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Document 22014A0520(02)

    Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

    ABl. L 150 vom 20.5.2014, p. 252–330 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/08/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/284/oj

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    20.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 150/252


    FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

    DIE EUROPÄISCHE UNION,

    im Folgenden "die Union",

    und

    DIE REPUBLIK INDONESIEN,

    im Folgenden "Indonesien",

    im Folgenden zusammen "Vertragsparteien" —

    UNTER HINWEIS auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Indonesien und der Europäischen Gemeinschaft, das am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde,

    IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Indonesien, insbesondere im Kontext des 1980 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand,

    UNTER HINWEIS auf die in der am 13. September 2001 unterzeichneten Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor von Ländern Ostasiens und anderer Regionen eingegangene Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung von Maßnahmen, um die Bemühungen auf nationaler Ebene sowie die bilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen des Forstrechts und von waldbezogenen Straftaten, insbesondere des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen illegalen Handels bzw. der damit einhergehenden Korruption, sowie deren negativer Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit zu verstärken,

    KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Aktionsplan der Europäischen Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,

    IN ANBETRACHT der am 8. Januar 2007 in Brüssel unterzeichneten gemeinsamen Erklärung des Forstministers der Republik Indonesien und der für Entwicklung und für Umwelt zuständigen Mitglieder der Europäischen Kommission,

    IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

    EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer lokaler Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft,

    IN ANERKENNUNG der Anstrengungen der Regierung der Republik Indonesien zur Förderung einer guten Politikgestaltung im Forstsektor, einer guten Rechtsdurchsetzung und des Handels mit legalem Holz, unter anderem durch das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz (Sistem Verifikasi Legalitas Kayu – SVLK), das durch einen multilateralen Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure nach den Grundsätzen gute Politikgestaltung, Glaubwürdigkeit und Repräsentativität entwickelt wird,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem indonesischen Legalitätssicherungssystem für Holz die Legalität aller Holzprodukte sichergestellt werden soll,

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Umsetzung eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens die nachhaltige Waldbewirtschaftung stärken und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels durch verringerte Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Stärkung der Rolle der Erhaltung, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Stärkung der Kohlenstoffbestände der Wälder (REDD+) leisten wird,

    EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,

    IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nicht diskriminierenden Anwendung derselben beimessen,

    GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft und auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,

    UNTER HINWEIS auf die Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung und in Anerkennung des gegenseitigen Nutzens, der sich aus diesem Abkommen für die Vertragsparteien ergibt,

    IM EINKLANG mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Ziel

    (1)   Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Indonesien in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.

    (2)   Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

    a)

    "Einfuhr in die Union" die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die nicht als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind", im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingestuft werden können;

    b)

    "Ausfuhr" den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Indonesiens physisch verlassen oder daraus verbracht werden;

    c)

    "Holzprodukte" die in Anhang IA und Anhang IB aufgeführten Produkte;

    d)

    "HS-Code" einen vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

    e)

    "FLEGT-Genehmigung" ein indonesisches Dokument über die nachweisliche Legalität ("V-Legal-Dokument") zur Bestätigung, dass eine Ladung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten legal erzeugt wurde. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden;

    f)

    "Genehmigungsstellen" die von Indonesien ermächtigten Stellen, die FLEGT-Genehmigungen ausstellen und für gültig erklären;

    g)

    "zuständige Behörden" die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen;

    h)

    "Ladung" eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Indonesien verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

    i)

    "legal erzeugtes Holz" nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften erzeugte Produkte aus Holz, das nach diesen Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt wurde.

    Artikel 3

    FLEGT-Genehmigungssystem

    (1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ein Genehmigungssystem (im Folgenden "FLEGT-Genehmigungssystem") ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Indonesien eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

    (2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang IA aufgeführten Holzprodukte.

    (3)   Die in Anhang IB aufgelisteten Holzprodukte dürfen nicht aus Indonesien ausgeführt werden und keine FLEGT-Genehmigung erhalten.

    (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

    Artikel 4

    Genehmigungsstellen

    (1)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Ladungen legal erzeugter Holzprodukte in die Union.

    (2)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Indonesien aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.

    (3)   Die Genehmigungsstelle erhält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen aufrecht und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

    (4)   Indonesien richtet ein Referat für Informationen über Genehmigungen ein, das als Anlaufstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Genehmigungsstellen gemäß den Anhängen III und V fungiert.

    (5)   Indonesien teilt der Europäischen Kommission die Kontaktdaten der Genehmigungsstelle und des Referats für Informationen über Genehmigungen mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

    Artikel 5

    Zuständige Behörden

    (1)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen.

    (2)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

    (3)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die als unabhängige Marktüberwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

    (4)   Die zuständigen Behörden handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 1, da in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorzunehmen ist.

    (5)   Die Europäische Kommission teilt Indonesien die Kontaktdaten der zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

    Artikel 6

    FLEGT-Genehmigungen

    (1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.

    (2)   Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.

    (3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

    (4)   Die technischen Spezifikationen für die Genehmigung sind in Anhang IV festgelegt. Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ist in Anhang V beschrieben.

    Artikel 7

    Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz

    (1)   Indonesien stellt anhand eines Legalitätssicherungssystems für Holz sicher, dass zur Ausfuhr bestimmte Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass nur Ladungen, deren Legalität überprüft wurde, in die Union ausgeführt werden.

    (2)   Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang V beschrieben.

    Artikel 8

    Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr

    (1)   Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.

    (2)   Wenn die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für den Verdacht haben, dass eine Genehmigung nicht gültig oder nicht echt ist oder nicht der Ladung entspricht, für die sie angeblich ausgestellt wurde, können die in Anhang III beschriebenen Verfahren angewandt werden.

    (3)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.

    Artikel 9

    Unregelmäßigkeiten

    Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder Anhaltspunkte dafür gefunden haben, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

    a)

    im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Indonesien in die Union über ein Drittland,

    b)

    im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Drittländern eingeführtes Holz enthalten, bei dem der Verdacht besteht, dass es illegal erzeugt wurde, oder

    c)

    im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

    Artikel 10

    Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz und sonstige Maßnahmen

    (1)   Indonesien überprüft anhand des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz die Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, und unternimmt Anstrengungen, die Legalität von eingeführtem Holz zu überprüfen, wobei nach Möglichkeit das für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelte System genutzt wird.

    (2)   Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Union die Nutzung des genannten Systems für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.

    (3)   Die Union führt Maßnahmen durch, um zu verhindern, dass illegal geschlagenes Holz und daraus erzeugte Produkte auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 11

    Einbeziehung beteiligter Akteure in die Umsetzung des Abkommens

    (1)   Indonesien konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens und fördert in dieser Hinsicht geeignete Konsultationsstrategien, -modalitäten und -programme.

    (2)   Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen).

    Artikel 12

    Soziale Schutzmaßnahmen

    (1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Auswirkungen auf die Holzindustrie und auf die Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu entwickeln.

    (2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und sonstigen Akteure und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.

    Artikel 13

    Marktanreize

    Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung einer günstigen Position der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte auf dem Markt der Union. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

    a)

    die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die dem Angebot legal erzeugter Holzprodukte Rechnung tragen und einen Markt für diese Holzprodukte gewährleisten, und

    b)

    die Förderung einer besseren Wahrnehmung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union.

    Artikel 14

    Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

    (1)   Die Vertragsparteien setzen ein gemeinsames Gremium, den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden "Gemeinsamer Ausschuss"), für die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung dieses Abkommens ein.

    (2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen zwei hochrangige Mitglieder – ein Vertreter der Union und ein Vertreter Indonesiens – gemeinsam.

    (3)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen; der Termin und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Vorfeld vereinbart. Weitere Treffen können auf Antrag jeder der beiden Vertragsparteien einberufen werden.

    (5)   Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses gilt Folgendes:

    a)

    Er befasst sich mit gemeinsamen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens und nimmt diese an.

    b)

    Er prüft und überwacht die Gesamtfortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz und marktbezogener Maßnahmen, auf der Grundlage der Ergebnisse und der Berichte von den gemäß Artikel 15 eingerichteten Strukturen.

    c)

    Er bewertet die Nutzen und die Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, und beschließt Abhilfemaßnahmen.

    d)

    Er prüft Berichte und Beschwerden über die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet jeder Vertragspartei.

    e)

    Er vereinbart das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird.

    f)

    Er ermittelt Kooperationsbereiche für die Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens.

    g)

    Er setzt gegebenenfalls Untergremien für Tätigkeiten ein, die spezifisches Fachwissen erfordern.

    h)

    Er erstellt, genehmigt, verteilt und veröffentlicht Jahresberichte, Berichte über die Sitzungen und weitere Dokumente im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.

    i)

    Er führt sonstige Aufgaben aus, deren Durchführung er beschließt.

    Artikel 15

    Überwachung und Bewertung

    Die Vertragsparteien kommen überein, die Umsetzung und die Wirksamkeit dieses Abkommens anhand der Berichte und der Ergebnisse der beiden folgenden Strukturen zu bewerten:

    a)

    Indonesien betraut im Benehmen mit der Union eine Stelle für regelmäßige Bewertungen mit der Durchführung der in Anhang VI beschriebenen Aufgaben.

    b)

    Die Union betraut im Benehmen mit Indonesien eine unabhängige Marktüberwachungsinstanz mit der Durchführung der in Anhang VII beschriebenen Aufgaben.

    Artikel 16

    Flankierende Maßnahmen

    (1)   Die Bereitstellung der Ressourcen, die für die nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f ermittelten Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, wird im Rahmen der Programmierungsmaßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit mit Indonesien festgelegt.

    (2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.

    Artikel 17

    Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen

    (1)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses so transparent wie möglich erfolgt. Berichte aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses werden gemeinsam erstellt und veröffentlicht.

    (2)   Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, der unter anderem Einzelheiten zu folgenden Punkten enthält:

    a)

    Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen,

    b)

    Zahl der von Indonesien erteilten FLEGT-Genehmigungen,

    c)

    Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung,

    d)

    Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugte Holzprodukte ausgeführt, eingeführt und auf den Inlandsmarkt gebracht oder auf diesem gehandelt werden,

    e)

    Menge des nach Indonesien eingeführten Holzes und der eingeführten Holzprodukte sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems,

    f)

    Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle,

    g)

    Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Mitgliedstaaten der Union, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist,

    h)

    Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen,

    i)

    Zahl der Fälle, in denen Konsultationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 durchgeführt wurden, und Menge der betroffenen Holzprodukte.

    (3)   Um das Ziel einer verbesserten Politikgestaltung und Transparenz im Forstsektor zu erreichen und die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Abkommens in Indonesien und in der Union zu überwachen, kommen die Vertragsparteien überein, die Informationen gemäß Anhang IX zu veröffentlichen.

    (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten vertraulichen Informationen zu offenbaren. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

    Artikel 18

    Mitteilungen zur Umsetzung

    (1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

    Indonesien:

    Union:

    Generaldirektor für Waldnutzung,

    Forstministerium

    Leiter der Delegation der

    Europäischen Union in Indonesien

    (2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen einschließlich Änderungen der Angaben in Absatz 1.

    Artikel 19

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Indonesiens andererseits.

    Artikel 20

    Streitbeilegung

    (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

    (2)   Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Gemeinsamen Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Gemeinsame Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens.

    (3)   Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.

    (4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.

    (5)   Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.

    (6)   Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.

    (7)   Der Gemeinsame Ausschuss legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

    Artikel 21

    Aussetzung

    (1)   Wenn eine Vertragspartei eine Aussetzung dieses Abkommens wünscht, notifiziert sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegenheit anschließend miteinander.

    (2)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

    (3)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.

    (4)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

    Artikel 22

    Änderungen

    (1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ihren Vorschlag vor. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Wenn die Vertragsparteien mit der Empfehlung einverstanden sind, genehmigen sie diese nach ihren jeweiligen internen Verfahren.

    (2)   Änderungen, die von den Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

    (4)   Notifikationen über Änderungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.

    Artikel 23

    Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

    (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

    (2)   Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.

    (3)   Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.

    (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

    Artikel 24

    Anhänge

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 25

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer (Bahasa Indonesia) Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и тринадесета година.

    Hecho en Bruselas, el treinta de septiembre de dos mil trece.

    V Bruselu dne třicátého září dva tisíce třináct.

    Udfærdiget i Bruxelles den tredivte september to tusind og tretten.

    Geschehen zu Brüssel am dreißigsten September zweitausenddreizehn.

    Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta septembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατρία.

    Done at Brussels on the thirtieth day of September in the year two thousand and thirteen.

    Fait à Bruxelles, le trente septembre deux mille treize.

    Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog rujna dvije tisuće trinaeste.

    Fatto a Bruxelles, addì trenta settembre duemilatredici.

    Briselē, divi tūkstoši trīspadsmitā gada trīsdesmitajā septembrī.

    Priimta du tūkstančiai tryliktų metų rugsėjo trisdešimtą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év szeptember havának harmincadik napján.

    Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tlettax.

    Gedaan te Brussel, de dertigste september tweeduizend dertien.

    Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego września roku dwa tysiące trzynastego.

    Feito em Bruxelas, em trinta de setembro de dois mil e treze.

    Întocmit la Bruxelles la treizeci septembrie două mii treisprezece.

    V Bruseli tridsiateho septembra dvetisíctrinásť.

    V Bruslju, dne tridesetega septembra leta dva tisoč trinajst.

    Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.

    Som skedde i Bryssel den trettionde september tjugohundratretton.

    Dibuat di Brussel, pada tanggal tiga puluh bulan September tahun dua ribu tiga belas.

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Za Europsku uniju

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Untuk Uni Eropa

    Image 1

    За Република Индонезия

    Por la República de Indonesia

    Za Indonéskou republiku

    For Republikken Indonesien

    Für die Republik Indonesien

    Indoneesia Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία της Ινδονησίας

    For the Republic of Indonesia

    Pour la République d'Indonésie

    Za Republiku Indoneziju

    Per la Repubblica di Indonesia

    Indonēzijas Republikas vārdā –

    Indonezijos Respublikos vardu

    Az Indonéz Köztársaság részéről

    Għar-Repubblika tal-Indoneżja

    Voor de Republiek Indonesië

    W imieniu Republiki Indonezji

    Pela República da Indonésia

    Pentru Republica Indonezia

    Za Indonézsku republiku

    Za Republiko Indonezijo

    Indonesian tasavallan puolesta

    För Republiken Indonesien

    Untuk Republik Indonesia

    Image 2


    ANHANG I

    SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

    Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.

    ANHANG IA

    HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

    Kapitel 44:

    HS-Codes

    Warenbezeichnung

     

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

    4401.21

    -

    Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – Nadelholz

    4401.22

    -

    Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln – anderes Holz

    ex ex4404

    -

    Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

    ex ex4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

     

    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    4409.10

    -

    Nadelholz

    4409.29

    -

    anderes – anderes

    4410

    Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. "waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

    4411

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    4413

    Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    4414

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

    4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    4417

    Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

    4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz

    ex ex4421.90

    -

    Holzpflasterklötze

    Kapitel 47:

    HS-Codes

    Warenbezeichnung

     

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Fasterstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    4701

    -

    Mechanische Halbstoffe aus Holz

    4702

    -

    Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

    4703

    -

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    4704

    -

    Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    4705

    -

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    Kapitel 48:

    HS-Codes

    Warenbezeichnung

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

    4803

    Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

    4805

    Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

    4806

    Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

    4807

    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

    4808

    Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

    4809

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art

    4812

    Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

    4813

    Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

    4814

    Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    4817

    Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    4818

    Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4821

    Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

    4822

    Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

    4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    Kapitel 94:

    HS-Codes

    Warenbezeichnung

     

    andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

    9401.61

    -

    gepolstert

    9401.69

    -

    andere

     

    Andere Möbel und Teile davon

    9403.30

    -

    Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

    9403.40

    -

    Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

    9403.50

    -

    Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    9403.60

    -

    andere Holzmöbel

    ex ex 9406.00

    -

    Vorgefertigte Konstruktionen aus Holz

    ANHANG IB

    HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NACH INDONESISCHEM RECHT NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF

    Kapitel 44:

    HS-Codes

    Warenbezeichnung

    4403

    Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Ex 4404

    Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen

    4406

    Bahnschwellen aus Holz

    Ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm


    ANHANG II

    LEGALITÄTSDEFINITION

    Einführung

    Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und seine Gewinnung sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften entsprechen.

    Indonesien hat fünf Legalitätsstandards festgelegt, die eine Reihe von Grundsätzen, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren umfassen, die wiederum alle auf den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren beruhen.

    Die fünf Legalitätsstandards lauten:

    Legalitätsstandard 1: Standard für Konzessionen in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen

    Legalitätsstandard 2: Standard für gemeinschaftliche Plantagenwälder und Gemeinschaftswälder in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen

    Legalitätsstandard 3: Standard für Wälder in Privateigentum

    Legalitätsstandard 4: Standard für Holznutzungsrechte in Nicht-Waldzonen auf staatlichen Flächen

    Legalitätsstandard 5: Standard für Erstverarbeiter und nachgelagerte Verarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte

    Diese fünf Legalitätsstandards finden auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Genehmigungsarten Anwendung:

    Genehmigungsart

    Beschreibung

    Grundeigentum/Ressourcenmanagement oder –nutzung

    Anwendbarer Legalitätsstandard

    IUPHHK-HA/HPH

    Genehmigung zur Nutzung forstwirtschaftlicher Produkte aus Naturwäldern

    Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen

    1

    IUPHHK-HTI/HPHTI

    Genehmigung zur Anlage und Bewirtschaftung industrieller Waldplantagen

    Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen

    1

    IUPHHK-RE

    Genehmigung zur Wiederherstellung von Waldökosystemen

    Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen

    1

    IUPHHK- HTR

    Genehmigung für gemeinschaftliche Waldplantagen

    Staatseigentum/ Verwaltung durch Gemeinschaft

    2

    IUPHHK-HKM

    Genehmigung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung

    Staatseigentum/ Verwaltung durch Gemeinschaft

    2

    Privatland

    keine Genehmigung erforderlich

    Privateigentum/ private Nutzung

    3

    IPK/ILS

    Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen

    Staatseigentum/ private Nutzung

    4

    IUIPHHK

    Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Erstverarbeitungsunternehmens

    nicht zutreffend

    5

    IUI Lanjutan oder IPKL

    Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Zweitverarbeitungsunternehmens

    nicht zutreffend

    5

    Diese fünf Legalitätsstandards und die entsprechenden Verifikatoren sind im Folgenden beschrieben.

    ANHANG II – LEGALITÄTSSTANDARD 1:   STANDARDS FÜR KONZESSIONEN IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN

    Nr.

    Grundsätze

    Kriterien

    Indikatoren

    Verifikatoren

    Einschlägige Rechtsvorschriften (1)

    1.

    P1.

    Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

    K1.1

    Die Waldbewirtschaftungseinheit (Konzessionsbetrieb) liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

    1.1.1

    Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

    Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

    Regierungsverordnung PP72/2010

    Verordnung P50/2010 des Forstministers

    Verordnung P12/2010 des Forstministers

    Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

    2.

    P2.

    Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

    K2.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Einschlagsplan für die Hiebfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

    2.1.1

    Die zuständige Verwaltungsbehörde hat die Arbeitsplandokumente (Gesamtplan, Jahresarbeitsplan, einschließlich deren Anlagen) genehmigt.

    Der genehmigte Gesamtplan mit Anlagen, erstellt auf Grundlage einer von fachlich kompetentem Personal durchgeführten umfassenden Forstinventur

    Der genehmigte Jahresarbeitsplan, erstellt auf Grundlage des Gesamtplans

    Von fachlich kompetentem Personal erstellte Karten, welche die räumliche Anordnung und die Grenzen der vom Arbeitsplan abgedeckten Gebiete beschreiben

    Verordnung P62/2008 des Forstministers

    Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers

    Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

    Erntestandorte (Parzellen oder Waldabschnitte) sind auf der Karte deutlich markiert und werden vor Ort überprüft.

    K2.2

    Arbeitsplan ist gültig.

    2.2.1

    Der Inhaber der Waldnutzungsgenehmigung verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

    Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig).

    Verordnung P62/2008 des Forstministers

    Verordnung P56/2009 des Forstministers

    Verordnung P60/2011 des Forstministers

    Der Ort und die einschlagbaren Holzmengen von Stämmen aus Naturwäldern in den für die Holzernte vorgesehenen Gebieten entsprechen dem Arbeitsplan.

    2.2.2

    Die Genehmigungen für die gesamte Ernteausrüstung sind gültig und können vor Ort überprüft werden (gilt nicht für staatliche Forstwirtschaftsunternehmen).

    Genehmigung für Ausrüstung und Ausrüstungstransfer

    Verordnung P53/2009 des Forstministers

    3.

    P3.

    Legalität der Beförderung oder der Eigentumsübertragung von Rundholz

    K3.1

    Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

    3.1.1

    Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme mit großem Durchmesser wurden in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

    Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    3.1.2

    Sämtliches aus den Genehmigungsgebieten beförderte Holz ist mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen.

    Die Stämme sind bei der Beförderung von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über Zwischenlager, mit gültigen Beförderungsdokumenten und Anlagen versehen.

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    3.1.3

    Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

    Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an.

    K3.2

    Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

    3.2.1

    Der Genehmigungsinhaber legt einen Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr vor, die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entspricht.

    Zahlungsanweisungen für den Aufforstungsfonds und/oder die Forstressourcengebühr

    Regierungsverordnung PP22/1997

    Regierungsverordnung PP51/1998

    Verordnung P18/2007 des Forstministers

    Verordnung 22/M-DAG/PER/4/2012 des Handelsministers

    Regierungsverordnung PP59/1998

    Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie Zahlungsbelege

    Der in den Aufforstungsfonds eingezahlte Betrag/die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

    K3.3

    Beförderung und Handel zwischen Inseln

    3.3.1

    Die Genehmigungsinhaber, die Rundholz versenden, sind registrierte inselübergreifende Holzhändler (PKAPT).

    PKAPT-Dokumente

    Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

    Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

    3.3.2

    Das für die Beförderung von Rundholz eingesetzte Schiff ist unter indonesischer Flagge registriert und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung.

    Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung

    Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

    Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

    4.

    P4.

    Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

    K4.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die dort genannten Maßnahmen durchgeführt.

    4.1.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

    UVP-Berichte

    Regierungsverordnung PP27/1999

    Verordnung 602/1998 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft

    4.1.2

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan, aus denen die Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens hervorgehen.

    Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan

    Regierungsverordnung PP27/1999

    Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen

    5.

    P5.

    Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

    K.5.1

    Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

    5.1.1

    Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

    Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

    Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    Verordnung P12/2009 des Forstministers

    Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

    Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

    K.5.2

    Wahrung der Arbeitnehmerrechte

    5.2.1

    Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

    Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

    Gesetz 21/2000

    Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    5.2.2

    Bestehen von Tarifverträgen

    Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

    Gesetz 13/2003

    Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    5.2.3

    Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

    Keine minderjährigen Beschäftigten

    Gesetz 13/2003

    Gesetz 23/2003

    Gesetz 20/2009


    LEGALITÄTSSTANDARD 2:   STANDARD FÜR GEMEINSCHAFTLICHE PLANTAGENWÄLDER UND GEMEINSCHAFTSWÄLDER IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN

    Nr.

    Grundsätze

    Kriterien

    Indikatoren

    Verifikatoren

    Einschlägige Rechtsvorschriften

    1.

    P1.

    Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

    K1.1

    Die Waldbewirtschaftungseinheit liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

    1.1.1

    Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

    Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

    Verordnung P55/2011 des Forstministers

    Verordnung P37/2007 des Forstministers

    Verordnung P49/2008 des ForstministersVerordnung P12/2010 des Forstministers

    Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

    2.

    P2.

    Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

    K2.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Einschlagsplan für die Hiebfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

    2.1.1

    Die zuständige Verwaltungsbehörde hat den Jahresarbeitsplan genehmigt.

    Genehmigter Jahresarbeitsplan

    Verordnung P62/2008 des Forstministers

    Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

    Ernteparzellen sind deutlich markiert und können vor Ort überprüft werden.

    K2.2

    Der Arbeitsplan ist gültig.

    2.2.1

    Der Forstgenehmigungsinhaber verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

    Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig)

    Verordnung P62/2008 des Forstministers

    Der Standort und die einschlagbaren Holzmengen in den Gebieten, die als Holzwirtschaftsgebiet festgelegt werden sollen, müssen dem Arbeitsplan entsprechen.

    2.2.2

    Die Genehmigungen für die gesamte Ernteausrüstung sind gültig und können vor Ort physisch überprüft werden.

    Genehmigungen für Ausrüstung und Ausrüstungstransfer

    Verordnung P53/2009 des Forstministers

    K2.3

    Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

    2.3.1

    Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme mit großem Durchmesser sind in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

    Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    2.3.2

    Sämtliches aus dem Genehmigungsgebiet beförderte geschlagene Holz ist mit einem ordentlichen Beförderungsdokument versehen.

    Ordentliche Beförderungsdokumente und entsprechende Anlagen für die Beförderung vom Lagerhof zum Zwischenlager und vom Zwischenlager zum Holzprodukt-Erstverarbeiter und/oder zum registrierten Rundholzhändler

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    2.3.3

    Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

    Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an.

    2.3.4

    Der Genehmigungsinhaber kann belegen, dass das vom Lagerhof beförderte geschlagene Holz mit Rundholz-Beförderungsdokumenten versehen ist.

    Rundholz-Beförderungsdokument mit angehängter Rundholzliste

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    K2.4

    Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

    2.4.1

    Die Genehmigungsinhaber legen Nachweise für die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entsprechende Zahlung der Forstressourcengebühr vor.

    Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr

    Verordnung P18/2007 des Forstministers

    Verordnung 22/M-DAG/PER/4/2012 des Handelsministers

    Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr

    Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

    3.

    P3.

    Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

    K3.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die dort genannten Maßnahmen durchgeführt.

    3.1.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

    UVP-Berichte

    Verordnung 622/1999 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft

    3.1.2

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens.

    Einschlägige Umweltmanagement- und Umweltüberwachungsdokumente

    Regierungsverordnung PP27/1999

    Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagements und der Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen


    LEGALITÄTSSTANDARD 3:   STANDARD FÜR WÄLDER IN PRIVATEIGENTUM

    Nr.

    Grundsätze

    Kriterien

    Indikatoren

    Verifikatoren

    Einschlägige Rechtsvorschriften

    1.

    P1.

    Das Eigentum an dem Holz ist überprüfbar.

    K1.1

    Legalität des Eigentums am Holz oder des Grundeigentums in Bezug auf das Holzerntegebiet.

    1.1.1

    Der private Grund- oder Waldeigentümer kann Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Land nachweisen.

    Gültige Grundeigentums- oder -besitzdokumente (von den zuständigen Behörden anerkannte Grundstücksdokumente)

    Gesetz 5/1960

    Verordnung P33/2010 des Forstministers

    Regierungsverordnung PP12/1998

    Verordnung 36/2007 des Handelsministers

    Verordnung 37/2007 des Handelsministers

    Gesetz 6/1983

    Gesetz 13/2003

    Gesetz 23/2003

    Gesetz 20/2009

    Landbewirtschaftungsrecht

    Gründungsurkunde des Unternehmens

    Gewerbeerlaubnis für Unternehmen, die Handel betreiben (SIUP)

    Unternehmensregistrierung (TDP)

    Registrierung als Steuerzahler (NPWP)

    Karte des privaten Waldgebietes und vor Ort gekennzeichnete Grenzen

    1.1.2

    Die (im Eigentum von Einzelpersonen oder einer Gruppe stehenden) Bewirtschaftungseinheiten legen gültige Holzbeförderungsdokumente vor.

    Bescheinigung des Holzursprungs oder Rundholz-Beförderungsdokument

    Verordnung P30/2012 des Forstministers

    Rechnung/Verkaufsbeleg/ Frachtabfertigungsbescheinigung

    1.1.3

    Die Bewirtschaftungseinheiten legen Nachweise für die Zahlung der fälligen Gebühren im Zusammenhang mit den vor der Übertragung der Rechte oder der Besitzrechte des Gebietes vorhandenen Bäumen vor.

    Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat

    Verordnung P18/2007 des Forstministers

    2.

    P2.

    Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte bei Gebieten, die Landbewirtschaftungsrechten unterliegen

    K2.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die dort genannten Maßnahmen durchgeführt.

    2.1.1

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

    UVP-Berichte

    Regierungsverordnung PP27/1999

    Verordnung 602/1998 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft

    3.

    P3.

    Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Gebieten, die Landbewirtschaftungsrechten unterliegen

    K3.1

    Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

    3.1.1

    Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

    Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

    Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    Verordnung P12/2009 des Forstministers

    Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

    Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

    K.3.2

    Wahrung der Arbeitnehmerrechte

    3.2.1

    Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

    Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

    Gesetz 21/2000

    Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    3.2.2

    Bestehen von Tarifverträgen

    Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

    Gesetz 13/2003

    Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    3.2.3

    Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

    Keine minderjährigen Beschäftigten

    Gesetz 13/2003

    Gesetz 23/2003

    Gesetz 20/2009


    LEGALITÄTSSTANDARD 4:   STANDARD FÜR HOLZNUTZUNGSRECHTE IN NICHT-WALDZONEN

    Nr.

    Grundsätze

    Kriterien

    Indikatoren

    Verifikatoren

    Einschlägige Rechtsvorschriften

    1.

    P1.

    Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

    K1.1.

    Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen ohne Änderung des rechtlichen Status des Waldes

    1.1.1

    Die Holzernte ist im Rahmen einer sonstigen amtlichen Genehmigung (ILS) bzw. von Umwandlungsgenehmigungen (IPK) in einem Pachtgebiet zugelassen.

    ILS-/IPK-Genehmigungen für die Holzernte im Pachtgebiet

    Verordnung P18/2011 des Forstministers

    Karten als Anlagen zu den ILS-/IPK-Genehmigungen für das Pachtgebiet und Nachweis für die Einhaltung vor Ort

    K1.2

    Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen, die zu einer Änderung des rechtlichen Status des Waldes führt

    1.2.1

    Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) zugelassen.

    Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen)

    Verordnung P14/2011 des Forstministers

    Verordnung P33/2010 des Forstministers

    IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

    Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

    Genehmigungen für Änderungen des rechtlichen Status des Waldes (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen)

    K1.3

    Genehmigung zur Gewinnung von Holzprodukten aus einem staatlichen Waldgebiet für Aktivitäten im Zusammenhang mit aufforstungsorientierten Plantagenwäldern (HTHR)

    1.3.1.

    Die Holzernte ist im Rahmen einer Genehmigung zur Gewinnung von Holzprodukten aus aufforstungsorientierten Plantagenwäldern in für aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) bestimmten Gebieten zugelassen.

    HTHR-Genehmigung

    Verordnung P59/2011 des Forstministers

    Karten als Anlagen zur HTHR-Genehmigung und Nachweis für die Einhaltung vor Ort

    2.

    P2.

    Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und der Verfahren für den Holzeinschlag und die Rundholzbeförderung

    K2.1

    Der IPK-/ILS-Plan und seine Durchführung erfüllen die Anforderungen der Flächennutzungsplanung.

    2.1.1

    Genehmigter Arbeitsplan für die von der IPK-/ILS-Genehmigung abgedeckten Bereiche

    IPK-/ILS-Arbeitsplan

    Verordnung P62/2008 des Forstministers

    Verordnung P53/2009 des Forstministers

    Gültige Ausrüstungsgenehmigung

    2.1.2

    Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass das beförderte geschlagene Holz aus Gebieten stammt, für die eine gültige Flächenumwandlungsgenehmigung bzw. andere Nutzungsgenehmigungen (IPK/ILS) vorliegen.

    Waldinventurdokumente

    Verordnung P62/2008 des Forstministers

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Holzerzeugungsberichte (LHP)

    K2.2

    Zahlung von Regierungsgebühren und -abgaben sowie Einhaltung der Anforderungen an die Holzbeförderung

    2.2.1

    Nachweis für die Zahlung der Gebühren

    Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds bzw. die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat

    Verordnung P18/2007 des Forstministers

    2.2.2

    Der Genehmigungsinhaber verfügt über gültige Holzbeförderungsdokumente.

    Rechnung für die Beförderung des geschlagenen Holzes (FAKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit kleinem Durchmesser

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Legalitätsbescheinigung für Rundholz (SKSKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit großem Durchmesser

    3.

    P3.

    Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

    K3.1

    Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

    3.1.1

    Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

    Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

    Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    Verordnung P12/2009 des Forstministers

    Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

    Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

    K.3.2

    Wahrung der Arbeitnehmerrechte

    3.2.1

    Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

    Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

    Gesetz 21/2000

    Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    3.2.2

    Bestehen von Tarifverträgen

    Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

    Gesetz 13/2003

    Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    3.2.3

    Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

    Keine minderjährigen Beschäftigten

    Gesetz 13/2003

    Gesetz 23/2003

    Gesetz 20/2009


    LEGALITÄTSSTANDARD 5:   STANDARD FÜR ERSTVERARBEITER UND NACHGELAGERTE VERARBEITER FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

    Grundsätze

    Kriterien

    Indikatoren

    Verifikatoren

    Einschlägige Rechtsvorschriften

    P1.

    Die Holzprodukte-Verarbeiter unterstützen den legalen Holzhandel.

    K1.1.

    Unternehmen in Form von

    a)

    Verarbeitern und

    b)

    Ausführern verarbeiteter Produkte

    verfügen über gültige Genehmigungen.

    1.1.1

    Verarbeitungsunternehmen verfügen über gültige Genehmigungen.

    Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde)

    Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte

    Verordnung 36/2007 des Handelsministers

    Verordnung 37/2007 des Handelsministers

    Gesetz 6/1983

    Regierungsverordnung PP80/2007

    Verordnung P35/2008 des Forstministers

    Verordnung P16/2007 des Forstministers

    Verordnung 39/2011 des Handelsministers

    Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

    Verordnung 13/2010 des Umweltministers

    Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder eine Handelsgenehmigung, bei der es sich um eine Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), eine unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder eine Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) handeln kann

    Erlaubnis mit Immissionsschutz-Ausnahmeregelungen (für das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis für die Beeinträchtigung der Umgebung des Standorts, an dem es seine Tätigkeiten ausübt)

    Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP)

    Steueridentifikationsnummer (NPWP)

    Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen verfügbar

    Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) verfügbar

    Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Forstprodukt-Erstverarbeiter (IPHH) verfügbar

    1.1.2

    Ausführer der verarbeiteten Holzprodukte verfügen über gültige Genehmigungen als Hersteller und als Ausführer von Holzprodukten.

    Die Ausführer sind registrierte Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK).

    Verordnung P64/2012 des Handelsministers

    K1.2

    Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen von Handwerkern/ Heimarbeitern sind amtlich registriert.

    1.2.1

    Die Unternehmensgruppen (Kooperativen/Gesellschaften mit beschränkter Haftung (CV)/sonstige Unternehmensgruppen) sind rechtmäßig konstituiert.

    Gründungsurkunde

    Gesetz 6/1983

    Registrierung als Steuerzahler (NPWP)

    1.2.2

    Händler für verarbeitete Holzprodukte verfügen über eine gültige Registrierung als Ausführer und werden von kleinen und mittleren akkreditierten Verarbeitern beliefert, die nicht als Ausführer registriert sind.

    Registrierung der Händler als nicht produzierende Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK Non Produsen)

    Verordnung P64/2012 des Handelsministers

    Kooperationsabkommen oder -vertrag mit einem Verarbeiter, der über eine Legalitätsbescheinigung für Holz (S-LK) verfügt

    P2.

    Die Unternehmen setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein, das gewährleistet, dass der Ursprung des Holzes rückverfolgt werden kann.

    K.2.1

    Bestehen und Nutzung eines Systems für die Rückverfolgung des Holzes in Holzprodukten

    2.2.1

    Die Unternehmen können nachweisen, dass das empfangene Holz aus legalen Quellen stammt.

    Einkaufs- und Verkaufsbelege und/oder Liefervertrag für Ausgangsmaterialien und/oder Kaufbeleg sowie Legalitätsbescheinigungen/-dokumente für forstwirtschaftliche Produkte

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Verordnung P30/2012 des Forstministers

    Verordnung P62/2008 des Forstministers

    Verordnung P56/2009 des Forstministers

    Genehmigter Bericht über die Holzbeförderung und/oder Beförderungsnachweis und/oder amtlicher Bericht über die Holzuntersuchung; Legalitätsbescheinigung für forstwirtschaftliche Produkte

    Eingeführtes Holz ist mit Einfuhrmeldungsdokumenten und Informationen über den Ursprung des Holzes sowie mit Bescheinigungen der Legalität des Holzes und des Erntelandes versehen.

    Rundholz-Beförderungsdokumente

    Beförderungsdokumente (SKAU/Nota) mit zugehörigen amtlichen Berichten der lokalen Behörden im Fall von Gebrauchtholz aus abgerissenen Gebäuden/Konstruktionen sowie ausgegrabenem und zuvor im Erdreich befindlichem Holz.

    Beförderungsdokumente in Form von FAKO/Nota für Industrieabfall-Holz

    Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz (LMKB)/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz mit kleinem Durchmesser (LMKBK)/Berichte über die Änderungen des Bestands an verarbeiteten Holzprodukten (LMHHOK)

    Begleitdokumente: Rohstoffbestandsplanung (RPBBI), amtliche Bescheinigung für die Genehmigung des Jahresarbeitsplans (SK RKT)

    2.1.2

    Die Unternehmen setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein und beachten die zulässigen Produktionshöchstmengen.

    Abgleichslisten für verbrauchte Rohstoffe und ausgehende Produktionsmengen

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

    Verordnung P35/2008 des Forstministers

    Berichte über die Menge verarbeiteter Produkte

    Die Produktion des Unternehmens überschreitet nicht die zulässige Produktionshöchstmenge.

    2.1.3

    Die Rückverfolgbarkeit von Holz ist im Produktionsprozess in Zusammenarbeit mit Partnern (mit einem anderen Unternehmen oder mit Handwerkern oder Heimarbeitern) berücksichtigt.

    Kooperationsvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit Partnern für Produktverarbeitung

    Verordnung 37/M-DAG/PER/9/2007 des Handelsministers

    Gesetz 6/1983

    Verordnung P35/2008 des Forstministers

    Verordnung P16/2007 des Forstministers

    Verordnung 39/M-DAG/PER/12/2011 des Handelsministers

    Verordnung 41/M-IND/PER/6/2008 des Ministers für Industrie

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Der Kooperationspartner verfügt über gültige Genehmigungen gemäß Grundsatz 1.

    Trennung produzierter Produkte

    Dokumentation von Rohstoffen, Verfahren, Produktion und gegebenenfalls Ausfuhren, wenn die Ausfuhr über das Unternehmen/ein anderes Unternehmen, mit dem ein Kooperationsabkommen besteht, erfolgt

    P3.

    Legalität des Handels mit oder der Eigentumsübertragung von verarbeitetem Holz er.

    K3.1

    Die Beförderung und der Handel zwischen Inseln entsprechen den anwendbaren Vorschriften.

    3.1.1

    Unternehmen, die verarbeitete Holzprodukte zwischen Inseln versenden, sind registrierte inselübergreifende Holzhändler (PKAPT).

    PKAPT-Dokumente

    Verordnung 68/MPP/Kep/2/2003 des Ministers für Industrie und Handel

    Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

    PKAPT-Berichte

    3.1.2

    Das für die Beförderung von verarbeitetem Holz eingesetzte Schiff ist unter indonesischer Flagge registriert und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung.

    Dokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs. Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung.

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Verordnung P30/2012 des Forstministers

    Verordnung KM71/2005 des Verkehrsministers

    Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Verkehrsministers und des Ministers für Industrie und Handel

    Die Identität des Schiffs entspricht der in den Beförderungsdokumenten für das Rundholz bzw. Holz genannten.

    3.1.3

    Die registrierten inselübergreifenden Holzhändler (PKAPT) können nachweisen, dass das beförderte Holz aus legalen Quellen stammt.

    Beförderungsdokumente für Rundholz bzw. Holz

    Verordnung P55/2006 des Forstministers

    Verordnung P30/2012 des Forstministers

    Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Verkehrsministers und des Ministers für Industrie und Handel

    Holzverwaltungskennzeichen/ Strichcode (PUHH) auf Stämmen

    K3.2

    Die Beförderung des zur Ausfuhr bestimmten verarbeiteten Holzes entspricht den anwendbaren Vorschriften.

    3.2.1

    Das zur Ausfuhr bestimmte verarbeitete Holz ist bei der Beförderung mit einer Ausfuhrnotifikation versehen.

    PEB

    Gesetz 17/2006 (Zoll)

    Verordnung 223/PMK.011/2008 des Finanzministers

    Verordnung P-40/BC/2008 der Zollgeneraldirektion

    Verordnung P-06/BC/2009 der Zollgeneraldirektion

    Verordnung P64/2012 des Handelsministers

    Präsidialdekret 43/1978

    Verordnung 447/2003 des Forstministers

    Ladeliste

    Rechnung

    Ladeschein

    Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente)

    Ergebnisse der fachlichen Prüfung (Gutachterbericht) bei Produkten, für die eine fachliche Prüfung obligatorisch ist

    Gegebenenfalls Nachweis für die Zahlung des Ausfuhrzolls

    Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist

    P4

    Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Verarbeiter

    K.4.1

    Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

    4.1.1

    Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

    Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren.

    Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    Verordnung P12/2009 des Forstministers

    Ausrüstung und Einrichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, z. B. leichte Feuerlöscher, persönliche Schutzausrüstung und Fluchtwege

    Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten

    K.4.2

    Wahrung der Arbeitnehmerrechten

    4.2.1

    Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

    Bestehen einer Gewerkschaft oder von Unternehmensrichtlinien, die es den Beschäftigten ermöglichen, eine Gewerkschaft zu gründen oder sich an gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen

    Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    4.2.2

    Bestehen eines Tarifvertrags oder einer Unternehmensrichtlinie zum Thema Arbeitnehmerrechte

    Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

    Gesetz 13/2013

    Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

    4.2.3

    Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

    Keine minderjährigen Beschäftigten

    Gesetz 13/2003

    Gesetz 23/2003

    Gesetz 20/2009


    (1)  Dies sind die wichtigsten Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen.


    ANHANG III

    BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON INDONESISCHEN HOLZPRODUKTEN MIT FLEGT-GENEHMIGUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER UNION

    1.   VORLAGE DER GENEHMIGUNG

    1.1.

    Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen.

    1.2.

    Eine Genehmigung wird anerkannt, wenn sie alle Auflagen gemäß Anhang IV erfüllt und wenn keine weitere Prüfung gemäß den Abschnitten 3, 4 und 5 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird.

    1.3.

    Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden.

    2.   ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG

    2.1.

    Eine Genehmigung, die nicht die in Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig.

    2.2.

    Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nur anerkannt, wenn die Streichungen oder Änderungen von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt wurden.

    2.3.

    Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie der zuständigen Behörde nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

    2.4.

    Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

    2.5.

    Werden weitere Informationen über die Genehmigung oder die Ladung gemäß diesem Anhang benötigt, so wird die Genehmigung erst nach dem Empfang der erforderlichen Informationen anerkannt.

    2.6.

    Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als zehn Prozent von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

    2.7.

    Die zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde.

    3.   PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT UND DER ECHTHEIT DER GENEHMIGUNG

    3.1.

    Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden beim Referat für Informationen über Genehmigungen weitere Informationen einholen.

    3.2.

    Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung bitten.

    3.3.

    Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

    3.4.

    Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Informationen keine Antwort vom Referat für Informationen über Genehmigungen erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 3.1 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

    3.5.

    Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt das Referat für Informationen über Genehmigungen dies der zuständigen Behörde unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz "Validated on" (validiert am) beglaubigt.

    3.6.

    Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wird, dass die Genehmigung nicht gültig oder echt ist, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

    4.   ABGLEICH VON GENEHMIGUNG UND LADUNG

    4.1.

    Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

    4.2.

    Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und Genehmigung, so kann sich die zuständige Behörde beim Referat für Informationen über Genehmigungen um eine weitere Klärung bemühen.

    4.3.

    Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

    4.4.

    Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

    4.5.

    Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

    4.6.

    Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wurde, dass die betreffende Ladung der Genehmigung und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung nicht entspricht, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren.

    5.   SONSTIGES

    5.1.

    Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

    5.2.

    Kommt es bei der Überprüfung von Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss verwiesen werden.

    6.   EU-ZOLLANMELDUNG

    6.1.

    Die Nummer der Genehmigung für die Holzprodukte, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wird in Feld 44 des Einheitspapiers angegeben, auf dem die Zollanmeldung erfolgt.

    6.2.

    Erfolgt die Zollanmeldung auf elektronischem Wege, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

    7.   ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR

    7.1.

    Ladungen mit Holzprodukten werden erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der in Abschnitt 2.7 beschriebenen Verfahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.

    ANHANG IV

    BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

    1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN

    1.1.

    Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.

    1.2.

    Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

    1.3.

    FLEGT-Genehmigungen sind so nummeriert, dass die Vertragsparteien zwischen FLEGT-Genehmigungen (bei Ladungen für Unionsmärkte) und V-Legal-Dokumenten (bei Ladungen für Nichtunionsmärkte) unterscheiden können.

    1.4.

    Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

    1.5.

    Eine FLEGT-Genehmigung ist höchstens vier Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.

    1.6.

    Nach Ablauf einer FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer gerechtfertigter Gründe kann die Genehmigungsstelle die Gültigkeitsdauer um weitere zwei Monate verlängern. Bei Gewährung einer solchen Verlängerung trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es.

    1.7.

    Eine FLEGT-Genehmigung wird als ungültig angesehen und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden.

    2.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM

    2.1.

    In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen.

    2.2.

    Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die ein Logo darstellen, das zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird.

    2.3.

    Die FLEGT-Genehmigung wird mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf kann sie auch handschriftlich ausgefüllt werden.

    2.4.

    Die Genehmigungsstelle bringt ihre Dienstsiegel durch Abstempeln an. Hierfür kann sie auch Präge- oder Perforationsstempel verwenden.

    2.5.

    Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher so angegeben, dass keine Ziffern oder sonstigen Angaben ergänzt werden können.

    2.6.

    Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

    2.7.

    Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

    3.   AUSFERTIGUNGEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

    3.1.

    Die FLEGT-Genehmigung wird in den folgenden sieben Ausfertigungen ausgestellt:

    i)

    ein Original (gekennzeichnet als "Original") für die zuständige Behörde auf weißem Papier,

    ii)

    eine Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes ("Copy for Customs at destination") auf gelbem Papier,

    iii)

    eine Kopie für den Einführer ("Copy for the Importer") auf weißem Papier,

    iv)

    eine Kopie für die Genehmigungsstelle ("Copy for the Licensing Authority") auf weißem Papier,

    v)

    eine Kopie für den Genehmigungsinhaber ("Copy for the Licensee") auf weißem Papier,

    vi)

    eine Kopie für das Referat für Informationen über Genehmigungen ("Copy for the Licence Information Unit") auf weißem Papier,

    vii)

    eine Kopie für die indonesische Zollbehörde ("Copy for Indonesian Customs") auf weißem Papier.

    3.2.

    Das Original, die Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und die Kopie für den Einführer werden dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer ausgehändigt. Der Einführer legt zum einen der zuständigen Behörde das Original und zum anderen der Zollbehörde des Unionsmitgliedstaats, in dem die betreffende Ladung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Ausfertigung für die Zollbehörde des Bestimmungslandes vor. Die dritte Ausfertigung, die für den Einführer bestimmt ist, wird von diesem für seine Aufzeichnungen einbehalten.

    3.3.

    Die vierte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und eine etwaige spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten.

    3.4.

    Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

    3.5.

    Die sechste Ausfertigung, die für das Referat für Informationen über Genehmigungen bestimmt ist, wird dem Referat für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.

    3.6.

    Die siebte Ausfertigung, die für den indonesischen Zoll bestimmt ist, wird der indonesischen Zollbehörde zu Ausfuhrzwecken ausgehändigt.

    4.   VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

    4.1.

    Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder beider Exemplare kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Zusammen mit dem Antrag legt der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter eine Erklärung über den Verlust des Originals und/oder der Kopie vor.

    4.2.

    Wenn die Genehmigungsstelle die Erklärung als hinreichend erachtet, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzgenehmigung aus.

    4.3.

    Diese Ersatzausfertigung enthält die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung und wird durch den Zusatz "Replacement license" (Ersatzgenehmigung) gekennzeichnet.

    4.4.

    Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

    5.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN

    5.1.

    Die FLEGT-Genehmigung kann elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden.

    5.2.

    In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

    Anlagen

    1.   

    Muster der Genehmigung

    2.   

    Hinweise zum Ausfüllen

    Anlage 1

    MUSTER DER GENEHMIGUNG

    Image 3

    Text von Bild

    Anlage 2

    HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

    Allgemeines:

    Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

    ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.

    Feld 2 ist nur von den indonesischen Behörden auszufüllen.

    Die Überschriftfelder A und B sind nur für FLEGT-Genehmigungen für Einfuhren in die EU auszufüllen.

    Überschriftfeld A

    Bestimmungsort

    Geben Sie "European Union" (Europäische Union) an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.

    Überschriftfeld B

    FLEGT-Genehmigung

    Geben Sie "FLEGT" an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.


    Feld 1

    Issuing authority (ausstellende Behörde)

    Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Registrierungsnummer der Genehmigungsstelle an.

    Feld 2

    Informationen für die Nutzung durch Indonesien

    Geben Sie den Namen und die Anschrift des Einführers, den Gesamtwert der Ladung (in USD) sowie die Bezeichnung und den zweistelligen ISO-Code des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls des Durchfuhrlandes an.

    Feld 3

    V-Legal/FLEGT licence number (V-Legal-/FLEGT-Genehmigungsnummer)

    Geben Sie die Nummer der Genehmigung an.

    Feld 4

    Date of expiry (Ende der Gültigkeitsdauer)

    Tag, an dem die Genehmigung abläuft.

    Feld 5

    Country of export (Ausfuhrland)

    Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.

    Feld 6

    ISO code (ISO-Code)

    Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für das in Feld 5 angegebene Partnerland an.

    Feld 7

    Means of transport (Beförderungsmittel)

    Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.

    Feld 8

    Licensee (Inhaber der Genehmigung)

    Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an (einschließlich der ETPIK-Nummer für registrierte Ausführer und der Steuernummer).

    Feld 9

    Commercial Description (Handelsbezeichnung)

    Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Die Beschreibung sollte ausführlich genug sein, um eine Einreihung in das Harmonisierte System zu ermöglichen.

    Feld 10

    HS Heading (HS-Code)

    Geben Sie im Original, in der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und in der Kopie für den Einführer den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren an. Geben Sie in den für die Nutzung in Indonesien bestimmten Kopien (Exemplare iv bis vii gemäß Anhang IV Abschnitt 3.1) den zehnstelligen Warencode gemäß dem indonesischen Zolltarif an.

    Feld 11

    Common and scientific names (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

    Geben Sie die allgemeine und die wissenschaftliche Bezeichnung der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

    Feld 12

    Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde)

    Geben Sie die Länder an, in denen die in Feld 10 genannten Holzarten geschlagen wurden. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

    Feld 13

    ISO codes (ISO-Codes)

    Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 genannten Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

    Feld 14

    Volume (m3) (Volumen in m3)

    Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

    Feld 15

    Net weight (kg) (Eigengewicht in kg)

    Geben Sie das Gesamtgewicht der Ladung zum Zeitpunkt der Messung in kg an. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert.

    Feld 16

    Number of units (Stückzahl)

    Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

    Feld 17

    Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale)

    Fügen Sie ggf. den Strichcode ein, und geben Sie alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbriefnummer. Diese Angabe ist fakultativ.

    Feld 18

    Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde)

    Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben.


    ANHANG V

    INDONESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ

    1.   EINLEITUNG

    Zielsetzung: Gewährleistung, dass der Einschlag, die Beförderung, die Verarbeitung und der Verkauf von Rundholz und verarbeiteten Holzprodukten allen einschlägigen indonesischen Vorschriften entsprechen.

    Indonesien ist für seine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Produkten bekannt und veranstaltete im September 2001 die ostasiatische Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) in Bali, die zur Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor führte. Auch bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des entsprechenden Handels hat Indonesien eine aktive Rolle übernommen.

    Im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Problems verpflichten sich immer mehr Verbraucherländer, Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz auf ihren Märkten zu treffen. Gleichzeitig verpflichten sich Erzeugerländer zur Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der Legalität ihrer Holzprodukte. Es ist wichtig, ein glaubwürdiges System zur Gewährleistung der Legalität von Holzeinschlagmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Beförderung und Verarbeitung von Holz und verarbeiteten Holzprodukten und zum Handel mit Holz und mit verarbeiteten Holzprodukten einzuführen.

    Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz (TLAS) gewährleistet, dass das in Indonesien geschlagene und verarbeitete Holz sowie die verarbeiteten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und den einschlägigen indonesischen Vorschriften vollständig entsprechen und dass dies durch eine unabhängige Prüfung und Überwachung durch die Zivilgesellschaft überprüft wird.

    1.1.   Indonesische Vorschriften, die dem Legalitätssicherungssystem für Holz zugrunde liegen

    Die indonesische Verordnung über "Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Überprüfung der Legalität von Holz in staatlichen Wäldern und Wäldern in Privateigentum" (Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers) führt das Legalitätssicherungssystem für Holz sowie das Nachhaltigkeitsprogramm (SFM) ein, um die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern, den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel mit Holz zu bekämpfen, die Glaubwürdigkeit indonesischer Holzprodukte zu sichern und den Ruf indonesischer Holzprodukte zu verbessern.

    Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst die folgenden Elemente:

    1.

    Legalitätsstandards,

    2.

    Kontrolle der Lieferkette,

    3.

    Überprüfungsverfahren,

    4.

    Genehmigungssystem,

    5.

    Überwachung.

    Das Legalitätssicherungssystem ist das grundlegende System zur Gewährleistung der Legalität von Holz und Holzprodukten, die in Indonesien für die Ausfuhr in die Union und auf andere Märkte erzeugt werden.

    1.2.   Entwicklung des Legalitätssicherungssystems für Holz: ein multilateraler Prozess

    Seit 2003 wurde ein breites Spektrum indonesischer Akteure aus dem Forstsektor aktiv in die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Legalitätssicherungssystems für Holz einbezogen. Dadurch konnten ein besserer Überblick gewonnen und die Transparenz und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht werden. 2009 führte der multilaterale Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure zur Verabschiedung der Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers sowie anschließend der Fachlichen Richtlinien Nr. 6/VI-SET/2009 und Nr. 02/VI-BPPHH/2010 der Generaldirektion Waldnutzung.

    2.   ANWENDUNGSBEREICH DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

    Die indonesischen Waldressourcen lassen sich grob in zwei Arten von Eigentumsformen unterteilen: staatliche Wälder und Wälder/Flächen in Privateigentum. Staatliche Wälder umfassen Wirtschaftswälder für eine langfristig nachhaltige Holzerzeugung im Rahmen verschiedener Genehmigungsarten sowie Waldgebiete, die für nicht-forstwirtschaftliche Zwecke – z. B. für Siedlungen oder Plantagen – umgewandelt werden dürfen. Die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz auf staatliche Wälder und auf Wälder/Flächen in Privateigentum ist in Anhang II erläutert.

    Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst Holz und Holzprodukte aller Genehmigungsarten sowie die Tätigkeiten aller Holzhändler, nachgeschalteten Verarbeiter und Ausführer.

    Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte beim Zoll abgefertigt werden und den indonesischen Einfuhrvorschriften entsprechen. Eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte müssen mit Dokumenten versehen sein, welche die Legalität des Holzes in dem Land gewährleisten, in dem das Holz geschlagen wurde. Eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte müssen in eine kontrollierte Lieferkette eintreten, die den indonesischen Vorschriften entspricht. Indonesien stellt Leitlinien für die Umsetzung der genannten Vorgaben bereit.

    Bestimmte Holzprodukte können wiederverwertete Rohstoffe enthalten. Indonesien stellt Leitlinien dazu bereit, wie der Einsatz wiederverwerteter Rohstoffe im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz gehandhabt wird.

    Beschlagnahmtes Holz wird nicht in das Legalitätssicherungssystem für Holz aufgenommen; daher kann dafür keine FLEGT-Genehmigung ausgestellt werden.

    Das Legalitätssicherungssystem für Holz betrifft für Inlandsmärkte und internationale Märkte bestimmte Holzprodukte. Alle indonesischen Erzeuger, Verarbeiter und Händler (Marktteilnehmer) werden unter dem Gesichtspunkt der Legalität geprüft (auch diejenigen, die den Inlandsmarkt beliefern).

    2.1.   Legalitätsstandards des Legalitätssicherungssystems für Holz

    Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst fünf Legalitätsstandards. Diese Standards und die Leitlinien für ihre Überprüfung sind in Anhang II beschrieben.

    Das Legalitätssicherungssystem für Holz beinhaltet auch die "Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung". Durch die Bewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung anhand dieser Standards wird auch überprüft, ob das geprüfte Unternehmen die einschlägigen Legalitätskriterien erfüllt. Für nachhaltige Waldbewirtschaftung zertifizierte Organisationen, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen (Dauerwaldgebiet) tätig sind, halten die einschlägigen Legalitätsstandards sowie die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung ein.

    3.   KONTROLLE DER HOLZLIEFERKETTE

    Der Genehmigungsinhaber (bei Konzessionen), der Grundeigentümer (bei Flächen in Privateigentum) oder das Unternehmen (bei Händlern, Verarbeitern und Ausführern) weist nach, dass jede Stufe der Lieferkette gemäß den Verordnungen P.55/Menhut-II/2006 und P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden "die Verordnungen") kontrolliert und dokumentiert wird. Diese Verordnungen sehen vor, dass Forstbeamte auf Provinz- und Bezirksebene Vor-Ort-Kontrollen durchführen und die Dokumente, die von Genehmigungsinhabern, Grundeigentümern oder Verarbeitern vorgelegt werden, für alle Stufen der Lieferkette überprüfen.

    Die operativen Kontrollen auf allen Stufen der Lieferkette sind in Diagramm 1 zusammengefasst; die Leitlinien für Einfuhren werden derzeit erarbeitet.

    Alle Ladungen in der Lieferkette müssen mit entsprechenden Beförderungsdokumenten versehen sein. Die Unternehmen müssen angemessene Systeme anwenden, um Holz und Holzprodukte aus geprüften Quellen von Holz und Holzprodukten aus anderen Quellen zu trennen, und Aufzeichnungen führen, in denen zwischen diesen beiden Quellen unterschieden wird. Die Unternehmen müssen auf allen Stufen der Lieferkette protokollieren, ob die jeweiligen Baumstämme, Produkte oder Holzsendungen nach dem Legalitätssicherungssystem für Holz geprüft sind.

    Die Marktteilnehmer in der Lieferkette sind verpflichtet, Aufzeichnungen über empfangene(s), gelagerte(s), verarbeitete(s) und gelieferte(s) Holz/Holzprodukte zu führen, um einen späteren Abgleich quantitativer Daten zwischen und innerhalb von Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Diese Daten werden Forstbeamten auf Provinz- und Bezirksebene zur Durchführung von Prüfabgleichen bereitgestellt. Die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren, einschließlich Abgleichen, sind für alle Stufen der Lieferkette in der Anlage dieses Anhangs näher erläutert.

    Image 4

    Holzvorratsaufnahme

    Jahresarbeitsplan

    Einschlagsort

    Rundholzliste

    Einschlagsbericht

    Holzlagerplatz

    Beleg für Gebühren-zahlung

    Rundholzliste

    Frachtbrief

    Rundholz-Bilanzber

    Lagerhof

    Beförderungsdokument

    Rundholz-Bilanzbericht

    Zwischenlager

    Staatliche Wälder

    Private Wälder

    Einschlagsort

    Grundbesitzdokument

    Holzlagerplatz

    Rundholzliste

    Beförderungsdokument

    Rundholz-Bilanzbericht

    Abgleichsliste

    Bilanzbericht für verarbeitete Produkte

    Beförderungsdokument

    Erstverarbeitung

    Bescheinigung des registrierten Ausführers für den Handel mit Holzprodukten

    Rohstoff-Bilanzbericht

    Abgleichsliste

    Bilanzbericht für verarbeitete Produkte

    Beförderungsdokument

    Zweitverarbeitung

    Bescheinigung des registrierten Ausführers für den Handel mit Holzprodukten

    Ausfuhranmeldung

    Zollabfertigung

    Ausfuhrort

    Diagramm 1: Kontrolle der Lieferkette und auf den einzelnen Stufen vorzulegende wesentliche Dokumente

    4.   INSTITUTIONELLES SYSTEM FÜR LEGALITÄTSÜBERPRÜFUNG UND AUSFUHRGENEHMIGUNG

    4.1.   Einführung

    Das indonesische Legalitätssicherungssystem basiert auf einem Ansatz, der als "marktteilnehmerbezogene Genehmigung" bezeichnet wird und der viel mit Produkt- oder Waldbewirtschaftungszertifizierungssystemen gemein hat. Das indonesische Forstministerium benennt eine Reihe von Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV), die es zur Überprüfung der Legalität der Tätigkeiten von Holzerzeugern, -händlern, -verarbeitern und -ausführern ("Marktteilnehmern") autorisiert.

    Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Konformitätsbewertungsstellen werden von Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität ihrer Tätigkeiten zu bescheinigen, und sind verpflichtet, gemäß den einschlägigen ISO-Leitlinien zu arbeiten. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie dem geprüften Unternehmen und dem Forstministerium mit.

    Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die geprüften Unternehmen ihre Tätigkeiten im Einklang mit der indonesischen Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausführen; dies schließt Kontrollen zur Verhinderung ein, dass Rohstoffe aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangt. Wenn festgestellt wird, dass ein geprüftes Unternehmen die Anforderungen erfüllt, wird eine Legalitätsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt.

    Die LV erteilen auch Ausfuhrgenehmigungen und überprüfen die Systeme der geprüften Ausführer zur Kontrolle der Lieferkette. Wenn die Unternehmen die Anforderungen erfüllen, erteilen die LV Ausfuhrgenehmigungen in Form von V-Legal-Dokumenten. Ausfuhren ohne Ausfuhrerlaubnis sind verboten.

    Indonesien hat eine Verordnung erlassen, die es zivilgesellschaftlichen Gruppen erlaubt, Einwände gegen die Legalitätsprüfung eines Marktteilnehmers durch eine Konformitätsbewertungsstelle zu erheben oder Einwände zu erheben, wenn bei ihrer Tätigkeit illegale Aktivitäten festgestellt werden. Im Falle von Beschwerden über die Tätigkeit einer Konformitätsbewertungsstelle können zivilgesellschaftliche Gruppen eine Beschwerde bei der KAN einlegen.

    Das Verhältnis zwischen den verschiedenen an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Organisationen ist in Diagramm 2 dargestellt: