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Document 32026R0073

Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 der Kommission vom 4. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden

C/2025/4568

ABl. L, 2026/73, 8.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/73/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/73/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/73

8.1.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/73 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2025

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (2) sind Inhalt und Darstellung der Informationen festgelegt, die Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegen, in ihrem Lagebericht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offenlegen müssen. Hierzu werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 (4) und (EU) 2023/2486 (5) der Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in die quantitativ wichtigsten Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators — KPI) überführt. Diese KPI geben Aufschluss darüber, ob und inwieweit die Wirtschaftstätigkeiten dieser Unternehmen als ökologisch nachhaltig gelten, und helfen so Anlegern und der Öffentlichkeit, die Umweltleistung dieser Unternehmen in Bezug auf die von der Verordnung (EU) 2020/852 und den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 (im Folgenden zusammen „Taxonomie“) erfassten Tätigkeiten und die Fortschritte bei der Angleichung ihrer Tätigkeiten an die Taxonomiekriterien nachzuvollziehen, was wiederum die Finanzierung ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten und Projekte begünstigt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird somit die Markttransparenz erhöht und Grünfärberei vorgebeugt, indem Anleger über die Umweltleistung eines Unternehmens informiert werden.

(2)

Nicht-Finanzunternehmen melden ihre KPI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 seit dem 1. Januar 2023 und Finanzunternehmen seit dem 1. Januar 2024. Zwischen dem ersten und dem zweiten Berichtsjahr für Nicht-Finanzunternehmen stiegen der Umsatz und die Investitionsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten deutlich.

(3)

Auch wenn die Taxonomie zunehmend angewandt wird, zeigen die Rückmeldungen und die im Rahmen der Berichterstattung gesammelten Erfahrungen sowohl von Nicht-Finanzunternehmen als auch von Finanzunternehmen, dass Inhalt und Darstellung der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 offenzulegenden Informationen vereinfacht und verbessert werden sollten, um unnötige und doppelte Berichtspflichten zu verringern. Bei dieser Vereinfachung und Verbesserung sollten jedoch die wesentlichen Aspekte für die Feststellung, inwieweit die Wirtschaftstätigkeiten der berichtenden Unternehmen als ökologisch nachhaltig gelten, nicht wegfallen. Die Vereinfachung und Verbesserung sollte zu einer spürbaren unmittelbaren Entlastung der berichtenden Unternehmen im Hinblick auf die Berichterstattung im Jahr 2026 führen.

(4)

Damit die Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verringert werden, sollten sich diese Unternehmen bei Wirtschaftstätigkeiten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind, dafür entscheiden können, nicht zu bewerten, ob diese Tätigkeiten mit den in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 festgelegten technischen Bewertungskriterien konform sind. Ebenso sollten Finanzunternehmen die Möglichkeit haben, die Einhaltung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 festgelegten technischen Bewertungskriterien für ihre Risikopositionen, mit denen bestimmte Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte ihrer Gegenparteien finanziert werden, nicht zu bewerten, wenn diese Risikopositionen finanziell nicht wesentlich sind. Wenn die Tätigkeiten von Finanzunternehmen dem allgemeinen Zweck dienen, alle Tätigkeiten ihrer Gegenparteien zu finanzieren, sollten die Finanzunternehmen bei der Berechnung ihrer jeweiligen nicht wesentlichen Finanztätigkeiten die nicht wesentlichen Tätigkeiten dieser Gegenparteien berücksichtigen.

(5)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, für eine Wirtschaftstätigkeit, einen Vermögenswert oder Einnahmen einen Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen sie für die Zwecke der Transparenzpflichten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 als finanziell nicht wesentlich gelten.

(6)

Anleger und Öffentlichkeit müssen einen Überblick darüber erhalten, welche Tätigkeiten bei jedem einzelnen KPI als nicht wesentlich gelten. Darüber hinaus sollte vermieden werden, dass nicht wesentliche Tätigkeiten aus dem Nenner der einschlägigen KPI herausgenommen werden oder dass Unternehmen schädliche Tätigkeiten, die die Berichterstattung verzerren und den Zielen der Verordnung (EU) 2020/852 zuwiderlaufen würden, bewusst als nicht wesentliche Tätigkeiten ausweisen. Daher sollten Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen nicht wesentliche Tätigkeiten getrennt in aggregierter Form und in Einzelauflistung melden. In den Erläuterungen zu den Meldebögen sollten die Unternehmen in der Einzelauflistung den Sektor der Wirtschaftstätigkeiten, die als nicht wesentlich erachtet werden, aus Transparenzgründen klar angeben. Dazu können die Bericht erstattenden Unternehmen die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) verwenden.

(7)

Angesichts des Vorschlags (7) der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, mit der sichergestellt werden soll, dass die Berichtspflichten für taxonomiebezogene Informationen verhältnismäßig bleiben, und damit die Kreditinstitute genügend Zeit haben, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgelegten Offenlegungspflichten umzusetzen, sollte die Anwendung der Berichtspflichten für den Handelsbuch-KPI und den KPI „Gebühren und Provisionen“ bis 2028 verschoben werden.

(8)

Darüber hinaus ist es angezeigt, einen abgestuften Ansatz für die Wesentlichkeit der verschiedenen zu meldenden Informationskategorien festzulegen. Da Informationen zu Betriebsausgaben für die Beurteilung der Nachhaltigkeit der Tätigkeiten von Unternehmen im Allgemeinen als weniger erheblich und entscheidungsrelevant angesehen werden als Informationen über den Umsatz oder die Investitionsausgaben, sollte Nicht-Finanzunternehmen gestattet werden, keine Angaben zur Taxonomiefähigkeit und -konformität der Betriebsausgaben zu machen, wenn die Betriebsausgaben für ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich sind. Durch diese Flexibilität würde die Transparenz der Unternehmen gegenüber Finanzmarktteilnehmern und Anlegern gewahrt und gleichzeitig eine verhältnismäßige Anwendung der Berichtspflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sichergestellt.

(9)

Risikopositionen, bei denen es nicht möglich ist, eine Bewertung der Taxonomiefähigkeit oder der Taxonomiekonformität vorzunehmen, wie Derivate, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, kurzfristige Bankkredite, Geschäfts- oder Firmenwert oder Rohstoffe, sollten nicht in den Nenner der KPI von Finanzunternehmen einbezogen werden.

(10)

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 können Finanzunternehmen bei der Berechnung des Zählers ihrer KPI Risikopositionen gegenüber Gegenparteiunternehmen, die nicht den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, unberücksichtigt lassen. Aus diesem Grund können die KPI von Finanzunternehmen deren Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten von Gegenparteien, die gemäß den Kriterien in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als nachhaltig gelten, nicht abbilden. Der Zähler und der Nenner der anwendbaren KPI von Finanzunternehmen müssen angeglichen und die Risikopositionen von Finanzunternehmen gegenüber diesen Gegenparteiunternehmen aus dem Nenner der anwendbaren KPI ausgeschlossen werden, um zum einen sicherzustellen, dass die KPI von Finanzunternehmen präzise sind, und zum anderen zu vermeiden, dass diese Gegenparteiunternehmen beim Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln indirekt strengen Taxonomiekriterien unterliegen. Daher sollte der Anwendungsbereich der KPI von Finanzunternehmen alle Finanzierungen und Investitionen in Unternehmen, die den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, und in Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegen, erfassen, da diese Mutterunternehmen individuelle Nachhaltigkeitsinformationen, auch im Rahmen der Taxonomie, über diese Tochterunternehmen melden. Dies bedeutet, dass Risikopositionen von Finanzunternehmen gegenüber anderen Gegenparteiunternehmen, die nicht den Berichtspflichten nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, aber Teil einer Unternehmensgruppe sind, die von der konsolidierten Berichterstattung eines Mutterunternehmens gemäß Artikel 29a der genannten Richtlinie erfasst wird, in den Anwendungsbereich des KPI einbezogen werden müssen. Ebenso sollten Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften (SPV), die Unternehmen finanzieren, die den Berichtspflichten nach Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, und deren jeweilige Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich der KPI von Finanzunternehmen einbezogen werden.

(11)

Während Risikopositionen von Finanzunternehmen gegenüber Gegenparteiunternehmen, die nicht den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegen, aus den KPI von Finanzunternehmen ausgeschlossen werden sollten, können Finanzunternehmen Risikopositionen gegenüber ihren Gegenparteiunternehmen, die auf freiwilliger Basis die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen erfüllen, in ihre KPI einbeziehen. Ebenso können Finanzunternehmen Risikopositionen gegenüber Gegenparteiunternehmen, die bestimmte Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren, in ihre KPI einbeziehen, und zwar auf der Grundlage verfügbarer Informationen über die Übereinstimmung dieser Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerte mit den Taxonomiekriterien. Infolge dieser Änderungen werden Artikel 7 Absätze 4 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 hinfällig und sollten daher gestrichen werden.

(12)

Das Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Berichtspflichten zu vereinfachen, sollte von den laufenden längerfristigen inhaltlichen Überprüfungen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgelegten Berichtspflichten und der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 festgelegten technischen Bewertungskriterien der Taxonomie unterschieden werden, um die Umsetzung dieser Berichtspflichten und Bewertungskriterien erheblich zu erleichtern. Angesichts der Komplexität der Berichtspflichten von Finanzunternehmen, deren Einhaltung vom Informations- und Datenfluss der von ihnen finanzierten Gegenparteien abhängt, und bis zum Abschluss der Überprüfung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 festgelegten Meldepflichten und technischen Bewertungskriterien sollten Finanzunternehmen die Möglichkeit erhalten, die in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgelegten Meldebögen nicht zu verwenden, um ihren Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 nachzukommen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, Risiken von Grünfärberei zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollten diese Unternehmen stattdessen in ihrem Lagebericht eine Standarderklärung veröffentlichen, wonach sie nicht geltend machen, dass ihre Wirtschaftstätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 verbunden sind.

(13)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bereitgestellten Meldebögen sollten erheblich gekürzt und vereinfacht werden, um sie weniger komplex und umfangreich zu gestalten und die Berichterstattung der Unternehmen im Rahmen der genannten Delegierten Verordnung erheblich zu vereinfachen, ohne dass dabei die in diesen Meldebögen enthaltenen wesentlichen Informationen darüber, inwieweit die Wirtschaftstätigkeiten der berichtenden Unternehmen als ökologisch nachhaltig gelten, wegfallen. Darüber hinaus sollten die spezifischen Meldebögen in Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 für Tätigkeiten in den Wirtschaftszweigen fossiles Gas und Kernenergie gestrichen werden, um die Berichtspflichten zu reduzieren und Überschneidungen mit den Angaben von Nicht-Finanzunternehmen in den Meldebögen in Anhang II der genannten Verordnung zu vermeiden. Nicht-Finanzunternehmen sollten in Bezug auf ihre wesentlichen Tätigkeiten in den Sektoren fossiles Gas und Kernenergie dieselben Kategorien von Informationen offenlegen wie für andere Sektoren. Um den Meldeaufwand für Finanzunternehmen zu verringern und die Kohärenz mit den taxonomiekonformen Offenlegungen ihrer Gegenparteien zu gewährleisten, müssen die Anhänge IV, VI, VIII und X der genannten Verordnung geändert werden, um sicherzustellen, dass Finanzunternehmen ihre Risikopositionen gegenüber taxonomiefähigen oder taxonomiekonformen Tätigkeiten in den Sektoren fossiles Gas und Kernenergie kohärent in aggregierter Form offenlegen.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Eine notwendige Voraussetzung für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig ist die Erfüllung aller Kriterien, die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 festgelegt sind, um zu bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit keines der Umweltziele erheblich beeinträchtigt. Wird auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, kann ein Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeiten nicht als ökologisch nachhaltig ausweisen. Die Unternehmen haben Schwierigkeiten bei der Bewertung und dem Nachweis der Einhaltung einiger dieser Kriterien. Diese Kriterien sollten daher geändert werden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern.

(16)

Die allgemeinen Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien nicht erheblich beeinträchtigt, gelten für Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen. Die Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen stellt aufgrund ihrer Komplexität eine besondere Belastung für Unternehmen dar. Die Anwendung bestimmter Ausnahmen auf der Grundlage des Unionsrechts, auf die in diesen Kriterien verwiesen wird, sollte präzisiert werden, um mehr Rechtsklarheit und Kohärenz hinsichtlich bestimmter Aspekte dieser allgemeinen Kriterien zu schaffen.

(17)

Die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ermöglicht eine Reihe eindeutig festgelegter Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Die allgemeinen Kriterien für die Feststellung, ob eine Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vermeidet, sollten daher die Anwendung solcher Ausnahmen und die erforderlichen Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen ermöglichen, wenn keine Alternativen verfügbar sind.

(18)

Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) enthält Ausnahmen von der Beschränkung für bestimmte Werkstoffe oder Bauteile, deren Anwendungsbereich und Dauer begrenzt sind. Diese Ausnahmen tragen dem Fall Rechnung, dass eine Substitution aus wissenschaftlicher und technischer Sicht nicht möglich ist, wenn die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher überwiegen könnte oder wenn die Zuverlässigkeit der Ersatzstoffe nicht gewährleistet ist. Die allgemeinen Kriterien für die Feststellung, ob eine Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vermeidet, sollten daher die Anwendung dieser Ausnahmen ermöglichen.

(19)

Die allgemeinen Kriterien für die Herstellung, das Vorhandensein im Endprodukt oder Output oder das Inverkehrbringen von Stoffen, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, verpflichten die meldenden Unternehmen, eine sehr große Zahl von Stoffen, einschließlich ihres Vorhandenseins in allen Produkten und Ergebnissen ihrer Wirtschaftstätigkeit, zu überprüfen. Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008 und (EG) Nr. 1907/2006 müssen die Lieferanten alle erforderlichen Daten über das Vorhandensein dieser Stoffe als solche und in Gemischen sowie — bei besonders besorgniserregenden Stoffen — in Erzeugnissen übermitteln. Es besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Informationen für Stoffe, die die Kriterien für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, wenn sie in Erzeugnissen enthalten sind. Die Erhebung von Informationen für diese Stoffe in der Lieferkette bringt daher einen zusätzlichen Aufwand für die meldenden Unternehmen mit sich. Um einen solchen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die meldenden Unternehmen zu vermeiden, sollten die horizontalen Kriterien für diese Stoffgruppe daher gestrichen werden.

(20)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 sollten daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die sechs in Artikel 9 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2020/852 und in den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 und 15 jener Verordnung genannten Umweltziele sind hinsichtlich der Mittel, mit denen ein Ziel erreicht wird, und des Nutzens, den die Erreichung eines dieser Umweltziele für andere Ziele haben kann, eng miteinander verknüpft. Daher sind die Bestimmungen, anhand deren festgestellt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu diesen Umweltzielen beiträgt, eng aufeinander abgestimmt. Diese Bestimmungen stehen ebenfalls in enger Verbindung zu den Offenlegungspflichten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178. Damit die Änderungen dieser Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, kohärent sind und Interessenträger einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen erhalten und die Verordnung (EU) 2020/852 leichter anwenden können, müssen diese Änderungen in eine einzige Verordnung aufgenommen werden.

(22)

Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Ziel der Klimaneutralität im Einklang und sorgt gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung für kontinuierliche Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel. Mit der Verordnung werden die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel und die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, die im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Zielen und Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/1119 gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung bewertet wurden, nicht geändert.

(23)

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2013/34/EU sind die Lageberichte innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, zu veröffentlichen. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die in dieser Verordnung festgelegten Änderungen für das Geschäftsjahr 2025 anwenden können, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2026 gelten. Um jedoch unangemessene Kosten für die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen zu vermeiden, sollten die Unternehmen für das Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnt, die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2178, (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anwenden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 1a bis 1d eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.1 dieser Verordnung genannten Umsatz-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Umsatz aus diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners dieses in Anhang I Abschnitt 1.1.1 Absatz 1 genannten Umsatz-KPI beträgt.

(1b)   Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten CapEx-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Investitionsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners des in Anhang I Abschnitt 1.1.2.1 genannten CapEx-KPI betragen.

(1c)   Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung genannten OpEx-KPI von der Bewertung absehen, ob die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit all ihren Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht wesentlich sind, sofern sie:

a)

den Gesamtwert des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 dieser Verordnung genannten Nenners des OpEx-KPI offenlegen,

b)

erläutern, warum die Betriebsausgaben für ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich sind.

Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen grundsätzlich wesentlich, können diese Nicht-Finanzunternehmen von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 genannten Nenners des OpEx-KPI betragen.

(1d)   Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, auf die Absätze 1a bis 1c Anwendung finden, sind gesondert als nicht wesentliche Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben auszuweisen.“

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 können Vermögensverwalter von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung unbekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die in dem in Anhang III Abschnitt 1.2 dieser Verordnung genannten Nenner des KPI enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.“

3.

In Artikel 4 werden die folgenden Absätze 1a bis 1f eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die bilanzwirksamen Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller bilanzwirksamen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1b)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Finanzgarantien weniger als 10 % des Werts aller Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist, und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.1 dieser Verordnung genannten FinGuar-KPI enthalten sind.

Die Finanzgarantien, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Finanzgarantien auszuweisen.

(1c)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert der verwalteten Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.2 dieser Verordnung genannten AuM-KPI für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind.

Die verwalteten Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche verwaltete Vermögenswerte auszuweisen.

(1d)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Erträge weniger als 10 % des Werts aller Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten beträgt, die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.3 dieser Verordnung genannten KPI „Gebühren und Provisionen“ (F&C-KPI) enthalten sind.

Die Gebühren- und Provisionserträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Gebühren- und Provisionserträge auszuweisen.

(1e)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.2.4 dieser Verordnung genannten GAR für den Handelsbestand enthalten sind.

Die finanziellen Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1f)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Kreditinstitut davon absehen, über die in Anhang V genannten KPI Bericht zu erstatten, wenn der Gesamtwert des erzielten Nettoumsatzes aus den Tätigkeiten, die für den KPI erfasst werden, weniger als 10 % des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts beträgt.“

4.

In Artikel 5 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte mit bekannter Erlösverwendung beträgt, die im Nenner der in Anhang VII Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1b)   Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung handeln, von der Beurteilung absehen, ob die Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten — mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung — im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Erträge weniger als 10 % aller Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten — mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung — beträgt, die sich auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die im Nenner des in Anhang VII Abschnitt 3 dieser Verordnung genannten Einnahmen-KPI enthalten sind.

Die Erträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Erträge auszuweisen.“

5.

In Artikel 6 werden die folgenden Absätze 1a und 1b angefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 können Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Erträge aus den gebuchten Bruttobeiträgen, aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Erträge aus diesen gebuchten Bruttoprämien, dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft weniger als 10 % des Nenners des in Anhang IX Abschnitt 2 genannten auf versicherungstechnische Tätigkeiten bezogenen KPI betragen.

Die gebuchten Bruttobeiträge oder Einnahmen, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind getrennt als gebuchte nicht wesentliche Bruttobeiträge oder nicht wesentliche Einnahmen auszuweisen.

(1b)   Abweichend von Absatz 1 können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang IX Abschnitt 1 genannten auf Kapitalanlagen bezogenen KPI enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Derivate, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, kurzfristige Interbankenkredite und andere in Artikel 7 Absatz 6 nicht genannte Kategorien von Vermögenswerten, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert und Rohstoffe, werden nicht in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(3)   Alle Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Geschäftsjahr nicht verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU in ihren Lagebericht aufzunehmen, oder die nicht zu Unternehmensgruppen gehören, die gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, im Geschäftsjahr Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Lagebericht aufzunehmen, werden nicht in den Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen, wenn diese Zweckgesellschaften Folgendes finanzieren:

a)

Unternehmen, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt,

b)

Vermögenswerte, die von Unternehmen betrieben werden, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe gehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Finanzunternehmen die folgenden Risikopositionen in den Nenner ihrer wesentlichen Leistungsindikatoren einbeziehen:

a)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, wenn diese Unternehmen auf freiwilliger Basis die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß den Anhängen I bis XI dieser Verordnung melden,

b)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, deren Erlösverwendung bekannt ist.

Findet Unterabsatz 3 Anwendung, so werden die in jenem Unterabsatz genannten Risikopositionen wie folgt in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen:

a)

die in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Risikopositionen werden – gewichtet nach den auf freiwilliger Basis laut der in den Anhängen III, V, VII und IX dieser Verordnung festgelegten Methodik von deren Gegenparteien gemeldeten wesentlichen Leistungsindikatoren — in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen,

b)

die in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Risikopositionen werden auf der Grundlage der von ihren Gegenparteien bereitgestellten Informationen in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten einbezogen, die mit diesen Risikopositionen finanziert werden.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die Darlehen und Finanzinstrumente, deren Erlösverwendung bekannt ist und die von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren — wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind — im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet.

(6)   Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach:

a)

Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen,

b)

Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen,

c)

taxonomiefähige Risikopositionen gegenüber Kleinanlegern,

d)

Risikopositionen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften,

e)

Immobilienvermögen,

f)

Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Unternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3.“

d)

Absatz 7 wird gestrichen.

e)

Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8)   Bei der Meldung der wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß dieser Verordnung nehmen die Finanzunternehmen in die Meldebögen Folgendes auf:

a)

Risikopositionen und Investitionen zur Finanzierung nicht wesentlicher Wirtschaftstätigkeiten ihrer Gegenparteien, bei denen es sich um gemäß Artikel 2 Absätze 1a und 1b gemeldete Nicht-Finanzunternehmen handelt, durch Gewichtung ihrer Risikopositionen gegenüber diesen Gegenparteien mit dem Anteil dieser nicht wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien,

b)

Risikopositionen gegenüber ihren Gegenparteien, bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, durch Gewichtung dieser Risikopositionen mit dem Anteil der Tätigkeiten, die von diesen Gegenparteien nicht laut diesem Absatz bewertet werden, im Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren dieser Gegenparteien,

c)

Tätigkeiten, Risikopositionen und Investitionen, die die meldenden Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absätze 1a bis 1e, Artikel 5 Absätze 1a und 1b, Artikel 6 Absätze 1a und 1b als nicht wesentlich ansehen,

d)

Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen und Investitionen in Finanzunternehmen, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Bericht erstatten.

(9)   Bis zum 31. Dezember 2027 gelten die Artikel 2 bis 8 — mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz 9 — nicht für Finanzunternehmen, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 keine mit der genannten Verordnung zusammenhängenden Wirtschaftstätigkeiten geltend machen, vorausgesetzt, diese Unternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Informationen offen, indem sie in ihren Lagebericht die folgende Erklärung aufnehmen:

‚Es werden keine Tätigkeiten in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten geltend gemacht, die im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) als ökologisch nachhaltig gelten.‘“

7.

In Artikel 8 erhalten die Absätze 6, 7 und 8 folgende Fassung:

„(6)   Bei der Ausübung oder Finanzierung der in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Wirtschaftstätigkeiten legen Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen folgende Anteile offen:

a)

der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren,

b)

der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(7)   Bei der Ausübung oder Finanzierung der in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Wirtschaftstätigkeiten legen Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen folgende Anteile offen:

a)

der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;

b)

der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(8)   Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Angaben werden unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II, IV, VI, VIII und X der vorliegenden Verordnung in Tabellenform vorgelegt.“

8.

Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2028.“

9.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

10.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

11.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

12.

Anhang IV erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

13.

Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

14.

Anhang VI erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

15.

Anhang VII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

16.

Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

17.

Anhang IX wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

18.

Anhang X erhält die Fassung von Anhang X der vorliegenden Verordnung.

19.

Anhang XI wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.

20.

Anhang XII wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang IV wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Für das Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnt, können die Unternehmen jedoch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2178, (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 in der am 31. Dezember 2025 jeweils geltenden Fassung anwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2178/oj).

(3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2139/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

(7)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten von Unternehmen, COM (2025) 81 final.

(8)  Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj).

(9)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/65/oj).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).


ANHANG I

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1.1.3.2, letzter Absatz wird gestrichen.

2.

In Abschnitt 1.2.3.1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Informationen über den Wirtschaftszweig, der nach Artikel 2 Absatz 1a als nicht wesentlich gilt, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.“

3.

In Abschnitt 1.2.3.2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Informationen über den Wirtschaftszweig, der nach Artikel 2 Absatz 1b als nicht wesentlich gilt, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.“

4.

In Abschnitt 1.2.3.3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Informationen über den Wirtschaftszweig, der nach Artikel 2 Absatz 1c als nicht wesentlich gilt, und eine Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.“


ANHANG II

„ANHANG II

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON NICHT-FINANZUNTERNEHMEN

Meldebogen 1:   Anteil des Umsatzes, der CapEx und OpEx aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiefähigen oder taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr (N) (zusammenfassende KPI)

Geschäftsjahr (N)

 


KPI

Insgesamt

Anteil taxonomiefähiger Tätigkeiten

Taxonomiekonforme Tätigkeiten

Anteil taxonomiekonformer Tätigkeiten

Aufschlüsselung der taxonomiekonformen Tätigkeiten nach Umweltzielen

Anteil der ermögli-chenden Tätigkeiten

Anteil der Übergangs-tätigkeiten

Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten

Taxonomiekonforme Tätigkeiten im vorangegangenen Geschäftsjahr (N-1)

Anteil taxonomiekonformer Tätigkeiten im vorangegangenen Geschäftsjahr (N-1)

Klimaschutz

Anpassung an den Klimawandel

Wasser

Kreislaufwirtschaft

Umweltverschmutzung

Biologische Vielfalt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

(16)

Text

Währung

%

Währung

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

Währung

%

Umsatz

 

%

 

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

 

%

CapEx

 

%

 

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

 

%

OpEx

 

%

 

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

 

%

Erläuterungen zu Meldebogen 1:

1.

(N) Geschäftsjahr, auf das sich die gemeldeten Daten beziehen. Die Spalten (2) bis (14) beziehen sich auf das Geschäftsjahr (N). (N-1) Das vorangegangene Geschäftsjahr. Wurden im Geschäftsjahr N-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (15) und (16) leer.

2.

Spalte (2) enthält den Nenner des jeweiligen KPI.

3.

Spalte (3) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit der Gesamtzahl der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten taxonomiekonform sind oder nicht.

4.

Spalte (5) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit der Gesamtzahl der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist.

5.

Spalten (6) bis (11) enthalten den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die wesentlich zu dem entsprechenden Umweltziel beitragen. Für die jeweilige KPI entspricht die Summe der in den Spalten (6) bis (11) enthaltenen Anteile dem Wert in Spalte (5).

6.

Spalte (12) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, bei denen es sich um ermöglichende Tätigkeiten handelt.

7.

Spalte (13) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, bei denen es sich um Übergangstätigkeiten handelt.

8.

Spalte (14) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die im Hinblick auf den jeweiligen KPI als nicht wesentlich gelten und nicht gemäß Artikel 2 Absätze 1a, 1b und 1c auf ihre Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität geprüft werden. In Bezug auf eine wirtschaftliche Tätigkeit, die im Hinblick auf einen KPI (Umsatz, CapEx oder OpEx) als wesentlich gilt, so müssen Unternehmen die Taxonomiefähigkeit und -konformität dieses KPI in Bezug auf die entsprechende Tätigkeit vollständig bewerten und dürfen nicht einen Teil dieses KPI, der sich auf die entsprechende Tätigkeit bezieht, als nicht wesentlich betrachten. Spalte (14) darf keinen Teil des Umsatzes, der CapEx oder der OpEx enthalten, der mit wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden ist.

9.

Spalte (16) enthält den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI, der sich auf das Geschäftsjahr (N-1) bezieht und mit den gesamten taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Geschäftsjahres (N-1) verbunden ist.

10.

Spalten (5) bis (11) zur Vermeidung von Doppelzählungen: Enthält der Wert in Spalte (5) taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten, die zu mehr als einem Umweltziel gleichzeitig wesentlich beitragen, dann sollte der wesentliche Beitrag dieser Wirtschaftstätigkeiten zu mehreren Umweltzielen unter den jeweiligen Umweltzielen in den Spalten (6) bis (11) von Meldebogen 2 in den entsprechenden Zeilen für die jeweilige Tätigkeit angegeben werden, jedoch nicht in den Spalten (5) bis (11) von Meldebogen 1 doppelt gezählt werden.

Meldebogen 2:   Anteil des Umsatzes, der CapEx und OpEx aus Waren oder Dienstleistungen, die mit taxonomiefähigen oder taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind — Offenlegung für das Jahr (N) (Aufgliederung nach Tätigkeit)

Gemeldeter KPI (Umsatz/CapEx/OpEx)

 

Geschäftsjahr (N)

 


Wirtschaftstätigkeiten

Code

Taxonomiefähiger KPI (Anteil des/r taxonomiefähigen Umsatzes, CapEx, OpEx)

Taxonomiekonformer KPI (Geldwert des Umsatzes/der CapEx/der OpEx)

Taxonomiekonformer KPI (Anteil des/r taxonomiekonformen Umsatzes, CapEx, OpEx)

Umweltziel der taxonomiekonformen Tätigkeiten

Ermöglichende Tätigkeit

Übergangstätigkeit

Taxonomiekonformer Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten

Klimaschutz

Anpassung an den Klimawandel

Wasser

Kreislaufwirtschaft

Umweltverschmutzung

Biologische Vielfalt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

Text

 

%

Währung

%

%

%

%

%

%

%

(Ggf. E)

(Ggf. T)

%

Tätigkeit 1

 

 

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

%

Tätigkeit 2

 

 

 

%

%

%

%

%

%

%

 

 

%

Summe der Konformität nach Ziel

 

 

 

%

%

%

%

%

%

 

 

 

KPI-Gesamtwert (Umsatz/CapEx/OpEx)

 

 

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

Erläuterungen zu Meldebogen 2:

1.

Nicht-Finanzunternehmen duplizieren diesen Meldebogen für die getrennte Offenlegung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI, wobei in der Überschrift der jeweiligen Tabelle deutlich anzugeben ist, auf welchen KPI sich diese bezieht. Sofern Nicht-Finanzunternehmen in Meldebogen 1, Spalte 3 keinen taxonomiefähigen KPI (Umsatz, CapEx oder OpEx) angeben, müssen sie für diesen KPI Meldebogen 2 nicht ausfüllen.

2.

(N) Geschäftsjahr, auf das sich die gemeldeten Daten beziehen. Die Spalten (2) bis (14) beziehen sich auf das Geschäftsjahr (N).

3.

Zeilen für Tätigkeiten, Spalte (2): Der Code stellt die Abkürzung des jeweiligen Ziels dar, zu dem die Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag leisten kann, sowie die Nummer des Abschnitts der Tätigkeit im entsprechenden Anhang, der das Ziel abdeckt, d. h.

Klimaschutz: CCM (Climate Change Mitigation),

Anpassung an den Klimawandel: CCA (Climate Change Adaptation),

Wasser- und Meeresressourcen: WTR (Water and Marine Resources),

Kreislaufwirtschaft: CE (Circular Economy),

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung: PPC (Pollution Prevention and Control),

Biologische Vielfalt und Ökosysteme: BIO (Biodiversity and ecosystems).

Die Tätigkeit „Aufforstung“ würde zum Beispiel den folgenden Code haben: CCM 1.1. Bei Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zu mehr als einem Ziel leisten können, sind die Codes für alle Ziele anzugeben.

4.

In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthält Spalte (3) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit vollständig, teilweise oder gar nicht taxonomiekonform ist.

5.

In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthält Spalte (5) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit oder mit dem taxonomiekonformen Teil einer taxonomiefähigen Tätigkeit verbunden ist.

6.

In Bezug auf die Zeilen für Tätigkeiten enthalten die Spalten (6) bis (11) den Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit einer taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit oder einem Teil davon verbunden ist, der wesentlich zu dem jeweiligen Umweltziel, für das die Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig ist, verbunden ist. Spalten, die sich auf Umweltziele beziehen, für die die Wirtschaftstätigkeit nicht taxonomiefähig ist, sind nicht auszufüllen. Trägt eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit oder ein Teil davon wesentlich zu mehreren Umweltzielen bei, enthalten die Spalten unter diesen Umweltzielen den entsprechenden Anteil des Nenners des jeweiligen KPI (gemäß Angabe in Meldebogen 1), der mit dieser Aktivität bzw. diesem Teil verbunden ist. D. h., trägt eine Tätigkeit gleichzeitig zu mehreren Umweltzielen wesentlich bei, ist dieser wesentliche Beitrag unter mehreren Umweltzielen in der Zeile für diese Wirtschaftstätigkeit anzugeben.

7.

Spalte (14) enthält das Verhältnis des Werts in Spalte (5) geteilt durch den Wert in Spalte (3) in den jeweiligen Zeilen.

8.

Zeile „Summe der Konformität nach Ziel“: Die Spalten (6) bis (11) enthalten die Summe der Werte für alle gemeldeten Tätigkeiten in den jeweiligen Spalten. Die Summe der Spalten (6) bis (11) kann unter Umständen mehr als 100 % betragen.

9.

Zeile „KPI-Gesamtwert“: Die Spalten (3) bis (13) enthalten die Summe der Werte für alle gemeldeten Tätigkeiten in den jeweiligen Spalten. In Bezug auf die Spalten (4) bis (11) dürfen Nicht-Finanzunternehmen bei der Summierung in der Zeile „KPI-Gesamtwert“ die Beiträge zu mehreren Umweltzielen nicht doppelt zählen, sondern sollten nur das Umweltziel berücksichtigen, das sie für am relevantesten halten. Der Wert in Spalte (5) dieser Zeile, d. h. der Gesamtwert der taxonomiekonformen KPI, muss der Summe der in den Spalten (6) bis (11) dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen. Die Werte in der Zeile „KPI-Gesamtwert“ der Spalten (3) bis (13) in Meldebogen 2 entsprechen den in den jeweiligen Spalten (3) bis (13) von Meldebogen 1 angegebenen Werten. Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen Finanzunternehmen bei der Berechnung ihrer eigenen KPI den KPI-Gesamtwert (gemäß Angabe in Meldebogen 1) berücksichtigen.

ANHANG III

Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Nenner besteht aus dem Wert aller verwalteten Vermögenswerte (Asset under Management — AuM) entsprechend Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung, die sich aus den kollektiven und individuellen Portfolioverwaltungstätigkeiten der Vermögensverwalter ergeben.“

2.

Abschnitt 2 Buchstabe e wird gestrichen.

3.

In Abschnitt 2 erhält Buchstabe f folgende Fassung:

„f)

den Anteil der gedeckten Investitionen in die in Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen offenlegen;“.


ANHANG IV

„ANHANG IV

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERMÖGENSVERWALTERN

Standardmeldebogen für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebene Offenlegung (Vermögensverwalter)

 

 

 

 

 

Offenlegungsstichtag

 

 

 

Risikopositionen

%

Mio. EUR

1

Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen.

100

 

2

Für den KPI erfasste Vermögenswerte

 

 

 

% der erfassten Vermögenswerte

% umsatzbasiert

% CapEx-basiert

3

Taxonomiefähig

 

 

4

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1)

 

 

5

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2)

 

 

6

Taxonomiekonform

 

 

7

Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen

 

 

8

davon Nicht-Finanzunternehmen

 

 

9

davon Finanzunternehmen

 

 

10

Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen

 

 

11

Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3)

 

 

12

Übergangstätigkeiten

 

 

13

Ermöglichende Tätigkeiten

 

 

14

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1)

 

 

15

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2)

 

 

 

Taxonomiekonform je Ziel

% umsatzba-siert

% CapEx-basiert

16

Klimaschutz (CCM)

 

 

17

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

 

 

18

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

 

 

19

Kreislaufwirtschaft (CE)

 

 

20

Verschmutzung (PPC)

 

 

21

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

 

 

22

Nicht bewertete Risikopositionen

 

 

23

Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (4)

 

 

24

Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (5)

 

 

25

Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten (6)

 

 

 

 

 

 

 

Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte

%

Mio. EUR

26

Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen

 

 

27

davon Nicht-Finanzunternehmen

 

 

28

davon Finanzunternehmen

 

 

29

Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen

 

 

30

Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3)

 

 


(1)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(2)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(3)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(4)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

(5)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1a dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

(6)  Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.


ANHANG V

Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1.1.2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Die folgenden Vermögenswerte werden im Zähler und Nenner der GAR nicht berücksichtigt:

a)

zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;

b)

kurzfristige Interbankenkredite;

c)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;

d)

Derivate;

e)

Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte;

f)

andere Kategorien von Vermögenswerten (wie Geschäfts- oder Firmenwert, Rohstoffe usw.).“

2.

In Abschnitt 1.2.4 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Kreditinstitute legen quantitative Informationen und KPI offen, aus denen hervorgeht, inwieweit das Institut mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten handelt und inwieweit es zur Förderung des Handels mit dieser Art von Vermögenswerten beiträgt.“


ANHANG VI

„ANHANG VI

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON KREDITINSTITUTEN

Meldebogennummer

Bezeichnung

0

Überblick über die KPI

1

Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

2

GAR-Sektorinformationen

3

GAR-KPI Bestand

4

GAR-KPI Zuflüsse

5

KPI Außerbilanzielle Risikopositionen

6

KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

7

KPI Handelsbuchbestand

0.   Überblick über die von Kreditinstituten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

 


 

Gesamtrisikoposition aus taxonomiekonformen Tätigkeiten (Wärhung)

KPI (1) (%)

KPI (2) (%)

% Erfassung (an den Gesamtaktiva) (3) (%)

nicht bewertete Riskikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%)

nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%)

umsatzbasiert

CapEx-basiert

umsatzbasiert

CapEx-basiert

 

umsatzbasiert

CapEx-basiert

Haupt-KPI

Bestand Grüne Aktiva-Quote (GAR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtrisikoposition aus taxonomiekonformen Tätigkeiten (Währung)

KPI (1) (%)

KPI (2) (%)

% Erfassung (an den Gesamtaktiva) (3) (%)

nicht bewertete Riskikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%)

nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%)

umsatzbasiert

CapEx-basiert

umsatzbasiert

CapEx-basiert

 

umsatzbasiert

CapEx-basiert

Zusätzliche KPI

GAR (Zuflüsse)

 

 

 

 

 

 

 

 

Handelsbuch

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzgarantien

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- und Provisionserträge  (5)

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung 1:

Für alle Meldebögen gilt: Schwarze Felder müssen nicht ausgefüllt werden.

Anmerkung 2:

Die KPI „Gebühren- und Provisionserträge“ (Bogen 6) und „Handelsbuch“ (Bogen 7) gelten erst ab 2028.

1.   Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

 


 

Bestand/Zufluss Mio. EUR

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

 

Gesamt [brutto]- buchwert

davon taxonomiefähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon taxonomie- konform

Aufschüsselung nach Umweltziel

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon Übergangs- tätigkeiten

Davon ermöglichende Tätigkeiten

Nicht bewertete Risikopo-sitionen

Davon aus der Finanzierung nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (6)

Davon Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die nach Artikel 7 Absatz 9 Bericht erstatten

Davon nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (7)

 

Klima-schutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeres- ressourcen (WTR)

Kreislauf- wirtschaft (CE)

Verschmut- zung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

1

GAR — im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Nicht-Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Private Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

davon Gebäudesanierungskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

davon Kfz-Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Wohnraumfinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen  (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

GAR-Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Nicht für die GAR-Berechnung erfasste Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Zentralstaaten und supranationale Emittenten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Handelsbuch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Unternehmen und Einrichtungen, die nicht der CSRD unterliegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26

KMU und sonstige Unternehmen (keine KMU), die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28

davon durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29

davon Gebäudesanierungskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32

Gegenparteien aus Nicht-EU-Ländern, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

34

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

36

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

37

Kurzfristige Interbankenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39

Sonstige Vermögenswertkategorien (z. B. Unternehmenswert, Waren usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40

Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerbilanzielle Risikopositionen (Bestand) gegenüber Unternehmen, die den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, und lokalen Gebietskörperschaften

 

41

Finanzgarantien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

42

Verwaltete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

43

davon Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

44

davon Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

1.

Die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten sind zu berücksichtigen: Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen; sowie Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden.

2.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für die Meldung von Beständen für die Berechnung des GAR-Bestands und für die Meldung neuer Vermögenswerte für die Berechnung der GAR-Zuflüsse.

3.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

2.   GAR-Sektorinformationen

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

 

Aufschlüsselung nach Sektoren – NACE 4-Stellen-Ebene (Code und Bezeichnung)

Gesamt[brut-to]buchwert

davon taxonomiefähig

davon taxonomiekonform

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

Kreislaufwirtschaft (CE)

Verschmutzung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

davon nicht bewertete Risikopositionen (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

1.

Im vorliegenden Meldebogen müssen die Kreditinstitute ihre zehn größten im Anlagebuch geführten Risikopositionen gegenüber den zehn größten von der Taxonomie erfassten Sektoren (NACE-Sektoren, vier Ebenen) offenlegen, wobei die einschlägigen NACE-Codes ausgehend von der Haupttätigkeit der Gegenpartei zu verwenden sind.

2.

Bei der Sektor-Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Die Zuordnung von gemeinsam eingegangenen Risikopositionen gemäß NACE-Codes richtet sich nach den Merkmalen des relevanteren oder entscheidenderen Schuldners. Die Institute legen die Informationen zu den NACE-Codes gemäß der im Meldebogen geforderten Aufschlüsselungsebene offen.

3.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

3.   GAR-KPI Bestand

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

 


 

% (im Vergleich zu den entsprechenden erfassten Gesamtaktiva im Nenner)

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

 

Taxonomiefähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Taxonomiekonformer Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten

Nicht bewertete Risikopositionen (12)

 

Taxonomiekonform

Aufschüsselung nach Umweltziel

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon Übergangs-tätigkeiten

Davon ermöglichende Tätigkeiten

 

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

Kreislaufwirtschaft (CE)

Verschmutzung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

1

GAR — im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Nicht-Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Private Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

davon Gebäudesanierungskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

davon Kfz-Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Wohnraumfinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen  (13)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

GAR-Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

1.

Das Institut legt im vorliegenden Meldebogen die GAR-KPI zum Bestand an Risikopositionen offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden.

2.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

4.   GAR-KPI Zuflüsse

Offenlegungszeitraum t

 


 

% (im Vergleich zu den entsprechenden erfassten Gesamtaktiva im Nenner)

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

 

Taxonomiefähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Taxonomiekonformer Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten

Nicht bewertete Risikopositionen (14)

 

Taxonomiekonform

Aufschüsselung nach Umweltziel

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon Übergangs-tätigkeiten

Davon ermöglichende Tätigkeiten

 

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

Kreislaufwirtschaft (CE)

Verschmutzung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

1

GAR — im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Nicht-Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Darlehen und Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Private Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

davon Gebäudesanierungskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

davon Kfz-Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

Wohnraumfinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen  (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

GAR-Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

1.

Institute legen in diesem Meldebogen die GAR-KPI für den Zufluss neuer Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommener Sicherheiten während des Geschäftsjahres vor dem Offenlegungsstichtag offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden.

2.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

5.   KPI Außerbilanzielle Risikopositionen

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

 


% (im Vergleich zu den entsprechenden gesamten außerbilanziellen Vermögenswerten)

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

Taxonomiefähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht bewertete Risikopositionen (16)

Taxonomiekonform

Aufschüsselung nach Umweltziel

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon Übergangs-tätigkeiten

Davon ermöglichende Tätigkeiten

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

Kreislaufwirtschaft (CE)

Verschmutzung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

1

Finanzgarantien (FinGuar-KPI)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

1.

Das Institut legt in dem vorliegenden Meldebogen die KPI für außerbilanzielle Risikopositionen (Finanzgarantien und AuM) offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden.

2.

Die Institute duplizieren diesen Meldebogen, um die Bestands- und die Zufluss-KPI für außerbilanzielle Risikopositionen offenzulegen.

3.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

6.   KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

Offenlegungszeitraum t

 


F&C-KPI

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

Insgesamt

Taxonomiefähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon nicht bewertete Gebühren- und Provisionserträge (17)

Taxonomiekonform

Aufschüsselung nach Umweltziel

Davon: Verwendung der Erlöse

Davon Übergangs-tätigkeiten

Davon ermöglichende Tätigkeiten

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

Kreislaufwirtschaft (CE)

Verschmutzung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

Mio. EUR

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

1

Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen, die der CSRD unterliegen — andere Dienstleistungen als Kreditvergabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Dienstleistungen für Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Nicht-Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Gegenparteien, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

1.

Die Institute legen im vorliegenden Meldebogen Informationen über den prozentualen Anteil (%) der Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit taxonomierelevanten Sektoren und taxonomiekonformen Tätigkeiten (mit Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten) im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen.

2.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

7.   KPI Handelsbuchbestand

Offenlegungszeitraum t

 


 

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

 

 

 

Absolute Käufe plus absolute Verkäufe (beizulegender Zeitwert)

 

Handels-KPI

 

 

davon nicht bewertete Risikopositionen (18)

 

davon taxonomiekonform

 

 

 

 

 

davon CCM

davon CCA

davon WTR

davon CE

davon PPC

davon BIO

 

davon CCM

davon CCA

davon WTR

davon CE

davon PPC

davon BIO

1

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte (Schuldverschreibungen und Beteiligungen) — Unternehmen, die der CSRD unterliegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Nicht-Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Gegenparteien, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

1.

Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

(1)  Basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei.

(2)  Auf Grundlage des CapEx-KPI der Gegenpartei.

(3)  % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken.

(4)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(5)  Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und AuM.

(6)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

(7)  Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1a dieser Verordnung.

(8)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(9)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(10)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(11)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(12)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(13)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(14)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(15)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(16)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(17)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(18)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.


ANHANG VII

Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zu den Unternehmen, in die investiert wird, gehören sowohl Nicht-Finanzunternehmen als auch Finanzunternehmen.“

2.

Abschnitt 2.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Berechnung der KPI umfasst Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente gegenüber Unternehmen, in die investiert wird, sowie alle anderen Vermögenswerte nach Artikel 7 Absatz 6.“

3.

Abschnitt 3.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wertpapierfirmen berücksichtigen Kunden, die Wertpapierdienstleistungen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung und Nebendienstleistungen erhalten, und Nicht-Finanzunternehmen sowie Nicht-Finanzunternehmen sind.“


ANHANG VIII

„ANHANG VIII

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Bezeichnung

0

Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

1

KPI IF — Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen

2

KPI IF — Sonstige Dienstleistungen

0.   Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

Offenlegungsstichtag/-zeitraum t

 


 

Taxonomiekonforme Vermögenswerte insgesamt (Währung)

KPI (1) (%)

KPI (2) (%)

% Erfassung (an den Gesamtaktiva) (3) (%)

Nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%)

Nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%)

umsatzbasiert

CapEx-basiert

umsatzbasiert

CapEx-basiert

 

umsatzbasiert

CapEx-basiert

Haupt-KPI (für den Handel für eigene Rechnung)

Green Asset Ratio (GAR)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtumsatz aus taxonomiekonformen Dienstleistungen und Tätigkeiten(Währung)

KPI (1)( %)

KPI (2) (%)

% Erfassung (an den Gesamteinnahmen) (3) (%)

Nicht bewertete Einnahmen (% der erfassten Einnahmen) (4) (%)

Nicht bewertete Einnahmen (% der erfassten Einnahmen) (4) (%)

umsatzbasiert

CapEx-basiert

umsatzbasiert

CapEx-basiert

 

umsatzbasiert

CapEx-basiert

Haupt-KPI (für Dienstleistungen und Tätigkeiten außer dem Handel für eigene Rechnung)

Einnahmen-KPI  (5)

 

 

 

 

 

 

 

1.   KPI IF — Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen

Offenlegungsstichtag t

 


 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

Insgesamt

Davon für den KPI erfasst

Taxonomiefähig (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Taxonomiekonform (7)

Aufschüsselung nach Umweltziel

Davon Übergangs-tätigkeiten

Davon ermöglichende Tätigkeiten

Nicht bewertete Risikopositionen

Davon aus der Finanzierung nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (8)

Davon Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die nach Artikel 7 Absatz 9 Bericht erstatten

Davon nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (9)

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

Kreislaufwirtschaft (CE)

Verschmutzung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

 

 

Wäh-rung

Währung

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

1

Gesamtvermögenswerte, die im Rahmen der Tätigkeiten der Wertpapierfirma auf eigene Rechnung angelegt sind (nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Davon in eigenem Namen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Davon im Namen von Kunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Davon auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Davon Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Davon Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung:

1.

Unternehmen duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

2.   KPI IF Sonstige Dienstleistungen

Offenlegungszeitraum t

 


 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon nicht bewertete Einnahmen (15)

 

 

Taxonomiefähig (13)

Taxonomiekonform (14)

Aufschüsselung nach Umweltziel

Davon Übergangs-tätigkeiten

Davon ermöglichende Tätigkeiten

Insgesamt

Davon für den KPI erfasst

Klimaschutz (CCM)

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

Kreislaufwirtschaft (CE)

Verschmutzung (PPC)

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

Währung

Währung

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

1

Erträge (d. h. Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen) aus Anlagen, Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten als dem Handel für eigene Rechnung (gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Auftragsausführung für Kunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Portfolioverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Anlageberatung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Betrieb eines MTF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Betrieb eines OTF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Davon auf freiwilliger Basis erfasst (16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Davon Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (17)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Davon Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe (18)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung:

1.

Unternehmen duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

(1)  Basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei.

(2)  Auf Grundlage des CapEx-KPI der Gegenpartei.

(3)  % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva.

(4)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(5)  Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen.

(6)  % der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

(7)  % der taxonomiekonformen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

(8)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

(9)  Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung.

(10)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(11)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(12)  Bezieht sich auf Anhang I und Anhang II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 .

(13)  % der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

(14)  % der taxonomiekonformen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten.

(15)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(16)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(17)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(18)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.


ANHANG IX

Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Kapitalanlagen sind alle direkten und indirekten Investitionen und Risikopositionen nach Artikel 7 Absatz 6, eingeschlossen Kapitalanlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen, Beteiligungen, Darlehen und Hypotheken.“

2.

Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Anteil gedeckter Investitionen in Risikopositionen nach Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung an der Bilanzsumme ist anzugeben.“

3.

In Abschnitt 2 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.


ANHANG X

„ANHANG X

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Meldebogen 1:   Der versicherungstechnische KPI

Offenlegungszeitraum t

 


Wirtschaftstätigkeiten: Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsgeschäft (1)

Absolute Prämien, Jahr t

Anteil der Prämien, Jahr t

Absolute Prämien, Jahr t-1

Anteil der Prämien, Jahr t-1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

 

Währung

%

Währung

%

Taxonomiekonforme Tätigkeiten

 

 

 

 

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (2)

 

 

 

 

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (3)

 

 

 

 

Taxonomiefähige Tätigkeiten

 

 

 

 

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (2)

 

 

 

 

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (3)

 

 

 

 

Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten  (4)

 

 

 

 

Insgesamt  (5)

 

100

 

100

Erläuterungen zu Meldebogen 1:

1.

‚Prämien‘ in den Spalten 2 und 3 sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Einnahmen in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden.

2.

Die Angaben in den Spalten (4) und (5) sind im Jahr 2024 und in den Folgejahren mit den Offenlegungen zu melden. (t-1): Letztes Geschäftsjahr, in dem Daten zur Taxonomiekonformität gemeldet wurden. Wurden im Jahr t-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (4) und (5) leer.

Meldebogen 2:   Investitions-KPI

 

Risikopositionen

%

Mio. EUR

1

Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen.

100

 

2

Für den KPI erfasste Vermögenswerte

 

 

 

% der erfassten Vermögenswerte

% umsatzbasiert

% CapEx-basiert

3

Taxonomiefähig

 

 

4

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (6)

 

 

5

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (7)

 

 

6

Taxonomiekonform

 

 

7

Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen

 

 

8

davon Nicht-Finanzunternehmen

 

 

9

davon Finanzunternehmen

 

 

10

Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen

 

 

11

Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

 

 

12

Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (8)

 

 

13

Übergangstätigkeiten

 

 

14

Ermöglichende Tätigkeiten

 

 

15

Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (6)

 

 

16

Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (7)

 

 

 

Taxonomiekonform je Ziel

% umsatzbasiert

% CapEx-basiert

17

Klimaschutz (CCM)

 

 

18

Anpassung an den Klimawandel (CCA)

 

 

19

Wasser- und Meeresressourcen (WTR)

 

 

20

Kreislaufwirtschaft (CE)

 

 

21

Verschmutzung (PPC)

 

 

22

Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)

 

 

23

Nicht bewertete Risikopositionen

 

 

24

Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (9)

 

 

25

Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten (10)

 

 

26

Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (11)

 

 

 

Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte

%

Mio. EUR

27

Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen

 

 

28

davon Nicht-Finanzunternehmen

 

 

29

davon Finanzunternehmen

 

 

30

Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen

 

 

31

Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

 

 

32

Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (8)

 

 


(1)  Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur dann als fähig oder konform mit der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht.

(2)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(3)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(4)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(5)  Die Gesamtzahl muss eines von Folgenden enthalten: a) gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien; b) gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien; c) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft; d) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.

(6)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(7)  Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(8)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(9)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

(10)  Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

(11)  Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.


ANHANG XI

In Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Kontextbezogene Informationen über die von den KPI erfassten Vermögenswerte und Tätigkeiten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absatz 1a bis 1f, Artikel 5 Absatz 1a und 1b sowie Artikel 6 Absatz 1a und 1b — soweit anwendbar — als nicht wesentlich angesehen werden, einschließlich des Sektors der mit diesen Vermögenswerten und Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie einer Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten.“


ANHANG XII

Änderungen des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139

Anhang I Anlage C der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 erhält folgende Fassung:

„Anlage C

AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICHTETE ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG UND DAS VORHANDENSEIN VON CHEMIKALIEN

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, ausgenommen:

i)

der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe entsprechend den gemäß der genannten Verordnung geltenden Bedingungen für Ausnahmen;

ii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe für Verwendungszwecke, die für Stoffe nach Anhang I dieser Verordnung zulässig sind;

iii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe, die in Feuerlöschern in Luftfahrzeugen oder in Brandschutzsystemen in Luftfahrzeugen verwendet werden;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, dies geschieht unter vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet.


(1)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/852/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj).


ANHANG XIII

Änderungen des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139

Anhang II Anlage C der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 erhält folgende Fassung:

„Anlage C

AUF DIE VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN AUSGERICHTETE ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG UND DAS VORHANDENSEIN VON CHEMIKALIEN

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852;

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, ausgenommen:

i)

der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe entsprechend den gemäß der genannten Verordnung geltenden Bedingungen für Ausnahmen;

ii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe für Verwendungszwecke, die für Stoffe nach Anhang I dieser Verordnung zulässig sind;

iii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe, die in Feuerlöschern in Luftfahrzeugen oder in Brandschutzsystemen in Luftfahrzeugen verwendet werden;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, dies geschieht unter vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet.“


ANHANG XIV

Änderungen des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486

Anhang I Anlage C der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 erhält folgende Fassung:

„Anlage C

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, ausgenommen:

i)

der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe entsprechend den gemäß der genannten Verordnung geltenden Bedingungen für Ausnahmen;

ii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe für Verwendungszwecke, die für Stoffe nach Anhang I dieser Verordnung zulässig sind;

iii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe, die in Feuerlöschern in Luftfahrzeugen oder in Brandschutzsystemen in Luftfahrzeugen verwendet werden;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, dies geschieht unter vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet;


(1)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/852/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).


ANHANG XV

Änderungen des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486

Anhang II Anlage C der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 erhält folgende Fassung:

„Anlage C

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852;

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, ausgenommen:

i)

der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe entsprechend den gemäß der genannten Verordnung geltenden Bedingungen für Ausnahmen;

ii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe für Verwendungszwecke, die für Stoffe nach Anhang I dieser Verordnung zulässig sind;

iii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe, die in Feuerlöschern in Luftfahrzeugen oder in Brandschutzsystemen in Luftfahrzeugen verwendet werden;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, dies geschieht unter vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet.


ANHANG XVI

Änderungen des Anhangs IV der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486

Anhang IV Anlage C der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 erhält folgende Fassung:

„Anlage C

Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien

Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:

a)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;

b)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852;

c)

in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, ausgenommen:

i)

der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe entsprechend den gemäß der genannten Verordnung geltenden Bedingungen für Ausnahmen;

ii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe für Verwendungszwecke, die für Stoffe nach Anhang I dieser Verordnung zulässig sind;

iii)

der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe, die in Feuerlöschern in Luftfahrzeugen oder in Brandschutzsystemen in Luftfahrzeugen verwendet werden;

d)

in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, dies geschieht unter vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen;

e)

in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;

f)

Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/73/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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