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Document 32013D0752

    2013/752/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 334 vom 13.12.2013, p. 17–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/752/oj

    13.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/17


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Dezember 2013

    zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/752/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner, medizinische Implantate, und für intelligente Verkehrssysteme. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Verkehr dieser Waren, erhöhen die Produktionskosten solcher Geräte und bergen die Gefahr funktechnischer Störungen bei anderen Funkanwendungen und -diensten.

    (2)

    Gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kommission gegebenenfalls die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung zu fördern, um die Effizienz und Flexibilität zu steigern.

    (3)

    Angesichts der wachsenden Bedeutung von Geräten mit geringer Reichweite für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen. Diese machen es erforderlich, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.

    (4)

    Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

    (5)

    Durch die Entscheidungen 2008/432/EG (4) und 2009/381/EG (5) der Kommission, den Beschluss 2010/368/EU (6) der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2011/829/EU (7) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits mehrfach geändert, indem deren Anhang ersetzt wurde.

    (6)

    In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht (8) vom März 2013 teilte die CEPT der Kommission die Ergebnisse der beauftragten Überprüfung der Kategorien „Art des Geräts mit geringer Reichweite“ und „Sonstige Nutzungsbeschränkungen“ im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG mit und empfahl der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte in dem genannten Anhang zu ändern.

    (7)

    Wie die Ergebnisse des Mandats zeigen, ist für Geräte mit geringer Reichweite, die auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden, einerseits Rechtssicherheit bezüglich der Möglichkeit der gemeinsamen Frequenznutzung erforderlich; dies kann durch berechenbare technische Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung harmonisierter Frequenzbänder erreicht werden, die eine zuverlässige und effiziente Nutzung der harmonisierten Frequenzbänder sicherstellen. Andererseits ist für Geräte mit geringer Reichweite auch eine hinreichende Flexibilität nötig, um eine große Anwendungsvielfalt zu ermöglichen, damit die Vorteile der Drahtlos-Innovation in der Union bestmöglich genutzt werden können. Deshalb ist eine Harmonisierung der festgelegten technischen Nutzungsbedingungen notwendig, um funktechnische Störungen zu verhindern und eine möglichst große Flexibilität zu erlauben, gleichzeitig aber die zuverlässige und effiziente Nutzung der Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite zu fördern.

    (8)

    Dies kann durch die Streichung des Begriffs der „Art“ von Geräten mit geringer Reichweite und die Harmonisierung der Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite erreicht werden. Mit zwei Arten von Kategorien könnten jeweils berechenbaren Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Nutzung einer ganzen Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite geschaffen werden. Die Einteilung der Geräte mit geringer Reichweite in diese Kategorien erfolgt entweder nach ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder nach gemeinsamen Nutzungsszenarios, von denen die voraussichtliche Nutzungsdichte abhängt.

    (9)

    Der Geltungsbereich der im technischen Anhang definierten Kategorien schafft bei den Nutzern Berechenbarkeit im Hinblick auf andere Geräte mit geringer Reichweite, die in demselben Frequenzband auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden dürfen. Entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (9) (im Folgenden FuTEE-Richtlinie) müssen die Hersteller dafür sorgen, dass Geräte mit geringer Reichweite innerhalb dieser Kategorien keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen.

    (10)

    Durch die Kombination aus der harmonisierten Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite und den technischen Nutzungsbedingungen (Frequenzband, maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte, zusätzliche Parameter, sonstige Nutzungsbeschränkungen) ergibt sich in den unter diesen Beschluss fallenden Frequenzbändern eine harmonisierte Umgebung für eine gemeinsame Nutzung, die eine gemeinsame, nicht exklusive Nutzung der Funkfrequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite unabhängig vom Zweck dieser Nutzung erlaubt.

    (11)

    Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit einer solchen harmonisierten Umgebung für eine gemeinsame Nutzung wäre die Nutzung harmonisierter Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite, die zu keiner harmonisierten Kategorie gehören, bzw. unter weniger strengen technischen Parametern nur insofern erlaubt, als die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (12)

    Am 6. Juli 2011 erteilte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG der CEPT ein weiteres Mandat zur Durchführung der erforderlichen technischen Untersuchungen für eine mögliche Überprüfung der Entscheidung 2005/928/EG der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft (10), um in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieser Entscheidung eine effiziente Nutzung des harmonisierten Frequenzbereichs sicherzustellen.

    (13)

    In ihrem aufgrund des obengenannten zweiten Mandats vorgelegten Bericht (11) vom Juni 2012 empfahl die CEPT der Kommission, im Zuge der bevorstehenden Änderung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG bestehende und zusätzliche Harmonisierungsmaßnahmen für Geräte mit geringer Sendeleistung bzw. geringer Reichweite im 169-MHz-Band in diesen Anhang aufzunehmen, um in dem harmonisierten Frequenzbereich (169,4-169,8125 MHz) für eine bessere Übersichtlichkeit und Transparenz zu sorgen.

    (14)

    Auf der Grundlage der Arbeit der CEPT ist es möglich, die Regulierungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite zu straffen. Durch die Harmonisierung der Frequenzzugangsbedingungen könnte das im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik festgelegte Ziel, die kollektive Nutzung von Funkfrequenzen durch bestimmte Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite im Binnenmarkt zu fördern, erreicht werden.

    (15)

    Daher sollte der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG entsprechend geändert und die Entscheidung 2005/928/EG aufgehoben werden.

    (16)

    Geräte, die unter den in diesem Beschluss festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der FuTEE-Richtlinie entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen vermieden werden; der Nachweis dafür wird entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht.

    (17)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 der Entscheidung 2006/771/EG wird die folgende Nummer hinzugefügt:

    „3.

    ‚Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite‘ bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.“

    Artikel 2

    Artikel 3 der Entscheidung 2006/771/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Frequenzbänder für die einzelnen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung bis zum genannten Umsetzungstermin festgelegt werden und nicht exklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme von Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen.

    (3)   Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen oder für Geräte mit geringer Reichweite, die nicht zu der harmonisierten Kategorie gehören, zu gestatten, sofern der Betrieb von Geräten mit geringer Reichweite dieser Kategorie unter den geeigneten harmonisierten technischen und betrieblichen Bedingungen entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung, die eine gemeinsame Nutzung eines bestimmten Teils des Frequenzbands durch Geräte mit geringer Reichweite derselben Kategorie auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage zu unterschiedlichen Zwecken erlauben, uneingeschränkt möglich bleibt.“

    Artikel 3

    Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 2005/928/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis spätestens zum 1. September 2014 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Vizepräsidentin


    (1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

    (3)  ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.

    (4)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

    (5)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32.

    (6)  ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33.

    (7)  ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10.

    (8)  CEPT-Bericht 44, RSCOM 13-25.

    (9)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

    (10)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 47.

    (11)  CEPT-Bericht 43, RSCOM 12-25.


    ANHANG

    „ANHANG

    Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

    Band Nr.

    Frequenzband (1)

    Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite (2)

    Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte (3)

    Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und belegung (4)

    Sonstige Nutzungsbeschränkungen (5)

    Umsetzungstermin

    1

    9–59,750 kHz

    Induktive Geräte (20)

    72 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    2

    9–315 kHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    30 dΒμΑ/m in 10 m

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13).

    1. Juli 2014

    3

    59,750–60,250 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    4

    60,250–74,750 kHz

    Induktive Geräte (20)

    72 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    5

    74,750–75,250 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    6

    75,250–77,250 kHz

    Induktive Geräte (20)

    72 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    7

    77,250–77,750 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    8

    77,750–90 kHz

    Induktive Geräte (20)

    72 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    9

    90–119 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    10

    119–128,6 kHz

    Induktive Geräte (20)

    66 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    11

    128,6–129,6 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    12

    129,6–135 kHz

    Induktive Geräte (20)

    66 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    13

    135–140 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    14

    140–148,5 kHz

    Induktive Geräte (20)

    37,7 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    15

    148,5–5 000 kHz (23)

    Induktive Geräte (20)

    – 15 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz;

    außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    16

    315–600 kHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    – 5 dΒμΑ/m in 10 m

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren (8).

    1. Juli 2014

    17

    400–600 kHz

    Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18)

    – 8 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    18

    456,9–457,1 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    7 dBμA/m in 10 m

     

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Gerät zur Notfallortung von Verschütteten und Wertgegenständen.

    1. Juli 2014

    19

    984–7 484 kHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    9 dΒμΑ/m in 10 m

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 1 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Energieübertragung.

    1. Juli 2014

    20

    3 155–3 400 kHz

    Induktive Geräte (20)

    13,5 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    21

    5 000–30 000 kHz (24)

    Induktive Geräte (20)

    – 20 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz; außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    22a

    6 765–6 795 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    22b

    6 765–6 795 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    42 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    23

    7 300–23 000 kHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    – 7 dΒμΑ/m in 10 m

    Es gelten Beschränkungen für Antennen entsprechend den harmonisierten Normen, die im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG verabschiedet wurden.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Euroloop-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Aktivierung.

    1. Juli 2014

    24

    7 400–8 800 kHz

    Induktive Geräte (20)

    9 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    25

    10 200–11 000 kHz

    Induktive Geräte (20)

    9 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    26

    12 500–20 000 kHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    – 7 dΒμΑ/m in 10 m in einer Bandbreite von 10 kHz

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren zur Verwendung in Gebäuden (8).

    1. Juli 2014

    27a

    13 553–13 567 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    27b

    13 553–13 567 kHz

    Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18)

    60 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    27c

    13 553–13 567 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    42 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    28a

    26 957–27 283 kHz

    Induktive Geräte (20)

    42 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    28b

    26 957–27 283 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m

     

     

    1. Juli 2014

    29

    26 990–27 000 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

    Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

    1. Juli 2014

    30

    27 040–27 050 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

    Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

    1. Juli 2014

    31

    27 090–27 100 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

    Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

    1. Juli 2014

    32

    27 140–27 150 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

    Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

    1. Juli 2014

    33

    27 190–27 200 kHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

    Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17).

    1. Juli 2014

    34

    30–37,5 MHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    1 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung im Sinne der Begriffsbestimmung für aktive implantierbare medizinische Geräte (13) in der Richtlinie 90/385/EWG.

    1. Juli 2014

    35

    40,66–40,7 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP)

     

    Keine Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    36

    87,5–108 MHz

    Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (14)

    50 mW (ERP)

    Kanalabstand bis 200 kHz

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM).

    1. Juli 2014

    37a

    169,4–169,475 MHz

    Technische Hörhilfen (ALD) (10)

    500 mW (ERP)

    Kanalabstand: max. 50 kHz

     

    1. Juli 2014

    37b

    169,4–169,475 MHz

    Messgeräte (11)

    500 mW (ERP)

    Kanalabstand: max. 50 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 10,0 %

     

    1. Juli 2014

    37c

    169,4–169,475 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    500 mW (ERP)

    Kanalabstand: max. 50 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 1,0 %

     

    1. Juli 2014

    38

    169,4–169,4875 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

     

    1. Juli 2014

    39a

    169,4875–169,5875 MHz

    Technische Hörhilfen (ALD) (10)

    500 mW (ERP)

    Kanalabstand: max. 50 kHz

     

    1. Juli 2014

    39b

    169,4875–169,5875 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,001 %

    Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

    1. Juli 2014

    40

    169,5875–169,8125 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

     

    1. Juli 2014

    41

    401–402 MHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    25 μW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (13) und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten ausgelegt sind, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

    1. Juli 2014

    42

    402–405 MHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    25 μW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13).

    1. Juli 2014

    43

    405–406 MHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    25 μW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (13) und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

    1. Juli 2014

    44a

    433,05–434,04 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    44b

    433,05–434,04 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    45a

    434,04–434,79 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    45b

    434,04–434,79 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    45c

    434,04–434,79 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (ERP)

    Maximaler Arbeitszyklus (6): 100 % bei einem Kanalabstand bis 25 kHz. Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    46a

    863–865 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    46b

    863–865 MHz

    Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (14)

    10 mW (ERP)

     

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Geräte.

    1. Juli 2014

    47

    865–868 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 1 % zulässig.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    48

    868–868,6 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 1 % zulässig.

    Keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    49

    868,6–868,7 MHz

    Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz. Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler

    Arbeitszyklus (6): 1,0 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

    1. Juli 2014

    50

    868,7–869,2 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

    Keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    51

    869,2–869,25 MHz

    Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen (12).

    1. Juli 2014

    52

    869,25–869,3 MHz

    Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 0,1 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

    1. Juli 2014

    53

    869,3–869,4 MHz

    Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 1,0 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

    1. Juli 2014

    54a

    869,4–869,65 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 0,1 % zulässig.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    54b

    869,4–869,65 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    500 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 10 % zulässig.

    Keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    55

    869,65–869,7 MHz

    Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21)

    25 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen.

    1. Juli 2014

    56a

    869,7–870 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    5 mW (ERP)

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt.

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    56b

    869,7–870 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    25 mW (ERP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus (6) von 1 % zulässig.

    Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen

    1. Juli 2014

    57a

    2 400–2 483,5 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    10 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    57b

    2 400–2 483,5 MHz

    Funkortungsgeräte (15)

    25 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    57c

    2 400–2 483,5 MHz

    Breitband-Datenübertragungsgeräte (22)

    100 mW (EIRP) und 100 mW/100 kHz (EIRP) Leistungsdichte bei Frequenzsprungmodulation, 10 mW/MHz (EIRP) Leistungsdichte bei anderen Modulationsarten

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

     

    1. Juli 2014

    58

    2 446–2 454 MHz

    Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18)

    500 mW (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

     

    1. Juli 2014

    59

    2 483,5–2 500 MHz

    Aktive medizinische Implantate (7)

    10 mW (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Kanalabstand: 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler Arbeitszyklus (6): 10 %

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13).

    Periphere Zentraleinheiten nur zur Verwendung in Gebäuden

    1. Juli 2014

    60

    4 500–7 000 MHz

    Funkortungsgeräte (15)

    24 dBm (EIRP) (25)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

    1. Juli 2014

    61

    5 725–5 875 MHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    25 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    62

    5 795–5 805 MHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    2 W (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen.

    1. Juli 2014

    63

    6 000–8 500 MHz

    Funkortungsgeräte (15)

    7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

    Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

    Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

    1. Juli 2014

    64

    8 500–10 600 MHz

    Funkortungsgeräte (15)

    30 dBm (EIRP) (25)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

    1. Juli 2014

    65

    17,1–17,3 GHz

    Funkortungsgeräte (15)

    26 dBm (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Systeme.

    1. Juli 2014

    66

    24,05–24,075 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    67

    24,05–26,5 GHz

    Funkortungsgeräte (15)

    26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

    Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

    Bestehende Sperrzonen um Radiostronomiestationen müssen eingehalten werden.

    1. Juli 2014

    68

    24,05–27 GHz

    Funkortungsgeräte (15)

    43 dBm (EIRP) (25)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

    1. Juli 2014

    69a

    24,075–24,15 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    100 mW (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Beharrungszeit und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar.

    1. Juli 2014

    69b

    24,075–24,15 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    0,1 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    70a

    24,15–24,25 GHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    70b

    24,15–24,25 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    71

    24,25–24,495 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    – 11 dBm (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen (6) und Frequenzmodulationsbereiche gelten gemäß den harmonisierten Normen.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich.

    1. Juli 2014

    72

    24,25–24,5 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    20 dBm (EIRP) (nach vorn gerichtetes Radar), 16 dBm (EIRP) (nach hinten gerichtetes Radar)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen (6) und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich.

    1. Juli 2014

    73

    24,495–24,5 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    – 8 dBm (EIRP)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen (6) und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich.

    1. Juli 2014

    74a

    57–64 GHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (EIRP), maximale Sendeleistung von 10 dBm und maximale EIRP-Leistungsspektraldichte von 13 dBm/MHz

     

     

    1. Juli 2014

    74b

    57–64 GHz

    Funkortungsgeräte (15)

    43 dBm (EIRP) (25)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

    1. Juli 2014

    74c

    57–64 GHz

    Funkortungsgeräte (15)

    35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

    Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

    1. Juli 2014

    75

    57–66 GHz

    Breitband-Datenübertragungsgeräte (22)

    40 dBm (EIRP) und 13 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Keine festen Außeneinrichtungen

    1. Juli 2014

    76

    61–61,5 GHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    77

    63–64 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    40 dBm (EIRP)

     

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug.

    1. Juli 2014

    78a

    75–85 GHz

    Funkortungsgeräte (15)

    34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

    Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

    Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

    1. Juli 2014

    78b

    75–85 GHz

    Funkortungsgeräte (15)

    43 dBm (EIRP) (25)

    Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16).

    1. Juli 2014

    79

    76–77 GHz

    Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19)

    55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare

     

    Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme.

    1. Juli 2014

    80

    122–123 GHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014

    81

    244–246 GHz

    Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9)

    100 mW (EIRP)

     

     

    1. Juli 2014


    (1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung benachbarter Frequenzbänder innerhalb dieser Tabelle als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden.

    (2)  Gemäß Artikel 2 Absatz 3.

    (3)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke bzw. Leistungsdichte gestatten. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten, sofern dadurch die angemessene Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite in den durch diesen Beschluss harmonisierten Frequenzbändern nicht beeinträchtigt wird.

    (4)  Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese ‚zusätzlichen Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf ‚zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ verzichten oder höhere Werte gestatten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Frequenzbands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (5)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚sonstigen Nutzungsbeschränkungen‘ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Bands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (6)  ‚Arbeitszyklus‘ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb eines einzelnen Geräts innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den ‚Arbeitszyklus‘ gestatten.

    (7)  Die Kategorie der aktiven medizinischen Implantate umfasst den Funkteil aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder in den Körper eines Tieres eingeführt zu werden, sowie gegebenenfalls deren periphere Zusatzgeräte.

    (8)  ‚Implantate bei Tieren‘ sind Sendegeräte, die zu Diagnose- und/oder Therapiezwecken in den Körper eines Tieres implantiert werden.

    (9)  Die Kategorie der Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen.

    (10)  Die Kategorie der technischen Hörhilfen (ALD) umfasst Funkkommunikationssysteme, die es Hörgeschädigten erlauben, ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Übliche Systeme bestehen aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern.

    (11)  Die Kategorie der Messgeräte umfasst Funkgeräte, die Teil bidirektionaler Funkkommunikationssysteme sind, welche eine ferngesteuerte Betriebsüberwachung, Messung und Datenübertragung in intelligenten Netzinfrastrukturen wie Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetzen erlauben.

    (12)  ‚Personenhilferufanlagen‘ sind Funkkommunikationssysteme, die einer Person in einer Notlage durch Auslösen eines Hilferufs eine zuverlässige Kommunikation in einem beschränkten räumlichen Bereich erlauben. Üblicherweise dienen Personenhilferufanlagen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen.

    (13)  ‚Aktive implantierbare medizinische Geräte‘ im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

    (14)  Die Kategorie der Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung umfasst Funkgeräte, deren Sendebetrieb auf geringer Latenzzeit und hohem Arbeitszyklus beruht. Übliche Verwendungen sind persönliche drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Systeme, Mobiltelefone, Kraftfahrzeug- oder Heimunterhaltungssysteme, drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, am Körper getragene Funkgeräte, technische Hörhilfen, In-Ohr-Monitoring-Geräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen sowie FM-Sender mit niedriger Leistung (Band 36).

    (15)  Die Kategorie der Funkortungsgeräte umfasst Funkgeräte, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. Übliche Verwendungen sind verschiedene Arten von Messanwendungen.

    (16)  Ein ‚Radar zur Tankfüllstandsondierung‘ (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

    (17)  ‚Modellsteuerungsgeräte‘ sind eine besondere Art funktechnischer Fernsteuerungs- und Fernmessgeräte, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.

    (18)  Die Kategorie der Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme, die aus an belebten oder unbelebten Objekten angebrachten Funketiketten (Tags) und aus Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern) bestehen, welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet.

    (19)  Die Kategorie ‚Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte‘ umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrsbereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen technischen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelligenten Verkehrssystemen (IVS). Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrsarten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen (z. B. von Fahrzeug zu Fahrzeug), zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Geräten (z. B. Fahrzeug zu Infrastruktur) und die Kommunikation von und zum Nutzer.

    (20)  Die Kategorie der induktiven Geräte umfasst Funkgeräte, die magnetische Felder mit Induktionsschleifensystemen für die Nahfeldkommunikation nutzen. Übliche Verwendungen sind Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschließlich Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

    (21)  Die Kategorie der Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit umfasst Funkgeräte, die auf eine geringe Gesamtfrequenznutzung und die Einhaltung eines geringen Frequenzzugriffs-Arbeitszyklus angewiesen sind, um eine hohe Zuverlässigkeit des Frequenzzugangs und der Übertragungen in gemeinsam genutzten Bändern zu gewährleisten. Übliche Verwendungen sind Alarmanlagen, die mittels Funkkommunikation einen Fernalarm melden, und Personenhilferufanlagen, die einer Person in einer Notlage eine zuverlässige Kommunikation ermöglichen.

    (22)  Die Kategorie der Breitband-Datenübertragungsgeräte umfasst Funkgeräte, die Breitbandmodulationstechniken für den Frequenzzugang nutzen. Übliche Verwendungen sind drahtlose Zugangssysteme wie lokale Funknetze (WAS/Funk-LANs).

    (23)  Im Band 20 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

    (24)  In den Bändern 22a, 24, 25, 27a, und 28a gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

    (25)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von – 41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.“


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