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Document 32006R0215

Verordnung (EG) Nr. 215/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 38 vom 9.2.2006, p. 11–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 152–155 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/215/oj

9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) enthalten besondere Regeln für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren. Bei der gegenwärtigen Form des Verfahrens hat es sich jedoch als schwierig erwiesen, die Handelsströme und allgemeinen Bewertungsregeln angemessen zu berücksichtigen. Zur Vereinfachung der Anwendung des Zollrechts im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte dieses System durch ein System ersetzt werden, bei dem die Preise je Einheit, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission veröffentlicht werden, unmittelbar zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren herangezogen werden.

(2)

Die Information über die Art des Geschäfts, die in Feld 24 des Einheitspapiers erfasst wird, ermöglicht es, die verschiedenen Arten der Geschäfte zu bestimmen, um Statistiken über den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten zu erstellen. Die Codierung dieser Information ist im geltenden Gemeinschaftsrecht über Statistiken vorgesehen, vor allem in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (3). Aus Gründen der Kohärenz und der Effizienz ist es angemessen, bei den in Feld 24 (Art des Geschäfts) des Einheitspapiers anzugebenden Codes auf die genannte Verordnung Bezug zu nehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (4) wurde eine neue Regelung zum Einheitspapier und seiner Verwendung in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingeführt. Diese Maßnahmen sollten ab 1. Januar 2006 angewendet werden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 nahm die Kommission auf der Grundlage eines Berichts, der sich auf Beiträge der Mitgliedstaaten stützte, eine Bewertung der Programme der Mitgliedstaaten zur Umsetzung besagter Maßnahmen vor. Aus dem Bericht ging hervor, dass einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein werden, ihre Computersysteme bis zum 1. Januar 2006 entsprechend anzupassen. Daher ist es notwendig, das Anwendungsdatum der Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auf den 1. Januar 2007 zu verschieben.

(4)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2454/93 und (EG) Nr. 2286/2003 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 enthaltene Liste von Geschäftsarten, die zur Eintragung des Codes in Feld 24 des Einheitspapiers benutzt werden muss, ist mit Wirkung ab 1. Januar 2006 geändert worden. Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Anpassung ihrer elektronischen Zollabfertigungssysteme läuft ebenfalls zu diesem Datum ab. Deshalb sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab 1. Januar 2006 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 152 Absatz 1 wird folgender Buchstabe a)a eingefügt:

„a)a

Der Zollwert bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren kann unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) im TARIC veröffentlicht.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und übermittelt:

i)

Nach den Abzügen gemäß Buchstabe a wird der Kommission von den Mitgliedstaaten für jede Warenkategorie ein Preis je Einheit von 100 kg mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Buchstabe a Ziffer ii Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.

ii)

Der Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen.

iii)

Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.

iv)

Die Preise je Einheit werden der Kommission in Euro mitgeteilt, und zwar nicht später als um 12 Uhr mittags des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Waren sind in Anhang 26 aufgeführt.

2.

Die Artikel 173 bis 177 werden gestrichen.

3.

Anhang 26 wird durch den Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4.

Anhang 27 wird gestrichen.

5.

Anhang 38 wird gemäß des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 erhält folgende Fassung:

„(4)   Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 gelten ab 1. Januar 2006. Die Mitgliedstaaten können sie jedoch auch zu einem früheren Zeitpunkt anwenden.

Darüber hinaus wird für die Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anpassung ihrer elektronischen Zollabfertigungssysteme haben, die für die Anpassung vorgesehene Frist bis zum 1. Januar 2007 verlängert. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Methode, nach der sie Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 anwenden, und das Anwendungsdatum mit. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.“

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummern 1 bis 4 gelten ab 19. Mai 2006.

(3)   Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 gelten ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 10).

(4)  ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG 26

LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 152 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)a

Vereinfachtes Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes eingeführter verderblicher Waren gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex (1)

KN-(TARIC)-Code

Warenbezeichnung

Geltungsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln

1.1.—30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln

1.1.—31.12.

0703 20 00

Knoblauch

1.1.—31.12.

0708 20 00

Bohnen

1.1.—31.12.

0709200010

Spargel:

grün

1.1.—31.12.

0709200090

Spargel:

anderer

1.1.—31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

1.1.—31.12.

ex 0714 20

Süßkartoffeln, frisch oder gekühlt, ganz

1.1.—31.12.

0804300090

Ananas

1.1.—31.12

0804400010

Avocadofrüchte

1.1.—31.12.

0805 10 20

Süßorangen

1.6.—30.11.

0805201005

Clementinen

1.3.—31.10.

0805203005

Monreales und Satsumas

1.3.—31.10.

0805205007

0805205037

Mandarinen und Wilkings

1.3.—31.10.

0805207005

0805209005

0805209009

Tangerinen und andere

1.3.—31.10.

0805400011

Pampelmusen und Grapefruits:

weiß

1.1.—31.12.

0805400019

Pampelmusen und Grapefruits:

rosa

1.1.—31.12.

0805509011

0805509019

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

1.1.—31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben

21.11.—20.7.

0807 11 00

Wassermelonen

1.1.—31.12.

0807190010

0807190030

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

1.1.—31.12.

0807190091

0807190099

Andere Melonen

1.1.—31.12.

0808205010

Birnen:

Nashi (Pyrus pyrifolia)

Ya (Pyrus bretscheideri)

1.5.—30.6.

0808205090

Birnen:

andere

1.5.—30.6.

0809 10 00

Aprikosen

1.1.—30.5. und 1.8.—31.12.

0809 30 10

Nektarinen

1.1.—10.6. und 1.10.—31.12.

0809 30 90

Pfirsiche

1.1.—10.6. und 1.10.—31.12.

0809 40 05

Pflaumen

1.10.—10.6.

0810 10 00

Erdbeeren

1.1.—31.12.

0810 20 10

Himbeeren

1.1.—31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte

1.1.—31.12.“


(1)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Liste der Waren nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN- und TARIC-Codes zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung. Sind ‚ex‘-Codes angegeben, müssen die Codes zusammen mit der entsprechenden Beschreibung gelesen werden.


ANHANG II

In Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält der Vermerk zu Feld 24 folgende Fassung:

„Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen alle numerischen Codes der Spalte A der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (1) genannten Liste verwenden, mit Ausnahme ggf. des Codes 9, und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.


(1)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.“


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