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Document 22026D0359
Decision No 1/2025 of the EU–Türkyie Joint Committee of 22 December 2025 amending the Agreement between the European Coal and Steel Community and the Republic of Turkey on trade in products covered by theTreaty establishing the European Coal and Steel Community, by replacing Protocol 1 thereto concerning the definition of the concept of originating products and methods of administrative cooperation [2026/359]
BESCHLUSS NR. 1/2025 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-TÜRKEI vom 22. Dezember 2025 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen durch Ersetzung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2026/359]
BESCHLUSS NR. 1/2025 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-TÜRKEI vom 22. Dezember 2025 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen durch Ersetzung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2026/359]
PUB/2026/96
ABl. L, 2026/359, 19.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/359/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/359 |
19.2.2026 |
BESCHLUSS NR. 1/2025 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-TÜRKEI
vom 22. Dezember 2025
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen durch Ersetzung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2026/359]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-TÜRKEI —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1) fallenden Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 39 in dessen Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 1 zu jenem Abkommen (im Folgenden „ursprüngliches Protokoll Nr. 1“), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind. |
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(2) |
Durch den Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (2) fallenden Erzeugnissen, wurde das ursprüngliche Protokoll Nr. 1 durch ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll Nr. 1“) ersetzt. |
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(3) |
Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 1 kann der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 zu ändern. |
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(4) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die in den zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln, die in bilateralen Freihandelsabkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt sind, unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln. |
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(5) |
Die Union und die Republik Türkei (im Folgenden „Türkei“) haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 4. November 2011 unterzeichnet. |
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(6) |
Die Union und die Türkei haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 4. Dezember 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Februar 2014 für die Türkei in Kraft. |
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(7) |
Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln geändert (4). |
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(8) |
Das Protokoll Nr. 1 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthält, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten auf diplomatischem Wege übermittelten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer internen Verfahren mitteilen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2025.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Léon DELVAUX
(1) ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 3.
(2) Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen vom 24. Februar 2009 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 des Abkommens (ABl. EU L 143 vom 6.6.2009, S. 1).
(3) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(4) Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. EU L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).
ANHANG
PROTOKOLL Nr. 1
ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 1
Ursprungsregeln
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.
(2) Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Anlage I Artikel 34 und 35 des Übereinkommens dargelegten Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die Europäische Gemeinschaft oder die Türkei dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigt, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Gemeinschaft und die Republik Türkei unverzüglich ihre eigenen Verfahren zur Aufnahme von Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei zulässig ist.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/359/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)