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Document 32025R2546

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2025/8150

ABl. L, 2025/2546, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2546/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2546/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2546

22.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2546 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2025

über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/956 legt Grundsätze für die Prüfung von grauen Emissionen fest, die auf Grundlage tatsächlicher Werte ermittelt werden und die mit Waren verbunden sind, die ab 2026 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

(2)

Um nach Möglichkeit Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den für das EU-EHS geltenden und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (2) festgelegten Verfahren zu gewährleisten und gleichzeitig die Besonderheiten des CBAM zu berücksichtigen und den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollten die einschlägigen Vorschriften, die im Rahmen des EU-EHS gelten, gebührend berücksichtigt werden. Aufgrund der Besonderheiten des CBAM sollte die Entscheidung der Prüfstelle, die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung zu ersetzen oder auf die Standortbegehung zu verzichten, nicht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden stehen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 führen die Prüfstellen im Rahmen der Prüfung eine physische Standortbegehung der Anlage durch, in der einschlägige Waren hergestellt werden. Im ersten Prüfungsjahr sollte eine physische Standortbegehung der Anlage in jedem Fall Pflicht sein. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer Standortbegehung zu verringern, kann die Prüfstelle im zweiten darauffolgenden Prüfungsjahr die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen oder auf die Standortbegehung verzichten, sofern durch die Erfüllung bestimmter Kriterien sichergestellt ist, dass die Zuverlässigkeit der Prüfung nicht beeinträchtigt wird. Die Prüfstelle kann dies nur dann beschließen, wenn sie im Vorjahr eine physische Standortbegehung durchgeführt hat. Physische Standortbegehungen sollten mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Bei Anlagen, aus denen Strom in das Zollgebiet der Union eingeführt wird bzw. deren Strom zur Herstellung von Waren verwendet wird, sollte die Ersetzung der physischen Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung wegen der geringeren Komplexität der Prüfung noch flexibler gehandhabt werden.

(4)

Die Prüfstelle sollte die physische Standortbegehung außerdem durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen können, wenn sie durch schwerwiegende, außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände an der Durchführung einer physischen Standortbegehung gehindert wird. Werden die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Prüfung der Anlage nicht durchgeführt werden.

(5)

Die Analyse der Anfälligkeit gemeldeter Daten für Falschangaben und Nichtübereinstimmungen, die von wesentlicher Bedeutung sein könnten, ist ein zentraler Bestandteil des Prüfungsprozesses. Die Prüfstelle sollte einen risikobasierten Ansatz anwenden, um ein Prüfgutachten zu erhalten, das hinreichende Sicherheit dafür bietet, dass keine wesentlichen Falschangaben zu den Gesamtemissionen gemacht werden und dass der Bericht für zufriedenstellend befunden werden kann.

(6)

Um die Prüfung des Emissionsberichts eines Betreibers vorzubereiten und die Prüfstelle bei der Bewertung der Frage zu unterstützen, ob eine Falschangabe, eine Nichtübereinstimmung oder ein Verstoß wesentliche Auswirkungen auf die Emissionsdaten oder die Anpassung der kostenlosen Zuteilung haben, sollten angemessene Wesentlichkeitsschwellen festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen der Komplexität und Neuartigkeit der CBAM-Prüfaufgaben sowie der Berechnungsgenauigkeit. Angesichts des besonderen Charakters des CBAM sollten diese Schwellen auf Warenebene festgelegt werden. Die Wesentlichkeitsschwellen können im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen praktischen Erfahrungen überprüft werden.

(7)

Um die Erstellung, Vorlage, Lesbarkeit und Überprüfung von Prüfberichten zu erleichtern, sollte eine einzige elektronische, von der Kommission zu entwickelnde Vorlage verwendet werden. Der Prüfbericht sollte die Informationen enthalten, die für die Vorlage der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 und ihre Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung erforderlich sind.

(8)

Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung verarbeitet, so gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gegebenenfalls die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen die Prüfungsgrundsätze, die von Prüfstellen anzuwenden sind, deren Tätigkeiten sich auf die ab dem 1. Januar 2026 freigesetzten Treibhausgasemissionen beziehen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(10)

Parallel zu technischen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, auch auf Sachverständigenebene, hat die Europäische Kommission einschlägige Interessenträger, darunter Vertreter der Industrie, umfassend konsultiert, um Input für die Ausarbeitung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu erhalten.

(11)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission (5) sowie in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission (6) hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1.

„Falschangabe“ Auslassungen, Fehlinterpretationen oder Fehler in den Berichtsdaten des Betreibers, wobei die Unsicherheit im Zusammenhang mit Messgeräten oder Laboranalysen unberücksichtigt bleibt;

2.

„wesentliche Falschangabe“ eine Falschangabe, die entweder für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben die Wesentlichkeitsschwelle überschreitet oder die sich auf der Grundlage des Expertenwissens der Prüfstelle wegen ihrer Tragweite und Art auf die insgesamt gemeldeten Emissionen oder andere relevante Informationen auswirken könnte;

3.

„Wesentlichkeitsschwelle“ den quantitativen Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben entweder für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben als wesentlich erachtet;

4.

„Nichtübereinstimmung“ jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Betreiber, die nicht den für die betreffende Anlage geltenden Anforderungen des Überwachungsplans bzw. der Überwachungsmethodik gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 entspricht;

5.

„wesentliche Nichtübereinstimmung“ eine Nichtübereinstimmung, die zu einer wesentlichen Falschangabe führt.

Artikel 2

Physische Standortbegehungen und deren Ersetzung durch virtuelle Standortbegehungen bzw. Verzicht darauf

(1)   Die Prüfstelle kann eine physische Standortbegehung gemäß Anhang II Abschnitt 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 durch eine virtuelle Standortbegehung ersetzen, wenn die in Artikel 3 bzw. 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die Prüfstelle kann auf die physische Standortbegehung gemäß Anhang II Abschnitt 2.12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 verzichten, wenn die in Artikel 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Die Prüfstelle unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihre Entscheidung, die physische Standortbegehung durch eine virtuelle Standortbegehung zu ersetzen bzw. auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung zu verzichten.

Artikel 3

Bedingungen für eine virtuelle Standortbegehung bzw. für den Verzicht auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung

(1)   Die Prüfstelle kann beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen oder auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung verzichten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

eine Prüfstelle hat in dem Berichtszeitraum, der dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgeht, eine physische Standortbegehung durchgeführt;

b)

im Falle eines Verzichts auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung hat eine Prüfstelle innerhalb der beiden dem laufenden Berichtszeitraum vorausgehenden Berichtszeiträume eine physische Standortbegehung durchgeführt;

c)

die Prüfstelle verfügt über ein hinreichendes Verständnis der Funktionsweise der Anlage, der Herstellungsverfahren und des Überwachungs- und Berichterstattungssystems, einschließlich des Kontrollsystems des Betreibers;

d)

die Prüfstelle ist der Auffassung, dass angesichts der Art und des Komplexitätsgrads des Überwachungs- und Berichterstattungssystems sowie der inhärenten Risiken und der Kontrollrisiken keine physische Standortbegehung erforderlich ist;

e)

die Prüfstelle ist in der Lage, aus der Ferne alle für die Prüfung benötigten Informationen zu erhalten und zu bewerten, einschließlich Informationen zur korrekten Anwendung der im Überwachungsplan beschriebenen Methodik, zu den im Emissionsbericht des Betreibers gemeldeten Daten sowie zu den verwendeten Herstellungsverfahren und Vorläuferstoffen;

f)

die Entscheidung, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen bzw. auf eine physische Standortbegehung zu verzichten, beruht auf den Ergebnissen der Risikoanalyse, und die Prüfstelle hat die erforderlichen Maßnahmen ermittelt und ergriffen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, sodass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben und Nichtübereinstimmungen enthält;

g)

an der Anlage bzw. an ihrem Überwachungsplan wurden seit der letzten physischen Standortbegehung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen, darunter keine der folgenden wesentlichen Änderungen:

1.

Einführung neuer Herstellungsverfahren oder eines neuen Produktionswegs oder Einstellung von Herstellungsverfahren oder eines Produktionswegs;

2.

Änderungen bei den gemeinsamen Herstellungsverfahren von Vorläuferstoffen und komplexen Waren im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547;

3.

Änderungen bei der Energieversorgung der Anlage;

4.

Änderungen bei den technischen Verbindungen zwischen Herstellungsverfahren oder Produktionswegen, z. B. Ergänzung oder Entfernung von Leitungen für den Transfer von Brennstoffen, Werkstoffen, messbarer Wärme, Restgasen oder hergestellten Waren;

5.

bei Verwendung tatsächlicher Werte: Änderungen in Bezug auf die in der Anlage hergestellten oder von anderen Anlagen erhaltenen Vorläuferstoffe;

6.

Änderung der Überwachungsmethodik (auf Berechnungen beruhend, auf Messung beruhend, Sonstiges);

7.

Änderungen, für die die Prüfstelle bei der strategischen Analyse oder Risikoanalyse festgestellt hat, dass sie Prüfungsansätze erfordern, die sich erheblich von den bei der vorherigen Prüfung angewandten Prüfungsansätzen unterscheiden, z. B. Hinzufügung neuer Brennstoffe oder Werkstoffe, Hinzufügung neuer Messgeräte.

(2)   Die Prüfstelle kann von der Durchführung einer physischen Standortbegehung einer Anlage, in der Strom erzeugt wird, absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Strom ist die einzige unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fallende Ware, die von der Anlage erzeugt wird;

b)

in der Anlage werden keine Werkstoffe, Brennstoffe oder Herstellungsverfahren mit dem Potenzial, im Normalbetrieb Treibhausgase auszustoßen, verwendet. Die folgenden Anlagen erfüllen dieses Kriterium nicht:

1.

Anlagen, die Biomasse im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 verwenden;

2.

Anlagen, die CO2-Abscheidung durchführen, auch zur geologischen Speicherung oder zur Verwendung von Treibhausgasen für die Herstellung von Brennstoffen oder anderen Werkstoffen;

3.

Anlagen, die Treibhausgase in andere Anlagen, Pipelines oder CO2-Transportinfrastrukturen im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) transferieren.

c)

eine Prüfstelle hat in den letzten fünf Berichtszeiträumen, die dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehen, mindestens eine physische Standortbegehung durchgeführt;

d)

die in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Bedingungen sind erfüllt.

Artikel 4

Bedingungen für virtuelle Standortbegehungen im Falle schwerwiegender, außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände

Die Prüfstelle kann beschließen, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Betreiber nicht zu verantworten hat und die nach Ausschöpfung aller zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden können, hindern die Prüfstelle an der Durchführung einer physischen Standortbegehung;

b)

die Prüfstelle entscheidet auf Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen;

c)

die Prüfstelle hat die erforderlichen Maßnahmen identifiziert und ergriffen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, sodass hinreichende Sicherheit besteht, dass der Emissionsbericht des Betreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

Artikel 5

Wesentlichkeitsschwellen und andere Parameter

(1)   Bei der Bewertung von Falschangaben zu gemeldeten Daten im Berichtszeitraum, der Gegenstand der Prüfung ist, wendet die Prüfstelle für jede Tonne der betreffenden mit dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichneten Ware die folgenden Wesentlichkeitsschwellen an:

a)

5 % der gesamten spezifischen grauen Emissionen;

b)

5 % der gesamten spezifischen einzubeziehenden kostenlosen Zuteilung;

(2)   Die Prüfstelle beurteilt zudem auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße – entweder einzeln oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen – aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art für Folgendes als wesentlich anzusehen sind:

a)

Falschangaben, entweder einzeln oder zusammen mit anderen Falschangaben, die unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Absatz 1 liegen;

b)

in Absatz 1 nicht genannte Parameter.

Artikel 6

Format des Prüfberichts

Der Prüfbericht wird auf der Grundlage einer Vorlage erstellt, die die Kommission über das CBAM-Register bereitstellt.

Die elektronische Vorlage umfasst mindestens die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen (ABl. L, 2025/2551, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2551/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission vom 10. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Methoden zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen (ABl. L, 2025/2547, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2547/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).


ANHANG

Vorlage für den Prüfbericht

1.   ALLGEMEINE IDENTIFIKATIONSDATEN

1.1.   Identifikation des Betreibers und der Anlage

a)

Name des Betreibers;

b)

Registrierungsnummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit des Betreibers;

c)

vollständige Anschrift in englischer Sprache;

d)

zu prüfende Anlage, die anhand folgender Daten identifiziert wird:

(1)

Name der Anlage;

(2)

eindeutige Anlagenkennung im CBAM-Register;

(3)

einschlägiger Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport (UN/LOCODE) für den Standort;

(4)

vollständige Anschrift der Anlage in englischer Sprache und ihre geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen.

1.2.   Identifikation des Prüfberichts

a)

Eindeutige Kennung des Prüfberichts;

b)

maßgeblicher Berichtszeitraum.

1.3.   Identifikation der Prüfstelle

a)

Name der Prüfstelle;

b)

Anschrift, an der die Prüfstelle ihren Sitz hat;

c)

Anschrift(en) des/der Büros des Prüfteams, wenn die Prüfstelle Prüftätigkeiten ausgelagert hat;

d)

Akkreditierungsnummer der Prüfstelle,

e)

Name der nationalen Akkreditierungsstelle;

f)

Land, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist;

g)

Ablaufdatum der Akkreditierung;

h)

für das CBAM relevante Akkreditierungsbereiche.

2.   INFORMATIONEN ZUR PRÜFUNG

2.1.   Prüfteam

a)

Name des Leiters des Prüfteams;

b)

Namen des leitenden CBAM-Prüfers und aller CBAM-Prüfer und technischen Sachverständigen, die Mitglieder des Prüfteams sind;

c)

gegebenenfalls Namen des leitenden CBAM-Prüfers, der CBAM-Prüfer und der technischen Sachverständigen, die die physische oder virtuelle Standortbegehung durchführen.

2.2.   Angaben zu physischen und virtuellen Standortbegehungen

a)

Gegebenenfalls Datum der physischen Standortbegehungen und Anzahl der vor Ort verbrachten Tage;

b)

Datum der letzten physischen Standortbegehung;

c)

gegebenenfalls Datum einer virtuellen Standortbegehung und ausführliche Erläuterung der Gründe für deren Durchführung;

d)

gegebenenfalls ausführliche Erläuterung der Gründe für den Verzicht auf die Durchführung einer physischen Standortbegehung;

e)

gegebenenfalls Datum und Ort anderer Besuche im Zusammenhang mit der Prüfung.

2.3.   Grundlagen der Prüftätigkeiten

a)

Ziele der Prüfung;

b)

Umfang der Prüfung;

c)

für die Durchführung der Prüfung erforderlicher Akkreditierungsbereich;

d)

Datum und Versionsnummer des für die Prüfung verwendeten Überwachungsplans;

e)

für Überprüfung des Berichts des Betreibers herangezogene Kriterien;

f)

angewandte Wesentlichkeitsschwellen.

2.4.   Anlage und Prüfung der Daten

a)

Zusammenfassung des Überwachungsplans der Anlage, die mindestens folgende Angaben enthält:

(1)

Liste aller in der Anlage umgesetzten CBAM-relevanten Herstellungsverfahren und Produktionswege;

(2)

Angaben dazu, wie die zugeordneten direkten und indirekten Emissionen jedes Herstellungsverfahrens berechnet wurden;

(3)

Angabe, ob Brennstoffe mit Emissionsfaktor null verwendet werden und wie der Betreiber die Anwendbarkeit des Emissionsfaktors null für die Brennstoffe nachweist;

(4)

Angabe, ob messbare Wärme aus anderen Anlagen importiert oder in andere Anlagen exportiert wird;

(5)

Angabe, ob Restgase in der Anlage erzeugt und verwendet oder aus anderen Anlagen importiert oder in andere Anlagen exportiert werden;

(6)

Angabe, ob CO2-Abscheidung genutzt wird;

b)

eine Zusammenstellung der geprüften Daten, die Folgendes umfasst:

(1)

gesamte direkte Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;

(2)

wenn die Anlage Waren herstellt, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind:

a)

indirekte Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;

b)

Methode zur Bestimmung Faktors der spezifischen indirekten Emissionen und verwendete Informationsquelle;

c)

spezifische indirekte graue Emissionen jeder hergestellten Ware;

(3)

Mengen jeder Ware, gemessen in der Funktionseinheit für den jeweiligen KN-Code;

(4)

spezifische direkte graue Emissionen jeder hergestellten Ware;

(5)

gegebenenfalls für in das Zollgebiet der Union eingeführten Strom:

a)

Bestätigung, dass für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder, für den der Betreiber ein anmeldungsspezifisches Addendum zum Emissionsbericht des Betreibers vorgelegt hat, und für die dort genannte Strommenge die in Anhang IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erfüllt sind;

b)

Zusammenfassung der Nachweise dafür, dass jedes der in Anhang IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegten Kriterien erfüllt ist;

(6)

für Waren, die nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind:

a)

bei indirekten Emissionen, wenn Strom in der Anlage erzeugt wird: Angabe, ob der Strom

durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird;

durch getrennte Stromerzeugung erzeugt wird;

aus fossilen oder erneuerbaren Quellen erzeugt wird;

aus den Systemgrenzen eines Herstellungsverfahrens exportiert wird;

b)

Anteil indirekter Emissionen, die im Einklang mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 auf der Grundlage tatsächlicher Werte bestimmt wurden;

c)

Anteil indirekter Emissionen, die auf der Grundlage von Standardwerten bestimmt wurden;

d)

für den Anteil der indirekten Emissionen, der auf der Grundlage tatsächlicher Werte bestimmt wurde, Bestätigung, dass die Kriterien für die Verwendung tatsächlicher Werte gemäß Anhang IV Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/956 erfüllt sind;

e)

spezifische indirekte Emissionen, die im Einklang mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 berechnet wurden;

(7)

spezifische einzubeziehende kostenlose Zuteilung jeder hergestellten Ware;

(8)

Bestätigung der Verwendung der geltenden CBAM-Richtwerte und der Methoden zur Bestimmung der spezifischen einzubeziehenden kostenlosen Zuteilung.

2.5.   Überprüfung der Daten von Vorläuferstoffen

a)

Daten zu jeder Art von Vorläuferstoff, der von der Anlage verwendet wurde und für den Standardwerte verwendet wurden, mit Ausnahme der im Herstellungsverfahren produzierten Vorläuferstoffe gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547:

(1)

KN-Code;

(2)

Bezeichnung der Ware;

(3)

Ursprungsland, sofern bekannt und sofern der Vorläuferstoff außerhalb der Anlage hergestellt wurde;

(4)

anwendbarer Standardwert;

b)

Daten zu jeder Art von Vorläuferstoff, der von der Anlage verwendet wurde und für den tatsächliche Werte verwendet wurden, mit Ausnahme der im Herstellungsverfahren produzierten Vorläuferstoffe gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547:

(1)

KN-Code;

(2)

Bezeichnung der Ware;

(3)

Ursprungsland;

(4)

Berichtszeitraum und Angabe, ob er anhand des Standardberichtszeitraums oder der tatsächlichen Produktionszeit festgelegt wurde;

(5)

spezifische graue Emissionen (direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen);

(6)

Angaben zum Betreiber und zur Ursprungsanlage des Vorläuferstoffs:

a)

Name des Betreibers;

b)

Name der Anlage;

c)

eindeutige Anlagenkennung im CBAM-Register (sofern verfügbar);

d)

maßgeblicher Berichtszeitraum;

(7)

Angaben zur Prüfstelle, die die tatsächlichen Werte des Vorläuferstoffs geprüft hat:

a)

Name der Prüfstelle;

b)

Anschrift, an der die Prüfstelle ihren Sitz hat;

c)

wenn die Prüfstelle Prüftätigkeiten ausgelagert hat: Anschrift(en) des/der Büros der externen Stelle, an die einige der Prüftätigkeiten ausgelagert wurden;

d)

Name und Kontaktangaben des leitenden CBAM-Prüfers;

e)

Akkreditierungsnummer der Prüfstelle,

f)

Name der nationalen Akkreditierungsstelle;

g)

Land, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist;

h)

Ablaufdatum der Akkreditierung;

i)

für die Durchführung der Prüfung erforderlicher Akkreditierungsbereich;

j)

Angabe, ob die Prüfstelle in ihrem Gutachten mit hinreichender Sicherheit zu dem Schluss kommt, dass der Bericht frei von wesentlichen Falschangaben und wesentlichen Nichtübereinstimmungen ist;

k)

Datum der Ausstellung des Prüfgutachtens;

c)

wenn eine Anlage, in der komplexe Waren hergestellt werden, von einer anderen Anlage Vorläuferstoffe eines bestimmten KN-Codes erhält, die in verschiedenen Berichtszeiträumen hergestellt wurden: die spezifischen (direkten und gegebenenfalls indirekten) grauen Emissionen, die für diesen Vorläuferstoff gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 zu verwenden sind;

d)

wenn im Herstellungsverfahren für eine komplexe Ware eine Art von Vorläuferstoff verwendet wird, der in mehreren Anlagen gewonnen wird: die spezifischen (direkten und gegebenenfalls indirekten) grauen Emissionen für diesen Vorläuferstoff, berechnet gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547.

2.6.   Prüfgutachten

a)

Gutachten, in dem die Prüfstelle angibt, ob sie mit hinreichender Sicherheit zu dem Schluss kommt, dass der Bericht frei von wesentlichen Falschangaben und wesentlichen Nichtübereinstimmungen ist;

b)

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Falschangaben;

c)

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Nichtübereinstimmungen;

d)

Informationen über verbleibende Falschangaben, die vor der Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden, und darüber, ob sie wesentlich sind;

e)

Informationen über verbleibende Nichtübereinstimmungen, die vor der Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden, und darüber, ob sie wesentlich sind;

f)

Informationen über verbleibende Verstöße, die vor der Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden, und darüber, ob sie wesentlich sind;

g)

gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen;

h)

Datum und Unterschrift eines/einer Bevollmächtigten der Prüfstelle mit Angabe des Namens.

3.   ANHANG: ZUSAMMENFASSENDER EMISSIONSBERICHT DES BETREIBERS GEMÄẞ ANHANG IV DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2547

4.   ANMELDERSPEZIFISCHES ADDENDUM ZUM EMISSIONSBERICHT DES BETREIBERS FÜR IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION EINGEFÜHRTEN STROM


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2546/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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