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Document 32025R1960
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1960 of 25 September 2025 on the design and content of the harmonised notice on the legal guarantee of conformity and of the harmonised label for the commercial guarantee of durability
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
C/2025/6471
ABl. L, 2025/1960, 2.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1960/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1960 |
2.10.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1960 DER KOMMISSION
vom 25. September 2025
über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22a Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2011/83/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung soll unter anderem erreicht werden, dass die Verbraucher ihre Rechte besser kennen, damit sie nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen können, und dass die Nachfrage nach und das Angebot an haltbareren Waren angekurbelt werden. Zu diesem Zweck werden mit der Richtlinie 2011/83/EU eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und eine harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie eingeführt, mit deren Hilfe die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. |
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(2) |
Während es sich bei dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie um zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen handelt, ergänzen die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung einander und enthalten Querverweise, die die Unterschiede zwischen den beiden Arten der Verpflichtung verdeutlichen. Die harmonisierte Mitteilung ist ein obligatorischer Hinweis an der Verkaufsstelle, mit dem die Verbraucher auf ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht aufmerksam gemacht werden sollen. Die harmonisierte Kennzeichnung betrifft hingegen eine freiwillige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, mit der Hersteller den Verbrauchern die Haltbarkeit ihrer Waren garantieren können. |
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(3) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, die Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind. Dieser Hinweis muss die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts enthalten, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann. Diese Informationen müssen den Verbrauchern unter Verwendung der in Artikel 22a Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/83/EU genannten harmonisierten Mitteilung in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. |
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(4) |
Damit die Verbraucher ihre Rechte in Bezug auf die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts besser verstehen, sollten in der harmonisierten Mitteilung alltägliche Situationen aufgeführt werden, in denen sie diese Rechte geltend machen können. |
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(5) |
In der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sollten die Verbraucher auch auf die Abhilfen hingewiesen werden, die ihnen im Falle vertragswidriger Waren zustehen, und es sollte erläutert werden, dass die Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, solche Abhilfen zu leisten. Die Mitteilung sollte auch einen allgemeinen Verweis darauf enthalten, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann. Darüber hinaus sollte die Mitteilung Informationen darüber enthalten, wie die Verbraucher praktisch vorgehen können, wenn sie vertragswidrige Waren erhalten haben, und darauf hinweisen, wo sie weitere Informationen finden können. |
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(6) |
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher den Unterschied zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und den gewerblichen Garantien vollständig nachvollziehen können, sollte in der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch darauf hingewiesen werden, dass Verkäufer und Hersteller zusätzlich gewerbliche Garantien, etwa eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, gewähren können. |
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(7) |
Ein guter Indikator für die Haltbarkeit von Waren ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Diese gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist ein Versprechen des Herstellers gegenüber dem Verbraucher, dass die Ware für einen bestimmten Zeitraum ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung behält. |
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(8) |
Gewährt ein Hersteller für eine bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, die die gesamte Ware abdeckt, für die Dauer von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten und stellt er dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung, so ist der Unternehmer, der die Ware verkauft, nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la der Richtlinie 2011/83/EU verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zudem das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt. Diese Informationen müssen unter Verwendung der in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten harmonisierten Kennzeichnung in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. |
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(9) |
Nach Artikel 22a Absatz 5 der Richtlinie 2011/83/EU müssen sowohl die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht als auch die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für die Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren sein. Zu diesem Zweck konsultierte die Kommission repräsentative Gruppen von Interessenträgern und unternahm einen Feldversuch mit repräsentativen Verbrauchergruppen, und die Ergebnisse wurden bei der endgültigen Gestaltung und der Festlegung des endgültigen Inhalts der harmonisierten Mitteilung und der harmonisierten Kennzeichnung berücksichtigt. |
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(10) |
Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie sollten einen QR-Code enthalten, über den die Verbraucher zum Portal „Ihr Europa“ nach der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelangen, in dem zusätzliche nützliche Informationen bereitstehen. |
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(11) |
Mittels des QR-Codes in der harmonisierten Mitteilung sollten die Verbraucher zu ausführlicheren Informationen über die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nach der Richtlinie (EU) 2019/771 gelangen. Da es wichtig ist, dass die Verbraucher die ihnen nach nationalem Recht zustehenden Gewährleistungsrechte kennen, sollte der QR-Code auch zu Portalen der Mitgliedstaaten führen, auf denen detailliertere Informationen verfügbar sind. |
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(12) |
Da die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nur wenig Platz bietet, sollte der QR-Code auf der Kennzeichnung zu detaillierteren Informationen führen. In diesen Informationen sollte erklärt werden, dass die harmonisierte Kennzeichnung eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie betrifft, die der Hersteller dem Verbraucher für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten gewährt und die die gesamte Ware, nicht nur einen Teil davon, für die Dauer von mehr als zwei Jahren abdeckt. |
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(13) |
Damit die Unternehmer die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung leicht verwenden und reproduzieren können, können sie entweder in Farbe oder Schwarz-Weiß sein, wenn sie als vorvertragliche Informationen im Rahmen von Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, präsentiert werden. |
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(14) |
Soll der Vertrag jedoch über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, so sollten sowohl die Mitteilung als auch die Kennzeichnung farbig sein. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, kann die Kennzeichnung in einem verschachtelten Format angezeigt werden. |
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(15) |
Die harmonisierte Kennzeichnung wird sprachneutral mit einer Angabe in allen Amtssprachen gestaltet, sodass sie von Unternehmern und Herstellern in der gesamten Union leicht verwendet und reproduziert werden kann. Die Kennzeichnung besteht aus dem Titel „GARAN“, der sich auf das Wort für „Garantie“ in mehreren Sprachen der Union bezieht, einem Häkchensymbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie angibt, einem visuellen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und einem QR-Code, über den zusätzliche Informationen abrufbar sind. Im Interesse einer besseren Verständlichkeit für die Verbraucher sollte am unteren Rand der harmonisierten Kennzeichnung der Ausdruck „Herstellergarantie in Jahren“ in allen Amtssprachen der Union stehen. Die Kommission kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erforderlichenfalls — je nachdem, wie sie aufgenommen und von den Verbrauchern verstanden wird, und wenn andere Instrumente der Union eingeführt werden — überprüfen und anpassen. |
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(16) |
Da die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 ab dem 27. September 2026 anwenden müssen, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten. |
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(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Mitteilung nach Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU entsprechen den Angaben in Anhang I dieser Verordnung.
Artikel 2
Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung nach Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU entsprechen den Angaben in Anhang II dieser Verordnung.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. September 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/771/oj).
(4) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
ANHANG I
HARMONISIERTE MITTEILUNG ÜBER DAS GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNGSRECHT
Die harmonisierte Mitteilung nach Artikel 1 sieht gestalterisch und inhaltlich aus wie folgt:
Erläuterungen:
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(1) |
Keines der Elemente der harmonisierten Mitteilung ist editierbar. |
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(2) |
Für die Mitteilung gelten folgende Farbwerte:
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(3) |
Der QR-Code führt zur Sprachauswahl für den Abschnitt über das gesetzliche Gewährleistungsrecht im Portal „Ihr Europa“. Der QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein. |
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(4) |
Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, kann die harmonisierte Mitteilung farbig (CMYK) oder schwarz-weiß sein. Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4; sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden. |
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(5) |
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht farbig (RGB) sein. |
ANHANG II
HARMONISIERTE KENNZEICHNUNG DER GEWERBLICHEN HALTBARKEITSGARANTIE
Die harmonisierte Kennzeichnung nach Artikel 2 sieht gestalterisch und inhaltlich aus wie folgt:
Erläuterungen:
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(1) |
Folgende Elemente sind nicht editierbar:
Folgende Elemente sind editierbar:
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(2) |
Für die Kennzeichnung gelten folgende Farbwerte:
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(3) |
Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, muss die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße der Kennzeichnung beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden. |
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(4) |
Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, ist die harmonisierte Kennzeichnung entweder farbig oder schwarz-weiß. |
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(5) |
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie farbig sein. |
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(6) |
In der Kennzeichnung ist, auch für die editierbaren Felder, die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden. |
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(7) |
Der QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein. |
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden, siehe folgende Abbildung:
Erläuterungen:
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(1) |
Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen. |
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(2) |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die harmonisierte Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1960/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)