -beschlüssen oder in den Verträgen festgelegten Bedingungen sind sämtliche Daten, Kenntnisse und Informationen, die im Rahmen einer Maßnahme als vertrauliche Daten, Kenntnisse oder Informationen weitergegeben werden, als solche zu behandeln, wobei das Unionsrecht zum Schutz von Verschlusssachen und zum Zugang dazu gebührend zu berücksichtigen ist.

Artikel 4

Zur Verfügung zu stellende Informationen

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 stellt die Kommission den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse zur Verfügung, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Informationen dienen dem Allgemeininteresse;

b)

die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

Bei Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels "Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger" stellt die Kommission den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über die von Teilnehmern im Rahmen von Maßnahmen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, erzielten Ergebnisse zur Verfügung. Die Kommission setzt den Teilnehmer von einer solchen Mitteilung in Kenntnis. Beantragt ein Mitgliedstaat oder ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union die Mitteilung von Informationen, so setzt die Kommission alle Mitgliedstaaten von dieser Mitteilung in Kenntnis.

(2)   Aufgrund der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 darf nicht davon ausgegangen werden, dass Rechte oder Pflichten der Kommission oder der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen. Der Empfänger ist jedoch verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht veröffentlicht oder von den Teilnehmern zugänglich gemacht oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt wurden. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

Artikel 5

Beratung und Information potenzieller Teilnehmer

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gewährleistet die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung, dass allen potenziellen Teilnehmern gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information, insbesondere die geltende Musterfinanzhilfevereinbarung, zur Verfügung gestellt wird.

TITEL II

REGELN FÜR DIE BETEILIGUNG

KAPITEL I

Allgemeine vorschriften

Artikel 6

Förderformen

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird die Förderung mittels einer oder mehrerer der Finanzierungsformen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet, insbesondere mittels Finanzhilfen, Preisgeldern, öffentlicher Aufträge oder Finanzierungsinstrumenten.

Artikel 7

Zur Teilnahme an Maßnahmen berechtigte Rechtspersonen

(1)   Alle Rechtspersonen, unabhängig von ihrem Sitz, oder internationale Organisationen können an Maßnahmen teilnehmen, wenn die Bedingungen dieser Verordnung sowie die Bedingungen des jeweiligen Arbeitsprogramms oder Arbeitsplans erfüllt sind.

(2)   Das jeweilige Arbeitsprogramm kann die Beteiligung an Horizont 2020 oder an Teilen davon für Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern einschränken, in dem die Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen aus den Mitgliedstaaten oder von ihren in einem Drittland ansässigen verbundenen Rechtspersonen an den Forschungs- und Innovationsprogrammen des Drittlands als den Interessen der Union abträglich angesehen werden.

(3)   In dem jeweiligen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan können natürliche oder juristische Personen, die nicht in der Lage sind, zufriedenstellende Sicherheitsgarantien zu bieten, auch hinsichtlich Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, aus Sicherheitsgründen von der Beteiligung ausgeschlossen werden.

(4)   Die GFS kann sich an Maßnahmen mit denselben Rechten und Pflichten wie eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsperson beteiligen.

Artikel 8

Unabhängigkeit

(1)   Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine der beiden direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird noch beide von derselben dritten Rechtsperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 kann Kontrolle insbesondere aus Folgendem bestehen:

a)

dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betreffenden Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson;

b)

dem direkten oder indirekten De-facto- oder De-jure-Besitz der Entscheidungsgewalt bei der betreffenden Rechtsperson.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Beziehungen zwischen Rechtspersonen nicht per se als Begründung eines Kontrollverhältnisses:

a)

Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, derselbe institutionelle Investor oder dieselbe Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.

b)

Die betreffenden Rechtspersonen befinden sich im Besitz oder stehen unter der Aufsicht derselben öffentlichen Einrichtung.

KAPITEL II

Finanzhilfen

Abschnitt 1

Gewährungsverfahren

Artikel 9

Teilnahmebedingungen

(1)   Es gelten folgende Mindestbedingungen:

a)

An einer Maßnahme nehmen mindestens drei Rechtspersonen teil;

b)

die drei Rechtspersonen haben ihren Sitz jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern; und

c)

die drei in Buchstabe b genannten Rechtspersonen sind im Sinne des Artikels 8 voneinander unabhängig.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die GFS, internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach Unionsrecht gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem keiner der übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme seinen Sitz hat.

(3)   Abweichend von Absatz 1 gilt in folgenden Fällen die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson als Mindestbedingung:

a)

Pionierforschungsmaßnahmen des Europäischen Forschungsrats (ERC),

b)

dem KMU-Instrument, falls die Maßnahme mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert verbunden ist,

c)

Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen, und

d)

dem Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehenen, gerechtfertigten Fällen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und bei Mobilitäts- und Ausbildungsmaßnahmen als Mindestbedingung die Teilnahme einer Rechtsperson.

(5)   Soweit angemessen und hinreichend gerechtfertigt, können in Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen zusätzliche Bedingungen entsprechend speziellen strategischen Erfordernissen oder der Art und den Zielen der Maßnahme festgelegt werden, u. a. hinsichtlich Teilnehmerzahl, Art der Teilnehmer und Sitz.

Artikel 10

Förderfähigkeit

(1)   Folgende Teilnehmer können Fördermittel der Union erhalten:

a)

Jede in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson;

b)

jede internationale Organisation von europäischem Interesse;

c)

jede Rechtsperson, die in einem im Arbeitsprogramm genannten Drittland niedergelassen ist.

(2)   Teilnehmenden internationalen Organisationen oder Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland, die nach Absatz 1 nicht förderfähig sind, kann eine Förderung mit Unionsmitteln gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Beteiligung ist für die Durchführung der Maßnahme durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung von wesentlicher Bedeutung.

b)

Die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und der internationalen Organisation oder – für Rechtspersonen, die in einem Drittland niedergelassen sind – dem Land ihres Sitzes vorgesehen.

Artikel 11

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/12 veröffentlicht, wobei insbesondere der notwendigen Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der angesichts der vielfältigen Art der Forschungs- und Innovationssektoren angemessenen Flexibilität Rechnung getragen wird.

(2)   Ausnahmsweise und unbeschadet der sonstigen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorgesehenen Fälle werden für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und für Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen, die von Rechtspersonen ausgeführt werden sollen, die in den Arbeitsprogrammen oder Arbeitsplänen genannt sind, keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, sofern die Maßnahme nicht in den Gegenstandsbereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt.

(3)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wird ein ausreichender Zeitraum für die Vorbereitung von Vorschlägen gewährt, einschließlich angemessener Vorabinformationen über bevorstehende Ausschreibungen für Vorschläge durch die Veröffentlichung eines Arbeitsprogramms sowie eines angemessenen Zeitraums zwischen der Veröffentlichung einer Aufforderung für Vorschläge und der Frist für die Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 12

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder internationalen Organisationen

(1)   Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen in Schwerpunktbereichen von gemeinsamem Interesse und mit einem voraussichtlichen gegenseitigen Nutzen, bei denen ein eindeutiger Mehrwert für die Union besteht, können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 niedergelegten Grundsätze gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.

(2)   Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit der Union oder der jeweiligen Fördereinrichtung eine Finanzhilfevereinbarung ab. In der Finanzhilfeereinbarung werden die von diesen Teilnehmern und von den teilnehmenden Rechtspersonen aus den beteiligten Drittländern auszuführenden Arbeiten beschrieben.

(3)   Rechtspersonen, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten, schließen mit den jeweiligen Rechtspersonen, die von den beteiligten Drittländern oder internationalen Organisationen Finanzmittel erhalten, eine Koordinierungsvereinbarung ab.

Artikel 13

Vorschläge

(1)   Die Vorschläge beinhalten einen vorläufigen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, soweit dies im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan vorgesehen ist.

(2)   Jeder Vorschlag für Forschungsarbeiten an menschlichen embryonalen Stammzellen enthält gegebenenfalls Einzelheiten der Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ergriffen werden, sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Zulassungen. Bei der Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen unterliegen die Einrichtungen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)   Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu ethischen Prinzipien oder geltenden Rechtsvorschriften steht oder der die im Beschluss Nr. 743/2013/EU, im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

(4)   Gegebenenfalls und soweit dies im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan vorgesehen ist, wird in den Vorschlägen erläutert, wie und in welchem Umfang Analysen geschlechterspezifischer Aspekte für den Inhalt des vorgesehenen Projekts relevant sind.

Artikel 14

Ethikprüfung

(1)   Bei Vorschlägen, die ethische Fragen aufwerfen, führt die Kommission systematisch Ethikprüfungen durch. Dabei wird geprüft, ob ethische Prinzipien und Rechtsvorschriften beachtet werden und – im Fall von außerhalb der Union durchgeführten Forschungsarbeiten – ob die gleichen Forschungsarbeiten in einem Mitgliedstaat zugelassen worden wären.

(2)   Die Kommission gestaltet den Verlauf der Ethikprüfung so transparent wie möglich und sorgt dafür, dass sie rechtzeitig durchgeführt und eine Wiedereinreichung von Unterlagen – soweit möglich – vermieden wird.

Artikel 15

Auswahl- und Gewährungskriterien

(1)   Die eingereichten Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet:

a)

Exzellenz

b)

Wirkung

c)

Qualität und Effizienz der Durchführung.

(2)   Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.

(3)   Das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b kann bei Vorschlägen für Innovationsmaßnahmen stärker gewichtet werden.

(4)   Im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan werden weitere Einzelheiten für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Gewährungskriterien sowie Gewichtungen und Schwellenwerte angegeben.

(5)   Die Kommission berücksichtigt die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorgesehene Möglichkeit eines Zwei-Phasen-Verfahrens für die Einreichung der Vorschläge, soweit dies angemessen und mit den Zielen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vereinbar ist.

(6)   Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl erfolgt anhand dieser Rangfolge.

(7)   Die Bewertung wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt.

(8)   Im Falle einer in Artikel 11 Absatz 2 genannten Rechtsperson oder unter anderen hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen kann die Bewertung auf andere Weise als gemäß Absatz 7 durchgeführt werden. Bei einer solchen Bewertung stellt die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Mal ausführliche Informationen über das angewandte Bewertungsverfahren und das Ergebnis zur Verfügung.

(9)   In Fällen, in denen die beantragten Unionsmittel für die Maßnahme mindestens 500 000 EUR betragen, prüft die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung mit Mitteln, die mit dem einzelstaatlichen Recht übereinstimmen, im Voraus die finanzielle Leistungsfähigkeit ausschließlich der Koordinatoren. Außerdem prüft, wenn es aufgrund vorliegender Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Koordinators oder sonstiger Teilnehmer gibt, die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung deren finanzielle Leistungsfähigkeit.

(10)   Für Rechtspersonen, deren finanzielle Bonität durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist, sowie bei Bildungseinrichtungen des Sekundar- und Tertiärbereichs wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht überprüft.

(11)   Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann von einer anderen Rechtsperson garantiert werden; in diesem Fall ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 9 zu prüfen.

Artikel 16

Verfahren zur Überprüfung der Bewertung

(1)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sieht ein transparentes Verfahren zur Überprüfung der Bewertung für Antragsteller vor, die die Auffassung vertreten, dass die Bewertung ihres Vorschlags nicht gemäß den in dieser Verordnung, dem einschlägigen Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan oder den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Verfahren durchgeführt wurde.

(2)   Der Antrag auf Überprüfung muss sich auf einen speziellen Vorschlag beziehen und vom Koordinator des Vorschlags innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag eingereicht werden, an dem die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung den Koordinator über die Bewertungsergebnisse unterrichtet.

(3)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist für die Prüfung des Antrags nach Absatz 2 zuständig. Diese Prüfungen beziehen sich lediglich auf die Verfahrensaspekte der Bewertung, nicht auf den inhaltlichen Wert des Vorschlags.

(4)   Ein Überprüfungsausschuss für die Bewertung, der sich aus Mitarbeitern der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung zusammensetzt, gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab. Den Vorsitz führt ein Bediensteter der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung aus einer anderen Abteilung als der für die Aufforderung zuständigen Abteilung. Der Ausschuss kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

a)

erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren;

b)

Bestätigung der ursprünglichen Überprüfung.

(5)   Auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 4 erlässt die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Beschluss und unterrichtet den Koordinator des Vorschlags. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung erlässt den Beschluss ohne unangemessene Verzögerung.

(6)   Durch das Überprüfungsverfahren verzögert sich das Auswahlverfahren für Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht.

(7)   Das Überprüfungsverfahren schließt nicht aus, dass der Teilnehmer sonstige Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht ergreifen kann.

Artikel 17

Anfragen und Beschwerden

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für Fragen oder Beschwerden der Teilnehmer in Bezug auf ihre Beteiligung an Horizont 2020 zur Verfügung steht.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass allen Teilnehmern Informationen darüber zur Verfügung stehen, wie sie Bedenken, Fragen oder Beschwerden vorbringen können, und diese Informationen online veröffentlicht werden.

Artikel 18

Finanzhilfevereinbarung

(1)   Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Musterfinanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung und den Teilnehmern in Übereinstimmung mit dieser Verordnung aus. Ist eine erhebliche Änderung der Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.

(2)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung schließt mit den Teilnehmern eine Finanzhilfevereinbarung ab. Der Ausschluss oder das Ersetzen einer Rechtsperson vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung wird hinreichend begründet.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und entweder der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt. Die Finanzhilfevereinbarung legt ferner die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen fest, die erst während der Durchführung der Maßnahme Teilnehmer werden, sowie die Rolle und die Aufgaben des Koordinators eines Konsortiums.

(4)   Auf der Grundlage einer in einem Arbeitsprogramm oder einem Arbeitsplan enthaltenen Anforderung können in der Finanzhilfevereinbarung zusätzliche Rechte und Pflichten der Teilnehmer hinsichtlich der Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung zu den in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten bestimmt werden.

(5)   Soweit angemessen und soweit möglich, berücksichtigt die Finanzhilfevereinbarung die allgemeinen Grundsätze gemäß der Empfehlung der Kommission über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern, die Grundsätze der Integrität in der Forschung, die Empfehlung der Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen sowie den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.

(6)   Die Finanzhilfevereinbarung enthält gegebenenfalls Bestimmungen, mit denen die Einhaltung ethischer Prinzipien, einschließlich der Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums und des Rechts der Kommission auf Durchführung einer Ethikprüfung durch unabhängige Sachverständige, sichergestellt wird.

(7)   In hinreichend begründeten Fällen können im Rahmen von Partnerschaften Einzelfinanzhilfen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gewährt werden.

Artikel 19

Finanzhilfebeschlüsse

In hinreichend begründeten Fällen und soweit angezeigt kann die Kommission, im Einklang mit Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, oder die jeweilige Fördereinrichtung einen Finanzhilfebeschluss zustellen, anstatt eine Finanzhilfevereinbarung zu schließen. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Finanzhilfevereinbarungen gelten dann mutatis mutandis.

Artikel 20

Zeit bis zur Gewährung

(1)   Gemäß Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge benachrichtigt werden, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses angegeben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume bestimmt:

a)

für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung ihrer Anträge ein Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;

b)

für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern oder die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen an sie ein Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller, dass sie erfolgreich waren.

(3)   Die Zeiträume nach Absatz 2 können für Maßnahmen des ERC und in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere sofern Maßnahmen komplex sind, bei denen es eine hohe Zahl von Vorschlägen gibt, oder auf Ersuchen der Antragsteller.

(4)   Den Teilnehmern wird eine angemessene Frist gewährt, um die für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen. Die Kommission trifft Entscheidungen und stellt Informationsanfragen so zügig wie möglich. Eine Wiedereinreichung von Unterlagen ist soweit möglich zu vermeiden.

Artikel 21

Zeit bis zur Auszahlung

Die Teilnehmer werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fristgerecht bezahlt. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung unterrichtet die Teilnehmer, sobald die Zahlung an den Koordinator erfolgt ist.

Artikel 22

Gesichertes elektronisches System

Jeglicher Austausch mit den Teilnehmern, einschließlich des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen, der Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen und jeglicher Änderungen daran, kann über ein elektronisches Kommunikationssystem stattfinden, das von der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 eingerichtet wurde.

Abschnitt II

Durchführung

Artikel 23

Durchführung von Maßnahmen

(1)   Die Teilnehmer führen Maßnahmen unter Einhaltung sämtlicher Bedingungen und Verpflichtungen durch, die in dieser Verordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, dem Beschluss 2013/743/EU, dem Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan, der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

(2)   Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit dieser Verordnung oder der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung mit Unionsmitteln gebunden, sofern die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt. Im Fall eines säumigen Teilnehmers kann die Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a dem Koordinator der Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem in Artikel 38 genannten Teilnehmer-Garantiefonds zahlen. Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den Teilnehmergarantiefonds auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung über alle Ereignisse rechtzeitig unterrichtet wird, die die Durchführung der Maßnahme oder die Interessen der Union wesentlich beeinträchtigen könnten.

(3)   Die Teilnehmer führen die Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Sie verfügen jeweils zum erforderlichen Zeitpunkt über angemessene Ressourcen für die Durchführung der Maßnahme. Wenn es für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist, können sie gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auf Dritte, einschließlich Unterauftragnehmer, zurückgreifen, und sie können von Dritten als Sachbeitrag zur Verfügung gestellte Ressourcen einsetzen. Die Teilnehmer tragen für die ausgeführten Arbeiten die Verantwortung gegenüber der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung und gegenüber den anderen Teilnehmern.

(4)   Die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Bestandteile der Maßnahme ist auf die in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Fälle und auf hinreichend begründete Fälle beschränkt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung nicht eindeutig vorhersehbar waren.

(5)   Andere Dritte als Unterauftragnehmer können Arbeiten im Rahmen der Maßnahme zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ausführen. Dritte und die von ihnen auszuführenden Arbeiten werden in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

Diesen Dritten entstandene Ausgaben können als förderfähig gelten, sofern die Dritten sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie könnten Fördermittel erhalten, wenn sie Teilnehmer wären.

b)

Sie sind mit dem Teilnehmer verbunden oder stehen in einer rechtlichen Beziehung zum Teilnehmer, was eine Zusammenarbeit umfasst, die nicht auf die Maßnahme beschränkt ist.

c)

Sie sind in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

d)

Sie halten die für den Teilnehmer im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltenden Vorschriften in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben und die Ausgabenkontrolle ein.

e)

Sie übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Teilnehmer für den Beitrag der Union in Höhe des von ihnen angegebenen Betrags, wenn dies von der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung verlangt wird.

(6)   Dritte können auch als Sachbeitrag zu der Maßnahme einem Teilnehmer Ressourcen zur Verfügung stellen. Die Dritten in Bezug auf deren unentgeltlich geleisteten Sachbeitrag entstandenen Ausgaben sind förderfähig, sofern sie die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen.

(7)   Die Maßnahme kann unter den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 finanzielle Unterstützung für Dritte umfassen. Die Beträge im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können überschritten werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer Maßnahme erforderlich ist.

(8)   Maßnahmen, die Teilnehmer durchführen, die öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24), der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sind, können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, wenn dies in einem Arbeitsprogramm oder einem Arbeitsplan vorgesehen und für dessen Umsetzung erforderlich ist. In solchen Fällen gelten für das von den Teilnehmern durchgeführte Auftragsvergabeverfahren die in Artikel 51 Absätze 2, 4 und 5 dieser Verordnung festgelegten Regeln.

(9)   Die Teilnehmer halten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und ethischen Regeln der Länder ein, in denen die Forschung durchgeführt wird. Gegebenenfalls holen die Teilnehmer vor der Aufnahme der Maßnahme die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse ein.

(10)   Arbeiten, bei denen Tiere zum Einsatz kommen, werden im Einklang mit Artikel 13 AEUV durchgeführt und entsprechen der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

Artikel 24

Konsortium

(1)   Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligen möchte, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten.

(2)   Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm, im Arbeitsplan oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung (im Folgenden "Konsortialvereinbarung"), in der ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme unter Einhaltung der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind. Die Kommission veröffentlicht Leitlinien zu den wichtigsten Fragen, die die Teilnehmer in ihren Konsortialvereinbarungen regeln können.

(3)   Die Konsortialvereinbarung kann unter anderem Folgendes regeln:

a)

die interne Organisation des Konsortiums;

b)

die Verteilung der Fördermittel der Union;

c)

Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte als Ergänzung der Regeln in Titel III Kapitel I dieser Verordnung sowie der Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung;

d)

Modalitäten für die Beilegung interner Streitfälle;

e)

Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern.

Die Mitglieder des Konsortiums können im Konsortium alle Vorkehrungen treffen, die sie für angemessen halten, soweit diese nicht in Konflikt mit der Finanzhilfevereinbarung oder der vorliegenden Verordnung stehen.

(4)   Das Konsortium kann im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung vorschlagen, einen Teilnehmer aufzunehmen oder auszuschließen oder den Koordinator zu wechseln, vorausgesetzt, dass die Änderung mit den Teilnahmebedingungen übereinstimmt, die Durchführung der Maßnahme nicht negativ beeinträchtigt und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht widerspricht.

Abschnitt III

Formen der finanzhilfen und förderregeln

Artikel 25

Formen der Finanzhilfen

Finanzhilfen können unter Berücksichtigung der Ziele der Maßnahme in jeder der in Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Formen gewährt werden.

Artikel 26

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Ausgaben sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Ausgaben Dritter im Rahmen der Maßnahme können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sein.

(2)   Nicht förderfähig sind Ausgaben, die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, was insbesondere Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer EU-Maßnahmen oder -Programme erstattete Kosten, Verbindlichkeiten durch Schulden und Schuldenbedienung und übertriebene oder unachtsame Ausgaben umfasst.

Artikel 27

Erstattungsfähige direkte Personalkosten

(1)   Unbeschadet der Bedingungen nach Artikel 26 beschränken sich die erstattungsfähigen direkten Personalkosten auf die Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung des für die Maßnahme eingesetzten Personals eingehender Kosten, wie sie aus dem innerstaatlichen Recht oder den betreffenden Arbeitsverträgen ergehen.

(2)   Unbeschadet der Bedingungen nach Artikel 26 können zusätzliche Vergütungen des für die Maßnahme eingesetzten Personals von Teilnehmern, die gemeinnützige Rechtspersonen sind, einschließlich Zahlungen aufgrund von Zusatzverträgen jeglicher Art, ebenfalls als erstattungsfähige direkte Personalkosten betrachtet werden, insoweit sie den in Absatz 3 festgelegten Betrag nicht überschreiten und folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:

a)

Sie entsprechen den üblichen Vergütungspraktiken des Teilnehmers und werden konsequent entrichtet, wenn vergleichbare Arten von Arbeit oder Fachkenntnis benötigt werden.

b)

Die zur Berechnung der zusätzlichen Zahlungen herangezogenen Kriterien sind objektiv und werden vom Teilnehmer allgemein und ungeachtet der verwendeten Finanzierungsquelle genutzt.

(3)   Zusätzliche Vergütungen können in Höhe von bis zu 8 000 EUR pro Jahr und Person erstattungsfähig sein. Ist eine Person nicht ausschließlich für die Maßnahme tätig, so findet ein bestimmter Stundensatz Anwendung. Der betreffende maximale Stundensatz berechnet sich aus der Division von 8 000 EUR durch die Anzahl der produktiven Stunden pro Jahr im Sinne von Artikel 31.

Artikel 28

Förderung der Maßnahme

(1)   Die Förderung einer Maßnahme darf die gesamten förderfähigen Ausgaben abzüglich der Einnahmen der Maßnahme nicht übersteigen.

(2)   Folgendes gilt als Einnahmen der Maßnahme:

a)

den Teilnehmern in Form von Zahlungen oder unentgeltlichen Sachbeiträgen von Dritten zur Verfügung gestellte Ressourcen, deren Wert vom Teilnehmer als förderfähige Ausgaben angegeben wurde, sofern sie von den Dritten speziell zur Verwendung für die Maßnahme beigetragen wurden;

b)

durch die Maßnahme erzielte Einkünfte, mit Ausnahme von Einkünften aus der Nutzung der Ergebnisse der Maßnahme;

c)

bis zur Höhe der Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahme ursprünglich vom Teilnehmer geltend gemacht wurden, Einkünfte aufgrund des Verkaufs von im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung erworbenen Vermögenswerten.

(3)   Für sämtliche im Rahmen einer Maßnahme finanzierten Tätigkeiten gilt ein einheitlicher Erstattungssatz der förderfähigen Ausgaben. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan festgelegt.

(4)   Eine Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 kann, unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben erreichen.

(5)   Eine Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 ist für Innovationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kofinanzierung von Programmen auf höchstens 70 % der gesamten förderfähigen Ausgaben begrenzt.

Für Innovationsmaßnahmen kann – abweichend von Absatz 3 – die Finanzhilfe im Rahmen von Horizont 2020 bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben gemeinnütziger Rechtspersonen betragen, unbeschadet des Kofinanzierungsprinzips.

(6)   Die in diesem Artikel festgelegten Erstattungssätze gelten auch im Fall von Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Finanzierung anhand von Pauschalsätzen, Stückkosten oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.

Artikel 29

Indirekte Ausgaben

(1)   Indirekte förderfähige Ausgaben werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Ausgaben für Unterverträge, die Kosten von Ressourcen, die von Dritten zur Verfügung gestellt und nicht auf dem Gelände des Empfängers genutzt werden, sowie die finanzielle Unterstützung für Dritte nicht berücksichtigt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können indirekte Ausgaben als Pauschalbetrag oder nach Stückkosten geltend gemacht werden, wenn dies im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan vorgesehen ist.

Artikel 30

Bewertung der Förderungsniveaus

Die Zwischenbewertung von Horizont 2020 umfasst eine Bewertung der Auswirkungen der verschiedenen Elemente, die mit den neuen Förderungsniveaus im Sinne der Artikel 27, 28 und 29 dieser Verordnung eingeführt wurden, um zu prüfen, ob die neue Vorgehensweise zu unerwünschten Situationen geführt hat, die die Attraktivität von Horizont 2020 beeinträchtigen.

Artikel 31

Produktive Stunden pro Jahr

(1)   Förderfähig sind ausschließlich die Personalkosten für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, die unmittelbar Arbeiten im Rahmen der Maßnahme ausführen. Der Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird vom Teilnehmer erbracht, im Normalfall mittels eines Zeiterfassungssystems.

(2)   Bei Mitarbeitern, die ausschließlich im Rahmen der Maßnahme beschäftigt sind, ist keine Zeiterfassung notwendig. In diesem Fall unterzeichnet der Teilnehmer eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der betreffende Mitarbeiter ausschließlich für die Maßnahme tätig war.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung ist Folgendes anzugeben:

a)

die Mindestanforderungen an das Zeiterfassungssystem;

b)

die Option, entweder eine vorbestimmte Anzahl der produktiven Stunden pro Jahr und die Methode zur Bestimmung der für die Berechnung der Stundensätze für die Entlohnung des Personals zugrunde zu legenden produktiven Stunden pro Jahr unter Berücksichtigung der üblichen Rechnungslegungsmethoden des Teilnehmers zu wählen.

Artikel 32

Eigentümer von KMU und natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen

Eigentümer von KMU, die kein Gehalt beziehen, und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, machen Personalkosten auf der Grundlage von Stückkosten geltend.

Artikel 33

Stückkosten

(1)   Im Einklang mit Artikel 124 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission Methoden für die Ermittlung von Stückkosten auf folgender Grundlage festlegen:

a)

statistische oder ähnliche objektive Daten;

b)

überprüfbare historische Daten des Teilnehmers.

(2)   Erstattungsfähige direkte Personalkosten können auf der Grundlage von Stückkosten finanziell unterstützt werden, die anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt werden, sofern sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie werden auf der Grundlage der tatsächlichen Personalgesamtkosten berechnet, die in der Finanzbuchführung des Teilnehmers ausgewiesen sind; die Kosten können vom Teilnehmer aufgrund budgetierter oder geschätzter Elemente nach den Bedingungen der Kommission angepasst werden.

b)

Sie erfüllen die Voraussetzungen der Artikel 26 und 27.

c)

Sie gewährleisten, dass die Auflage des Gewinnverbots eingehalten und eine doppelte Förderung vermieden wird.

d)

Sie werden unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 31 berechnet.

Artikel 34

Bescheinigung über die Kostenaufstellung

Die Bescheinigung über den Abschluss erfasst den Gesamtbetrag der Finanzhilfe, der von einem Teilnehmer im Rahmen einer Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausgaben und im Rahmen von Stückkosten im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 geltend gemacht wird, ausgenommen der auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und Stückkosten angegebenen Beträge mit Ausnahme der anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelten Kosten. Die Bescheinigung ist nur einzureichen, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt des Antrags auf Zahlung des ausstehenden Restbetrags der Finanzhilfe mindestens 325 000 EUR beträgt.

Artikel 35

Bescheinigung über die Methodik

(1)   Teilnehmer, die direkte Personalkosten anhand von Stückkosten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 berechnen und geltend machen, können bei der Kommission eine Bescheinigung über die Methodik einreichen. Diese Methodik muss den Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 entsprechen und die Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllen.

(2)   Hat die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert, gilt sie für alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 finanzierten Maßnahmen; der Teilnehmer muss seine Ausgaben auf dieser Grundlage berechnen und geltend machen. Wenn die Kommission eine Bescheinigung über die Methodik akzeptiert hat, lastet sie systembedingte oder wiederkehrende Fehler nicht der akzeptierten Methodik an.

Artikel 36

Zur Ausstellung von Bescheinigungen befugte Rechnungsprüfer

(1)   Die in den Artikeln 34 und 35 genannten Bescheinigungen über die Kostenaufstellung und über die Methodik können von unabhängigen Rechnungsprüfern ausgestellt werden, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) oder gemäß entsprechender nationaler Vorschriften befähigt sind, oder von einem unabhängigen befugten Bediensteten des öffentlichen Dienstes, dem die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die rechtliche Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Prüfung des Teilnehmers übertragen haben und der nicht an der Abfassung des Abschlusses beteiligt war.

(2)   Auf Ersuchen der Kommission, des Rechnungshofs oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) gewährt der Rechnungsprüfer, der die Bescheinigung über den Abschluss und über die Methodik ausstellt, Einsicht in die Belege und Arbeitsunterlagen der Rechnungsprüfung, auf deren Grundlage die Bescheinigung über den Abschluss oder die Methodik ausgestellt wurde.

Artikel 37

Kumulation von Finanzhilfen

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wurde, kann außerdem eine Finanzhilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 erhalten, sofern die Finanzhilfen nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

Abschnitt IV

Sicherheitsleistungen

Artikel 38

Teilnehmer-Garantiefonds

(1)   Hiermit wird ein Teilnehmer-Garantiefonds (im Folgenden "Fonds") eingerichtet, der die Risiken abdeckt, die sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Union geschuldeten Beträgen aus Maßnahmen ergeben, die von der Kommission durch Finanzhilfen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG und von der Kommission oder Fördereinrichtungen der Union im Rahmen von Horizont 2020 nach den in dieser Verordnung festgelegten Regeln finanziell unterstützt wurden. Der Fonds tritt an die Stelle des mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist.

(2)   Der Fonds wird gemäß Artikel 39 verwaltet. Auf das Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und dienen ausschließlich den in Artikel 39 Absatz 3 aufgeführten Zwecken.

(3)   Reichen die Zinsen nicht aus, um die in Artikel 39 Absatz 3 genannten Operationen zu finanzieren, wird der Fonds nicht tätig und die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung der Union zieht fällige Beträge unmittelbar von den Teilnehmern oder Dritten ein.

(4)   Der Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Zusätzliche Sicherheitsleistungen dürfen, abgesehen von den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Situationen, von den Teilnehmern nicht akzeptiert und ihnen nicht auferlegt werden.

(5)   Die Teilnehmer einer Maßnahme im Rahmen von Horizont 2020, deren Risiken der Fonds abdeckt, leisten einen Beitrag von 5 % der Finanzmittel der Union für die Maßnahme. Am Ende der Maßnahme wird der Fondsbeitrag den Teilnehmern über den Koordinator zurückerstattet.

(6)   Der Prozentsatz für die Beiträge der Teilnehmer zum Fonds nach Absatz 5 kann auf der Grundlage der Zwischenbewertung von Horizont 2020 verringert werden.

Artikel 39

Arbeitsweise des Fonds

(1)   Der Fonds wird von der Union verwaltet; sie wird dabei von der Kommission vertreten, die nach den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen als Ausführungsbevollmächtigte im Namen der Teilnehmer handelt.

Die Kommission kann den Fonds selbst verwalten oder die Finanzverwaltung des Fonds der Europäischen Investitionsbank oder einer geeigneten Finanzinstitution (Einlagebank) übertragen. Die Einlagebank verwaltet den Fonds entsprechend den Vorgaben der Kommission.

(2)   Die Beiträge der Teilnehmer zum Fonds können von der ersten Vorfinanzierung abgezogen und in ihrem Namen an den Fonds entrichtet werden.

(3)   Stehen der Union noch Zahlungen eines Teilnehmers zu, so kann die Kommission unbeschadet der Sanktionen, die gegen den säumigen Teilnehmer verhängt werden können, eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Sie kann die Einlagebank anweisen, dem Koordinator der Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem Fonds zu zahlen. Diese Zahlung erfolgt nach Beendigung der Beteiligung oder nach Rückzug des säumigen Teilnehmers, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist und die übrigen Teilnehmer damit einverstanden sind, sie mit denselben Zielen fortzuführen. Die aus dem Fonds fließenden Beträge werden als Finanzmittel der Union betrachtet.

b)

Sie kann den betreffenden Betrag aus dem Fonds rechtskräftig einziehen.

Die Kommission stellt zugunsten des Fonds eine Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer oder Dritten aus. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 einen Einziehungsbeschluss erlassen.

(4)   Die eingezogenen Beträge stellen dem Fonds zugewiesene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar. Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Fonds abgedeckt werden, abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.

KAPITEL III

Sachverständige

Artikel 40

Bestellung unabhängiger Sachverständiger

(1)   Die Kommission und gegebenenfalls die Fördereinrichtungen können unabhängige Sachverständige bestellen, die die Vorschläge nach Artikel 15 bewerten oder sie bei Folgendem beraten oder unterstützen:

a)

Bewertung von Vorschlägen;

b)

Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sowie vorhergehender Forschungs- und Innovationsprogramme durchgeführten Maßnahmen;

c)

Umsetzung der Politik oder der Programme der Union im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich des Programms Horizont 2020, sowie der Vollendung und Funktionsweise des Europäischen Forschungsraums;

d)

Bewertung von Forschungs- und Innovationsprogrammen;

e)

Gestaltung der Forschungs- und Innovationspolitik der Union, einschließlich der Ausarbeitung künftiger Programme.

(2)   Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und Kenntnisse, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sein müssen, ausgewählt. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige mittels Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Universitäten, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen gerichtete Aufforderungen zur Erstellung einer Datenbank von Bewerbern.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann, soweit es für sinnvoll gehalten wird und in hinreichend begründeten Fällen, andere, nicht in der Datenbank erfasste Sachverständige, die über die notwendige Kompetenz verfügen, in transparenter Weise auswählen.

Bei der Bestellung der unabhängigen Sachverständigen trifft die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung angemessene Maßnahmen, um innerhalb der Sachverständigengruppen und Bewertungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf unterschiedliche Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse, geografische Vielfalt und Geschlechter anzustreben. Gegebenenfalls wird auch ein Gleichgewicht zwischen öffentlichem und privatem Sektor angestrebt.

Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann für die Bestellung unabhängiger Sachverständiger auf Beratungsgremien zurückgreifen. Bei Pionierforschungsmaßnahmen des ERC bestellt die Kommission Sachverständige auf der Grundlage eines Vorschlags des wissenschaftlichen Rates des ERC.

(3)   Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellt sicher, dass ein Sachverständiger, der sich in Bezug auf eine Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, in Bezug auf diese spezielle Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.

(4)   Jeglicher Austausch mit unabhängigen Sachverständigen, einschließlich des Abschlusses von Verträgen für ihre Bestellung und jeglicher Änderung daran, kann über elektronische Kommunikationssysteme stattfinden, die von der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung nach Artikel 287 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 eingerichtet wurden.

(5)   Die Namen der persönlich bestellten Sachverständigen, die die Kommission oder die Fördereinrichtung bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und des Beschlusses 743/2013/EU unterstützt haben, werden gemeinsam mit ihrem Fachbereich mindestens einmal jährlich auf den Internetseiten der Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung veröffentlicht. Diese Informationen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

TITEL III

REGELN FÜR DIE NUTZUNG UND VERBREITUNG DER ERGEBNISSE

KAPITEL I

Finanzhilfen

Abschnitt 1

Ergebnisse

Artikel 41

Eigentum an Ergebnissen

(1)   Ergebnisse sind Eigentum des Teilnehmers, der sie hervorgebracht hat.

(2)   Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag zu den gemeinsamen Ergebnissen sie jeweils geleistet haben, oder wenn es nicht möglich ist, derartige gemeinsame Ergebnisse zum Zwecke der Beanspruchung, des Erhalts oder der Beibehaltung des entsprechenden Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums aufzuteilen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse. Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf deren Verteilung und die Einzelheiten ihrer Ausübung in Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung. Die gemeinsamen Eigentümer können, sobald die Ergebnisse hervorgebracht wurden, vereinbaren, nicht an den gemeinsamen Eigentumsrechten festzuhalten, sondern eine andere Regelung zu beschließen, unter anderem durch Übertragung ihrer Eigentumsanteile an einen einzigen Eigentümer mit Zugangsrechten für die anderen Teilnehmer.

Soweit in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte nicht anders festgelegt, kann jeder der Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren, die gemeinsames Eigentum sind, jedoch ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen:

a)

Die anderen gemeinsamen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt.

b)

Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.

(3)   Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstige für ihn tätige Personen Rechte an hervorgebrachten Ergebnissen geltend machen, so sorgt der betreffende Teilnehmer dafür, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar sind.

Artikel 42

Schutz der Ergebnisse

(1)   Eignen sich Ergebnisse für eine industrielle oder kommerzielle Nutzung oder kann hinreichend von einer solchen Eignung ausgegangen werden, prüft der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, ob diese schutzfähig sind. Der Teilnehmer schützt sie, falls möglich, angemessen und unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt, in angemessener Weise, für einen angemessenen Zeitraum und mit einer angemessenen geografischen Abdeckung, wobei er seine legitimen Interessen sowie die legitimen – insbesondere wirtschaftlichen – Interessen der übrigen Teilnehmer der Maßnahme gebührend berücksichtigt.

(2)   Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, aus anderen Gründen als der Unmöglichkeit nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht oder dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen oder industriellen Nutzung, von ihm hervorgebrachte Ergebnisse nicht zu schützen, setzt er die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung vor einer Verbreitung dieser Ergebnisse davon in Kenntnis, es sei denn, er plant, die Ergebnisse mit dem Ziel ihres Schutzes einer anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Rechtsperson zu übertragen. In diesem Fall kann die Kommission im Namen der Union oder die jeweilige Fördereinrichtung Eigentümerin der Ergebnisse werden und die erforderlichen Maßnahmen zu deren angemessenem Schutz ergreifen, sofern dafür das entsprechende Einverständnis des betreffenden Teilnehmers vorliegt.

Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Bis die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung eine Entscheidung getroffen hat, nicht Eigentümerin der Ergebnisse zu werden beziehungsweise beschlossen hat, Eigentümerin der Ergebnisse zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihres Schutzes ergriffen hat, darf keine Verbreitung dieser Ergebnisse stattfinden. Die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung trifft diese Entscheidung ohne unangemessene Verzögerung. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

(3)   Plant ein Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Zahlung des Restbetrags aus anderen Gründen als dem Fehlen von Möglichkeiten zur kommerziellen oder industriellen Nutzung, Ergebnisse nicht mehr schützen zu lassen oder sich nicht um eine Verlängerung des Schutzes zu bemühen, setzt er die Kommission oder die Fördereinrichtung davon in Kenntnis; die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung kann dann Eigentümerin der Ergebnisse werden und die Ergebnisse weiter schützen lassen oder ihren Schutz verlängern. Der Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Artikel 43

Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Jeder Teilnehmer, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einer anderen Rechtsperson nutzen zu lassen, insbesondere durch Übertragung und Lizenzierung der Ergebnisse im Einklang mit Artikel 44.

Jede zusätzliche Nutzungsverpflichtung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Im Fall von Forschungstätigkeiten, die das Potenzial für die Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen bieten, können die zusätzlichen Nutzungsverpflichtungen die Lizenzierung in nicht ausschließlicher Form beinhalten. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

(2)   Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes geistigen Eigentums, von Sicherheitsvorschriften oder von legitimen Interessen verbreitet jeder Teilnehmer so rasch wie möglich auf angemessene Weise die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

Jede zusätzliche Nutzungsverpflichtung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und ist im Arbeitsprogramm oder Arbeitsplan anzugeben.

Hinsichtlich der Verbreitung der Ergebnisse durch wissenschaftliche Veröffentlichungen gilt freier Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung. Kosten in Verbindung mit dem offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die das Ergebnis von im Rahmen von Horizont 2020 finanzierter Forschung sind, und die während der Dauer der Maßnahme angefallen sind, sind gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung erstattungsfähig. Unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sieht die Finanzhilfevereinbarung keine Bedingungen in Bezug auf den offenen Zugang zu Veröffentlichungen vor, die nach Abschluss der Maßnahme zu zusätzlichen Veröffentlichungskosten führen würden.

Hinsichtlich der Verbreitung von Forschungsdaten können in der Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des freien Zugangs zu und der Bewahrung von Forschungsdaten sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Teilnehmer und etwaiger Einschränkungen aufgrund der Datenschutzvorschriften, der Sicherheitsvorschriften oder der Rechte des geistigen Eigentums die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein freier Zugang zu diesen Ergebnissen gewährt wird, insbesondere im Bereich der ERC- Pionierforschung und der Forschung im Bereich neue und künftige Technologien oder in anderen entsprechenden Bereichen. In diesem Falle ist im Arbeitsprogramm oder im Arbeitsplan anzugeben, ob eine Verbreitung von Forschungsdaten im Wege des freien Zugangs erforderlich ist.

Die jeweils anderen Teilnehmer einer Maßnahme werden über jede Verbreitungsmaßnahme im Voraus unterrichtet. Nach der Unterrichtung kann ein Teilnehmer Einwände gegen die Verbreitung erheben, wenn er nachweisen kann, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine Ergebnisse oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte durch die geplante Verbreitung erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen ist die Verbreitung zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen werden, um diese legitimen Interessen zu schützen. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

(3)   Für die Zwecke der Überwachung und Verbreitung durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung stellen die Teilnehmer alle Informationen über ihre Tätigkeiten in Bezug auf Nutzung und Verbreitung sowie die erforderlichen Unterlagen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Bedingungen zur Verfügung. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Teilnehmer, die die Informationen bereitgestellt haben, werden diese Informationen veröffentlicht. In der Finanzhilfevereinbarung werden unter anderem Fristen für diese Berichtspflichten festgelegt.

(4)   Alle Patentanmeldungen, Normen, Veröffentlichungen oder sonstigen Verbreitungsmaßnahmen, auch in elektronischer Form, im Zusammenhang mit den Ergebnissen beinhalten nach Möglichkeit die Erklärung, dass die Maßnahme eine finanzielle Unterstützung der Union erhalten hat; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig. Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Artikel 44

Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen

(1)   Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an Ergebnissen ab, so tritt er damit auch seine diese Ergebnisse betreffenden Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich der Verpflichtung, diese bei jeder weiteren Übertragung ebenfalls zu übertragen.

Unbeschadet der Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, die sich bei Fusionen und Übernahmen aus Rechtsvorschriften ergeben, muss ein Teilnehmer, der Ergebnisse übertragen möchte, die anderen Teilnehmer, die noch über Zugangsrechte für die zu übertragenden Ergebnisse verfügen oder noch die Gewährung von Zugangsrechten beantragen können, im Voraus über seine Absicht in Kenntnis setzen; gleichzeitig übermittelt er ausreichende Informationen über den vorgesehenen neuen Eigentümer der Ergebnisse, so dass die anderen Teilnehmer die Folgen der geplanten Übertragung auf die potenzielle Ausübung ihrer Zugangsrechte prüfen können.

Nach der Unterrichtung können die anderen Teilnehmer gegen die Übertragung der Eigentumsrechte Einwände erheben, wenn sie nachweisen können, dass die geplante Übertragung sich nachteilig auf die Ausübung ihrer Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall darf die Übertragung erst stattfinden, wenn die betreffenden Teilnehmer eine Einigung erzielt haben. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Die anderen Teilnehmer können durch vorherige schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf vorherige Unterrichtung über und Widerspruch gegen Übertragungen von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen genau benannten Dritten verzichten.

(2)   Sofern die Ausübung von Rechten auf Zugang zu den Ergebnissen gewährleistet ist und der Teilnehmer, der Eigentümer der Ergebnisse ist, zusätzliche Nutzungsverpflichtungen einhält, kann dieser Teilnehmer jeder Rechtsperson Lizenzen oder in anderer Form das Recht gewähren, die Ergebnisse zu nutzen, auch in Form ausschließlicher Rechte. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Teilnehmer auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

(3)   Im Zusammenhang mit Ergebnissen, die von Teilnehmern hervorgebracht wurden, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben, kann in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung gegen eine Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an Dritte Einwände erheben kann, die in einem nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern ihrer Auffassung zufolge die Übertragung oder Lizenzierung nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union liegt oder nicht mit ethischen Prinzipien oder Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder die Gewährung der ausschließlichen Lizenz nicht erfolgen, es sei denn, die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, dass die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung im Voraus über jede derartige Eigentumsübertragung oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zu unterrichten ist. In der Finanzhilfevereinbarung werden diesbezüglich Fristen festgelegt.

Abschnitt II

Rechte auf zugang zu bestehenden kenntnissen und schutzrechten und zu ergebnissen

Artikel 45

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer bestimmen auf jedwede Weise in einer schriftlichen Vereinbarung, was im Rahmen ihrer Maßnahme als bestehende Kenntnisse und Schutzrechte gilt.

Artikel 46

Grundsätze für Zugangsrechte

(1)   Jeder Antrag auf Ausübung von Zugangsrechten bzw. jeder Verzicht auf Zugangsrechte wird schriftlich übermittelt.

(2)   Zugangsrechte beinhalten nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn der Eigentümer der Ergebnisse oder der bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, für die Zugangsrechte beantragt werden, hat dem zugestimmt.

(3)   Teilnehmer derselben Maßnahme unterrichten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung einander über etwaige rechtliche oder sonstige Einschränkungen für die Gewährung von Zugang zu ihren bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Bei von den Teilnehmern später abgeschlossenen Vereinbarungen über bestehende Kenntnisse und Schutzrechte wird sichergestellt, dass jegliche Zugangsrechte ausgeübt werden können.

(4)   Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung an einer Maßnahme, so hat dies keine Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, Zugang gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung zu gewähren.

(5)   In der Konsortialvereinbarung kann festgelegt werden, dass ein Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und das Versäumnis nicht behebt, keine Zugangsrechte mehr hat.

Artikel 47

Zugangsrechte für die Durchführung

(1)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Ergebnisse erforderlich sind, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

(2)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme durchzuführen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 46 Absatz 3.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Artikel 48

Zugangsrechte für die Nutzung

(1)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Ergebnisse erforderlich sind, um ihre eigenen Ergebnisse zu nutzen.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

(2)   Die Teilnehmer verfügen über das Recht auf Zugang zu den bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten der anderen Teilnehmer derselben Maßnahme, wenn diese Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um ihre eigenen Ergebnisse zu nutzen; dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 46 Absatz 3.

Ein solcher Zugang wird zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt; dies bedarf einer Vereinbarung.

(3)   Sofern in der Konsortialvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson ebenfalls Rechte auf Zugang zu Ergebnissen und – vorbehaltlich der Einschränkungen nach Artikel 46 Absatz 3 – bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten zu fairen und angemessenen Bedingungen, wenn diese Ergebnisse und bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, um die von dem Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, hervorgebrachten Ergebnisse zu nutzen. Soweit keine andere Vereinbarung gemäß Artikel 46 Absatz 2 getroffen wurde, werden solche Zugangsrechte direkt bei dem Teilnehmer beantragt, der Eigentümer der Ergebnisse oder der Kenntnisse und Schutzrechte ist, und direkt von diesem übernommen.

(4)   Ein Ersuchen um Zugangsrechte nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, die Teilnehmer vereinbaren abweichende Fristen.

Artikel 49

Zugangsrechte für die Union und die Mitgliedstaaten

(1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verfügen zum hinreichend begründeten Zweck der Konzeption, Durchführung und Überwachung der Strategien und Programme der Union nur über das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

Ein solcher Zugang wird unentgeltlich gewährt.

(2)   Bei Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels "Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger" gemäß Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 verfügen die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer einschlägigen Strategien und Programme über das erforderliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Teilnehmern, die eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben. Solche Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung. Die Zugangsrechte werden unentgeltlich und im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung zur Festlegung spezifischer Bedingungen eingeräumt, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Rechte nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und angemessene Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen. Solche Zugangsrechte erstrecken sich nicht auf die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte der Teilnehmer. Die Mitgliedstaaten bzw. die die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die den Antrag stellen, benachrichtigen alle Mitgliedstaaten über derartige Anträge. Für Verschlusssachen gelten die Sicherheitsvorschriften der Kommission.

TITEL IV

SONDERBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Preisgelder

(1)   Die Förderung mit Unionsmitteln kann in Form von Preisgeldern im Sinne des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfolgen.

(2)   Für Preisverleihungen müssen entsprechende Bekanntmachungspflichten akzeptiert werden. Hinsichtlich der Verbreitung der Ergebnisse gilt Titel III dieser Verordnung. Das Arbeitsprogramm oder der Arbeitsplan kann besondere Verpflichtungen hinsichtlich Nutzung und Verbreitung enthalten.

Artikel 51

Auftragsvergabe, vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

(1)   Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geltenden Vorschriften für öffentliche Aufträge.

(2)   Eine Förderung mit Unionsmitteln ist möglich durch vorkommerzielle Auftragsvergabe oder durch die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die jeweilige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder.

Bei der Auftragsvergabe

a)

wird den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit, den Wettbewerbsregeln und sofern einschlägig den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG oder, wenn die Kommission in eigenem Namen handelt, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gefolgt;

b)

können besondere Bedingungen vorgesehen werden, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der mit Horizont 2020 assoziierten Länder, falls durch die Ziele der Maßnahmen ausreichend gerechtfertigt;

c)

kann die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein ("multiple sourcing");

d)

wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten.

(3)   Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders angegeben, ist die Union Eigentümerin der im Rahmen einer Auftragsvergabe durch die Kommission hervorgebrachten Ergebnisse.

(4)   In den Verträgen über die vorkommerzielle Auftragsvergabe werden Sonderbestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden. Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Nutzungslizenzen an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, muss er die Eigentumsrechte für die Ergebnisse an den Auftraggeber übertragen.

(5)   In den Verträgen über die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können Sonderbestimmungen über Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Lizenzvergabe festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse so umfassend wie möglich genutzt werden, und um eine unlautere Bevorteilung zu vermeiden.

Artikel 52

Finanzierungsinstrumente

(1)   Gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können Finanzierungsinstrumente jegliche in der Verordnung festgelegte Form annehmen, müssen entsprechend der Verordnung ausgeführt werden und können miteinander und mit Finanzhilfen kombiniert werden, die aus dem Haushaltsplan der Union, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, finanziert werden.

(2)   Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden sowohl Einnahmen als auch jährliche Erstattungen, die durch ein Finanzierungsinstrument nach der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 generiert werden, in Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 966/2012 diesem Finanzierungsinstrument zugeordnet.

(3)   Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden sowohl Einnahmen als auch jährliche Erstattungen, die durch die mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG eingerichtete Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und der Startphase der mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichteten Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF1) generiert werden, in Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 den nachfolgenden Finanzierungsinstrumenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 zugeordnet.

Artikel 53

KMU-Instrument

(1)   Nur KMU können sich um Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter dem spezifischen KMU-Instrument gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 bewerben. Sie können mit anderen Unternehmen, Forschungsorganisationen und Universitäten zusammenarbeiten.

(2)   Wenn ein Unternehmen einmal als KMU eingestuft wurde, wird davon ausgegangen, dass dieser Status für die gesamte Projektlaufzeit beibehalten wird, selbst in Fällen, in denen das Unternehmen aufgrund seines Wachstums zu einem späteren Zeitpunkt die Schwellenwerte der Definition von KMU überschreitet.

(3)   Im Fall des KMU-Instruments oder von auf KMU ausgerichteten Finanzhilfen von Fördereinrichtungen oder der Kommission kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

Artikel 54

Der schnelle Weg zur Innovation

(1)   Gemäß Artikel 7 kann sich jede Rechtsperson an einer Maßnahme im Rahmen von "Der schnelle Weg zur Innovation" (Fast Track to Innovation – FTI) beteiligen. Bei den im Rahmen von FTI finanzierten Maßnahmen handelt es sich um Innovationsmaßnahmen. Die FTI-Ausschreibung ist offen für Vorschläge in Bezug auf jeden Technologiebereich unter dem in Anhang I Teil II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgelegten Einzelziel "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien oder jedem der Einzelziele nach der in Anhang I Teil III Ziffern 1 bis 7 jener Verordnung festgelegten Priorität "Gesellschaftliche Herausforderungen".

(2)   Vorschläge können jederzeit eingereicht werden. Die Kommission legt drei Stichtage pro Jahr für die Bewertung der Vorschläge fest. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses darf sechs Monate nicht überschreiten. Die Vorschläge werden entsprechend der Auswirkung, Qualität und Effizienz der Durchführung sowie der Exzellenz in eine Rangfolge gebracht, wobei das Kriterium der Wirkung stärker gewichtet wird. An einer Maßnahme nehmen maximal fünf Rechtspersonen teil. Der Betrag der Finanzhilfe beträgt maximal 3 Mio. EUR.

Artikel 55

Andere Sonderbestimmungen

(1)   Im Fall von Maßnahmen mit Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere die vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, die Änderung der Zusammensetzung des Konsortiums, Verschlusssachen, die Nutzung, die Verbreitung, den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie die Übertragung und Lizenzierung von Ergebnissen betreffen.

(2)   Im Fall von Maßnahmen zur Unterstützung bestehender oder neuer Forschungsinfrastrukturen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die die Nutzer der Infrastruktur und den Zugang der Nutzer zur Infrastruktur betreffen.

(3)   Im Fall von ERC-Pionierforschungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Zugangsrechte, Übertragbarkeit und Verbreitung oder die Teilnehmer, Forscher und die von der Maßnahme betroffenen Parteien betreffen.

(4)   Im Fall von Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die Verpflichtungen in Bezug auf die durch die Maßnahme begünstigten Forscher, Eigentumsrechte, Zugangsrechte und Übertragbarkeit betreffen.

(5)   Im Fall von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen betreffen.

(6)   Im Fall der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT kann die Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen enthalten, die insbesondere Eigentumsrechte, Zugangsrechte sowie die Nutzung und Verbreitung betreffen.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission übertragen und unterliegt den Bestimmungen dieses Artikels.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 3 wird der Kommission für die Dauer des Programms Horizont 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 57

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 lässt diese Verordnung die Fortsetzung oder Änderung – einschließlich der vollständigen oder teilweisen Beendigung – der betreffenden Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss oder bis zur Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Kommission oder Fördereinrichtungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG oder sonstiger Rechtsvorschriften unberührt, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung gelten und bis zum Abschluss der betreffenden Maßnahmen weiterhin für diese gelten.

(3)   Sämtliche Beträge aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds sowie dessen Rechte und Pflichten werden zum 31. Dezember 2013 an den Fonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen gemäß Beschluss Nr. 1982/2006/EG, die nach dem 31. Dezember 2013 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnen, leisten ihren Beitrag zu dem Fonds.

Artikel 58

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 318 vom 20.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 111.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Horizont 2020" - das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014 – 2020) und zur Aufhebung des Beschlusses 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(5)  ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 34.

(6)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 zur Änderung der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(11)  ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9.

(12)  2001/844/EG, EGKS, Euratom: Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001).

(13)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(14)  Beschluss 2000/633/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 267 vom 20.10.2000, S. 63).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

(16)  Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.10.2006, S. 60).

(17)  2012/93/Euratom: Beschluss des Rates über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

(18)  Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (Siehe Seite 948 dieses Amtsblatts).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Errichtung eines Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).

(21)  Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58).

(22)  Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(23)  Beschluss Nr. 743/2013/EU des Rates vom 11. Dezember 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) (Siehe Seite 965 dieses Amtsblatts).

(24)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(25)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(26)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(27)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(28)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).


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