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Document C(2021)4987

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

C/2021/4987 final

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Ein zentrales Ziel des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums 1 der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken und Markttransparenz sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, rief die Kommission zur Schaffung eines EU-Klassifizierungssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, d. h. einer EU-Taxonomie, auf. 

Die Verordnung (EU) 2020/852 (im Folgenden „Taxonomie-Verordnung“) 2 wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Sie soll festlegen, welche Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. 3 Die Taxonomie-Verordnung ist ein wichtiges Rechtsinstrument, um nachhaltige Investitionen zu ermöglichen und auszuweiten und so den europäischen Grünen Deal 4 umzusetzen, einschließlich einer Wirtschaft, die dem Menschen dient und einen Übergang sicherstellt, der gerecht ist, für Beschäftigung sorgt und niemanden zurücklässt. Insbesondere wird erwartet, dass die Bereitstellung einer Definition der Wirtschaftstätigkeiten, die als ökologisch nachhaltig gelten können, dazu beitragen kann, dass von Seiten der Unternehmen, Anleger und politischen Entscheidungsträger Investitionen verstärkt dahin gelenkt werden, wo sie am dringendsten benötigt werden. Die Notwendigkeit, Wirtschaft, Unternehmen und Gesellschaften, vor allem die Gesundheitssysteme in der EU stärker gegen Klima- und Umweltrisiken zu wappnen, wurde durch die aktuelle COVID-19-Pandemie noch verstärkt. Die Taxonomie-Verordnung kann ein wertvolles Instrument sein, um Finanzierungen stärker in Richtung einer „grünen“ Konjunkturbelebung zu lenken. Außerdem kann sie Unternehmen und Anlegern als Orientierungshilfe für den Übergang zur Nachhaltigkeit dienen.

Die Taxonomie-Verordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/95/EU über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive, im Folgenden „NFRD-Richtlinie“) 5 . Sie gilt auch für die Mitgliedstaaten und die EU, wenn sie auf einzelstaatlicher und Unionsebene Anforderungen einführen, die für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten bei der Kennzeichnung von Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, gelten.

Die Taxonomie-Verordnung klassifiziert ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten anhand technischer Bewertungskriterien, die in den delegierten Rechtsakten der Kommission zu dieser Verordnung festgelegt werden. 6 Der erste delegierte Rechtsakt zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten (im Folgenden „delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie“) wurde am 4. Juni 2021 erlassen. 7 Ein delegierter Rechtsakt zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele (im Folgenden „delegierter Rechtsakt zur Umwelttaxonomie“) soll zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet und erlassen werden.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung müssen bestimmte große Unternehmen, die nach der NFRD-Richtlinie zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Angaben verpflichtet sind (im Folgenden „Unternehmen“), Informationen darüber offenlegen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach dem EU-Recht zur Taxonomie als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind. Nach Änderung der NFRD-Richtlinie durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden „CSRD-Richtlinie“) 8 würde sich der Kreis der unter Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung fallenden Unternehmen vergrößern. 9 Artikel 8 Absatz 2 nennt die wichtigsten Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, im Folgenden „KPI“) in Bezug auf Umsatzerlöse, Investitionsausgaben („CapEx“) und Betriebsausgaben („OpEx“), die Nicht-Finanzunternehmen offenlegen müssen, gibt jedoch nicht die entsprechenden Indikatoren für Finanzunternehmen an, zu denen hauptsächlich große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zählen. Nach Artikel 8 Absatz 4 der Taxonomie-Verordnung muss die Kommission bis zum 1. Juni 2021 einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem der Inhalt, die Methode und die Darstellung der sowohl von Nicht-Finanzunternehmen als auch von Finanzunternehmen zu liefernden Angaben näher erläutert werden (im Folgenden „delegierter Rechtsakt“).

Der delegierte Rechtsakt regelt die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Die im delegierten Rechtsakt festgelegten Regeln ermöglichen es Unternehmen, die technischen Bewertungskriterien des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie (und des zukünftigen delegierten Rechtstakts zur Umwelttaxonomie) in quantitative wirtschaftliche Leistungsindikatoren – die KPI – zu überführen, die veröffentlicht werden (z. B. der Anteil der Umsatzerlöse oder Investitionsausgaben eines Unternehmens, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist).

Diese Offenlegung wird es den Anlegern und der Öffentlichkeit erleichtern, den Nachhaltigkeitskurs eines Unternehmens anhand der jährlichen Veröffentlichung seiner KPI in Verbindung mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten nachzuvollziehen. Der delegierte Rechtsakt wird daher die Transparenz am Markt erhöhen und „Grünfärberei“ erschweren, indem Anleger über das ökologische Abschneiden der Unternehmen informiert werden.

Große Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen können die offengelegten Angaben verwenden, um glaubwürdige grüne Finanzprodukte zu entwickeln, beispielsweise grüne Anleihen oder Investmentfonds, und mithilfe der Offenlegungen im Rahmen des delegierten Rechtsakts die Nachfrage der Anleger in Richtung nachhaltiger Projekte zu lenken. Marktteilnehmer, die nicht unter die NFRD-Richtlinie fallen, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können auf freiwilliger Basis über manche oder alle KPI Bericht erstatten. Die Markttransparenz, die durch die Veröffentlichung des Anteils der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbundenen Umsatzerlöse oder Investitionen eines Unternehmens erzielt wird, soll es den Unternehmen erleichtern, Finanzmittel für nachhaltige Tätigkeiten zu mobilisieren.

Die durch die CSRD-Richtlinie geänderte NFRD-Richtlinie, die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Regulation on sustainability-related disclosures in the financial services sector, im Folgenden „SFDR-Verordnung“) 10 , und die in der Taxonomie-Verordnung verlangten und im delegierten Rechtsakt festgelegten Offenlegungen sind die wichtigsten Elemente der Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, auf die sich die Strategie der EU für eine nachhaltige Finanzwirtschaft stützt.

Nach der Taxonomie-Verordnung müssen sowohl Finanzmarktteilnehmer, die unter die SRDR-Verordnung fallen, als auch Unternehmen, die unter die NFRD-Richtlinie fallen, u. a. offenlegen, in welchem Umfang ihre Produkte oder Tätigkeiten ökologisch nachhaltig sind. Die Taxonomie-Verordnung und der vorliegende delegierte Rechtsakt ergänzen die NFRD-Richtlinie und die SFDR-Verordnung deshalb insofern, als sie einen gemeinsamen Bezugspunkt für die Berichterstattung über das Maß an Konformität mit nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Taxonomie-Verordnung liefern. Der delegierte Rechtsakt wurde parallel entwickelt und sollte mit den im Rahmen der SFDR-Verordnung ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards zu Offenlegungen und den in der NFRD-Richtlinie vorgesehenen Regeln für die nichtfinanzielle Berichterstattung in Einklang stehen.

Die taxonomiebezogene Berichterstattung gemäß diesem delegierten Rechtsakt bildet die Grundlage für verschiedene künftige und bereits laufende Initiativen für eine nachhaltige Finanzberichterstattung. Die Berichterstattung gemäß diesem delegierten Rechtsakt wird die Entwicklung EU-weiter Standards für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und die Einführung von Kennzeichnungen, mit denen die Einhaltung dieser Standards anerkannt wird, erleichtern. Insbesondere die bevorstehenden Kommissionsvorschläge zum EU-Standard für grüne Anleihen („EU-GBS“) und das EU-Umweltzeichen für Finanzprodukte werden sich auf die Taxonomie-Verordnung stützen. Die taxonomiebezogenen Offenlegungen werden daher ein ganzes Ökosystem von nachhaltigen Finanzinstrumenten schaffen, einschließlich Normen, Kennzeichnungen und Zugriff auf einen kohärenten und relevanten Bestand von Nachhaltigkeitsdaten, die Voraussetzung sind, um Kapital in Richtung der zur Verwirklichung der EU-Nachhaltigkeitsziele notwendigen Investitionen zu lenken.

Die Kommission kann beschließen, den delegierten Rechtsakt nach angemessener Zeit zu überprüfen, um sicherzustellen, dass er Folgendem Rechnung trägt:

den weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit den technischen Bewertungskriterien nach Artikel 19 der Taxonomie-Verordnung, einschließlich möglicher Überarbeitungen der Taxonomie-Verordnung;

den in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absätze 5 und 4 der SFDR-Verordnung genannten technischen Regulierungsstandards betreffend die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der in den Artikeln 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung genannten Angaben;

der Überarbeitung der NFRD-Richtlinie und

den Rechnungslegungsstandards in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Am 28. Juli 2020 veröffentlichte die Kommission eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase, die sechs Wochen lang zur Konsultation gestellt wurde. 11 Es gingen insgesamt 78 Stellungnahmen ein, 53,9 % davon kamen von Wirtschaftsverbänden, 26,9 % von Unternehmen/Unternehmensverbänden, 9 % von Nichtregierungsorganisationen und 6,4 % von Bürgerinnen und Bürgern.

Insgesamt haben die bei der Kommission eingegangenen Rückmeldungen ergeben, dass der delegierte Rechtsakt als sinnvolle Initiative betrachtet wird, die dazu beitragen könnte, Kapital in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken. Viele Teilnehmer waren insbesondere daran interessiert, welcher Detaillierungsgrad bei künftigen Offenlegungen verlangt wird.

Die konsultierten Nicht-Finanzunternehmen waren der Auffassung, dass die in der Taxonomie-Verordnung genannten drei Offenlegungselemente angemessen seien. Finanzunternehmen wiesen darauf hin, dass die Kriterien konsistent, vergleichbar und öffentlich zugänglich sein sollten.

Viele Teilnehmer merkten an, dass unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Datensammlung insbesondere für KMU vermieden werden müssten. Viele wiesen auch auf die Schwierigkeit hin, Daten zur Taxonomie-Konformität innerhalb von Unternehmen und Unternehmensgruppen zu sammeln und diese Daten spezifischen Geschäftsbereichen zuzuordnen.

Nach Ansicht einiger Teilnehmer könnten unter die NFRD-Richtlinie fallende größere Unternehmen und Finanzpartner u. U. von nicht unter diese Richtlinie fallenden KMU verlangen, manche taxonomiebezogenen Angaben vorzulegen, damit es Ersteren möglich ist, ihren Offenlegungspflichten aus diesem delegierten Rechtsakt umfassend nachzukommen.

In mehreren Antworten wurde darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, die Konsistenz der Offenlegungsanforderungen gemäß den verschiedenen Rechtsakten, insbesondere NFRD-Richtlinie, SFDR-Verordnung und Taxonomie-Verordnung, sicherzustellen. Viele Teilnehmer äußerten auch Bedenken hinsichtlich des engen Zeitrahmens für die Anwendung dieses delegierten Rechtsakts und plädierten für ein schrittweises Inkrafttreten. Einige hatten auch Fragen zum internationalen Kontext und zur Berichterstattung über globale Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Taxonomie-Verordnung.

Im Rahmen der Vorbereitung des delegierten Rechtsakts bat die Kommission am 15. September 2020 die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden um Stellungnahme. 12 Die Aufsichtsbehörden wurden insbesondere ersucht, den Inhalt und die Darstellung der relevanten KPI zu untersuchen und zu bestimmen, nach welcher Methode die verschiedenen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzunternehmen bei ihren Angaben zum Grad der Taxonomiekonformität nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung verfahren sollten. Insbesondere bat die Kommission die Aufsichtsbehörden darum, zu prüfen, wie die in Artikel 8 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung für Nicht-Finanzunternehmen genannten drei KPI präzisiert werden könnten, und zu bestimmen, welche Methoden dazu am besten geeignet sind. In dieser Hinsicht wurden die Aufsichtsbehörden ersucht sicherzustellen, dass die Inhalte der erbetenen Stellungnahme und der Entwürfe der technischen Standards gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5 der SFDR-Verordnung konsistent sind.

Die Kommission hatte ursprünglich geplant, diesen delegierten Rechtsakt mit einer Folgenabschätzung zu verbinden, weswegen sie eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase veröffentlichte. Nach einem Treffen mit dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, RSB) zur Erörterung der erbetenen Stellungnahme wurde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Folgenabschätzung unter der Voraussetzung gewährt, dass dem delegierten Rechtsakt ein Analysedokument in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt wird. Diese Vorgehensweise schien sinnvoller, da sich der delegierte Rechtsakt inhaltlich weitgehend auf die Stellungnahme der Aufsichtsbehörden stützt, die die maßgeblichen Interessenträger konsultiert und Kosten-Nutzen-Analysen durchgeführt haben. 13  

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden lieferten ihre Stellungnahme am 25. Februar und am 1. März nach angemessener öffentlicher Konsultation der Interessenträger und Abschätzung der Folgen des delegierten Rechtsakts. Zusammenfassungen der öffentlichen Rückmeldungen finden sich in den Berichten, die der Kommission von den Aufsichtsbehörden vorgelegt wurden. 14 15 16  

Inhaltlich folgt der von der Kommission ausgearbeitete delegierte Rechtsakt weitgehend der Stellungnahme der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht, um im Dreiwochenzeitraum vom 7. Mai bis zum 2. Juni 2021 Rückmeldungen zu ermöglichen. Insgesamt nahmen 162 Interessenträger Stellung. Außerdem wurde er am 12. Mai 2021 mit der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen erörtert. Des Weiteren wurde er am 28. April und 3. Juni 2021 der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten und Beobachtern aus dem Europäischen Parlament vorgelegt und mit diesen erörtert. Auch bat die Kommission die europäischen Aufsichtsbehörden um weitere Rückmeldungen.

Diese bestätigten die allgemeine Unterstützung für den delegierten Rechtsakt, zeigten jedoch auch, dass in bestimmten Bereichen Bedenken bestehen. Nichtfinanzunternehmen begrüßten die einjährige Einführungsphase für die Offenlegungen, doch äußerten manche von ihnen Bedenken, was die Verhältnismäßigkeit einiger verlangter Angaben angeht. Finanzunternehmen befürworteten die für sie geltenden Offenlegungspflichten zwar weitgehend, doch gab es auch hier mehrere Kommentare zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einiger Angabepflichten (wie der Angaben zu den Anteilen der nicht kreditvergabebezogenen Tätigkeiten von Banken). Viele begrüßten die schrittweise Einführung der Offenlegungspflichten bei Anlagen in und Risikopositionen gegenüber Staaten und nicht unter die NFRD-Richtlinie fallenden Unternehmen (einschließlich KMU), doch sprachen einige sich auch für eine Verkürzung der Einführungsphase aus. Während eine Reihe von Teilnehmern sich für die freiwillige Aufnahme (spezieller Teile) von Risikopositionen gegenüber KMU aussprach, äußerten andere sich besorgt, dass solche Daten überhaupt gesammelt werden können, dies für KMU mit ungebührlichem Verwaltungsaufwand verbunden ist und diese zur Lieferung solcher Daten nicht in der Lage sind, und plädierten dafür, KMU-Risikopositionen weder in den Zähler noch in den Nenner aufzunehmen. Eine Vielzahl von Teilnehmern empfahl ferner, anderweitig erlangte, verlässliche taxonomiekonforme Angaben zu Risikopositionen gegenüber Nicht-EU-Unternehmen und Instrumente für die Verwendung der Erlöse bei Staatstiteln während der Einführungsphase bei Banken nicht aus dem Zähler der Green Asset Ratio (GAR) herausgenommen werden sollten.

Aufgrund dieser Rückmeldungen wurden eine Reihe von Anpassungen am delegierten Rechtsakt vorgenommen. Diese Anpassungen samt einer umfassenderen Zusammenfassung der Rückmeldungen sind in Anhang III der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zusammengefasst.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Der delegierte Rechtsakt stützt sich auf Artikel 8 Absatz 4 der Taxonomie-Verordnung.

Artikel 1 enthält eine kurze Liste der für diese Verordnung notwendigen Begriffsbestimmungen.

In Artikel 2 sind der Inhalt und die Darstellung der Informationen festgelegt, zu deren Offenlegung Nicht-Finanzunternehmen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind.

In Artikel 3 sind der Inhalt und die Darstellung der Informationen festgelegt, zu deren Offenlegung Vermögensverwalter nach Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind.

In Artikel 4 sind der Inhalt und die Darstellung der Informationen festgelegt, zu deren Offenlegung Kreditinstitute nach Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind.

In Artikel 5 sind der Inhalt und die Darstellung der Informationen festgelegt, zu deren Offenlegung Wertpapierfirmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind.

In Artikel 6 sind der Inhalt und die Darstellung der Informationen festgelegt, zu deren Offenlegung Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind.

Artikel 7 enthält die für alle Finanzunternehmen geltenden Offenlegungsbestimmungen und regelt den Umfang der Angaben und die Berechnung der KPI in Bezug auf die Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, die nicht unter die NFRD-Richtlinie fallen und nicht zur Offenlegung von Informationen gemäß diesem delegierten Rechtsakt verpflichtet sind.

Artikel 8 enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Offenlegungen von Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen in Bezug auf den Ort der Angaben, Vergleichsinformationen und die Währung für die Berechnung der KPI.

Artikel 9 regelt die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug darauf, wie Risikopositionen gegenüber Staaten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht unter die NFRD-Richtlinie fallen, in den KPI von Finanzunternehmen zu behandeln sind.

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 6.7.2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist 

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 17 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 muss jedes Unternehmen, für das Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, 18  offenlegen, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen Nicht-Finanzunternehmen Angaben dazu machen, wie hoch der Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben („wichtigste Leistungsindikatoren“) bei Wirtschaftstätigkeiten ist, die mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keine entsprechenden Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen, das heißt für Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte daher ergänzt werden, um die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen festzulegen und um Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen sowie die Methode, die zur Gewährleistung dieser Offenlegung anzuwenden ist, näher zu erläutern.

(2)Es sollte sichergestellt werden, dass Nicht-Finanzunternehmen, die unter die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungspflichten einheitlich anwenden. Zur näheren Erläuterung von Inhalt und Darstellung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 verlangten Angaben sollten deshalb Regeln festgelegt werden, einschließlich der Methode, die zur Einhaltung dieser Regeln anzuwenden ist. Damit Anleger und Öffentlichkeit sachgemäß beurteilen können, wie hoch der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten („taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten“) von Nicht-Finanzunternehmen ist, sollten diese Unternehmen verpflichtet sein anzugeben, welche ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform sind. Zusätzlich dazu sollte angegeben werden, zu welchen Umweltzielen diese Tätigkeiten wesentlich beitragen. Nicht-Finanzunternehmen sollten deshalb innerhalb der wichtigsten Leistungsindikatoren auch eine Aufschlüsselung liefern, aus der hervorgeht, welchen Anteil ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten an den einzelnen Umweltzielen haben, zu denen sie wesentlich beitragen.

(3)Für die Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanztätigkeiten, einschließlich des Kredit-, Anlage- und Versicherungsgeschäfts, sind Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben irrelevant. Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten drei wichtigsten Leistungsindikatoren für Nicht-Finanzunternehmen eignen sich daher nicht für den Nachweis, in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten von Finanzunternehmen taxonomiekonform sind. Aus diesem Grund sollten spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen und Methoden für deren Berechnung festgelegt werden. Um das Verständnis der Märkte für die wichtigsten Leistungsindikatoren zu fördern, sollte jede Offenlegung dieser Indikatoren von qualitativen Angaben begleitet sein, anhand deren die Finanzunternehmen darlegen können, wie sie die wichtigsten Leistungsindikatoren bestimmen.

(4)Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen ist, in die sie investieren. Vermögensverwalter sollten deshalb offenlegen, welchen Anteil ihre Anlagen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten am Wert aller von ihnen im Rahmen ihrer kollektiven und individuellen Portfolioverwaltung verwalteten Anlagen ausmachen. Dieser Anteil sollte als Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, angegeben werden, wie er sich aus den jeweils wichtigsten Leistungsindikatoren ergibt, da diese wichtigsten Leistungsindikatoren die Umweltleistung der Unternehmen widerspiegeln, in die investiert wird.

(5)Die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit von Kreditinstituten ist die Bereitstellung von Finanzmitteln und die Ermöglichung von Investitionen in die Realwirtschaft. Die Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber den Unternehmen, die sie finanzieren oder in die sie investieren, werden in der Bilanz der Kreditinstitute als Vermögenswerte dargestellt. Der allerwichtigste Leistungsindikator für Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollte daher die Green Asset Ratio (GAR) sein, die das Verhältnis der Risikopositionen in taxonomiekonformen Tätigkeiten zu den gesamten Vermögenswerten dieser Kreditinstitute angibt. Damit die GAR Aufschluss darüber gibt, in welchem Grad diese Institute taxonomiekonforme Tätigkeiten finanzieren, sollte sie sich auf das Hauptgeschäft der Kreditinstitute, d. h. das Kredit- und Anlagegeschäft, einschließlich Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen, sowie auf deren Kapitalbeteiligungen beziehen.

(6)Neben der Bereitstellung von Finanzmitteln erbringen Kreditinstitute noch weitere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten generieren Erträge aus Gebühren und Provisionen. Anleger und Öffentlichkeit sollten beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bei den Empfängern dieser Dienste ist. Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten daher auch offenlegen, welcher Anteil ihrer Erträge aus Gebühren und Provisionen mit kommerziellen Dienstleistungen und Tätigkeiten erzielt wird, die mit taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Kunden verbunden sind.

(7)Kreditinstitute können auch zugrunde liegende Vermögenswerte verwalten oder Finanzgarantien bereitstellen, was zu außerbilanziellen Risikopositionen führt. Damit Anleger und Öffentlichkeit beurteilen können, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten von Kreditinstituten bei diesen außerbilanziellen Risikopositionen ist, sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, den Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten bei den von ihnen verwalteten zugrunde liegenden Vermögenswerten oder bei den Verpflichtungen, für deren Erfüllung sie Garantie leisten, offenlegen.

(8)Zusätzlich zu den Angaben zu ihrem Anlagebuch sollten Kreditinstitute, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, gesondert auch Angaben zur Gesamtzusammensetzung ihrer Vermögenswerte, einschließlich der ihres Handelsbuchs, und zu allen etwaigen Trends und Limits bei Klima- und Umweltrisiken machen. Kreditinstitute mit signifikanter Handelstätigkeit sollten zu detaillierteren Angaben zu ihrem Handelsbuch verpflichtet sein.

(9)Anleger und Öffentlichkeit sollten einen vollständigen Überblick über die Anlagen erhalten, die eine Wertpapierfirma, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt, in taxonomiekonforme Tätigkeiten getätigt hat. Die wichtigsten Leistungsindikatoren für diese Wertpapierfirmen sollten daher sowohl Handelsgeschäfte für eigene Rechnung als auch Handelsgeschäfte im Namen von Kunden abdecken. Die Offenlegung des wichtigsten Leistungsindikators für Handelsgeschäfte für eigene Rechnung sollte widerspiegeln, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten ist. Dieser Indikator sollte hauptsächlich auf die Anlagen der Wertpapierfirmen abstellen, einschließlich Schuldverschreibungen und Kapitalbeteiligungen an Unternehmen. Der wichtigste Leistungsindikator für die ökologische Nachhaltigkeit der von Wertpapierfirmen im Namen aller Kunden erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sollte sich auf die Einnahmen in Form von Gebühren, Provisionen und anderen monetären Leistungen stützen, die Wertpapierfirmen mit ihren für ihre Kunden durchgeführten Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten erzielen.

(10)Die wichtigsten Leistungsindikatoren für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten deren Nicht-Lebensversicherungsgeschäft und deren Anlagestrategie erfassen, die Teil des Geschäftsmodells des jeweiligen Unternehmens sind, damit ersichtlich wird, inwieweit diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind. Ein wichtiger Leistungsindikator sollte sich auf die Anlagestrategie beziehen, die diese Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die im Rahmen ihrer Versicherungstätigkeiten gesammelten Gelder verfolgen, und sollte den Anteil der in taxonomiekonforme Tätigkeiten investierten Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Unternehmens anzeigen. Ein zweiter Indikator sollte sich auf die eigentlichen Versicherungstätigkeiten beziehen und anzeigen, wie hoch der Anteil der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die die Anpassung an den Klimawandel betreffen und gemäß dem delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie 19 („delegierter Rechtsakt zur Klimataxonomie“) durchgeführt werden, an den Nichtlebensversicherungstätigkeiten insgesamt ist.

(11)Finanzunternehmen, die den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegen, sollten bei der Berechnung des Zählers der wichtigsten Leistungsindikatoren Risikopositionen gegenüber oder Beteiligungen an nicht unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Nicht-Finanzunternehmen unberücksichtigt lassen. Die Einbeziehung solcher Risikopositionen in den Zähler kann bei der Überprüfung des vorliegenden delegierten Rechtsakts, bei der auch eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, in Betracht gezogen werden. Die genannten Nicht-Finanzunternehmen können sich immer noch dafür entscheiden, ihre wichtigsten Leistungsindikatoren freiwillig offenzulegen, entweder um Zugang zu ökologisch nachhaltigen Finanzmitteln im Rahmen von Umweltkennzeichnungsprogrammen und ökologisch nachhaltigen Finanzprodukten zu erhalten oder als Teil ihrer auf ökologische Nachhaltigkeit ausgerichteten Gesamtgeschäftsstrategie.

(12)In Anbetracht des für Ende 2021 vorgesehenen Inkrafttretens und Geltungsbeginns des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie und angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Beurteilung, ob die Wirtschaftstätigkeiten im Jahr 2022 mit den in der genannten delegierten Verordnung für das vorangegangene Berichtsjahr festgelegten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, zu erwarten sind, sollte die Anwendung dieser Verordnung im Jahr 2022 nur auf bestimmte Elemente und die qualitative Berichterstattung beschränkt bleiben und sollten die verbleibenden Bestimmungen für Nicht-Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2023 und für Finanzunternehmen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Darüber hinaus sollten die wichtigsten Leistungsindikatoren für Kreditinstitute, die sich auf deren Handelsbuch und auf die Provisionen und Gebühren für andere kommerzielle Dienstleistungen und Tätigkeiten als die Bereitstellung von Finanzmitteln beziehen, ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(13)Da eine angemessene Berechnungsmethode zurzeit nicht vorliegt, sollten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten von der Berechnung des Zählers und Nenners der wichtigsten Leistungsindikatoren ausgenommen werden. Finanzunternehmen können auf freiwilliger Basis Angaben zu Risikopositionen in taxonomiekonformen Anleihen und Schuldverschreibungen liefern, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder supranationalen Emittenten ausgegeben werden. Bis zum 30. Juni 2024 sollte im Rahmen einer Überprüfung die Möglichkeit einer Aufnahme solcher Risikopositionen in die wichtigsten Leistungsindikatoren beurteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Umweltziel“ eines der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele;

2.„Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;

3.„Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;

4.„ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;

5.„taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt;

6.„nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist;

7.„Vermögensverwalter“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und auf das eine der folgenden Beschreibungen zutrifft:

a)ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ;

b)eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EC des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ;

c)eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat.

8.„Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und ein Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 , eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23 oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist;

9.„Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 8 ist;

10.„taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit“ eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, die die in den Abschnitten 10.1. und 10.2. in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie 24 festgelegten Kriterien erfüllt.

Artikel 2
Angaben von Nicht-Finanzunternehmen

(1)Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert.

Artikel 3
Angaben von Vermögensverwaltern

(1)Vermögensverwalter legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen III und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang IV geliefert.

Artikel 4
Angaben von Kreditinstituten

(1)Kreditinstitute legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen V und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI geliefert.

Artikel 5
Angaben von Wertpapierfirmen

(1)Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert.

Artikel 6
Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

(1)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert.

Artikel 7
Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln

(1)Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(2)Derivate werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(3)Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(4)Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen.

Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen, werden nach der in den Anhängen III, V, VII und IX festgelegten Methode mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI des Emittenten gewichtet und dann in den Zähler einbezogen.

Hat ein Unternehmen, in das investiert wird, die ökologisch nachhaltigen Anleihen oder Schuldverschreibungen emittiert, um bestimmte festgelegte Tätigkeiten zu finanzieren, ziehen Finanzunternehmen den KPI des Unternehmens, in das investiert wird, entsprechend ab, um Doppelzählung zu vermeiden.

(5)Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die in Absatz 4 genannten Ausleihungen und Instrumente, die einem speziellen Zweck dienen und von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren – wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind – im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet.

(6)Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach:

a)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen;

b)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen;

c)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;

d)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an den in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;

e)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;

f)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;

g)Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Derivate;

h)anderen Risikopositionen und Investitionen.

(7)Finanzunternehmen können zur Beurteilung der Taxonomiekonformität ihrer Risikopositionen gegenüber den in Absatz 6 Buchstaben e und f genannten Unternehmen Schätzungen verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie abgesehen von dem in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Kriterium alle Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung erfüllen.

Finanzunternehmen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methode, anhand deren solche Schätzungen vorgenommen werden, wozu auch die Vorgehensweise und Forschungsmethode, die Hauptannahmen und die angewandten Vorsichtsprinzipien zählen.

Hierbei ist von den Finanzunternehmen Folgendes anzugeben:

(a)gesondert von ihren nach dieser Verordnung angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren der geschätzte Anteil ihrer taxonomiekonformen Risikopositionen;

(b)die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Erfüllung der in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachzuweisen, und die Zeit, die für diesen Nachweis benötigt wurde.

Artikel 8
Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln 

(1)Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen nehmen alle in den Anhängen I, III, V, VII und XI festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in dieselben Teile der nichtfinanziellen Erklärung auf, in denen auch diese Indikatoren enthalten sind, oder sie fügen Querverweise auf die Teile der nichtfinanziellen Erklärungen ein, in denen diese Indikatoren enthalten sind.

(2)Die gemäß dieser Verordnung gelieferten Angaben betreffen den jährlichen Berichtszeitraum des dem Meldetermin vorangegangenen Kalenderjahres.

(3)Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen geben in der nichtfinanziellen Erklärung die wichtigsten Leistungsindikatoren im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum an.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023.

(4)In ihren Angaben verwenden Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen dieselbe Währung wie in ihren Abschlüssen.

Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.

(5)Für zwölf Monate nach Geltungsbeginn der nach Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Verordnungen, die die technischen Bewertungskriterien für die anderen Umweltziele enthalten, beziehen sich die wichtigsten Leistungsindikatoren nur auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 9
Überprüfung

(1)Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2024 die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von:

a)Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen;

b)Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen, in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen.

(2)Die Überprüfung der Risikopositionen gegenüber KMU wird mit einer Folgenabschätzung einhergehen, bei der der Verwaltungsaufwand, der Zugang zu Finanzmitteln sowie die möglichen Auswirkungen beurteilt werden, die sich für die unter diese delegierte Verordnung fallende KMU oder für KMU, die die betreffenden Angaben freiwillig liefern, aus einer möglichen Ausweitung auf Risikopositionen gegenüber KMU ergeben.

(3)Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 veröffentlichen, sondern die entsprechenden Angaben freiwillig liefern, können, sofern die in Absatz 2 genannte Einschätzung positiv ausfällt, ab dem 1. Januar 2025 in die Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen werden.

Artikel 10
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)Ab dem 1. Januar 2022 legen Nicht-Finanzunternehmen bis zum 31. Dezember 2022 nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und liefern nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben.

(2)Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 nur Folgendes an:

a)den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva;

b)den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;

c)den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;

d)die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben.

Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an.

(1)Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen I und II zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2023 bereitgestellt.

(2)Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen III, V, VII, IX und XI zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2024 bereitgestellt.

Die Abschnitte1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6.7.2021

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 8. März 2018.
(2)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(3)    Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4)    Die nachhaltige Wachstumsstrategie für Europa und die Umsetzung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.
(5)    Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
(6)    Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/852.
(7)    Delegierte Verordnung (EU) …/... der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (C/2021/2800 final).
(8)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (COM/2021/189 final).
(9)    In ihrem Vorschlag zur Änderung der NFRD-Richtlinie vom 21. April hat die Kommission vorgeschlagen, den Kreis der Unternehmen, die nichtfinanzielle Informationen veröffentlichen müssen, zu erweitern, insbesondere auch auf börsennotierte KMU.
(10)    Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(11)    Diese Folgenabschätzung ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12440-Nachhaltiges-Finanzwesen-Pflicht-bestimmter-Unternehmen-zur-Veroffentlichung-nichtfinanzieller-Informationen_de
(12)    Die Aufforderung zur Stellungnahme ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/business_economy_euro/banking_and_finance/200915-sustainable-finance-taxonomy-call-for-advice_en.pdf
(13)    Dies steht mit dem Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung (Instrument Nr. 9) in Einklang, wonach keine Folgenabschätzung der Kommission erforderlich ist, wenn eine Unionsagentur mit der Gestaltung einer politischen Maßnahme und der damit verbundenen Analyse beauftragt wurde, der Vorschlag nicht wesentlich von den Empfehlungen der Agentur abweicht und die Dienststellen der Kommission der Auffassung sind, dass die Qualität der Bewertung ausreichend ist.
(14)    Die Stellungnahme der ESMA ist abrufbar unter: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma30-379-471_final_report_-_advice_on_article_8_of_the_taxonomy_regulation.pdf
(15)    Die Stellungnahme der EIOPA ist abrufbar unter: https://www.eiopa.europa.eu/sites/default/files/publications/advice/eiopa-21-184-sustainability-non-financial-reporting-advice-art8-taxonomy-regulation.pdf
(16)    Die Stellungnahme der EBA ist abrufbar unter: https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/About%20Us/Missions%20and%20tasks/Call%20for%20Advice/2021/CfA%20on%20KPIs%20and%20methodology%20for%20disclosures%20under%20Article%208%20of%20the%20Taxonomy%20Regulation/963616/Report%20-%20Advice%20to%20COM_Disclosure%20Article%208%20Taxonomy.pdf
(17)    Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(18)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(19)    Delegierte Verordnung (EU) …/... der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (C/2021/2800 final).
(20)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(21)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(22)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(23)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(24)    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) …/... DER KOMMISSION zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (C/2021/2800 final).
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ANHANG I – KPI von Nicht-Finanzunternehmen

1.INHALT DER VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN OFFENZULEGENDEN KPI

1.1.Spezifikation der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI)

1.1.1.KPI bezogen auf den Umsatz (Umsatz-KPI)

Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Umsatzanteil wird berechnet als der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immaterieller Güter, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten (Zähler) verbunden sind, geteilt durch den Nettoumsatz (Nenner) im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Der Umsatz umfasst die gemäß International Accounting Standard (IAS) 1, Paragraf 82(a) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 1 ausgewiesenen Einnahmen.

Bei dem im ersten Unterabsatz genannten KPI wird im Zähler der Teil des Nettoumsatzes nicht berücksichtigt, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 und gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission („Delegierter Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie“) 2 an den Klimawandel angepasst wurden, es sei denn, solche Tätigkeiten:

a)gelten als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 oder

b)sind selbst taxonomiekonform.

1.1.2.KPI bezogen auf Investitionsausgaben (CapEx)(CapEx-KPI)

Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Anteil an den CapEx wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des vorliegenden Anhangs.

1.1.2.1.Nenner

Der Nenner umfasst die Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des betrachteten Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich solcher, die sich aus Neubewertungen und Wertminderungen für das betreffende Geschäftsjahr und ohne Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergeben. Im Nenner müssen ebenfalls Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten berücksichtigt werden, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren.

Wenden Nicht-Finanzunternehmen die in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) an, umfassen die Investitionsausgaben Kosten, die auf der Grundlage folgender Standards verbucht werden:

a)IAS 16 Sachanlagen, Paragraf 73, Buchstabe (e), Ziffer (i) und Ziffer (iii);

b)IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraf 118, Buchstabe (e), Ziffer (i);

c)IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 76, Buchstaben (a) und (b) (für das Modell des beizulegenden Zeitwerts);

d)IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Paragraf 79(d), Ziffern (i) und (ii) (für das Anschaffungskostenmodell);

e)IAS 41 Landwirtschaft, Paragraf 50, Buchstaben (b) und (e);

f)IFRS 16 Leasingverhältnisse, Paragraf 53, Buchstabe (h).

Wenden Nicht-Finanzunternehmen nationale allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung (GAAP) an, umfassen die Investitionsausgaben die nach den geltenden GAAP verbuchten Kosten, die den Aufwendungen entsprechen, die bei der Anwendung von IFRS durch Nicht-Finanzunternehmen in den Investitionsausgaben erfasst sind.

Leasingverhältnisse, die nicht zur Anerkennung eines Nutzungsrechts an dem Vermögenswert führen, sind nicht als Investitionsausgaben zu berücksichtigen.

1.1.2.2.Zähler

Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der:

a)sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder

b)Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) unter den im zweiten Unterabsatz dieser Nummer 1.1.2.2 spezifizierten Bedingungen ist, oder

c)sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Maßnahmen bezieht, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, insbesondere aus in Anhang I Nummern 7.3 bis 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie aufgeführten Tätigkeiten, sowie aus anderen Wirtschaftstätigkeiten, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.

Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannte CapEx-Plan muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)der Plan muss entweder darauf abzielen, die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens auszuweiten oder die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten so umzustellen, dass sie innerhalb von fünf Jahren taxonomiekonform werden;

b)der Plan muss auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene offengelegt werden und entweder direkt vom Leitungsorgan der Nicht-Finanzunternehmen oder in dessen Auftrag gebilligt worden sein.

Werden die relevanten technischen Bewertungskriterien vor Abschluss des CapEx-Plans geändert, aktualisieren die Nicht-Finanzunternehmen den Plan entweder innerhalb von zwei Jahren, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten bei Abschluss des Plans mit den geänderten technischen Bewertungskriterien übereinstimmen, oder sie passen den Zähler des CapEx-KPI an. Mit der Aktualisierung des Plans beginnt der unter Buchstabe a genannte Zeitraum erneut. Der unter Buchstabe a des zweiten Absatzes dieser Nummer 1.1.2.2 genannte Zeitraum darf nur dann länger als fünf Jahre sein, wenn ein längerer Zeitraum aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung sachlich begründet ist, wobei die Höchstdauer auf zehn Jahre beschränkt ist. Die Begründung muss im CapEx-Plan selbst und in den unter Nummer 1.2.3. dieses Anhangs genannten Hintergrundinformationen angegeben werden.

Erfüllt der CapEx-Plan die im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.2.2 genannten Bedingungen nicht, werden zuvor veröffentlichte, auf die Investitionsausgaben bezogene KPI angepasst.

Der Zähler muss auch den Teil der CapEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II dieses Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der CapEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist.

1.1.3.KPI bezogen auf die Betriebsausgaben (OpEx) (OpEx-KPI)

Der Anteil der OpEx gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 wird als Zähler geteilt durch den Nenner gemäß den Nummern 1.1.3.1 und 1.1.3.2 des vorliegenden Anhangs berechnet.

1.1.3.1.Nenner

Der Nenner umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.

Nicht-Finanzunternehmen, die nationale GAAP anwenden und keine Nutzungsrechte an Vermögenswerten kapitalisieren, müssen zusätzlich zu den im ersten Unterabsatz der Nummer 1.1.3.1 dieses Anhangs aufgeführten Kosten auch Leasingkosten in die Betriebsausgaben einbeziehen.

1.1.3.2.Zähler

Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der:

a)sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung, oder

b)Teil des CapEx-Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ist oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines vordefinierten Zeitraums ermöglicht, wie im zweiten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 ausgeführt, oder

c)sich auf den Erwerb von Produktion aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen, durch die die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird, sowie auf einzelne Gebäudesanierungsmaßnahmen bezieht, wie sie in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, und sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.

Der im ersten Absatz dieser Nummer 1.1.3.2 genannte CapEx-Plan muss die unter Nummer 1.1.2.2 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.

Forschungs- und Entwicklungskosten, die bereits im CapEx-KPI berücksichtigt wurden, werden nicht als OpEx erfasst.

Der Zähler muss auch den Teil der OpEx für die Anpassung der Wirtschaftstätigkeiten an den Klimawandel gemäß Anhang II des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie enthalten. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der OpEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel vorgesehen ist.

Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen nicht erheblich, so gilt für diese Unternehmen Folgendes:

a)Sie sind von der Berechnung des Zählers des OpEx-KPI nach Nummer 1.1.3.2 freigestellt und geben diesen Zähler bei der Offenlegung mit null an;

b)sie müssen den gemäß Nummer 1.1.3.1 berechneten Gesamtwert des OpEx-Nenners offenlegen;

c)sie müssen erläutern, warum die Betriebsausgaben in ihrem Geschäftsmodell nicht erheblich sind.

1.2.Spezifikation der ergänzenden Offenlegungen zu den KPI von Nicht-Finanzunternehmen

Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden ergänzenden Angaben zu den relevanten KPI offenlegen.

1.2.1.Rechnungslegungsmethode

Nicht-Finanzunternehmen müssen erläutern:

a)wie Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben ermittelt und dem Zähler zugeordnet wurden;

b)auf welcher Grundlage der Umsatz sowie die Investitions- und die Betriebsausgaben berechnet wurden, einschließlich jeglicher Bewertung bei der Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten.

In Bezug auf Umsatz und Investitionsausgaben müssen die Nicht-Finanzunternehmen Verweise auf die entsprechenden Posten in den nichtfinanziellen Erklärungen einfügen.

Wenn sich die Anwendung jeglicher Berechnungen seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert hat, haben Nicht-Finanzunternehmen zu erläutern, warum diese Änderungen zu verlässlicheren und relevanteren Informationen führen, und angepasste Vergleichszahlen vorzulegen.

Nicht-Finanzunternehmen haben alle erheblichen Veränderungen offenzulegen, die während des Berichtszeitraums in Bezug auf die Umsetzung der gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs offengelegten CapEx-Pläne aufgetreten sind. Nicht-Finanzunternehmen müssen die folgenden Informationen offenlegen:

a)die erheblichen Veränderungen am CapEx-Plan und die Gründe für diese Veränderungen;

b)die Auswirkungen dieser Veränderungen in Bezug auf das Potenzial, dass die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens taxonomiekonform werden, und auf den Zeitraum, in dem diese Veränderung voraussichtlich eintreten wird;

c)die Anpassung der CapEx- und OpEx-KPI für jedes vergangene Berichtsjahr, für das der Plan gilt, wenn Veränderungen des Plans Auswirkungen auf diese KPI hatten.

1.2.2.Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852

1.2.2.1.Informationen zur Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852

Nicht-Finanzunternehmen müssen:

a)die Art ihrer taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten unter Bezugnahme auf die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte erläutern;

b)erklären, wie sie die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien und der damit verbundenen technischen Bewertungskriterien beurteilt haben, die in den unter Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten enthalten sind;

c)erklären, wie sie jegliche Doppelzählung bei der Zuordnung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden haben.

1.2.2.2.Beitrag zu mehreren Zielen

Wenn eine Wirtschaftstätigkeit zu mehreren Umweltzielen beiträgt, müssen die Nicht-Finanzunternehmen:

a)die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachweisen, insbesondere der technischen Bewertungskriterien in Bezug auf mehrere Umweltziele;

b)den Umsatz, die CapEx und die OpEx aus dieser Tätigkeit als Beitrag zu mehreren Umweltzielen offenlegen;

c)den Umsatz aus dieser Tätigkeit nur einmal im Zähler der KPI unter Nummer 1.1 dieses Anhangs berücksichtigen, um Doppelzählungen zu vermeiden.

1.2.2.3.Aufschlüsselung von KPI

Wenn die KPI für eine Wirtschaftstätigkeit aufgeschlüsselt werden sollen, insbesondere wenn Produktionsanlagen integriert genutzt werden, müssen Nicht-Finanzunternehmen sicherstellen, dass

a)jegliche Aufschlüsselung auf Kriterien beruht, die für den umgesetzten Produktionsprozess angemessen sind und den technischen Besonderheiten dieses Prozesses entsprechen;

b)den KPI angemessene Informationen über die Grundlage einer solchen Aufschlüsselung beigefügt werden.

1.2.3.Hintergrundinformationen

Die Nicht-Finanzunternehmen erläutern die Zahlen des einzelnen KPI und die Gründe für etwaige Veränderungen dieser Zahlen im Berichtszeitraum.

Die Nicht-Finanzunternehmen können zusätzliche Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI offenlegen, die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen einschließen, die gemäß IFRS 11 oder IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, wobei dies anteilig entsprechend ihrem Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu erfolgen hat.

1.2.3.1.Hintergrundinformationen zum Umsatz-KPI

Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:

a)eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers, um die wichtigsten Faktoren für die Veränderung des Umsatz-KPI im Berichtszeitraum zu veranschaulichen, wie z. B. Einnahmen aus Verträgen mit Kunden, Leasingeinnahmen oder andere Einnahmequellen;

b)Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen;

c)eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des Umsatz-KPI während des Berichtszeitraums.

Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den um Doppelzählungen bereinigten Umsatz-KPI offenlegen.

1.2.3.2.Hintergrundinformationen zum CapEx-KPI

Nicht-Finanzunternehmen müssen eine quantitative Aufschlüsselung auf aggregierter Wirtschaftstätigkeitsebene für die im Zähler enthaltenen Beträge und eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des CapEx-KPI während des Berichtszeitraums vorlegen. Eine solche Aufschlüsselung muss alle folgenden Angaben enthalten:

a)eine Aggregation der Zugänge bei Sachanlagen, bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten, auch im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder durch Erwerb, bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum Buchwert erworben oder angesetzt wurden, und, sofern zutreffend, bei kapitalisierten Nutzungsrechten an Vermögenswerten;

b)eine Aggregation der Zugänge, die aus einem Erwerb im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;

c)eine Aggregation der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten entstanden sind, und der Aufwendungen, die im Rahmen eines unter Nummer 1.1.2. dieses Anhangs genannten CapEx-Plans entstanden sind.

Nicht-Finanzunternehmen müssen die wesentlichen Informationen zu jedem ihrer unter Nummer 1.1.2. dieses Anhangs genannten CapEx-Pläne offenlegen, darunter insbesondere auch alle folgenden Angaben:

a)die verfolgten Umweltziele;

b)die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten;

c)die betroffenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (sofern relevant);

d)den Zeitraum, in dem jede einzelne taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich ausgeweitet wird oder in dem jede einzelne Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird; falls der Zeitraum, in dem die Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird, mehr als fünf Jahre beträgt, einschließlich einer sachlichen Begründung dieses längeren Zeitraums auf der Grundlage der Besonderheiten der Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Umstellung;

e)den gesamten Kapitalaufwand, der während des Berichtszeitraums und während der Laufzeit der CapEx-Pläne voraussichtlich anfallen wird.

Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, um bestimmte festgelegte taxonomiekonforme Tätigkeiten zu finanzieren, müssen auch den CapEx-KPI offenlegen, der um die mit diesen Anleihen oder Schuldverschreibungen finanzierten taxonomiekonformen Investitionsausgaben bereinigt wurde.

1.2.3.3.Hintergrundinformationen zum OpEx-KPI

Nicht-Finanzunternehmen müssen alle folgenden Informationen offenlegen:

a.eine quantitative Aufschlüsselung des Zählers (gemäß Nummer 1.1.3.2 dieses Anhangs ermittelte Betriebsausgaben), um die wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraums zu veranschaulichen;

b.eine qualitative Erläuterung der wesentlichen Elemente für die Veränderung des OpEx-KPI während des Berichtszeitraumes;

c.eine Erläuterung der sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Sachanlagen, die in die Berechnung der OpEx sowohl für den Zähler als auch den Nenner einbezogen wurden.

Wenn die OpEx Teil eines CapEx-Plans im Sinne der Nummern 1.1.2.2. und 1.1.3.2. dieses Anhangs sind, haben Nicht-Finanzunternehmen die wesentlichen Informationen über jeden ihrer CapEx-Pläne gemäß den Anforderungen unter Nummer 1.2.3.2. dieses Anhangs anzugeben.

2.METHODIK FÜR DIE ERMITTLUNG DER VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN OFFFENZULEGENDEN KPIS

Für die Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten die folgenden Anforderungen:

a)Nicht-Finanzunternehmen haben jede einzelne Wirtschafstätigkeit, einschließlich einer Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten, anzugeben;

b)Nicht-Finanzunternehmen haben die KPI für jede einzelne Wirtschafstätigkeit und die Gesamt-KPI für alle Wirtschafstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenzulegen;

c)Nicht-Finanzunternehmen müssen die unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs genannten KPI für jedes Umweltziel und die Gesamt-KPI für alle Umweltziele auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe über alle Umweltziele hinweg offenlegen, wobei Doppelzählungen zu vermeiden sind;

d)Nicht-Finanzunternehmen müssen den Anteil der taxonomiekonformen und den Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ermitteln, die die technischen Bewertungskriterien nicht erfüllen. Innerhalb einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit haben die Nicht-Finanzunternehmen den taxonomiekonformen Anteil dieser Tätigkeit zu ermitteln.

e)Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner des Umsatz-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben;

f)die KPI sind auf der Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.

ANHANG II – Meldebogen für die KPI von Nicht-Finanzunternehmen

Meldebogen: Anteil des Umsatzes aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr N

 

 

 

 

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien

(„Keine erhebliche Beeinträchtigung“)

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Code(s) (2)

Absoluter Umsatz (3)

Umsatzanteil (4)

Klimaschutz (5)

Anpassung an den Klimawandel (6)

Wasser- und Meeresressourcen (7)

Kreislaufwirtschaft (8)

Umweltverschmutzung (9)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (10)

Klimaschutz (11)

Anpassung an den Klimawandel (12)

Wasser- und Meeresressourcen (13)

Kreislaufwirtschaft (14)

Umweltverschmutzung (15)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (16)

Mindestschutz (17)

Taxonomie-konformer Umsatz-anteil, Jahr N (18)

Taxonomie-konformer Umsatz-anteil, Jahr N-1 (19)

Kategorie (ermögli-chende Tätigkei-ten) (20)

Kategorie

„(Über-gangs-tätig-keiten)“

(21)

 

 

Währung

%

%

%

%

%

%

%

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

Prozent

Prozent

E

T

A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

 

 

 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1 3

 

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

%

 

E

Tätigkeit 2

 

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

%

 

Umsatz ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

 

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

%

 

A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1

 

 

%

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

J

J

J

J

J

J

J

0 %

 

T

Tätigkeit 3

 

 

%

%

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

J

J

N

J

J

J

J

0 %

 

Umsatz taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Total (A.1 + A.2)

 

 

%

%

0 %

%

0 %

0 %

0 %

%

%

A. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten (B)

 

 

%

Gesamt (A + B)

 

 

%

In Spalte 21 sind Übergangstätigkeiten einzutragen, die zum Klimaschutz beitragen.

Für die unter A2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.

Meldebogen: CapEx-Anteil aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr N

 

 

 

 

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien

(„Keine erhebliche Beeinträchtigung“)

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Code(s) (2)

Absoluter CapEx (3)

Anteil CapEx (4)

Klimaschutz (5)

Anpassung an den Klimawandel (6)

Wasser- und Meeresressourcen (7)

Kreislaufwirtschaft (8)

Umweltverschmutzung (9)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (10)

Klimaschutz (11)

Anpassung an den Klimawandel (12)

Wasser- und Meeresressourcen (13)

Kreislaufwirtschaft (14)

Umweltverschmutzung (15)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (16)

Mindestschutz (17)

Taxonomie-konformer CapEx-Anteil, Jahr N (18)

Taxonomie-konformer CapEx-Anteil, Jahr N-1 (19)

Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten) 

(20)

Kategorie

Übergangs-tätigkeiten

(21)

 

 

Währung

%

&

%

%

%

%

%

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

Prozent

Prozent

E

T

A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1 4

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

 

E

Tätigkeit 2

 

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

 

CapEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

 

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

%

 

A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1

 

 

%

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

J

J

J

J

J

J

J

0 %

 

T

Tätigkeit 3

 

 

%

%

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

J

J

N

J

J

J

J

0 %

 

CapEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

 

 

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Total (A.1 + A.2)

 

 

%

%

0 %

%

0 %

0 %

0 %

%

%

A. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten (B)

 

 

%

Gesamt (A + B)

 

 

%

Für die unter A2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.

Meldebogen: OpEx-Anteil von Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind – Offenlegung für das Jahr N

 

 

 

 

Kriterien für einen wesentlichen Beitrag

DNSH-Kriterien

(„Keine erhebliche Beeinträchtigung“)

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Code(s) (2)

Absoluter OpEx (3)

Anteil OpEx (4)

Klimaschutz (5)

Anpassung an den Klimawandel (6)

Wasser- und Meeresressourcen (7)

Kreislaufwirtschaft (8)

Umweltverschmutzung (9)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (10)

Klimaschutz (11)

Anpassung an den Klimawandel (12)

Wasser- und Meeresressourcen (13)

Kreislaufwirtschaft (14)

Umweltverschmutzung (15)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (16)

Mindestschutz (17)

Taxonomie-konformer OpEx-Anteil, Jahr N (18)

Taxonomie-konformer OpEx-Anteil, Jahr N-1 (19)

Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten) (20)

Kategorie

Übergangstätig-keiten

(21)

 

 

Währung

%

%

%

%

%

%

%

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

Prozent

Prozent

E

T

A. TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.1. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (taxonomiekonform)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1 5

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

 

E

Tätigkeit 2

 

 

%

%

%

%

%

%

%

J

J

J

J

J

J

J

%

 

OpEx ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (taxonomiekonform) (A.1)

 

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

 

 

 

 

 

%

 

A.2 Taxonomiefähige, aber nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit 1

 

 

%

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

J

J

J

J

J

J

J

0 %

 

T

Tätigkeit 3

 

 

%

%

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

J

J

N

J

J

J

J

0 %

 

OpEx taxonomiefähiger, aber nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten (nicht taxonomiekonforme Tätigkeiten) (A.2)

 

 

%

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Total (A.1 + A.2)

 

 

%

%

0 %

%

0 %

0 %

0 %

%

%

A. NICHT TAXONOMIEFÄHIGE TÄTIGKEITEN

Umsatz nicht taxonomiefähiger Tätigkeiten (B)

 

 

%

Gesamt (A + B)

 

 

%

Für die unter A2 aufgeführten Tätigkeiten können die Spalten 5 bis 17 von den Nichtfinanzunternehmen auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.

ANHANG III – KPI von Vermögensverwaltern

1.INHALT DER VON VERMÖGENSVERWALTERN OFFENZULEGENDEN KPI

Der KPI wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner, wie unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs erläutert.

1.1.Zähler

Der Zähler besteht aus dem gewichteten Durchschnittswert der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt:

a)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;

b)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;

c)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;

d)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Einnahmen, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;

e)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben.

Die Berechnung ermöglicht eine Aufrechnung für die Zwecke der Meldung des Anteils der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, indem die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 festgelegte Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen angewandt wird.

Abweichend vom ersten Unterabsatz dieser Nummer 1.1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.

1.2.Nenner

Der Nenner besteht aus dem Wert aller verwalteten Vermögenswerte (Asset under Management – AuM) ohne die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen, die sich aus den kollektiven und individuellen Portfolioverwaltungstätigkeiten der Vermögensverwalter ergeben.

Vermögensverwalter legen einen KPI auf der Grundlage der Umsatz-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, und einen KPI auf der Grundlage der CapEx-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, offen.

2.Methodik für die Erstellung und Meldung der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Vermögensverwalter:

a)die KPI für jedes Umweltziel und für aggregierte taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenlegen;

b)eine Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten angeben und die KPI für aggregierte Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe offenlegen;

c)eine Aufschlüsselung des Zählers und Nenners nach Art der Investition vorlegen;

d)die KPI in Bezug auf aggregierte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten offenlegen;

e)den Anteil der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den verwalteten Vermögenswerten offenlegen;

f)den Anteil der Investitionen in die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen offenlegen;

g)die KPI auf der Ebene des einzelnen Vermögensverwalters angeben, wenn dieser ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.

ANHANG IV – Meldebogen für die KPI von Vermögensverwaltern

Standardmeldebogen für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebene Offenlegung (Vermögensverwalter)

Der gewichtete Durchschnittswert aller Investitionen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind oder mit diesen verbunden sind, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der gewichtete Durchschnittswert aller Investitionen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet sind oder mit diesen verbunden sind, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Der Prozentsatz der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanlagen (Gesamt-AuM). Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen, Deckungsquote: %

Der Geldwert der für den KPI erfassten Vermögenswerte. Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen.

Deckung: [Geldbetrag]

Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Nenners des KPI

Der Prozentsatz der Derivate im Verhältnis zu den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert der Derivate als Geldbetrag:

[Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber EU-Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

Für Finanzunternehmen:

Der Wert der Risikopositionen gegenüber EU-Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

Für Finanzunternehmen:

Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

Für Finanzunternehmen:

Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien:

[Geldbetrag]

Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden:

[Geldbetrag]

Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden: 

[Geldbetrag]

Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Zählers des KPI

Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Für Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Aufschlüsselung des Zählers des KPI nach Umweltziel

Taxonomiekonforme Tätigkeiten –:

(1)Klimaschutz

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

(2)Anpassung an den Klimawandel

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

(3)Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

(4)Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

(5)Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

(6)Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

ANHANG V – KPI von Kreditinstituten

1.INHALT DER VON KREDITINSTITUTEN OFFENZULEGENDEN KPI

1.1.Umfang der KPI

1.1.1.Konsolidierung

Die Kreditinstitute legen die relevanten KPI auf der Grundlage des gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten aufsichtlichen Konsolidierungskreises offen.

1.1.2.Erfasste Gesamtaktiva

Die Berechnung der Green Asset Ratio (GAR) für bilanzwirksame Risikopositionen umfasst die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten, einschließlich Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Beteiligungen und wieder in Besitz genommene Sicherheiten:

a)zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte;

b)finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden;

c)Beteiligungen an Tochterunternehmen;

d)Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen;

e)finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen;

f)Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen sind von der Erfassung für die GAR ausgeschlossen.

Die folgenden Vermögenswerte werden im Zähler der GAR nicht berücksichtigt:

a)zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;

b)kurzfristige Interbankenkredite;

c)Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind.

Bei der Berechnung der KPI für außerbilanzielle Risikopositionen werden vom Kreditinstitut gewährte Finanzgarantien und verwaltete Vermögenswerte für Bürgschaften und Nicht-Finanzunternehmen, in die investiert wird, berücksichtigt. Andere außerbilanzielle Risikopositionen, wie z. B. Verpflichtungen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

1.2.Inhalt der KPI und Methodik

1.2.1.Green Asset Ratio (GAR)

Die GAR zeigt den Anteil der Vermögenswerte des Kreditinstituts auf, durch den taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und der in solche investiert wird, an den gesamten erfassten Vermögenswerten gemäß Nummer 1.1.2 dieses Anhangs.

Die GAR basiert auf den Risikopositionen und der Bilanz entsprechend dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die unter Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs genannten Arten von Vermögenswerten und Rechnungslegungsportfolios, einschließlich Informationen über Bestände, Zuflüsse, Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten sowie über Spezialfinanzierungen und allgemeine Kredite.

Kreditinstitute müssen die folgenden Angaben offenlegen:

a)die aggregierte GAR für erfasste bilanzwirksame Vermögenswerte;

b)die Aufschlüsselung nach Umweltzielen und nach Art der Gegenpartei.

Die Definition der KPI basiert auf den folgenden Komponenten:

a)dem Zähler, der die Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommenen Sicherheiten umfasst, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrundeliegenden Vermögenswerte finanziert werden;

b)dem Nenner, der die gesamten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und sowie gesamten wieder in Besitz genommene Sicherheiten sowie alle anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte umfasst.

Zusätzlich zur GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Gesamtaktiva an, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs nicht im Zähler der GAR berücksichtigt werden.

1.2.1.1.GAR für Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen

Die Kreditinstitute legen die GAR für den Bestand an Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten sowie für den Zufluss an neuen Kredite offen. Die Kreditinstitute gehen bei der Berechnung der GAR für jedes Umweltziel gemäß dem folgenden Schema vor.

Umweltziele

Stufe eins

Stufe zwei

Green Asset Ratio (GAR)

Klimaschutz

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Krediten an/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zum Klimaschutz finanziert werden.

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zum Klimaschutz finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen bilanzwirksamen Vermögenswerten

Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten

Bestand und Zuflüsse

Anpassung an den Klimawandel

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten an Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten, durch die Wirtschaftstätigkeiten in von der Taxonomie erfassten Sektoren zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden

Anteil der Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumente, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Darlehen und Krediten/Schuldverschreibungen/Eigenkapitalinstrumenten von Nicht-Finanzunternehmen und allen anderen erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerten 

Davon: ermöglichende Tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten

Davon Anpassungstätigkeiten Davon Übergangstätigkeiten

Bestand und Zuflüsse

Andere ökologische Tätigkeiten

Sobald die technischen Bewertungskriterien definiert sind, sollten die gleichen Quoten für jedes der anderen vier Umweltziele offengelegt werden. Diese sind: die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

1.2.1.1.1.1.i) GAR für Kreditvergaben an Nicht-Finanzunternehmen für Darlehen und Kredite (GAR L&A)

Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen verwenden die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen:

1) a)    Gesamte Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich Darlehen und Kredite, die in den unter Nummer 1.2 dieses Anhangs genannten Rechnungslegungskategorien erfasst sind, d. h. Bruttobuchwert von:

i)    Darlehen und Krediten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden;

ii)    nicht zu Handelszwecken gehaltenen Darlehen und Krediten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

1) b)    Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten in den relevanten Rechnungslegungskategorien an Unternehmen, die taxonomiefähige, für jedes einzelne Umweltziel relevante Wirtschaftstätigkeiten (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4 (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft)) ausüben.

1) c)    Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich aller Darlehen und Kredite, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Untergruppen von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten.

Der Betrag für die Zwecke von 1) c) wird nach folgender Formel berechnet: 1 c) = 1) c) 1) + 1) c) 2), wobei:

1) c) 1)    für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist, einschließlich Spezialfinanzierungen – Projektfinanzierungsdarlehen im Sinne von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 7 ;

1) c) 2)    für Darlehen und Kredite steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist (allgemeine Kredite).

Für die Zwecke von Nummer 1) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Projektfinanzierungsrisikopositionen gegenüber dem Nicht-Finanzunternehmen als Anteil und in dem Umfang, wie durch das finanzierte Projekt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der Gegenpartei vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

Für die Zwecke von Nummer 1) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf den CapEx- und den Umsatz-KPI, den die Gegenpartei für jedes Umweltziel gemäß dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Darlehen und Kredite an Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Darlehen und Kredite mit unbekannter Verwendung der Erlöse an Nicht-Finanzunternehmen, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei.

Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen wie folgt:

Stufe eins = 1) b)/1) a).

Stufe zwei = 1) c)/1) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende Tätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen.

GAR L&A (für jedes Umweltziel) = 1) c)/1) a). Die Kreditinstitute legen die GAR auf der Grundlage des Umsatz-KPI und gegebenenfalls separat den Teil des KPI offen, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht.

Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:

a)bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag;

b)bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Darlehen und Kredite während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;

c)mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen.

1.2.1.1.1.2.ii) GAR für Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen („GAR DS“)

Für die Berechnung der GAR für diese Art von Risikopositionen ermitteln die Kreditinstitute die folgenden Positionen und legen sie offen:

2) a)    Gesamte Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, sowie von nicht zu Handelszwecken gehaltenen Schuldverschreibungen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

2) b)    Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel finanziert werden, einschließlich des Bruttobuchwerts von Schuldverschreibungen in den relevanten Rechnungslegungskategorien gegenüber Unternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten für jedes einzelne Umweltziel ausüben (soweit verfügbar, NACE-Codes der Ebene 4).

2) c)    Schuldverschreibungen von relevanten Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich aller Schuldverschreibungen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, einschließlich Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten.

Der Betrag für die Zwecke von 2) c) wird nach folgender Formel berechnet:

2 c) = 2) c) 1) + 2) c) 2), wobei

2) c) 1) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist,

2) c) 2) für Schuldverschreibungen steht, bei denen die Verwendung der Erlöse unbekannt ist.

Für die Zwecke von 2) c) 1) berücksichtigen die Kreditinstitute Folgendes:

2) c) 1) a) Die Kreditinstitute berücksichtigen den Gesamtbruttobuchwert der Risikopositionen an ökologisch nachhaltigen Anleihen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ausgegeben wurden. Laufende Anleiheemissionen, die die Emittenten als grüne Anleihen qualifizieren und deren Erlöse in taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten investiert werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Grad der Taxonomiekonformität der Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 oder der finanzierten Projekte auf der Grundlage der vom Emittenten für eine Emission bereitgestellten spezifischen Informationen zu bewerten. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe grüne Anleihe für zwei Umweltziele relevant, so ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

2) c) 1) b) Die Kreditinstitute berücksichtigen den Bruttobuchwert von Schuldverschreibungen, die in Projektfinanzierungsrisikopositionen investiert sind, sofern es sich bei den Tätigkeiten des finanzierten Projekts um taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten handelt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage spezifischer Informationen, die der Emittent für diese Emission zur Verfügung stellt. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Kann dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant sein, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu. Die Kreditinstitute müssen transparente Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen.

Für die Zwecke von 2) c) 2) stützen sich die Kreditinstitute auf die Umsatz- und CapEx-KPI, die die Gegenpartei gemäß Artikel 2 dieser Verordnung offenlegt. Der Betrag der Schuldverschreibungen von Nicht-Finanzunternehmen ist die Summe des Bruttobuchwerts der gesamten Schuldverschreibungen mit unbekannter Verwendung der Erlöse, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten für jede Gegenpartei.

Die Kreditinstitute berechnen die KPI für diese Art von Risikopositionen nach folgender Formel:

Stufe eins = 2) b)/2) a).

Stufe zwei = 2) c)/2) b). Die Kreditinstitute legen den Teil des KPI, der sich auf ermöglichende und Übergangstätigkeiten bezieht, gegebenenfalls separat offen.

GAR DS = 2) c)/2) a) auf Grundlage des Umsatz-KPI; 2) c)/2) a) auf Grundlage des CapEx-KPI.

Die KPI sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:

a)bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Schuldverschreibungen zum Offenlegungsstichtag;

b)bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts neuer Schuldverschreibungen während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;

c)mit einer gesonderten Aufschlüsselung nach ermöglichenden, Übergangs- und Anpassungstätigkeiten sowie nach Spezialfinanzierungen.

1.2.1.1.1.3.iii) Green Asset Ratio für Beteiligungen von Kreditinstituten an Nicht-Finanzunternehmen („GAR EH“)

1.2.1.1.1.4.Die Kreditinstitute müssen Folgendes berechnen und offenlegen:

a)den Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den gesamten Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen. 

Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen von Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.

Der Nenner entspricht dem Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die finanzielle Vermögenswerte umfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertet werden, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen.

b)den Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ausüben, im Vergleich zu den Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.

Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten des Nicht-Finanzunternehmens, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören.

Der Nenner umfasst den Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen auf der Grundlage des Umsatz-KPI der Nicht-Finanzunternehmen, die taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten ausüben.

c)GAR EH = der Anteil der Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen.

Der Zähler entspricht dem Bruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen, gewichtet mit den Umsatz- und CapEx-KPI in Bezug auf taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, wie von dem Nicht-Finanzunternehmen, dem die Eigenkapitalinstrumente gehören, offengelegt.

Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen.

Die Quoten sind unter folgenden Aspekten offenzulegen:

a)bezogen auf den Bestand, auf Grundlage des Gesamtbruttobuchwerts der Beteiligungen zum Offenlegungsstichtag;

b)bezogen auf Zuflüsse, auf Grundlage des Bruttobuchwerts der Beteiligungen während des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag;

c)mit separater Aufschlüsselung nach ermöglichenden und Übergangstätigkeiten.

1.2.1.1.1.5.iv) GAR der Gesamtfinanzierung von Nicht-Finanzunternehmen (Kreditvergabe plus Kapitalbeteiligungen)

Die drei Quoten für jedes Umweltziel sind auf der Grundlage des Umsatz-KPI und bei Schuldverschreibungen und Beteiligungen auf der Grundlage der Umsatz- und CapEx-KPI der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf aggregierter Ebene für alle bilanzwirksamen Finanzierungsinstrumente, einschließlich Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen offenzulegen.

Zähler und Nenner der Quoten enthalten den Bruttobuchwert der jeweils relevanten Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen.

1.2.1.2.Green Asset Ratio für Kreditvergaben und Beteiligungen an Finanzunternehmen

Die GAR für Kreditvergaben und Beteiligungen an Finanzunternehmen ist als Anteil der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten für das Umweltziel finanziert werden, an den gesamten Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an Finanzunternehmen zu berechnen.

Diese GAR enthält Angaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, wobei eine Aufschlüsselung nach ermöglichenden Tätigkeiten erfolgt. In Bezug auf den Klimaschutz muss die GAR auch Angaben zu Übergangstätigkeiten und Anpassungstätigkeiten enthalten. Bezogen auf die Tätigkeiten, die zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zu anderen Umweltzielen beitragen, legen die Kreditinstitute auch Angaben zu Bestand und Zuflüssen offen.

Der Zähler der GAR für Finanzunternehmen wird auf der Grundlage der KPI berechnet, die gemäß dieser Verordnung für die Gegenparteien berechnet wurden. Der im Zähler der Quote zu berücksichtigende Betrag der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen ist die Summe ihres Bruttobuchwerts, gewichtet mit dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, mit Aufschlüsselung nach Übergangs-, Anpassungs- und ermöglichende Tätigkeiten für jede Gegenpartei.

Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein anderes Kreditinstitut, sind die verwendeten umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen an relevanten Rechnungslegungsportfolios, gewichtet mit der „Gesamt-GAR der Gegenpartei gemäß Abschnitt“, d. h. dem Bruttobuchwert multipliziert mit der „Gesamt-GAR“ der Gegenpartei.

Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine Wertpapierfirma, gilt die folgende Berechnung des KPI auf der Grundlage des Anteils der Dienstleistungen an den Erträgen der Wertpapierfirma:

a)bei Wertpapierfirmen, die gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 für eigene Rechnung handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen mit der von den Wertpapierfirmen offengelegten umsatz- und Cap-Ex-basierten GAR gewichtet, d. h. der Bruttobuchwert wird mit dem „Wert der in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten investierten Vermögenswerte (Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, Zahlungsmitteläquivalente und Derivate) als Anteil am Wert der gesamten investierten Vermögenswerte“ multipliziert.

b)bei Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU handeln, wird der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI für die von den Wertpapierfirmen offengelegten Einnahmen, d. h. den Einnahmen an Gebühren, Provisionen und sonstigen monetären Leistungen, gewichtet, d. h. der Bruttobuchwert wird multipliziert mit „Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen für Dienstleistungen und Tätigkeiten für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten als Anteil an den Gesamteinnahmen an Gebühren und Provisionen sowie sonstigen monetären Leistungen aus allen Dienstleistungen und Tätigkeiten“.

Handelt es sich bei der Gegenpartei um einen Vermögensverwalter, sind die umsatz- und CapEx-basierten KPI der Bruttobuchwert der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite und Beteiligungen, gewichtet mit der Quote der Investitionen der Gegenpartei, die in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Anhängen III und IV dieser Verordnung fließen, d. h. der Bruttobuchwert wird mit der Quote der Gesamtinvestitionen des Vermögensverwalters multipliziert.

Bei Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, sind die Bezugswerte die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder der umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI oder der versicherungstechnischen KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen XI und X dieser Verordnung ergeben.

Der Nenner ist der Gesamtbruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Beteiligungen der relevanten Rechnungslegungsportfolios in Finanzunternehmen.

1.2.1.3.Green Asset Ratio für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft mit Wohnimmobilien- oder Gebäudesanierungskrediten wird berechnet als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder die für Gebäudesanierungen gewährt werden, die gemäß den technischen Bewertungskriterien für Gebäude taxonomiekonform sind, d. h. Sanierung und Erwerb bzw. Eigentum gemäß den Nummern 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 bzw. 7.7 des Anhangs I des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie, an der Gesamtsumme der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind oder für Gebäudesanierungen gewährt werden. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten sowie zu Bestand und Zuflüssen. Diese GAR gilt nur für Investitionen, die für den Klimaschutz relevant sind.

Die GAR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Bezug auf Kfz-Kredite an Privatkunden wird als Anteil der Kredite zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen berechnet, die die technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie erfüllen. Diese GAR umfasst Angaben zu Übergangstätigkeiten und Angaben zum Kreditbestand ausschließlich für Kredite, die nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] gewährt wurden, und zu Kreditzuflüssen. Diese GAR gilt nur für Investitionen, die für den Klimaschutz relevant sind.

Die KPI für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, gelten ausschließlich für das Ziel des Klimaschutzes.

1.2.1.3.1.1.i) Wohnimmobilien-Kreditgeschäft

Die Offenlegungspflicht der KPI der Kreditinstitute gilt für das Privatkundenkreditportfolio, insbesondere für das Hypothekarkreditportfolio. Dieser KPI wird offengelegt, indem die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für Gebäude gemäß Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie berücksichtigt wird.

Die Kreditinstitute legen den KPI für ihr Wohnimmobilien-Kreditgeschäft-Portfolio als Anteil der Kredite an private Haushalte, die durch Wohnimmobilien besichert sind und zum Klimaschutz gemäß Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie beitragen, im Vergleich zu den gesamten durch Wohnimmobilien besicherten Krediten an private Haushalte offen.

Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit.

Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der Wohnimmobilienkredite, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.

Im Zähler der Quote berücksichtigen die Kreditinstitute auch diejenigen Kredite, die für die Sanierung eines Gebäudes oder einer Wohnung gemäß den technischen Bewertungskriterien für Gebäude in Anhang I Abschnitte 7.2, 7.3, 7.4, 7.5 und 7.6 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie gewährt wurden.

Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert von Krediten an private Haushalte, die durch Wohneigentum besichert sind, zuzüglich des Gesamtbruttobuchwerts von Gebäudesanierungskrediten an private Haushalte, wobei eine Doppelzählung von Krediten zu vermeiden ist, falls es sich bei letzteren um besicherte Kredite handelt.

1.2.1.3.1.2.ii) Mengengeschäft – Kfz-Kredite an Privatkunden

Die Kreditinstitute legen einen KPI für Kredite an private Haushalte für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Kredite) offen. Ein KPI ist der Anteil von Krediten in Verbindung mit Kraftfahrzeugen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 6.5 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.

Die Kreditinstitute berücksichtigen sowohl für den Bestands- als auch für den Neukredit-KPI sämtliche Kfz-Kredite, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Offenlegungsanforderungen gewährt wurden. Aktualisierungen in Bezug auf den Bestand an Krediten, die vor dem Datum der Anwendung gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt.

1.2.1.4.GAR für Darlehen und Kredite zur Finanzierung des öffentlichen Wohnungsbaus und sonstige Spezialfinanzierungen an öffentliche Stellen

Wenn Geschäftsmodelle von Kreditinstituten zu einem großen Teil auf der Finanzierung von öffentlichem Wohnungsbau beruhen, legen sie einen KPI offen, der sich auf den Anteil der durch das Kreditinstitut finanzierten Gebäude bezieht, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen. Diese GAR wird vom Kreditinstitut als Anteil der Kredite an Kommunen geschätzt und offengelegt, durch die öffentlicher Wohnungsbau finanziert wird, der den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7. des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entspricht, im Vergleich zu den gesamten Krediten an Kommunen, durch die der öffentliche Wohnungsbau finanziert wird. Das Kreditinstitut legt auch Bestand und Zuflüsse offen.

Die Methodik für die Berechnung des Zählers und des Nenners entspricht der Methodik für Wohnimmobilien-Kreditgeschäfte.

In Bezug auf die Finanzierung anderer Tätigkeiten und Vermögenswerte als des öffentlichen Wohnungsbaus berücksichtigen die Kreditinstitute den Bruttobuchwert der Projektfinanzierungsrisikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen als Anteil und in dem Umfang, wie durch das finanzierte Projekt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit finanziert wird. Die Beurteilung, ob diese Anforderung erfüllt ist, stützt sich auf die von der betreffenden öffentlichen Stelle vorgelegten Informationen über das Projekt oder die Tätigkeiten, für die die Erlöse verwendet werden. Die Kreditinstitute müssen Informationen über die Art der finanzierten Wirtschaftstätigkeit vorlegen. Eine Doppelzählung ist nicht zulässig. Ist dieselbe Spezialfinanzierungsrisikoposition für zwei Umweltziele relevant, ordnen die Kreditinstitute sie dem relevantesten Ziel zu.

1.2.1.5.Sonstige bilanzwirksame Risikopositionen – Wieder in Besitz genommene Immobiliensicherheiten

Die Kreditinstitute legen den KPI für den Anteil an ihrem zur Veräußerung gehaltenen Portfolio an wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, für das Umweltziel des Klimaschutzes als Anteil der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten offen, die den technischen Bewertungskriterien gemäß Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen, im Vergleich zu den gesamten wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten.

Die Kreditinstitute legen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über neue Vermögenswerte während des Offenlegungszeitraums offen.

Im Zähler der Quote steht der Bruttobuchwert der wieder in Besitz genommenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die den technischen Bewertungskriterien in Anhang I Abschnitt 7.7 des Delegierten Rechtsakts zur EU-Klimataxonomie entsprechen.

Der Nenner umfasst den Gesamtbruttobuchwert der zur Veräußerung gehaltenen gewerblichen und privaten Immobiliensicherheiten, die vom Kreditinstitut wieder in Besitz genommen wurden.

Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit.

1.2.1.6.Gesamt-GAR

Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. Diese spiegelt den kumulativen Wert der auf Risikopositionen basierten KPI wider. Dafür werden im Nenner die gesamten erfassten bilanzwirksamen Vermögenswerte addiert ohne die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Risikopositionen und im Gesamtzähler die Zähler der ökologisch nachhaltigen Risikopositionen der auf Risikopositionen basierten KPI:

a)Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Finanzunternehmen, für alle Umweltziele.

b)Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, für alle Umweltziele.

c)GAR für Wohnimmobilienkredite, einschließlich Gebäudesanierungskredite, für den Klimaschutz.

d)GAR für Kfz-Kredite an Privatkunden mit dem Ziel des Klimaschutzes.

e)GAR für Kredite an lokale Gebietskörperschaften zur Wohnungsbaufinanzierung und andere Spezialfinanzierungen.

f)GAR für zur Veräußerung gehaltene, wieder in Besitz genommene gewerbliche und private Immobiliensicherheiten.

Zusammen mit der Gesamt-GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Vermögenswerte an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Abschnitt 1.1.2 des vorliegenden Anhangs im Zähler der GAR nicht berücksichtigt werden.

1.2.2.KPI für außerbilanzielle Risikopositionen

Die Kreditinstitute legen eine ergänzende Quote offen in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen von außerbilanziellen Risikopositionen, die von Kreditinstituten verwaltet werden und Kapitalströme in Richtung von Wirtschaftstätigkeiten lenken oder zu ihrer Lenkung beitragen, deren ökologische Nachhaltigkeit gemäß Verordnung (EU) 2020/852 bewertet werden kann:

a)Finanzgarantien zur Unterlegung von Darlehen und Krediten und anderen Schuldinstrumenten gegenüber Unternehmen; und

b)verwaltete Vermögenswerte.

1.2.2.1.Grüne Quote für Finanzgarantien an Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen (FinGuar-KPI)

Die grüne Quote für Finanzgarantien an Unternehmen ist definiert als Anteil der Finanzgarantien, die Schuldverschreibungen zur Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stützen, im Vergleich zu allen Finanzgarantien, die Schuldverschreibungen von Unternehmen stützen. Dabei werden auch Bestand und Zuflüsse offengelegt. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden und der Anpassungstätigkeiten umfassen.

Die Methodik für die Berechnung des KPI für Finanzgarantien entspricht der für die KPI für Darlehen und Kredite an und/oder Schuldverschreibungen von Unternehmen festgelegten Methodik, wird jedoch auf die zugrundeliegenden Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen angewandt, die das Kreditinstitut stützt.

1.2.2.2.Grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI)

Die grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte ist der Anteil der verwalteten Vermögenswerte (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente) von Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten verwalteten Vermögenswerten (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente). Dabei werden auch Bestand und Zuflüsse offengelegt. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden und der Anpassungstätigkeiten umfassen.

Die Methodik für die Berechnung des AuM-KPI ist dieselbe wie für Vermögensverwalter gemäß Anhang III dieser Verordnung.

1.2.3.KPI für andere Dienstleistungen als die Kreditvergabe – Gebühren und Provisionen (F&C-KPI)

Der KPI für Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen verbunden sind, wird definiert als Anteil der Gebühren- und Provisionserträge des Kreditinstituts von Unternehmen, die aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stammen, im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe.

Die Kreditinstitute legen die Gebühren- und Provisionserträge für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen, einschließlich der folgenden Dienstleistungen (wie von den Instituten gemäß Meldebogen 22.1 „Gebühren- und Provisionserträge und ‑aufwendungen nach Tätigkeiten“ in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet):

a)Emission oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren Dritter;

b)Entgegennahme, Übertragung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im Namen von Kunden;

c)Unternehmensberatungsdienste bei Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen;

d)Dienstleistungen im Bereich Unternehmensfinanzierung im Zusammenhang mit der Kapitalmarktberatung für Firmenkunden oder andere;

e)Gebühren im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft;

f)Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen;

g)Verwahrung und andere damit verbundene Dienstleistungen;

h)Zahlungsdienstleistungen;

i)Gebühren- und Provisionserträge für den Vertrieb von Produkten, die von Unternehmen außerhalb der Aufsichtsgruppe an ihre derzeitigen Kunden ausgegeben werden;

j)Darlehensbedienung;

k)Devisendienstleistungen und internationale Transaktionen.

Der Zähler des KPI umfasst die Gebühren- und Provisionserträge gemäß Anhang V Absatz 284 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung für Unternehmen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Dies wird geschätzt, indem die Gebühren- und Provisionserträge jeder Gegenpartei gemäß dem Anteil des Umsatzes und der CapEx in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet werden, die zu dem jeweiligen Umweltziel beitragen wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die KPI dieser Unternehmen gilt.

Der Nenner ist der Gesamtbetrag der Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung.

1.2.4.Sonstige Angaben in der GAR: GAR für den Handelsbestand

Der Handelsbestand wird aus dem Nenner und dem Erfassungsumfang der Gesamt-GAR ausgeschlossen.

Die Kreditinstitute geben Erläuterungen zur Anlagepolitik in Bezug auf ihren Handelsbestand, zur Gesamtzusammensetzung und zu einem etwaigen Trend in Bezug auf die vorherrschenden Sektoren und deren Verbindung zu den taxonomiekonformen Wirtschaftszweigen. Sie erläutern auch mögliche Grenzen in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und die Steuerung von Umweltrisiken, die sich auf den Wert des Portfolios auswirken können.

Spielt ein Handelbestand im Geschäftsmodell des Kreditinstituts eine wichtige Rolle, insbesondere wenn Kreditinstitute die Bedingungen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 325a Absatz 1 der genannten Verordnung nicht erfüllen, legen die Kreditinstitute quantitative Informationen und KPI offen, aus denen hervorgeht, inwieweit das Institut mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten handelt und inwieweit es zur Förderung des Handels mit dieser Art von Vermögenswerten beiträgt.

Kreditinstitute veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)Gesamthandel mit taxonomiekonformen Instrumenten während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der absoluten Käufe plus der absoluten Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren;

b)Gesamthandel mit Wertpapieren während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der gesamten absoluten Käufe plus der gesamten absoluten Verkäufe von Wertpapieren.

Absolute Käufe plus absolute Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren werden in den Zähler der spezifischen Handelsbestands-GAR des Kreditinstituts einbezogen. Die Summe der absoluten Käufe plus die Summe der absoluten Verkäufe von Wertpapieren werden in den Nenner der Handelsbestands-GAR aufgenommen.

Der Teil des Zählers der Handelsbestands-GAR wird geschätzt, indem der Bruttobuchwert der von jeder Gegenpartei gekauften und/oder verkauften Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente mit dem Anteil des Umsatzes und der Investitionsausgaben in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet wird, der zu dem jeweiligen Umweltziel beiträgt, wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die einschlägigen KPI dieser Gegenparteien gilt.

(1)    Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
(2)    Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, C(2021) 2800/3.
(3)    Tätigkeit 1 ist in ihrer Gesamtheit taxonomiefähig. Allerdings ist nur ein Teil davon taxonomiekonform. Daher kann Tätigkeit 1 sowohl unter A.1 als auch unter A.2 erfasst werden. Allerdings darf nur der unter A.1 erfasste Anteil als taxonomiekonform im Umsatz-KPI des Nicht-Finanzunternehmens erfasst werden.
(4)    Tätigkeit 1 ist in ihrer Gesamtheit taxonomiefähig. Allerdings ist nur ein Teil davon taxonomiekonform. Daher kann Tätigkeit 1 sowohl unter A.1 als auch unter A.2 erfasst werden. Allerdings darf nur der unter A.1 erfasste Anteil als taxonomiekonform im CapEx-KPI des Nicht-Finanzunternehmens erfasst werden.
(5)    Tätigkeit 1 ist in ihrer Gesamtheit taxonomiefähig. Allerdings ist nur ein Teil davon taxonomiekonform. Daher kann Tätigkeit 1 sowohl unter A.1 als auch unter A.2 erfasst werden. Allerdings darf nur der unter A.1 erfasste Anteil als taxonomiekonform im CapEx-KPI des Nicht-Finanzunternehmens erfasst werden.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).
(7)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(8)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
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ANHANG VII KPI von Wertpapierfirmen

INHALT DER VON WERTPAPIERFIRMEN OFFENZULEGENDEN KPI

1.UMFANG der KPI

Die Offenlegung der KPI und die Methodik gelten für alle der folgenden in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen und müssen für diese gesondert konzipiert sein:

a)Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Handel für eigene Rechnung, unabhängig davon, ob die Wertpapierfirmen Haupthändler sind oder gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU im Namen ihrer Kunden handeln;

b)Wertpapierdienstleistungen und ‑tätigkeiten von Wertpapierfirmen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU, mit Ausnahme von Nummer 3 dieses Abschnitts.

Die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Nebendienstleistungen müssen nicht offengelegt werden.

Für die folgenden Wertpapierdienstleistungen und ‑tätigkeiten gelten die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 und der vorliegenden Verordnung:

a)Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

b)Auftragsausführung für Kunden;

c)Handel für eigene Rechnung;

d)Portfolioverwaltung;

e)Anlageberatung;

f)Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

g)Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

h)Betrieb eines MTF;

i)Betrieb eines OTF.

2.Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen:

2.1.KPI bezogen auf ihre Vermögenswerte wie:

Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva;

Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Vermögenswerten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, und

Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva (GAR).

Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen:

2.2.Berücksichtigte Unternehmen, in die investiert wird

Zu den berücksichtigten Unternehmen, in die investiert wird, gehören Nicht-Finanzunternehmen, Nicht-Finanzunternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen.

Bei Unternehmen, in die investiert wird und die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen diejenigen KPI, die gemäß der vorliegenden Verordnung von den Unternehmen, in die investiert wird, offenzulegen sind. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

2.3.Berücksichtigte Anlageinstrumente – Vermögenswerte

Bei Anlageinstrumenten umfasst die Berechnung der KPI Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, Zahlungsmitteläquivalente gegenüber Unternehmen, in die investiert wird, sowie sämtliche andere Vermögenswerte.

2.4.Berechnungsmethode

Bei der Berechnung der GAR für Dienstleistungen und Tätigkeiten von Wertpapierfirmen für eigene Rechnung nutzen die Wertpapierfirmen für jedes Umweltziel die Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird.

Der Zähler ist als der Wert der Kapitalanlagen auszulegen, gewichtet gemäß dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, d. h. nach dem Anteil des Umsatzes und der CapEx des Unternehmens, in das investiert wird, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist.

Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt:

a)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;

b)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;

c)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;

d)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;

e)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- oder CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben.

Wenn ein Unternehmen, in das investiert wird, Schuldverschreibungen mit dem Ziel ausgegeben hat, bestimmte Tätigkeiten oder Projekte zu finanzieren, oder wenn das Unternehmen, in das investiert wird, ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben hat, bewerten die Wertpapierfirmen diese Schuldverschreibungen auf der Grundlage der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen danach, ob durch sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Projekte finanziert wurden.

Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.

Beim Nenner umfassen die Gesamtaktiva alle von den Wertpapierfirmen für eigene Rechnung angelegten Vermögenswerte.

3.Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln

Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen:

3.1.KPI bezogen auf Umsätze, einschließlich Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen wie:

Anteil der Einnahmen aus Dienstleistungen und Tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten;

Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind; und

Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten (GAR).

Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen:

3.2.Berücksichtigte Kunden

Die Wertpapierfirmen berücksichtigen Kunden, die Wertpapierdienstleistungen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung und Nebendienstleistungen erhalten, Nicht-Finanzunternehmen und sonstige Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, Finanzunternehmen und sonstige Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen.

Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen die KPI, die die Unternehmen, in die investiert wird, gemäß der vorliegenden Verordnung offenlegen müssen. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

3.3.Berechnungsmethode

Für andere Tätigkeiten von Wertpapierfirmen als den Handel für eigene Rechnung ist der Zähler als gewichteter Durchschnitt der von der Wertpapierfirma erzielten Einnahmen (Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen) im Verhältnis zum Gesamtwert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten an den Tätigkeiten ihrer Kunden auszulegen. Es gilt die in Abschnitt 2.4 des vorliegenden Anhangs festgelegte Methodik.

3.4.Weitere Berücksichtigung

Die Wertpapierfirmen geben in den Meldebögen die Umweltziele sowie die Art der Tätigkeiten an, unabhängig davon, ob es sich um ermöglichende oder um Übergangstätigkeiten handelt.

Die Offenlegungen erfolgen nach Aufrechnung potenzieller Absicherungen und Verrechnungen, unabhängig von dem gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2012/236 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verwendeten Instrument.

(1)

   Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

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ANHANG IX – KPI von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

1.KPI bezogen auf Kapitalanlagen

Der KPI für Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt den gewichteten Durchschnitt derjenigen Kapitalanlagen dar, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden oder die hiermit verbunden sind. Der KPI wird sowohl in Prozent im Verhältnis zu den „Gesamtkapitalanlagen“ als auch in absoluten Geldeinheiten angegeben.

Kapitalanlagen sind alle direkten und indirekten Investitionen, eingeschlossen Kapitalanlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen, Beteiligungen, Darlehen, Hypotheken, Sachanlagen sowie gegebenenfalls immaterielle Vermögenswerte.

Bei den zusätzlichen Offenlegungen unterscheiden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen dem Anteil der Kapitalanlagen in Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, und dem Anteil der übrigen Kapitalanlagen. Die für die Quote in Bezug auf die Bilanzsumme erfassten Risikopositionen enthalten nicht die in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen.

Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln.

Der gewichtete Durchschnittswert der Kapitalanlagen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, der wie folgt ermittelt wird:

a)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;

b)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;

c)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;

d)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;

e)für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttobeiträge oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI (d. h. Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens – mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird – die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind) gegebenenfalls verbunden mit der Versicherungs-KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Unternehmens, in das investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen XI und X ergeben.

Abweichend vom ersten und vierten Absatz dieser Nummer 1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.

2.KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Lebensversicherungsunternehmen sind, berechnen den KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten und legen die Einnahmen aus „den gebuchten Bruttobeiträgen“ aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Einnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft vor, die den taxonomiekonformen Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1 und 10.2 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie entsprechen. Der KPI wird als Prozentsatz im Verhältnis zu einer der folgenden Größen dargestellt, sofern zutreffend:

a)gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien;

b)gesamte gebuchte Rückversicherungs-Bruttoprämien;

c)Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft;

d)Gesamteinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft.

Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln.

In den ergänzenden Offenlegungen ist zu erläutern, inwieweit ökologisch nachhaltige Versicherungstätigkeiten einem Rückversicherungsunternehmen überlassen werden und inwieweit nachhaltige Versicherungstätigkeiten Rückversicherungstätigkeiten darstellen, die von anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernommen werden.

ANHANG X – Meldebogen für die KPI von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Meldebogen: Der versicherungstechnische KPI für Nichtlebens- und Rückversicherungsunternehmen

Keine erhebliche Beeinträchtigung (DNSH)

Wirtschaftstätigkeiten (1)

Absolute Prämien, Jahr T (3)

Anteil der Prämien, Jahr T (4)

Anteil Prämien, Jahr T -1 (5)

Anpassung an den Klimawandel (6)

Klimaschutz (7)

Wasser- und Meeresressourcen (8)

Kreislaufwirtschaft (9)

Umweltverschmutzung (10)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (11)

Mindestschutz (12)

Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten (T)) (13)

Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten (T)) (14)

 

Währung

%

%

%

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

J/N

E

T

A.1. Taxonomiekonformes Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (ökologisch nachhaltig)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E

A.1.1 Davon rückversichert

E

A.1.2 Davon aus der Rückversicherungstätigkeit stammend

E

A.1.2.1 Davon rückversichert (Retrozession)

E

A.2 Nicht unter A1 enthaltene Tätigkeiten

 

-

Total (A.1 + A.2)

-

„Prämien“ in den Spalten 3) und 4) sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Umsatz in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden.

Die Angaben in Spalte 5 sind mit den Offenlegungen im Jahr 2024 und danach zu melden.

Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur als Tätigkeit, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht, an die Verordnung (EU) 2020/852 angepasst werden. Die Angaben in Spalte 5 sind daher für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Nichtlebens- und/oder Rückversicherungstätigkeiten gleich.

Schließt die Rückversicherungstätigkeit eines Unternehmens Produkte ein, die für ein Portfolio zugrundeliegender Direktversicherungsprodukte gelten, und beurteilt das Unternehmen die Übereinstimmung der Tätigkeit mit den technischen Bewertungskriterien und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Anhang II Nummer 10.2 Absatz 2.3 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie für einen Teil der der Rückversicherungstätigkeit zugrundeliegenden Produkte, („Pro-rata-Ansatz“), so sollte bei sämtlichen Angaben in den Spalten der Zeile A.1.2. ebenfalls nach diesem Ansatz verfahren werden.

Meldebogen: Der Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind, im Verhältnis zu den gesamten Kapitalanlagen

Der gewichtete Durchschnittswert aller Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der gewichtete Durchschnittswert aller Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind, mit folgenden Gewichtungen von Beteiligungen an Unternehmen wie unten aufgeführt:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Der Prozentsatz der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Gesamt-AuM). Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen.

Erfassungsquote: %

Der Geldwert der für den KPI erfassten Vermögenswerte. Ohne Kapitalanlagen in staatliche Einrichtungen.

Erfassungsbereich: [Geldbetrag]

Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Nenners des KPIs

Der Prozentsatz der Derivate im Verhältnis zu den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden.

X %

Der Wert der Derivate als Geldbetrag.

[Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

Für Finanzunternehmen:

Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

Für Finanzunternehmen:

Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nicht unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen: X %

Für Finanzunternehmen: X %

Der Wert der Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen: [Geldbetrag]

Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien:

[Geldbetrag]

Der Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens – mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird – die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind: X %

Der Wert der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens – mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird – die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind: [Geldbetrag]

Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden:

[Geldbetrag]

Der Wert aller Kapitalanlagen durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

X %

Der Wert aller Kapitalanlagen, durch die taxonomiefähige, aber nicht taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden: 

[Geldbetrag]

Zusätzliche, ergänzende Offenlegungen: Aufschlüsselung des Zählers des KPI

Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, an den für den KPI erfassten Gesamtaktiva:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Für Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der Wert dertaxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen:

Für Nicht-Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Für Finanzunternehmen:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Der Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens – mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird – die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der Wert der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens – mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird – die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

umsatzbasiert: %

CapEx-basiert: %

Der Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:

umsatzbasiert: [Geldbetrag]

CapEx-basiert: [Geldbetrag]

Aufschlüsselung des Zählers des KPIs nach Umweltziel

Taxonomiekonforme Aktivitäten – sofern „keine erhebliche Beeinträchtigung“ (DNSH) und soziale Sicherung positiv bewertet werden:

1)Klimaschutz

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

2)Anpassung an den Klimawandel

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

3)Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

4)Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

5)Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)

6)Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Umsatz: %

CapEx: %

Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)

Ermöglichende Tätigkeiten: B % (Umsatz; CapEx)



ANHANG XI Qualitative Angaben für Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Zusätzlich zu den quantitativen KPI werden die folgenden qualitativen Angaben geliefert, um die Erläuterungen der Finanzunternehmen und das Verständnis der Märkte in Bezug auf diese KPI zu untermauern:

Hintergrundinformationen zur Untermauerung der quantitativen Indikatoren, einschließlich des Umfangs der für den KPI erfassten Vermögenswerte und Tätigkeiten, Informationen über Datenquellen und Beschränkungen;

Erläuterungen zu Art, Zielen der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und zur ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit, beginnend mit dem zweiten Jahr der Implementierung, wobei zwischen geschäftsbezogenen, methodischen und datenbezogenen Aspekten unterschieden wird;

Beschreibung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 in der Geschäftsstrategie des Finanzunternehmens, bei den Produktgestaltungsprozessen und der Zusammenarbeit mit Kunden und Gegenparteien;

für Kreditinstitute, die keine quantitativen Angaben zu Handelskrediten offenlegen müssen, qualitative Angaben zur Anpassung der Handelsbestände an die Verordnung (EU) Nr. 2020/852, einschließlich der Gesamtzusammensetzung, beobachteten Trends, Ziele und Leitlinien;

zusätzliche oder ergänzende Angaben zur Untermauerung der Strategien des Finanzunternehmens und zur Bedeutung der Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten in ihrer Gesamttätigkeit.

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