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Document 31996L0061

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

OJ L 257, 10.10.1996, p. 26–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 80 - 94
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 183 - 197
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 183 - 197

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/02/2008; Aufgehoben durch 32008L0001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/61/oj

31996L0061

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Amtsblatt Nr. L 257 vom 10/10/1996 S. 0026 - 0040


RICHTLINIE 96/61/EG DES RATES vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ziele und Prinzipien der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, so wie sie in Artikel 130r des Vertrags festgelegt sind, sind insbesondere auf die Vermeidung, Verminderung und, soweit wie möglich, auf die Beseitigung der Verschmutzung durch Maßnahmen, vorzugsweise an der Quelle selbst, sowie auf eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen an Rohstoffen gerichtet, wobei das Verursacher- und Vorsorgeprinzip gelten.

(2) Im fünften Umweltaktionsprogramm, dessen allgemeines Konzept vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 (4) gebilligt wurde, wird der integrierten Verminderung der Umweltverschmutzung eine bedeutende Rolle bei der Herstellung eines dauerhaften und umweltgerechten Gleichgewichts zwischen menschlicher Tätigkeit und sozioökonomischer Entwicklung, den Ressourcen und der Regenerationsfähigkeit der Natur eingeräumt.

(3) Die Durchführung des integrierten Konzepts zur Verminderung der Umweltverschmutzung erfordert Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, um die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen zu ändern und zu ergänzen.

(4) Mit der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (5) wurde ein allgemeiner Rahmen eingeführt, dem zufolge vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die Luftverschmutzung verursachen kann, eine Genehmigung erforderlich ist.

(5) Die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (6) unterwirft Einleitungen dieser Stoffe einer Genehmigungspflicht.

(6) Während es Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Bekämpfung der Luftverschmutzung und die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung der Einleitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer gibt, fehlte es an vergleichbaren Gemeinschaftsvorschriften zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen in den Boden.

(7) Getrennte Konzepte, die lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, daß die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen.

(8) Das Ziel des integrierten Konzepts der Verminderung der Verschmutzung besteht darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

(9) Diese Richtlinie legt einen allgemeinen Rahmen mit Grundsätzen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fest. Es sind die Maßnahmen vorgesehen, die für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich sind, damit ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Die Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung wird durch ein integriertes Konzept zur Verminderung der Umweltverschmutzung gefördert.

(10) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (7). Ergeben sich aus der Anwendung der letztgenannten Richtlinie bestimmte Angaben oder Ergebnisse und sind diese bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen, so beeinträchtigt die vorliegende Richtlinie die Durchführung der genannten Richtlinie nicht.

(11) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die sicherstellen, daß der Betreiber den allgemeinen Prinzipien bestimmter Grundpflichten genügt. Im Hinblick darauf reicht es aus, daß die zuständigen Behörden diese allgemeinen Prinzipien bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen berücksichtigen.

(12) Die nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen müssen in den bestehenden Anlagen im Fall einiger dieser Maßnahmen nach einer bestimmten Frist, andernfalls mit Beginn der Anwendung dieser Richtlinie angewendet werden.

(13) Der Betreiber einer Anlage soll Umwelterwägungen anstellen, um die Verschmutzungsprobleme effizienter und wirtschaftlicher angehen zu können. Diese Punkte sollen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, damit sich diese vor Erteilung einer Genehmigung vergewissern kann, ob alle geeigneten vorbeugenden oder der Verminderung der Verschmutzung dienenden Maßnahmen vorgesehen wurden. Dabei können starke Unterschiede zwischen den Genehmigungsverfahren zu einem unterschiedlichen Niveau des Umweltschutzes und der öffentlichen Bewußtseinsbildung führen. Die Anträge auf Genehmigung entsprechend dieser Richtlinie müssen deshalb ein Mindestmaß an Angaben umfassen.

(14) Eine vollständige Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und -auflagen wird dazu beitragen, das höchstmögliche Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

(15) Die zuständige Behörde erteilt oder ändert nur dann eine Genehmigung, wenn integrierte Umweltschutzmaßnahmen in bezug auf Luft, Wasser und Boden vorgesehen worden sind.

(16) Die Genehmigung umfaßt alle zur Erfuellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Maßnahmen, um so ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Diese Maßnahmen können unbeschadet des Genehmigungsverfahrens auch Gegenstand allgemeiner bindender Vorschriften sein.

(17) Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen sind auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne daß dabei die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben würde; zu berücksichtigen sind die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geographischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen. In allen Fällen sehen die Genehmigungsauflagen Bestimmungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vor und gewährleisten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt.

(18) Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten festzulegen, wie nötigenfalls die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geographischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden können.

(19) Macht eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen erforderlich, als sie mit der besten verfügbaren Technik erfuellbar sind, so sind insbesondere in der Genehmigung zusätzliche Auflagen enthalten, unbeschadet sonstiger Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen getroffen werden können.

(20) Da sich auch die besten verfügbaren Techniken - insbesondere aufgrund des technischen Fortschritts - im Laufe der Zeit ändern, muß die zuständige Behörde solche Entwicklungen verfolgen oder darüber informiert sein.

(21) Änderungen einer Anlage können ihrerseits zur Verschmutzung führen. Daher ist es notwendig, alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Eine wesentliche Änderung einer Anlage ist im Einklang mit dieser Richtlinie einem vorherigen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.

(22) Die Genehmigungsauflagen müssen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Unter bestimmten Bedingungen sind sie auf jeden Fall zu überprüfen.

(23) Um die Öffentlichkeit über den Betrieb der Anlage und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und die Transparenz des Genehmigungsverfahrens überall in der Gemeinschaft zu gewährleisten, muß sie vor einer Entscheidung Zugang haben zu den Informationen über Genehmigungsanträge für neue Anlagen oder wesentliche Änderungen sowie zu den Genehmigungen selbst, deren Aktualisierungen und den damit verbundenen Überwachungsdaten.

(24) Ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und der dafür verantwortlichen Quellen kann als ein bedeutendes Instrument angesehen werden, das insbesondere einen Vergleich der verschmutzenden Tätigkeiten in der Gemeinschaft ermöglicht. Die Kommission erstellt dieses Verzeichnis mit Unterstützung eines Regelungsausschusses.

(25) Die Entwicklung und der Austausch von Informationen auf Gemeinschaftsebene über die besten verfügbaren Techniken werden dazu beitragen, das Ungleichgewicht auf technologischer Ebene in der Gemeinschaft auszugleichen, die weltweite Verbreitung der in der Gemeinschaft festgesetzten Grenzwerte und der angewandten Techniken zu fördern und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen.

(26) Es sind regelmäßig Berichte über die Durchführung und die Wirksamkeit dieser Richtlinie auszuarbeiten.

(27) Diese Richtlinie erstreckt sich auf solche Anlagen, die ein großes Potential zur Umweltverschmutzung und damit auch zu grenzüberschreitender Verschmutzung haben. Eine grenzüberschreitende Konsultation findet daher statt, wenn Genehmigungsanträge für den Betrieb einer neuen Anlage oder für wesentliche Änderungen einer Anlage gestellt werden, welche erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Die entsprechenden Genehmigungsanträge sollten der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats zugänglich sein.

(28) Es kann festgestellt werden, daß für bestimmte Kategorien von Anlagen und Schadstoffen, die unter diese Richtlinie fallen, auf Gemeinschaftsebene Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. Im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags setzt der Rat diese Emissionsgrenzwerte fest.

(29) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen - vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Stoff" chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 80/836/Euratom (8) und genetisch modifizierte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/219/EWG (9) und der Richtlinie 90/220/EWG (10);

2. "Umweltverschmutzung" die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;

3. "Anlage" eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4. "bestehende Anlage" eine Anlage, die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird;

5. "Emission" die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

6. "Emissionsgrenzwert" die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Anhang III genannten, festgelegt werden.

Die Emissionsgrenzwerte bei Stoffen gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt, und zwar unbeschadet der Richtlinie 76/464/EWG und der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien;

7. "Umweltqualitätsnorm" die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfuellt werden müssen;

8. "zuständige Behörde" die Behörde bzw. Behörden oder Einrichtungen, die kraft der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit der Erfuellung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Aufgaben betraut ist bzw. sind;

9. "Genehmigung" der Teil oder die Gesamtheit einer schriftlichen Entscheidung oder mehrerer solcher Entscheidungen, mit der (denen) eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, mit denen sichergestellt werden soll, daß die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Eine Genehmigung kann für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten, die denselben Standort haben und von demselben Betreiber betrieben werden;

10. a) "Änderung des Betriebs" eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

b) "wesentliche Änderung" eine Änderung des Betriebs, die nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann;

11. "beste verfügbare Techniken" den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen läßt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;

- "Techniken" sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

- "verfügbar" die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

- "beste" die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind die in Anhang IV aufgeführten Punkte besonders zu berücksichtigen;

12. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder besitzt oder der - sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen - die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist.

Artikel 3

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, daß die Anlage so betrieben wird, daß

a) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden;

b) keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

c) die Entstehung von Abfällen entsprechend der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (11) vermieden wird; andernfalls werden sie verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

d) Energie effizient verwendet wird;

e) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

f) bei einer endgültigen Stillegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels reicht es aus, wenn die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungslauflagen die in diesem Artikel angeführten allgemeinen Prinzipien berücksichtigen.

Artikel 4

Genehmigung neuer Anlagen

Unbeschadet der in der Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (12) vorgesehenen Ausnahmen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine neue Anlage ohne eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie betrieben wird.

Artikel 5

Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, daß bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens acht Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10 und 13 sowie des Artikels 14 erster und zweiter Gedankenstrich und des Artikels 15 Absatz 2 betrieben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahme, um die Artikel 1, 2, 11 und 12, den Artikel 14 dritter Gedankenstrich, den Artikel 15 Absätze, 1, 3 und 4 sowie die Artikel 16 und 17 und den Artikel 18 Absatz 2 von Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie an auf bestehende Anlagen anzuwenden.

Artikel 6

Genehmigungsantrag

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag an eine zuständige Behörde eine Beschreibung von folgendem erhält:

- Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;

- Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

- Quellen der Emissionen aus der Anlage;

- Zustand des Anlagengeländes;

- Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

- vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

- erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

- sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfuellung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 3;

- vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt.

Der Genehmigungsantrag muß ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben erhalten.

(2) Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (13) oder sonstige Informationen in Erfuellung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen dieses Artikels erfuellen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

Artikel 7

Integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen, wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken, um ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen.

Artikel 8

Entscheidungen

Unbeschadet sonstiger Anforderungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Vorschriften erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen, die sicherstellen, daß die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht; ist dies nicht der Fall, lehnt sie die Genehmigung ab.

In den neu erteilten oder geänderten Genehmigungen sind die für den Schutz von Luft, Wasser und Boden im Sinne dieser Richtlinie vorgesehenen Vorkehrungen anzugeben.

Artikel 9

Genehmigungsauflagen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Genehmigung alle Maßnahmen umfaßt, die zur Erfuellung der in Artikel 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.

(2) Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu berücksichtigen, die aufgrund der Artikel 5, 6 und 7 jener Richtlinie vorliegen.

(3) Die Genehmigung muß Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich die Schadstoffe der Liste in Anhang III, enthalten, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) in relevanter Menge emittiert werden können. Erforderlichenfalls enthält die Genehmigung geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle. Gegebenenfalls können die Grenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 werden für die Emissionsgrenzwerte nach diesem Absatz die praktischen Modalitäten berücksichtigt, die an diese Anlagekategorien angepaßt sind.

(4) Die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind vorbehaltlich des Artikels 10 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne daß die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. In jedem Fall sehen die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vor und stellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicher.

(5) Die Genehmigung enthält angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Meßmethodik, Meßhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind, sowie eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 können die Vorkehrungen nach vorliegendem Absatz einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.

(6) Die Genehmigung enthält Maßnahmen im Hinblick auf andere als normale Betriebsbedingungen. Dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stillegung des Betriebs in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte.

Die Genehmigung kann ferner vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 4 enthalten, sofern in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Sanierungsplan die Einhaltung dieser Anforderungen binnen sechs Monaten sichergestellt und durch das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht wird.

(7) Die Genehmigung kann andere spezielle Auflagen für die Zwecke dieser Richtlinie enthalten, die die Mitgliedstaaten oder die zuständige Behörde als zweckmäßig erachten.

(8) Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens im Sinne dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen für bestimmte Kategorien von Anlagen in Form von allgemeinen bindenden Vorschriften statt in Genehmigungsauflagen festlegen, sofern dabei ein integriertes Konzept und ein gleichwertiges hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet werden.

Artikel 10

Beste verfügbare Techniken und Umweltqualitätsnormen

Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfuellen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, insbesondere zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

Artikel 11

Entwicklung in den besten verfügbaren Techniken

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgt oder darüber unterrichtet wird.

Artikel 12

Änderungen der Anlagen durch die Betreiber

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen des Betriebs im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a) mitteilt. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder die Auflagen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit keine vom Betreiber beabsichtigte wesentliche Änderung des Betriebs im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b) ohne eine gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung vorgenommen wird. Der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde müssen diejenigen Anlagenteile und in Artikel 6 genannten Aspekte umfassen, die von der Änderung betroffen sein können. Die einschlägigen Vorschriften des Artikels 3 und der Artikel 6 bis 10 sowie des Artikels 15 Absätze 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 13

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden die Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand bringen.

(2) Die Überprüfung wird auf jeden Fall vorgenommen, wenn

- die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, daß die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

- wesentliche Veränderungen in den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen;

- die Betriebssicherheit des Verfahrens oder der Tätigkeit die Anwendung anderer Techniken erfordert;

- neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedstaats dies erforderlich machen.

Artikel 14

Einhaltung der Genehmigungsauflagen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

- die Auflagen einer Genehmigung vom Betreiber in seiner Anlage eingehalten werden;

- der Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage und unverzüglich über alle Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unterrichtet;

- die Betreiber von Anlagen den Vertretern der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung dabei gewähren, etwaige Überprüfungen der Anlage bzw. Probenahmen durchzuführen und die zur Erfuellung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu sammeln.

Artikel 15

Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

(1) Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (14) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Anträge auf Genehmigung neuer Anlagen oder wesentlicher Änderungen der Öffentlichkeit während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft.

Diese Entscheidung, einschließlich mindestens einer Durchschrift der Genehmigung und etwaiger nachfolgender überarbeiteter Fassungen, müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zur Verfügung stehen.

(2) Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 9 erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen, müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(3) Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Die Kommission legt die Form und die charakteristischen Angaben für die Übermittlung der Informationen nach dem Verfahren des Artikels 19 fest.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen, um sicherzustellen, daß die Angaben des in Unterabsatz 1 genannten Verzeichnisses der Emissionen mit den Angaben anderer die Emissionen betreffenden Verzeichnisse und Informationsquellen vergleichbar sind und diese Angaben sich wechselseitig ergänzen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG.

Artikel 16

Informationsaustausch

(1) Im Hinblick auf einen Informationsaustausch treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Kommission alle drei Jahre - das erste Mal innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie - die verfügbaren repräsentativen Daten über die für Kategorien von industriellen Tätigkeiten des Anhangs I festgelegten Emissionsgrenzwerte und gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken, von denen die Emissionsgrenzwerte insbesondere entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 abgeleitet sind, mitzuteilen. Für die späteren Mitteilungen werden die Angaben nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren ergänzt.

(2) Die Kommission führt einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet durch. Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse des Informationsaustausches.

(3) Es werden entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/692/EWG Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie und über ihre Wirksamkeit, verglichen mit anderen gemeinschaftlichen Umweltschutzinstrumenten, erstellt. Der erste Bericht erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren von dem in Artikel 21 vorgesehenen Beginn der Anwendung dieser Richtlinie an. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen.

(4) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die für den Informationsaustausch im Rahmen der Absätze 1, 2 und 3 zuständige(n) Behörde(n) und unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 17

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 12 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 6 vorgelegten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Angaben dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, daß in den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge auch der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft.

Artikel 18

Gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte

(1) Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest für

- die Kategorien von Anlagen gemäß Anhang I, außer der Abfalldeponien nach den Nummern 5.1 und 5.4 dieses Anhangs, und

- die Schadstoffe gemäß Anhang III,

wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 16 herausgestellt hat, daß die Gemeinschaft tätig werden muß.

(2) Wurden keine Emissionsgrenzwerte aufgrund dieser Richtlinie festgelegt, so gelten mindestens die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang II genannten Richtlinien und den anderen gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegt sind, für die in Anhang I genannten Anlagen als Emissionsgrenzwerte nach dieser Richtlinie.

Unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie werden die einschlägigen technischen Vorschriften für Abfalldeponien nach Anhang I Nummern 5.1 und 5.4 vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren festgelegt.

Artikel 19

Ausschußverfahren nach Artikel 15 Absatz 3

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG, der Artikel 3 und 5 sowie des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG sowie die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien - unbeschadet der Ausnahmen nach der Richtlinie 88/609/EWG - gelten so lange für unter Anhang I fallende bestehende Anlagen, wie die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden nicht getroffen worden sind.

(2) Die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Richtlinien nicht mehr für neue Anlagen, die unter Anhang I fallen.

(3) Die Richtlinie 84/360/EWG wird elf Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.

Sind die in den Artikeln 4, 5 bzw. 12 vorgesehenen Maßnahmen für eine Anlage getroffen worden, so gilt die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Ausnahme nicht mehr für die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Anlagen.

Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II genannten Richtlinien, um sie bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 84/360/EWG an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen.

Artikel 21

Anwendung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FITZGERALD

(1) ABl. Nr. C 311 vom 17. 11. 1993, S. 6 und ABl. Nr. C 165 vom 1. 7. 1995, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1995, S. 54.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 1994 (ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1995), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. November 1995 (ABl. Nr. C 87 vom 25. 3. 1996, S. 8) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996).

(4) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(6) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(7) ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40.

(8) Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden (ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 84/467/EWG (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4).

(9) Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/51/EG der Kommission (ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 29).

(10) Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission (ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20).

(11) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(12) ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/656/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 59).

(13) ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(14) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56.

ANHANG I

KATEGORIEN VON INDUSTRIELLEN TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.

2. Die im folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

1. Energiewirtschaft

1.1. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW (1)

1.2. Mineralöl- und Gasraffinerien

1.3. Kokereien

1.4. Kohlevergasungs- und -verfluessigungsanlagen

2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1. Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

2.2. Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde

2.3. Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde

b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

c) Aufbringen von schmelzfluessigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde

2.4. Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

2.5. Anlagen

a) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren

b) zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

2.6. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt

3. Mineralverarbeitende Industrie

3.1. Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

3.2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

3.3. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.4. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.5. Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von über 300 kg/m³

4. Chemische Industrie

Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 bedeutet die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang

4.1. Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

a) einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)

b) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide

c) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

d) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

e) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

f) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

g) metallorganischen Verbindungen

h) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

i) synthetischen Kautschuken

j) Farbstoffen und Pigmenten

k) Tensiden

4.2. Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

a) von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

b) von Säuren wie Chromsäure, Flußsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

c) von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

d) von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

e) von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

4.3. Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

4.4. Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden

4.5. Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

4.6. Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

5. Abfallbehandlung

Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 75/442/EWG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2) gilt folgendes:

5.1. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B - Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 - der Richtlinie 75/442/EWG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (3) mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag

5.2. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (4) und der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (5) mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde

5.3. Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG (Rubriken D8, D9) mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag

5.4. Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

6. Sonstige Industriezweige

6.1. Industrieanlagen zur Herstellung von

a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt

6.2. Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt

6.3. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

6.4. a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag

b) Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus

- tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

- pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

6.5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

6.6. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Gefluegel oder Schweinen mit mehr als

a) 40 000 Plätzen für Gefluegel,

b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c) 750 Plätzen für Säue

6.7. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

6.8. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

(1) Die materiellen Anforderungen der Richtlinie 88/609/EWG für bestehende Anlagen bleiben noch bis 31. Dezember 2003 gültig.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 28).

(3) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(4) ABl. Nr. L 163 vom 14. 6. 1989, S. 32.

(5) ABl. Nr. L 203 vom 15. 7. 1989, S. 50.

ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 18 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 20 GENANNTEN RICHTLINIEN

1. Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest

2. Richtlinie 82/176/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse

3. Richtlinie 83/513/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen

4. Richtlinie 84/156/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse

5. Richtlinie 84/491/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan

6. Richtlinie 86/280/EWG betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG, nachfolgend geändert durch die Richtlinien 88/347/EWG und 90/415/EWG zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG

7. Richtlinie 89/369/EWG über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

8. Richtlinie 89/429/EWG über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

9. Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle

10. Richtlinie 92/112/EWG über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie

11. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/66/EG

12. Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft

13. Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG

14. Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung

15. Richtlinie 91/689/EWG über giftige und gefährliche Abfälle

ANHANG III

NICHT ERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE, DEREN BERÜCKSICHTIGUNG VORGESCHRIEBEN IST, SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON BEDEUTUNG SIND

LUFT

1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3. Kohlenmonoxid

4. Flüchtige organische Verbindungen

5. Metalle und Metallverbindungen

6. Staub

7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8. Chlor und Chlorverbindungen

9. Fluor und Fluorverbindungen

10. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

WASSER

1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wäßrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2. Phosphororganische Verbindungen

3. Zinnorganische Verbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wäßrigem Milieu oder über wäßriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6. Zyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebestoffe

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

ANHANG IV

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken, wie sie in Artikel 2 Nummer 11 definiert sind, ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im allgemeinen wie auch im Einzelfall folgendes zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle

4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen

8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern

11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern

12. Die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen

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