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Document 32003R2286R(04)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 343 vom 31.12.2003)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 343 vom 31.12.2003)
ABl. L 360 vom 7.12.2004, p. 33–34
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2286/corrigendum/2004-12-07/2/oj
7.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 360/33 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 31. Dezember 2003 )
Anhang 37:
Titel I Buchstabe B, Spalte G zu Feld 2 in der Tabelle:
anstatt:
„A“
muss es heißen:
„B“.
Titel I Buchstabe B, Legende:
anstatt:
„Spalten |
Codes für Feld 37, erstes Unterfeld |
Ausfuhr/Versendung |
10, 11, 23 |
Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr |
76, 77 |
Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren) |
31 |
Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren |
31 |
Passive Veredelung |
21, 22 |
Versandverfahren |
|
Gemeinschaftscharakter von Waren |
|
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr |
01, 02, 07, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68 |
Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der passiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren) |
51, 53, 54, 91, 92 |
Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F |
71, 78 |
Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs D |
71, 78“ |
muss es heißen:
„Spalten |
Codes für Feld 37, erstes Unterfeld |
|
A: |
Ausfuhr/Versendung |
10, 11, 23 |
B: |
Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr |
76, 77 |
C: |
Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren) |
31 |
D: |
Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren |
31 |
E: |
Passive Veredelung |
21, 22 |
F: |
Versandverfahren |
|
G: |
Gemeinschaftscharakter von Waren |
|
H: |
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr |
01, 02, 07, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68 |
I: |
Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der passiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren) |
51, 53, 54, 91, 92 |
J: |
Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F (1) |
71, 78 |
K: |
71, 78“ |
Anhang 38, Titel II:
Feld Nr. 1, erstes und drittes Unterfeld:
Die Doppelpunkte hinter den Codes sind zu streichen.
Feld Nr. 8:
anstatt:
„…; Kennnummer des Ausführers (an .. 16)“
muss es heißen:
„…; Kennnummer des Empfängers (an .. 16)“.
Feld Nr. 14, Buchstabe a):
Die Punkte hinter den Codes sind zu streichen.
Feld Nr. 20, bezüglich des dritten Unterfelds:
Die Doppelpunkte hinter den Codes sind zu streichen.
Feld Nr. 24:
Die Punkte hinter den Codes sind zu streichen.
Feld Nr. 37, Codes 07, 45 und 49:
Der letzte Absatz ist jeweils ein zweites Beispiel und sollte als solches eingerückt dargestellt werden.
Feld 37, Beispiel zu Code 31:
anstatt:
„… Ausfuhr …“
muss es heißen:
„… Wiederausfuhr …“
Feld Nr. 47, letzte Spalte: Zahlungsart:
Die Doppelpunkte hinter den Codes sind zu streichen.
(1) Die Spalte J gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.
(2) Diese Spalte gilt auch für die in Artikel 525 Absatz 3 genannten Fälle.
(3) Die Spalte K gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.