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Document 31989L0686

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

ABl. L 399 vom 30.12.1989, p. 18–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2018; Aufgehoben und ersetzt durch 32016R0425

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/686/oj

31989L0686

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

Amtsblatt Nr. L 399 vom 30/12/1989 S. 0018 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0129


RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Dezember 1989

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzaus-

rüstungen

(89/686/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die Maßnahmen zu erlassen, mit denen der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise verwirklicht werden kann. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Verschiedene Mitgliedstaaten haben seit mehreren Jahren unter anderem aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Schutzes der Benutzer Vorschriften für zahlreiche persönliche Schutzausrüstungen erlassen.

Diese einzelstaatlichen Vorschriften sind oft sehr detailliert hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung, die Herstellung, das Qualitätsniveau, die Prüfungen und die Bescheinigung der persönlichen Schutzausrüstungen, um Personen vor Verletzungen und Krankheiten zu schützen.

Die einzelstaatlichen Vorschriften für den Arbeitsschutz legen insbesondere die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen zwingend fest. Zahlreiche Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber, seinem Personal geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, sofern es keine vorrangigen kollektiven Schutzmaßnahmen gibt oder diese unzureichend sind.

Die einzelstaatlichen Vorschriften über die persönlichen Schutzausrüstungen weichen von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander ab. Sie können somit eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt.

Diese unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten; dabei soll deren vorhandenes

ABl. Nr. C 304 vom 4. 12. 1989, S. 29.

Schutzniveau in den Mitgliedstaaten, soweit es gerechtfertigt ist, nicht gesenkt und erforderlichenfalls sogar erhöht werden.

Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend die Gestaltung und Herstellung der persönlichen Schutzausrüstungen, die wesentlich sind, wenn es darum geht, sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen, greifen weder den Bestimmungen über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen noch den Bestimmungen über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz vor.

Diese Richtlinie regelt nur die grundlegenden Anforderungen, die die persönlichen Schutzausrüstungen erfuellen müssen. Damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen leichter nachgewiesen werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere für die Gestaltung, die Herstellung, die Spezifikationen und die Methoden für die Erprobung der persönlichen Schutz-

ausrüstungen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck werden der Europäische Normungsausschuß (CEN) und der Europäische Normungsausschuß für Elektrotechnik (CENELEC) als zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 bestätigten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen zu erlassen. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer oder beiden Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (4), in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG (5), sowie im Einklang mit den genannten allgemeinen Leitlinien erarbeitet worden ist.

Bis zum Erlaß harmonisierter Normen, die wegen ihres grossen Anwendungsbereichs sehr zahlreich sind und deren Aufstellung in der für die Errichtung des Binnenmarkts vorgesehenen Frist sehr viel Arbeit erfordert, erscheint es zweckmässig, für die persönlichen Schutzausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie nicht Gegenstand einer harmonisierten Norm sind, hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geltenden einzelstaatlichen Normen unter Beachtung der Vertragsbestimmungen vorübergehend den Status quo beizubehalten.

Angesichts der allgemeinen und horizontalen Rolle, die der durch Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzte Ständige Ausschuß in der gemeinschaftlichen Normenpolitik spielt, insbesondere angesichts seiner Rolle bei der Ausarbeitung der Normungsaufträge und dem Funktionieren des Status quo auf der Ebene der europäischen Normung, ist der Ständige Ausschuß bestens dazu berufen, die Kommission bei der Konformitätskontrolle der harmonisierten Normen durch die Gemeinschaft zu unterstützen.

Eine Kontrolle der Einhaltung dieser technischen Vorschriften ist erforderlich, um Benutzer und Dritte wirksam zu schützen. Die vorhandenen Kontrollverfahren können von einem Mitgliedstaat zum anderen merklich voneinander abweichen. Um mehrfache Kontrollen zu vermeiden, die den freien Warenverkehr mit persönlichen Schutzausrüstungen behindern, ist eine gegenseitige Anerkennung der Kontrollen durch die Mitgliedstaaten vorzusehen. Um diese Anerkennung zu erleichtern, ist es insbesondere zweckmässig, harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien für die Benennung der Stellen zu harmonisieren, die mit der Prüfung, Überwachung und Überprüfung beauftragt werden.

Der rechtliche Rahmen muß verbessert werden, um eine effiziente und angemessene Mitwirkung der Sozialpartner am Normungsprozeß sicherzustellen

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN UND

FREIER VERKEHR

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die persönlichen Schutzausrüstungen - nachstehend "PSA" genannt.

Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfuellen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als PSA jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.

Als PSA gelten ferner:

a) eine aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehende Einheit, die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;

b) eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen

oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;

c) austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden.

(3) Als wesentlicher Bestandteil einer PSA ist jedes mit der PSA in Verkehr gebrachte Verbindungssystem anzusehen, mit dem die PSA an eine äussere Vorrichtung anzuschließen ist, selbst wenn dieses Verbindungssystem nicht dazu bestimmt ist, vom Benutzer während der Dauer der Gefahrenaussetzung ständig getragen oder gehalten zu werden.

(4) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

- die PSA, die unter eine andere Richtlinie fallen, die dieselben Ziele des Inverkehrbringens, des freien Verkehrs und der Sicherheit wie die vorliegende Richtlinie verfolgt;

- unabhängig von dem Grund des Ausschlusses nach dem ersten Gedankenstrich die PSA-Arten, die in der Ausschlußliste in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten PSA nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Gesundheit der Benutzer schützen und ihre Sicherheit gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern bei angemessener Wartung und bestimmungsgemässer Benutzung zu gefährden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Benutzer für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der PSA in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß bei Messen, Ausstellungen und dergleichen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende PSA ausgestellt werden, sofern ein entsprechendes Schild deutlich darauf hinweist, daß diese PSA nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben und/oder in irgendeiner Weise verwendet werden dürfen, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten PSA müssen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II erfuellen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von PSA oder Bestandteilen von PSA, die den Bestimmungen

dieser Richtlinie entsprechen und mit dem EG-Zeichen versehen sind, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bestandteilen von PSA, die nicht mit dem EG-Zeichen versehen sind und in PSA eingebaut werden sollen, nur dann verbieten, beschränken oder behindern, wenn es sich um wesentliche, für ein einwandfreies Funktionieren der PSA unerläßliche Bestandteile handelt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8

Absatz 3 genannten PSA, die das EG-Zeichen tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 12 vorlegen kann, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8

Absatz 2 genannten PSA, die das EG-Zeichen tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen neben der Erklärung gemäß Artikel 12 auch die Bescheinigung der gemeldeten Stelle gemäß Artikel 9 vorlegen kann, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, entsprechen - dies wird im Rahmen der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erster Gedankenstrich festgestellt -, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.

Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, so muß aus der Bescheinigung der gemeldeten Stelle die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich sowie Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich hervorgehen.

(3) Bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten PSA, für die keine harmonisierten Normen bestehen, können für eine Übergangszeit (längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992) weiterhin die einzelstaatlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, angewandt werden, sofern diese Regelungen mit den Bestimmungen des Vertrages vereinbar sind.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die harmonisierte Normen umsetzen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spätestens am 30. Juni 1991 die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, die den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflußmöglichkeit bei der Erarbeitung und der weiteren Verfolgung harmonisierter Normen eröffnen.

Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 genannten harmonisierten Normen

nicht vollständig den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 83/189/EWG (1) eingesetzten Ständigen Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die nach Artikel 5 vorgenommenen Veröffentlichungen der betreffenden Normen rückgängig zu machen sind.

(2) Der mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/392/EWG (2) eingesetzte Ständige Ausschuß kann nach dem nachstehenden Verfahren mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses. Sie unterrichtet diesen Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß PSA, die das EG-

Zeichen tragen und bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese PSA aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich von dieser Maßnahme und begründet seine Entscheidung, insbesondere, wenn die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

a) auf die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen;

b) auf eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 genannten Normen;

c) auf einen Mangel bei den in Artikel 5 genannten Normen selbst.

(2) Die Kommission nimmt unverzueglich Konsultationen mit den Betroffenen auf. Stellt sie nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen

hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach der Anhörung fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befasst sie den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 2 genannte Verfahren ein.

(3) Trägt eine nichtkonforme PSA das EG-Zeichen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeignete Maßnahme gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens unterrichtet werden.

KAPITEL II

BESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Artikel 8

(1) Vor dem Inverkehrbringen eines PSA-Modells muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die in Anhang III genannten technischen Unterlagen zusammenstellen, um sie gegebenenfalls den zuständigen Behörden vorlegen zu können.

(2) Ausser im Falle der in Absatz 3 genannten PSA muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter vor der Herstellung der PSA ein Modell der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen.

(3) Von der EG-Baumusterprüfung ausgenommen sind alle einfachen PSA-Modelle, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, daß der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.

Zu dieser Kategorie gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen

- oberflächliche mechanische Verletzungen (Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte usw.);

- nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen usw.);

- Risiken bei der Handhabung heisser Teile, deren Temperatur 50 °C nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stösse verursachen (Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke usw.);

- Witterungsbedingungen, die weder aussergewöhnlich noch extrem sind (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel usw.);

- schwache Stösse und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk usw.);

- Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).

(4) Die hergestellten PSA unterliegen

a) nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren nach Artikel 11, wenn es sich um komplexe PSA handelt, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, daß der Benutzer die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zu dieser Kategorie gehören ausschließlich:

- Atemschutzgeräte mit Filter zum Schutz gegen Aerosole in fester oder fluessiger Form oder gegen reizende, gefährliche, toxische oder radiotoxische Gase;

- vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte;

- PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können;

- Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder grossen Spritzern von Schmelzmaterial;

- Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 50 °C oder weniger;

- PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe;

- PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen;

- Motorradhelme und -visiere;

b) der EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 12 für alle PSA.

Artikel 9

(1) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die zugelassenen Stellen, die für die Durchführung der Bescheinigungsverfahren nach Artikel 8 zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Stellen mit der Kennummer, die sie ihnen zugeteilt hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt für ihre Fortschreibung.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien von

Anhang V zur Beurteilung der zu meldenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfuellen, wird davon ausgegangen, daß sie diese Kriterien erfuellen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß diese Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die

Stelle die im Anhang V genannten Kriterien nicht mehr erfuellt. Er unterrichtet hierüber unverzueglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, mit dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für das betreffende Modell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

(3) Der Antrag enthält folgende Angaben:

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der PSA;

- die technischen Fertigungsunterlagen nach Anhang III.

Dem Antrag ist eine angemessene Zahl von Exemplaren des zuzulassenden Modells beizufügen.

(4) Die gemeldete Stelle führt die EG-Baumusterprüfung nach den nachstehenden Modalitäten durch:

a) Prüfung der technischen Unterlagen des Herstellers

- Die gemeldete Stelle prüft die technischen Fertigungsunterlagen und stellt fest, ob diese in bezug auf die in Artikel 5 genannten harmonisierten Normen angemessen sind.

- Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, muß die notifizierte Stelle überprüfen, ob die vom Hersteller verwendeten technischen Spezifikationen in bezug auf die grundlegenden Anforderungen angemessen sind, bevor sie prüft, ob die technischen Fertigungsunterlagen in bezug auf diese technischen Spezifikationen angemessen sind.

b) Prüfung des Modells

Bei der Prüfung des Modells vergewissert sich die Stelle, daß dieses in Übereinstimmung mit den technischen Fertigungsunterlagen hergestellt worden ist und gemäß seiner Bestimmung sicher verwendet werden kann.

- Sie führt die erforderlichen Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob das Modell den harmonisierten Normen entspricht.

- Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, so führt die gemeldete Stelle die erforderlichen Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob das Modell den vom Hersteller angewandten technischen Spezifikationen entspricht, sofern diese in bezug auf die grundlegenden Anforderungen angemessen sind.

(5) Entspricht das Modell den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Prüfstelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller zugestellt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Modells erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.

Die Kommission, die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die anderen Mitgliedstaaten können eine Abschrift der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.

Die Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung gehalten werden.

(6) Die Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die Prüfstelle, die eine Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der sie zugelassen hat. Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung.

KONTROLLE DER FERTIGEN PSA

Artikel 11

A. EG-Qualitätssicherungen für das Endprodukt

(1) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit im Fertigungsprozeß, einschließlich der Endprüfung der PSA sowie der Tests, die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung dieser PSA mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2) Eine gemeldete Stelle nach Wahl des Herstellers führt die erforderlichen Kontrollen durch. Diese Kontrollen werden nach dem Zufallsprinzip normalerweise im Abstand von mindestens einem Jahr durchgeführt.

(3) Zur Überprüfung der Konformität der PSA wird von der gemeldeten Stelle eine angemessene Probe der PSA genommen; diese Probe wird Prüfungen und geeigneten, in den harmonisierten Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erforderlichen Tests unterzogen.

(4) Falls diese Stelle nicht mit der Stelle identisch ist, die die betreffende EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, so tritt sie im Falle von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Konformität der Proben mit der gemeldeten Stelle in Kontakt.

(5) Die gemeldete Stelle stellt dem Hersteller ein Gutachten aus. Falls in dem Gutachten eine Uneinheitlichkeit der Produktion oder die Nichtübereinstimmung der überprüften PSA mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen wesent-

lichen Anforderungen festgestellt wird, trifft die Stelle diejenigen Maßnahmen, die der Art des bzw. der festgestellten Mängel angemessen sind, und unterrichtet hierüber den Mitgliedstaat, der diese Stelle gemeldet hat.

(6) Der Hersteller ist in der Lage, den Bericht der gemeldeten Stelle auf Anforderung vorzulegen.

B. EG-Qualitätssicherungssystem mit Überwachung

1. System

a) Im Rahmen dieses Verfahrens legt der Hersteller einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems einer gemeldeten Stelle seiner Wahl vor.

Der Antrag umfasst:

- alle Angaben zu der in Betracht gezogenen PSA-

Kategorie, gegebenenfalls einschließlich der Dokumentation zu dem genehmigten Modell;

- die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;

- die Zusicherung, daß die Verpflichtungen, die sich aus dem Qualitätssicherungssystem ergeben, eingehalten werden und daß dessen Anpassung und Effizienz gewährleistet wird.

b) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird zur Überprüfung der Konformität der PSA mit den diesbezueglichen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie jede PSA geprüft und den entsprechenden Tests nach Abschnitt A Ziffer 3 unterzogen.

Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung

- der Qualitätsziele, des Organigramms, der Verantwortungsbereiche des Managements sowie seiner Zuständigkeiten bei der Qualitätssicherung;

- der Kontrollen und Tests, die nach der Fertigung vorgenommen werden müssen;

- der Mittel, mit denen sich die Effizienz des Qualitätssicherungssystems überprüfen lässt.

c) Die Stelle beurteilt das Qualitätssicherungssystem daraufhin, ob es den Bestimmungen nach Ziffer 1 Buchstabe b) entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Norm beruhen, geht sie von der Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen aus.

Die Stelle, die den "Audit" durchführt, nimmt alle erforderlichen objektiven Evaluierungen der Einzelheiten des Qualitätssystems vor und überprüft insbesondere, ob das System die Übereinstimmung der fertigen PSA mit dem genehmigten Modell gewährleistet.

Die Entscheidung wird dem Hersteller zugestellt. Sie umfasst die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund.

d) Der Hersteller informiert die Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und befindet darüber, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen entspricht. Die Entscheidung wird dem Hersteller zugestellt. Sie enthält die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund.

2. Überwachung

a) Mit der Überwachung soll sichergestellt werden, daß der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält.

b) Der Hersteller gestattet der Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Kontroll-, Test- und Lagerräumlichkeiten für die PSA und stellt alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

- die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;

- die technische Dokumentation;

- die Qualitätssicherungshandbücher.

c) Die Stelle führt regelmässig "Audits" durch, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Audit-Bericht.

d) Darüber hinaus kann die Stelle unangemeldete Besuche beim Hersteller durchführen. Hierbei wird dem Hersteller ein Besuchsprotokoll und gegebenenfalls ein Audit-Bericht vorgelegt.

e) Der Hersteller ist in der Lage, den Bericht der gemeldeten Stelle auf Anforderung vorzulegen.

EG-PRODUKTIONSKONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Artikel 12

Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller

1. eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI abgibt, die bescheinigt, daß die in Verkehr gebrachte PSA den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und die den zuständigen Behörden vorgelegt werden kann;

2. auf jeder PSA das in Artikel 13 vorgesehene EG-Konformitätszeichen anbringt.

KAPITEL III

EG-ZEICHEN

Artikel 13

(1) Das EG-Zeichen besteht aus dem Kurzzeichen "CE" und den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das Zeichen

angebracht wurde; im Falle der Prüfung durch eine gemeldete Stelle, die eine EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 durchgeführt hat, wird deren Kennummer hinzugefügt.

Anhang IV enthält das zu verwendende Modell.

(2) Das EG-Zeichen ist auf jeder PSA und ihrer Verpackung während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

(3) Es ist untersagt, auf den PSA Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem EG-Zeichen führen können.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen von PSA beschränkt wird, muß genau begründet werden. Sie wird den Beteiligten unverzueglich unter Angabe der Rechtsmittel, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsmittel bekanntgegeben.

Artikel 15

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 1991 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1992 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. CRESSON

(1) ABl. Nr. C 141 vom 30. 5. 1988, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 109, und (3) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1988, S. 37.

(4) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9.

ANHANG I

ERSCHÖPFENDE LISTE DER PSA-ARTEN, DIE NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN

1. Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte PSA (Helme, Schilde usw.).

2. PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen usw.).

3. Für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:

- Witterungseinfluesse (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme usw.),

- Feuchtigkeit, Wasser (Spülhandschuhe usw.),

- Hitze (Handschuhe usw.).

4. Zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden.

ANHANG II

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN FÜR GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT

1.

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ALLE PSA

Die PSA müssen einen angemessenen Schutz gegen die auftretenden Risiken bieten.

1.1.

Grundsätze der Gestaltung

1.1.1.

Ergonomie

Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß der Benutzer unter den bestimmungsgemässen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben kann und dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt.

1.1.2.

Schutzniveau und Schutzklassen

1.1.2.1.

Hoechstmögliches Schutzniveau

Als optimaler Schutzgrad für die Gestaltung gilt der Schutzgrad, bei dessen Überschreitung die Beeinträchtigung beim Tragen der PSA einer tatsächlichen Benutzung während der Risikodauer oder einer normalen Ausführung der Tätigkeit entgegenstehen würde.

1.1.2.2.

Schutzklassen entsprechend dem Risikograd

Ergeben sich für unterschiedliche vorhersehbare Einsatzbedingungen unterschiedliche Intensitätsgrade desselben Risikos, müssen bei der PSA-Gestaltung entsprechende Schutzklassen berücksichtigt werden.

1.2.

Unschädlichkeit der PSA

1.2.1.

Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA

Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.

1.2.1.1.

Geeignete Ausgangswerkstoffe

Die Ausgangswerkstoffe der PSA oder ihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Hygiene oder Gesundheit des Benutzers haben.

1.2.1.2.

Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils einer PSA, das mit dem Benutzer in Berührung kommt

Teile einer PSA, die mit dem Benutzer während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine übermässige Reizung oder Verletzungen hervorrufen könnten.

1.2.1.3.

Hoechstzulässige Behinderungen des Benutzers

Die PSA dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu Bewegungen des Benutzers führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.

1.3.

Bequemlichkeit und Effizienz

1.3.1.

Anpassung der PSA an die Gestalt des Benutzers

Die PSA müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich dem Benutzer in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSA mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Grössen und Massen so gut wie möglich an die Gestalt des Benutzers angepasst werden können.

1.3.2.

Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion

Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Effizienz müssen die PSA so leicht wie möglich sein.

Neben den zusätzlichen besonderen Anforderungen, nach Ziffer 3, die die PSA erfuellen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Festigkeit gegen die unter den voraussehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.

1.3.3.

Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Benutzer gleichzeitig getragen werden sollen

Werden von ein und demselben Hersteller mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.

1.4.

Informationsbroschüre des Herstellers

Die vom Hersteller erstellte und mit den in Verkehr gebrachten PSA ausgehändigte Informationsbroschüre muß neben dem Namen und der Anschrift des Herstellers und/oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten alle zweckdienlichen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a) Anweisungen für Lagerung, Gebrauch, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung. Die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmässiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Benutzer haben;

b)

die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;

c)

das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;

d)

die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die entsprechenden Verwendungsgrenzen;

e)

das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile;

f)

die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;

g)

die Bedeutung etwaiger Markierungen (vgl. Ziffer 2.12).

Die Informationsbroschüre muß klar und verständlich und mindestens in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats verfasst sein.

2.

ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE PSA-ARTEN

ODER -TYPEN

2.1.

PSA mit Verstellsystem

Weisen die PSA Verstellsysteme auf, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie sich nach der Einstellung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht von selbst verstellen können.

2.2.

PSA, die die zu schützenden Körperteile "umhüllen"

Die PSA, die die zu schützenden Körperteile "umhüllen", müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.

2.3.

PSA für Gesicht, Augen und Atemwege

Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Benutzers so wenig wie möglich einschränken.

Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art der mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.

Sie sind gegebenenfalls zu behandeln oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, um die Bildung von Beschlag zu vermeiden.

PSA-Modelle für Benutzer mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen ausgelegt sein.

2.4.

PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind

Können die von dem Hersteller für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung zugegebenermassen spürbar beeinträchtigt werden, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.

Kann der Hersteller keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so hat er in seiner Informationsbroschüre alle zweckdienlichen Angaben aufzuführen, die dem Käufer oder Benutzer die Möglichkeit geben, eine unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis plausible Verfallzeit zu bestimmen.

Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so hat dieser, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSA höchstens gereinigt werden darf; bei Überschreiten des Grenzwerts ist die Ausrüstung zu überprüfen oder auszumustern; andernfalls hat der Hersteller diese Angaben in seiner Informationsbroschüre zu machen.

2.5.

PSA, die bei ihrer Benutzung mitgerissen werden können

Besteht unter den voraussehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Benutzer hierdurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt werden, daß bei einem Überschreiten dieses Werts die Gefahr durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.

2.6.

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzuenden könnte.

2.7.

PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell an- und/oder abgelegt werden können müssen

Diese Art von PSA muß so konzipiert und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit an- und/oder abgelegt werden kann.

Umfasst sie Halterungs- und Ablegesysteme, die ermöglichen, sie in der geeigneten Position auf dem Benutzer zu halten oder sie abzulegen, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.

2.8.

PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen

Die Informationsbroschüre, die der Hersteller mit den PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a) aushändigt, muß insbesondere Angaben für kompetente, geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, sie auszulegen und vom Benutzer anwenden zu lassen.

Ferner ist zu beschreiben, wie am Benutzer geprüft werden kann, ob die PSA richtig angelegt und funktionsbereit ist.

Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht vorhanden ist, so muß dieses so konzipiert und angeordnet sein, daß der Alarm vom Benutzer unter den vorhersehbaren bestimmungsgemässen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.

2.9.

PSA mit vom Benutzer einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen

Umfassen PSA Bestandteile, die der Benutzer einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so konzipiert und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, zusammengesetzt und ausgebaut werden können.

2.10.

An einen äusseren Apparat anschließbare PSA

Sind die PSA mit einem Verbindungssystem ausgestattet, das an einen äusseren Apparat angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlussteil so konzipiert und hergestellt sein, daß es nur an einen Apparat eines geeigneten Typs angeschlossen werden kann.

2.11.

PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf

Umfassen PSA einen Flüssigkeitskreislauf, so ist dieser so festzulegen bzw. zu konzipieren und anzuordnen, daß der Austausch der Flüssigkeit unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Benutzers unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in der Nachbarschaft des gesamten geschützten Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.

2.12.

PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen

Bei den direkt oder indirekt gesundheits- und sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen auf diesen Arten oder Typen von PSA sollte es sich am besten um vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme handeln, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben. Diese Markierungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind; insbesondere, wenn derartige Markierungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem sie verwendet werden.

Ist es aufgrund der beschränkten Dimensionen einer PSA (oder eines PSA-Bestandteils) nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder einen Teil der Markierung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Informationsbroschüre des Herstellers anzugeben.

2.13.

Für die Signalisierung des Benutzers geeignete PSA-Bekleidung

Die PSA-Bekleidung, die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen den Benutzer einzeln und sichtbar signalisieren soll, muß ein oder mehrere leuchtende bzw. reflektierende Teile umfassen; diese Teile sind an geeigneter Stelle anzubringen; die Leuchtkraft und die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften sind entsprechend auszulegen.

2.14.

PSA für mehrere Risiken

Jede PSA, die den Benutzer vor mehreren Risiken schützen soll, die gleichzeitig auftreten können, ist so zu konzipieren und herzustellen, daß insbesondere die grundlegenden und spezifischen Anforderungen für jedes einzelne Risiko erfuellt werden (vgl. Ziffer 3).

3.

RISIKORELEVANTE ZUSATZANFORDERUNGEN

3.1.

Schutz gegen mechanische Stösse

3.1.1.

Stösse durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis

Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stosses dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Teils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermässigen Abmessungen oder das übermässige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstuenden.

3.1.2.

Sturzunfälle

3.1.2.1.

Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten

Die Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, müssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.

3.1.2.2.

Verhütung von Stürzen aus der Höhe

Die PSA, mit denen Stürzen aus der Höhe oder ihrer Wirkung vorgebeugt werden soll, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so konzipiert und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist, damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hierbei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Benutzers führen könnte.

Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Benutzer bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann.

Der Hersteller muß in die Informationsbroschüre insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufnehmen:

- erforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche "lichte Höhe" unterhalb des Benutzers;

- optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems am sicheren Ankerpunkt.

3.1.3.

Mechanische Schwingungen

Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für

den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen können.

Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Benutzer durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Hoechstexposition empfohlen sind, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist.

3.2.

Schutz gegen die (statische) Kompression eines Körperteils

Die PSA, die einen Körperteil gegen (statische) Kompression schützen sollen, müssen deren Wirkung soweit mildern können, daß ernsten Verletzungen oder chronischen Erkrankungen vorgebeugt wird.

3.3.

Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Stiche, Schnitte, Bisse)

Die Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA, die den Körper oder einen Körperteil gegen oberflächliche mechanische Verletzungen wie Abschürfungen, Stiche, Schnitte oder Bisse schützen sollen, müssen so gewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß diese Arten von PSA einen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen geeigneten Widerstand gegen Abrieb, Durchlöcherung und Schnitte bieten (vgl. auch Ziffer 3.1).

3.4.

Verhütung des Ertrinkens (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen)

Die PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll, müssen den möglicherweise erschöpften oder bewusstlosen Benutzer, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.

Diese PSA können ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

- müssen die PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hierdurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;

- müssen sich aufblasbare PSA rasch und vollständig aufblasen lassen.

Wenn es aufgrund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen ausserdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfuellen:

- Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß dem zweiten Absatz und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;

- Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Benutzer aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;

- Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Benutzer in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.

3.4.1.

Schwimmhilfen

Ein Kleidungsstück, das ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleistet, die seinem voraussichtlichen Gebrauch entspricht und eine positive Unterstützung im Wasser bietet. Unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen darf diese PSA keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Benutzers mit sich bringen, so daß er insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich ausser Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.

3.5.

Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm

Die PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen diesen soweit mildern können, daß der von dem Benutzer wahrgenommene Geräuschpegel in keinem Fall die Grenzwerte für die tägliche Exposition überschreitet, die in der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (¹) vorgeschrieben sind.

Jede PSA muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels und den Wert des durch die PSA sichergestellten Komfortindexes angibt; ist dies nicht möglich, so muß diese Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sein.

3.6.

Schutz gegen Hitze und/oder Feuer

Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt werden.

3.6.1.

Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA

Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten Transmissionsköffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der Selbstentzuendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird.

Wenn der äussere Teil dieser Werkstoffe und Bestandteile reflektierend auszulegen ist, muß die Reflektionskraft dem Wärmefluß durch IR-Strahlung angemessen sein.

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von Ausrüstungen, die für kurze Einsätze in heisser Umgebung bestimmt sind, sowie die der PSA, die heissen Spritzern wie z. B. geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der grösste Teil der gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Benutzer von der Gefahrenstelle entfernt und seine PSA abgelegt hat.

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heisse Massen abfangen sollen, müssen ferner Stösse ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1).

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden,

müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht begünstigen.

3.6.2.

Gebrauchsfertige vollständige PSA

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

1. muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Benutzer übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;

2. müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.

Umfassen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so konzipiert werden, daß die somit freigesetzten fluechtigen Stoffe nach aussen und nicht zum Benutzer hin abgeführt werden.

Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.

Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem in Verkehr gebrachten PSA-Modell für kurze Einsätze in heisser Umgebung alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen lässt, wie lange der Benutzer der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstungen übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.

3.7.

Kälteschutz

Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen der Kälte schützen sollen, müssen den vorhersehbaren bestimmungsgemässen Einsatzbedingungen entsprechen.

(¹) ABl. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28.

3.7.1.

Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA

Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußköffizient sein. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.

Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise grosse herausgeschleuderte kalte Massen abfangen sollen, müssen ferner Stösse ausreichend dämpfen (vgl. Ziffer 3.1).

3.7.2.

Gebrauchsfertige vollständige PSA

Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen

1. muß die Kältemenge, die dem Benutzer durch seine PSA übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;

2. müssen die PSA nach Möglichkeit dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.

Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.

Der Hersteller hat insbesondere in der Informationsbroschüre zu jedem PSA-Modell für kurze Einsätze in kalter Umgebung alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Benutzers an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.

3.8.

Schutz gegen Stromschläge

Der Isolierungsgrad von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen Stromschläge schützen sollen, muß den Spannungswerten entsprechen, denen der Benutzer unter den ungünstigsten vorhersehbaren Umständen ausgesetzt sein kann.

Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so ausgewählt oder konzipiert und angeordnet werden, daß der Ableitstrom, der durch die Schutzhülle unter Versuchsbedingungen gemessen wird, bei denen Spannungen eingesetzt werden, die den möglicherweise vor Ort angetroffenen Spannungen entsprechen, möglichst gering ist und auf jeden Fall in Abhängigkeit von der Toleranzschwelle unter dem höchstzulässigen Bezugswert liegt.

Die ausschließlich für Arbeiten oder Handhabungen mit tatsächlich oder möglicherweise unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen bestimmten Arten von PSA und ihre Verpackung müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die insbesondere die Schutzklasse und/oder die entsprechende Gebrauchsspannung, die Seriennummer und das Herstellungsdatum angibt; auf der Aussenseite der Schutzhülle der PSA muß ferner ein Platz für die spätere Kennzeichnung mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und den Daten der in periodischen Abständen durchzuführenden Versuche oder Kontrollen vorgesehen sein.

Der Hersteller hat in seiner Informationsbroschüre die ausschließliche Verwendung dieser Arten von PSA sowie die Art und die Häufigkeit der Isolationsprüfungen anzugeben, denen sie während ihrer Lebensdauer unterzogen sein müssen.

3.9.

Strahlenschutz

3.9.1.

Nichtionisierende Strahlungen

Die PSA für die Verhütung akuter oder chronischer Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf das Auge müssen den grössten Teil der Strahlenenergie in den schädlichen Wellenlängen absorbieren oder reflektieren können, ohne damit die Übertragung des unschädlichen Teils des sichtbaren Spektrums, die Kontrastwahrnehmung und die Farbunterscheidung übermässig zu beeinträchtigen, wenn die vorhersehbaren Einsatzbedingungen dies erfordern.

Dazu müssen die schützenden Sichtblenden derart konzipiert und hergestellt sein, daß sie insbesondere für jede schädliche Welle einen spektralen Transmissionsfaktor aufweisen, bei dem die energetische Belichtungsdichte der Strahlung, die das Auge des Benutzers durch den Filter erreichen kann, so

gering wie möglich ist und in keinem Fall den Grenzwert für die zulässige Hoechstexposition überschreitet.

Die Sichtblenden dürfen ferner unter der Wirkung der Strahlung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht schadhaft werden oder ihre Eigenschaften verlieren; jedes in Verkehr gebrachte Exemplar muß die Nummer des Schutzgrades tragen, die der spektralen Verteilungskurve seines Transmissionsfaktors entspricht.

Die für Strahlungen derselben Art geeigneten Sichtblenden müssen in ansteigender Reihenfolge ihrer Schutzgradnummern eingestuft sein; der Hersteller hat insbesondere in seiner Informationsbroschüre die Transmissionskurven darzustellen, mit denen die geeignetste PSA unter Berücksichtigung der Faktoren der tatsächlichen Einsatzbedingungen wie Abstand zur Strahlungsquelle und Spektralverteilung der in diesem Abstand ausgestrahlten Energie ausgewählt werden kann.

Die Nummer des Schutzgrades jeden Exemplars einer filtrierenden Sichtblende ist vom Hersteller anzugeben.

3.9.2.

Ionisierende Strahlungen

3.9.2.1.

Schutz gegen radioaktive Kontamination von aussen

Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase, Flüssigkeiten oder deren Gemische schützen sollen, sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten.

Die erforderliche Dichtigkeit kann je nach Art oder Zustand der kontaminierenden Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder jedes andere geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme erzielt werden, die dem Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken.

Werden die PSA Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser Arten von Ausrüstungen auswirken.

3.9.2.2.

Begrenzter Schutz gegen äussere Strahlung

Die PSA, die den Benutzer vollständig gegen äussere Strahlung schützen oder diese ausreichend abschwächen sollen, können nur für elektronische Strahlen (beispielsweise Beta-Strahlen) der Photon-Strahlung (X-Gamma-Strahlen) mit relativ beschränkter Energie konzipiert werden.

Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß der Benutzer ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Benutzers zu einer längeren Expositionsdauer führen (vgl. Ziffer 1.3.2).

Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.

3.10.

Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe

3.10.1.

Atemschutz

Mit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Benutzer mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verschmutzt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.

Die dem Benutzer durch seine PSA zugeführte Atemluft wird durch geeignete Mittel gewonnen, so z. B. durch Filtrieren der verschmutzten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverschmutzten Quelle.

Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu wählen oder zu konzipieren und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Benutzers während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.

Der Dichtigkeitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß bei einer verschmutzten Atmosphäre so wenige kontaminierende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit bzw. Hygiene des Benutzers nicht beeinträchtigt wird.

Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die mit der Gebrauchsanweisung jedem qualifizierten, geschulten Benutzer die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden.

Bei Filtergeräten hat der Hersteller ferner in seiner Informationsbroschüre die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.

3.10.2.

Schutz gegen Haut- oder Augenberührung

Die PSA, mit denen obeflächliche Berührungen des Körpers oder von Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemässen Einsatzbedingungen Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die Schutzhülle bieten.

Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder konzipiert und angeordnet sein, daß sie möglichst eine völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine möglicherweise längere tägliche Verwendung gestattet, oder andernfalls eine beschränkte Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht.

Aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorhersehbaren Einsatzbedingungen haben verschiedene gefährliche oder ansteckende Stoffe eine hohe Penetrationskraft, die für die entsprechenden PSA eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt; diese PSA müssen den üblichen Versuchen unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. Die PSA, die angenommenermassen den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. Der Hersteller hat ausserdem in seiner Informationsbroschüre erforderlichenfalls die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Versuche und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer unter den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.

3.11.

Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen

1. Atemgerät

Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Benutzer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembaren Gasgemisch zu versorgen.

2. Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:

a) einen Taucheranzug zum Schutz des Benutzers gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (vgl. Ziffer 3.2) und/oder gegen Kälte (vgl. Ziffer 3.7);

b)

eine Alarmvorrichtung, mit der der Benutzer rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit dem atembaren Gasgemisch gewarnt wird (vgl. Ziffer 2.8);

c)

eine Rettungskombination, mit deren Hilfe der Benutzer zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (vgl. Ziffer 3.4.1).

ANHANG III

TECHNISCHE UNTERLAGEN DES HERSTELLERS

Die Unterlagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 umfassen alle zweckdienlichen Angaben über die Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSA mit den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen zu erreichen.

Im Falle der PSA-Modelle im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 umfassen die Unterlagen insbesondere:

1. die technischen Fertigungsunterlagen, d. h.:

a) die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Erfuellung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen;

b) das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit und der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, die bei der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden;

2. eine Beschreibung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen, die im Herstellungsbetrieb eingesetzt werden, sowie

3. ein Exemplar der in Anhang II Ziffer 1.4 genannten Informationsbroschüre.

ANHANG IV

EG-KONFORMITÄTSZEICHEN

Das EG-Konformitätszeichen besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol.

(¹)(²)

Die verschiedenen Elemente des EG-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

(¹) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 kann das Zeichen auch die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 umfassen.

(²) Jahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde.

ANHANG V

VORAUSSETZUNGEN, DIE VON DEN GEMELDETEN STELLEN ZU ERFÜLLEN SIND

(Artikel 9 Absatz 2)

Die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfuellen:

1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;

4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses;

5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat durch inländisches Recht geregelt wird.

Die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten regelmässig überprüft.

ANHANG VI

MODELL DER EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter (¹):

.

.

.

erklärt hiermit, daß die nachstehend beschriebene neue PSA (²)

.

.

.

.

.

übereinstimmt mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG und - gegebenenfalls - übereinstimmt mit der einzelstaatlichen Norm, durch die die harmonisierte Norm Nr. ............ umgesetzt wird (für die PSA gemäß

Artikel 8 Absatz 3)

identisch ist mit der PSA, die Gegenstand der von (³) (%) .

.

.

ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. .................. war,

dem Verfahren nach Artikel 11 Buchstabe A / Buchstabe B (%) der Richtlinie 89/686/EWG unter Kontrolle der gemeldeten Stelle .

.

. (³) unterliegt.

.,

den .

(Ort)

den (Datum)

.

Unterschrift (¹)

(¹) Firma, vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe der Firma und der Anschrift des Herstellers.

(²) Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.).

(³) Name und Anschrift der benannten gemeldeten Stelle.

(%) Nichtzutreffendes streichen.

(¹) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

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