BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden das „Basler Übereinkommen“), das am 22. März 1989 angenommen wurde und 1992 in Kraft trat. 1 Am Basler Übereinkommen sind 191 Vertragsparteien beteiligt.
Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer fünfzehnten Tagung am 17. Juni 2022 beschlossen, alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte in die Kontrollmechanismen des Übereinkommens aufzunehmen (Beschluss BC-15/18). Diese Abfallarten werden künftig in den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführt. Die derzeitigen Einträge für solche Abfälle in den Anhängen VIII und IX werden durch die neuen Einträge ersetzt. Diese Änderungen werden die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessern und dadurch deren umweltverträgliche Bewirtschaftung fördern und dazu beitragen, illegale grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen einzudämmen.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Diese delegierte Verordnung wurde ausgearbeitet, um die oben genannten Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens in EU-Recht umzusetzen, und knüpft an den Wortlaut des diesbezüglichen Beschlusses an, den die Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Basler Übereinkommens auf ihrer fünfzehnten Tagung angenommen hat. Anlässlich der Festlegung des Standpunkts der EU auf der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und danach fanden umfangreiche Konsultationen der Mitgliedstaaten und Interessenträger zu diesem Thema statt.
Die Umsetzung der jeweiligen Änderungen des Basler Übereinkommens durch diese delegierte Verordnung wurde dann mit den Mitgliedstaaten in den Sitzungen der Ratsgruppe „Internationale Umweltaspekte“, die sich mit dem Basler Übereinkommen befasst, sowie im Rahmen einer Sitzung der Sachverständigengruppe zum Thema Abfall am 13. Mai 2024 2 weiter erörtert. Während dieses gesamten Prozesses wurden auch die Interessenträger informiert und sie konnten an der Sitzung der Sachverständigengruppe teilnehmen. Die Interessenträger wurden im Februar 2024 von der Kommission informell zu diesem Thema konsultiert. Die Kommission besprach den Entwurf zudem bei mehreren bilateralen Treffen mit Interessenträgern.
Der Entwurf des Rechtsakts wurde veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen 3 ; zwischen dem 5. Juni 2024 und dem 3. Juli 2024 gingen bei der Kommission Stellungnahmen und Beiträge von 27 Interessenträgern ein. Angesichts dessen, dass der Inhalt dieser Delegierten Verordnung dem Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 ähnelt, die im selben Zeitraum veröffentlicht wurde, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen 4 , und aufgrund der Tatsache, dass einige Rückmeldungen von Interessenträgern zum genannten Entwurf auch für diese Delegierte Verordnung relevant sind, wurden alle diese Rückmeldungen zusammen berücksichtigt.
Die Konsultation der Öffentlichkeit ergab eine breite Zustimmung zur Aufnahme der neuen Einträge des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in EU-Recht, was die Vorschriften für die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der EU in Drittländer sowie die Einfuhr aus Drittländern in die EU betrifft. Die Aufnahme des neuen Eintrags des Basler Übereinkommen über gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte fand in Bezug auf die Verbringung solcher Altgeräte zwischen Mitgliedstaaten ebenfalls breite Unterstützung.
Andererseits wiesen eine Reihe von Recyclingunternehmen und ‑verbänden sowie Vertreter verschiedener Industriezweige darauf hin, dass es unverhältnismäßig wäre, das „Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung“ auf Verbringungen nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwischen Mitgliedstaaten anzuwenden, die derzeit den „allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (sogenanntes „Verfahren der grünen Liste“) unterliegen. Sie argumentierten, dass die Vorschriften für die Behandlung solcher Abfälle EU-weit harmonisiert sind und ein vergleichbares Umweltschutzniveau in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Große Mengen solcher Abfälle werden zwischen den Mitgliedstaaten zum Recycling verbracht. Die Anwendung des „Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung“ würde Verzögerungen und neue Kosten für solche Verbringungen mit sich bringen. Dies würde das Ziel der EU, mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu recyceln, insbesondere im Hinblick auf kritische Rohstoffe, untergraben.
Viele der Interessenträger, die diese Bedenken äußerten, schlugen vor, die derzeitigen Vorschriften für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der EU, einschließlich der Einstufung nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß den Einträgen GC010 und GC020, bis zum 1. Januar 2027 beizubehalten. Zu diesem Zeitpunkt dürfte das System zur Umsetzung des verpflichtenden elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 voll funktionsfähig sein und eine effiziente und vollständige Umsetzung der Kontrollen im Rahmen des Basler Übereinkommens nach dem 1. Januar 2027 ermöglichen. Dies würde bedeuten, dass die allgemeinen Informationsanforderungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für nicht gefährliche Elektroabfälle so lange gelten würden, bis Artikel 18 der genannten Verordnung nicht mehr anwendbar ist.
Die Kommission berücksichtigte alle vorgebrachten Argumente, einschließlich der von den Interessenträgern im Einklang mit den allgemeinen Informationsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegten neuen Daten über die Mengen nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden. Infolgedessen wurden Änderungen am Delegierten Rechtsakt vorgenommen, zu denen die Mitgliedstaaten und Interessenträger im September 2024 konsultiert wurden. Die Änderungen beziehen sich auf die Regelung für die Verbringungen nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte innerhalb der EU, die weiterhin denselben Vorschriften unterliegen würden wie den derzeit geltenden.
Die neuen Einträge des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden auf globaler Ebene ab dem 1. Januar 2025 wirksam. Die Umsetzung der neuen Einträge in EU-Recht sollte bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Die Unterscheidung zwischen dem Geltungsbeginn der Vorschriften über die Ausfuhr solcher Abfälle aus der EU und über die Verbringung solcher Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten könnte sich negativ auf die Rechtsklarheit auswirken und die Durchsetzungsmaßnahmen erschweren. Durch die Schaffung eines Übergangszeitraums, in dem die derzeitigen Vorschriften für die Verbringung von in der grünen Liste geführten Elektro- und Elektronik-Altgeräten zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin gelten, bis sich der mit dem Notifizierungsverfahren für Abfälle verbundene Verwaltungsaufwand durch die Anwendung digitalisierter Verfahren verringert, wird andererseits die Verbringung dieser Abfälle in die geeigneten Recyclinganlagen im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft erleichtert und gleichzeitig eine ausreichende Kontrolle sichergestellt. Die Verbringung von in der grünen Liste geführten Abfällen wird im Rahmen der „allgemeinen Informationsanforderungen“ gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 überwacht. Dies bedeutet, dass jeder Verbringung die Informationen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung beizufügen sind. Dieses Verfahren ist eine spezifische Maßnahme im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften, die für alle in der grünen Liste geführten Abfälle gilt, um die Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeit der Verbringung dieser Abfälle und ihrer Bewirtschaftung zu gewährleisten.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Kommission ist gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung zu erlassen, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen und gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen.
Der vorliegende delegierte Rechtsakt sieht Änderungen der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1829 des Rates vom 24. November 2020 5 vor.
Mit diesen Änderungen wird Folgendes bezweckt:
·Aufnahme des neuen Eintrags über gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (A1181), der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbart wurde, in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Anhang V);