BEGRÜNDUNG
1.HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Durch Artikel 17 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Schwellenwerte neu festzusetzen. Dieser Artikel sieht ferner im Falle von zeitlichen Zwängen die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 104 der Richtlinie vor.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU erfolgt die Berechnung der Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die Berechnung der Schwellenwerte kann folglich aufgrund der Datenverfügbarkeit nicht vor dem 1. September beginnen. Zudem werden gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie die neu festgesetzten Schwellenwerte (in Euro) und ihr Gegenwert in den nationalen Währungen der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, von der Kommission zu Beginn des Monats November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Im Lichte dieser Feststellungen und zwecks Einhaltung der oben genannten Frist greift die Kommission für den Erlass dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurück.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Die Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen wurde zu dieser Verordnung und der begleitenden Mitteilung konsultiert.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Berechnung der Schwellenwerte der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen ist ein rein mathematisches Verfahren; die Neufestsetzung des Schwellenwerts stellt daher lediglich einen technischen Vorgang dar. Sie muss im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) alle zwei Jahre vorgenommen werden. Ziel der Neufestsetzungen ist der Ausgleich von Wechselkursschwankungen, die zwischen den Unterzeichnern bestehen und sich möglicherweise auf das Ausmaß der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte dieser Staaten für den Wettbewerb von Unternehmen in anderen Unterzeichnerstaaten auswirken.
Im GPA ist ein Mechanismus vorgesehen, mit dem der Gegenwert der in SZR festgelegten Schwellenwerte alle zwei Jahre in den Währungen der Vertragsparteien neu berechnet wird. Diesem Mechanismus wird durch Artikel 17 der Richtlinie 2014/25/EU Rechtskraft verliehen. Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 18.12.2017
zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1 , insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss 2014/115/EU 2 genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) 3 . Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.