BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
1.1. Allgemeiner Hintergrund und Ziel
Der europäische Grüne Deal und der Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 stellen für die EU sowohl Chancen als auch Herausforderungen dar. Investitionen in den grünen Wandel werden dazu beitragen, Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. Investitionen in saubere Energie und Energieeffizienz werden die offene strategische Autonomie der Union stärken und unsere Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Drittländern verringern und so dazu beitragen, die Energiepreise künftig zu dämpfen. Investitionen in unsere Kapazität zur Entwicklung und Herstellung sauberer Technologien werden auch die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken. Um dies zu erreichen und die Ziele des Grünen Deals zu verwirklichen, muss die Union jährlich zusätzlich 700 Mrd. EUR investieren. Der weitaus größte Teil dieser Investitionen wird aus privaten Mitteln stammen müssen. Dies steht auch im Einklang mit der Priorität der Kommission, eine zukunftsfähige Wirtschaft aufzubauen, die im Dienste der Menschen steht und für Stabilität, Beschäftigung, Wachstum und Investitionen sorgt.
Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Taxonomie-Verordnung“) soll dazu beigetragen werden, Kapital in Tätigkeiten zu lenken, die wesentlich zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals beitragen, wie Klimaneutralität und Resilienz, Schadstofffreiheit der Umwelt, Erhaltung der Biodiversität und der Ökosysteme, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen. Indem die Taxonomie-Verordnung Unternehmen, Investoren und politischen Entscheidungsträgern Definitionen von Wirtschaftstätigkeiten bereitstellt, die als ökologisch nachhaltig angesehen werden können, dürfte sie Direktinvestitionen in Wirtschaftssektoren unterstützen, in denen sie für einen fairen grünen Übergang am dringendsten erforderlich sind.
Dieser Rahmen trägt dazu bei, die Transparenz zu erhöhen, das Risiko des „Greenwashing“ (Grünfärberei) zu mindern und eine Marktfragmentierung zu vermeiden, die durch mangelndes gemeinsames Verständnis darüber, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ausmacht, verursacht werden kann. Investoren werden durch die Taxonomie-Verordnung nicht verpflichtet, in Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Kriterien erfüllen.
Mit der Taxonomie-Verordnung wurde ein Rahmen für die EU-Taxonomie geschaffen, indem vier Bedingungen aufgestellt wurden, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft zu werden. Für eine solche Einstufung
i)
muss die Tätigkeit im Einklang mit den Artikeln 10 bis 16 der Taxonomie-Verordnung einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 9 jener Verordnung genannten sechs Umweltziele leisten;
ii)
darf die Tätigkeit nicht zu einer in Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines der übrigen Umweltziele führen;
iii)
muss die Tätigkeit unter Einhaltung des in Artikel 18 der Taxonomie-Verordnung festgelegten (sozialen) Mindestschutzes ausgeübt werden;
iv)
muss die Tätigkeit den technischen Bewertungskriterien entsprechen, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung festgelegt hat. Mit den technischen Bewertungskriterien werden die Bedingungen in den Ziffern i und ii umgesetzt, indem für jede Wirtschaftstätigkeit die Leistungsanforderungen festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen diese Tätigkeit i) einen wesentlichen Beitrag zu einem bestimmten Umweltziel leistet und ii) die übrigen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt.
Am 4. Juni 2021 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission angenommen, in dem die technischen Bewertungskriterien festgelegt sind, die bestimmte Wirtschaftstätigkeiten erfüllen müssen, damit davon auszugehen ist, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten und erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden (im Folgenden „Delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie“). Am 6. Juli 2021 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission angenommen, in der Inhalt, Methode und Darstellung der Informationen festgelegt sind, die sowohl von Nicht-Finanzunternehmen als auch von Finanzunternehmen hinsichtlich der Übereinstimmung ihrer Tätigkeiten mit der EU-Taxonomie offengelegt werden müssen (im Folgenden „Delegierter Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten“). Am 9. März 2022 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission angenommen, mit der der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie und der Delegierte Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten geändert wurden. Mit diesen Änderungen wurden bestimmte Tätigkeiten der Energieerzeugung aus Kernenergie und Erdgas in die EU-Taxonomie aufgenommen und spezifische Offenlegungspflichten für diese Tätigkeiten festgelegt.
Im vorliegenden delegierten Rechtsakt (im Folgenden „Delegierter Rechtsakt zur Umwelttaxonomie“) werden die technischen Bewertungskriterien festgelegt, die bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen, Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau, Katastrophenrisikomanagement, Information und Kommunikation, Umweltschutz und Wiederherstellung sowie Beherbergung erfüllen müssen, damit davon auszugehen ist, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu folgenden Zielen leisten: i) der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, ii) dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, iii) der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder iv) dem Schutz und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Darüber hinaus sind in diesem Rechtsakt Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeiten eines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigen. In dem Rechtsakt erhalten diejenigen Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren Vorrang, bei denen festgestellt wurde, dass sie das größte Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der vier Umweltziele zu leisten, und bei denen es möglich war, die empfohlenen Kriterien unverzüglich zu entwickeln oder zu präzisieren. Für bestimmte Sektoren und Tätigkeiten wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei sowie für bestimmte Fertigungstätigkeiten ist eine weitere Bewertung und Kalibrierung der Kriterien erforderlich.
Da der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft, müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Daher wurden mit dem Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten, die unter die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz fielen, technische Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel festgelegt. Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und die Kommission waren zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Zeitgründen nicht in der Lage, auch für die im Delegierten Rechtsakt zur Umwelttaxonomie enthaltenen Tätigkeiten Kriterien für ihre Anpassung an den Klimawandel zu entwickeln. Die Kommission beabsichtigt, technische Bewertungskriterien für einschlägige Tätigkeiten zu entwickeln, um diese künftig an den Klimawandel anzupassen.
Mit diesem delegierten Rechtsakt wird auch der Delegierte Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten geändert, um sicherzustellen, dass die darin festgelegten Offenlegungspflichten mit den Bestimmungen des Delegierten Rechtsakts zur Umwelttaxonomie im Einklang stehen, und um eine kleine Anzahl technischer Fehler und Unstimmigkeiten zu berichtigen.
Der delegierte Änderungsrechtsakt ist Teil eines Legislativpakets, das auch den delegierten Rechtsakt zur Änderung des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie umfasst, in dem die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel für zusätzliche Wirtschaftstätigkeiten festgelegt werden, die noch nicht in jenem delegierten Rechtsakt enthalten sind. Außerdem werden geringfügige technische Änderungen eingeführt, um die Durchführung des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie zu verbessern.
1.2. Rechtlicher Hintergrund
Dieser delegierte Rechtsakt stützt sich auf die in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung genannten Befugnisübertragungen. Die technischen Bewertungskriterien werden im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 19 jener Verordnung festgelegt.
Im Einklang mit Artikel 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung werden in diesem delegierten Rechtsakt fünf miteinander zusammenhängende Befugnisübertragungen der Taxonomie-Verordnung in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst. Dies sind die Befugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 im Zusammenhang mit den technischen Bewertungskriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme sowie eine Befugnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 in Bezug auf die von Unternehmen offenzulegenden Informationen, die einer Verpflichtung zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Rechnungslegungsrichtlinie“) unterliegen.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Dieser delegierte Rechtsakt baut auf den Empfehlungen der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen auf, einer 2020 eingerichteten Sachverständigengruppe der Kommission, die sich aus verschiedenen Interessenträgern des privaten und des öffentlichen Sektors zusammensetzt. Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ist gemäß Artikel 20 der Taxonomie-Verordnung beauftragt, die Kommission in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie zu beraten.
Gestützt auf die Priorisierung von Wirtschaftstätigkeiten mit dem größten Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines der vier Umweltziele der EU-Taxonomie zu leisten, hat die Plattform Entwürfe technischer Bewertungskriterien für eine Reihe von Tätigkeiten ausgearbeitet.
Die von der Plattform vorgeschlagenen Entwürfe technischer Bewertungskriterien wurden von August bis September 2021 zur Einholung von Rückmeldungen der Interessenträger veröffentlicht. Die Rückmeldungen der Interessenträger wurden von der Plattform vor der Veröffentlichung ihrer endgültigen Empfehlungen im März und November 2022 berücksichtigt. Die endgültigen Empfehlungen der Plattform wurden auch mehrfach mit der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten der Kommission erörtert, insbesondere am 6. April, 8. Juli, 4. Oktober und 15. Dezember 2022 sowie am 24. Januar 2023.
Die Kommission hat die von der Plattform ausgearbeiteten und empfohlenen technischen Bewertungskriterien geprüft und weitere Arbeiten durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Kriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Taxonomie-Verordnung erfüllen. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten und der Plattform am 5. April 2023 übermittelt und zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen des Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie und den Änderungen des Delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten vier Wochen lang (vom 5. April bis 3. Mai 2023) veröffentlicht, um Rückmeldungen der Interessenträger einzuholen. Insgesamt gingen 636 Rückmeldungen ein.
Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde außerdem am 19. April und 24. Mai 2023 mit der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen erörtert. Er wurde auch den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Beobachtern des Europäischen Parlaments in den Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten vom 20. April 2023 und 25. Mai 2023 vorgestellt und mit ihnen erörtert. Am 25. Mai 2023 fand zudem eine Ad-hoc-Diskussion mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments statt.
Insgesamt waren die Rückmeldungen der Plattform, der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten und der Interessenträger positiv und begrüßten die Aufnahme neuer Ziele und Sektoren in die EU-Taxonomie. Es wurden verschiedene Bedenken geäußert, insbesondere in Bezug auf die mangelnde Einbeziehung bestimmter als kritisch angesehener Sektoren, wobei auf die potenziellen Auswirkungen auf Unternehmen hingewiesen wurde, deren Tätigkeiten nicht unter die Taxonomie fallen. In Bezug auf einige Sektoren waren die Stellungnahmen in gewissem Maße polarisiert zwischen denjenigen, die strengere und denjenigen, die weniger strenge Kriterien vorschlugen. Einigen Rückmeldungen zufolge ist die Kalibrierung der Kriterien für bestimmte Tätigkeiten nicht ehrgeizig genug. Anderen Rückmeldungen zufolge sind einige der Kriterien zu ehrgeizig, zu komplex oder zu eng gefasst. In zahlreichen Stellungnahmen ging es vor allem auch um die Anwendbarkeit der Kriterien, die Berichterstattungsmodalitäten und technische Präzisierungen.
Auf der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung der eingegangenen Rückmeldungen wurden bei der Fertigstellung der delegierten Verordnung einige gezielte Kalibrierungen bestimmter Kriterien sowie andere technische Änderungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere technische Präzisierungen, Angleichungen zur Gewährleistung einer größeren Kohärenz mit den geltenden Sektorvorschriften, die Aufnahme von Verweisen auf anstehende Überprüfungen sowie Angleichungen zur Verbesserung der Kohärenz der auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten Kriterien für mehrere Tätigkeiten.
Die meisten Stellungnahmen bezogen sich auf die Tätigkeiten, die zum Ziel der Kreislaufwirtschaft beitragen, insbesondere auf Tätigkeiten in den Sektoren verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Baugewerbe, Wasserbehandlung und Abfallentsorgung. Anhang 7.2 der dieser delegierten Verordnung beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine Zusammenfassung der Rückmeldungen, die während der Konsultation der Öffentlichkeit eingegangen sind. Die wichtigsten Änderungen, die nach Ablauf der Rückmeldungsfrist an den Kriterien vorgenommen wurden, sind in Kapitel 4 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (aufgeschlüsselt nach Ziel und Sektor) dargelegt.
Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leisten – Anhang I
Die Änderungen auf der Grundlage der eingegangenen Rückmeldungen waren größtenteils technischer Art. Insbesondere an der Tätigkeit der Behandlung von kommunalem Abwasser wurden gezielte Änderungen vorgenommen, um technische Fragen zu klären und eine bessere Angleichung an den EU-Rahmen für Wasser zu erreichen. Bei den naturbasierten Lösungen wurde die Beschreibung der Tätigkeit geändert, um ihren Anwendungsbereich auf Seen auszuweiten, da diese Teil des Flussnetzes sind. Darüber hinaus wurden die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen geändert, um die Kohärenz zwischen dieser Tätigkeit und anderen, eng damit verbundenen Tätigkeiten sicherzustellen, die im Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie (und seinen Änderungen) und im Delegierten Rechtsakt zur Umwelttaxonomie enthalten sind.
Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leisten – Anhang II
Im Bereich verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren konzentrierten sich die Änderungen hauptsächlich auf die Verbesserung der Anwendbarkeit der Kriterien. In Bezug auf die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen wurde in den eingegangenen Rückmeldungen weitgehend gefordert, die Taxonomiekriterien an den Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle anzupassen. In diesem Zusammenhang änderte die Kommission den Wortlaut in Bezug auf die Verwendung des Rezyklatanteils, die wiederverwendungsgerechte Konzeption, Rotationen und Wiederverwendungssysteme sowie in Bezug auf die Recyclingfähigkeit des Produkts. Die Kommission passte zudem das Ambitionsniveau der Kriterien für die Verwendung kreislauforientierter Rohstoffe an und führte auf der Grundlage der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die in der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle bewertet wurden, neue Zielvorgaben ein. Die aktualisierten Zielvorgaben stellen sicher, dass die Taxonomiekriterien strenger sind als die künftigen überarbeiteten Rechtsvorschriften, gleichzeitig aufgrund der derzeitigen technologischen Verfügbarkeit aber besser anwendbar sind. In Bezug auf die Kriterien für die Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten stellte die Kommission klar, dass die Kriterien nur dann gelten, wenn sie für ein bestimmtes Produkt relevant sind, und dass Produkte, bei denen es aufgrund der Art des Produkts nicht möglich ist, die Kriterien zu erfüllen, nicht ausgeschlossen sind. Die Kommission änderte auch die ursprüngliche Bestimmung über Komponenten, „die eine große Menge kritischer Rohstoffe enthalten“, um die Bestimmung klarer zu machen und ihre Anwendbarkeit in der Praxis zu verbessern.
Bei den im delegierten Rechtsakt enthaltenen Tätigkeiten im Bereich Baugewerbe und Immobilien wurden begrenzte Änderungen vorgenommen, um die verwendeten Fachbegriffe zu präzisieren oder zu definieren und den Wortlaut der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für alle in diesem Sektor erfassten Tätigkeiten zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurden die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen geändert, um die Kohärenz zwischen den Tätigkeiten und anderen, eng damit verbundenen Tätigkeiten sicherzustellen, die im Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie (und seinen Änderungen) und im Delegierten Rechtsakt zur Umwelttaxonomie enthalten sind.
Änderungen wurden auch bei der Tätigkeit der Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen vorgenommen, um sie mit der entsprechenden Tätigkeit für das die Wasser- und Meeresressourcen betreffende Ziel in Einklang zu bringen und die Anwendbarkeit der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zu verbessern. Beispielsweise wurde für die Kriterien 2 bis 7 für einen wesentlichen Beitrag festgelegt, dass die Betreiber nur eine (oder zwei) der aufgeführten Kompetenzen für jede datengesteuerte IT/OT-Datenlösung aufweisen müssen, um das jeweilige Kriterium zu erfüllen.
Bei den Tätigkeiten in den Bereichen Abfallentsorgung und Wasserbehandlung sowie bei den Dienstleistungstätigkeiten waren die meisten Änderungen technischer Art oder dienten der Klarstellung.
Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leisten – Anhang III
In Bezug auf die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Arzneimitteln sowie die Tätigkeiten im Bereich Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen waren die Änderungen größtenteils technischer Art oder zielten darauf ab, die Beschreibung der Tätigkeit oder die Anwendung der technischen Bewertungskriterien zu präzisieren.
Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leisten – Anhang IV
Auf der Grundlage der vielfältigen eingegangenen Rückmeldungen wurden gezielte Änderungen an der Tätigkeit der Erhaltung vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen betrafen die Klarstellung der Formulierung in Bezug auf den Ausgleich, um deutlich zu machen, dass im Rahmen der Erhaltungstätigkeit nur Nettosteigerungen der biologischen Vielfalt angerechnet werden können. Darüber hinaus wurden Änderungen vorgenommen, um den Einsatz von Düngemitteln, einschließlich Dung, auf die Fälle zu beschränken, in denen dies ist zur Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele erforderlich ist und bewährte Verfahren sowie die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Auch bei der Tätigkeit des Tourismus wurden begrenzte Änderungen vorgenommen, wobei insbesondere klargestellt wurde, dass eine Analyse der „Tragfähigkeit“ erforderlich ist, d. h. der maximalen Anzahl von Menschen, die ein Tourismusziel gleichzeitig besuchen können, ohne dass es zu einer Zerstörung kommt. Außerdem wurde für mehr Flexibilität in Bezug auf die Anforderungen an die Beschaffung zertifizierter Produkte gesorgt.
Änderungen des Delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten – Anhänge V bis VIII
Die Interessenträger begrüßten die vorgeschlagenen Änderungen des Delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten, um die Berichterstattung in Bezug auf alle Umweltziele, auch für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Tätigkeiten, in den Berichterstattungsrahmen aufzunehmen. Sie begrüßten auch die technischen Korrekturen zur Verbesserung der Anwendbarkeit des Berichterstattungsrahmens.
Auf der Grundlage der Rückmeldungen der Interessenträger, einschließlich der Plattform und der Mitgliedstaaten, wurden weitere technische Korrekturen vorgenommen. Dazu gehören insbesondere die Harmonisierung der Codes für die Wirtschaftstätigkeiten und weitere Verbesserungen der Kohärenz und Anwendbarkeit in den Anhängen des Delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten für Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen. Einige Interessenträger forderten mehr Zeit für die Umsetzung oder legten substanziellere Vorschläge für Änderungen des Berichterstattungsrahmens vor, z. B. die Einbeziehung von Risikopositionen gegenüber KMU in die Offenlegung von Banken, die später im Rahmen der umfassenderen Überprüfung des Berichterstattungsrahmens gemäß Artikel 9 des Delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten berücksichtigt werden könnten.
3.BEWERTUNG DER AUSWIRKUNGEN
Die Kommission hat den delegierten Rechtsakt einer Bewertung der Auswirkungen unterzogen. Die Bewertung der Auswirkungen erfolgte nicht in Form einer formellen Folgenabschätzung. Der Grund hierfür liegt darin, dass der delegierte Rechtsakt den politischen Entscheidungen folgt, die bereits in der Taxonomie-Verordnung und weitgehend im Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie getroffen wurden. Die Taxonomie-Verordnung wurde einer Folgenabschätzung unterzogen, in der die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Berichterstattung im Rahmen der EU-Taxonomie bewertet wurden. Dem Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie wurde eine angemessene Folgenabschätzung beigefügt, in der die allgemeinen Ansätze zur Festlegung technischer Bewertungskriterien ausführlich dargelegt wurden. Diese bleibt für die technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele relevant.
Diesem delegierten Rechtsakt liegt eine analytische Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, in der i) der Kontext und der Zweck der Initiative beschrieben sind, ii) der Ansatz erläutert wird, der bei der Festlegung der spezifischen technischen Bewertungskriterien verfolgt wird, einschließlich der Frage, wie diese Kriterien in der Praxis funktionieren sollen, iii) etwaige Abweichungen oder Ergänzungen zu den Empfehlungen der Plattform erörtert werden, iv) die erwarteten Vorteile und Kosten dieser Initiative, darunter insbesondere die Verwaltungskosten, zusammengefasst werden, und v) beschrieben wird, wie diese Initiative überwacht und bewertet wird.
Die Kommission bewertete, inwieweit dieser delegierter Rechtsakt mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates und mit der Gewährleistung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung im Einklang steht.
Die Kommission hat die technischen Bewertungskriterien im Einklang mit den Anforderungen in Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung kalibriert, um sicherzustellen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, damit keine Tätigkeit, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt, als ökologisch nachhaltig angesehen werden kann. Das Potenzial hoher Treibhausgasemissionen und damit einer erheblichen Beeinträchtigung des Klimaschutzziels wurde für jede Wirtschaftstätigkeit bewertet. Für Tätigkeiten mit einem solchen Potenzial wurden die auf die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ für den Klimaschutz ausgerichteten Kriterien entwickelt. Für Tätigkeiten mit geringem Risiko hoher Treibhausgasemissionen wurden keine Kriterien vorgeschlagen. Wo immer möglich und angemessen beziehen sich diese auf die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ für den Klimaschutz ausgerichteten Kriterien auf die Einhaltung der im EU-Recht festgelegten Mindestanforderungen. Wann immer in den EU-Rechtsvorschriften keine spezifische Mindestleistung im Zusammenhang mit Umweltzielen vorgeschrieben ist, wurden quantitative Parameter in den Rechtsvorschriften verwendet, z. B. Anlagedaten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS). Dabei kann es sich sowohl um quantitative Kriterien wie Treibhausgasemissionen als auch um qualitative Kriterien handeln, z. B. um die Anforderung, dass ein Plan zur Überwachung von Methanleckagen vorhanden sein muss.
Ebenso hat die Kommission die technischen Bewertungskriterien so kalibriert, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen. Damit wird sichergestellt, dass keine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig angesehen werden kann, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt.
Hinter dem Ansatz zur Festlegung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ für die Anpassung steckt die Überlegung, dass die Anpassung in die Verantwortung aller fällt und dass alle Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren, ihre Entscheidungen und Tätigkeiten klimaverträglich gestalten sollten. Der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ für die Anpassung beruht auf der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit klimaverträglich ist, d. h. ob bestehende und künftige Auswirkungen, die für die Tätigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt und Lösungen gefunden werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen. Die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen umfassen eine prozessbasierte Anforderung, die für alle Wirtschaftstätigkeiten identisch ist. Diese prozessbasierte Anforderung wird für alle Tätigkeiten vorgeschlagen, da sich der Klimawandel auf die gesamte Wirtschaft auswirken wird.
4.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ist in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung vorgesehen.
In Artikel 1 sind die technischen Bewertungskriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen festgelegt.
In Artikel 2 sind die technischen Bewertungskriterien für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft festgelegt.
In Artikel 3 sind die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegt.
In Artikel 4 sind die technischen Bewertungskriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme festgelegt.
Artikel 5 enthält die Änderungen des Delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten.
In Artikel 6 sind das Inkrafttreten und der Geltungsbeginn dieser Verordnung geregelt.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 27.6.2023
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a jener Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden.
(2)Gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bzw. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und um technische Bewertungskriterien für jedes in Artikel 9 der Verordnung genannte relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer dieser Umweltziele vermeidet.
(3)In der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ wurde die Festlegung technischer Bewertungskriterien für Umweltziele angekündigt, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen. Diese technischen Bewertungskriterien sollten zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien angenommen werden.
(4)Die technischen Bewertungskriterien für Umweltziele, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen, sollten sich – wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten technischen Bewertungskriterien – soweit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben haben lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Wirtschaftstätigkeit in ihrer Beschreibung haben.
(5)Durch die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sollte sichergestellt werden, dass sich die betreffende Wirtschaftstätigkeit positiv auf eines dieser Ziele auswirkt. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Ziele leistet. Durch die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte sichergestellt werden, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich klimabedingter Auswirkungen, ausgehen. Infolgedessen sollte in diesen technischen Bewertungskriterien spezifiziert werden, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können.
(6)Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Verwirklichung eines der Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Sofern solche Normen, Verfahren und Methoden in einem bestimmten Politikbereich nicht bestehen, sollten die technischen Bewertungskriterien auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen.
(7)Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 sollten die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors berücksichtigen sowie die Frage, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zu den Umweltzielen beitragen kann.
(8)Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen guten Zustand aller Wasserkörper und einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen und die Verschlechterung von Wasserkörpern, die sich bereits in einem guten Zustand befinden, oder von Meeresgewässern, die sich bereits in einem guten Umweltzustand befinden, zu verhindern. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.
(9)Mit dem Unionsrahmen für den Gewässerschutz wird ein integriertes Konzept für die Wasserbewirtschaftung gewährleistet, bei dem die Integrität der gesamten Ökosysteme geachtet wird. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von kommunalem und industriellem Abwasser anzugehen, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu schützen, die Wasserbewirtschaftung und die Effizienz der Wassernutzung zu verbessern, die nachhaltige Nutzung der Dienstleistungen von marinen Ökosystemen zu gewährleisten, einen Beitrag zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zur allgemeinen Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials von Wasserkörpern, einschließlich Oberflächen- und Grundwasserkörpern, zu leisten. Die technischen Bewertungskriterien für die Behandlung von kommunalem Abwasser als Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet, sollten überprüft und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Richtlinie 91/271/EWG des Rates, überarbeitet werden.
(10)In Bezug auf von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten und zum Resilienzaufbau beitragen, sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, Hochwasser oder Dürren vorzubeugen und vor ihnen zu schützen und gleichzeitig die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität zu verbessern.
(11)Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist ein Wegbereiter für ökologische Nachhaltigkeit, der erhebliche Vorteile für die nachhaltige Wasserbewirtschaftung, den Schutz und die Erhaltung der Biodiversität, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Klimaschutz mit sich bringt. In der Kreislaufwirtschaft spiegelt sich die Notwendigkeit für Wirtschaftstätigkeiten wider, die effiziente Nutzung von Ressourcen durch eine angemessene Wiederverwendung und ein angemessenes Recycling von Ressourcen zu fördern. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sicherstellen, dass der Betreiber in der Entwicklungs- und Herstellungsphase die langfristige Werterhaltung und Abfallminderung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt. Das Produkt sollte während der Nutzungsphase gewartet werden, um seine Lebensdauer zu verlängern und gleichzeitig die Abfallmenge zu verringern. Nach seiner Verwendung sollte das Produkt zerlegt oder behandelt werden, um sicherzustellen, dass es für die Herstellung eines anderen Produkts wiederverwendet oder recycelt werden kann. Dieser Ansatz kann die Abhängigkeit der Wirtschaft der Union von aus Drittländern eingeführten Materialien begrenzen, was in Bezug auf kritische Rohstoffe besonders wichtig ist. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.
(12)Bei der Berücksichtigung der Kreislauffähigkeit eines Produkts sind die Entwicklungs- und die Herstellungsphase von entscheidender Bedeutung, um die Haltbarkeit und potenzielle Wiederverwendung des Produkts sowie dessen Recyclingfähigkeit zu gewährleisten. Diese Phasen sind auch unerlässlich, um den Gehalt an gefährlichen Stoffen zu verringern und besonders bedenkliche Stoffe während ihres gesamten Lebenszyklus in Materialien und Produkten zu ersetzen. Daher sollten mit den technischen Bewertungskriterien für Fertigungstätigkeiten, die wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, Gestaltungsanforderungen an die Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendung von Produkten sowie Anforderungen an die Verwendung von Materialien, Stoffen und Verfahren festgelegt werden, die ein hochwertiges Recycling des Produkts ermöglichen. Die Verwendung gefährlicher Stoffe sollte so gering wie möglich gehalten werden. Soweit möglich, sollten die Kriterien auch die Verwendung recycelter Materialien für die Herstellung des Produkts selbst vorschreiben.
(13)Im Anschluss an die Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“, vom 3. März 2020 über einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe und vom 30. November 2022 über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe sollten die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, wobei die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer künftigen Überarbeitungen, zu berücksichtigen sind.
(14)Da es keine rechtlich vereinbarten Nachhaltigkeitskriterien für die Rolle von Biomasse in Kunststoffverpackungen gibt, konzentrieren sich die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, auf die Verwendung von Bioabfall als Rohstoff. Unter Berücksichtigung künftiger technologischer und politischer Entwicklungen, einschließlich der Überprüfung der Richtlinie 2018/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie eines möglichen Beitrags zu anderen Umweltzielen müssen diese Kriterien möglicherweise überprüft werden.
(15)Gute Abfallbewirtschaftung ist ein Baustein der Kreislaufwirtschaft, um negative Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Die Rechtsvorschriften der Union über Abfälle verbessern die Abfallbewirtschaftung durch Festlegung einer „Abfallhierarchie“, in der Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling die bevorzugten Optionen sind, gefolgt von anderweitiger Verwertung, einschließlich der energetischen Verwertung, und nur als letztes Mittel der Beseitigung wie Verbrennung ohne energetische Verwertung oder Deponierung. Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sollten daher darauf abzielen, das Abfallaufkommen zu vermeiden oder zu verringern, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu verbessern und ein Downcycling und die Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Materialien, die zur Wiedereinführung in die Kreislaufwirtschaft geeignet sind, wie Metalle und anorganische Salze, aus Verbrennungsprodukten, insbesondere aus der Rostasche aus der Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, recycelt werden können, sollte für diese Recyclingtätigkeit die Festlegung technischer Bewertungskriterien erwogen werden.
(16)37 % der Abfälle in der Union gehen auf den Bau- und Abbruchsektor zurück. Sicherzustellen, dass die Materialien, die für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden und anderen Hoch- und Tiefbauwerken verwendet werden, hauptsächlich aus wiederverwendeten oder rezyklierten (Sekundärrohstoffen) Materialien stammen und zur Wiederverwendung oder zum Recycling vorbereitet werden, wenn das errichtete Objekt abgebrochen wird, kann daher beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eine wichtige Rolle spielen. Folglich sollten technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Renovierung bestehender Gebäude, den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken, die Wartung von Straßen und Autobahnen und für die Verwendung von Beton in Hoch- und Tiefbauprojekten festgelegt werden. Überlegungen zur Kreislauffähigkeit der Materialien und des errichteten Objekts müssen von der Entwurfs- bis zur Abbruchphase berücksichtigt werden. Daher sollten sich die technischen Bewertungskriterien an den Grundsätzen der kreislauforientierten Gestaltung und Herstellung des errichteten Objekts sowie an der kreislauforientierten Verwendung von Materialien zur Errichtung des Objekts orientieren.
(17)Eine ganze neue Palette von nachhaltigen Dienstleistungen, Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und digitalen Lösungen wird zu mehr Lebensqualität, innovativen Arbeitsplätzen und verbesserten Kenntnissen und Kompetenzen führen. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ bietet die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen innovative nachhaltige Dienstleistungen einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leisten, für Tätigkeiten festgelegt werden, die zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.
(18)Digitale Lösungen, einschließlich der Verwendung digitaler Produktpässe, können Echtzeitdaten über den Standort, den Zustand und die Verfügbarkeit eines Gegenstands liefern und die Rückverfolgbarkeit von Materialien sowie auf diese Weise bei jeder Konzeptions-, Herstellungs- und Verbraucherentscheidung die Werterhaltung verbessern. Dies wiederum ermöglicht es den Wirtschaftsakteuren, zu kreislauforientierten Geschäftsmodellen überzugehen, einschließlich des Geschäftsmodells „Produkt als Dienstleistung“, wodurch Wirtschaftstätigkeiten letztlich von der Nutzung natürlicher Ressourcen entkoppelt und die Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit verbessert werden. Daher sollten technische Bewertungskriterien für neue digitale Lösungen festgelegt werden, die die Transparenz und Effizienz bei der Umweltüberwachung und der Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Entscheidungsfindung im Rahmen der integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen, verbessern können.
(19)Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, lebenden Organismen und Lebensmittelressourcen zu beseitigen. Umweltverschmutzung kann Krankheiten verursachen und folglich zu vorzeitigen Todesfällen führen. Die schädlichsten Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die menschliche Gesundheit haben meist die schwächsten Gruppen zu tragen. Umweltverschmutzung bedroht auch die Biodiversität und trägt zu massivem Artensterben bei. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ dargelegt ist, sind die wirtschaftlichen Vorteile der Bekämpfung der Verschmutzung beträchtlich, und der Nutzen für die Gesellschaft überwiegt die erforderlichen Kosten bei Weitem.
(20)Im Einklang mit dem Ziel der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ ist es im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Verschmutzungen besonders wichtig, die Verwendung der schädlichsten Stoffe in Produkten, die für den Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung bestimmt sind, schrittweise auslaufen zu lassen, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen, und die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe so weit wie möglich zu ersetzen oder zu minimieren.
(21)Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ dargelegt, kann die durch einige Arzneimittel verursachte Umweltverschmutzung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und für die Herstellung von Arzneimitteln darauf abzielen, die Herstellung und Verwendung von Inhaltsstoffen zu fördern, die natürlich vorkommende Substanzen oder als leicht biologisch abbaubar eingestuft sind.
(22)Die Vermeidung und Verringerung der Emission von Schadstoffen am Ende der Lebensdauer von Produkten und die Beseitigung bestehender Verschmutzungen bieten ein erhebliches Potenzial für den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und für die Verbesserung des Zustands der Umwelt. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Sammlung, Beförderung und Behandlung gefährlicher Abfälle, die ein größeres Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen als nicht gefährliche Abfälle, sowie für die Sanierung nichtkonformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden und schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete festgelegt werden.
(23)Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen, um einen guten Zustand von Ökosystemen oder den Schutz von Ökosystemen zu erreichen, die sich bereits in gutem Zustand befinden. Der Verlust an Biodiversität und der Zusammenbruch von Ökosystemen gehören zu den größten Bedrohungen der Menschheit im nächsten Jahrzehnt.
(24)Die Erhaltung der Biodiversität hat für viele Wirtschaftszweige direkte wirtschaftliche Vorteile. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, den Zustand und die Trends von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern.
(25)Der Wert der Biodiversität und der damit verbundenen Dienstleistungen gesunder Ökosysteme ist für den Tourismus von Bedeutung, da diese erheblich zur Attraktivität und Qualität von Reisezielen und damit zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für Tätigkeiten zur Beherbergung von Touristen so festgelegt werden, dass gewährleistet ist, dass diese Tätigkeiten angemessenen Grundsätzen und Mindestanforderungen Rechnung tragen, um die Biodiversität und die Ökosysteme zu schützen und zu erhalten und zu ihrer Erhaltung beizutragen.
(26)Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden, sollten darauf abzielen zu gewährleisten, dass der Beitrag zu einem der Umweltziele nicht zulasten anderer Umweltziele geht. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen spielen daher bei der Gewährleistung der Umweltintegrität der Einstufung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eine zentrale Rolle. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf ein bestimmtes Umweltziel sollten für die Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie dieses Ziel erheblich beeinträchtigen. Diese Kriterien sollten den einschlägigen Anforderungen des geltenden Unionsrechts Rechnung tragen und darauf aufbauen.
(27)Die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Tätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, sollten gewährleisten, dass Wirtschaftstätigkeiten, die das Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zu anderen Umweltzielen als dem Klimaschutz zu leisten, nicht zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen.
(28)Der Klimawandel wird voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren treffen. Folglich sollten die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, für alle diese Wirtschaftstätigkeiten gelten. Diese Kriterien sollten dafür sorgen, dass bestehende und künftige Risiken, die für die Wirtschaftstätigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt werden und dass Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen.
(29)Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die eine solche nachhaltige Nutzung und einen solchen Schutz behindern könnten. Diese Kriterien sollten darauf ausgerichtet sein zu vermeiden, dass Wirtschaftstätigkeiten den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässern und Grundwasser, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen, indem sie verlangen, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Einklang mit einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz oder den Meeresstrategien der Mitgliedstaaten ermittelt und angegangen werden.
(30)Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollten auf die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten zugeschnitten werden, damit gewährleistet ist, dass diese Wirtschaftstätigkeiten keine ineffiziente Ressourcennutzung oder Bindung an lineare Produktionsmodelle bewirken, dass Abfälle vermieden und verringert werden und dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, im Einklang mit der Abfallhierarchie bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sollten außerdem sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft untergraben.
(31)Die im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln, damit die relevanten Quellen und Arten von Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzung gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angegangen werden können.
(32)Die im Bereich des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die den Status von oder die Bedingungen für Lebensräume, Arten oder Ökosysteme gefährden können, und sollten vorsehen, dass gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen oder sonstige geeignete Prüfungen durchzuführen und die Schlussfolgerungen solcher Prüfungen umzusetzen sind. Ferner sollten diese Kriterien sicherstellen, dass selbst wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige geeignete Prüfung vorgeschrieben ist, Tätigkeiten nicht bewirken, dass rechtlich geschützte Arten gestört, gefangen oder getötet oder rechtlich geschützte Lebensräume geschädigt werden.
(33)Da der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft, müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Daher sind künftig technische Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme fallen.
(34)Durch die Einbeziehung neuer Wirtschaftstätigkeiten, die zu Umweltzielen beitragen, gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 wird der Geltungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erweitert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassen wurde, geändert werden, um diesem erweiterten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen. Zur Beseitigung bestimmter technischer und rechtlicher Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgestellt wurden, sollten auch an der genannten Verordnung gezielte Änderungen vorgenommen werden.
(35)Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 sollte daher entsprechend geändert werden.
(36)Die vier in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 und in den Artikeln 12, 13, 14 und 15 jener Verordnung genannten Umweltziele sind hinsichtlich der Mittel, mit denen ein Ziel erreicht wird, und des Nutzens, den die Erreichung eines dieser Ziele für andere Ziele haben kann, eng miteinander verknüpft. Folglich sind die Bestimmungen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, eng miteinander verbunden und stehen in engem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Offenlegungspflichten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 auszuweiten. Damit diese Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, kohärent sind und Interessenträger einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen erhalten und die Verordnung (EU) 2020/852 leichter anwenden können, müssen diese Bestimmungen in eine einzige Verordnung aufgenommen werden.
(37)Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 wissenschaftlichen, technologischen, marktbezogenen und politischen Entwicklungen folgt, sollte diese Verordnung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sowie im Hinblick auf die entsprechenden technischen Bewertungskriterien geändert werden.
(38)Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ziel der Klimaneutralität im Einklang und sorgt gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung für kontinuierliche Fortschritte bei der Anpassung. Die Kommission hat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 bewertet, ob die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, mit dem Ziel und den Vorgaben der genannten Verordnung vereinbar sind.
(39)Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen benötigen ausreichend Zeit, um die Übereinstimmung ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit den technischen Bewertungskriterien der vorliegenden Verordnung zu prüfen und auf dieser Grundlage gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 Bericht zu erstatten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher verschoben werden, wobei mit den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sichergestellt werden sollte, dass Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen ausreichend Zeit haben, um ihren Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung nachzukommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 2
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 3
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 4
Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 5
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen.
2.In Artikel 10 werden die folgenden Absätze 6 und 7 hinzugefügt:
„(6)
Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung [Delegierte Verordnung zur Umwelttaxonomie] und der Abschnitte 3.18 bis 3.21, der Abschnitte 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Abschnitte 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihrem Gesamtumsatz sowie ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und machen nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 des Anhangs I genannten qualitativen Angaben.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Verordnung [Delegierte Verordnung zur Umwelttaxonomie] und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.
(7)
Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:
a)den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung [Delegierte Verordnung zur Umwelttaxonomie] und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;
b)die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Verordnung [Delegierte Verordnung zur Umwelttaxonomie] und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.“
3.Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
4.Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
5.Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27.6.2023
Für die Kommission
Im Namen der Präsidentin
Mairead McGUINNESS
Mitglied der Kommission