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Document 32004R1991

Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

ABl. L 344 vom 20.11.2004, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 56–57 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0607

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1991/oj

20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1991/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2), die durch die Richtlinie 2003/89/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten geändert worden ist, sieht in ihrem Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 1 die Verpflichtung vor, dass in der Etikettierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol jede der in Anhang IIIa der Richtlinie aufgeführten Zutaten angegeben werden muss.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/13/EG kann die genaue Aufmachung der Angabe der in Anhang IIIa der Richtlinie aufgeführten Zutaten für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 75 der Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

(3)

In Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 und Anhang VIII Abschnitt F Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 heißt es, dass die Angaben in der Etikettierung in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen müssen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne Weiteres verstehen kann.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die vorliegende Verordnung muss ab 25. November 2004, d. h. mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2003/89/EG, Anwendung finden.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben über den Einführer, die Losnummer sowie die Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Finden sich in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten, so müssen diese unter Voranstellung des Wortes ‚Enthält‘ in der Etikettierung angegeben sein. Im Fall von Sulfiten können die nachstehenden Angaben verwendet werden: ‚Sulfite‘ oder ‚Schwefeldioxid‘.“

2.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für die obligatorischen Angaben nach Artikel 12.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 25. November 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(3)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 11).


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