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Document C(2018)1148

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION zur Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonella spp. auf Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus), das in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll

C/2018/1148 final

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 28.2.2018

zur Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonella spp. auf Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus), das in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und sieht besondere Garantien für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs vor, die in Finnland und Schweden in Verkehr gebracht werden sollen. Demnach müssen Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, in diesen Mitgliedstaaten Fleisch von spezifizierten Tieren in Verkehr zu bringen, bestimmte Vorschriften in Bezug auf Salmonellen einhalten. Ferner muss Sendungen von solchem Fleisch ein Handelspapier beigefügt sein, aus dem hervorgeht, dass gemäß den Unionsvorschriften eine mikrobiologische Untersuchung mit negativem Befund durchgeführt wurde.

(2)Darüber hinaus sind in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission 2 diese zusätzlichen Garantien genauer definiert und Bestimmungen zur Beprobung dieses Fleisches und zu den mikrobiologischen Methoden zur Untersuchung solcher Proben festgelegt. Zudem umfasst die Verordnung ein Handelspapier für Sendungen von diesem Fleisch.

(3)Am 5. Oktober 2007 beantragte die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde bei der Kommission, die besonderen Garantien in Bezug auf Salmonellen in Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf ganz Dänemark auszuweiten. Dem Antrag war eine Beschreibung des dänischen Kontrollprogramms für Salmonellen in Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus) beigefügt.

(4)Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit einigte sich am 18. Juni 2008 auf eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit Leitlinien für Mindestanforderungen, die Kontrollprogramme für Salmonellen in Fleisch und Eiern von Gallus gallus erfüllen müssen, damit sie als den für Schweden und Finnland genehmigten Programmen gleichwertig anerkannt werden können („Guidance document on the minimum requirements for Salmonella control programmes to be recognised equivalent to those approved for Sweden and Finland in respect of meat and eggs of Gallus gallus“) 3 , im Folgenden „Leitlinien“.

(5)Das Kontrollprogramm Dänemarks für Salmonellen in Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus) ist als dem für Schweden und Finnland genehmigten Programm gleichwertig anzusehen und entspricht den Leitlinien. Allerdings lag die Prävalenz von Salmonellen in dänischen Herden von Masthähnchen (Gallus gallus) über der Obergrenze gemäß den Leitlinien, weshalb die Situation nicht als gleichwertig mit jener in Finnland und Schweden betrachtet werden konnte.

(6)Am 6. Februar 2017 übermittelte die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde Daten zur Prävalenz von Salmonellen in Aufzuchtherden, ausgewachsenen Zuchtherden und Herden von Masthähnchen sowie in Fleisch von Gallus gallus für den Zeitraum 2011-2016. Die Prävalenz im Zeitraum 2015-2016 liegt nicht über der Obergrenze gemäß den Leitlinien.

(7)Die besonderen Garantien sollten deshalb auf Sendungen von Fleisch von Masthähnchen (Gallus gallus), das in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll, ausgedehnt werden. Ferner sollten für solche Sendungen auch die in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 festgelegten Bestimmungen zur Beprobung dieses Fleisches, zu den mikrobiologischen Methoden zur Untersuchung solcher Proben und zur Verwendung des Handelspapiers gelten.

(8)Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark ist berechtigt, für Sendungen von Fleisch gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das von Masthähnchen (Gallus gallus) stammt und in Dänemark in Verkehr gebracht werden soll, die in Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen besonderen Garantien in Bezug auf Salmonella spp. anzuwenden.

Artikel 2

Sendungen von Fleisch gemäß Artikel 1 ist ein Handelspapier beizufügen, das dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 vorgesehenen Muster entspricht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28.2.2018

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2)    Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17).
(3)     https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/biosafety_food-borne-disease_salmonella_guidance_min-req_eggs-poultry-meat.pdf
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