BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Diese Verordnung ist Teil einer umfassenderen Initiative der Kommission zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Sie schafft die Grundlage für einen EU-Rahmen, der Nachhaltigkeitsaspekte ins Zentrum des Finanzsystems rückt, um die Umformung der europäischen Wirtschaft zu einem umweltfreundlicheren, widerstandsfähigeren und stärker kreislauforientierten System zu unterstützen, ganz wie es den Zielen des europäischen Grünen Deals entspricht.
Nach der Annahme des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2016 und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung kündigte die Kommission in ihrem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ ihre Absicht an, dafür zu sorgen, dass der Aspekt der Nachhaltigkeit in die Finanzberatung einbezogen und in den sektoralen Rechtsvorschriften Klarheit über die „treuhänderischen Pflichten“ in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte geschaffen wird. In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal wird bekräftigt, dass langfristige Signale erforderlich sind, um Finanz- und Kapitalströme in umweltfreundliche Investitionen zu lenken und „verlorene Vermögenswerte“ zu vermeiden. Die vorliegende delegierte Verordnung wird zu diesem Ziel beitragen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission ergänzt die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (MiFID II), indem die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit präzisiert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in zweifacher Hinsicht geändert.
Erstens wird als Ergänzung der Eignungsbeurteilung die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden vorgeschrieben. Nach dem bestehenden MiFID-II-Rahmen müssen Firmen, die Leistungen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung erbringen, die erforderlichen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich, seine Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einholen, um dem Kunden Dienstleistungen und Produkte bereitstellen zu können, die zu ihm passen (Eignungsbeurteilung). Die Informationen über die Anlageziele der Kunden umfassen Informationen über den Zeitraum, in dem die Kunden die Anlage zu halten gedenken, ihre Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, ihr Risikoprofil und den Zweck der Anlage. Allerdings beziehen sich die Informationen über Anlageziele im Allgemeinen auf finanzielle Ziele, während andere nichtfinanzielle Ziele des Kunden, etwa Nachhaltigkeitspräferenzen, in der Regel nicht angesprochen werden. Derzeit sind in den Eignungsbeurteilungen üblicherweise keine Fragen zu Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden vorgesehen, und die meisten Kunden würden solche Präferenzen auch nicht von sich aus thematisieren. Wertpapierfirmen könnten Nachhaltigkeitsfaktoren im Auswahlverfahren also durchweg angemessener berücksichtigen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (SFDR) muss in der Dokumentation zu einem Finanzprodukt erläutert werden, wie die erklärte Nachhaltigkeit bzw. die erklärten Nachhaltigkeitsziele erreicht werden oder erreicht werden sollen. Da es hier nicht um eine Kennzeichnungsregelung geht, können durchaus unterschiedliche Nachhaltigkeitsziele beschrieben werden. Während die in Artikel 9 SFDR genannten Finanzprodukte mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Einklang stehende nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der SFDR zum Ziel haben müssen, könnten die unter Artikel 8 SFDR fallenden Finanzprodukte verschiedene Strategien beinhalten, darunter auch solche, die zwar den Anspruch erheben, auf ökologische, soziale und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren), auf sozial verantwortliches Investieren (SRI) oder auf Nachhaltigkeit ausgerichtet zu sein, die aber keine ausreichende nachhaltigkeitsbezogene Wesentlichkeit aufweisen könnten. In Anbetracht dessen und der unterschiedlichen Produktbereiche von MiFID II, SFDR und der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (Taxonomie-Verordnung) wird mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sichergestellt, dass Finanzinstrumente, die einen bestimmten Grad an nachhaltigkeitsbezogener Wesentlichkeit aufweisen, gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden, die eindeutige Nachhaltigkeitspräferenzen zum Ausdruck bringen, empfohlen werden dürfen. Das Konzept der Nachhaltigkeitspräferenzen beinhaltet somit Finanzinstrumente, die entweder – zumindest bis zu einem gewissen Grad – der Anlage in taxonomiekonforme Tätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung oder in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 SFDR dienen, die unter anderem auch taxonomiekonforme Tätigkeiten umfassen oder die bezogen auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren negative externe Effekte von Investitionen auf die Umwelt oder die Gesellschaft berücksichtigen. Die Vorschriften über Nachhaltigkeitspräferenzen befördern und stärken das politische Ziel, „Greenwashing“ und unlautere Verkaufspraktiken einzudämmen und den Wandel des Finanzsystems voranzutreiben, damit Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit echte Unterstützung erhalten und bereits nachhaltige Unternehmen weiter unterstützt werden.
Die Vorschriften über Nachhaltigkeitspräferenzen stellen die Kohärenz mit der SFDR und der Taxonomie-Verordnung sicher und stärken die Wirksamkeit nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen im Rahmen dieser Verordnungen in erheblichem Maße. Gemäß Taxonomie-Verordnung muss offengelegt werden, inwieweit Investitionen mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen.
Für die operative Ebene bedeutet das: Um die internen Abläufe und insbesondere die Ausarbeitung von Empfehlungen für Kunden oder potenzielle Kunden aufgrund einer zuvor angestellten Analyse der Finanzinstrumente zu erleichtern, könnten Wertpapierfirmen Finanzinstrumente beispielsweise vorab in eine Rangfolge bringen und zu Gruppen zusammenfassen, wofür sie den Anteil der Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, den Anteil nachhaltiger Investitionen oder die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zugrunde legen könnten, z. B. anhand von Kategorien der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, Arten von Verpflichtungen und qualitativen oder quantitativen Indikatoren. Da die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei den mit Finanzinstrumenten verfolgten Investitionen unterschiedlich sein könnten, sollten Wertpapierfirmen den Kunden oder potenziellen Kunden erklären, dass die Elemente, mit denen die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nachgewiesen wird, für verschiedene Umwelt-, Sozial-, Arbeitnehmer- oder Governance-Faktoren relevant sein könnten, dass sie den Nachweis dieser Berücksichtigung und der betreffenden Verpflichtung zur Beseitigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Zeitverlauf ermöglichen sollten und dass sie durch qualitative oder quantitative Indikatoren dargestellt werden können, darunter auch, aber nicht nur SFDR-konforme Indikatoren.
Zweitens werden mit dieser Verordnung Nachhaltigkeitsrisiken in die organisatorischen Anforderungen einbezogen. Dieser Teil zum Thema Nachhaltigkeitsrisiken stützt sich auf einen Abschlussbericht zur technischen Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Darin wird der Schluss gezogen, dass in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und in der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren mehr Klarheit geschaffen werden muss, wobei auf einzelne Bestimmungen hingewiesen wird.
Mit dieser Verordnung und anderen, gleichzeitig angenommenen sektorspezifischen delegierten Rechtsakten zur Anpassung der Vorschriften über treuhänderische Pflichten werden auch die SFDR, die Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Taxonomie-Verordnung gestärkt. Mit den Vorschriften werden Nachhaltigkeitserwägungen über die verschiedenen Sparten hinweg übereinstimmend in den Investitions-, Beratungs- und Offenlegungsprozess einbezogen. Damit werden Umwelt-, Sozial- und Governance- (Nachhaltigkeits-)erwägungen ins Zentrum des Finanzsystems gerückt, um so zur Wandlung der europäischen Wirtschaft in ein umweltfreundlicheres, CO2-armes, widerstandsfähigeres, ressourcenschonendes und kreislauforientiertes System beizutragen.
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Befugnisübertragung nach Artikel 16, Artikel 24 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 8 (MiFID II).
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Im Dezember 2016 setzte die Kommission eine hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (HLEG) ein, die Empfehlungen für eine EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen erarbeiten sollte. Mitte Juli 2017 veröffentlichte die Gruppe einen Zwischenbericht mit dem Titel „Financing a Sustainable European Economy“ und stellte auf einer Veranstaltung mit Interessenträgern am 18. Juli 2017 ihren Abschlussbericht vor, dem ein Fragenkatalog zur Konsultation folgte.
Am 31. Januar 2018 wurde zusammen mit dem HLEG-Abschlussbericht „Financing a Sustainable European Economy“ ein Feedback-Statement veröffentlicht, in dem die Antworten der Konsultationsteilnehmer zusammengefasst werden. Die HLEG empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, dass „Vermögensberater verpflichtet werden sollten, Kleinanleger bei Finanzberatungen routinemäßig nach ihren Präferenzen hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer Anlagen zu befragen und diesen Präferenzen zu entsprechen“. Außerdem wurde empfohlen, „die für die Berücksichtigung von Langfrist- und Nachhaltigkeitsrisiken geltenden Governance-Regelungen zu erörtern“.
Im März 2018 leitete die Kommission eine gezielte Umfrage über die Einbeziehung von Umwelt, Soziales oder Governance betreffenden Erwägungen in die Eignungsbeurteilung ein. Die Konsultation ergab, dass die wenigsten Kunden bei der Beratung von sich aus Nachhaltigkeitsfaktoren ansprechen. Dies liegt unter anderem daran, dass i) die verfügbaren Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Finanzinstrumente nicht transparent sind; ii) bei der bestehenden Dokumentation ein hohes Risiko besteht, dass Anlagen ein „grüner“ Anstrich verliehen wird; und es iii) an Kenntnissen über die Auswirkungen auf das Risiko und die Wertentwicklung fehlt. Offenbar werden Faktoren der Nachhaltigkeit von Kunden bei der Beratung nur selten systematisch zur Sprache gebracht.
Darüber hinaus wurde der Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung der Eignungsbeurteilung im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung im Zeitraum vom 24. Mai bis zum 21. Juni 2018 öffentlich zur Konsultation gestellt. Bei der Kommission gingen 51 Rückmeldungen zu dieser delegierten Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/565 ein. Interessenträger aus unterschiedlichen Bereichen (z. B. NRO, Verbände der Finanzwirtschaft, öffentliche Stellen) äußerten sich zu verschiedenen Aspekten dieser delegierten Verordnung. Auch wenn der Vorschlag, nichtfinanzielle Ziele beim Anlageprozess stärker in den Fokus zu rücken, allgemein große Unterstützung fand, äußerten sich einige Interessenträger widerstrebend, die im Rahmen der MiFID II neu eingeführten Prozesse wieder zu ändern. Wie oben erläutert, ist die Kommission nicht nur überzeugt, dass die Umsetzung ihrer Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen dringend vorangetrieben werden muss, sondern sie ist auch der Auffassung, dass mit dem neu eingeführten Verweis auf die SFDR und dem vorgeschlagenen Zeitplan für den Geltungsbeginn dieses delegierten Rechtsakts (12 Monate nach Inkrafttreten) ausreichend Flexibilität geboten wird.
Bei einigen Zielen der Eignungsbeurteilung hat die Kommission gewisse Änderungen vorgenommen, um die notwendige Unterscheidung zwischen Investitionszielen auf der einen und Nachhaltigkeitspräferenzen auf der anderen Seite zu ermöglichen. Diese Differenzierung ist wichtig, um unlautere Verkaufspraktiken zu vermeiden. Nachhaltigkeitsfaktoren sollten nicht über die persönlichen Anlageziele eines Kunden gestellt werden. Bei der Eignungsfeststellung sollten Nachhaltigkeitspräferenzen erst dann angesprochen werden, wenn das Anlageziel des Kunden ermittelt worden ist. Mit den Regelungen zu den Nachhaltigkeitspräferenzen sollen Kunden und potenzielle Kunden stärker dafür sensibilisiert werden, dass nachhaltigkeitsorientierte Finanzinstrumente erhältlich sind. Angesichts der Regelungen zu den Nachhaltigkeitspräferenzen brauchen Finanzinstrumente mit unterschiedlich hohem Nachhaltigkeitsanspruch nicht angepasst zu werden. Diese Finanzinstrumente werden entweder unter die Regelungen zu den Nachhaltigkeitspräferenzen fallen oder werden weiterhin empfohlen werden dürfen, nur nicht als Finanzinstrumente, die den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden im Sinne der vorliegenden Verordnung entsprechen. In operativer Hinsicht bedeutet dies: Die Nachhaltigkeitsmerkmale von Finanzinstrumenten sollten transparent dargestellt werden, damit Wertpapierfirmen mit den Kunden oder potenziellen Kunden ein Gespräch führen und so ein ausreichend detailliertes Verständnis der individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden erlangen können. Bei Bestandskunden, bei denen bereits eine Eignungsbeurteilung durchgeführt wurde, sollten Wertpapierfirmen die Möglichkeit haben, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen des betreffenden Kunden erst bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Eignungsbeurteilung in Erfahrung zu bringen.
Die Regelungen zu den Nachhaltigkeitspräferenzen stärken die Verwendung der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten, d. h. Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten, und die Betreibung nachhaltiger Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 SFDR und umfassen auch Investitionen in die oben genannten Wirtschaftstätigkeiten, die als ökologisch nachhaltig gelten. Außerdem schaffen diese Regelungen Anreize dafür, Finanzinstrumente zu empfehlen, bei denen wesentliche negative externe Effekte der entsprechenden Investitionen, d. h. die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, berücksichtigt und verringert werden.
Die Kommission ersuchte die ESMA, eine technische Empfehlung zu möglichen Änderungen der nach Maßgabe von MiFID II zu erlassenden delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren in die Bereiche organisatorische Anforderungen, Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Risikomanagement und Zielmarktbewertung abzugeben.
Am 30. April 2019 veröffentlichte die ESMA ihren „Final report on integrating sustainability risks and factors in MiFID II“. Die Empfehlung trug den von den Interessenträgern bei der öffentlichen Konsultation zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 19. Februar 2019 geäußerten Standpunkten Rechnung. Sie enthält auch eine Kosten-Nutzen-Analyse. Darüber hinaus führte die ESMA am 4. Februar 2019 eine öffentliche Anhörung durch, um zusätzliche Rückmeldungen einzuholen. Auch die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte der ESMA wurde konsultiert.
Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung wurde dieser Vorschlagsentwurf vom 8. Juni 2020 bis zum 6. Juli 2020 ein zweites Mal zur öffentlichen Konsultation gestellt. Nach gebührender Berücksichtigung der eingegangenen Rückmeldungen wurden weitere Änderungen am Wortlaut vorgenommen.
In diesem Bericht wird auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren in die organisatorischen Anforderungen und die Produktüberwachungs- und Kontrollstrukturen von Wertpapierfirmen eingegangen. Die von der ESMA ausgearbeiteten Empfehlungen zu organisatorischen Anforderungen, zu denen die Öffentlichkeit konsultiert wurde, sind in diese delegierte Verordnung eingeflossen.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Rechtsgrundlage für diese Verordnung sind Artikel 16 Absatz 12, Artikel 24 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU.
Die vorliegende Verordnung enthält folgende Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/565:
In Artikel 1 wird präzisiert, dass Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, eine obligatorische Bewertung der Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden oder potenziellen Kunden durchführen sollten. Diese Wertpapierfirmen sollten bei der Auswahl der Finanzinstrumente, die diesen Kunden empfohlen werden, deren Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigen. Drei Kategorien von Finanzinstrumenten sollten integraler Bestandteil der Nachhaltigkeitspräferenzen sein, nämlich Finanzinstrumente, die einen Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten beinhalten, die gemäß Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten, oder Finanzinstrumente, die einen Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 SFDR beinhalten, wobei der Mindestanteil vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt wird. Die dritte Kategorie von Finanzinstrumenten, die für individuelle Nachhaltigkeitspräferenzen in Frage kommt, sind Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt wird, mit welchen Elementen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird.
Angesichts der unterschiedlichen Produktbereiche der MiFID II einerseits und der SFDR und der Taxonomie-Verordnung andererseits beschränken sich die Nachhaltigkeitspräferenzen nicht auf Finanzprodukte im Sinne der SFDR und der Taxonomie-Verordnung, sondern stützen sich stattdessen auf die in den Verordnungen enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Konzepte. Dadurch können Wertpapierfirmen nicht nur Investmentfonds, sondern auch andere relevante Finanzinstrumente empfehlen.
So umfassen „Finanzinstrumente, die einen Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen beinhalten“ beispielsweise stets die in Artikel 9 SFDR und die in Artikel 8 SFDR genannten Finanzprodukte, sofern damit zumindest in gewissem Umfang nachhaltige Investitionen angestrebt werden. Dieser Mindestumfang wird von den Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt, sodass deren Nachhaltigkeitszielen mit den Regelungen zu den Nachhaltigkeitspräferenzen in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Zu weiteren Beispielen gehören Finanzinstrumente mit ökologischen oder sozialen Merkmalen, die unter anderem auf einer Ausschlussstrategie beruhen und unter die Nachhaltigkeitspräferenzen fallen könnten, wenn mit ihnen zumindest bis zu einem gewissen Grade nachhaltige Investitionen angestrebt werden oder wenn dabei nachweislich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt und angegangen oder abgemildert werden und dies im Einklang mit den Mindestanteilen für entsprechende Investitionen bzw. den Nachweiselementen für die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in Einklang steht, die vom Kunden bzw. potenziellen Kunden bestimmt wurden. Dies bedeutet auch, dass Finanzinstrumente, bei denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, ohne dass ein Anteil an nachhaltigen Investitionen oder an Investitionen in taxonomiekonforme Tätigkeiten vorgesehen ist, oder bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen nicht berücksichtigt werden, den Kunden oder potenziellen Kunden auf Basis ihrer individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen nicht empfohlen werden dürfen. Allerdings könnten derartige Finanzinstrumente nach wie vor im Rahmen der Eignungsprüfung empfohlen werden, jedoch nicht als Finanzinstrumente, die den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen.
Darüber hinaus sollen die Wertpapierfirmen einen Bericht für den Kunden erstellen, in dem erläutert wird, inwiefern die Empfehlung für den Kunden seinen Anlagezielen, seinem Risikoprofil, seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie seinen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht (Ex-post-Offenlegung von Informationen).
Des Weiteren müssen Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Nachhaltigkeitsrisiken – entweder in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht – bei der Erfüllung der organisatorischen Anforderungen berücksichtigen und in ihre Risikomanagementstrategien einbeziehen.
Schließlich wird in Artikel 2 der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung, einschließlich des Übergangszeitraums von 12 Monaten, festgelegt.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 21.4.2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12, Artikel 24 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.
(2)Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.
(3)Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung zu darauffolgenden Gesetzgebungsinitiativen ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Kunden und potenziellen Kunden zu berücksichtigen haben. Die Wertpapierfirmen sollten daher nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken fortlaufend berücksichtigen, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht ausdrücklich erwähnt. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass die internen Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss präzisiert werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung tragen sollten und technische Kapazitäten und Kenntnisse für die Analyse dieser Risiken erforderlich sind.
(4)Damit ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten wird, sollten Wertpapierfirmen sicherstellen, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines Kunden oder potenziellen Kunden schaden kann, auch solche Arten von Interessenkonflikten berücksichtigen, die sich aus der Integration der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden ergeben können. Bei Bestandskunden, bei denen bereits eine Eignungsbeurteilung durchgeführt wurde, sollten Wertpapierfirmen die Möglichkeit haben, die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen des betreffenden Kunden erst bei der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Eignungsbeurteilung in Erfahrung zu bringen.
(5)Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung anbieten, sollten in der Lage sein, ihren Kunden und potenziellen Kunden geeignete Finanzinstrumente zu empfehlen und daher Fragen stellen können, um die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden zu ermitteln. Im Einklang mit der Verpflichtung einer Wertpapierfirma, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, sollten an Kunden und potenzielle Kunden gerichtete Empfehlungen sowohl die finanziellen Ziele als auch etwaige von diesen Kunden geäußerten Nachhaltigkeitspräferenzen widerspiegeln. Daher muss klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen über geeignete Vorkehrungen verfügen sollten, um sicherzustellen, dass die Aufnahme von Nachhaltigkeitsfaktoren in den Beratungsprozess und die Portfolioverwaltung nicht zu unlauteren Verkaufspraktiken oder dazu führt, dass Finanzinstrumente oder Strategien so dargestellt werden, als würden sie mit Nachhaltigkeitspräferenzen in Einklang stehen, dies in Wirklichkeit aber nicht der Fall ist. Um solche Praktiken oder falsche Darstellungen zu vermeiden, sollten Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung bieten, zunächst die anderen Anlageziele, den Zeithorizont und die individuellen Umstände der Kunden oder potenziellen Kunden bewerten, bevor sie die potenziellen Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden abfragen.
(6)Schon heute existieren Finanzinstrumente mit unterschiedlich hohem Nachhaltigkeitsanspruch. Damit die Kunden oder potenziellen Kunden diese verschiedenen Nachhaltigkeitsgrade verstehen und mit Blick auf die Nachhaltigkeit fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten Wertpapierfirmen, die Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, erklären, wie sich Finanzinstrumente, mit denen ganz oder teilweise nachhaltige Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten angestrebt werden, die nach der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates als nachhaltig gelten, oder die nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beinhalten, sowie Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden und die für eine Empfehlung als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprechend infrage kommen könnten, von anderen Finanzinstrumenten unterscheiden, die diese besonderen Merkmale nicht aufweisen und nicht dafür infrage kommen sollten, Kunden oder potenziellen Kunden mit individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen zu werden.
(7)Es gilt Bedenken auszuräumen in Bezug auf „Greenwashing“, d. h. insbesondere die Praxis, durch die Empfehlung eines Finanzinstruments als umweltfreundlich oder nachhaltig einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl das Finanzinstrument grundlegenden Umwelt- oder sonstigen Nachhaltigkeitsstandards nicht entspricht. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Wertpapierfirmen Finanzinstrumente nicht als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfehlen oder einschlägige Handelsentscheidungen treffen, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen. Wertpapierfirmen sollten ihren Kunden oder potenziellen Kunden erklären, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und die Begründung aufzeichnen.
(8)Es muss klargestellt werden, dass Finanzinstrumente, die nicht für die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen infrage kommen, von Wertpapierfirmen weiterhin empfohlen werden dürfen, jedoch nicht als Produkt, das individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht. Um weitere Empfehlungen an Kunden oder potenzielle Kunden auch dann zu ermöglichen, wenn Finanzinstrumente den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden nicht entsprechen, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die Angaben zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, sollten Wertpapierfirmen Aufzeichnungen über die Entscheidung des Kunden sowie die Erklärung des Kunden zur Anpassung seiner Angaben führen.
(9)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)Die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Deren Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 7, 8 und 9 angefügt:
„7.
‚Nachhaltigkeitspräferenzen‘ die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden soll:
a)ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates* angelegt werden soll;
b)ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates** angelegt werden soll;
c)ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;
8.
‚Nachhaltigkeitsfaktoren‘ Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;
9.
‚Nachhaltigkeitsrisiken‘ Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088.
______________________________________________________________
*Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
**Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“
2.In Artikel 21 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
a)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wertpapierfirmen berücksichtigen bei der Erfüllung der in diesem Absatz aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken.“
b)folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen.“
3.Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen. Dabei berücksichtigen Wertpapierfirmen Nachhaltigkeitsrisiken;“
4.Artikel 33 erhält folgende Fassung:
„Artikel 33
Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden, einschließlich seiner Nachhaltigkeitspräferenzen, abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:
a)Wahrscheinlich wird die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen zulasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden;
b)die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;
c)für die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen;
d)die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde;
e)die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder künftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen.“
5.Artikel 52 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Die Wertpapierfirmen beschreiben Folgendes:
a)die in Betracht kommenden Arten von Finanzinstrumenten;
b)das Spektrum an Finanzinstrumenten sowie die nach der jeweiligen Art von Finanzinstrument gemäß dem Leistungsumfang analysierten Anbieter;
c)gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden;
d)die Art und Weise, wie bei der Vornahme einer unabhängigen Beratung die erbrachte Dienstleistung den Bedingungen für die unabhängige Vornahme der Anlageberatung gerecht wird, und die Faktoren, die beim Auswahlverfahren der Wertpapierfirma zur Empfehlung von Finanzinstrumenten Berücksichtigung finden, darunter Risiken, Kosten und die Komplexität der Finanzinstrumente.“
6.Artikel 54 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
Es entspricht den Anlagezielen des betreffenden Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und jeglicher Nachhaltigkeitspräferenzen;“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen – soweit relevant – Informationen über den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, seine Risikotoleranz, den Zweck der Anlage und zusätzlich seine Nachhaltigkeitspräferenzen.“
c)Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9)
Die Wertpapierfirmen müssen geeignete Strategien und Verfahren anwenden und demonstrieren können, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, die Art und Merkmale, wie Kosten und Risiken, der von ihnen für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente, einschließlich jeglicher Nachhaltigkeitsfaktoren, nachzuvollziehen und unter Berücksichtigung von Kosten und Komplexität beurteilen, ob äquivalente Wertpapierdienstleistungen bzw. Finanzinstrumente dem Profil ihres Kunden gerecht werden können.“
d)Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10)
Bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Anlageberatung bzw. Portfolioverwaltung darf eine Wertpapierfirma keine Empfehlungen aussprechen oder Handelsentscheidungen treffen, wenn keine der Dienstleistungen bzw. Instrumente für den Kunden geeignet sind.
Eine Wertpapierfirma empfiehlt Finanzinstrumente nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend oder trifft keine Handelsentscheidungen bezüglich solcher Instrumente, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen. Die Wertpapierfirma erklären ihren Kunden oder potenziellen Kunden, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und zeichnen die Begründung auf.
Entspricht kein Finanzinstrument den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung von der Wertpapierfirma aufgezeichnet.“
e)Absatz 12 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(12)
Bei der Erbringung einer Anlageberatung lassen die Wertpapierfirmen dem Kleinanleger einen Bericht mit einem Überblick über die erteilte Beratung und Angaben zukommen, in dem sie darlegen, inwiefern die abgegebene Empfehlung für den betreffenden Kleinanleger geeignet ist, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie auf die Anlageziele und persönlichen Umstände des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer, der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, der Risikobereitschaft, seiner Verlusttragfähigkeit und seinen Nachhaltigkeitspräferenzen abgestimmt wurde.“
f)in Absatz 13 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
„Die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden oder potenziellen Kunden lassen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen – zwölf Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21.4.2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN