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Document 02013R0883-20210117
Regulation (EU, Euratom) No 883/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 September 2013 concerning investigations conducted by the European Anti-Fraud Office (OLAF) and repealing Regulation (EC) No 1073/1999 of the European Parliament and of the Council and Council Regulation (Euratom) No 1074/1999
Consolidated text: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
02013R0883 — DE — 17.01.2021 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. September 2013 (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/2030 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 |
L 317 |
1 |
23.11.2016 |
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VERORDNUNG (EU, Euratom) 2020/2223 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Dezember 2020 |
L 437 |
49 |
28.12.2020 |
VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. September 2013
über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
Artikel 1
Ziele und Aufgaben
Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden gegebenenfalls zusammen „Union“) nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der Kommission übertragen wurden durch
die einschlägigen Rechtsakte der Union und
die von der Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen geschlossenen einschlägigen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung.
Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Bestimmungen:
des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,
des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
des Statuts,
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ),
der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„finanzielle Interessen der Union“ sind Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände, die im Haushaltsplan der Europäischen Union oder in den Haushaltsplänen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst sind;
„Unregelmäßigkeit“ ist eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95;
Der Begriff „Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ hat die Bedeutung, die in den einschlägigen Rechtsakten der Union auf diese Begriffe angewandt wird, und der Begriff „sonstige rechtswidrige Handlungen“ schließt Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ein;
„Verwaltungsuntersuchungen“ (im Folgenden „Untersuchungen“) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß Artikel 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm untersuchten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der EUStA oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens;
„Betroffener“ ist jede Person oder jeder Wirtschaftsteilnehmer, die bzw. der im Verdacht steht, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen zu haben, und daher Gegenstand einer Untersuchung des Amtes ist;
„Wirtschaftsteilnehmer“ wird in derselben Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 verwendet;
„Verwaltungsvereinbarungen“ sind vom Amt geschlossene Vereinbarungen technischer und/oder operativer Art, deren Ziel insbesondere die Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Parteien sein kann, durch die jedoch keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen geschaffen werden;
„Mitglied eines Organs“ bezeichnet ein Mitglied des Europäischen Parlaments, ein Mitglied des Europäischen Rates, einen Vertreter eines Mitgliedstaats auf Ministerebene im Rat, ein Mitglied der Kommission, ein Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), ein Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank oder ein Mitglied des Rechnungshofs im Hinblick auf die Pflichten, die ihnen durch das Unionsrecht im Zusammenhang mit den in dieser Eigenschaft wahrgenommenen Aufgaben auferlegt werden.
Artikel 3
Externe Untersuchungen
Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen, Schriftstücken und Daten haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind, und dass die Bediensteten diese Schriftstücke und Daten gegebenenfalls sicherstellen können, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke genutzt, so sind diese Geräte Gegenstand der Überprüfung des Amtes. Das Amt unterzieht diese Geräte jedoch nur unter den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang, in dem die nationalen Kontrollbehörden berechtigt sind, private Geräte zu untersuchen, und dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte, einer Überprüfung.
Bei der im Einklang mit diesem Absatz oder mit Absatz 5 geleisteten Unterstützung verfahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des für die betroffene zuständige Behörde geltenden nationalen Verfahrensrechts. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen.
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorbezogenen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen getroffen werden, an denen sich das Amt beteiligen kann. Auf Anfrage setzen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt über die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse in Kenntnis.
Artikel 4
Interne Untersuchungen
Im Laufe interner Untersuchungen
erhält das Amt unverzüglich und ohne Voranmeldung Zugang zu sämtlichen relevanten mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und auf gleich welcher Art von Medium gespeicherten Daten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. Werden private Geräte für dienstliche Zwecke genutzt, so können diese Geräte Gegenstand der Überprüfung des Amtes sein. Das Amt unterzieht diese Geräte jedoch nur in dem Umfang, in dem die Geräte für dienstliche Zwecke genutzt werden, und unter den Bedingungen, die in den Beschlüssen der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegt sind, und dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte einer Überprüfung.
Das Amt ist ermächtigt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Daten erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.
Das Amt kann von den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den Mitgliedern der Organe oder Einrichtungen, den Leitern sonstiger Stellen oder Mitarbeitern mündliche Informationen, einschließlich im Rahmen von Befragungen, und schriftliche Informationen verlangen, was gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die Vertraulichkeit und den Datenschutz sorgfältig zu dokumentieren ist.
In Fällen, in denen die Vertraulichkeit der internen Untersuchung bei Nutzung der üblichen Kommunikationskanäle nicht gewährleistet werden kann, greift das Amt für die Informationsübermittlung auf geeignete alternative Kanäle zurück.
In Ausnahmefällen können diese Informationen aufgrund eines begründeten Beschlusses des Generaldirektors, der dem Überwachungsausschuss nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln ist, zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden.
Erforderlichenfalls informiert das Amt auch die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. In diesem Fall gelten die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 festgelegten Verfahrenserfordernisse. Beschließen die zuständigen Behörden, auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu ergreifen, so setzen sie das Amt auf Anfrage hiervon in Kenntnis.
Artikel 5
Einleitung der Untersuchungen
Dieser Absatz gilt nicht für von der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 durchgeführte Ermittlungen.
Übermittelt ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, ein Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, ein Leiter einer sonstigen Stelle oder ein Bediensteter dem Amt gemäß Artikel 22a des Statuts Informationen bezüglich eines vermuteten Betrugs oder einer vermuteten Unregelmäßigkeit, so setzt das Amt den Betreffenden von seinem Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer diesbezüglichen Untersuchung in Kenntnis.
Artikel 6
Zugang zu Informationen in Datenbanken vor Einleitung einer Untersuchung
Artikel 7
Durchführung der Untersuchungen
Auf ein schriftlich zu erläuterndes Ersuchen des Amtes bezüglich der untersuchten Sachverhalte übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die nationalen zuständigen Behörden gelten – folgende Informationen an das Amt:
die in den zentralen automatisierten Mechanismen verfügbaren und in Artikel 32a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten Informationen;
die Transaktionsaufzeichnungen, wenn diese für die Zwecke der Untersuchung unbedingt notwendig sind.
Das Ersuchen des Amtes umfasst eine Begründung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf Art und Schwere der untersuchten Sachverhalte. Ein solches Ersuchen kann sich nur auf die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen beziehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Zwecke in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zuständigen Behörden mit.
Erweist sich bei einer Untersuchung, dass es sinnvoll sein könnte, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt unverzüglich das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die laufende Untersuchung in Kenntnis. Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt:
die Namen der betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bediensteten sowie eine Zusammenfassung des betreffenden Sachverhalts,
jedwede sonstige Information, die dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Stelle bei der Entscheidung dienlich sein kann, welche verwaltungsrechtliche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu treffen sind,
etwaige besondere empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere in Fällen, in denen ein Rückgriff auf nach Maßgabe der nationalen Untersuchungsvorschriften in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde, sowie, bei externen Untersuchungen, in die Zuständigkeit einer nationalen Behörde fallende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist.
Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können das Amt jederzeit konsultieren, um gegebenenfalls zu beschließen, in enger Zusammenarbeit mit ihm geeignete Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, zu treffen. Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen setzen das Amt unverzüglich von jeglicher getroffenen Sicherungsmaßnahme in Kenntnis.
Artikel 8
Pflicht zur Unterrichtung des Amtes
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können im Zuge ihrer Berichterstattung an die EUStA nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Verpflichtung nachkommen, indem sie dem Amt eine Kopie des der EUStA übermittelten Berichts übersenden.
Vor der Einleitung einer Untersuchung übermitteln sie dem Amt auf dessen schriftlich zu erläuterndes Ersuchen alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke und Informationen, die für die Bewertung der erhobenen Behauptungen oder für die Anwendung der Kriterien für die Untersuchungseinleitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 notwendig sind.
Die Möglichkeit der EUStA, dem Amt gemäß Artikel 34 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 101 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 sachdienliche Informationen zu Fällen mitzuteilen, bleibt davon unberührt.
Artikel 9
Verfahrensgarantien
Die Ladung zu einem Gespräch wird einem Betroffenen mindestens zehn Arbeitstage im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist. In letzterem Fall darf die Frist nicht weniger als 24 Stunden betragen. Die Einladung enthält auch eine Auflistung der Rechte des Betroffenen; insbesondere wird auf sein Recht hingewiesen, sich von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen.
Zeugen wird die Einladung zu einem Gespräch mindestens 24 Stunden im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Zeuge dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist.
Die Anforderungen nach den Unterabsätzen 2 und 3 gelten nicht für die Aufnahme von Erklärungen im Zusammenhang mit Kontrollen und Überprüfungen vor Ort. Für den Betroffenen gelten die Verfahrensgarantien im Sinne von Artikel 3 Absätze 7 und 8, insbesondere das Recht, sich von einer Person seiner Wahl vertreten zu lassen.
Ergeben sich im Laufe eines Gesprächs Hinweise darauf, dass es sich bei einem Zeugen möglicherweise um einen Betroffenen handelt, so ist das Gespräch zu beenden. Die in dem vorliegenden Absatz und in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahrensvorschriften kommen unverzüglich zur Anwendung. Der Zeuge wird umgehend über seine Rechte als Betroffener informiert; auf Wunsch erhält er eine Kopie des Protokolls etwaiger Erklärungen, die er zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben hat. Das Amt darf frühere Erklärungen dieser Person nicht gegen sie verwenden, ohne ihr zunächst die Möglichkeit gegeben zu haben, zu diesen Erklärungen Stellung zu nehmen.
Das Amt erstellt ein Gesprächsprotokoll und gewährt der gehörten Person Zugang zu dem Protokoll, damit sie dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann. Das Amt händigt dem Betroffenen eine Kopie des Gesprächsprotokolls aus.
Zu diesem Zweck übermittelt das Amt dem Betroffenen eine Aufforderung, schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung enthält eine Zusammenfassung der sich auf den Betroffenen beziehenden Tatsachen und die nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlichen Informationen; es wird eine Frist für die Übermittlung der Stellungnahme angegeben, die nicht weniger als zehn Arbeitstage ab Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme beträgt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist. Der abschließende Untersuchungsbericht nimmt Bezug auf etwaige Stellungnahmen.
In hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einer laufenden oder künftigen strafrechtlichen Ermittlung durch die EUStA oder eine nationale Justizbehörde gewahrt werden muss, kann der Generaldirektor – gegebenenfalls nach Absprache mit der EUStA oder der betroffenen nationalen Justizbehörde – beschließen, dass der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird.
Erteilt das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle in den in Anhang IX Artikel 1 Absatz 2 des Statuts genannten Fällen innerhalb eines Monats keine Antwort auf das Ersuchen des Generaldirektors, der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen, so gilt dies als Zustimmung.
Artikel 9a
Der Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien
Artikel 9b
Beschwerdeverfahren
Beschwerden im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absätze 2 und 4 genannten Fristen sind jedoch vor Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Zehntagesfrist einzulegen.
Der Kontrollbeauftragte prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, fordert der Kontrollbeauftragte das Amt auf, binnen 15 Werktagen tätig zu werden, um der Beschwerde abzuhelfen und den Kontrollbeauftragten entsprechend zu informieren.
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllt, schließt der Kontrollbeauftragte das Dossier und setzt den Betroffenen unverzüglich darüber in Kenntnis.
In Ausnahmefällen kann der Kontrollbeauftragte beschließen, die Frist zur Abgabe einer Empfehlung um weitere 15 Kalendertage zu verlängern. Der Kontrollbeauftragte unterrichtet den Generaldirektor schriftlich über die Gründe einer solchen Fristverlängerung.
Der Kontrollbeauftragte kann dem Amt empfehlen, seine Empfehlungen oder Berichte wegen eines Verstoßes gegen die in Artikel 9 genannten Verfahrensgarantien oder gegen die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen, insbesondere wegen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften und Grundrechte, zu ändern oder aufzuheben.
Vor der Abgabe einer Empfehlung holt der Kontrollbeauftragte die Stellungnahme des Überwachungsausschusses ein.
Der Kontrollbeauftragte übermittelt die Empfehlung dem Amt und informiert den Beschwerdeführer entsprechend.
Übermittelt der Kontrollbeauftragte binnen der in diesem Absatz genannten Fristen keine Empfehlung, so gilt dies als Abweisung der Beschwerde ohne Empfehlung.
Der Kontrollbeauftragte kann ferner Zeugen um schriftliche oder mündliche Erläuterungen bitten, die er zur Feststellung des Sachverhalts für sachdienlich hält. Zeugen können sich weigern, solche Erläuterungen zu machen.
Diese Durchführungsvorschriften legen insbesondere detaillierte Vorschriften fest:
für das Einlegen einer Beschwerde;
für den Austausch von Informationen zwischen dem Überwachungsausschuss, dem Kontrollbeauftragten und dem Generaldirektor;
das Verfahren für Abhilfemaßnahmen gegen die in einer Beschwerde aufgeworfenen Probleme durch das Amt;
für die Prüfung einer Beschwerde in einem kontradiktorischen Verfahren gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1;
für Abgabe und Übermittlung der Empfehlung des Kontrollbeauftragten;
für hinreichend begründete Fälle, in denen der Generaldirektor von der Empfehlung des Kontrollbeauftragten abweichen kann, und das Verfahren, das in diesen Fällen einzuhalten ist.
Artikel 10
Vertraulichkeit und Datenschutz
Die zuständige Behörde kann dem Amt auch die Genehmigung erteilen, vor Ablauf dieses Zeitraums Zugang zu gewähren.
Der Datenschutzbeauftragte ist für die Datenverarbeitung durch das Amt und durch das Sekretariat des Überwachungsausschusses zuständig.
Gemäß dem Statut enthalten sich die Bediensteten des Amtes und die Mitarbeiter des Sekretariats des Überwachungsausschusses jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen wurden bereits rechtmäßig veröffentlicht oder sind der Öffentlichkeit zugänglich; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
Die Mitglieder des Überwachungsausschusses unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in gleicher Weise der beruflichen Schweigepflicht; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach Ablauf ihrer Amtszeit.
Artikel 11
Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen
Dem Bericht werden gegebenenfalls Empfehlungen des Generaldirektors für Folgemaßnahmen beigefügt. In diesen Empfehlungen werden gegebenenfalls disziplinarische, verwaltungsrechtliche, finanzielle oder justizielle Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats genannt, wobei insbesondere Angaben zur geschätzten Höhe der wieder einzuziehenden Beträge sowie zur vorläufigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gemacht werden.
Bei der Erstellung dieser in Absatz 1 genannten Berichte und Empfehlungen werden die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und, sofern anwendbar, des nationalen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.
Auf der Grundlage von Absatz 1 erstellte Berichte, einschließlich sämtlicher diesen Berichten zugrunde liegenden und beigefügten Beweismittel, stellen in folgenden Fällen zulässige Beweismittel dar:
in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten;
in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen in den Strafverfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist, und diese Berichte werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft;
in Gerichtsverfahren vor dem EuGH und in Verwaltungsverfahren der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Amt alle für die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke relevanten Bestimmungen ihres nationalen Rechts mit.
Im Hinblick auf Unterabsatz 2 Buchstabe b, übermitteln die Mitgliedstaaten dem Amt auf dessen Ersuchen die endgültige Entscheidung der nationalen Gerichte, sobald die betreffenden Gerichtsverfahren abgeschlossen und die endgültige Gerichtsentscheidung öffentlich geworden ist.
Die Befugnis des EuGH und der nationalen Gerichte sowie der für Verwaltungs- und Strafverfahren zuständigen Stellen zur Beurteilung der Beweiskraft der vom Amt erstellten Berichte bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Nachdem das Amt Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übermittelt hat, unterrichten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt auf dessen Ersuchen innerhalb der in den Empfehlungen festgesetzten Frist über etwaige getroffene Maßnahmen und gegebenenfalls über die Gründe für die nicht erfolgte Umsetzung der Empfehlungen.
▼M2 —————
Artikel 12
Informationsaustausch zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Gemäß Artikel 4 und unbeschadet des Artikels 10 übermittelt der Generaldirektor auch den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Informationen nach Unterabsatz 1 einschließlich der Identität des Betroffenen, einer Zusammenfassung der festgestellten Sachverhalte, ihrer vorläufigen rechtliche Bewertung und der geschätzten Auswirkung auf die finanziellen Interessen der Union.
Es gilt Artikel 9 Absatz 4.
Artikel 12a
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung
Artikel 12b
Koordinierungstätigkeiten
Artikel 12c
Meldung von Straftaten an die EUStA
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Artikels überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist.
Artikel 12d
Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überprüft das Amt gemäß Artikel 12g Absatz 2 im Fallbearbeitungssystem der EUStA, ob bereits eine einschlägige Ermittlung der EUStA im Gange ist. Das Amt kann die EUStA um weitere Informationen ersuchen. Die EUStA beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb einer gemäß Artikel 12g festzusetzenden Frist.
Stellt das Amt seine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ein, so finden Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 keine Anwendung.
Artikel 12e
Unterstützung der EUStA durch das Amt
Im Verlauf einer Ermittlung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt gemäß seinem Mandat die Tätigkeit der EUStA insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung;
Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union;
Durchführung von verwaltungsrechtlichen Untersuchungen.
Wenn es Unterstützung für die EUStA leistet, sieht das Amt davon ab, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, durch die eine Ermittlung oder Strafverfolgung gefährdet werden könnte.
Ein Ersuchen nach Absatz 1 wird schriftlich übermittelt und enthält mindestens folgende Angaben:
alle für die Zwecke des Ersuchens sachdienlichen Informationen zu der betreffenden Ermittlung der EUStA;
die Maßnahmen, um deren Durchführung die EUStA das Amt ersucht;
gegebenenfalls den vorgesehenen Zeitplan, um das Ersuchen zu bearbeiten.
Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern.
Artikel 12f
Ergänzende Untersuchungen
Nach Erhalt dieser Informationen kann die EUStA innerhalb einer nach Artikel 12g festzulegenden Frist Einwände gegen die Einleitung einer Untersuchung oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen erheben. Falls die EUStA Einwände gegen die Einleitung einer Untersuchung oder gegen bestimmte Untersuchungsmaßnahmen erhebt, setzt sie das Amt ohne unangemessene Verzögerung in Kenntnis, sobald die Gründe für ihre Einwände nicht mehr gelten.
Falls die EUStA binnen der gemäß Artikel 12g festgelegten Frist keine Einwände erhebt, kann das Amt eine Untersuchung einleiten, welche unter fortlaufender Konsultation der EUStA durchgeführt wird. Falls die EUStA später Einwände erhebt, setzt das Amt seine Untersuchung aus oder stellt diese ein oder verzichtet auf bestimmte Untersuchungsmaßnahmen.
Artikel 12g
Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA
Die Arbeitsvereinbarungen enthalten ausführliche Bestimmungen über den kontinuierlichen Informationsaustausch beim Eingang und bei der Überprüfung gemeldeter Verdachtsfälle zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit in Bezug auf die Untersuchungen. Sie enthalten zudem Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen zwischen dem Amt und der EUStA, wenn das Amt Maßnahmen der EUStA unterstützt oder ergänzt. Sie sehen Fristen für die gegenseitige Beantwortung ihrer Ersuchen vor.
Das Amt und die EUStA vereinbaren die Fristen und ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Artikel 12c Absatz 5, Artikel 12d Absatz 1 und Artikel 12f Absatz 1 dieser Verordnung. Bis zur Annahme dieser Vereinbarung beantwortet die EUStA die Ersuchen des Amtes unverzüglich; in jedem Fall aber antwortet sie auf ein Ersuchen gemäß Artikel 12c Absatz 5 und Artikel 12d Absatz 1 innerhalb von zehn Arbeitstagen und auf ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 12f Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb von 20 Arbeitstagen.
Vor der Annahme der Arbeitsvereinbarungen mit der EUStA übermittelt der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf zur Information. Der Überwachungsausschuss nimmt hierzu unverzüglich Stellung.
Wird eine Übereinstimmung zwischen vom Amt in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von im Besitz der EUStA befindlichen Daten festgestellt, so wird dies sowohl dem Amt als auch der EUStA mitgeteilt. Das Amt trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA Zugang zu Informationen in seinem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.
Die technischen und sicherheitsbezogenen Aspekte des gegenseitigen Zugangs zu den Fallbearbeitungssystemen, einschließlich interner Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben hinreichend begründet und dokumentiert ist, werden in den Arbeitsvereinbarungen festgelegt.
Artikel 13
Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust und Europol
Kann es der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Untersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden dienlich oder förderlich sein oder hat das Amt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt, die vermuten lassen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde, so übermittelt das Amt die betreffenden Informationen an Eurojust im Rahmen dessen Mandats.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen
Das Amt protokolliert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sämtliche Übermittlungen personenbezogener Daten einschließlich der Gründe für die Übermittlung.
Artikel 15
Überwachungsausschuss
Insbesondere überwacht der Überwachungsausschuss die Entwicklungen in Bezug auf die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen.
Der Überwachungsausschuss richtet Stellungnahmen — gegebenenfalls zusammen mit Empfehlungen — an den Generaldirektor, unter anderem zu den für die Ausübung der Untersuchungstätigkeit des Amtes erforderlichen Mitteln, den Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit und der Dauer der Untersuchungen. Er kann diese Stellungnahmen von sich aus, auf Ersuchen des Generaldirektors oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle abgeben, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen.
Das Amt veröffentlicht auf seiner Website seine Antworten auf die Stellungnahmen des Überwachungsausschusses.
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen erhalten eine Kopie der gemäß Unterabsatz 3 abgegebenen Stellungnahmen.
Der Überwachungsausschuss erhält Zugang zu sämtlichen Informationen und Schriftstücken, die er für notwendig erachtet, um seine Aufgaben wahrzunehmen, wozu auch Berichte und Empfehlungen zu abgeschlossenen Untersuchungen und abgewiesenen Fällen zählen, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen sowie unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes.
Der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses enthält für den Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauerhaften Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer dieser Mitglieder auch eine Reserveliste potenzieller Nachfolger für die jeweils verbleibende Amtszeit.
Die im Sekretariat des Überwachungsausschusses tätigen Beamten dürfen, was die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Überwachungsausschusses betrifft, Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
Der Überwachungsausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen und über die aufgrund der Ergebnisse ergriffenen Folgemaßnahmen vorlegen.
Artikel 16
Meinungsaustausch mit den Organen
Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Ziels kann jedes Thema, auf das sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission einigen, Gegenstand des Meinungsaustausches sein. Insbesondere können folgende Themen Gegenstand des Meinungsaustausches sein:
die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik des Amtes;
die gemäß Artikel 15 vorgelegten Stellungnahmen und Tätigkeitsberichte des Überwachungsausschusses;
die gemäß Artikel 17 Absatz 4 vorgelegten Berichte des Generaldirektors sowie gegebenenfalls sonstige Berichte der Organe bezüglich des Mandats des Amtes;
der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, insbesondere der EUStA, einschließlich etwaiger bereichsübergreifender und systemischer Fragen, die bei der Weiterverfolgung der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes auftreten;
der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich etwaiger bereichsübergreifender und systemischer Fragen, die bei der Weiterverfolgung der abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes auftreten.
die Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung;
die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes mit Blick auf die Erfüllung seines Mandats.
Artikel 17
Generaldirektor
Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, dessen Wahrnehmung seiner Untersuchungsbefugnisse und die im Anschluss an die Untersuchungen ergriffenen Folgemaßnahmen.
Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über
die Fälle, in denen den Empfehlungen des Generaldirektors nicht Folge geleistet wurde;
die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten oder der EUStA Informationen übermittelt wurden;
die Fälle, in denen keine Untersuchung eingeleitet wurde und abgewiesene Fälle;
die Dauer der Untersuchungen gemäß Artikel 7 Absatz 8.
Der Generaldirektor erlässt für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren. Diese Leitlinien stehen mit dieser Verordnung im Einklang und decken unter anderem folgende Bereiche ab:
die Verfahren, die bei der Umsetzung des Mandats des Amtes zu befolgen sind;
die Detailvorschriften zu den Untersuchungsverfahren;
die Verfahrensgarantien;
die Einzelheiten zu den internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Rechtmäßigkeitsprüfung;
den Datenschutz und die Strategien für die Kommunikation und den Zugang zu Schriftstücken gemäß Artikel 10 Absatz 3b;
die Beziehungen zur EUStA.
Diese Leitlinien und etwaige Änderungen hierzu werden erlassen, nachdem dem Überwachungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; sie werden dann informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und zu Informationszwecken in den Amtssprachen der Organe der Union auf der Website des Amtes veröffentlicht.
Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Generaldirektor ist Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses, der informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss übermittelt wird.
Artikel 18
Finanzierung
Die dem Amt zur Verfügung gestellten Gesamtmittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans „Kommission“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang dieses Einzelplans aufgeschlüsselt. Die Mittel für den Überwachungsausschuss und sein Sekretariat werden in den Einzelplan „Kommission“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt.
Der Stellenplan des Amtes wird dem Stellenplan der Kommission als Anlage beigefügt. Der Stellenplan der Kommission schließt das Sekretariat des Überwachungsausschusses mit ein.
Artikel 19
Evaluierungsbericht und mögliche Überprüfung
Artikel 20
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 21
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
AUFGEHOBENE VERORDNUNGEN (GEMÄSS ARTIKEL 20)
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
(ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 4 |
— |
Artikel 1 Absatz 5 |
— |
Artikel 2 Nummer 1 |
— |
Artikel 2 Nummer 2 |
— |
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 2 |
Artikel 2 Nummer 4 |
— |
Artikel 2 Nummer 5 |
— |
Artikel 2 Nummer 6 |
— |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3 |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 8 |
— |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
Artikel 5 Absatz 4 |
— |
Artikel 5 Absatz 5 |
— |
Artikel 5 Absatz 6 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 6 |
— |
Artikel 7 Absatz 7 |
— |
Artikel 7 Absatz 8 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 4 |
— |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 4 |
— |
Artikel 11 Absatz 5 |
— |
Artikel 11 Absatz 6 |
— |
Artikel 11 Absatz 7 |
— |
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 |
— |
Artikel 12 Absatz 3 |
— |
Artikel 12 Absatz 4 |
— |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
— |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 5 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
Artikel 15 Absatz 5 |
— |
Artikel 15 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 15 Absatz 7 |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 15 Absatz 8 |
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 |
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 15 Absatz 9 |
— |
Artikel 16 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
— |
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 17 Absatz 6 |
— |
Artikel 17 Absatz 7 |
— |
Artikel 17 Absatz 8 |
Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 |
Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 |
Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 17 Absatz 10 |
Artikel 13 |
Artikel 18 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
Artikel 16 |
Artikel 21 Absatz 1 |
— |
Artikel 21 Absatz 2 |
— |
Artikel 21 Absatz 3 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
( 1 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 3 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
( 4 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
( 7 ) ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 30.