DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 6.8.2024
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko‑/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission 2 wurde angenommen, um ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen bereitzustellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als zuständig anerkannt wurden, für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i derselben Verordnung in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Öko‑/Bio-Zertifikate auszustellen.
(2)In Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Kriterien festgelegt, die die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erfüllen müssen, um nach Artikel 46 Absatz 1 derselben Verordnung anerkannt zu werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 3 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen einhalten müssen, wenn sie ihren Antrag auf Anerkennung stellen, der aus einem technischen Dossier besteht.
(3)Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sind bei der Kommission von etlichen Kontrollstellen Anträge auf Anerkennung eingegangen, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 gestellt wurden.
(4)Die Kommission hat die von „A CERT European Organization for Certification S.A.“, „ACT Organic Company Limited“, „Agricert - Certificação de Produtos Alimentares Lda“, „Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje“, „Beijing Continental Hengtong Certification Co., Ltd“, „CERTIFICADORA BIOTROPICO S.A.S.“, „COMPANY OF ORGANIC AGRICULTURE IN PALESTINE“, „Ecovivendi d.o.o. Belgrade“, „ETKO EKOLOJİK TARIM KONTROL ORGANİZASYONU LİMİTED ŞİRKETİ“, „IBD Certificações Ltda“, „LACON QUALITY CERTIFICATION PRIVATE LIMITED“, „Metrocert S.C.“, „Oregon Tilth, Inc“, „Organizacion Internacional Agropecuaria S.A.“, und „Organska Kontrola d.o.o. Sarajevo“ übermittelten Anträge auf Anerkennung im Einklang mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen in bestimmten Drittländern anzuerkennen.
(5)Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1748 der Kommission 4 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 geändert und wurden unter anderem die Kontrollstellen „CCPB Srl“ und „ECOGLOBE LLC“ für bestimmte Drittländer und Erezugniskategorien anerkannt. Die Anerkennung von „CCPB Srl“ umfasste jedoch fälschlicherweise nicht Armenien für die Erzeugniskategorie G und die Anerkennung von „ECOGLOBE LLC“ umfasste fälschlicherweise nicht Armenien für die Erzeugniskategorie G und Usbekistan für die Erzeugniskategorie B. Diese Fehler sollten berichtigt werden.
(6)Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(7)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1378 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2