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Document 32007D0729
2007/729/EC: Commission Decision of 7 November 2007 amending Council Directives 64/432/EEC, 90/539/EEC, 92/35/EEC, 92/119/EEC, 93/53/EEC, 95/70/EC, 2000/75/EC, 2001/89/EC, 2002/60/EC, and Decisions 2001/618/EC and 2004/233/EC as regards lists of national reference laboratories and State institutes (notified under document number C(2007) 5311) (Text with EEA relevance )
2007/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG des Rates und der Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG der Kommission in Bezug auf die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und der staatlichen Institute (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5311) (Text von Bedeutung für den EWR )
2007/729/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG des Rates und der Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG der Kommission in Bezug auf die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und der staatlichen Institute (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5311) (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 294 vom 13.11.2007, pp. 26–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429 und 32020R0687
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13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/26 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. November 2007
zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG des Rates und der Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG der Kommission in Bezug auf die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und der staatlichen Institute
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5311)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/729/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 34,
gestützt auf die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (3), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (4), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (5), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (6), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (7), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (8), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (9) insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (10), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG enthält eine Liste der mit der amtlichen Prüfung von Tuberkulinen und Reagenzien beauftragten staatlichen Institute und nationalen Referenzlaboratorien, eine Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Rinderbrucellose sowie eine Liste der staatlichen Institute, die für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene für enzootische Rinderleukose der einzelnen Laboratorien anhand des vom Statens Veterinære Serumlaboratorium, Kopenhagen, bereitgestellten amtlichen EG-Standardserums (El-Serum) zuständig sind. |
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(2) |
Gemäß Richtlinie 90/539/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien, die für die Koordinierung der Diagnosemethoden und deren Anwendung durch die zugelassenen Laboratorien verantwortlich sind. Die nationalen Referenzlaboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
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(3) |
Gemäß Richtlinie 92/35/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien, die für die Koordinierung der Diagnosemethoden und deren Anwendung durch die zugelassenen Laboratorien verantwortlich sind. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. In der Richtlinie 92/35/EWG sind auch die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für die Pferdepest aufgeführt. |
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(4) |
Gemäß Richtlinie 92/119/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Laboratorien für jede der in dieser Richtlinie aufgeführten Krankheiten. Die Liste der nationalen Laboratorien für die vesikuläre Schweinekrankheit ist in der genannten Richtlinie enthalten. |
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(5) |
Gemäß Richtlinie 93/53/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Laboratorien für jede der in dieser Richtlinie aufgeführten Krankheiten. Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Fischkrankheiten ist in dieser Richtlinie enthalten. |
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(6) |
Gemäß Richtlinie 95/70/EG benennen die Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien, die für Probenahmen und Untersuchungen zuständig sind. Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für die Muschelkrankheiten ist in dieser Richtlinie enthalten. |
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(7) |
Gemäß Richtlinie 2000/75/EG benennen die Mitgliedstaaten nationale Laboratorien, die für die Durchführung von Laboruntersuchungen zuständig sind. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
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(8) |
Gemäß Richtlinie 2001/89/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ein nationales Labor die Normen und Diagnosemethoden koordiniert. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
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(9) |
Gemäß Richtlinie 2002/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ein nationales Labor die Normen und Diagnosemethoden koordiniert. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
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(10) |
Die Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (11) enthält die Liste der Institute, die für die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig sind. Die Liste findet sich in der genannten Entscheidung. |
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(11) |
Die Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (12) enthält die Liste der Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom AFSSA-Laboratorium, Nancy, Frankreich, das als Institut bestimmt wurde, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfung verantwortlich ist, übermittelten Leistungstests zugelassen wurden. |
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(12) |
Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, die Angaben zu ihren in diesen Richtlinien und Entscheidungen aufgeführten nationalen Referenzlaboratorien oder zugelassenen Laboratorien zu ändern. Auch die Angaben zum Gemeinschaftsreferenzlabor für Pferdepest sollten geändert werden. |
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(13) |
Die Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG sowie die Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(14) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG sowie die Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG werden nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(3) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).
(5) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(6) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(7) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(8) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(9) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(10) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).
(11) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/603/EG (ABl. L 236 vom 8.9.2007, S. 7).
(12) ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Die Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG sowie die Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG werden wie folgt geändert:
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1. |
Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG sind die Einträge für Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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3. |
Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 92/119/EWG sind die Einträge für Deutschland, Dänemark, Frankreich und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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5. |
In Anhang A der Richtlinie 93/53/EWG sind die Einträge für Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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6. |
In Anhang C der Richtlinie 95/70/EG sind die Einträge für Belgien, Deutschland und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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7. |
In Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2000/75/EG sind die Einträge für die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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8. |
In Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG sind die Einträge für die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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9. |
In Anhang IV Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG sind die Einträge für die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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10. |
In Anhang III Absatz 2 Buchstabe d der Entscheidung 2001/618/EG sind die Einträge für Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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11. |
Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG wird wie folgt geändert:
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