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Document 32001R1579

Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission vom 1. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

OJ L 209, 2.8.2001, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

No longer in force, Date of end of validity: 29/08/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1497

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1579/oj

32001R1579

Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission vom 1. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 209 vom 02/08/2001 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission

vom 1. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) in Gigiri (Kenia) vom 10. bis 20. April 2000 haben die Vertragsparteien die Entschließung Conf. 11.10 über den Handel mit Steinkorallen angenommen.

(2) Die "Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D" im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen angepasst werden, damit einige Begriffe der Entschließung 11.10 zur Begriffsbestimmung von Korallensand und Korallenbruchstücken in Einklang mit den Begriffsbestimmungen für "Exemplare" gemäß Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden können.

(3) Ferner wurde Anlage III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen geändert. Diese Änderungen sollten in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.

(4) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird entsprechend dem beigefügten Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2) ABl. L 320 vom 18.12.2000, S. 1.

ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert:

1. Die "Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D" werden wie folgt geändert: a) Absatz 12 erhält folgende Fassung: "12. Die Angabe von "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, mit einem Code aus zwei Buchstaben wie folgt angegeben: AR (Argentinien), BO (Bolivien), BR (Brasilien), BW (Botsuana), CA (Kanada), CO (Kolumbien), CR (Costa Rica), GB (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland), GH (Ghana), GT (Guatemala), HN (Honduras), ID (Indonesien), IN (Indien), MY (Malaysia), MU (Mauritius), MX (Mexiko), NP (Nepal), PE (Peru), TN (Tunesien), UY (Uruguay) und ZA (Südafrika)."

b) In Absatz 15 wird wie folgende Anmerkung hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

+ 219 Peruanische Population

c) In Absatz 17 erhält Erläuterung °610 folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

° 610. Diese Verordnung gilt nicht für:

Fossilien

Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann.

Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und andere Materialen mit einem Durchmesser zwischen 2 und 30 mm.

2. Anhang C, in der unter der Überschrift "FLORA" aufgeführten Familie "MELIACEAE" erhält folgende Fassung: a) Der Eintrag "Cedrela odorata

(III PE) + 219

5

(wohlriechender Cedrobaum)"

wird angefügt.

b) Der Eintrag "Swietenia macrophylla

(III BO, BR, CR, MX) + 218

5

(Amerikanischer Mahagoni)"

wird ersetzt durch: "Swietenia macrophylla

(III, BO, CR, CR, MX, PE) + 218

5

(Amerikanischer Mahagoni)".

3. In Anhang C, in der unter der Überschrift "FLORA" aufgeführten Familie "THYMELACEAE" wird angefügt: "Gonystylus spp. (ID)

1

(Ramin)".

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