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Document C(2024)7198

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

C/2024/7198 final

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden das „Basler Übereinkommen“), das am 22. März 1989 angenommen wurde und 1992 in Kraft trat. 1 Am Basler Übereinkommen sind 191 Vertragsparteien beteiligt.

Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer fünfzehnten Tagung am 17. Juni 2022 beschlossen, alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte in die Kontrollmechanismen des Übereinkommens aufzunehmen (Beschluss BC-15/18). Diese Abfallarten werden künftig in den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführt. Die derzeitigen Einträge für solche Abfälle in den Anhängen VIII und IX werden durch die neuen Einträge ersetzt. Diese Änderungen werden die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessern und dadurch deren umweltverträgliche Bewirtschaftung fördern und dazu beitragen, illegale grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen einzudämmen.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Diese delegierte Verordnung wurde ausgearbeitet, um die oben genannten Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens in EU-Recht umzusetzen, und knüpft an den Wortlaut des diesbezüglichen Beschlusses an, den die Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Basler Übereinkommens auf ihrer fünfzehnten Tagung angenommen hat. Anlässlich der Festlegung des Standpunkts der EU auf der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und danach fanden umfangreiche Konsultationen der Mitgliedstaaten und Interessenträger zu diesem Thema statt.

Die Umsetzung der jeweiligen Änderungen des Basler Übereinkommens durch diese delegierte Verordnung wurde dann mit den Mitgliedstaaten in den Sitzungen der Ratsgruppe „Internationale Umweltaspekte“, die sich mit dem Basler Übereinkommen befasst, sowie im Rahmen einer Sitzung der Sachverständigengruppe zum Thema Abfall am 13. Mai 2024 2 weiter erörtert. Während dieses gesamten Prozesses wurden auch die Interessenträger informiert und sie konnten an der Sitzung der Sachverständigengruppe teilnehmen. Die Interessenträger wurden im Februar 2024 von der Kommission informell zu diesem Thema konsultiert. Die Kommission besprach den Entwurf zudem bei mehreren bilateralen Treffen mit Interessenträgern.

Der Entwurf des Rechtsakts wurde veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen 3 ; zwischen dem 5. Juni 2024 und dem 3. Juli 2024 gingen bei der Kommission Stellungnahmen und Beiträge von 27 Interessenträgern ein. Angesichts dessen, dass der Inhalt dieser Delegierten Verordnung dem Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 ähnelt, die im selben Zeitraum veröffentlicht wurde, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen 4 , und aufgrund der Tatsache, dass einige Rückmeldungen von Interessenträgern zum genannten Entwurf auch für diese Delegierte Verordnung relevant sind, wurden alle diese Rückmeldungen zusammen berücksichtigt.

Die Konsultation der Öffentlichkeit ergab eine breite Zustimmung zur Aufnahme der neuen Einträge des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in EU-Recht, was die Vorschriften für die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der EU in Drittländer sowie die Einfuhr aus Drittländern in die EU betrifft. Die Aufnahme des neuen Eintrags des Basler Übereinkommen über gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte fand in Bezug auf die Verbringung solcher Altgeräte zwischen Mitgliedstaaten ebenfalls breite Unterstützung.

Andererseits wiesen eine Reihe von Recyclingunternehmen und ‑verbänden sowie Vertreter verschiedener Industriezweige darauf hin, dass es unverhältnismäßig wäre, das „Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung“ auf Verbringungen nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwischen Mitgliedstaaten anzuwenden, die derzeit den „allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (sogenanntes „Verfahren der grünen Liste“) unterliegen. Sie argumentierten, dass die Vorschriften für die Behandlung solcher Abfälle EU-weit harmonisiert sind und ein vergleichbares Umweltschutzniveau in den Mitgliedstaaten gewährleisten. Große Mengen solcher Abfälle werden zwischen den Mitgliedstaaten zum Recycling verbracht. Die Anwendung des „Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung“ würde Verzögerungen und neue Kosten für solche Verbringungen mit sich bringen. Dies würde das Ziel der EU, mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu recyceln, insbesondere im Hinblick auf kritische Rohstoffe, untergraben.

Viele der Interessenträger, die diese Bedenken äußerten, schlugen vor, die derzeitigen Vorschriften für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten innerhalb der EU, einschließlich der Einstufung nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß den Einträgen GC010 und GC020, bis zum 1. Januar 2027 beizubehalten. Zu diesem Zeitpunkt dürfte das System zur Umsetzung des verpflichtenden elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 voll funktionsfähig sein und eine effiziente und vollständige Umsetzung der Kontrollen im Rahmen des Basler Übereinkommens nach dem 1. Januar 2027 ermöglichen. Dies würde bedeuten, dass die allgemeinen Informationsanforderungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für nicht gefährliche Elektroabfälle so lange gelten würden, bis Artikel 18 der genannten Verordnung nicht mehr anwendbar ist.

Die Kommission berücksichtigte alle vorgebrachten Argumente, einschließlich der von den Interessenträgern im Einklang mit den allgemeinen Informationsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegten neuen Daten über die Mengen nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden. Infolgedessen wurden Änderungen am Delegierten Rechtsakt vorgenommen, zu denen die Mitgliedstaaten und Interessenträger im September 2024 konsultiert wurden. Die Änderungen beziehen sich auf die Regelung für die Verbringungen nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte innerhalb der EU, die weiterhin denselben Vorschriften unterliegen würden wie den derzeit geltenden.

Die neuen Einträge des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden auf globaler Ebene ab dem 1. Januar 2025 wirksam. Die Umsetzung der neuen Einträge in EU-Recht sollte bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Die Unterscheidung zwischen dem Geltungsbeginn der Vorschriften über die Ausfuhr solcher Abfälle aus der EU und über die Verbringung solcher Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten könnte sich negativ auf die Rechtsklarheit auswirken und die Durchsetzungsmaßnahmen erschweren. Durch die Schaffung eines Übergangszeitraums, in dem die derzeitigen Vorschriften für die Verbringung von in der grünen Liste geführten Elektro- und Elektronik-Altgeräten zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin gelten, bis sich der mit dem Notifizierungsverfahren für Abfälle verbundene Verwaltungsaufwand durch die Anwendung digitalisierter Verfahren verringert, wird andererseits die Verbringung dieser Abfälle in die geeigneten Recyclinganlagen im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft erleichtert und gleichzeitig eine ausreichende Kontrolle sichergestellt. Die Verbringung von in der grünen Liste geführten Abfällen wird im Rahmen der „allgemeinen Informationsanforderungen“ gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 überwacht. Dies bedeutet, dass jeder Verbringung die Informationen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung beizufügen sind. Dieses Verfahren ist eine spezifische Maßnahme im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften, die für alle in der grünen Liste geführten Abfälle gilt, um die Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeit der Verbringung dieser Abfälle und ihrer Bewirtschaftung zu gewährleisten.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Die Kommission ist gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung zu erlassen, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen und gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen.

Der vorliegende delegierte Rechtsakt sieht Änderungen der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1829 des Rates vom 24. November 2020 5 vor.

Mit diesen Änderungen wird Folgendes bezweckt:

·Aufnahme des neuen Eintrags über gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (A1181), der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbart wurde, in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Anhang V);

·Aufnahme des neuen Eintrags über nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Y49), der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbart wurde, in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Anhang V);

·Streichung der Verweise auf Anhang III Eintrag B1110, da dieser Eintrag ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gilt;

·Streichung der Verweise auf Anhang IV Eintrag A1180, da dieser Eintrag ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gilt;

·Streichung der Verweise auf Anhang V Eintrag A1180 sowie Einträge B1110 und B4030, da diese Einträge ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr gelten;

·Zulassung der Verbringung nicht gefährlicher Elektro- und Elektronikabfälle, die unter die Einträge GC010 und GC020 fallen, innerhalb der Union im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen aus Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;

·Festlegung von Übergangsbestimmungen, um Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer und zuständigen Behörden sowie ein harmonisiertes Vorgehen bei der Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen zu gewährleisten.

Der delegierte Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 18.10.2024

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 6 , insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer fünfzehnten Tagung im Juni 2022 mit dem Beschluss BC-15/18 entschieden, einen neuen Eintrag für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag A1181) in Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufzunehmen und Eintrag A1180 aus dieser Anlage zu streichen sowie einen neuen Eintrag für nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag Y49) in Anlage II des Basler Übereinkommens aufzunehmen und den derzeitigen Eintrag für solche Abfälle (Eintrag B1110) sowie Eintrag B4030 in Anlage IX des Basler Übereinkommens zu streichen. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2)Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die Einträge zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, soweit darin auf die Anlagen des Basler Übereinkommens Bezug genommen wird.

(3)In Bezug auf die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens Rechnung tragen. Daher sollten ab dem 1. Januar 2025 Ausfuhren aus der Union in Drittländer, für die der Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung 7 (im Folgenden „OECD-Beschluss“) Anwendung findet, sowie Einfuhren in die Union von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die unter Eintrag A1181 in Anlage VIII des Basler Übereinkommens oder Eintrag Y49 in Anlage II des genannten Übereinkommens fallen, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Einträge A1181 in Anlage VIII und Y49 in Anlage II des Basler Übereinkommens in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

(4)Die Anforderungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von nicht gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die unter die Einträge GC010 und GC020 fallen, so lange gelten, wie Artikel 18 der genannten Verordnung Anwendung findet. Artikel 18 gewährleistet die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen im Hinblick auf ihre umweltgerechte Bewirtschaftung.

(5)Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen. Die Einträge GC010 und GC020 in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten daher ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr für die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union gelten.

(6)Die Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)Da die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens erst am 1. Januar 2025 wirksam werden, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung auf dieses Datum verschoben werden.

(8)Um Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer und zuständigen Behörden und ein harmonisiertes Vorgehen bei der Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen zu gewährleisten, müssen Übergangsbestimmungen eingeführt werden, in denen festgelegt wird, dass Zustimmungen zur Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, bis zum 1. Januar 2026 oder, wenn sie vor diesem Datum ablaufen, bis zum Ablauf der Genehmigung gültig bleiben. Darüber hinaus sollte es Notifizierenden bis zum 1. Februar 2025 gestattet sein, eine vor dem 31. Dezember 2024 eingereichte Notifizierung zu aktualisieren, um sie an die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen anzupassen.

(9)Um eine rasche Entscheidungsfindung zu ermöglichen, sollte es ihnen zudem gestattet sein, Notifizierungen für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf der Grundlage der neuen Einträge bereits vor dem 1. Januar 2025 einzureichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025. Notifizierende können jedoch bereits vor diesem Datum Notifizierungen bezüglich der Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einreichen.

In Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Einträge A1180, B1110, B4030, GC010 oder GC020 oder solcher Altgeräte, die nicht unter einen einzelnen Eintrag in Anhang III, IIIB oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallen, für die eine zuständige Behörde vor dem 1. Januar 2025 ihre Zustimmung gegeben hat, mit Ausnahme der Verbringung nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist die Zustimmung bis zum 1. Januar 2026 oder, wenn sie vor diesem Datum abläuft, bis zum Ablauf der Zustimmung gültig.

Hat ein Notifizierender vor dem 31. Dezember 2024 eine Notifizierung für die Verbringung von unter die Einträge A1180, B1110, B4030, GC010 oder GC020 fallenden Abfällen eingereicht und haben die zuständigen Behörden bis zu diesem Datum noch keine Entscheidung getroffen, so kann der Notifizierende die Notifizierung bis zum 1. Februar 2025 aktualisieren, um sie an die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften anzupassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18.10.2024

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)

DRAFT

(2)    Beschluss 93/98/EWG des Rates zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).
(3)     https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/meetings/consult?lang=de&meetingId=53508&fromExpertGroups=03343 .
(4)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14176-Handel-mit-Elektro-und-Elektronik-Altgeraten-1-Anderungen-der-Anlagen-des-Basler-Ubereinkommens_de .
(5)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14174-Handel-mit-Elektro-und-Elektronik-Altgeraten-2-Anderungen-der-Anlagen-des-Basler-Ubereinkommens_de .
(6)    Beschluss (EU) 2020/1829 des Rates vom 24. November 2020, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D1829&from=de .
(7)    ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1013/oj.
(8)    OECD/LEGAL/0266.
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ANHANG

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:

1.Anhang III wird wie folgt geändert:

a)In Teil I wird Buchstabe e gestrichen.

b)In Teil II wird unter der Überschrift „Sonstige metallhaltige Abfälle“ folgende Fußnote zu Code GC010 angefügt:

„[1] Eintrag GC010 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle.“

c)In Teil II wird unter der Überschrift „Sonstige metallhaltige Abfälle“ folgende Fußnote zu Code GC020 angefügt:

„[2] Eintrag GC020 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle.“

2.Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.“

b)Folgender Buchstabe wird angefügt:

„g) Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.“

3.Anhang V wird wie folgt geändert:

a)Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)Eintrag A1180 in Liste A Abschnitt A1 erhält folgende Fassung:

„A1181    Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 3 Liste A):

Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder

die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:

Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A

Batterien der Liste A

quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte

PCB-haltige Kondensatoren

asbesthaltige Komponenten

bestimmte Leiterplatten

bestimmte Anzeigegeräte

bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A

Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A“

ii) Eintrag B1110 in Liste B Abschnitt B1 wird gestrichen.

iii) Eintrag B4030 in Liste B Abschnitt B4 wird gestrichen.

b)In Teil 3 Liste A wird folgender Eintrag Y49 angefügt:

„Y49    Elektro- und Elektronik-Altgeräte:

Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und

bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist

Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX

Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX“

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