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Document 32008R0858

    Verordnung (EG) Nr. 858/2008 der Kommission vom 1. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

    ABl. L 235 vom 2.9.2008, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/858/oj

    2.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 235/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 858/2008 DER KOMMISSION

    vom 1. September 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Reihe von Mitteilungen über die zur Verarbeitung gelieferten Mengen Industrierohstoff übermitteln. Um eine etwaige Doppelzählung dieser Mengen zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung in allen betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der betreffenden Mitteilungen festzulegen.

    (2)

    Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten KN-Codes der zum Brotaufstrich bestimmten Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von „Rinse appelstroop“ müssen präzisiert werden, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betreffend diese Erzeugnisse zu gewährleisten.

    (3)

    Die Erfahrungen, die seit der Einführung neuer Bestimmungen über die Verwendung von Industriezucker durch die chemische und pharmazeutische Industrie infolge der Reform der Zuckerregelung gemacht wurden, lassen die Notwendigkeit erkennen, in die Liste der Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 auch Haarentfernungswachs des KN-Codes 3307 90 00 und Textilweichmacher des KN-Codes 3809 91 00 aufzunehmen.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Mitteilungen der Mitgliedstaaten

    Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:

    a)

    spätestens bis Ende Mai die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller vom vorangegangenen 1. Oktober bis 31. März geliefert haben;

    b)

    spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

    die Menge Industrierohstoff, die die von ihm anerkannten Hersteller geliefert haben, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,

    die Menge Industrierohstoff, für die die von ihm zugelassenen Verarbeiter den Nachweis gemäß Artikel 9 Absatz 2 erbracht haben, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,

    die Zuckermengen, die die von ihm anerkannten Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 3 geliefert haben.“

    2.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. September 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

    (2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.


    ANHANG

    „ANHANG

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    1302 32

    – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

    1302 39 00

    – – andere

    ex 1702 90 95

    ex 2106 90 59

    – – zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von ‚Rinse appelstroop‘

    2102 10

    – Hefen, lebend

    ex 2102 20

    – – Hefen, nicht lebend

    2207 10 00

    – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol)

    ex 2207 20 00

    – Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol)

    ex 2208 40

    – Rum

     

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

    ex 2309 90

    – Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse

    29

    Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

    3002 90 50

    – – Kulturen von Mikroorganismen

    3003

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3006

    Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur

    3203 00 10

    – Farbmittel pflanzlichen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

    3203 00 90

    – Farbmittel tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

    ex 3204

    – Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel

    ex 3307 90 00

    Haarentfernungswachs

    ex ex 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen 3505 10 10, 3505 10 90 und 3505 20

    ex ex 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 — außer Textilweichmachern des KN-Codes ex 3809 91 00 — und der Unterposition 3824 60

    3901 bis 3914

    – Primärformen

    ex 6809

    Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

    – Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren“


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