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Document 32003R1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

OJ L 207, 18.8.2003, p. 1–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Estonian: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Latvian: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Lithuanian: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Hungarian Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Maltese: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Polish: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Slovak: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Slovene: Chapter 17 Volume 001 P. 280 - 303
Special edition in Bulgarian: Chapter 17 Volume 001 P. 259 - 282
Special edition in Romanian: Chapter 17 Volume 001 P. 259 - 282
Special edition in Croatian: Chapter 17 Volume 002 P. 39 - 62

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/08/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1435/oj

32003R1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Amtsblatt Nr. L 207 vom 18/08/2003 S. 0001 - 0024


Verordnung (EG) nr. 1435/2003 des Rates

vom 22. Juli 2003

über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Parlament hat am 13. April 1983 eine Entschließung zu den Genossenschaften in der Europäischen Gemeinschaft(4), am 9. Juli 1987 eine Entschließung zum Beitrag der Genossenschaften zur Regionalentwicklung(5), am 26. Mai 1989 ein Entschließung zur Rolle der Frau in Genossenschaften und lokalen Beschäftigungsinitiativen(6), am 11. Februar 1994 eine Entschließung zum Beitrag der Genossenschaften zur Regionalentwicklung(7) und am 18. September 1998 eine Entschließung zur Rolle der Genossenschaften bei der Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen(8) angenommen.

(2) Die Vollendung des Binnenmarktes und die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der gesamten Gemeinschaft macht nicht nur die Beseitigung von Handelsschranken erforderlich, sondern bedeutet auch, dass die Produktionsstrukturen an die Gemeinschaftsdimension angepasst werden müssen. Dazu ist es wesentlich, dass Gesellschaften jedweder Form, deren Geschäftstätigkeit über die Befriedigung des rein lokalen Bedarfs hinausgeht, in der Lage sein sollte, die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs zwecks Ausdehnung auf die Gemeinschaftsebene zu planen und durchzuführen.

(3) Der Rechtsrahmen für eine Geschäftstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft beruht immer noch weitgehend auf einzelstaatlichem Recht und entspricht damit nicht dem wirtschaftlichen Rahmen, innerhalb dessen sich diese entwickeln muss, wenn die Ziele des Artikels 18 des Vertrags erreicht werden sollen. Diese Situation stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung von Unternehmensgruppen mit Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten dar.

(4) Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001(9) erlassen, mit der die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden allgemeinen Grundsätzen eingeführt wird. Dies ist kein Instrument, das den Besonderheiten der Genossenschaften gerecht wird.

(5) Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85(10) erlaubt es Unternehmen zwar, gewisse Tätigkeiten gemeinsam zu betreiben und gleichzeitig ihre Eigenständigkeit zu behalten, genügt jedoch den Besonderheiten der genossenschaftlichen Tätigkeit nicht.

(6) Die Gemeinschaft muss zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen und im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung für die in allen Mitgliedstaaten gemeinhin anerkannten Genossenschaften angemessene rechtliche Instrumente zur Verfügung stellen, die eine Entwicklung ihrer länderübergreifenden Tätigkeiten fördern können. Die Vereinten Nationen haben alle Regierungen aufgefordert, ein für Genossenschaften günstiges Umfeld zu schaffen, in dem diese auf gleicher Basis mit anderen Unternehmensformen teilnehmen können(11).

(7) Bei Genossenschaften handelt es sich vor allem um Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, für die besondere und andere Funktionsprinzipien als für andere Wirtschaftssubjekte gelten. Dazu gehören beispielsweise das Prinzip der demokratischen Struktur und Kontrolle oder das der Verteilung des Netto-Jahresüberschusses nach dem Billigkeitsgrundsatz.

(8) Diese besonderen Prinzipien betreffen vor allem den Grundsatz des Vorrangs der Person gegenüber dem Kapital, der seinen Ausdruck in spezifischen Regeln für den Eintritt, den Austritt und den Ausschluss der Mitglieder sowie in der Regel "ein Mitglied, eine Stimme" findet, wobei das Stimmrecht an die Person gebunden ist und beinhaltet, dass es den Mitgliedern verwehrt ist, auf das Vermögen der Genossenschaft zurückzugreifen.

(9) Genossenschaften sind mit einem Grundkapital in Form von Geschäftsanteilen ausgestattet und ihre Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen sein. Diese Mitglieder können ganz oder teilweise Kunden, Angestellte oder Lieferanten sein. Sind die Mitglieder einer Genossenschaft ihrerseits genossenschaftlich organisierte Unternehmen, so wird sie als "sekundäre" Genossenschaft oder als Genossenschaft zweiten Grades bezeichnet. Unter gewissen Umständen können einer Genossenschaft auch eine bestimmte Zahl investierender, aber nicht nutzender Mitglieder und Dritte angehören, die Nutzen aus der Tätigkeit der Genossenschaft ziehen oder für deren Rechnung Arbeiten ausführen.

(10) Eine Europäische Genossenschaft (nachstehend "SCE" genannt) sollte zum Hauptzweck haben, im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern:

- Zweck der Geschäftstätigkeit sollte der gegenseitige Nutzen ihrer Mitglieder in der Form sein, dass jedes Mitglied einen seiner Beteiligung entsprechenden Nutzen aus der Tätigkeit der SCE zieht.

- Ihre Mitglieder sollten gleichzeitig Kunden, Angestellte oder Lieferanten oder auf eine sonstige Art und Weise in die Geschäftstätigkeit der SCE eingebunden sein.

- Die Kontrolle sollte von allen Mitgliedern gleichermaßen ausgeübt werden, wobei jedoch eine gewichtete Stimmabgabe zulässig sein kann, um den Beitrag des einzelnen Mitglieds zu der SCE korrekt wiederzugeben.

- Die Verzinsung des Fremdkapitals und der Geschäftsguthaben sollte begrenzt sein.

- Gewinne sollten im Verhältnis zu den mit der SCE getätigten Geschäften ausgeschüttet oder zur Deckung des Bedarfs der Mitglieder einbehalten werden.

- Es sollte keine künstlichen Beitrittsschranken geben.

- Im Fall der Auflösung sollten ein Vermögen und Rücklagen nach dem Grundsatz der nicht gewinnorientierten Übertragung auf eine andere genossenschaftlich konstituierte Stelle, die vergleichbare Ziele verfolgt oder dem Allgemeininteresse dient, übertragen werden.

(11) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Genossenschaften stößt in der Gemeinschaft gegenwärtig auf rechtliche und administrative Schwierigkeiten; diese sollten in einem Markt ohne Grenzen beseitigt werden.

(12) Mit der Einführung einer europäischen Rechtsform für Genossenschaften, die sich auf gemeinsame Grundsätze stützt, aber ihren Besonderheiten Rechnung trägt, sollen die Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Tätigwerden im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder in einem Teil derselben geschaffen werden.

(13) Hauptziel dieser Verordnung ist es, natürlichen Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten oder nach dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten gegründeten juristischen Personen die Gründung einer SCE zu ermöglichen. Sie ermöglicht ferner die Gründung einer SCE durch Verschmelzung zweier bereits bestehender Genossenschaften oder durch Umwandlung einer bestehenden nationalen Genossenschaft in die neue Rechtsform ohne vorherige Auflösung; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Genossenschaft ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat und eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(14) Angesichts des besonderen Gemeinschaftscharakters einer SCE gilt die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung über den "tatsächlichen Sitz von SCE" unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und greift Entscheidungen, die für andere Gemeinschaftstexte im Bereich des Gesellschaftsrechts zu treffen sind, nicht vor.

(15) Bezugnahmen auf das Kapital/Grundkapital in dieser Verordnung sollten ausschließlich die gezeichneten Geschäftsanteile betreffen. Nicht ausgeschüttetes Vermögen bzw. Eigenkapital der SCE sollten hiervon nicht berührt werden.

(16) Von dieser Verordnung nicht erfasst sind Bereiche wie Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, geistiges Eigentum oder Insolvenzrecht. In diesen sowie in anderen, von der Verordnung nicht erfassten Bereichen gelten daher die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und das Gemeinschaftsrecht.

(17) Die Richtlinie 2003/72/EG(12) enthält die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft; diese Bestimmungen bilden eine untrennbare Ergänzung dieser Verordnung und sind gleichzeitig anzuwenden.

(18) Bei den Arbeiten zur Annäherung der einzelstaatlichen Vorschriften des Gesellschaftsrechts sind beträchtliche Fortschritte erzielt worden, so dass in den Bereichen, in denen für das Funktionieren der SCE keine einheitlichen Gemeinschaftsvorschriften notwendig sind, sinngemäß auf bestimmte Vorschriften verwiesen werden kann, die der Sitzmitgliedstaat der SCE in Durchführung der nachstehend aufgeführten Richtlinien über Handelsgesellschaften erlassen hat, da diese als Regelung für die SCE geeignet sind. Dies sind insbesondere

- Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(13),

- Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(14),

- Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(15),

- Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen(16),

- Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen gegründet werden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen(17).

(19) Aktivitäten im Bereich der Finanzdienstleistungen, speziell solche von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften, wurden durch folgende Richtlinien geregelt:

- Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(18),

- Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(19),

(20) Die Inanspruchnahme dieses Statuts ist wahlfrei -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Wesen der SCE

(1) Eine Genossenschaft kann im Gebiet der Gemeinschaft in der Form der Europäischen Genossenschaft (SCE) unter den Voraussetzungen und in der Weise gegründet werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(2) Die SCE ist eine Gesellschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist.

Die Mitgliederzahl und das Grundkapital der SCE sind veränderlich.

Sofern in der Satzung der SCE bei der Gründung dieser SCE nichts anderes vorgesehen ist, haftet ein Mitglied der Genossenschaft nur bis zur Höhe seines eingezahlten Geschäftsanteils. Gilt für die Mitglieder der SCE eine beschränkte Haftung, so wird der Firma der SCE der Zusatz "mit beschränkter Haftung" angefügt.

(3) Hauptzweck einer SCE ist es, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern; sie tut dies insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die SCE ausübt oder ausüben lässt. Zweck einer SCE kann auch sein, den Bedarf ihrer Mitglieder durch ihre Beteiligung an wirtschaftlichen Tätigkeiten in der vorstehend beschriebenen Weise an einer oder mehreren SCE und/oder nationalen Genossenschaften zu decken. Eine SCE kann ihre Tätigkeiten über eine Tochtergesellschaft ausüben.

(4) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, können Dritte, die nicht Mitglied sind, die Tätigkeiten der SCE nicht in Anspruch nehmen und an Tätigkeiten der SCE nicht beteiligt werden.

(5) Die SCE besitzt Rechtspersönlichkeit.

(6) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird durch die Richtlinie 2003/72/EG geregelt.

Artikel 2

Gründung

(1) Eine SCE kann gegründet werden:

- von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen,

- von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags bzw. juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Wohnsitze in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen bzw. die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,

- von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags bzw. juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,

- durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,

- durch Umwandlung einer Genossenschaft die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Niederlassung oder Tochter hat.

(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass sich eine juristische Person, die ihre Hauptverwaltung nicht in der Gemeinschaft hat, an der Gründung einer SCE beteiligen kann, sofern sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat und mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung steht.

Artikel 3

Mindestkapital

(1) Das Kapital der SCE lautet auf die Landeswährung. Auch das Kapital einer SCE mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets kann auf Euro lauten.

(2) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile einer SCE müssen mindestens 30000 EUR betragen.

(3) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die höhere Einzahlungen auf die Geschäftsanteile für juristische Personen vorsehen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, gelten auch für SCE mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4) In der Satzung wird ein Betrag festgelegt, den das Grundkapital bei Rückzahlung der Geschäftsguthaben aus der SCE ausscheidender Mitglieder nicht unterschreiten darf. Dieser Betrag darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht unterschreiten. Der Anspruch aus der SCE ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben innerhalb der Fristen nach Artikel 16 wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken des Grundkapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Folge hätte.

(5) Das Grundkapital kann durch sukzessive Einzahlungen der Mitglieder oder durch den Beitritt neuer Mitglieder erhöht und durch die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Geschäftsguthabens vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 herabgesetzt werden.

Änderungen des Grundkapitals erfordern weder eine Satzungsänderung noch eine Bekanntmachung.

Artikel 4

Grundkapital der SCE

(1) Das Grundkapital der SCE besteht aus den auf die Landeswährung lautenden Geschäftsanteilen der Mitglieder. Auch die Geschäftsanteile einer SCE mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets können auf Euro lauten. Es können mehrere Kategorien von Geschäftsanteilen ausgegeben werden.

Die Satzung kann festlegen, dass unterschiedliche Kategorien von Geschäftsanteilen mit unterschiedlichen Rechten bei der Verteilung des Ergebnisses verbunden sind. Anteile, die die gleichen Rechte gewähren, bilden eine Kategorie.

(2) Das Kapital darf nur aus Vermögensgegenständen bestehen, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Die Geschäftsanteile der Mitglieder dürfen nicht gegen Verpflichtungen zu Arbeits- oder Dienstleistungen ausgegeben werden.

(3) Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen des Inhabers. Ihr Nennwert ist innerhalb jeder Anteilskategorie gleich. Er wird in der Satzung festgelegt. Die Anteile können nicht unter ihrem Nennwert ausgegeben werden.

(4) Geschäftsanteile, die gegen Bareinlagen ausgegeben werden, müssen am Tag der Beteiligung zu mindestens 25 % ihres Nennwerts eingezahlt werden. Der Restbetrag ist innerhalb von höchstens fünf Jahren einzuzahlen, es sei denn, dass die Satzung eine kürzere Frist vorsieht.

(5) Gegen Sacheinlagen ausgegebene Geschäftsanteile erfordern die vollständige Einbringung zum Zeitpunkt der Beteiligung.

(6) Auf die Bestellung von Sachverständigen und die Bewertung von Einlagen, die keine Bareinlagen sind, findet das für Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE entsprechend Anwendung.

(7) Die Satzung legt die Mindestanzahl von Geschäftsanteilen fest, die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich sind. Sieht die Satzung vor, dass die Mehrheit in der Generalversammlung den natürlichen Personen vorbehalten ist, und enthält sie eine mit der Beteiligung der Mitglieder an der Tätigkeit der SCE verbundene Beteiligungspflicht, so darf sie für den Erwerb der Mitgliedschaft nur eine Pflichtbeteiligung mit höchstens einem Geschäftsanteil vorschreiben.

(8) In einer Entschließung der jährlichen Generalversammlung, die über den Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres befindet, wird das Grundkapital am Ende des Geschäftsjahres nebst der Veränderung gegenüber dem vorhergehenden Geschäftsjahr vermerkt.

Auf Vorschlag des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans kann die Generalversammlung, wenn die für Satzungsänderungen erforderliche Mehrheit und Beschlussfähigkeit gegeben ist, die Erhöhung des Grundkapitals durch vollständige oder teilweise Umwandlung der teilbaren Rücklagen beschließen. Die neuen Geschäftsanteile stehen den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer bisherigen Beteiligung mit Geschäftsanteilen zu.

(9) Der Nennwert der Geschäftsanteile kann durch Zusammenlegung bestehender Geschäftsanteile erhöht werden. Sind hierfür nach Maßgabe der Satzung zusätzliche Einzahlungen der Mitglieder notwendig, so hat die Generalversammlung darüber zu beschließen, wobei die für Satzungsänderungen geltenden Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsvorschriften zu beachten sind.

(10) Der Nennwert der Geschäftsanteile kann durch Zerlegung der bestehenden Geschäftsanteile herabgesetzt werden.

(11) Die Geschäftsanteile können mit Zustimmung der Generalversammlung oder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen an ein Mitglied oder jede andere Person, die die Mitgliedschaft erwirbt, abgetreten oder veräußert werden.

(12) Die Einzahlung auf eigene Geschäftsanteile, deren Erwerb oder Annahme als Sicherheit durch die SCE ist unzulässig, unabhängig davon, ob dies direkt oder über eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der SCE auftritt, geschieht.

Die Annahme von Geschäftsanteilen einer SCE als Sicherheit im laufenden Geschäft genossenschaftlicher Kreditinstitute ist jedoch zulässig.

Artikel 5

Satzung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Satzung der SCE" zugleich die Gründungsurkunde und, wenn sie Gegenstand einer getrennten Urkunde ist, die Satzung der SCE im eigentlichen Sinne.

(2) Die Gründungsmitglieder erstellen die Satzung gemäß den Rechtsvorschriften für die Gründung von Genossenschaften, die unter das Recht des Sitzstaats der SCE fallen. Die Satzung muss schriftlich erstellt und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.

(3) Das für die vorbeugende Prüfung von Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE findet entsprechend Anwendung auf die Kontrolle der Gründung einer SCE.

(4) Die Satzung der SCE muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- die Firma der Genossenschaft mit dem voran- oder nachgestellten Zusatz "SCE" sowie gegebenenfalls dem Zusatz "mit beschränkter Haftung",

- den Gegenstand der Genossenschaft,

- die Namen der natürlichen Personen und die Firma der Gesellschaften, die Gründungsmitglieder der SCE sind, sowie bei letzteren Gesellschaftszweck und Sitz,

- den Sitz der SCE,

- die Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder,

- die Rechte und Pflichten der Mitglieder und gegebenenfalls die verschiedenen Gattungen von Mitgliedern sowie die Rechte und Pflichten jeder Gattung von Mitgliedern,

- den Nennwert der Geschäftsanteile sowie das Grundkapital und die Angabe, dass dieses veränderlich ist,

- die besonderen Vorschriften für den gegebenenfalls in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag der Entnahme aus den Überschüssen,

- die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitglieder jedes Organs,

- die Einzelheiten der Bestellung und der Abberufung der Mitglieder dieser Organe,

- die Mehrheit- und Beschlussfähigkeitsregeln,

- die Dauer des Bestehens der SCE, wenn diese begrenzt ist.

Artikel 6

Sitz

Der Sitz der SCE muss in der Gemeinschaft liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SCE befindet. Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinaus den in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen SCE vorschreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen.

Artikel 7

Verlegung des Sitzes

(1) Der Sitz der SCE kann gemäß den Absätzen 2 bis 16 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SCE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.

(2) Ein Verlegungsplan ist von dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan zu erstellen und unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Publizitätsformen gemäß Artikel 12 bekannt zu machen. Dieser Plan enthält die bisherige Firma, den bisherigen Sitz und die bisherige Registriernummer der SCE sowie folgende Angaben:

a) den vorgesehenen neuen Sitz der SCE,

b) die für die SCE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma,

c) den vorgesehenen Zeitplan für die Verlegung,

d) die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeitnehmer,

e) etwaige Rechte zum Schutz der Mitglieder, der Gläubiger und der Inhaber anderer Rechte.

(3) Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung sowie ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Verlegung für die Mitglieder, die Gläubiger, die Arbeitnehmer sowie die Inhaber anderer Rechte im Einzelnen dargelegt werden.

(4) Die Mitglieder und die Gläubiger der SCE, die Inhaber anderer Rechte sowie die Stellen, denen nach einzelstaatlichem Recht dieses Recht zusteht, haben vor der Generalversammlung, die über die Verlegung befinden soll, mindestens einen Monat lang das Recht, am Sitz der SCE den Verlegungsplan und den Bericht nach Absatz 3 einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften dieser Unterlagen zu verlangen.

(5) Mitglieder, die in der Generalversammlung oder in einer Sektor- oder Sektionsversammlung gegen den Verlegungsbeschluss gestimmt haben, können innerhalb von zwei Monaten ab dem Beschluss der Generalversammlung ihren Austritt erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wurde; die Verlegung wird gegenüber den betreffenden Mitgliedern nicht wirksam. Der Austritt begründet den Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 16.

(6) Der Verlegungsbeschluss kann erst zwei Monate nach der Bekanntmachung des Verlegungsplans gefasst werden. Er muss unter den in Artikel 62 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gefasst werden.

(7) Bevor die zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Absatz 8 ausstellt, hat die SCE gegenüber der Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten (einschließlich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SCE vor der Verlegung ihren Sitz hat, angemessen geschützt sind.

Die einzelnen Mitgliedstaaten können die Anwendung von Unterabsatz 1 auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen (oder entstehen können).

Die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Leisten oder Absichern von Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften auf die SCE wird von den Unterabsätzen 1 und 2 nicht berührt.

(8) Im Sitzstaat der SCE stellt das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden.

(9) Die neue Eintragung kann erst vorgenommen werden, wenn die Bescheinigung nach Absatz 8 vorgelegt und die Erfuellung der für die Eintragung in dem neuen Sitzstaat erforderlichen Formalitäten nachgewiesen wurde.

(10) Die Sitzverlegung der SCE sowie die sich daraus ergebenden Satzungsänderungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 im Register des neuen Sitzes eingetragen wird.

(11) Das Register des neuen Sitzes meldet dem Register des früheren Sitzes die neue Eintragung der SCE, sobald diese vorgenommen worden ist. Die Löschung der früheren Eintragung der SCE erfolgt erst nach Eingang dieser Meldung.

(12) Die neue Eintragung und die Löschung der früheren Eintragung werden gemäß Artikel 12 in den betreffenden Mitgliedstaaten bekannt gemacht.

(13) Mit der Bekanntmachung der neuen Eintragung der SCE ist der neue Sitz Dritten gegenüber wirksam. Jedoch können sich Dritte, solange die Löschung der Eintragung im Register des früheren Sitzes nicht bekannt gemacht worden ist, weiterhin auf den alten Sitz berufen, es sei denn, die SCE beweist, dass den Dritten der neue Sitz bekannt war.

(14) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass eine Sitzverlegung, die einen Wechsel des maßgeblichen Rechts zur Folge hätte, im Fall der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen SCE nicht wirksam wird, wenn eine zuständige Behörde dieses Staates innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von zwei Monaten dagegen Einspruch erhebt. Dieser Einspruch ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig.

Untersteht eine SCE nach Maßgabe von Gemeinschaftsrichtlinien der Aufsicht einer einzelstaatlichen Finanzaufsichtsbehörde, so gilt das Recht auf Erhebung von Einspruch gegen die Sitzverlegung auch für die genannte Behörde.

Gegen den Einspruch muss ein Rechtsmittel vor einem Gericht eingelegt werden können.

(15) Eine SCE kann ihren Sitz nicht verlegen, wenn gegen sie ein Verfahren wegen Auflösung - auch freiwillige Auflösung -, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

(16) Eine SCE, die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor dem Zeitpunkt der Verlegung gemäß Absatz 10 entstanden sind, als SCE mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie vor der Verlegung eingetragen war, auch wenn sie erst nach der Verlegung verklagt wird.

Artikel 8

Maßgebendes Recht

(1) Die SCE unterliegt

a) dieser Verordnung,

b) sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, den Bestimmungen der Satzung der SCE,

c) in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte

i) den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der speziell die SCE betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen,

ii) den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründete Genossenschaft Anwendung finden würden,

iii) den Bestimmungen ihrer Satzung unter den gleichen Voraussetzungen wie im Fall einer nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründeten Genossenschaft.

(2) Sind nach einzelstaatlichem Recht besondere Vorschriften und/oder Beschränkungen für die von der SCE ausgeübte Geschäftstätigkeit oder bestimmte Kontrollen durch eine Aufsichtsbehörde vorgesehen, so finden diese Vorschriften auf die SCE uneingeschränkt Anwendung.

Artikel 9

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SCE in jedem Mitgliedstaat wie eine Genossenschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründet wurde.

Artikel 10

Vorgeschriebene Angaben in Geschäftsdokumenten der SCE

(1) Das für Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben auf Briefen und für Dritte bestimmten Schriftstücken findet auf die SCE entsprechend Anwendung. Der Firma der Europäischen Genossenschaft ist der Zusatz "SCE" voran- oder nachzustellen und gegebenenfalls der Zusatz "mit beschränkter Haftung" anzufügen.

(2) Nur eine SCE darf ihrer Firma den Zusatz "SCE" voran- oder nachstellen, um ihre Rechtsform zu bestimmen.

(3) Die in einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, deren Firma den Bestandteil "SCE" enthält, brauchen ihre Firma jedoch nicht zu ändern.

Artikel 11

Eintragung und Inhalt der Bekanntmachung

(1) Jede SCE wird im Sitzstaat gemäß dem für Aktiengesellschaften maßgebenden Recht in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register eingetragen.

(2) Eine SCE kann erst eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 6 der genannten Richtlinie gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Artikel 5 der genannten Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.

(3) Voraussetzung dafür, dass eine durch Verschmelzung gegründete SCE in einem Mitgliedstaat, der von der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/72/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, registriert werden kann, ist, dass eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 der genannten Richtlinie über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer - einschließlich der Mitbestimmung - geschlossen wurde oder dass für keine der teilnehmenden Genossenschaften vor der Registrierung der SCE Mitbestimmungsvorschriften galten.

(4) Die Satzung der SCE darf zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen. Steht eine neue gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossene Vereinbarung im Widerspruch zur geltenden Satzung, ist diese - soweit erforderlich - zu ändern.

In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der SCE befugt ist, die Satzungsänderung ohne weiteren Beschluss der Generalversammlung vorzunehmen.

(5) Das für die Bekanntmachung von Urkunden und Angaben von Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE findet auf die SCE entsprechend Anwendung.

Artikel 12

Publizität der Urkunden in den Mitgliedstaaten

(1) Die die SCE betreffenden Urkunden und Angaben, die nach dieser Verordnung der Publizitätspflicht unterliegen, werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bekannt gemacht, die im Sitzstaat der SCE für Aktiengesellschaften gelten.

(2) Die einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/666/EWG finden Anwendung auf die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat errichteten Zweigniederlassungen einer SCE. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen von den innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinie vorsehen, um den Besonderheiten der Genossenschaften Rechnung zu tragen.

Artikel 13

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

(1) Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, nachdem die Bekanntmachung gemäß Artikel 12 erfolgt ist. Diese Veröffentlichung enthält die Firma der SCE, Nummer, Datum und Ort der Eintragung der SCE, Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung sowie den Sitz und den Geschäftszweck der SCE.

(2) Bei der Verlegung des Sitzes der SCE gemäß Artikel 7 erfolgt eine Veröffentlichung mit den Angaben gemäß Absatz 1 wie im Fall einer Neueintragung.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt.

Artikel 14

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe b) bedarf der Erwerb der Mitgliedschaft in der SCE der Zustimmung des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans. Gegen Ablehnungen kann in der Generalversammlung Einspruch eingelegt werden, die auf die Stellung des Antrags auf Mitgliedschaft folgt.

Sofern das Recht des Sitzstaats der SCE dies zulässt, kann die Satzung vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der SCE nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können. In diesem Fall bedarf der Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung der Generalversammlung oder der Zustimmung des Organs, dem von der Generalversammlung oder durch die Satzung die entsprechende Entscheidungsbefugnis übertragen wurde.

Mitglieder, die juristische Personen sind, gelten durch die Vertretung ihrer eigenen Mitglieder als nutzende Mitglieder, sofern ihre Mitglieder, die natürliche Personen sind, nutzende Mitglieder sind.

Sofern in der Satzung nicht etwas anderes vorgesehen ist, kann die Mitgliedschaft von natürlichen Personen oder juristischen Personen erworben werden.

(2) Die Satzung kann den Beitritt von weiteren Bedingungen abhängig machen, und zwar insbesondere von:

- der Einzahlung eines Mindestbetrags auf den Geschäftsanteil,

- Bedingungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der SCE.

(3) Sofern die Satzung dies vorsieht, können Anträge auf zusätzliche Beteiligung am Kapital an die Mitglieder gerichtet werden.

(4) Ein alphabetisches Verzeichnis aller Mitglieder wird am Sitz der Genossenschaft geführt; in dem Verzeichnis sind deren Anschrift sowie die Anzahl und gegebenenfalls die Kategorie ihrer Geschäftsanteile aufzuführen. Auf Antrag kann jede Person in Wahrnehmung eines unmittelbaren berechtigten Interesses Einsicht in dieses Verzeichnis nehmen und von diesem oder von Teilen desselben eine Kopie erhalten, deren Preis die damit verbundenen Verwaltungskosten nicht überschreiten darf.

(5) Alle Vorgänge, die die Mitgliedschaft verändern und zu einer veränderten Kapitalverteilung oder zu einer Erhöhung oder Verringerung des Kapitals führen, sind in dem in Absatz 4 genannten Mitgliederverzeichnis einzutragen; die Eintragung hat spätestens im Monat nach der Änderung zu erfolgen.

(6) Vorgänge nach Absatz 5 werden gegenüber der SCE wie auch gegenüber Dritten mit einem unmittelbaren und berechtigten Interesse erst ab ihren Eintragungen in das in Absatz 4 vorgesehene Verzeichnis wirksam.

(7) Den Mitgliedern wird auf Antrag eine Eintragungsbescheinigung ausgehändigt.

Artikel 15

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt,

- durch Ausschluss eines Mitglieds, das sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat oder gegen die Interessen der SCE handelt,

- sofern dies nach der Satzung gestattet ist, durch Übertragung aller Geschäftsanteile auf ein Mitglied oder eine natürliche oder juristische Person, die die Mitgliedschaft erwirbt,

- durch Auflösung im Fall eines Mitglieds, das keine natürliche Person ist,

- durch Konkurs,

- durch Tod,

- und in den übrigen Fällen, die in der Satzung oder in den Rechtsvorschriften über die Genossenschaften des Sitzmitgliedstaats der SCE vorgesehen sind.

(2) Mitglieder, die in der Generalversammlung als Minderheit gegen eine Satzungsänderung gestimmt haben, mit der

i) neue Verpflichtungen in Bezug auf Einzahlungen oder andere Leistungen eingeführt oder

ii) die bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder erheblich ausgeweitet worden sind oder

iii) die Kündigungsfrist für den Austritt aus der SCE auf über fünf Jahre verlängert wurde,

können innerhalb von zwei Monaten ab dem Beschluss der Generalversammlung ihren Austritt erklären.

Die Mitgliedschaft endet in den Fällen des Unterabsatzes 1 Ziffern i) und ii) mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres und im Fall der Ziffer iii) nach Ablauf der vor der Satzungsänderung geltenden Kündigungsfrist. Die Satzungsänderung wird gegenüber den betreffenden Mitgliedern nicht wirksam. Der Austritt begründet den Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 16.

(3) Der Ausschluss wird von dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan nach Anhörung des Mitglieds beschlossen. Das Mitglied kann diesen Beschluss vor der Generalversammlung anfechten.

Artikel 16

Finanzielle Ansprüche der Mitglieder im Fall des Austritts oder des Ausschlusses

(1) Vom Fall der Anteilsübertragung abgesehen und vorbehaltlich von Artikel 3 begründet die Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Rückzahlung des Geschäftsguthabens des betreffenden Mitglieds, die gegebenenfalls im Verhältnis zu den auf das Grundkapital der SCE anzurechnenden Verlusten herabgesetzt werden.

(2) Die nach Absatz 1 vorzunehmenden Abzüge werden anhand der Bilanz für das Geschäftsjahr errechnet, in dem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist.

(3) Die Satzung sieht die Modalitäten und die Voraussetzungen für den Austritt vor und legt eine Frist von höchstens drei Jahren fest, innerhalb deren die Rückzahlung zu erfolgen hat. Die SCE ist in keinem Fall gehalten, die Rückzahlung vor Ablauf von sechs Monaten nach Genehmigung der Bilanz vorzunehmen, die im Anschluss an den Verlust der Mitgliedseigenschaft aufgestellt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn lediglich ein Teil der Geschäftsanteile, die im Besitz eines Mitglieds sind, zurückzuzahlen sind.

KAPITEL II

GRÜNDUNG

Abschnitt 1

Allgemeines

Artikel 17

Bei der Gründung geltendes Recht

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SCE das für Genossenschaften geltende Recht des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die SCE ihren Sitz nimmt.

(2) Die Eintragung einer SCE wird gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.

Artikel 18

Erwerb der Rechtspersönlichkeit

(1) Die SCE erwirbt die Rechtspersönlichkeit an dem Tag, an dem sie im Sitzstaat in das von diesem Staat nach Artikel 11 Absatz 1 bezeichnete Register eingetragen wird.

(2) Wurden im Namen der SCE vor ihrer Eintragung gemäß Artikel 11 Rechtshandlungen vorgenommen und übernimmt die SCE nach der Eintragung die sich aus diesen Rechtshandlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die natürlichen Personen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, die diese Rechtshandlungen vorgenommen haben, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.

Abschnitt 2

Gründung durch Verschmelzung

Artikel 19

Verfahren der Gründung durch Verschmelzung

Eine SCE kann durch Verschmelzung gegründet werden:

- entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme

- oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person.

Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Genossenschaft bei der Verschmelzung die Form einer SCE an. Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person ist die neue juristische Person eine SCE.

Artikel 20

Für Verschmelzungen maßgebendes Recht

In den von diesem Abschnitt nicht erfassten Bereichen sowie in den nicht erfassten Teilbereichen eines von diesem Kapitel nur teilweise abgedeckten Bereichs sind bei der Gründung einer SCE durch Verschmelzung auf jede Gründungsgenossenschaft die für die Verschmelzung von Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Recht sie unterliegt, und in Ermangelung solcher Vorschriften die Bestimmungen des betreffenden Staates über die innerstaatlichen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften anzuwenden.

Artikel 21

Gründe für einen Einspruch gegen die Verschmelzung

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass die Beteiligung einer Genossenschaft, die dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt, an der Gründung einer SCE durch Verschmelzung nur möglich ist, wenn keine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats vor der Erteilung der Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dagegen Einspruch erhebt.

Dieser Einspruch ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. Gegen ihn müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 22

Verschmelzungsbedingungen

(1) Die Leitungs- oder die Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Genossenschaften stellen einen Verschmelzungsplan auf. Dieser Verschmelzungsplan enthält

a) die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Genossenschaften sowie die für die SCE vorgesehene Firma und ihren geplanten Sitz,

b) das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen. In Ermangelung von Geschäftsanteilen enthält er eine genaue Aufteilung des Vermögens und seines Gegenwerts in Geschäftsanteilen,

c) die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Anteile der SCE,

d) den Zeitpunkt, ab dem diese Anteile das Recht auf Beteiligung an Überschüssen gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht,

e) den Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der sich verschmelzenden Genossenschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der SCE vorgenommen gelten,

f) die Besonderheiten oder Vorteile von Schuldverschreibungen und von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und die gemäß Artikel 66 nicht die Mitgliedschaft verleihen,

g) die Rechte, welche die SCE den Eignern von mit Sonderrechten ausgestatteten Geschäftsanteilen und den Inhabern anderer Wertpapiere als Geschäftsanteile gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,

h) die Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der Gläubiger der sich verschmelzenden Genossenschaften,

i) jede Vergünstigung, die den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Genossenschaften gewährt wird,

j) die Satzung der SCE,

k) Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen wird.

(2) Die sich verschmelzenden Genossenschaften können dem Verschmelzungsplan weitere Punkte hinzufügen.

(3) Das für einen Verschmelzungsplan von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet auf die grenzüberschreitende Verschmelzung von Genossenschaften zur Gründung einer SCE entsprechend Anwendung.

Artikel 23

Erläuterung und Begründung des Verschmelzungsplans

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer jeden der zu verschmelzenden Genossenschaften erstellt einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan sowie insbesondere das Verhältnis für den Austausch der Anteile rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind. In dem Bericht sind ferner etwaige besondere Bewertungsschwierigkeiten anzugeben.

Artikel 24

Bekanntmachung

(1) Das für die Bekanntmachung eines Verschmelzungsplans von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet vorbehaltlich weiterer Auflagen seitens des Mitgliedstaats, dessen Recht die betreffende Genossenschaft unterliegt, auf die sich verschmelzenden Genossenschaften entsprechend Anwendung.

(2) Bei der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans im Amtsblatt des Mitgliedstaats müssen jedoch zu jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften folgende Angaben gemacht werden:

a) Rechtsform, Firma und Sitz der an der Verschmelzung teilnehmenden Genossenschaften,

b) die Anschrift des Ortes, an dem die Satzung und alle Urkunden und Angaben in Bezug auf die sich verschmelzenden Genossenschaften hinterlegt sind oder die Anschrift des Registers, bei dem diese eingetragen sind, sowie die Nummer des Eintrags in diesem Register,

c) einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 28 sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können,

d) einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Mitglieder der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 28 sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können,

e) die für die SCE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz,

f) die Bedingungen, unter denen gemäß Artikel 31 der Zeitpunkt zu bestimmen ist, zu dem die Verschmelzung wirksam wird.

Artikel 25

Informationsrechte

(1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, mindestens einen Monat vor der Abhaltung der Generalversammlung, die über die Verschmelzung zu befinden hat, am Geschäftssitz Einsicht zu nehmen in folgende Dokumente:

a) den Verschmelzungsplan gemäß Artikel 22,

b) die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der zu verschmelzenden Genossenschaften für die letzten drei Geschäftsjahre,

c) eine Zwischenbilanz, die gemäß den Bestimmungen erstellt wurde, die für innerstaatliche Verschmelzungen von Aktiengesellschaften gelten, sofern diese Bestimmungen die Erstellung einer solchen Bilanz vorsehen,

d) den Bericht der Sachverständigen über den Wert der im Tausch gegen das Vermögen der sich verschmelzenden Genossenschaften auszugebenden Geschäftsanteile oder das Verhältnis für den Austausch der Geschäftsanteile gemäß Artikel 26,

e) den Bericht des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans der Genossenschaft gemäß Artikel 23.

(2) Jedes Mitglied kann auf Antrag kostenlos eine vollständige oder, sofern gewünscht, eine teilweise Ausfertigung der Dokumente gemäß Absatz 1 erhalten.

Artikel 26

Bericht der unabhängigen Sachverständigen

(1) Für jede der sich verschmelzenden Genossenschaften hat ein von der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestellter Sachverständiger den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht an die Mitglieder zu erstellen.

(2) Für alle sich verschmelzenden Genossenschaften kann ein einheitlicher Bericht erstellt werden, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen die Genossenschaften unterliegen, dies zulassen.

(3) Das für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften maßgebende Recht findet hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Sachverständigen auf die Verschmelzung von Genossenschaften entsprechend Anwendung.

Artikel 27

Billigung des Verschmelzungsplans

(1) Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften stimmt dem Verschmelzungsplan zu.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird gemäß der Richtlinie 2003/72/EG festgelegt. Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften kann sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SCE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.

Artikel 28

Für die Gründung durch Verschmelzung maßgebendes Recht

(1) Das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Genossenschaften gilt, findet wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen

- der Gläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften,

- der Anleihegläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften.

(2) Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf die sich verschmelzenden Genossenschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.

Artikel 29

Kontrolle der Verschmelzung

(1) Die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung wird in Bezug auf die Verfahrensabschnitte, die einzelne sich verschmelzende Genossenschaften betreffen, nach den für die Verschmelzung von Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Recht die jeweilige sich verschmelzende Genossenschaft unterliegt - und in Ermangelung solcher Vorschriften nach den Bestimmungen des betreffenden Staates über die innerstaatlichen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften - kontrolliert.

(2) In jedem der betreffenden Mitgliedstaaten stellt das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden.

(3) Ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, dem eine sich verschmelzende Genossenschaft unterliegt, ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Geschäftsanteile oder zur Abfindung von Minderheitsmitgliedern vorgesehen, das jedoch der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegensteht, so findet ein solches Verfahren nur dann Anwendung, wenn die anderen sich verschmelzenden Genossenschaften in Mitgliedstaaten, in denen ein derartiges Verfahren nicht besteht, bei der Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß Artikel 27 Absatz 1 ausdrücklich akzeptieren, dass die Mitglieder der betreffenden sich verschmelzenden Genossenschaft auf ein solches Verfahren zurückgreifen können. In diesem Fall kann das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Absatz 2 ausstellen, auch wenn ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde. Die Bescheinigung muss allerdings einen Hinweis auf das anhängige Verfahren enthalten. Die Entscheidung in dem Verfahren ist für die übernehmende Genossenschaft und ihre Mitglieder bindend.

Artikel 30

Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung

(1) Die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung wird, was den Verfahrensabschnitt der Durchführung der Verschmelzung und der Gründung der SCE anbelangt, von dem Gericht, dem Notar oder der sonstigen zuständigen Behörde kontrolliert, die im künftigen Sitzstaat der SCE die Kontrolle dieses Aspekts der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung von Genossenschaften oder in Ermangelung solcher Vorschriften für die Kontrolle dieses Aspekts der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung von Aktiengesellschaften vornehmen kann.

(2) Hierzu legt jede der sich verschmelzenden Genossenschaften dieser zuständigen Behörde die in Artikel 29 Absatz 2 genannte Bescheinigung binnen sechs Monaten nach ihrer Ausstellung sowie eine Ausfertigung des Verschmelzungsplans, dem sie zugestimmt hat, vor.

(3) Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde kontrolliert insbesondere, ob die sich verschmelzenden Genossenschaften einem gleich lautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und ob eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen wurde.

(4) Die genannte Behörde kontrolliert ferner, ob die Gründung der SCE den gesetzlichen Anforderungen des Sitzstaats genügt.

Artikel 31

Eintragung der Verschmelzung

(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 wirksam.

(2) Die SCE kann erst nach Erfuellung sämtlicher Formalitäten gemäß den Artikeln 29 und 30 eingetragen werden.

Artikel 32

Bekanntmachung

Für jede sich verschmelzende Genossenschaft wird die Durchführung der Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschriften bekannt gemacht.

Artikel 33

Auswirkungen der Verschmelzung

(1) Die nach Artikel 19 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vollzogene Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:

a) Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder übertragenden Genossenschaft geht auf die übernehmende juristische Person über;

b) die Mitglieder jeder übertragenden Genossenschaft werden Mitglieder der übernehmenden juristischen Person;

c) die übertragenden Genossenschaften erlöschen;

d) die übernehmende Genossenschaft nimmt die Rechtsform einer SCE an.

(2) Die nach Artikel 19 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich vollzogene Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:

a) Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der zu verschmelzenden Genossenschaften geht auf die SCE über;

b) die Mitglieder der zu verschmelzenden Genossenschaften werden Mitglieder der SCE;

c) die zu verschmelzenden Genossenschaften erlöschen.

(3) Schreibt ein Mitgliedstaat im Fall einer Verschmelzung von Genossenschaften besondere Formalitäten für die Rechtswirksamkeit der Übertragung bestimmter von den sich verschmelzenden Genossenschaften eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vor, so gelten diese fort und sind entweder von den sich verschmelzenden Genossenschaften oder von der SCE nach deren Eintragung zu erfuellen.

(4) Die zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie aufgrund individueller Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse bestehenden Rechte und Pflichten der beteiligten Genossenschaften hinsichtlich der individuellen und kollektiven Beschäftigungsbedingungen gehen mit der Eintragung der SCE auf diese über.

Unterabsatz 1 gilt nicht für das Recht der Arbeitnehmervertreter, gemäß Artikel 59 Absatz 4 an der Generalversammlung bzw. an den Sektor- oder Sektionsversammlungen teilzunehmen.

(5) Nach der Eintragung der Verschmelzung im Register setzt die SCE die Mitglieder der übertragenden Genossenschaften unverzüglich von ihrer Eintragung in das Mitgliederverzeichnis sowie von der Anzahl ihrer Geschäftsanteile in Kenntnis.

Artikel 34

Rechtmäßigkeit der Verschmelzung

(1) Eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich kann nach der Eintragung der SCE nicht mehr für nichtig erklärt werden.

(2) Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß den Artikeln 29 und 30 ist ein Grund für die Auflösung der SCE gemäß Artikel 74.

Abschnitt 3

Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft in eine SCE

Artikel 35

Verfahren der Gründung durch Umwandlung

(1) Unbeschadet des Artikels 11 hat die Umwandlung einer Genossenschaft in eine SCE weder die Auflösung der Genossenschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge.

(2) Der Sitz der Genossenschaft darf anlässlich der Umwandlung nicht gemäß Artikel 7 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.

(3) Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der betreffenden Genossenschaft erstellt einen Umwandlungsplan und einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie die Auswirkungen auf die Beschäftigung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen, die der Übergang zur Rechtsform einer SCE für die Mitglieder und die Arbeitnehmer hat, dargelegt werden.

(4) Der Umwandlungsplan ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren bekannt zu machen.

(5) Vor der Generalversammlung nach Absatz 6 ist von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen, die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die sich in eine SCE umwandelnde Genossenschaft unterliegt, bestellt oder zugelassen sind, sinngemäß zu bescheinigen, dass die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b) eingehalten wurden.

(6) Die Generalversammlung der betreffenden Genossenschaft stimmt dem Umwandlungsplan zu und genehmigt die Satzung der SCE.

(7) Ein Mitgliedstaat kann die Umwandlung davon abhängig machen, dass das Kontrollorgan der umzuwandelnden Genossenschaft, in dem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgesehen ist, der Umwandlung mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig zustimmt.

(8) Die zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie aufgrund individueller Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse bestehenden Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Genossenschaft hinsichtlich der individuellen und kollektiven Beschäftigungsbedingungen gehen mit der Eintragung der SCE auf diese über.

KAPITEL III

AUFBAU DER SCE

Artikel 36

Struktur der Organe

Die SCE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über

a) eine Generalversammlung und

b) entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.

Abschnitt 1

Dualistisches System

Artikel 37

Aufgaben des Leitungsorgans und Bestellung seiner Mitglieder

(1) Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SCE in eigener Verantwortung und vertritt sie gegenüber Dritten und vor Gericht. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet gelten, führt.

(2) Das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans wird/werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben oder vorsehen, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung unter den Bedingungen, die für Genossenschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gelten, bestellt und abberufen wird/werden.

(3) Niemand darf zugleich Mitglied des Leitungsorgans und Mitglied des Aufsichtsorgans der SCE sein. Das Aufsichtsorgan kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen, wenn der betreffende Posten nicht besetzt ist. Während dieser Zeit ruht das Amt der betreffenden Person als Mitglied des Aufsichtsorgans. Die Mitgliedstaaten können eine zeitliche Begrenzung hierfür vorsehen.

(4) Die Satzung der SCE bestimmt die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung. Die Mitgliedstaaten können jedoch für diese eine Mindest- und/oder Hoechstzahl vorsehen.

(5) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein dualistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SCE erlassen.

Artikel 38

Vorsitz und Einberufung des Leitungsorgans

(1) Das Leitungsorgan wählt gemäß den Satzungsbestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende beruft das Leitungsorgan nach Maßgabe der Satzung von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds ein. Ein solcher Antrag muss die Gründe für die Einberufung enthalten. Wird dem Antrag nicht binnen 15 Tagen entsprochen, so kann das Leitungsorgan von dem/den antragstellenden Mitglied/Mitgliedern einberufen werden.

Artikel 39

Aufgaben und Bestellung des Aufsichtsorgans

(1) Das Aufsichtsorgan überwacht die Geschäftsführung des Leitungsorgans. Es ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SCE selbst zu führen. Das Aufsichtsorgan kann die SCE Dritten gegenüber nicht vertreten. Es vertritt sie jedoch gegenüber dem Mitglied des Leitungsorgans oder seinen Mitgliedern bei Rechtsstreitigkeiten oder beim Abschluss von Verträgen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans können jedoch durch die Satzung bestellt werden. Eine etwaige nach Maßgabe der Richtlinie 2003/72/EG geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.

(3) Die nicht nutzenden Mitglieder dürfen höchstens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsorgans stellen.

(4) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung. Die Mitgliedstaaten können jedoch für SCE mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder dessen Zusammensetzung oder die Hoechst- und/oder Mindestzahl seiner Mitglieder festlegen.

Artikel 40

Informationsrechte

(1) Das Leitungsorgan unterrichtet das Aufsichtsorgan mindestens alle drei Monate über den Gang der Geschäfte der SCE und deren voraussichtliche Entwicklung; dabei berücksichtigt es die Informationen über die von der SCE kontrollierten Unternehmen, die sich auf den Geschäftsverlauf der SCE spürbar auswirken können.

(2) Neben der regelmäßigen Unterrichtung gemäß Absatz 1 teilt das Leitungsorgan dem Aufsichtsorgan unverzüglich alle Informationen über Ereignisse mit, die sich auf die Lage der SCE spürbar auswirken können.

(3) Das Aufsichtsorgan kann vom Leitungsorgan jegliche Information verlangen, die für die Kontrolle gemäß Artikel 39 Absatz 1 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Mitglied des Aufsichtsorgans von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann.

(4) Das Aufsichtsorgan kann alle zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann von allen Informationen, die ihm übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

Artikel 41

Vorsitz und Einberufung des Aufsichtsorgans

(1) Das Aufsichtsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Generalversammlung bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.

(2) Der Vorsitzende beruft das Aufsichtsorgan nach Maßgabe der Satzung von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Antrag des Leitungsorgans ein. Der Antrag muss die Gründe für die Einberufung enthalten. Wird dem Antrag nicht binnen 15 Tagen entsprochen, so kann das Aufsichtsorgan von den Antragstellern einberufen werden.

Abschnitt 2

Monistisches System

Artikel 42

Aufgaben und Bestellung des Verwaltungsorgans

(1) Das Verwaltungsorgan führt die Geschäfte der SCE und vertritt sie gegenüber Dritten und vor Gericht. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet gelten, führt.

(2) Die Satzung der SCE bestimmt die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsorgans und dessen Zusammensetzung sowie die Regeln für deren Festlegung. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Zusammensetzung und die Mindestzahl der Mitglieder sowie gegebenenfalls deren Hoechstzahl festlegen. Die nicht nutzenden Mitglieder dürfen höchstens ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsorgans stellen.

Ist jedoch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SCE gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geregelt, so muss das Verwaltungsorgan aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsorgans und, sofern in der Satzung vorgesehen, ihre Stellvertreter werden von der Generalversammlung bestellt. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans können jedoch durch die Satzung bestellt werden. Eine etwaige nach Maßgabe der Richtlinie 2003/72/EG geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.

(4) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein monistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SCE erlassen.

Artikel 43

Sitzungen; Informationsrechte

(1) Das Verwaltungsorgan tritt in den durch die Satzung bestimmten Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SCE und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten; dabei berücksichtigt es gegebenenfalls die Informationen über die von der SCE kontrollierten Unternehmen, die sich auf den Geschäftsverlauf der SCE spürbar auswirken können.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans kann von allen Berichten, Unterlagen und Auskünften, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

Artikel 44

Vorsitz und Einberufung des Verwaltungsorgans

(1) Das Verwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Generalversammlung bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.

(2) Der Vorsitzende beruft das Verwaltungsorgan nach Maßgabe der Satzung von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ein. Der Antrag muss die Gründe für die Einberufung enthalten. Wird dem Antrag nicht binnen 15 Tagen entsprochen, so kann das Verwaltungsorgan von den Antragstellern einberufen werden.

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System

Artikel 45

Amtsdauer

(1) Die Mitglieder der Organe werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt, der sechs Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.

Artikel 46

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

(1) Die Satzung der SCE kann vorsehen, dass eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 48 des Vertrags Mitglied eines Organs sein kann, sofern das für Genossenschaften maßgebende Recht des Sitzstaats der SCE nichts anderes bestimmt.

Die betreffende Gesellschaft hat zur Wahrnehmung der Befugnisse in dem betreffenden Organ eine natürliche Person als Vertreter zu bestellen. Für diesen Vertreter gelten dieselben Bedingungen und Pflichten, wie wenn er persönlich Mitglied dieses Organs wäre.

(2) Folgende Personen können weder Mitglied des entsprechenden Organs einer SCE noch Vertreter eines Mitglieds im Sinne von Absatz 1 sein:

- Personen, die nach dem Recht des Sitzstaats der SCE dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaft nicht angehören dürfen oder

- Personen, die infolge einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterliegenden Genossenschaft nicht angehören dürfen.

(3) Die Satzung der SCE kann für Mitglieder, die das Verwaltungsorgan vertreten, im Einklang mit dem für Genossenschaften maßgebenden Recht des Mitgliedstaats besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen.

Artikel 47

Vertretungsbefugnis und Haftung der SCE

(1) Wird die Ausübung der Befugnis zur Vertretung der SCE gegenüber Dritten nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 mehr als einem Mitglied übertragen, so üben diese Mitglieder diese Befugnis gemeinschaftlich aus, es sei denn, dass die Satzung nach dem Recht des Sitzstaats der SCE anders lautende Bestimmungen vorsehen kann. In diesem Fall ist diese Bestimmung Dritten gegenüber wirksam, wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 bekannt gemacht wurde.

(2) Die SCE verpflichtet sich gegenüber Dritten selbst dann durch Rechtshandlungen ihrer Organe, wenn diese Rechtshandlungen nicht dem Gegenstand der SCE entsprechen, es sei denn, sie überschreiten die Befugnisse, die diesen Organen nach dem Recht des Sitzstaats der SCE zustehen oder zugestanden werden können.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die SCE in den Fällen, in denen diese Rechtshandlungen die Grenzen des Gegenstands der SCE überschreiten, nicht verpflichtet wird, wenn sie nachweist, dass dem Dritten die Tatsache, dass die Rechtshandlung diesen Gegenstand überschritt, bekannt war oder unter den gegebenen Umständen nicht unbekannt sein konnte, wobei die bloße Bekanntmachung der Satzung als Nachweis nicht ausreicht.

(3) Satzungsmäßige oder auf einem Beschluss der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen oder Befugnisse der Organe der SCE können Dritten nie entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekannt gemacht worden sind.

(4) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Befugnis zur Vertretung der SCE durch die Satzung einer einzelnen Person oder mehreren gemeinsam handelnden Personen übertragen werden kann. Das einzelstaatliche Recht kann die Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung Dritten gegenüber für den Fall der allgemeinen Vertretungsbefugnis vorsehen. Die Wirksamkeit einer solchen Bestimmung Dritten gegenüber regelt Artikel 12.

Artikel 48

Ermächtigungsbedürftige Geschäfte

(1) In der Satzung der SCE werden die Arten von Geschäften aufgeführt, für die Folgendes erforderlich ist:

- im dualistischen System eine Ermächtigung des Leitungsorgans durch das Aufsichtsorgan oder die Generalversammlung,

- im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans oder eine Ermächtigung durch die Generalversammlung.

(2) Artikel 47 wird von Absatz 1 nicht berührt.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Arten von Geschäften sowie das zur Ermächtigung befugte Organ festlegen, die in der Satzung der in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SCE mindestens aufgeführt werden müssen, und/oder vorsehen, dass im dualistischen System das Aufsichtsorgan selbst die Arten von Geschäften festlegen kann, für die eine Ermächtigung erforderlich ist.

Artikel 49

Vertraulichkeit

Die Mitglieder der Organe der SCE dürfen Informationen über die SCE, die im Fall ihrer Verbreitung den Interessen der Genossenschaft oder denen ihrer Mitglieder schaden könnten, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben; dies gilt nicht in Fällen, in denen eine solche Informationsweitergabe nach den Bestimmungen des für Genossenschaften geltenden einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt.

Artikel 50

Beschlussfassung der Organe

(1) Sofern diese Verordnung oder die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Organe der SCE die folgenden internen Regeln:

a) Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend oder vertreten sein;

b) Beschlussfassung: mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung dadurch teilnehmen, dass sie einem anderen Mitglied des Organs oder den gleichzeitig mit dem Mitglied ernannten Stellvertretern eine Vertretungsvollmacht erteilen.

(2) Sofern die Satzung keine einschlägige Bestimmung enthält, gibt die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Organs bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Eine anders lautende Satzungsbestimmung ist jedoch nicht möglich, wenn sich das Aufsichtsorgan zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzt.

(3) Ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG vorgesehen, so kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass sich abweichend von den Absätzen 1 und 2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Aufsichtsorgans nach den Vorschriften richten, die unter denselben Bedingungen für die Genossenschaften gelten, die dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen.

Artikel 51

Haftung

Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SCE für Genossenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SCE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.

Abschnitt 4

Generalversammlung

Artikel 52

Zuständigkeit

Die Generalversammlung beschließt über die Angelegenheiten, für die ihr

a) durch diese Verordnung oder

b) durch gemäß der Richtlinie 2003/72/EG erlassene Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SCE die alleinige Zuständigkeit übertragen wird.

Außerdem beschließt die Generalversammlung in Angelegenheiten, für die der Generalversammlung einer dem Recht des Sitzstaats der SCE unterliegenden Genossenschaft die Zuständigkeit entweder aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder aufgrund der mit diesen Rechtsvorschriften in Einklang stehenden Satzung übertragen worden ist.

Artikel 53

Ablauf der Generalversammlung

Auf die Organisation und den Ablauf der Generalversammlung sowie die Abstimmungsverfahren findet unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts das im Sitzmitgliedstaat der SCE für Genossenschaften maßgebende Recht Anwendung.

Artikel 54

Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen, sofern das im Sitzstaat der SCE für Genossenschaften, die dieselbe Art von Aktivitäten wie die SCE betreiben, maßgebende Recht nicht häufigere Versammlungen vorsieht. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die erste Hauptversammlung bis zu achtzehn Monate nach Gründung der SCE abgehalten werden kann.

(2) Die Generalversammlung kann jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan oder von jedem anderen Organ oder jeder zuständigen Behörde nach dem für Genossenschaften im Sitzstaat der SCE maßgebenden einzelstaatlichen Recht einberufen werden. Auf Antrag des Aufsichtsorgans ist das Leitungsorgan verpflichtet, die Generalversammlung einzuberufen.

(3) Auf der Tagesordnung der Generalversammlung, die nach Abschluss des Geschäftsjahrs zusammentritt, sind zumindest die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses als Punkte aufzuführen.

(4) Die Generalversammlung kann auf einer Tagung die Einberufung einer neuen Tagung zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung, die sie selbst festlegt, beschließen.

Artikel 55

Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder

Die Einberufung der Generalversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung können von mindestens 5000 Mitgliedern der SCE oder von Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.

Artikel 56

Form und Frist der Einberufung

(1) Die Einberufung der Generalversammlung der SCE erfolgt durch schriftliche Mitteilung in jeglicher Form an alle teilnahmeberechtigten Personen im Einklang mit Artikel 58 Absätze 1 und 2 und den Bestimmungen der Satzung. Der Abdruck der Einberufung im offiziellen Mitteilungsorgan der SCE gilt als Mitteilung in diesem Sinne.

(2) Die Einberufung enthält mindestens folgende Angaben:

- Firma und Sitz der SCE,

- Ort, Tag und Zeitpunkt der Versammlung,

- gegebenenfalls Art der Generalversammlung,

- die Tagesordnung mit Angabe der zu behandelnden Punkte sowie der Beschlussanträge.

(3) Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung gemäß Absatz 1 und dem Tag der ersten Tagung der Generalversammlung müssen mindestens 30 Tage liegen. Diese Frist kann jedoch in dringenden Fällen auf fünfzehn Tage verkürzt werden. In den Fällen, in denen Artikel 61 Absatz 4 über die Beschlussfähigkeit zur Anwendung kommt, kann die Frist zwischen der ersten und der zweiten Tagung der Generalversammlung mit derselben Tagesordnung im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SCE verkürzt werden.

Artikel 57

Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung

Die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Punkte in die Tagesordnung der Generalversammlung kann von mindestens 5000 Mitgliedern der SCE oder Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.

Artikel 58

Teilnahme und Vertretung

(1) Jedes Mitglied der SCE hat das Recht, in der Generalversammlung zu den Punkten der Tagesordnung zu sprechen und darüber abzustimmen.

(2) Die Mitglieder der Organe der SCE und die Inhaber im Sinne des Artikels 64 von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und von Schuldverschreibungen sowie - sofern in der Satzung vorgesehen - jede andere nach dem Recht des Sitzstaats der SCE dazu berechtigte Person können an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der Generalversammlung nach Maßgabe der Satzung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Satzung legt fest, wie viele Stimmrechtsvollmachten ein Bevollmächtigter höchstens ausüben darf.

(4) In der Satzung kann die Möglichkeit einer Abstimmung auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form vorgesehen werden; die Einzelheiten werden in der Satzung festgelegt.

Artikel 59

Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied der SCE hat unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine Stimme.

(2) Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zuteilen, die sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung richtet. Es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 30 % der gesamten Stimmrechte - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - auf diese Weise zugeteilt werden.

Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung von in der Finanz- oder der Versicherungsbranche tätigen SCE vorsehen, dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der SCE, richtet. Es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 20 % der gesamten Stimmrechte - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - auf diese Weise zugeteilt werden.

Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einer SCE, deren Mitglieder mehrheitlich Genossenschaften sind, vorsehen, dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der SCE, und/oder der Mitgliederzahl jeder der beteiligten Genossenschaften richtet.

(3) Bezüglich der Stimmen, die einem nicht nutzenden (investierenden) Mitglied nach der Satzung zugeteilt werden können, unterliegt die SCE dem Recht ihres Sitzstaats. Allerdings dürfen nicht nutzenden (investierenden) Mitgliedern nicht mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte zustehen.

(4) Sofern das Recht des Sitzstaats der SCE dies bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulässt, kann die Satzung der SCE die stimmberechtigte Teilnahme der Arbeitnehmervertreter an der Generalversammlung bzw. an den Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, vorausgesetzt, dass diese in jeder Versammlung zusammen nicht mehr als 15 % der gesamten Stimmrechte auf sich vereinigen. Dieses Recht erlischt bei Verlegung des Sitzes der SCE in einen Mitgliedstaat, dessen Recht eine derartige Teilnahme nicht vorsieht.

Artikel 60

Informationsrecht

(1) Das Leitungsorgan oder das Verwaltungsorgan hat jedem Mitglied in der Generalversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der SCE zu erteilen, die einen Punkt betreffen, zu dem die Generalversammlung gemäß Artikel 61 Absatz 1 einen Beschluss fassen kann. Im Rahmen des Möglichen wird auf der betreffenden Generalversammlung Auskunft erteilt.

(2) Das Leitungsorgan oder das Verwaltungsorgan darf die Auskunft nur verweigern, wenn sie

- geeignet ist, der SCE einen ernsten Schaden zuzufügen;

- eine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzen würde.

(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Generalversammlung aufgenommen werden.

(4) Die Mitglieder können während zehn Tagen unmittelbar vor der Generalversammlung, die über den Abschluss des Geschäftsjahres befinden soll, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung mit Anlagen, den Lagebericht, die Ergebnisse der Rechnungsprüfung durch die damit beauftragte Person sowie - falls es sich um ein Mutterunternehmen im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG handelt - den konsolidierten Abschluss einsehen.

Artikel 61

Beschlussfassung

(1) Die Generalversammlung kann Beschlüsse zu Punkten der Tagesordnung fassen. Die Generalversammlung kann auch über Punkte beraten, die von einer Minderheit der Mitglieder gemäß Artikel 57 auf die Tagesordnung gesetzt wurden, und Beschlüsse zu diesen fassen.

(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.

(3) Die Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsvorschriften für ordentliche Generalversammlungen sind in der Satzung festzulegen.

Sieht die Satzung einer SCE vor, dass auch investierende (nicht nutzende) Mitglieder aufgenommen werden können oder dass die Stimmen nach der Kapitalbeteiligung an in der Finanz- oder Versicherungsbranche tätigen SCE zugeteilt werden, so muss sie auch besondere Beschlussfähigkeitsvorschriften in Bezug auf Mitglieder, die keine investierenden (nicht nutzenden) Mitglieder sind, oder Mitglieder, denen Stimmrechte nicht nach ihrer Kapitalbeteiligung an in der Finanz- oder Versicherungsbranche tätigen SCE zugeteilt sind, enthalten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, für SCE mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet das Mindestmaß dieser besonderen Vorschriften vorzugeben.

(4) Eine Generalversammlung, die über eine Satzungsänderung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn die anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder bei der ersten Einberufung mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung eingetragenen Mitglieder ausmachen; bei der zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung ist keine Beschlussfähigkeitsvorschrift zu beachten.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, es sei denn, das für Genossenschaften geltende Recht des Sitzstaats der SCE schreibt eine größere Mehrheit vor.

Artikel 62

Niederschrift

(1) Über jede Tagung der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Ort und Zeitpunkt der Versammlung,

- Gegenstand der Beschlüsse,

- Ergebnis der Abstimmungen.

(2) Der Niederschrift sind das Teilnehmerverzeichnis, die Unterlagen über die Einberufung der Generalversammlung sowie die den Mitgliedern unterbreiteten Berichte zu den Punkten der Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Niederschrift sowie die beigefügten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Jedes Mitglied kann eine Kopie der Niederschrift sowie der beigefügten Unterlagen auf einfache Anfrage gegen Bezahlung der Verwaltungskosten beziehen.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

Artikel 63

Sektor- und Sektionsversammlungen

(1) Betreibt die SCE unterschiedliche Tätigkeiten oder ihre Tätigkeiten in mehr als einer Gebietseinheit oder hat sie mehrere Niederlassungen oder mehr als 500 Mitglieder, so kann die Satzung Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, sofern das einschlägige einzelstaatliche Recht dies zulässt. Die Aufteilung nach Sektoren oder Sektionen und die Zahl der Vertreter für jeden Sektor bzw. jede Sektion werden in der Satzung festgelegt.

(2) Die Sektor- oder Sektionsversammlungen wählen ihre Vertreter für eine Dauer von höchstens vier Jahren, sofern keine vorzeitige Abberufung stattfindet. Die so benannten Vertreter bilden die Generalversammlung der SCE; sie vertreten in dieser ihren Sektor bzw. ihre Sektion und erstatten ihm bzw. ihr Bericht über die Ergebnisse der Generalversammlung. Kapitel III Abschnitt 4 findet auf Sektor- und Sektionsversammlungen entsprechend Anwendung.

KAPITEL IV

AUSGABE VON WERTPAPIEREN MIT BESONDEREN VORTEILEN

Artikel 64

Wertpapiere, die keine Geschäftsanteile sind, und Schuldverschreibungen mit besonderen Vorteilen

(1) Die Satzung einer SCE kann die Ausgabe von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und von Schuldverschreibungen vorsehen, deren Inhaber kein Stimmrecht haben. Diese können von Mitgliedern oder von außenstehenden Personen gezeichnet werden. Ihr Erwerb verleiht jedoch nicht die Mitgliedschaft. Die Satzung regelt ferner die Rückzahlung.

(2) Den Inhabern der in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Schuldverschreibungen können nach Maßgabe der Satzung oder den bei der Begebung festgelegten Bedingungen besondere Vorteile gewährt werden.

(3) Der Gesamtnennbetrag der in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Schuldverschreibungen darf den in der Satzung festgelegten Betrag nicht überschreiten.

(4) Unbeschadet des Rechts auf Teilnahme an der Generalversammlung gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann die Satzung vorsehen, dass die Inhaber der in Absatz 1 genannten Wertpapiere und Schuldverschreibungen im Rahmen einer Sonderversammlung zusammentreten. Diese Sonderversammlung kann vor jedem Beschluss der Generalversammlung, der die Rechte oder Interessen dieser Inhaber berührt, eine Stellungnahme abgeben, die Letzterer von den Bevollmächtigten der Sonderversammlung zugeleitet wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme wird in der Niederschrift der Generalversammlung vermerkt.

KAPITEL V

VERWENDUNG DES BETRIEBSERGEBNISSES

Artikel 65

Gesetzliche Rücklage

(1) Unbeschadet zwingender Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts enthält die Satzung Regeln für die Verwendung des Jahresüberschusses.

(2) Im Fall eines solchen Überschusses muss die Satzung noch vor jeder anderen Verwendung die Bildung einer gesetzlichen Rücklage durch Entnahme aus dem Überschuss vorsehen.

Solange diese Rücklage den Betrag des eingezahlten Kapitals gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht erreicht, müssen mindestens 15 % des Überschusses für das Geschäftsjahr abzüglich etwaiger Verlustvorträge entnommen werden.

(3) Aus der SCE ausscheidende Mitglieder können auf diese in die gesetzliche Rücklage eingestellten Gelder keinerlei Anspruch geltend machen.

Artikel 66

Rückvergütung

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine Rückvergütung entsprechend dem Umfang der von der SCE mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten Arbeit erhalten.

Artikel 67

Verwendung des verfügbaren Ergebnisses

(1) Der Restbetrag des Überschusses nach Einstellung in die gesetzliche Rücklage und nach etwaiger Anrechnung rückvergüteter Beträge, der gegebenenfalls um Gewinnvorträge und Entnahmen aus Rücklagen erhöht oder um Verlustvorträge vermindert wird, stellt das verfügbare Ergebnis dar.

(2) Die zur Beratung über den Abschluss des Geschäftsjahres zusammengetretene Generalversammlung kann das Ergebnis in der Reihenfolge und in dem Umfang verwenden, wie dies in der Satzung bestimmt ist, und zwar insbesondere

- für einen weiteren Gewinnvortrag,

- für die Einstellung in alle gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen,

- für die Verzinsung des Geschäftsguthabens und gleichgestellter Mittel, wobei die Zahlung bar oder durch Zuteilung von Geschäftsanteilen erfolgen kann.

(3) Die Satzung kann die Verteilung auch ganz ausschließen.

KAPITEL VI

JAHRESABSCHLUSS UND KONSOLIDIERTER ABSCHLUSS

Artikel 68

Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses

(1) Hinsichtlich der Erstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des Lageberichts und hinsichtlich der Kontrolle und Offenlegung dieser Abschlüsse unterliegt die SCE den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die der Sitzstaat zur Durchführung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG erlassen hat. Die Mitgliedstaaten können jedoch Änderungen der innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinien vorsehen, um den Besonderheiten der Genossenschaften Rechnung zu tragen.

(2) Ist eine SCE nach dem Recht ihres Sitzstaats nicht zu einer dem Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG entsprechenden Offenlegung verpflichtet, muss sie zumindest die Abschlussunterlagen an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsichtnahme bereithalten. Eine Kopie dieser Unterlagen ist auf Antrag auszuhändigen. Der dafür verlangte Preis darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.

(3) Die SCE muss ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss in der Landeswährung erstellen. Eine SCE mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets kann ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss auch in Euro erstellen. In diesem Fall ist im Anhang anzugeben, auf welcher Grundlage die im Abschluss aufgeführten Posten, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich lauteten, in Euro umgerechnet worden sind.

Artikel 69

Abschluss von SCE der Kredit- oder Finanzbranche

(1) Handelt es sich bei der SCE um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut, so unterliegt es hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den gemäß den Richtlinien über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

(2) Handelt es sich bei der SCE um ein Versicherungsunternehmen, so unterliegt es hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den gemäß den Richtlinien erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

Artikel 70

Pflichtprüfung

Die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der SCE wird durch eine oder mehrere Personen vorgenommen, die im Sitzstaat der SCE gemäß den von diesem Staat in Anwendung der Richtlinien 84/253/EWG und 89/48/EWG erlassenen Bestimmungen zugelassen sind.

Artikel 71

Prüfungs- und Kontrollsystem

Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung vor, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt, so gelten die Bestimmungen automatisch für die SCE, deren Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet, vorausgesetzt, die betreffende Einrichtung erfuellt die Bedingungen der Richtlinie 84/253/EWG.

KAPITEL VII

AUFLÖSUNG, LIQUIDATION, ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT UND ZAHLUNGSEINSTELLUNG

Artikel 72

Auflösung, Zahlungsunfähigkeit und ähnliche Verfahren

Hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren unterliegt die SCE den Rechtsvorschriften, die für eine nach dem Recht des Sitzstaats der SCE gegründete Genossenschaft maßgebend wären; dies gilt auch für die Vorschriften hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

Artikel 73

Auflösung durch ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde des Sitzstaates der SCE

(1) Auf Antrag jeder Person mit berechtigtem Interesse oder einer zuständigen Behörde muss ein Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde des Sitzstaates der SCE deren Auflösung aussprechen, wenn festgestellt wird, dass gegen die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 und/oder des Artikels 3 Absatz 2 verstoßen worden ist, sowie in den Fällen nach Artikel 34.

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann der SCE eine Frist einräumen, damit sie den Vorschriften Genüge leisten kann. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Auflösung ausgesprochen.

(2) Erfuellt eine SCE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6, so trifft ihr Sitzstaat geeignete Maßnahmen, um sie zu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie

- entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzmitgliedstaat errichtet oder

- ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 verlegt.

(3) Der Sitzmitgliedstaat der SCE trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass eine SCE, die den vorschriftswidrigen Zustand nicht gemäß Absatz 2 beendet, liquidiert wird.

(4) Der Sitzmitgliedstaat sieht vor, dass gegen die Feststellung des Verstoßes gegen Artikel 6 ein Rechtsmittel oder sonstiger geeigneter Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Durch diesen Rechtsbehelf werden die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren ausgesetzt.

(5) Wird auf Veranlassung der Behörden oder einer betroffenen Partei festgestellt, dass sich die Hauptverwaltung einer SCE unter Verstoß gegen Artikel 6 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, so teilen die Behörden dieses Mitgliedstaats dies unverzüglich dem Sitzstaat der SCE mit.

Artikel 74

Bekanntmachung der Auflösung

Die Eröffnung eines Verfahrens wegen Auflösung - auch der freiwilligen Auflösung -, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung und sein Abschluss sowie die Entscheidung über die Weiterführung der Geschäftstätigkeit werden unbeschadet einzelstaatlicher Bestimmungen, die zusätzliche Publizitätsanforderungen enthalten, gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.

Artikel 75

Übertragung des Reinvermögens

Das Reinvermögen wird nach dem Grundsatz einer nicht gewinnorientierten Übertragung oder - sofern nach dem Recht des Sitzstaates der SCE zulässig - nach einer anderen, in der Satzung vorgesehenen Regelung übertragen. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Reinvermögen das nach Befriedigung aller Gläubiger und Rückzahlung der Kapitalbeteiligungen der Mitglieder verbleibende Vermögen.

Artikel 76

Umwandlung in eine Genossenschaft

(1) Eine SCE kann in eine dem Recht ihres Sitzmitgliedstaats unterliegende Genossenschaft umgewandelt werden. Ein Umwandlungsbeschluss darf erst zwei Jahre nach Eintragung der SCE und nach Genehmigung der ersten beiden Jahresabschlüsse gefasst werden.

(2) Die Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft führt weder zur Auflösung noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.

(3) Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der SCE erstellt einen Umwandlungsplan sowie einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Wahl der Rechtsform der Genossenschaft für die Mitglieder und die Inhaber von Geschäftsanteilen nach Artikel 14 sowie für die Arbeitnehmer aufgezeigt werden.

(4) Der Umwandlungsplan ist in der von dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Form mindestens einen Monat vor der Tagung der Generalversammlung, die über die Umwandlung beschließen soll, bekannt zu machen.

(5) Vor der Tagung der Generalversammlung nach Absatz 6 ist von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen, die nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die sich in eine Genossenschaft umwandelnde SCE unterliegt, bestellt oder zugelassen sind, zu bescheinigen, dass letztere über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Grundkapitals verfügt.

(6) Die Generalversammlung der SCE genehmigt den Umwandlungsplan sowie die Satzung der Genossenschaft. Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Bestimmungen.

KAPITEL VIII

ERGÄNZUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 77

Wirtschafts- und Währungsunion

(1) Jeder Mitgliedstaat kann, sofern und solange für ihn die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) nicht gilt, auf SCE mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet in der Frage, auf welche Währung ihr Kapital zu lauten hat, dieselben Bestimmungen anwenden wie auf die Genossenschaften, für die seine Rechtsvorschriften gelten. Die SCE kann ihr Kapital auf jeden Fall auch in Euro ausdrücken. In diesem Fall wird für die Umrechnung zwischen Landeswährung und Euro der Satz zugrunde gelegt, der am letzten Tag des Monats vor der Gründung der SCE galt.

(2) Sofern und solange für den Sitzstaat der SCE die dritte Stufe der WWU nicht gilt, kann die SCE jedoch die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die konsolidierten Abschlüsse in Euro erstellen und offen legen. Der Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die konsolidierten Abschlüsse nach denselben Bedingungen, wie sie für die dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Genossenschaften vorgesehen sind, in der Landeswährung erstellt und offen gelegt werden. Dies gilt unbeschadet der der SCE zusätzlich eingeräumten Möglichkeit, ihre Jahresabschlüsse und gegebenenfalls ihre konsolidierten Abschlüsse entsprechend der Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu(20) in Euro offen zu legen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 78

Nationale Umsetzungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 7, 21, 29, 30, 54 und 73. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 79

Überprüfung der Verordnung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob es zweckmäßig ist,

a) zuzulassen, dass sich die Hauptverwaltung und der Sitz der SCE in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

b) vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat in den Rechtsvorschriften, die er in Ausübung der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse oder zur Sicherstellung der tatsächlichen Anwendung dieser Verordnung auf eine SCE erlässt, Bestimmungen in der Satzung der SCE zulassen kann, die von diesen Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, auch wenn derartige Bestimmungen in der Satzung einer Genossenschaft mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zulässig wären,

c) Bestimmungen zuzulassen, die einer SCE die Möglichkeit geben, sich in zwei oder mehr nationale Genossenschaften aufzuspalten,

d) besondere Rechtsbehelfe für den Fall des Betrugs oder Irrtums bei der Eintragung einer durch Verschmelzung gegründeten SCE zuzulassen.

Artikel 80

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. August 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 99 vom 21.4.1992, S. 17 und ABl. C 236 vom 31.8.1993, S. 17.

(2) ABl. C 42 vom 15.2.1993, S. 75 und Stellungnahme vom 14. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 223 vom 31.8.1992, S. 42.

(4) ABl. C 128 vom 16.5.1983, S. 51.

(5) ABl. C 246 vom 14.9.1987, S. 94.

(6) ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 380.

(7) ABl. C 61 vom 28.2.1994, S. 231.

(8) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 234.

(9) ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(10) ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1.

(11) Entschließung der Generalversammlung, angenommen auf der 88. Plenarsitzung der Vereinten Nationen am 19. Dezember 2001 (A/RES/56/114).

(12) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(13) ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(14) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

(15) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG.

(16) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(17) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

(18) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG.

(19) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).

(20) ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 57.

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