This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32026R1123
Commission Regulation (EU) 2026/1123 of 26 May 2026 laying down labelling requirements for plant protection products and repealing Regulation (EU) No 547/2011
Verordnung (EU) 2026/1123 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Festlegung von Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 547/2011
Verordnung (EU) 2026/1123 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Festlegung von Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 547/2011
C/2026/3291
ABl. L, 2026/1123, 27.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1123/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/1123 |
27.5.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/1123 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2026
zur Festlegung von Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 547/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission (2) enthält Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, darunter auch Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier und Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt, sowie die Zuteilungskriterien für diese Standardsätze und Sicherheitshinweise. |
|
(2) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Kennzeichnungsanforderungen an Stoffe und Gemische wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert. Um die Durchführung und die Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu erleichtern, sollten bestimmte Elemente der Kennzeichnungsanforderungen an Pflanzenschutzmittel an die neuen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Anforderungen angepasst werden. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den zusätzlichen nationalen Kennzeichnungsangaben, die für den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten haben zusätzliche Sätze bezüglich der Notwendigkeit einer persönlichen Schutzausrüstung und spezieller technischer Ausrüstung für bestimmte Aufgaben notifiziert. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Sätze in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen notifiziert, die ihren spezifischen ökologischen oder landwirtschaftlichen Bedingungen Rechnung tragen sollen. Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten notifizierten zusätzlichen Sätze zusammengestellt und ihre Aufnahme in die vorliegende Verordnung geprüft. |
|
(4) |
Die Zuteilungskriterien für einige Standardsätze aus der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 waren nicht an das Ergebnis der Risikobewertung geknüpft. Zur Vereinfachung der Arbeit der Risikomanager in den Mitgliedstaaten sollten Standardsätze für das Etikett solcher Pflanzenschutzmittel zugeteilt werden, für die laut Risikobewertung Verwendungsbeschränkungen oder spezifische Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Anwender, Arbeiter, Umstehende und Anwohner) oder der Umwelt gelten sollten. Außerdem werden auch andere Sätze zur Information über bestimmte gute landwirtschaftliche Praktiken bei der Verwendung von Begasungsmitteln, Rodentiziden oder Mitteln zur Saatgutbehandlung in Kategorien unterteilt. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten ergänzende Präzisierungen zu den von den Risikomanagern gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgelegten Risikominderungsmaßnahmen vornehmen, die an den zu diesem Zweck in den Standardsätzen vorgesehenen Leerstellen oder Platzhaltern eingefügt werden. |
|
(5) |
Bestimmten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln sollten spezifische Sicherheitshinweise und gute landwirtschaftliche Praktiken — unabhängig vom Ergebnis der Risikobewertung — systematisch zugeteilt werden. |
|
(6) |
Digitale Etiketten könnten die Information über potenzielle Risiken von Pflanzenschutzmitteln verbessern und den Nutzern Vorteile wie größere Schriftarten, automatische Suche, Sprachassistenz oder die Übersetzung in andere Sprachen bieten. Außerdem könnten digitale Etiketten auf Pflanzenschutzmitteln den Übergang zur digitalen Landwirtschaft und die Einführung von Präzisionsausbringungstechniken fördern und so die Übertragung der genehmigten Verwendungsbedingungen auf Ausbringungsgeräte, lokale Karten oder Wetterstationen ermöglichen sowie das Führen der Aufzeichnungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission (7) vereinfachen. Daher ist es angezeigt, für Pflanzenschutzmittel zusätzlich zum physischen Etikett ein digitales Etikett vorzuschreiben und Anforderungen an die digitalen Etiketten festzulegen. |
|
(7) |
Das physische und das digitale Etikett eines Pflanzenschutzmittels sollten grundsätzlich dieselben Elemente enthalten, aus denen der Inhalt der erteilten Zulassung hervorgeht, wobei eine gewisse begrenzte Flexibilität während der Aufbrauchfristen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewähren ist. |
|
(8) |
Es ist angezeigt, bei Pflanzenschutzmitteln die Verwendung von Faltetiketten zu erlauben sowie bei Kleinpackungen die Möglichkeit vorzusehen, der Packung das Etikett in Form eines Merkblatts beizulegen. Für Faltetiketten sollten die Vorschriften über die Aufmachung von Faltetiketten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten. |
|
(9) |
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1487 der Kommission (8) müssen die auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Unionsebene genehmigt werden. Daher sollten die Bezeichnung des/der gemäß der genannten Verordnung genehmigten und in einem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Safener(s) bzw. Synergisten sowie dessen/deren jeweilige Konzentration auf dem Etikett angegeben werden. |
|
(10) |
Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die sachgemäße Verwendung eines Pflanzenschutzmittels die Befolgung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes umfassen. Daher sollte auf dem Etikett von Pflanzenschutzmitteln, die für professionelle Anwender zugelassen sind, ein spezifischer Standardsatz vorgesehen werden, der die Anwender auf die Pflicht zur Befolgung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes hinweist. |
|
(11) |
Das Etikett des Mittels sollte die professionellen Anwender über die Bedingungen für die Verwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels, einschließlich der Möglichkeit des Einsatzes von Präzisionsausbringungstechniken, informieren. Diese Techniken ermöglichen es den Anwendern, die zugelassenen Pflanzenschutzmittel präziser und korrekter auszubringen als mit herkömmlichen Ausbringungsgeräten. Sie ermöglichen eine Verringerung des pro Hektar ausgebrachten Pflanzenschutzmittels bei gleichzeitiger Beibehaltung der zulässigen Aufwandmenge auf den Zielflächen. Präzisionsausbringungstechniken können zu einer allgemeinen Verringerung der Umweltexposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln beitragen und eine effizientere, gezieltere und nachhaltigere Verwendung fördern. |
|
(12) |
Um Abfälle aus der Entsorgung der Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln — und nicht nur aus der Entsorgung der Pflanzenschutzmittel selbst — zu vermeiden, sollten Standardsätze für ihre sichere Entsorgung festgelegt werden. |
|
(13) |
Um die Information der Anwender über potenziell bienengefährliche Pflanzenschutzmittel zu verbessern, sollten ein spezifischer Satz und ein Piktogramm festgelegt werden. |
|
(14) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission (9) und den einheitlichen Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission (10) sind alle Mikroorganismen als potenziell sensibilisierend zu betrachten, bis validierte Tests zur Bewertung ihres Sensibilisierungspotenzials vorliegen. Deshalb sollte ein spezifischer Sicherheitshinweis zur Warnung vor dem Potenzial von Mikroorganismen, eine Sensibilisierung hervorzurufen, festgelegt werden. |
|
(15) |
Die Endverwender von behandeltem Saatgut müssen über die potenziellen Risiken der Aussaat von behandeltem Saatgut, verursacht durch Pflanzenschutzmittel, die zur Behandlung des Saatguts eingesetzt wurden, informiert werden. Da der Endverwender von behandeltem Saatgut nicht immer Zugang zum Etikett des/der Pflanzenschutzmittel(s) hat, mit dem/denen das Saatgut behandelt wird, sollten bestimmte Standardsätze zur Information über Risikominderungsmaßnahmen bei der Handhabung oder Aussaat des behandelten Saatguts sowohl auf dem Etikett des/der Pflanzenschutzmittel(s) als auch gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten des behandelten Saatguts angebracht werden. |
|
(16) |
Um den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente zur Bekämpfung des Handels mit illegalen Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung zu stellen, sollte — vorbehaltlich einer gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Genehmigung für den Parallelhandel — eine spezifische Kennzeichnungsanforderung für Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. Im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-830/21, Syngenta Agro (11), sollte klargestellt werden, dass auf dem Etikett eines parallel gehandelten Mittels die vom ursprünglichen Hersteller vergebene Chargennummer der betreffenden Formulierung, die Genehmigungsnummer sowie Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers angegeben werden sollten. |
|
(17) |
Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können Pflanzenschutzmittel zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken genutzt werden. Da diese Mittel keiner Zulassung bedürfen und um Forschenden Sicherheitsanweisungen zur Verfügung zu stellen, sollten bestimmte Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die für solche Zwecke zu verwenden sind, beibehalten werden. |
|
(18) |
Um zu gewährleisten, dass zuständige Behörden, Zulassungsinhaber, Lieferanten sowie professionelle oder nichtprofessionelle Anwender genügend Zeit haben, sich auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen Anforderungen einzustellen, sollte deren Geltungsbeginn aufgeschoben werden. |
|
(19) |
Zudem sollte eine Übergangsmaßnahme vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen bei neuen Zulassungen und Erneuerungen von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln schrittweise umgesetzt werden. Da Anträge auf solche Zulassungen oder Erneuerungen von Zulassungen einen Etikettenentwurf enthalten müssen, sollte diese Übergangsmaßnahme gelten, wenn der betreffende Antrag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gestellt wurde. Muss jedoch das Etikett solcher Pflanzenschutzmittel geändert werden oder wird es aktualisiert, sollten einige der in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen für das geänderte Etikett gelten, ohne dass die nächste Erneuerung der Zulassung abgewartet wird. |
|
(20) |
Da die Änderungen sehr zahlreich sind und im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. |
|
(21) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 10 dieser Verordnung genannten Etikettenelemente werden auf einem Etikett in physischer Form (im Folgenden „physisches Etikett“) und auf einem Etikett in digitaler Form (im Folgenden „digitales Etikett“) angebracht.
(2) Der Zulassungsinhaber oder der Genehmigungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels stellt sicher, dass das physische und das digitale Etikett des Pflanzenschutzmittels dieselben Elemente enthalten. Diese Elemente spiegeln den Inhalt der jeweiligen Zulassung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wider.
(3) Wird gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels geändert und eine Aufbrauchfrist gewährt, so kann — abweichend von Absatz 2 — das digitale Etikett vor Ablauf dieser Aufbrauchfrist entsprechend der geänderten Zulassung aktualisiert werden.
(4) Das physische Etikett kann als Faltetikett gestaltet werden. In diesem Fall findet Anhang I Abschnitt 1.2.1.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechend Anwendung.
(5) Bei Kleinpackungen können die gemäß Anhang I Buchstaben j bis s vorgeschriebenen Angaben auf einem der Packung beigefügten gesonderten Merkblatt gemacht werden. Dieses Merkblatt gilt als Teil des physischen Etiketts.
(6) Der Zulassungsinhaber oder der Genehmigungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels kann auf dem physischen und dem digitalen Etikett zusätzliche Informationen bereitstellen, sofern diese dem Inhalt der jeweiligen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassung entsprechen.
Artikel 2
Digitales Etikett
(1) Auf das physische Etikett wird ein Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgedruckt, der eine Verknüpfung mit dem digitalen Etikett herstellt.
(2) Das digitale Etikett muss ohne Konto zugänglich und kostenlos sein.
(3) Bei Rücknahme eines Pflanzenschutzmittels vom Markt oder gegebenenfalls nach Ablauf der Aufbrauchfrist gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird sein digitales Etikett deaktiviert oder für den Anwender ist ein eindeutiger Hinweis darauf sichtbar, dass das Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr zugelassen ist.
Artikel 3
Informationen zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels und zu den Bedingungen für seine Verwendung
Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels enthält Informationen zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels und zu den Bedingungen für seine Verwendung gemäß Anhang I.
Artikel 4
Standardsätze in Bezug auf die sichere Entsorgung
Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels enthält Standardsätze in Bezug auf die sichere Entsorgung des Behältnisses des Pflanzenschutzmittels gemäß Anhang II, sofern dies nach den im genannten Anhang festgelegten Zuteilungskriterien erforderlich ist.
Artikel 5
Standardsätze und Piktogramm zur Gefahrenkommunikation
(1) Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels enthält Standardsätze zur Gefahrenkommunikation gemäß Anhang III, sofern dies nach den im genannten Anhang festgelegten Zuteilungskriterien erforderlich ist.
(2) Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels enthält einen Standardsatz und ein Piktogramm zur Information über die potenzielle Bienengefährlichkeit des Mittels gemäß Anhang III, sofern dies nach den im genannten Anhang festgelegten Zuteilungskriterien erforderlich ist.
(3) Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels mit Mikroorganismen als Wirkstoff enthält einen Standardsatz zur Information über das Potenzial, sensibilisierende Reaktionen hervorzurufen, gemäß Anhang IV.
Artikel 6
Standardsätze in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen
(1) Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels enthält Standardsätze in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen gemäß Anhang V, sofern dies nach den im genannten Anhang festgelegten Zuteilungskriterien erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden verlangen erforderlichenfalls zusätzliche Angaben in den Standardsätzen gemäß Anhang V, sofern die Platzhalter oder Leerstellen diese Möglichkeit vorsehen.
Artikel 7
Standardsätze in Bezug auf die Aussaat von behandeltem Saatgut
(1) Standardsätze in Bezug auf die Aussaat von behandeltem Saatgut gemäß Anhang V Abschnitt 7.2 werden, sofern dies nach den im genannten Anhang festgelegten Zuteilungskriterien erforderlich ist, sowohl auf dem Etikett des für die Saatgutbehandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittels als auch auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten des behandelten Saatguts angebracht.
(2) Wo relevant, werden auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels angebrachte zusätzliche Hinweise, die mit Risikominderungsmaßnahmen zusammenhängen, auch auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten des behandelten Saatguts angebracht.
(3) Die zuständigen Behörden verlangen erforderlichenfalls zusätzliche Angaben in den Standardsätzen gemäß Anhang V, sofern die Platzhalter oder Leerstellen diese Möglichkeit vorsehen.
Artikel 8
Irreführende Angaben auf dem Etikett
Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels darf keine irreführenden Angaben enthalten, insbesondere nicht die Aussage, dass das Pflanzenschutzmittel nicht gefährlich ist, oder Angaben, die nicht mit der Einstufung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder mit dem Inhalt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassung in Einklang stehen.
Artikel 9
Sprache
Das Etikett wird in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wird, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
Artikel 10
Parallel gehandelte Mittel
(1) Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels, für das in einem Mitgliedstaat (Einfuhrmitgliedstaat) gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, enthält folgende zusätzliche Angaben:
|
a) |
Nummer der Genehmigung; |
|
b) |
Name, Anschrift und Telefonnummer des Genehmigungsinhabers. Diese Angaben können den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat ersetzen. |
(2) Die Chargennummer des Pflanzenschutzmittels ist die vom Hersteller des im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels vergebene Nummer.
Artikel 11
Pflanzenschutzmittel für Forschung und Entwicklung
(1) Abweichend von den Artikeln 1 bis 7 muss das Etikett eines Pflanzenschutzmittels, das für Experimente oder Versuche zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden soll, sofern relevant, lediglich Anhang I Buchstaben c, d, e und k entsprechen.
(2) Das Etikett muss Angaben zu den auf Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die Formulierung „für Versuchszwecke bestimmtes Mittel, nicht umfassend charakterisiert, mit äußerster Sorgfalt handhaben“ enthalten.
Artikel 12
Übergangsmaßnahmen
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 gilt weiterhin für das Etikett von Pflanzenschutzmitteln, für die die Zulassung oder die letzte Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Grundlage eines vor dem 1. Januar 2028 gestellten Antrags erteilt wurde.
(2) Muss das Etikett eines betroffenen Pflanzenschutzmittels nach dem 1. Januar 2028 geändert werden, so enthält — abweichend von Absatz 1 — das geänderte Etikett dieses Pflanzenschutzmittels ein digitales Etikett gemäß Artikel 2.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Etikett von Pflanzenschutzmitteln bereits einige oder alle Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. In diesem Fall enthält das aktualisierte Etikett zumindest ein digitales Etikett gemäß Artikel 2.
(4) Abweichend von Absatz 1 enthalten alle Etiketten von Pflanzenschutzmitteln bis spätestens 1. Januar 2030 ein digitales Etikett gemäß Artikel 2.
Artikel 13
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 547/2011 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 14
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/547/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 93 vom 31.3.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/707/oj).
(5) Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2865/oj).
(6) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/564/oj).
(8) Verordnung (EU) 2024/1487 der Kommission vom 29. Mai 2024 zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1487, 30.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1487/oj).
(9) Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/283/oj).
(10) Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/546/oj).
(11) Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023, Syngenta Agro, C-830/21, ECLI:EU:C:2023:959.
ANHANG I
INFORMATIONEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES PFLANZENSCHUTZMITTELS UND ZU DEN BEDINGUNGEN FÜR SEINE VERWENDUNG
1. INFORMATIONEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES PFLANZENSCHUTZMITTELS
|
a) |
Handelsname oder vorgesehener Handelsname. |
|
b) |
Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels. |
|
c) |
Name, Anschrift und Telefonnummer des Zulassungsinhabers und, falls abweichend, Name und Anschrift des Unternehmens, das das Mittel in Verkehr bringt. |
|
d) |
Formulierungstyp (zum Beispiel Spritzpulver, Emulsionskonzentrat). |
|
e) |
Bezeichnung und Konzentration des Wirkstoffs/der Wirkstoffe, den/die das Pflanzenschutzmittel enthält. Bezeichnung jedes Wirkstoffs als gebräuchliche Bezeichnung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) mit eindeutiger Angabe der chemischen Form oder, falls diese dort nicht angegeben wird, seiner gebräuchlichen ISO-Bezeichnung. Liegt Letztere nicht vor, so wird der Wirkstoff mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln bezeichnet. Handelt es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus: Bezeichnung des genehmigten Stamms gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sowie jede andere Bezeichnung, die für die Identifizierung des Mikroorganismus relevant sein könnte (z. B. Isolatebene, falls für Viren relevant). Konzentration jedes Wirkstoffs, ausgedrückt wie folgt:
|
|
f) |
Bezeichnung und Konzentration des/der Safener(s) und Synergisten, den/die das Pflanzenschutzmittel enthält. |
|
g) |
Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt in:
|
|
h) |
Chargennummer der Formulierung und Herstellungsdatum. Es ist zulässig, diese Angaben ausschließlich auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels zu machen. Das digitale Etikett des Pflanzenschutzmittels muss folgenden Hinweis enthalten: „Siehe die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum auf dem physischen Etikett oder auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels.“ |
|
i) |
Angaben zur ersten Hilfe. Diese Angaben können ebenfalls auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels gemacht werden. |
2. BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES PFLANZENSCHUTZMITTELS
|
j) |
die Kategorien der Anwender, die das Pflanzenschutzmittel anwenden dürfen, sofern die Verwendung auf bestimmte Kategorien beschränkt ist. |
|
k) |
Die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid, Fungizid) und, falls relevant, der/die zu bekämpfende(n) Schädling(e). Falls verfügbar und relevant, die Wirkungsweise des Wirkstoffs/der Wirkstoffe gemäß den Codes der Resistance Committees (2). In diesem Hinweis können beschreibende Begriffe wie „tötet“, „bekämpft“, „wehrt ab“ oder „tilgt“ verwendet werden. |
|
l) |
Kultur(en), falls relevant, das Entwicklungsstadium/die Entwicklungsstadien der Pflanzen gemäß der BBCH Monografie (3) oder Gegebenheiten/Bodennutzung(en) (4), für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde. |
|
m) |
Bedingungen für Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde. Soweit relevant, sollte eine etwaige weitere Präzisierung der Anwendungsmethode entsprechend der Zulassung erfolgen. Das Etikett von Pflanzenschutzmitteln, die für professionelle Anwender zugelassen sind, muss folgenden Hinweis enthalten: „Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes zu verwenden“. |
|
n) |
Aufwandmenge, einschließlich der Höchstaufwandmenge pro Anwendung sowie gegebenenfalls auch der Mindestaufwandmenge pro Anwendung, die maximale Anzahl an Anwendungen, Angabe der Jahreszeit zum Zeitpunkt der Anwendung und des Zeitraums zwischen den einzelnen Anwendungen. Falls relevant, muss das Etikett eines Pflanzenschutzmittels, das nur für professionelle Anwender zugelassen ist, folgenden Hinweis enthalten: „Bei Verwendung von Geräten, die Präzision und Genauigkeit der Ausbringung im Vergleich zu herkömmlichen Ausbringungsgeräten erhöhen, ist eine verringerte Ausbringung des Pflanzenschutzmittels pro Hektar zulässig, wenn die zulässige Aufwandmenge auf den Zielflächen beibehalten wird.“ |
|
o) |
Falls relevant, sind Sicherheitsfristen, Wiederbetretungsfristen oder Rückhaltefristen anzugeben, die beachtet werden müssen, damit zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt in oder auf den Kulturen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder auf behandelten Flächen oder in behandelten Räumen möglichst wenig Rückstände verbleiben, wie zum Beispiel
|
|
p) |
Von den zuständigen Behörden bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels unter Berücksichtigung spezifischer lokaler Bedingungen festgelegte Beschränkungen/spezielle landwirtschaftliche Methoden. |
|
q) |
Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung
|
|
r) |
Geeignete Lagerungsbedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Lagerungstemperatur, Exposition der Packung gegenüber Licht) sowie sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung gemäß den spezifischen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, falls diese von den Standardsätzen des Anhangs II abweichen. |
|
s) |
Falls für notwendig erachtet, das Ablaufdatum des Pflanzenschutzmittels. Es ist zulässig, diese Angaben ausschließlich auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels zu machen. Das digitale Etikett des Pflanzenschutzmittels muss folgenden Hinweis enthalten: „Siehe das Ablaufdatum auf dem physischen Etikett oder auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels.“ |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
(2) Resistance Action Committee für Herbizide (HRAC), Resistance Action Committee für Insektizide (IRAC) und Resistance Action Committee für Fungizide (FRAC).
(3) Meier, Uwe (Bearbeiter): Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen. BBCH Monografie. Quedlinburg, 2018. Open Agrar Repositorium. doi: 10.5073/20180906-074619 ISBN: 978-3-95547-071-5.
(4) Bezieht sich auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche: Wälder, öffentliche Bereiche, Bahnanlagen usw.
ANHANG II
STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE SICHERE ENTSORGUNG DER PFLANZENSCHUTZMITTEL UND IHRER BEHÄLTNISSE (SD) SOWIE ZUTEILUNGSKRITERIEN
SD 1: Behältnis nicht wiederverwenden.
Dieser Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen.
SD 2: Aus Gründen des Gewässerschutzes, einschließlich des Grundwassers, Ausbringungsgeräte nicht in der Nähe von Oberflächengewässern reinigen.
Falls relevant, ist dem Pflanzenschutzmittel dieser Satz zuzuteilen. Dieser Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gewässergefährdend eingestuft sind.
Falls relevant, können Angaben gemäß den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Entsorgung der Mittel und ihrer Verpackung hinzugefügt werden.
SD 3: Behältnis vor der Entsorgung dreimal mit Wasser ausspülen.
Falls relevant, ist dieser Satz ausschließlich Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die in auswaschbaren Behältnissen abgegeben werden.
Falls relevant, können Angaben gemäß den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Entsorgung der Mittel und ihrer Verpackung hinzugefügt werden.
ANHANG III
STANDARDSÄTZE ZUR GEFAHRENKOMMUNIKATION UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
1. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF GEFAHREN FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT (RSh) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
RSh 1: Kann photosensibilisierend wirken.
Dieser Satz ist zuzuteilen, wenn experimentelle Systeme oder die Exposition des Menschen nachweislich gezeigt haben, dass das Pflanzenschutzmittel photosensibilisierende Wirkung hat. Der Satz ist auch Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die einen Wirkstoff oder Formulierungsbestandteil enthalten, der beim Menschen photosensibilisierend wirkt, wenn das betreffende Mittel diesen photosensibilisierenden Bestandteil in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder höher enthält.
RSh 2: Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen der Haut und Augenschäden, und Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen.
Der Satz ist gegebenenfalls Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die als verflüssigtes Gas formuliert sind, es sei denn, es werden die Gefahrenhinweise H314 oder H281 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeteilt.
2. STANDARDSATZ IN BEZUG AUF DIE BIENENGEFÄHRLICHKEIT (RShb), PIKTOGRAMM UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
RShb: Bienengefährlich.
Der Satz und das Piktogramm sind jedem Pflanzenschutzmittel zuzuteilen,
|
— |
für das ein Standardtest (1) auf akute Kontakttoxizität oder akute orale Toxizität bei erwachsenen Honigbienen, Hummeln oder Solitärbienen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission (2) vorgeschrieben ist und dieser ergibt, dass der akute LD50-Wert gleich 11 μg Formulierung/Biene ist oder darunter liegt. Falls für die Formulierung mehrere LD50-Werte verfügbar sind, ist der niedrigste LD50-Wert zu berücksichtigen, oder |
|
— |
dem einer der Sätze SPb 1, SPb 2, SPb 3, SPb 4 und SPb 5 aus Anhang V Abschnitt 4.1 zugeteilt wurde. |
Der Satz und das Piktogramm sind zusammen mit den in Anhang V Abschnitt 4.1 festgelegten SPb-Sätzen auf dem Etikett anzubringen.
Form des Gefahrenpiktogramms:
|
a) |
Das Piktogramm muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. |
|
b) |
Das Piktogramm muss eine Mindestabmessung von 10 × 10 mm entsprechend der Höhe und Breite des gleichseitigen Dreiecks haben. Der Rahmen des Dreiecks muss mindestens 1,5 mm breit sein. |
|
c) |
Das Piktogramm muss folgende Farben aufweisen:
|
|
d) |
Das Piktogramm muss in der Mitte des Dreiecks das in Schwarz (0,0,0,100) und Weiß dargestellte Symbol einer toten Biene zeigen. Bei dem Symbol der toten Biene muss es sich um das Symbol handeln, das in der Abbildung unter dieser Nummer abgebildet ist. |
(1) Mit der OECD vereinbarte Testprotokolle.
(2) Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/284/oj).
ANHANG IV
STANDARDSATZ FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL, DIE MIKROORGANISMEN ENTHALTEN (RSMo)
RSMo: Enthält einen Mikroorganismus. Kann sensibilisierende Reaktionen hervorrufen.
Der Satz ist stets allen Pflanzenschutzmitteln, die Mikroorganismen enthalten, als Sicherheitshinweis zuzuteilen.
ANHANG V
STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
1. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN (SRu) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
SRu 1: (Enthält (Bezeichnung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe angeben) / Bildet den/die Metaboliten (Bezeichnung des/der Metaboliten angeben)). Zum Schutz des/der (menschliche Gesundheit, Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten – bitte angeben)
|
— |
(dieses oder andere Mittel mit dem Wirkstoff (Bezeichnung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe angeben) (zeitliche Beschränkungen, Beschränkungen auf Entwicklungsstadien oder Häufigkeit der Anwendung angeben) (nicht) verwenden/anwenden oder |
|
— |
ein Mindestintervall (Dauer angeben) zwischen den Anwendungen (mit (Bezeichnung des/der Pflanzenschutzmittel(s) mit dem Wirkstoff (Wirkstoff) angeben) einhalten. |
SRu 1 ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zeitliche Beschränkungen (z. B. Jahreszeit, Tag, Wiederbetretungsfrist, nicht aufeinanderfolgende Jahre — jedes 2. oder 3. Jahr, mehr als zweimal pro Jahr) oder Beschränkungen auf Entwicklungsstadien (nur vor dem Pflanzenaufgang, Nichtblütezeit, vor dem Fruchtansatz usw.) oder eine Festlegung der Häufigkeit der Anwendung erforderlich sind, um die menschliche Gesundheit zu schützen und/oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern.
SRu 2: Zum Schutz des/der (menschliche Gesundheit, Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten – bitte angeben) nicht anwenden auf (Fläche angeben, z. B. spezifische Oberflächen, entwässerte Böden, Böden mit speziellen Eigenschaften wie pH-Wert, Kohlenstoffgehalt, Lehmgehalt, Textur …).
SRu 3: Zur Vermeidung von Abschwemmung nicht anwenden auf Steilflächen/Flächen mit einer Neigung von mehr als x %/versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster, Gleisanlagen.
SRu 2 und/oder SRu 3 sind bzw. ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass Beschränkungen des Anwendungsorts erforderlich sind, um die menschliche Gesundheit zu schützen und/oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern.
2. STANDARDSÄTZE ZUM SCHUTZ VON ANWENDERN UND ARBEITERN (SPo) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
SPo 1: Bei der/beim (Aufgabe(n) angeben) (Ausrüstung angeben) verwenden.
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass eine spezifische persönliche Schutzausrüstung (1) (z. B. Handschuhe, Schutzanzüge, Schutzbrillen) und/oder eine spezifische Technologie (z. B. geschlossene Transfersysteme, geschlossene Kabinen mit Klimaanlage und/oder Luftfiltersystemen) erforderlich sind bzw. ist, um die menschliche Gesundheit bei der Durchführung einer bestimmten Aufgabe (z. B. Mischen, Verladen, Handhabung des unverdünnten Mittels oder des behandelten Saatguts, Anwendung oder Ausbringung des verdünnten Mittels, Reinigung der Ausbringungsgeräte) zu schützen.
SPo 2: Sicherstellen, dass bei der/beim (Vorgang angeben) Temperatur und Luftfeuchtigkeit innerhalb von (Bereich angeben) liegen.
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen zuzuteilen, die bei der Lagerung, dem Mischen/Verladen oder der Anwendung heftig mit Wasser oder feuchter Luft reagieren können oder eine spontane Selbstentzündung verursachen können.
SPo 3: Nach Anwendung des Mittels die Gase nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen.
Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, deren Wirkungsweise in der Erzeugung von Rauch oder Gasen besteht, wie zum Beispiel Begasungsmittel.
SPo 4: Das Behältnis muss im Freien und/oder unter kontrollierten Bedingungen entsprechend der Spezifikation des Herstellers geöffnet werden.
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen zuzuteilen, die heftig mit Wasser oder feuchter Luft reagieren können oder eine spontane Selbstentzündung verursachen können.
SPo 5: Vor dem Betreten der behandelten Fläche eine ordnungsgemäße Belüftung des Raums sicherstellen, bis / der Spritzbelag getrocknet ist / sich das Gas verflüchtigt hat / die Konzentration des Gases (Konzentration angeben) unterschreitet.
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Anwendung in geschlossenen Bereichen (z. B. Lagerräume, Gewächshäuser) zugelassen sind.
SPo 6: Die behandelte Fläche nicht betreten, wenn die Konzentration des Gases/Mittels (Konzentration angeben) überschreitet.
Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, bei denen es sich um Begasungsmittel handelt.
3. STANDARDSÄTZE ZUM SCHUTZ VON UMSTEHENDEN UND ANWOHNERN (SPbr) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
SPbr: Zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern
|
— |
eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) zwischen (angeben, z. B. das Ende des Spritz- oder Sprühgestänges, die letzte behandelte Reihe) und den Flächen, auf denen sich Menschen aufhalten könnten, belassen oder |
|
— |
eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden oder |
|
— |
eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden und eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) zwischen (angeben, z. B. das Ende des Spritz- oder Sprühgestänges, die letzte behandelte Reihe) und den Flächen, auf denen sich Menschen aufhalten könnten, belassen. |
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern vor einer unannehmbaren Exposition unbehandelte Pufferzonen/begrünte Feldstreifen oder abdriftreduzierende Technologien oder beides erforderlich sind.
Weitere Informationen zu den Technologien (z. B. Art der Düsen) und zur Art der Begrünung der Feldstreifen können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden.
4. STANDARDSÄTZE ZUM SCHUTZ DER UMWELT (SPe) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
SPe 1: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben)
|
— |
eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) bis zum/zur (angeben, z. B. Oberflächengewässer, Feldstreifen) belassen oder |
|
— |
eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden oder |
|
— |
eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) bis zum/zur (angeben, z. B. Oberflächengewässer, Feldstreifen) belassen und eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden. |
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Bewertung des Umweltrisikos nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zum Schutz bestimmter Umweltkompartimente und/oder bestimmter Nichtzielarten vor einer unannehmbaren Exposition unbehandelte Pufferzonen oder begrünte Feldstreifen, abdriftreduzierende Technologien oder beides erforderlich sind.
Weitere Informationen zu den Technologien (z. B. Art der Düsen) und zur Art der Begrünung der Feldstreifen können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden.
SPe 2: Nicht anwenden/Kein behandeltes Saatgut aussäen, wenn die Windgeschwindigkeit höher ist als (Windgeschwindigkeit angeben).
Falls relevant, kann der Satz Pflanzenschutzmitteln zugeteilt werden, die flüchtige Wirkstoffe enthalten oder für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
SPe 3: Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Säugetieren muss das Mittel vollständig in den Boden eingearbeitet werden, auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen. Verschüttetes Mittel beseitigen.
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die als Granulat oder Pellets formuliert sind, um eine Exposition von Vögeln und Säugetieren zu verhindern.
SPe 4: Sicherstellen, dass aus dem behandelten Raum eine Freisetzung des Mittels in die Umwelt nicht möglich ist. Nach Abzug des Gases/Rauchs den behandelten Bereich gründlich belüften.
Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Anwendung in geschlossenen Bereichen (z. B. Lagerräume, Gewächshäuser) zugelassen sind und Menschen und/oder Nichtzielarten inner- und außerhalb der behandelten Bereiche beeinträchtigen könnten.
4.1. Standardsätze zum Schutz von Bienen und Bestäubern (SPb)
SPb 1: Zum Schutz der Bienen nicht anwenden, wenn Bienen aktiv auf Futtersuche sind. Nur nach dem täglichen Bienenflug anwenden (Zeit angeben, z. B. abends zwischen X und X Uhr).
SPb 2: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten nicht anwenden, wenn blühende Unkräuter vorhanden sind.
SPb 3: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten nicht auf blühende Kulturen aufbringen (außer entsprechend der Anweisung auf – Kultur nach Bedarf angeben).
SPb 4: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten Bienenstöcke während der Anwendung und für (Zeitspanne angeben) nach der Behandlung entfernen oder abdecken.
SPb 5: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten Unkräuter vor der Blüte entfernen.
Einer, mehrere oder alle der folgenden Sätze SPb 1, SPb 2, SPb 3, SPb 4 und SPb 5 ist bzw. sind Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zum Schutz von Bienen oder anderen Bestäuberinsekten und ihrer Brut Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sind.
Die SPb-Standardsätze sollten zusammen mit dem RShb-Satz und dem Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang III auf dem Etikett angebracht werden.
5. STANDARDSÄTZE ZUR VERMEIDUNG EINER RESISTENZ (SPa) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
SPa: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung dieses oder jedes andere Mittel, das (Wirkstoff angeben) enthält, nicht öfter als (Anzahl der Anwendungen pro Zeitintervall angeben) anwenden.
Der Satz ist zuzuteilen, wenn eine solche Beschränkung notwendig erscheint, um das Risiko der Resistenzbildung zu begrenzen.
Falls relevant, können dem Satz Informationen zum Resistenzcode des/der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs/Wirkstoffe, wie in Anhang I Buchstabe k erläutert, hinzugefügt werden.
6. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF RODENTIZIDE (SPr) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
SPr 1: Die Köder müssen gesichert ausgebracht werden, um das Risiko des Verzehrs durch andere Tiere zu minimieren. Köder in manipulationssicheren Boxen platzieren.
Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, bei denen es sich um Rodentizide in Form von Ködern handelt.
SPr 2: Tote Nagetiere müssen während der Anwendung des Mittels täglich von der Behandlungsfläche entfernt werden. Weder in Abfallbehältern noch auf Deponien entsorgen.
Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, bei denen es sich um Rodentizide handelt und die zu einer Sekundärvergiftung bei Aasfressern oder anderen Tieren führen können.
Falls relevant, können dem Satz Informationen zum Umgang mit toten Nagetieren gemäß den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten hinzugefügt werden.
7. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE SAATGUTBEHANDLUNG UND ZUTEILUNGSKRITERIEN
7.1. Für die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln relevante Standardsätze (Sts)
Sts 1: Die Saatgutbehandlung darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen (die in … registriert sind/die … entsprechen) erfolgen.
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Sts 2: Das Behandlungsverfahren muss gewährleisten, dass das behandelte Saatgut den Qualitätsstandards für Saatgut entspricht: (Heubach-Wert X Gramm Staub/Saatguteinheit) (X Gramm Staub/100 Kilogramm Saatgut nach der Heubach-Methode).
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Sts 3: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben) sollte die Packung mit behandeltem Saatgut nicht (mehr als X Gramm Staub pro Saatguteinheit oder pro 100 kg Saatgut (nach der Heubach-Methode) enthalten) / (mehr als X Gramm Wirkstoff im Staub pro Saatguteinheit oder pro 100 kg Saatgut (nach der Heubach-Methode) enthalten).
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Sts 4: Staub sollte vor der Behandlung mittels geeigneter Reinigungsverfahren vom Saatgut entfernt werden.
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
7.2. Für die Aussaat von behandeltem Saatgut relevante Standardsätze (Sss)
Sss 1: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben) muss behandeltes Saatgut mit Geräten ausgesät werden, die eine hohe Bodenbedeckung und eine Reduzierung der Staubemissionen in die Luft gewährleisten. Behandeltes Saatgut nicht in Breitsaat aussäen.
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Weitere Informationen zu den Saatgeräten einschließlich der erforderlichen Staubreduktion (Angabe in Prozent) können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden.
Sss 2: Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Tieren muss behandeltes Saatgut so ausgesät werden, dass möglichst wenig behandeltes Saatgut auf der Bodenoberfläche verbleibt.
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Weitere Informationen zu den Geräten können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden.
Sss 3: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben) müssen behandeltes Saatgut und Staub wirksam in den Boden eingearbeitet werden, auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen. Verschüttetes Saatgut beseitigen.
Falls relevant, ist der Satz allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Sss 4: Zum Schutz des/der (Grundwassers/Wasserorganismen/Bodenorganismen) muss die Versickerung durch (Reihensaat/Aussaat von behandeltem Saatgut in einer anzugebenden Mindest-/Höchsttiefe / Konsolidierung des Bodenbetts / Begrenzung der Aussaatmenge/-dichte auf xx g Saatgut/ha oder xx Saatguteinheiten/ha) reduziert werden.
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Sss 5: Zum Schutz des/der (Grundwassers/Wasserorganismen/Bodenorganismen) darf keine Aussaat/Reihensaat von behandeltem Saatgut (auf Boden mit anzugebenden spezifischen Eigenschaften oder unter anzugebenden Umständen) erfolgen.
Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind und für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass Beschränkungen des Anwendungsorts erforderlich sind, um unannehmbare Auswirkungen auf das Grundwasser, Wasserorganismen und/oder Bodenorganismen zu verhindern.
Sss 6: Wasser nicht mit behandeltem Saatgut, Überresten wie Bruchkorn oder Staub oder einem Behältnis verunreinigen.
Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
Sss 7: Saatgeräte nicht in der Nähe von Oberflächengewässern reinigen.
Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
(1) Es kann auch ein Verweis auf zertifizierte persönliche Schutzausrüstung aufgenommen werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1123/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)