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Document 32010R0113
Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with non-member countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 37 vom 10.2.2010, p. 1–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Aufgehoben durch 32020R1197
10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 113/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2010
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken des Warenverkehrs mit Drittländern. |
(2) |
Der Erfassungsbereich der Außenhandelstatistik sollte an bestimmte Zollverfahren angepasst werden, um Doppelzählungen der Handelsströme zu vermeiden und die Waren oder Bewegungen anzugeben, die aus Gründen der Methodik von der Außenhandelstatistik ausgenommen sind. |
(3) |
Damit die Erstellung von Außenhandelsstatistiken harmonisiert erfolgt, sollten die Daten aus Datensätzen über Ein- und Ausfuhren sowie die zu verwendenden Kodes festgelegt werden. |
(4) |
Aus Gründen der Methodik sollten Vorschriften festgelegt werden, die auf besondere Waren oder Warenbewegungen anzuwenden sind. |
(5) |
Um die harmonisierte Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und von aggregierten Statistiken des Handels nach Rechnungswährung sicherzustellen, sollte die Methode für die Erstellung dieser Statistiken festgelegt werden. |
(6) |
Es sollten Bestimmungen über die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und zu deren Revision festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Zahlen vergleichbar und genau sind. |
(7) |
Die Kodes der Art des Geschäfts sollten revidiert werden, um Waren zu kennzeichnen, die nach der Veredelung in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat zurückkehren. |
(8) |
Es sollten Maßnahmen angenommen werden, um die Bereitstellung statistischer Daten sicherzustellen, wenn insbesondere gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (2) weitere Vereinfachungen der Zollformalitäten und -kontrollen dazu führen, dass Zolldaten nicht mehr verfügbar sind. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (3) ist daher aufzuheben. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern. — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ausgenommene Waren und Bewegungen
Die in Anhang I aufgeführten Waren und Warenbewegungen sind von der Außenhandelsstatistik ausgenommen.
KAPITEL 2
DEFINITION UND SPEZIFIKATION DER DATEN
Artikel 2
Kodes der Handelsströme
Für die aus Zolldatensätzen über den Handelsstrom abgeleiteten Daten sind folgende Kodes zu verwenden:
1 |
— |
bei Erfassung einer Einfuhr |
2 |
— |
bei Erfassung einer Ausfuhr. |
Artikel 3
Bezugszeitraum
1. Der Bezugszeitraum gibt das Kalenderjahr und den Kalendermonat an, in dem die Waren ein- oder ausgeführt werden.
Dient als Quelle für Datensätze über Ein- und Ausfuhren die Zollanmeldung, so gibt der Bezugszeitraum das Kalenderjahr und den Kalendermonat an, in dem die Anmeldung von den Zollbehörden angenommen wurde.
2. Die Angaben über den Bezugszeitraum bilden einen sechsstelligen Zahlenkode; darin bezeichnen die vier ersten Stellen das Jahr und die beiden letzten Stellen den Monat.
Artikel 4
Statistischer Wert
1. Der statistische Wert stützt sich auf den Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem die Waren bei der Einfuhr die Grenze des Bestimmungsmitgliedstaats und bei der Ausfuhr die Grenze des Mitgliedstaats der tatsächlichen Ausfuhr überqueren.
Der statistische Wert wird auf der Grundlage des Warenwertes nach Absatz 2 berechnet und bei Bedarf hinsichtlich der Kosten für Transport und Versicherung gemäß Absatz 4 angepasst.
2. Unter Berücksichtigung der Bewertungsgrundsätze im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) ist der Wert von zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren:
a) |
bei einem Kauf oder Verkauf der für die ein- oder ausgeführten Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis unter Ausschluss willkürlicher oder fiktiver Werte; |
b) |
in anderen Fällen der Preis, der bei einem Kauf oder Verkauf gezahlt worden wäre. |
Der Zollwert wird benutzt, wenn er gemäß dem Zollkodex für in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren bestimmt wird.
3. Der Wert von Waren im Veredelungsverkehr wird auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:
a) |
für zur Veredelung bestimmte Waren ist deren Wert im unveredelten Zustand zu bestimmen; |
b) |
nach der Veredelung ist der Wert der unveredelten Waren vermehrt um den Wert der Veredelung zu bestimmen. |
4. Der Wert im Sinne der Absätze 2 und 3 ist derart anzupassen, dass der statistische Wert ausschließlich und vollständig die Kosten für Transport und Versicherung enthält, die erforderlich sind, um die Waren von ihrem Versandort:
a) |
bei der Einfuhr an die Grenze des Bestimmungsmitgliedstaats zu liefern (cif-Wert); |
b) |
bei der Ausfuhr an die Grenze des tatsächlichen Ausfuhrmitgliedstaates zu liefern (fob-Wert). |
5. Der statistische Wert ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats auszudrücken, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Ist eine Währungsumrechnung erforderlich, um den statistischen Wert in Landeswährung anzugeben, so ist folgender Wechselkurs zu verwenden:
a) |
der Wechselkurs, der gemäß den Bestimmungen im Zollkodex über die Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist, oder andernfalls |
b) |
der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten festgelegt haben. |
Artikel 5
Menge
Die Daten über die Menge sind wie folgt anzugeben:
a) |
die Eigenmasse in kg, d. h. die Masse der Waren ohne jede Verpackung, sowie |
b) |
gegebenenfalls die besondere Maßeinheit, ausgedrückt in der jeweiligen Messgröße gemäß der jeweils geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur. |
Artikel 6
Einfuhr- und Ausfuhrmitgliedstaaten
1. Die Angaben über die Einfuhr- oder Ausfuhrmitgliedstaaten werden gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten, im Folgenden als „Geonomenklatur“ bezeichnet, wie von der Kommission festgelegt kodiert.
2. In den Daten über den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, ist der Mitgliedstaat anzugeben, bei dessen Zollverwaltung die Zollanmeldung abgegeben wurde, bzw., wenn ein im Zollkodex festgelegtes vereinfachtes Verfahren verwendet wurde, der Mitgliedstaat, bei dessen Zollverwaltung die ergänzende Anmeldung eingereicht wurde, einschließlich der entsprechenden Anschreibung in den Büchern des Anmelders, sofern die Zollbehörden dies gestatten.
3. Bei der Einfuhr ist in den Angaben über den Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat anzugeben, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannt ist, dass die Waren ohne in zwischengeschalteten Mitgliedstaaten stattfindende Handelsgeschäfte oder andere Maßnahmen, die den rechtlichen Status der Waren ändern würden, an ihn versandt werden.
Ersatzweise ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.
Werden Waren zur Veredelung unter Zollaufsicht eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.
4. Bei der Ausfuhr ist in den Angaben über den tatsächlichen Ausfuhrmitgliedstaat der Mitgliedstaat anzugeben, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannt ist, dass die Waren ohne in zwischengeschalteten Mitgliedstaaten stattfindende Handelsgeschäfte oder andere Maßnahmen, die den rechtlichen Status der Waren ändern würden, von ihm versandt werden, bevor die Überführung in das Zollverfahren erfolgt.
Werden Waren nach der Veredelung unter Zollaufsicht ausgeführt, so ist der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.
Artikel 7
Partnerländer
1. Die Angaben über die Partnerländer werden entsprechend der geltenden Geonomenklatur kodiert.
2. Bei der Einfuhr ist in den Angaben über das Ursprungsland das Land gemäß den Bestimmungen des Zollkodex zur Festlegung der Regeln über den nichtpräferentiellen Warenursprung das Land anzugeben, in dem die Waren vollständig hergestellt wurden oder die letzte wesentliche Umwandlung stattfand.
In den Daten über das Versendungsland ist das Drittland anzugeben, aus dem die Waren ohne in zwischengeschalteten Drittländern stattfindende Handelsgeschäfte oder andere Maßnahmen, die den rechtlichen Status der Waren ändern würden, an den Bestimmungsmitgliedstaat versandt wurden.
3. Bei der Ausfuhr ist in den Angaben über das letzte bekannte Bestimmungsland das letzte Drittland anzugeben, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder die zollrechtliche Bestimmung bekannt ist, dass die Waren an es geliefert werden sollen.
Artikel 8
Warenkode
Die Angaben über die Waren sind wie folgt zu kodieren:
a) |
bei der Einfuhr mit dem Warenkode der TARIC-Unterposition; |
b) |
bei der Ausfuhr mit dem Warenkode der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur. |
Artikel 9
Statistisches Verfahren
1. Das statistische Verfahren kennzeichnet die einzelnen Merkmale, die zur Unterscheidung der Handelsgeschäfte insbesondere hinsichtlich ihrer Überführung in ein zollrechtliches Verfahren verwendet werden.
2. Der Code für das statistische Verfahren ist gegebenenfalls aus dem vierstelligen Kode abzuleiten, der das angemeldete Verfahren nach dem Zollkodex angibt. Es sind folgende Kodes zu verwenden:
1 |
— |
normale Einfuhren oder Ausfuhren, |
2 |
— |
dem Zollverfahren der aktiven Veredelung unterliegende Einfuhren oder Ausfuhren, |
3 |
— |
dem Zollverfahren der passiven Veredelung unterliegende Einfuhren oder Ausfuhren, |
9 |
— |
Einfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden. |
Artikel 10
Art des Geschäfts
1. Die Art des Geschäfts kennzeichnet die einzelnen Merkmale, die zur Bestimmung des Bereichs der Erfassung des Warenverkehrs anhand von Zollanmeldungen benötigt werden, um Handelsstatistiken für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für andere statistisch bedeutsame Merkmale abzustimmen.
2. Die Angaben über die Art des Geschäfts sind wie in Anhang II aufgeführt zu kodieren. Die Mitgliedstaaten verwenden die in diesem Anhang aufgeführten Codes in Spalte A oder eine Kombination aus Codes in Spalte A und aus deren Unterteilungen in Spalte B.
Artikel 11
Präferenzbehandlung bei Einfuhren
1. Die Angaben über die Präferenzbehandlung richten sich nach der Zollregelung, die der Kode der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex angibt.
2. Die Angaben beziehen sich auf die von den Zollbehörden angewandte oder gewährte Präferenzbehandlung.
Artikel 12
Verkehrszweig
1. Die Angaben zum Verkehrszweig an der Grenze und zum Verkehrszweig im Inland sind wie in Anhang III dargelegt zu kodieren.
Für den Verkehrszweig an der Grenze ist das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren bei einer Ausfuhr vermutlich das statistische Erhebungsgebiet der Union verlassen haben bzw. bei einer Einfuhr vermutlich auf das statistische Erhebungsgebiet der Union gelangt sind.
Für den Verkehrszweig im Inland ist gegebenenfalls das aktive Beförderungsmittel im Inland anzugeben, mit dem die Waren bei der Einfuhr den Ankunftsort erreicht bzw. bei einer Ausfuhr vermutlich den Abgangsort verlassen haben.
2. Für die Angaben zum Container sind folgende Kodes zu verwenden:
0 |
— |
wenn die Waren beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union nicht in Containern befördert werden, |
1 |
— |
wenn die Waren beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert werden. |
Artikel 13
Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten
Die Angaben über den Wirtschaftsbeteiligten bestehen aus einer geeigneten Identifizierungsnummer, die bei der Einfuhr dem Einführer/Empfänger bzw. bei der Ausfuhr dem Ausführer/Versender zugewiesen wird.
Artikel 14
Rechnungswährung
Die Angaben zur Rechnungswährung werden gegebenenfalls aus der Zollanmeldung abgeleitet und wie folgt kodiert:
0 |
— |
wenn als Währung die Landeswährung eines Mitgliedstaats angegeben ist, der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört, |
1 |
— |
wenn als Währung der Euro angegeben ist, |
2 |
— |
wenn als Währung der US-Dollar angegeben ist, |
3 |
— |
wenn als Währung eine andere Währung als die Landeswährung eines nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaats, als der Euro oder als der US-Dollar angegeben ist. |
KAPITEL 3
ERSTELLUNG VON HANDELSSTATISTIKEN NACH UNTERNEHMENSMERKMALEN UND RECHNUNGSWÄHRUNG
Artikel 15
Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen
1. Die nationalen statistischen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen.
2. Die statistischen Einheiten sind Unternehmen gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (4).
3. Zur Bildung der statistischen Einheiten wird die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 13 mit der rechtlichen Einheit des Unternehmensregisters entsprechend der Variable 1.7a im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verknüpft.
4. Um die Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten und zur Verwaltung der Verknüpfung mit dem Unternehmensregister, müssen die nationalen statistischen Stellen Zugang zu den in den Zollvorschriften der Europäischen Union vorgesehen Daten zur Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten erhalten. Die für die Erteilung der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten zuständigen Behörden ermöglichen auf Antrag der nationalen statistischen Stellen den Zugang zu den Daten in Anhang 38d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6).
5. Folgende Merkmale werden berücksichtigt:
a) |
Handelsstrom; |
b) |
statistischer Wert; |
c) |
Partnerland; |
d) |
Warenkode entsprechend der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); |
e) |
Zahl der Unternehmen; |
f) |
vom Unternehmen ausgeführte Tätigkeit auf der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8); |
g) |
Größenklasse, gemessen als Zahl der Beschäftigten gemäß den Definitionen der Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission (9). |
6. Folgende Datensätze sind zu erstellen:
a) |
Quoten der Übereinstimmung zwischen dem Handels- und dem Unternehmensregister; |
b) |
Handel nach Wirtschaftszweig und Unternehmensgrößenklasse; |
c) |
Anteil der dem Handelswert nach größten Unternehmen nach Wirtschaftszweig; |
d) |
Handel nach Partnerland und Wirtschaftszweig; |
e) |
Handel nach Zahl der Partnerländer und Wirtschaftszweig; |
f) |
Handel nach Waren und Wirtschaftszweig. |
7. Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2010. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes Kalenderjahr bereit.
8. Die Statistiken sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres zu übermitteln.
9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken so bereitgestellt werden, dass es durch die Verbreitung durch die Kommission (Eurostat) nicht möglich wird, ein Unternehmen oder einen Wirtschaftsbeteiligten zu identifizieren. Die nationalen statistischen Stellen bestimmen, welche Daten von Geheimhaltungsbestimmungen betroffen sind.
Artikel 16
Erstellung von Statistiken des Handels nach Rechnungswährung
1. Die nationalen statistischen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung.
2. Die Statistiken umfassen folgende Merkmale:
a) |
Handelsstrom; |
b) |
statistischer Wert; |
c) |
Rechnungswährung gemäß der Kodierung in Artikel 14; |
d) |
Gesamtwert und Aufgliederung nach Waren anhand der Teile/Sektionen und Abschnitte des jeweils geltenden Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (IWA) unter Angabe folgender Kodes:
|
3. Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2010. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes zweite Kalenderjahr bereit.
4. Die Statistiken sind innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
5. Als Datenquelle dienen die Angaben, die aus den Zollanmeldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 gewonnen werden. Ist die Rechnungswährung bei Ausfuhren jedoch in den Zollanmeldungen nicht verfügbar, so führen die Mitgliedstaaten zur Erstellung von nach Rechnungswert aufgegliederten Ausfuhrstatistiken eine Erhebung durch, die genaue Ergebnisse liefert.
KAPITEL 4
BESONDERE WAREN ODER WARENBEWEGUNGEN
Artikel 17
Fabrikationsanlagen
1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
a) |
„Vollständige Fabrikationsanlage“ ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden. |
b) |
„Komponente“ ist eine Lieferung für eine Fabrikationsanlage, die aus Waren besteht, die sämtlich zum selben Kapitel der KN gehören. |
c) |
Der Warenkode einer Komponente hat folgenden Aufbau:
|
2. Die Mitgliedstaaten können Ausfuhrstatistiken auf der Ebene der Komponenten erstellen, sofern der Gesamtwert einer Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt und es sich nicht um eine vollständige, zur Wiederverwendung bestimmte Industrieanlage handelt. Der Nachweis der Menge ist fakultativ.
Artikel 18
Teilsendungen
1. Im Sinne dieses Artikels sind „Teilsendungen“ die Lieferung von Komponenten einer vollständigen Einheit in nicht zusammengebautem oder zerlegtem Zustand, die aus Gründen des Handels oder des Transports in mehr als einem Bezugszeitraum versendet werden.
2. Der Bezugszeitraum für Ein- oder Ausfuhren von Teilsendungen kann angepasst werden, so dass die Daten nur einmal gemeldet werden, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Sendung ein- oder ausgeführt wurde.
Artikel 19
Schiffe und Luftfahrzeuge
1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
a) |
„Schiff“ ist ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 der KN — Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen. |
b) |
„Luftfahrzeug“ ist ein Luftfahrzeug im Sinne der KN-Codes 8802 30 und 8802 40. |
c) |
„Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen. |
2. In Außenhandelsstatistiken werden lediglich die folgenden Ein- und Ausfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen erfasst:
a) |
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer in einem Drittland ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Einfuhrmitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; dieses Geschäft wird als Einfuhr behandelt; |
b) |
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer im Ausfuhrmitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person; dieses Geschäft wird als Ausfuhr behandelt. Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Ausfuhr im Herstellungsmitgliedstaat erfasst; |
c) |
die Ein- und Ausfuhren von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung gemäß der Definition in Anhang II Fußnote 2. |
3. Außenhandelsstatistiken über den Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen sind wie folgt zu erstellen:
a) |
Für Schiffe wird die Menge in Stück und in allen anderen, in der KN festgelegten besonderen Maßeinheiten ausgedrückt, für Luftfahrzeuge in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten; |
b) |
der statistische Wert enthält keine Transport- und Versicherungskosten; |
c) |
das Partnerland ist:
|
d) |
der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ein- und Ausfuhren ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet. |
4. Auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen stellen die für die Führung des Schiffs- und des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug zwischen natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland zu identifizieren.
Artikel 20
An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren
1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
a) |
„Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge“ sind für die Besatzung, die Passagiere und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen und Luftfahrzeugen gelieferte Waren. |
b) |
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Land zugehörig, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat. |
2. In Außenhandelsstatistiken sind solche Waren zu erfassen, die aus dem Gebiet des Ausfuhrmitgliedstaats an zu einem Drittland gehörende Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden.
3. Die Mitgliedstaaten können für an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren folgende Warenkodes verwenden:
— |
: |
9930 24 00 |
: |
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, |
— |
: |
9930 27 00 |
: |
Waren des KN-Kapitels 27, |
— |
: |
9930 99 00 |
: |
anderweit eingeordnete Waren. |
Die Übermittlung von Angaben zur Menge ist außer für Waren des Kapitels 27 der KN fakultativ.
Zusätzlich kann der vereinfachte Partnerlandkode „QS“ verwendet werden.
Artikel 21
An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren
1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
a) |
„Einrichtungen auf hoher See“ sind auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebietes gleich welchen Landes installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen. |
b) |
„An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“ sind für die Besatzung und den Betrieb der Motoren, Maschinen und sonstigen Geräte der Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren. |
c) |
„Von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren“ sind Erzeugnisse, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat. |
2. In Außenhandelsstatistiken ist zu erfassen:
a) |
eine Einfuhr, falls die Waren geliefert wurden von:
|
b) |
eine Ausfuhr, falls die Waren geliefert wurden:
|
3. Die Mitgliedstaaten können für an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren folgende Warenkodes verwenden:
— |
: |
9931 24 00 |
: |
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, |
— |
: |
9931 27 00 |
: |
Waren des KN-Kapitels 27, |
— |
: |
9931 99 00 |
: |
anderweit eingeordnete Waren. |
Die Übermittlung von Angaben zur Menge ist außer für Waren des Kapitels 27 der KN fakultativ.
Zusätzlich kann der vereinfachte Partnerlandkode „QW“ verwendet werden.
Artikel 22
Meeresprodukte
1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
a) |
„Meeresprodukte“ sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden. |
b) |
Ein Schiff gilt als dem Land zugehörig, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat. |
2. In Außenhandelsstatistiken sind folgende Ein- und Ausfuhren von Meeresprodukten zu erfassen:
a) |
die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des Einfuhrmitgliedstaates oder deren Erwerb durch zum Einfuhrmitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem Drittland gehören; diese Geschäfte werden als Einfuhren behandelt; |
b) |
die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines Drittlandes oder deren Erwerb durch ein zu einem Drittland gehörendes Schiff von Schiffen, die zum Ausfuhrmitgliedstaat gehören; diese Geschäfte werden als Ausfuhren behandelt. |
3. Partnerland ist bei der Einfuhr das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, sowie bei der Ausfuhr das Drittland, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Meeresprodukte erwirbt.
4. Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen statistischen Stellen Zugang zu Datenquellen, die neben den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen, z. B. zu Angaben über Anmeldungen von in Drittländern angelandeten Meeresprodukten durch in einem Land registrierte Schiffe.
Artikel 23
Raumflugkörper
1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
a) |
„Raumflugkörper“ sind Fahrzeuge, die sich im Weltraum fortbewegen können. |
b) |
„Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Raumflugkörpers im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen. |
2. Zu erfassen ist der Start eines Raumflugkörpers, wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihm zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist, die in einem Drittland bzw. einem Mitgliedstaat ansässig sind:
a) |
als Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist; |
b) |
als Ausfuhr im Mitgliedstaat der Herstellung des fertiggestellten Raumflugkörpers. |
3. Für die in Absatz 2 genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) |
Der statistische Wert ist definiert als der Wert des Raumflugkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten. |
b) |
Bei der Einfuhr ist als Partnerland das Herstellungsdrittland des fertigen Raumflugkörpers anzugeben und bei der Ausfuhr das Drittland, in dem der neue Eigentümer ansässig ist. |
4. Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen statistischen Stellen für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen erforderlichen Datenquellen, die neben den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.
Artikel 24
Elektrizität und Gas
1. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass sachdienliche Angaben über Ein- und Ausfuhren von Elektrizität und Gas zwischen dem statistischen Gebiet des Mitgliedstaats und Drittländern nicht nur aus Zollanmeldungen, sondern auch unmittelbar von Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt werden, die Leitungsnetze zur Übertragung von Elektrizität oder zum Transport von Gas betreiben.
2. Der an die Kommission (Eurostat) übermittelte statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über die für die Schätzung verwendete Methodik, bevor sie sie anwenden.
Artikel 25
Militärische Waren
1. In Außenhandelsstatistiken sind Ein- und Ausfuhren von zu militärischen Zwecken bestimmten Waren zu erfassen.
2. Fällt die Angabe gemäß den in einem Mitgliedstaat geltenden Regeln unter die militärische Geheimhaltung, so können Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben als die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 aufgeführten übermitteln. Jedoch sind an die Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Ein- und Ausfuhren zu übermitteln.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Übermittlung von europäischen Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten erschöpfend sind und die Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 erfüllen.
2. Die an die Kommission (Eurostat) übermittelten Statistiken sind in der Landeswährung des Mitgliedstaats auszudrücken, der die Statistiken erstellt.
3. Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, revidiert, so übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens in dem auf den Monat folgenden Monat, in dem die revidierten Daten verfügbar sind.
Artikel 27
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Sie gilt weiterhin für Daten, die Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 2010 betreffen.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.
(2) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(3) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.
(4) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.
(5) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(7) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.
(8) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(9) ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.
ANHANG I
LISTE DER WAREN UND BEWEGUNGEN, DIE VON DER AUSSENHANDELSSTATISTIK AUSGENOMMEN SIND
a) |
Währungsgold; |
b) |
gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen; |
c) |
Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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d) |
Warenbewegungen zwischen:
Zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften sowie staatliche Streitkräfte, die außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Entsendelandes stationiert sind. |
e) |
Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software; |
f) |
aus dem Internet heruntergeladene Software; |
g) |
unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
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h) |
Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie die ersetzten schadhaften Teile; |
i) |
Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts; |
j) |
Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Art sind, sofern sie die statistische Schwelle von 1 000 Euro bzw. 1 000 kg nicht überschreiten, oder die nichtkommerzieller Art sind; |
k) |
nach den Zollverfahren der aktiven Veredelung oder des Umwandlungsverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren. |
ANHANG II
LISTE DER KODES FÜR DIE ART DES GESCHÄFTS
A |
B |
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(1) Finanzierungsleasing beinhaltet Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren.
(2) Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.
ANHANG III
KODIERUNG DES VERKEHRSZWEIGS
Kode |
Bezeichnung |
1 |
Seeverkehr |
2 |
Schienenverkehr |
3 |
Straßenverkehr |
4 |
Luftverkehr |
5 |
Postsendung |
7 |
Stationäre Transporteinrichtungen |
8 |
Binnenschifffahrt |
9 |
Eigener Antrieb |