ANHANG I
ÜBERWACHUNG
1.Überwachungsmethoden
1.1.Die folgenden Überwachungsmethoden fügen den in den Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzen sie diese oder gehen ihnen vor. Die Methoden sind unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien.
1.2.Eingehende Überwachung
1.2.1.Die Mitgliedstaaten wenden eine eingehende Überwachungsmethode an, mit der gründlich überprüft wird, ob eine Website oder mobile Anwendung allen Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genügt.
1.2.2.Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte zumindest in der Standardreihenfolge für den Abschluss des Verfahrens überprüft.
1.2.3.Mit der eingehenden Überwachungsmethode werden zumindest die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Website oder mobilen Anwendung bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet.
1.2.4.Die eingehende Überwachungsmethode kann gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfassen, z. B. die Beobachtung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen die Inhalte der Website oder mobilen Anwendung wahrnehmen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist.
1.2.5.Die Überwachungsstelle kann Bewertungsergebnisse, die von der öffentlichen Stelle vorgelegt werden, ganz oder teilweise verwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a)die öffentliche Stelle hat den neuesten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt;
(b)diese Bewertung wurde nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und Nummer 3 dieses Anhangs durchgeführt;
(c)die Überwachungsstelle betrachtet den Bewertungsbericht als für die eingehende Überwachung zulässig, und zwar aufgrund
(I)der Ergebnisse der Anwendung der vereinfachten Überwachungsmethode auf die Website oder mobile Anwendung und
(II)falls die Bewertung länger als ein Jahr vor der Überwachung durchgeführt wurde, einer Analyse des Berichts, in der auf dessen Merkmale wie Alter und Detailgrad eingegangen wird.
1.2.1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Rechtsvorschriften, die den Schutz der Vertraulichkeit vorschreiben, auch aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Überwachungsstelle für die Zwecke der Überwachung Zugang zu den Extranet oder den Intranet-Websites gewährt wird. Kann der Zugang nicht gewährt werden, werden die Ergebnisse der Bewertung jedoch von der öffentlichen Stelle bereitgestellt, so kann die Aufsichtsstelle diese Bewertungsergebnisse ganz oder teilweise unter folgenden kumulativen Bedingungen nutzen:
(a)die öffentliche Stelle hat den neuesten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt;
(b)diese Bewertung wurde nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und Nummer 3 dieses Anhangs durchgeführt.
1.3.Vereinfachte Überwachung
1.3.1.Die Mitgliedstaaten wenden eine vereinfachte Überwachungsmethode auf die Websites an, mit der die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erkannt wird.
1.3.2.Die vereinfachte Überwachungsmethode umfasst Prüfungen zu jeder der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die Websites werden auf Nichterfüllung der Anforderungen geprüft. Mit der vereinfachten Überwachung soll in dem unter Verwendung automatisierter Tests größtmöglichen Maße geprüft werden, wie die folgenden Bedürfnisse der Nutzer bezüglich des barrierefreien Zugangs erfüllt werden:
(a)Nutzung ohne Sehvermögen,
(b)Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen,
(c)Nutzung ohne Wahrnehmung von Farben,
(d)Nutzung ohne Hörvermögen,
(e)Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen,
(f)Nutzung ohne Sprechvermögen,
(g)Nutzung mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft,
(h)Notwendigkeit der Minimierung der Auslöser fotosensitiver Anfälle,
(i)Nutzung mit eingeschränkter Kognition.
Die Mitgliedstaaten können zur vereinfachten Überwachung auch andere als die automatisierten Prüfungen verwenden.
1.3.3.Nach jeder Frist für die Vorlage eines Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 überprüfen die Mitgliedstaaten die Testvorschriften für das vereinfachte Überwachungsverfahren.
2.Auswahl der Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen
2.1.Größe der Stichprobe
2.1.1.Die Zahl der in jedem Überwachungszeitraum zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen wird auf der Grundlage der Bevölkerung des Mitgliedstaats berechnet.
2.1.2.Im ersten und zweiten Überwachungszeitraum hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von zwei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites.
2.1.3.In den folgenden Überwachungszeiträumen hat die Stichprobe für die vereinfachte Überwachung eine Mindestgröße von drei Websites pro 100 000 Einwohner plus 75 Websites.
2.1.4.Die Stichprobe für die eingehende Überwachung von Websites hat eine Größe von mindestens 5 % der nach Nummer 2.1.2 festgelegten Mindeststichprobengröße für die vereinfachte Überwachung plus 10 Websites.
2.1.5.Die Stichprobe für die eingehende Überwachung mobiler Anwendungen hat eine Mindestgröße von einer Anwendung pro 1 000 000 Einwohner plus sechs mobile Anwendungen.
2.1.6.Ist die Zahl der Websites in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 75 % aller Websites.
2.1.7.Ist die Zahl der mobilen Anwendungen in einem Mitgliedstaat kleiner als die für die Überwachung erforderliche Zahl, so überwacht der Mitgliedstaat mindestens 50 % aller mobilen Anwendungen.
2.2.Auswahl der Stichprobe der Websites
2.2.1.Die Auswahl der Stichprobe der Websites zielt auf eine vielfältige, repräsentative und geografisch ausgewogene Verteilung ab.
2.2.2.Die Stichprobe muss Websites der verschiedenen Verwaltungsebenen in den Mitgliedstaaten erfassen. Unter Bezugnahme auf die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) und auf die lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) in der NUTS erfasst die Stichprobe, soweit vorhanden:
(a)staatliche Websites,
(b)regionale Websites (NUTS1, NUTS2, NUTS3),
(c)lokale Websites (LAU1, LAU2),
(d)Websites von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter die Kategorien a bis c fallen.
2.2.3.Die Stichprobe umfasst Websites, die die Vielfalt der von öffentlichen Stellen erbrachten Dienstleistungen soweit wie möglich widerspiegeln, insbesondere: Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung und Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen, öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2.2.4.Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden Websites und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden Websites.
2.3.Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen
2.3.1.Die Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen zielt auf eine vielfältige und repräsentative Verteilung ab.
2.3.2.Häufig heruntergeladene mobile Anwendungen müssen in der Stichprobe berücksichtigt werden.
2.3.3.Bei der Auswahl mobiler Anwendungen für die Stichprobe werden verschiedene Betriebssysteme berücksichtigt. Für die Zwecke der Stichprobe gelten Versionen einer mobilen Anwendung, die für unterschiedliche Betriebssysteme erstellt werden, als eigenständige mobile Anwendungen.
2.3.4.In die Stichprobe wird nur die jeweils neueste Version einer mobilen Anwendung aufgenommen, es sei denn, die neueste Version einer mobilen Anwendung ist mit einem alten, aber weiterhin unterstützten Betriebssystem nicht kompatibel. In diesem Fall kann auch eine vorherige Version der mobilen Anwendung in die Stichprobe aufgenommen werden.
2.3.5.Die Mitgliedstaaten konsultieren nationale Interessenträger, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden mobilen Anwendungen und berücksichtigen die Meinung der Interessengruppen zu bestimmten zu überwachenden mobilen Anwendungen.
2.4.Erneute Prüfung im Rahmen von Stichproben
Ab dem zweiten Überwachungszeitraum enthält die Stichprobe, soweit die Zahl der bestehenden Websites oder mobilen Anwendungen dies zulässt, mindestens 10 % der Websites und mobilen Anwendungen, die im vorherigen Überwachungszeitraum überwacht wurden, und mindestens 50 % im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht überwachter Websites oder mobiler Anwendungen.
3.Stichproben der Webseiten
3.1.Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen Anwendung.
3.2.Bei der eingehenden Überwachungsmethode werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:
(a)Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfe und Seiten mit rechtlichen Informationen;
(b)zumindest eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion;
(c)die Seiten mit der Erklärung oder den Angaben zur Barrierefreiheit sowie die Seiten mit dem Feedback-Mechanismus;
(d)beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten;
(e)zumindest ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Website oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;
(f)andere von der Überwachungsstelle als relevant betrachtete Seiten;
(g)nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens 10 % der unter Nummer 3.2 Buchstaben a bis f festgelegten Stichprobe.
3.3.Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Nummer 3.2 ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1.2.2 geprüft.
3.4.Bei der vereinfachten Überwachungsmethode wird neben der Startseite eine Anzahl von Seiten geprüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur geschätzten Größe und zur Komplexität der Website steht.