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Document 32003R2286R(04)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 343 vom 31.12.2003)

ABl. L 360 vom 7.12.2004, p. 33–34 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2286/corrigendum/2004-12-07/2/oj

7.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/33


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 31. Dezember 2003 )

Anhang 37:

Titel I Buchstabe B, Spalte G zu Feld 2 in der Tabelle:

anstatt:

„A“

muss es heißen:

„B“.

Titel I Buchstabe B, Legende:

anstatt:

Spalten

Codes für Feld 37, erstes Unterfeld

Ausfuhr/Versendung

10, 11, 23

Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr

76, 77

Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)

31

Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren

31

Passive Veredelung

21, 22

Versandverfahren

 

Gemeinschaftscharakter von Waren

 

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

01, 02, 07, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68

Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der passiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)

51, 53, 54, 91, 92

Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F

71, 78

Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs D

71, 78“

muss es heißen:

Spalten

Codes für Feld 37, erstes Unterfeld

A:

Ausfuhr/Versendung

10, 11, 23

B:

Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr

76, 77

C:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)

31

D:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren

31

E:

Passive Veredelung

21, 22

F:

Versandverfahren

 

G:

Gemeinschaftscharakter von Waren

 

H:

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

01, 02, 07, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68

I:

Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der passiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)

51, 53, 54, 91, 92

J:

Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F (1)

71, 78

K:

Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs D (2)  (3)

71, 78“

Anhang 38, Titel II:

Feld Nr. 1, erstes und drittes Unterfeld:

Die Doppelpunkte hinter den Codes sind zu streichen.

Feld Nr. 8:

anstatt:

„…; Kennnummer des Ausführers (an .. 16)“

muss es heißen:

„…; Kennnummer des Empfängers (an .. 16)“.

Feld Nr. 14, Buchstabe a):

Die Punkte hinter den Codes sind zu streichen.

Feld Nr. 20, bezüglich des dritten Unterfelds:

Die Doppelpunkte hinter den Codes sind zu streichen.

Feld Nr. 24:

Die Punkte hinter den Codes sind zu streichen.

Feld Nr. 37, Codes 07, 45 und 49:

Der letzte Absatz ist jeweils ein zweites Beispiel und sollte als solches eingerückt dargestellt werden.

Feld 37, Beispiel zu Code 31:

anstatt:

„… Ausfuhr …“

muss es heißen:

„… Wiederausfuhr …“

Feld Nr. 47, letzte Spalte: Zahlungsart:

Die Doppelpunkte hinter den Codes sind zu streichen.


(1)  Die Spalte J gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.

(2)  Diese Spalte gilt auch für die in Artikel 525 Absatz 3 genannten Fälle.

(3)  Die Spalte K gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.


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