ANHANG I – KPI von Nicht-Finanzunternehmen
1.INHALT DER VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN OFFENZULEGENDEN KPI
1.1.Spezifikation der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI)
1.1.1.KPI bezogen auf den Umsatz (Umsatz-KPI)
Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Umsatzanteil wird berechnet als der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten (Zähler) verbunden sind, geteilt durch den Nettoumsatz (Nenner) im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Der Umsatz umfasst die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ausgewiesenen Einnahmen.
Bei dem im ersten Unterabsatz genannten KPI wird im Zähler der Teil des Nettoumsatzes nicht berücksichtigt, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 und gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission („Delegierter Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie“) an den Klimawandel angepasst wurden, es sei denn, solche Tätigkeiten:
a)gelten als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 oder
b)sind selbst taxonomiekonform.
1.1.2.KPI bezogen auf Investitionsausgaben (CapEx)(CapEx-KPI)
Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Anteil an den CapEx wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des vorliegenden Anhangs.
1.1.2.1.Nenner
Der Nenner umfasst die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben. Im Nenner müssen ebenfalls Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten berücksichtigt werden, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren.
Wenden Nicht-Finanzunternehmen die in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) an, umfassen die Investitionsausgaben Kosten, die auf der Grundlage folgender Standards verbucht werden:
a)IAS 16 Sachanlagen, Paragraf 73, Buchstabe (e), Ziffer (i) und Ziffer (iii);
b)IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraf 118, Buchstabe (e), Ziffer (i);
c)IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 76, Buchstaben (a) und (b) (für das Modell des beizulegenden Zeitwerts);
d)IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 79(d), Ziffern (i) und (ii) (für das Anschaffungskostenmodell);
e)IAS 41 Landwirtschaft, Paragraf 50, Buchstaben (b) und (e);
f)IFRS 16 Leasingverhältnisse, Paragraf 53, Buchstabe (h).
Wenden Nicht-Finanzunternehmen nationale allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung (GAAP) an, umfassen die Investitionsausgaben die nach den geltenden GAAP verbuchten Kosten, die den Aufwendungen entsprechen, die bei der Anwendung von IFRS durch Nicht-Finanzunternehmen in den Investitionsausgaben erfasst sind.
Leasingverhältnisse, die nicht zur Anerkennung eines Nutzungsrechts an dem Vermögenswert führen, sind nicht als Investitionsausgaben zu berücksichtigen.
1.1.2.2.Zähler
Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der:
a)sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder
b)Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) unter den im zweiten Unterabsatz dieser Nummer 1.1.2.2 spezifizierten Bedingungen ist, oder
c)sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Maßnahmen bezieht, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, insbesondere aus in Anhang I Nummern 7.3 bis 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten, sowie aus anderen Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannte CapEx-Plan muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)der Plan muss entweder darauf abzielen, die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens auszuweiten oder die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten so umzustellen, dass sie innerhalb von fünf Jahren taxonomiekonform werden;
b)der Plan muss auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene offengelegt werden und entweder direkt vom Leitungsorgan der Nicht-Finanzunternehmen oder in dessen Auftrag gebilligt worden sein.
Werden die relevanten technischen Bewertungskriterien vor Abschluss des CapEx-Plans geändert, aktualisieren die Nicht-Finanzunternehmen den Plan entweder innerhalb von zwei Jahren, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten bei Abschluss des Plans mit den geänderten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, oder sie passen den Zähler des CapEx-KPI an. Mit der Aktualisierung des Plans beginnt der unter Buchstabe a genannte Zeitraum erneut. Der unter Buchstabe a des zweiten Absatzes dieser Nummer 1.1.2.2 genannte Zeitraum darf nur dann länger als fünf Jahre sein, wenn ein längerer Zeitraum aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung sachlich begründet ist, wobei die Höchstdauer auf zehn Jahre beschränkt ist. Die Begründung muss im CapEx-Plan selbst und in den unter Nummer 1.2.3. dieses Anhangs genannten Hintergrundinformationen angegeben werden.
Erfüllt der CapEx-Plan die im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannten Bedingungen nicht, werden zuvor veröffentlichte, auf die Investitionsausgaben bezogene KPI angepasst.
Der Zähler muss auch den Teil der CapEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II dieses Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der CapEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist.
1.1.3.KPI bezogen auf die Betriebsausgaben (OpEx) (OpEx-KPI)
Der Anteil der OpEx gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 wird als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.3.1 und 1.1.3.2 des vorliegenden Anhangs berechnet.
1.1.3.1.Nenner
Der Nenner umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.
Nicht-Finanzunternehmen, die nationale GAAP anwenden und keine Nutzungsrechte an Vermögenswerten kapitalisieren, müssen zusätzlich zu den im ersten Unterabsatz der Nummer 1.1.3.1 dieses Anhangs aufgeführten Kosten auch Leasingkosten in die Betriebsausgaben einbeziehen.
1.1.3.2.Zähler
Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der:
a)sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung, oder
b)Teil des CapEx-Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines vordefinierten Zeitraums ermöglicht, wie im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 ausgeführt, oder
c)sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, sowie auf einzelne Gebäudesanierungsmaßnahmen bezieht, wie sie in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 genannte CapEx-Plan muss die unter Nummer 1.1.2.2 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.
Forschungs- und Entwicklungskosten, die bereits im CapEx-KPI berücksichtigt wurden, werden nicht als OpEx erfasst.
Der Zähler muss auch den Teil der OpEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der OpEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist.
Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen nicht erheblich, so gilt für diese Unternehmen Folgendes:
a)Sie sind von der Berechnung des Zählers des OpEx-KPI nach Nummer 1.1.3.2 freigestellt und geben diesen Zähler bei der Offenlegung mit null an;
b)sie müssen den gemäß Nummer 1.1.3.1 berechneten Gesamtwert des OpEx-Nenners offenlegen;
c)sie müssen erläutern, warum die Betriebsausgaben in ihrem Geschäftsmodell nicht erheblich sind.
1.2.Spezifikation der ergänzenden Offenlegungen zu den KPI von Nicht-Finanzunternehmen
Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden ergänzenden Angaben zu den relevanten KPI offenlegen.
1.2.1.Rechnungslegungsmethode
Nicht-Finanzunternehmen müssen erläutern:
a)wie Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben ermittelt und dem Zähler zugeordnet wurden;
b)auf welcher Grundlage der Umsatz sowie die Investitions- und die Betriebsausgaben berechnet wurden, einschließlich jeglicher Bewertung bei der Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten.
In Bezug auf Umsatz und Investitionsausgaben müssen die Nicht-Finanzunternehmen Verweise auf die entsprechenden Posten in den nichtfinanziellen Erklärungen einfügen.
Wenn sich die Anwendung jeglicher Berechnungen seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, haben Nicht-Finanzunternehmen zu erläutern, warum diese Änderungen zu verlässlicheren und relevanteren Informationen führen, und angepasste Vergleichszahlen vorzulegen.
Nicht-Finanzunternehmen haben alle erheblichen Veränderungen offenzulegen, die während des Berichtszeitraums in Bezug auf die Umsetzung der gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs offengelegten CapEx-Pläne aufgetreten sind. Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden Informationen offenlegen:
a)die erheblichen Veränderungen am CapEx-Plan und die Gründe für diese Veränderungen;
b)die Auswirkungen dieser Veränderungen in Bezug auf das Potenzial, dass die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens taxonomiekonform werden, und auf den Zeitraum, in dem diese Veränderung voraussichtlich eintreten wird;
c)die Anpassung der CapEx- und OpEx-KPI für jedes vergangene Berichtsjahr, für das der Plan gilt, wenn Veränderungen des Plans Auswirkungen auf diese KPI hatten.
1.2.2.Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852
1.2.2.1.Informationen zur Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852
Nicht-Finanzunternehmen müssen:
a)die Art ihrer taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten unter Bezugnahme auf die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte erläutern;
b)erklären, wie sie die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien und der damit verbundenen technischen Bewertungskriterien beurteilt haben, die in den unter Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten enthalten sind;
c)erklären, wie sie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden haben.
1.2.2.2.Beitrag zu mehreren Zielen
Wenn eine Wirtschaftstätigkeit zu mehreren Umweltzielen beiträgt, müssen die Nicht-Finanzunternehmen:
a)die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachweisen, insbesondere der technischen Bewertungskriterien in Bezug auf mehrere Umweltziele;
b)den Umsatz, die CapEx und die OpEx aus dieser Tätigkeit als Beitrag zu mehreren Umweltzielen offenlegen;
c)den Umsatz aus dieser Tätigkeit nur einmal im Zähler der KPI unter Nummer 1.1 dieses Anhangs berücksichtigen, um Doppelzählungen zu vermeiden.
1.2.2.3.Aufschlüsselung von KPI
Wenn die KPI für eine Wirtschaftstätigkeit aufgeschlüsselt werden sollen, insbesondere wenn Produktionsanlagen integriert genutzt werden, müssen Nicht-Finanzunternehmen sicherstellen, dass
a)jegliche Aufschlüsselung auf Kriterien beruht, die für den umgesetzten Produktionsprozess angemessen sind und den technischen Besonderheiten dieses Prozesses entsprechen;
b)den KPI angemessene Informationen über die Grundlage einer solchen Aufschlüsselung beigefügt werden.
1.2.3.Hintergrundinformationen
Die Nicht-Finanzunternehmen erläutern die Zahlen des einzelnen KPI und die Gründe für etwaige Veränderungen dieser Zahlen im Berichtszeitraum.
Die Nicht-Finanzunternehmen können zusätzliche Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI offenlegen, die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen einschließen, die gemäß IFRS 11 oder IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, wobei dies anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu erfolgen hat.
1.2.3.1.Hintergrundinformationen zum Umsatz-KPI
Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:
a)eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers, um die wichtigsten Faktoren für die Veränderung des Umsatz-KPI im Berichtszeitraum zu veranschaulichen, wie z. B. Einnahmen aus Verträgen mit Kunden, Leasingeinnahmen oder andere Einnahmequellen;
b)Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen;
c)eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des Umsatz-KPI während des Berichtszeitraums.
Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den um Doppelzählungen bereinigten Umsatz-KPI offenlegen.
1.2.3.2.Hintergrundinformationen zum CapEx-KPI
Nicht-Finanzunternehmen müssen eine quantitative Aufschlüsselung auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene für die im Zähler enthaltenen Beträge und eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des CapEx-KPI während des Berichtszeitraums vorlegen. Eine solche Aufschlüsselung muss alle folgenden Angaben enthalten:
a)eine Aggregation der Zugänge bei Sachanlagen, bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, auch im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder durch Erwerb, bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum Buchwert erworben oder angesetzt wurden, und, sofern zutreffend, bei kapitalisierten Nutzungsrechten an Vermögenswerten;
b)eine Aggregation der Zugänge, die aus einem Erwerb im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;
c)eine Aggregation der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten entstanden sind, und der Aufwendungen, die im Rahmen eines unter Nummer 1.1.2. dieses Anhangs genannten CapEx-Plans entstanden sind.
Nicht-Finanzunternehmen müssen die wesentlichen Informationen zu jedem ihrer unter Nummer 1.1.2. dieses Anhangs genannten CapEx-Pläne offenlegen, darunter insbesondere auch alle folgenden Angaben:
a)die verfolgten Umweltziele;
b)die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten;
c)die betroffenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (sofern relevant);
d)den Zeitraum, in dem jede einzelne taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich ausgeweitet wird oder in dem jede einzelne Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird; falls der Zeitraum, in dem die Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird, mehr als fünf Jahre beträgt, einschließlich einer sachlichen Begründung dieses längeren Zeitraums auf der Grundlage der Besonderheiten der Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung;
e)den gesamten Kapitalaufwand, der während des Berichtszeitraums und während der Laufzeit der CapEx-Pläne voraussichtlich anfallen wird.
Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den CapEx-KPI offenlegen, der um die mit diesen Anleihen oder Schuldverschreibungen finanzierten taxonomiekonformen Investitionsausgaben bereinigt wurde.
1.2.3.3.Hintergrundinformationen zum OpEx-KPI
Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:
a.eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers (gemäß Nummer 1.1.3.2 dieses Anhangs ermittelte Betriebsausgaben), um die wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraums zu veranschaulichen;
b.eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraumes;
c.eine Erläuterung der sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Sachanlagen, die in die Berechnung der OpEx sowohl für den Zähler als auch den Nenner einbezogen wurden.
Wenn die OpEx Teil eines CapEx-Plans im Sinne der Nummern 1.1.2.2. und 1.1.3.2. dieses Anhangs sind, haben Nicht-Finanzunternehmen die wesentlichen Informationen über jeden ihrer CapEx-Pläne gemäß den Anforderungen unter Nummer 1.2.3.2. dieses Anhangs anzugeben.
2.METHODIK FÜR DIE ERMITTLUNG DER VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN OFFFENZULEGENDEN KPIS
Für die Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten die folgenden Anforderungen:
a)Nicht-Finanzunternehmen haben jede einzelne Wirtschafstätigkeit, einschließlich einer Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten, anzugeben;
b)Nicht-Finanzunternehmen haben die KPI für jede einzelne Wirtschafstätigkeit und die Gesamt-KPI für alle Wirtschafstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenzulegen;
c)Nicht-Finanzunternehmen müssen die unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs genannten KPI für jedes Umweltziel und die Gesamt-KPI für alle Umweltziele auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe über alle Umweltziele hinweg offenlegen, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind;
d)Nicht-Finanzunternehmen müssen den Anteil der taxonomiekonformen und den Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ermitteln, die die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen. Innerhalb einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit haben die Nicht-Finanzunternehmen den taxonomiekonformen Anteil dieser Tätigkeit zu ermitteln.
e)Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner des Umsatz-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben;
f)die KPI sind auf der Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.
ANHANG II – Meldebogen für die KPI von Nicht-Finanzunternehmen
Meldebogen: Anteil des Umsatzes aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr N
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Kriterien für einen wesentlichen Beitrag
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DNSH-Kriterien
(„Keine erhebliche Beeinträchtigung“)
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Wirtschaftstätigkeiten (1)
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Code(s) (2)
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Absoluter Umsatz (3)
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Umsatzanteil (4)
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Klimaschutz (5)
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Anpassung an den Klimawandel (6)
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Wasser- und Meeresressourcen (7)
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Kreislaufwirtschaft (8)
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Umweltverschmutzung (9)
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Biologische Vielfalt und Ökosysteme (10)
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Klimaschutz (11)
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Anpassung an den Klimawandel (12)
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Wasser- und Meeresressourcen (13)
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Kreislaufwirtschaft (14)
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Umweltverschmutzung (15)
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Biologische Vielfalt und Ökosysteme (16)
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Mindestschutz (17)
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Taxonomie-konformer Umsatz-anteil, Jahr N (18)
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Taxonomie-konformer Umsatz-anteil, Jahr N-1 (19)
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Kategorie (ermögli-chende Tätigkei-ten) (20)
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Kategorie
„(Über-gangs-tätig-keiten)“
(21)
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Währung
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Prozent
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A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN
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A.1. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)
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Tätigkeit 2
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Umsatz ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)
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A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)
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Tätigkeit 1
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0 %
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Tätigkeit 3
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0 %
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Umsatz taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)
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Total (A.1 + A.2)
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A. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN
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Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten (B)
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Gesamt (A + B)
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In Spalte 21 sind Übergangstätigkeiten einzutragen, die zum Klimaschutz beitragen.
Für die unter A2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.
Meldebogen: CapEx-Anteil aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr N
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Kriterien für einen wesentlichen Beitrag
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DNSH-Kriterien
(„Keine erhebliche Beeinträchtigung“)
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Wirtschaftstätigkeiten (1)
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Code(s) (2)
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Absoluter CapEx (3)
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Anteil CapEx (4)
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Klimaschutz (5)
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Anpassung an den Klimawandel (6)
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Wasser- und Meeresressourcen (7)
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Kreislaufwirtschaft (8)
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Umweltverschmutzung (9)
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Biologische Vielfalt und Ökosysteme (10)
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Klimaschutz (11)
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Anpassung an den Klimawandel (12)
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Wasser- und Meeresressourcen (13)
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Kreislaufwirtschaft (14)
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Umweltverschmutzung (15)
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Biologische Vielfalt und Ökosysteme (16)
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Mindestschutz (17)
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Taxonomie-konformer CapEx-Anteil, Jahr N (18)
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Taxonomie-konformer CapEx-Anteil, Jahr N-1 (19)
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Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten)
(20)
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Kategorie
Übergangs-tätigkeiten
(21)
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Währung
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J/N
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J/N
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A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN
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A.1. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)
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Tätigkeit 1
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CapEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)
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A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)
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Tätigkeit 3
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CapEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)
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Total (A.1 + A.2)
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A. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN
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Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten (B)
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Gesamt (A + B)
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Für die unter A2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.
Meldebogen: OpEx-Anteil von Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr N
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Kriterien für einen wesentlichen Beitrag
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DNSH-Kriterien
(„Keine erhebliche Beeinträchtigung“)
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Wirtschaftstätigkeiten (1)
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Code(s) (2)
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Absoluter OpEx (3)
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Anteil OpEx (4)
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Klimaschutz (5)
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Anpassung an den Klimawandel (6)
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Wasser- und Meeresressourcen (7)
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Kreislaufwirtschaft (8)
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Umweltverschmutzung (9)
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Biologische Vielfalt und Ökosysteme (10)
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Klimaschutz (11)
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Anpassung an den Klimawandel (12)
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Wasser- und Meeresressourcen (13)
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Kreislaufwirtschaft (14)
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Umweltverschmutzung (15)
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Biologische Vielfalt und Ökosysteme (16)
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Mindestschutz (17)
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Taxonomie-konformer OpEx-Anteil, Jahr N (18)
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Taxonomie-konformer OpEx-Anteil, Jahr N-1 (19)
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Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten) (20)
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Kategorie
Übergangstätig-keiten
(21)
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Währung
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Prozent
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Prozent
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A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN
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A.1. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)
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Tätigkeit 1
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Tätigkeit 2
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OpEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)
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A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)
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Tätigkeit 1
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Tätigkeit 3
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OpEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)
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0 %
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0 %
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Total (A.1 + A.2)
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A. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN
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Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten (B)
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Gesamt (A + B)
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Für die unter A2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.
ANHANG III – KPI von Vermögensverwaltern
1.INHALT DER VON VERMÖGENSVERWALTERN OFFENZULEGENDEN KPI
Der KPI wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner, wie unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs erläutert.
1.1.Zähler
Der Zähler besteht aus dem gewichteten Durchschnittswert der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt:
a)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;
b)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;
c)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;
d)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Einnahmen, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;
e)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben.
Die Berechnung ermöglicht eine Aufrechnung für die Zwecke der Meldung des Anteils der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, indem die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen angewandt wird.
Abweichend vom ersten Unterabsatz dieser Nummer 1.1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.
1.2.Nenner
Der Nenner besteht aus dem Wert aller verwalteten Vermögenswerte (Asset under Management – AuM) ohne die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen, die sich aus den kollektiven und individuellen Portfolioverwaltungstätigkeiten der Vermögensverwalter ergeben.
Vermögensverwalter legen einen KPI auf der Grundlage der Umsatz-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, und einen KPI auf der Grundlage der CapEx-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, offen.
2.Methodik für die Erstellung und Meldung der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Vermögensverwalter:
a)die KPI für jedes Umweltziel und für aggregierte taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenlegen;
b)eine Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten angeben und die KPI für aggregierte Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe offenlegen;
c)eine Aufschlüsselung des Zählers und Nenners nach Art der Investition vorlegen;
d)die KPI in Bezug auf aggregierte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten offenlegen;
e)den Anteil der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den verwalteten Vermögenswerten offenlegen;
f)den Anteil der Investitionen in die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen offenlegen;
g)die KPI auf der Ebene des einzelnen Vermögensverwalters angeben, wenn dieser ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.
ANHANG IV – Meldebogen für die KPI von Vermögensverwaltern
Standardmeldebogen für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebene Offenlegung (Vermögensverwalter)
Der gewichtete Durchschnittswert aller Investitionen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind oder mit diesen verbunden sind, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt:
umsatzbasiert: %
CapEx-basiert: %
|
Der gewichtete Durchschnittswert aller Investitionen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind oder mit diesen verbunden sind, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt:
umsatzbasiert: [Geldbetrag]
CapEx-basiert: [Geldbetrag]
|
Der Prozentsatz der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanlagen (Gesamt-AuM). Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen, Deckungsquote: %
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Der Geldwert der für den KPI erfassten Vermögenswerte. Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen.
Deckung: [Geldbetrag]
|
Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Nenners des KPI
|
Der Prozentsatz der Derivate im Verhältnis zu den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:
X %
|
Der Wert der Derivate als Geldbetrag:
[Geldbetrag]
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Der Anteil der Risikopositionen gegenüber EU-Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:
Für Nicht-Finanzunternehmen:
Für Finanzunternehmen:
|
Der Wert der Risikopositionen gegenüber EU-Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen:
Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]
Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]
|
Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:
Für Nicht-Finanzunternehmen:
Für Finanzunternehmen:
|
Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen:
Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]
Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]
|
Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:
Für Nicht-Finanzunternehmen:
Für Finanzunternehmen:
|
Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen:
Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]
Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]
|
Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:
X %
|
Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien:
[Geldbetrag]
|
Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:
X %
|
Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden:
[Geldbetrag]
|
Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:
X %
|
Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden:
[Geldbetrag]
|
Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Zählers des KPI
|
Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:
Für Nicht-Finanzunternehmen:
umsatzbasiert: %
CapEx-basiert: %
Für Finanzunternehmen:
umsatzbasiert: %
CapEx-basiert: %
|
Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen:
Für Nicht-Finanzunternehmen:
umsatzbasiert: [Geldbetrag]
CapEx-basiert: [Geldbetrag]
Für Finanzunternehmen:
umsatzbasiert: [Geldbetrag]
CapEx-basiert: [Geldbetrag]
|
Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:
umsatzbasiert: %
CapEx-basiert: %
|
Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien:
umsatzbasiert: [Geldbetrag]
CapEx-basiert: [Geldbetrag]
|
Aufschlüsselung des Zählers des KPI nach Umweltziel
|
Taxonomiekonforme Tätigkeiten –:
|
(1)Klimaschutz
|
Umsatz: %
CapEx: %
|
Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)
ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)
|
(2)Anpassung an den Klimawandel
|
Umsatz: %
CapEx: %
|
Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)
ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)
|
(3)Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
|
Umsatz: %
CapEx: %
|
Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)
ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)
|
(4)Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
|
Umsatz: %
CapEx: %
|
Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)
ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)
|
(5)Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
|
Umsatz: %
CapEx: %
|
Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)
ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)
|
(6)Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
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Umsatz: %
CapEx: %
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Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)
ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)
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ANHANG V – KPI von Kreditinstituten
1.INHALT DER VON KREDITINSTITUTEN OFFENZULEGENDEN KPI
1.1.Umfang der KPI
1.1.1.Konsolidierung
Die Kreditinstitute legen die relevanten KPI auf der Grundlage des gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten aufsichtlichen Konsolidierungskreises offen.
1.1.2.Erfasste Gesamtaktiva
Die Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) für bilanzwirksame Risikopositionen umfasst die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten, einschließlich Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Beteiligungen und wieder in Besitz genommene Sicherheiten:
a)zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte;
b)finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden;
c)Beteiligungen an Tochterunternehmen;
d)Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen;
e)finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen;
f)Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden.
Die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen sind von der Erfassung für die GAR ausgeschlossen.
Die folgenden Vermögenswerte werden im Zähler der GAR nicht berücksichtigt:
a)zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;
b)kurzfristige Interbankenkredite;
c)Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind.
Bei der Berechnung der KPI für außerbilanzielle Risikopositionen werden vom Kreditinstitut gewährte Finanzgarantien und verwaltete Vermögenswerte für Bürgschaften und Nicht-Finanzunternehmen, in die investiert wird, berücksichtigt. Andere außerbilanzielle Risikopositionen, wie z. B. Verpflichtungen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
1.2.Inhalt der KPI und Methodik
1.2.1.Green Asset Ratio (GAR)
Die GAR zeigt den Anteil der Vermögenswerte des Kreditinstituts auf, durch den taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und der in solche investiert wird, an den gesamten erfassten Vermögenswerten gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs.
Die GAR basiert auf den Risikopositionen und der Bilanz entsprechend dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die unter Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs genannten Arten von Vermögenswerten und Rechnungslegungsportfolios, einschließlich Informationen über Bestände, Zuflüsse, Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten sowie über Spezialfinanzierungen und allgemeine Kredite.
Kreditinstitute müssen die folgenden Angaben offenlegen:
a)die aggregierte GAR für erfasste bilanzwirksame Vermögenswerte;
b)die Aufschlüsselung nach Umweltzielen und nach Art der Gegenpartei.
Die Definition der KPI basiert auf den folgenden Komponenten:
a)dem Zähler, der die Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommenen Sicherheiten umfasst, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrundeliegenden Vermögenswerte finanziert werden;
b)dem Nenner, der die gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und sowie gesamten wieder in Besitz genommene Sicherheiten sowie alle anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte umfasst.
Zusätzlich zur GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Gesamtaktiva an, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs nicht im Zähler der GAR berücksichtigt werden.
1.2.1.1.GAR für Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen
Die Kreditinstitute legen die GAR für den Bestand an Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten sowie für den Zufluss an neuen Kredite offen. Die Kreditinstitute gehen bei der Berechnung der GAR für jedes Umweltziel gemäß dem folgenden Schema vor.
Umweltziele
|
Stufe eins
|
Stufe zwei
|
Green Asset Ratio (GAR)
|
Klimaschutz
|
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Krediten an/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten
|
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Klimaschutz finanziert werden.
|
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen bilanzwirksamen Vermögenswerten
|
|
Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten
|
Bestand und Zuflüsse
|
Anpassung an den Klimawandel
|
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten
|
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden
|
Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten
|
|
Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten
Davon Anpassungstätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten
|
Bestand und Zuflüsse
|
Andere ökologische Tätigkeiten
|
Sobald die technischen Bewertungskriterien definiert sind, sollten die gleichen Quoten für jedes der anderen vier Umweltziele offengelegt werden. Diese sind: die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
|
|
1.2.1.1.1.1.i) GAR für Kreditvergaben an Nicht-Finanzunternehmen für Darlehen und Kredite (GAR L&A)
Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen verwenden die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen:
1) a)
Gesamte Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich Darlehen und Kredite, die in den unter Nummer 1.2 dieses Anhangs genannten Rechnungslegungskategorien erfasst sind, d. h. Bruttobuchwert von:
i)
Darlehen und Krediten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden;
ii)
nicht zu Handelszwecken gehaltenen Darlehen und Krediten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
1) b)
Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten in den relevanten Rechnungslegungskategorien an Unternehmen, die taxonomiefähige, für jedes einzelne Umweltziel relevante Wirtschaftstätigkeiten (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4 (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)) ausüben.
1) c)
Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich aller Darlehen und Kredite, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Untergruppen von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten.
Der Betrag für die Zwecke von 1) c) wird nach folgender Formel berechnet: 1 c) = 1) c) 1) + 1) c) 2), wobei:
1) c) 1)
für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungen – Projektfinanzierungsdarlehen im Sinne von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission;
1) c) 2)
für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist (allgemeine Kredite).
Für die Zwecke von Nummer 1) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Projektfinanzierungsrisikopositionen gegenüber dem Nicht-Finanzunternehmen als Anteil und in dem Umfang, wie durch das finanzierte Projekt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.
Für die Zwecke von Nummer 1) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf den CapEx- und den Umsatz-KPI, den die Gegenpartei für jedes Umweltziel gemäß dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei.
Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen wie folgt:
Stufe eins = 1) b)/1) a).
Stufe zwei = 1) c)/1) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende Tätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen.
GAR L&A (für jedes Umweltziel) = 1) c)/1) a). Die Kreditinstitute legen die GAR auf der Grundlage des Umsatz-KPI und gegebenenfalls separat den Teil des KPI offen, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht.
Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:
a)bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag;
b)bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Darlehen und Kredite während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;
c)mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen.
1.2.1.1.1.2.ii) GAR für Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen („GAR DS“)
Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen ermitteln die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen:
2) a)
Gesamte Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, sowie von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Schuldverschreibungen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
2) b)
Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen in den relevanten Rechnungslegungskategorien gegenüber Unternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel ausüben (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4).
2) c)
Schuldverschreibungen von relevanten Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich aller Schuldverschreibungen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten.
Der Betrag für die Zwecke von 2) c) wird nach folgender Formel berechnet:
2 c) = 2) c) 1) + 2) c) 2), wobei
2) c) 1) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist,
2) c) 2) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist.
Für die Zwecke von 2) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute Folgendes:
2) c) 1) a) Die Kreditinstitute berücksichtigen den Gesamtbruttobuchwert der Risikopositionen an ökologisch nachhaltigen Anleihen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ausgegeben wurden. Laufende Anleiheemissionen, die die Emittenten als grüne Anleihen qualifizieren und deren Erlöse in taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten investiert werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Grad der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 oder der finanzierten Projekte auf der Grundlage der vom Emittenten für eine Emission bereitgestellten spezifischen Informationen zu bewerten. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe grüne Anleihe für zwei Umweltziele relevant, so ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.
2) c) 1) b) Die Kreditinstitute berücksichtigen den Bruttobuchwert von Schuldverschreibungen, die in Projektfinanzierungsrisikopositionen investiert sind, sofern es sich bei den Tätigkeiten des finanzierten Projekts um taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten handelt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage spezifischer Informationen, die der Emittent für diese Emission zur Verfügung stellt. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Kann dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant sein, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen.
Für die Zwecke von 2) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf die Umsatz- und CapEx-KPI, die die Gegenpartei gemäß Artikel 2 dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Schuldverschreibungen mit unbekannter Verwendung der Erlöse, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei.
Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen nach folgender Formel:
Stufe eins = 2) b)/2) a).
Stufe zwei = 2) c)/2) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen.
GAR DS = 2) c)/2) a) auf Grundlage des Umsatz-KPI; 2) c)/2) a) auf Grundlage des CapEx-KPI.
Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:
a)bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Schuldverschreibungen zum Offenlegungsstichtag;
b)bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Schuldverschreibungen während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;
c)mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen.
1.2.1.1.1.3.iii) Green Asset Ratio für Beteiligungen von Kreditinstituten an Nicht-Finanzunternehmen („GAR EH“)
1.2.1.1.1.4.Die Kreditinstitute müssen Folgendes berechnen und offenlegen:
a)den Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den gesamten Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen.
Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen von Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.
Der Nenner entspricht dem Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen.
b)den Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.
Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten des Nicht-Finanzunternehmens, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören.
Der Nenner umfasst den Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen auf der Grundlage des Umsatz-KPI der Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.
c)GAR EH = der Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen.
Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen, gewichtet mit den Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, wie von dem Nicht-Finanzunternehmen, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören, offengelegt.
Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen.
Die Quoten sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:
a)bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Beteiligungen zum Offenlegungsstichtag;
b)bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts der Beteiligungen während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;
c)mit separater Aufschlüsselung nach ermöglichenden und Übergangstätigkeiten.
1.2.1.1.1.5.iv) GAR der Gesamtfinanzierung von Nicht-Finanzunternehmen (Kreditvergabe plus Kapitalbeteiligungen)
Die drei Quoten für jedes Umweltziel sind auf der Grundlage des Umsatz-KPI und bei Schuldverschreibungen und Beteiligungen auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf aggregierter Ebene für alle bilanzwirksamen Finanzierungsinstrumente, einschließlich Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen offenzulegen.
Zähler und Nenner der Quoten enthalten den Bruttobuchwert der jeweils relevanten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen.
1.2.1.2.Green Asset Ratio für Kreditvergaben und Beteiligungen an Finanzunternehmen
Die GAR für Kreditvergaben und Beteiligungen an Finanzunternehmen ist als Anteil der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für das Umweltziel finanziert werden, an den gesamten Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an Finanzunternehmen zu berechnen.
Diese GAR enthält Angaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, wobei eine Aufschlüsselung nach ermöglichenden Tätigkeiten erfolgt. In Bezug auf den Klimaschutz muss die GAR auch Angaben zu Übergangstätigkeiten und Anpassungstätigkeiten enthalten. Bezogen auf die Tätigkeiten, die zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zu anderen Umweltzielen beitragen, legen die Kreditinstitute auch Angaben zu Bestand und Zuflüssen offen.
Der Zähler der GAR für Finanzunternehmen wird auf der Grundlage der KPI berechnet, die gemäß dieser Verordnung für die Gegenparteien berechnet wurden. Der im Zähler der Quote zu berücksichtigende Betrag der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen ist die Summe ihres Bruttobuchwerts, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, mit Aufschlüsselung nach Übergangs-, Anpassungs- und ermöglichende Tätigkeiten für jede Gegenpartei.
Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein anderes Kreditinstitut, sind die verwendeten umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios, gewichtet mit der „Gesamt-GAR der Gegenpartei gemäß Abschnitt“, d. h. dem Bruttobuchwert multipliziert mit der „Gesamt-GAR“ der Gegenpartei.
Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma, gilt die folgende Berechnung des KPI auf der Grundlage des Anteils der Dienstleistungen an den Erträgen der Wertpapierfirma:
a)bei Wertpapierfirmen, die gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eigene Rechnung handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen mit der von den Wertpapierfirmen offengelegten umsatz- und Cap-Ex-basierten GAR gewichtet, d. h. der Bruttobuchwert wird mit dem „Wert der in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten investierten Vermögenswerte (Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, Zahlungsmitteläquivalente und Derivate) als Anteil am Wert der gesamten investierten Vermögenswerte“ multipliziert.
b)bei Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI für die von den Wertpapierfirmen offengelegten Einnahmen, d. h. den Einnahmen an Gebühren, Provisionen und sonstigen monetären Leistungen, gewichtet, d. h. der Bruttobuchwert wird multipliziert mit „Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen für Dienstleistungen und Tätigkeiten für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten als Anteil an den Gesamteinnahmen an Gebühren und Provisionen sowie sonstigen monetären Leistungen aus allen Dienstleistungen und Tätigkeiten“.
Handelt es sich bei der Gegenpartei um einen Vermögensverwalter, sind die umsatz- und CapEx-basierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen, gewichtet mit der Quote der Investitionen der Gegenpartei, die in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Anhängen III und IV dieser Verordnung fließen, d. h. der Bruttobuchwert wird mit der Quote der Gesamtinvestitionen des Vermögensverwalters multipliziert.
Bei Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, sind die Bezugswerte die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder der umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI oder der versicherungstechnischen KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen XI und X dieser Verordnung ergeben.
Der Nenner ist der Gesamtbruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen der relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen.
1.2.1.3.Green Asset Ratio für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft mit Wohnimmobilien- oder Gebäudesanierungskrediten wird berechnet als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder die für Gebäudesanierungen gewährt werden, die gemäß den technischen Bewertungskriterien für Gebäude taxonomiekonform sind, d. h. Sanierung und Erwerb bzw. Eigentum gemäß den Nummern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 des Anhangs I des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie, an der Gesamtsumme der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder für Gebäudesanierungen gewährt werden. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten sowie zu Bestand und Zuflüssen. Diese GAR gilt nur für Investitionen, die für den Klimaschutz relevant sind.
Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Bezug auf Kfz-Kredite an Privatkunden wird als Anteil der Kredite zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen berechnet, die die technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie erfüllen. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten und Angaben zum Kreditbestand ausschließlich für Kredite, die nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] gewährt wurden, und zu Kreditzuflüssen. Diese GAR gilt nur für Investitionen, die für den Klimaschutz relevant sind.
Die KPI für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, gelten ausschließlich für das Ziel des Klimaschutzes.
1.2.1.3.1.1.i) Wohnimmobilien-Kreditgeschäft
Die Offenlegungspflicht der KPI der Kreditinstitute gilt für das Privatkundenkreditportfolio, insbesondere für das Hypothekarkreditportfolio. Dieser KPI wird offengelegt, indem die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für Gebäude gemäß Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie berücksichtigt wird.
Die Kreditinstitute legen den KPI für ihr Wohnimmobilien-Kreditgeschäft-Portfolio als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind und zum Klimaschutz gemäß Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie beitragen, im Vergleich zu den gesamten durch Wohnimmobilien besicherten Krediten an private Haushalte offen.
Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit.
Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der Wohnimmobilienkredite, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.
Im Zähler der Quote berücksichtigen die Kreditinstitute auch diejenigen Kredite, die für die Sanierung eines Gebäudes oder einer Wohnung gemäß den technischen Bewertungskriterien für Gebäude in Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie gewährt wurden.
Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert von Krediten an private Haushalte, die durch Wohneigentum besichert sind, zuzüglich des Gesamtbruttobuchwerts von Gebäudesanierungskrediten an private Haushalte, wobei eine Doppelzählung von Krediten zu vermeiden ist, falls es sich bei letzteren um besicherte Kredite handelt.
1.2.1.3.1.2.ii) Mengengeschäft – Kfz-Kredite an Privatkunden
Die Kreditinstitute legen einen KPI für Kredite an private Haushalte für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Kredite) offen. Ein KPI ist der Anteil von Krediten in Verbindung mit Kraftfahrzeugen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.
Die Kreditinstitute berücksichtigen sowohl für den Bestands- als auch für den Neukredit-KPI sämtliche Kfz-Kredite, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Offenlegungsanforderungen gewährt wurden. Aktualisierungen in Bezug auf den Bestand an Krediten, die vor dem Datum der Anwendung gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt.
1.2.1.4.GAR für Darlehen und Kredite zur Finanzierung des öffentlichen Wohnungsbaus und sonstige Spezialfinanzierungen an öffentliche Stellen
Wenn Geschäftsmodelle von Kreditinstituten zu einem großen Teil auf der Finanzierung von öffentlichem Wohnungsbau beruhen, legen sie einen KPI offen, der sich auf den Anteil der durch das Kreditinstitut finanzierten Gebäude bezieht, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen. Diese GAR wird vom Kreditinstitut als Anteil der Kredite an Kommunen geschätzt und offengelegt, durch die öffentlicher Wohnungsbau finanziert wird, der den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entspricht, im Vergleich zu den gesamten Krediten an Kommunen, durch die der öffentliche Wohnungsbau finanziert wird. Das Kreditinstitut legt auch Bestand und Zuflüsse offen.
Die Methodik für die Berechnung des Zählers und des Nenners entspricht der Methodik für Wohnimmobilien-Kreditgeschäfte.
In Bezug auf die Finanzierung anderer Tätigkeiten und Vermögenswerte als des öffentlichen Wohnungsbaus berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Projektfinanzierungsrisikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen als Anteil und in dem Umfang, wie durch das finanzierte Projekt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der betreffenden öffentlichen Stelle vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.
1.2.1.5.Sonstige bilanzwirksame Risikopositionen – Wieder in Besitz genommene Immobiliensicherheiten
Die Kreditinstitute legen den KPI für den Anteil an ihrem zur Veräußerung gehaltenen Portfolio an wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, für das Umweltziel des Klimaschutzes als Anteil der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten offen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, im Vergleich zu den gesamten wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten.
Die Kreditinstitute legen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über neue Vermögenswerte während des Offenlegungszeitraums offen.
Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.
Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der zur Veräußerung gehaltenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die vom Kreditinstitut wieder in Besitz genommen wurden.
Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit.
1.2.1.6.Gesamt-GAR
Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. Diese spiegelt den kumulativen Wert der auf Risikopositionen basierten KPI wider. Dafür werden im Nenner die gesamten erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte addiert ohne die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Risikopositionen und im Gesamtzähler die Zähler der ökologisch nachhaltigen Risikopositionen der auf Risikopositionen basierten KPI:
a)Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Finanzunternehmen, für alle Umweltziele.
b)Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, für alle Umweltziele.
c)GAR für Wohnimmobilienkredite, einschließlich Gebäudesanierungskredite, für den Klimaschutz.
d)GAR für Kfz-Kredite an Privatkunden mit dem Ziel des Klimaschutzes.
e)GAR für Kredite an lokale Gebietskörperschaften zur Wohnungsbaufinanzierung und andere Spezialfinanzierungen.
f)GAR für zur Veräußerung gehaltene, wieder in Besitz genommene gewerbliche und private Immobiliensicherheiten.
Zusammen mit der Gesamt-GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Vermögenswerte an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Abschnitt 1.1.2 des vorliegenden Anhangs im Zähler der GAR nicht berücksichtigt werden.
1.2.2.KPI für außerbilanzielle Risikopositionen
Die Kreditinstitute legen eine ergänzende Quote offen in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen von außerbilanziellen Risikopositionen, die von Kreditinstituten verwaltet werden und Kapitalströme in Richtung von Wirtschaftstätigkeiten lenken oder zu ihrer Lenkung beitragen, deren ökologische Nachhaltigkeit gemäß Verordnung (EU) 2020/852 bewertet werden kann:
a)Finanzgarantien zur Unterlegung von Darlehen und Krediten und anderen Schuldinstrumenten gegenüber Unternehmen; und
b)verwaltete Vermögenswerte.
1.2.2.1.Grüne Quote für Finanzgarantien an Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen (FinGuar-KPI)
Die grüne Quote für Finanzgarantien an Unternehmen ist definiert als Anteil der Finanzgarantien, die Schuldverschreibungen zur Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stützen, im Vergleich zu allen Finanzgarantien, die Schuldverschreibungen von Unternehmen stützen. Dabei werden auch Bestand und Zuflüsse offengelegt. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden und der Anpassungstätigkeiten umfassen.
Die Methodik für die Berechnung des KPI für Finanzgarantien entspricht der für die KPI für Darlehen und Kredite an und/oder Schuldverschreibungen von Unternehmen festgelegten Methodik, wird jedoch auf die zugrundeliegenden Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen angewandt, die das Kreditinstitut stützt.
1.2.2.2.Grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI)
Die grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte ist der Anteil der verwalteten Vermögenswerte (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente) von Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten verwalteten Vermögenswerten (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente). Dabei werden auch Bestand und Zuflüsse offengelegt. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden und der Anpassungstätigkeiten umfassen.
Die Methodik für die Berechnung des AuM-KPI ist dieselbe wie für Vermögensverwalter gemäß Anhang III dieser Verordnung.
1.2.3.KPI für andere Dienstleistungen als die Kreditvergabe – Gebühren und Provisionen (F&C-KPI)
Der KPI für Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen verbunden sind, wird definiert als Anteil der Gebühren- und Provisionserträge des Kreditinstituts von Unternehmen, die aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stammen, im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe.
Die Kreditinstitute legen die Gebühren- und Provisionserträge für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen, einschließlich der folgenden Dienstleistungen (wie von den Instituten gemäß Meldebogen 22.1 „Gebühren- und Provisionserträge und ‑aufwendungen nach Tätigkeiten“ in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet):
a)Emission oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren Dritter;
b)Entgegennahme, Übertragung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im Namen von Kunden;
c)Unternehmensberatungsdienste bei Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen;
d)Dienstleistungen im Bereich Unternehmensfinanzierung im Zusammenhang mit der Kapitalmarktberatung für Firmenkunden oder andere;
e)Gebühren im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft;
f)Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen;
g)Verwahrung und andere damit verbundene Dienstleistungen;
h)Zahlungsdienstleistungen;
i)Gebühren- und Provisionserträge für den Vertrieb von Produkten, die von Unternehmen außerhalb der Aufsichtsgruppe an ihre derzeitigen Kunden ausgegeben werden;
j)Darlehensbedienung;
k)Devisendienstleistungen und internationale Transaktionen.
Der Zähler des KPI umfasst die Gebühren- und Provisionserträge gemäß Anhang V Absatz 284 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung für Unternehmen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Dies wird geschätzt, indem die Gebühren- und Provisionserträge jeder Gegenpartei gemäß dem Anteil des Umsatzes und der CapEx in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet werden, die zu dem jeweiligen Umweltziel beitragen wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die KPI dieser Unternehmen gilt.
Der Nenner ist der Gesamtbetrag der Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung.
1.2.4.Sonstige Angaben in der GAR: GAR für den Handelsbestand
Der Handelsbestand wird aus dem Nenner und dem Erfassungsumfang der Gesamt-GAR ausgeschlossen.
Die Kreditinstitute geben Erläuterungen zur Anlagepolitik in Bezug auf ihren Handelsbestand, zur Gesamtzusammensetzung und zu einem etwaigen Trend in Bezug auf die vorherrschenden Sektoren und deren Verbindung zu den taxonomiekonformen Wirtschaftszweigen. Sie erläutern auch mögliche Grenzen in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und die Steuerung von Umweltrisiken, die sich auf den Wert des Portfolios auswirken können.
Spielt ein Handelbestand im Geschäftsmodell des Kreditinstituts eine wichtige Rolle, insbesondere wenn Kreditinstitute die Bedingungen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 325a Absatz 1 der genannten Verordnung nicht erfüllen, legen die Kreditinstitute quantitative Informationen und KPI offen, aus denen hervorgeht, inwieweit das Institut mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten handelt und inwieweit es zur Förderung des Handels mit dieser Art von Vermögenswerten beiträgt.
Kreditinstitute veröffentlichen die folgenden Informationen:
a)Gesamthandel mit taxonomiekonformen Instrumenten während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der absoluten Käufe plus der absoluten Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren;
b)Gesamthandel mit Wertpapieren während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der gesamten absoluten Käufe plus der gesamten absoluten Verkäufe von Wertpapieren.
Absolute Käufe plus absolute Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren werden in den Zähler der spezifischen Handelsbestands-GAR des Kreditinstituts einbezogen. Die Summe der absoluten Käufe plus die Summe der absoluten Verkäufe von Wertpapieren werden in den Nenner der Handelsbestands-GAR aufgenommen.
Der Teil des Zählers der Handelsbestands-GAR wird geschätzt, indem der Bruttobuchwert der von jeder Gegenpartei gekauften und/oder verkauften Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente mit dem Anteil des Umsatzes und der Investitionsausgaben in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet wird, der zu dem jeweiligen Umweltziel beiträgt, wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die einschlägigen KPI dieser Gegenparteien gilt.