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Document 32025R1739
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1739 of 14 August 2025 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of Acrylonitrile-Butadiene-Styrene Resins originating in the Republic of Korea and Taiwan
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1739 der Kommission vom 14. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1739 der Kommission vom 14. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan
C/2025/5622
ABl. L, 2025/1739, 18.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1739/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1739 |
18.8.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1739 DER KOMMISSION
vom 14. August 2025
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung der Untersuchung
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(1) |
Am 19. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen (im Folgenden „ABS-Harze“) aus der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) und Taiwan (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. November 2024 von INEOS Styrolution Switzerland SA, Versalis SpA und Trinseo Europe GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware. |
1.3. Interessierte Parteien
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(4) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller sowie andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden Taiwans und Koreas sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(5) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
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(6) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung von der Regierung Koreas und von LG CHEM ein. |
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(7) |
In seiner Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung (4) brachte LG CHEM vor, dass die den Antragstellern im Antrag gewährte Vertraulichkeit nicht mit Artikel 6.5.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO und der entsprechenden Rechtsprechung vereinbar sei. Das Unternehmen wies darauf hin, dass die vollständige Schwärzung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der Union die Verteidigungsrechte des Unternehmens verletze, da es nicht möglich sei, diese Preise mit den koreanischen Preisen zu vergleichen und somit angemessen auf die Schadensbehauptung zu reagieren. |
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(8) |
Infolge der Stellungnahmen von LG CHEM forderte die Kommission den Wirtschaftszweig der Union auf, die fehlenden Angaben in der nicht vertraulichen Fassung der konformen Fassung zu ergänzen. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte die angeforderten Angaben. |
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(9) |
LG Chem widersprach den im Antrag vorgebrachten Dumpingbehauptungen und brachte vor, dass die Behauptungen über unrentable Verkäufe von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen (im Folgenden „ABS-Harze“) auf dem koreanischen Inlandsmarkt auf unzutreffenden Finanzdaten beruhten und nicht die positiven Betriebs- und Nettogewinne des Unternehmens widerspiegelten. LG CHEM brachte ferner vor, dass auch die Berechnung der Kosten und Gewinnspannen im Antrag fehlerhaft sei, da sie sich auf Daten unabhängiger Unternehmen und Waren stütze und die Unterschiede in der Kostenstruktur und den Preisen zwischen Standard- und Premium-Produkten aus ABS-Harzen nicht berücksichtigt habe. LG CHEM führte an, dass die Daten zu den Rohstoffpreisen im Antrag unzuverlässig seien, da sie nicht die tatsächliche Qualität und die tatsächlichen Kosten der von den koreanischen Herstellern von ABS-Harzen verwendeten Rohstoffe widerspiegelten. Die ausführenden Hersteller legten keine Nachweise vor, die die Richtigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Informationen infrage stellen würden. Die Kommission sah keinen Grund, die Vorbringen als hinreichend anzusehen, um der Einleitung einer Untersuchung entgegenzustehen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(10) |
LG CHEM machte geltend, dass der Antrag aus den folgenden Gründen keine Nachweise für das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union enthalte:
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(11) |
Die Kommission wies darauf hin, dass für eine auf Anscheinsbeweisen beruhende Feststellung einer bedeutenden Schädigung unter anderem eine Untersuchung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung beschriebenen maßgeblichen Faktoren erforderlich ist. Artikel 5 der Grundverordnung schreibt nicht ausdrücklich vor, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 genannten Schadensfaktoren eine Verschlechterung aufweisen müssen, damit eine bedeutende Schädigung festgestellt werden kann. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten maßgeblichen (nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. |
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(12) |
Daher müssen sich nicht alle Faktoren verschlechtern, damit eine bedeutende Schädigung festgestellt werden kann. Ferner bedeutet das Vorliegen anderer Faktoren, die möglicherweise einen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, nicht notwendigerweise, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf diesen Wirtschaftszweig nicht bedeutend sind. |
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(13) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antrag hinreichende Belege für das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung enthielt, da nachgewiesen wurde, dass in einer Zeit, in der der Unionsverbrauch rückläufig war, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in absoluten und relativen Zahlen stiegen, während die Produktions- und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sowie dessen Rentabilität im Bezugszeitraum zurückgingen. |
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(14) |
Darüber hinaus brachten die koreanische Regierung und LG CHEM vor, dass der Anstieg der Einfuhren von ABS-Harzen aus Korea auf die Warenqualität und nicht auf Dumping zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang machte die koreanische Regierung geltend, dass die Einfuhren von ABS-Harzen aus Korea auch aufgrund der durch die Ereignisse höherer Gewalt im Jahr 2021 verursachten Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt gestiegen seien. Darüber hinaus brachten beide Parteien vor, die angebliche Schädigung sei durch die steigenden Energiepreise in der Union verursacht worden. |
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(15) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Parteien keine Belege zur Untermauerung ihrer Behauptung vorlegten, der zufolge der Anstieg der Einfuhren von ABS-Harzen aus Korea auf die Warenqualität und kurzfristige Ereignisse höherer Gewalt im Jahr 2021 zurückzuführen sei. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Frage der steigenden Energiekosten im Antrag hinreichend berücksichtigt wurde. |
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(16) |
Folglich wurden die Vorbringen zur im Antrag enthaltenen Schadens- und Ursächlichkeitsanalyse, wie in den Erwägungsgründen 10 und 14 erläutert, zurückgewiesen. |
1.5. Stichprobenverfahren
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(17) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(18) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Verkäufe und des Produktmixes aus. Diese Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfiel ein Anteil von [38-48] % der Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Hierzu gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. |
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(19) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer auf, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. |
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(20) |
Sechs unabhängige Einführer nahmen im Hinblick auf ein Stichprobenverfahren Kontakt zur Kommission auf. Allerdings übermittelten nur vier von ihnen die angeforderten Informationen. Sie erklärten sich auch bereit, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller aus Korea
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(21) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, forderte sie alle ausführenden Hersteller in der Republik Korea auf, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(22) |
Drei ausführende Hersteller in der Republik Korea übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf diese ausführenden Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum mehr als 90 % der koreanischen Einfuhren, ausgedrückt in Tonnen. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe mit zwei Unternehmen aus. Auf diese Unternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum [75-85] % der gesamten Ausfuhrmenge, ausgedrückt in Tonnen, aus der Republik Korea in die Union. Keine der interessierten Parteien nahm zum Stichprobenverfahren Stellung. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller aus Taiwan
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(23) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in Taiwan auf, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung Taipehs in der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(24) |
Drei ausführende Hersteller aus Taiwan übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf diese Parteien entfielen 100 % der taiwanischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum. Nach Auffassung der Kommission sind zwei der drei ausführenden Hersteller miteinander verbunden und gehören derselben Unternehmensgruppe an. Die Kommission beschloss, diese Gruppe (die Unternehmensgruppe Chimei Corporation/Grand Pacific Petrochemical Corporation) sowie einen zusätzlichen ausführenden Hersteller zu untersuchen, auf die 100 % der Einfuhren aus Taiwan entfallen. |
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(25) |
Die taiwanesischen ausführenden Hersteller Chimei Corporation und Grand Pacific Petrochemical Corporation fochten die Entscheidung hinsichtlich der Auffassung der Kommission, beide Parteien als miteinander verbunden zu betrachten, an. Chimei Corporation und Grand Pacific Petrochemical Corporation machten geltend, dass sie in Bezug auf die in Taiwan hergestellte untersuchte Ware unabhängige Parteien seien, da es keine wechselseitige Beteiligung oder keine gemeinsamen Vorstandsmitglieder, Führungskräfte oder Mitarbeiter gebe. |
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(26) |
Die Kommission war nicht der Auffassung, dass die Parteien für die Zwecke dieser Untersuchung als unabhängig angesehen werden konnten. Wie Chimei Corporation und Grand Pacific Petrochemical Corporation selbst eingeräumt haben, verfügen diese Unternehmen über ein gemeinsames Unternehmen in der VR China und sind somit verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 127 Absatz 1 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5). Die Tatsache, dass ihr Gemeinschaftsunternehmen in der VR China ansässig ist oder dieses Gemeinschaftsunternehmen die untersuchte Ware nicht in die Union verkauft hat, ist für die Zwecke des Artikels 127 Absatz 1 Buchstabe g unerheblich. Die Kommission bestätigte daher ihre ursprüngliche Entscheidung. |
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(27) |
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass die von Chimei Corporation und Grand Pacific Petrochemical Corporation im Untersuchungszeitraum in die EU ausgeführten Mengen der untersuchten Ware unterschiedlich hoch waren, befreite die Kommission Grand Pacific Petrochemical Corporation auf deren Antrag von der Beantwortung des Fragebogens und teilte der Partei mit, dass die für Chimei Corporation ermittelte Dumpingspanne auch auf Grand Pacific Petrochemical Corporation angewandt werde. Grand Pacific Petrochemical Corporation stimmte diesem Vorschlag zu. |
1.6. Individuelle Ermittlung
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(28) |
Ein ausführender Hersteller in Korea beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. In der gegenwärtigen Phase der Untersuchung hat die Kommission bezüglich der Anträge auf individuelle Ermittlung noch keine Entscheidung getroffen. Die Kommission wird im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung entscheiden, ob sie eine individuelle Ermittlung durchführt. |
1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(29) |
Die Kommission übermittelte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie an sämtliche mitarbeitenden unabhängigen Einführer. Dieselben Fragebögen, einschließlich der Fragebögen für Verwender, wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (6) zur Verfügung gestellt. Zudem übermittelte die Kommission den Antragstellern einen Fragebogen zu den Makroindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(30) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(31) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(32) |
Gemäß der Einleitungsbekanntmachung handelt es sich bei der untersuchten Ware um Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze, ein thermoplastisches Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, mit der CAS-Nummer (Chemical-Abstracts-Service-Nummer) 9003-56-9. |
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(33) |
ABS-Harze können mithilfe zweier Polymerisationsverfahren hergestellt werden: Emulsionsverfahren und Massenproduktionsverfahren. Die Verfahren unterscheiden sich in Bezug auf die verwendeten Rohstoffe und Technologien. Das Endprodukt hat in der Regel die Form eines Granulats und ist ohne Zusatz von Pigmenten von cremefarbener/gelblicher Farbe. |
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(34) |
Beim Emulsionsverfahren werden Styrol, Acrylnitril und Butadien als Ausgangsstoffe verwendet. Butadien wird zunächst in Wasser polymerisiert. Dabei entsteht ein Kautschuklatex, d. h. in Wasser gelöste Kautschukpartikel. Im zweiten Schritt werden Styrol und Acrylnitril in der Kautschuklatexlösung polymerisiert. Das in diesem Schritt hergestellte Produkt gilt aufgrund seines hohen Butadiengehalts, der es für die industrielle Verwendung ungeeignet macht, nicht als Fertigerzeugnis. In fester Form wird es als Trockenpulver, Kautschukpulver oder veredeltes Kautschukkonzentrat bezeichnet. Parallel zur Herstellung von Trockenpulver werden Styrol und Acrylnitril zu einem Styrol-Acrylonitril-Copolymer (im Folgenden „SAN-Copolymer“) polymerisiert. Zur Herstellung von ABS-Harzen (Fertigerzeugnis) werden Trockenpulver und Styrol-Acrylnitril-Copolymer miteinander vermischt. In diesem letzten Schritt, der Vermischung, können Pigmente, Zusatzstoffe oder andere (Co-)Polymere zugesetzt werden, um die Eigenschaften der Mischung anzupassen. Die entstehende Verbindung wird schließlich getrocknet und zu Granulat verarbeitet. |
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(35) |
Das Massenproduktionsverfahren ist jünger und ermöglicht eine kontinuierliche Massenproduktion von ABS-Harzen, wobei Styrol, Acrylnitril und Polybutadienkautschuk als Ausgangsstoffe verwendet werden. Polybutadienkautschuk wird zunächst in einer Mühle gemahlen und dann in Styrol gelöst. Anschließend wird es mit Chemikalien und Acrylnitril vermischt. Die Massenpolymerisationsreaktion wird unter Zugabe eines Lösungsmittels durchgeführt. Am Ende der Reaktion werden die nicht polymerisierten Monomere und niedrigsiedenden Verbindungen aus dem Polymer entfernt. Es können Pigmente, Zusatzstoffe oder andere (Co-)Polymere beigemischt werden, bevor die ABS-Harze zu Granulat verarbeitet werden. |
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(36) |
ABS-Harze werden in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt, z. B. in der Automobilindustrie (Stoßfänger, Zierelemente usw.), in Haushaltsgeräten (Waschmaschinen, Geschirrspüler usw.), in der Elektronik (Computertastaturen und -mäuse, Fernbedienungen, Telefongehäuse usw.), in Möbeln, im Baugewerbe (Leitungs- und Rohrbau), in medizinischen Geräten und in Spielzeug (LEGO-Steine usw.). |
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(37) |
Je nach Anwendung und Herstellungsverfahren nachgelagerter Produkte können die Anwender ABS-Harze bevorzugen, die im Emulsions- oder Massenproduktionsverfahren hergestellt wurden. Die im Emulsionsverfahren hergestellten ABS-Harze sorgen für eine glänzende Oberfläche der nachgelagerten Produkte. Die im Massenproduktionsverfahren hergestellten ABS-Harze enthalten größere Kautschukpartikel und ergeben somit eine matte Oberfläche. Nachgelagerte Produkte werden in der Regel entweder im Extrusions- oder im Spritzgießverfahren hergestellt. Beim Extrusionsverfahren hängt der Glanz der Oberfläche vom Herstellungsverfahren der ABS-Harze ab, d. h. im Emulsionsverfahren hergestellte ABS-Harze sorgen für eine glänzende Oberfläche und im Massenproduktionsverfahren hergestellte ABS-Harze ergeben eine matte Oberfläche. Beim Spritzgießverfahren hängt die Oberfläche von der Form ab, d. h. auch die im Massenproduktionsverfahren hergestellten ABS-Harze können eine glänzende Oberfläche ergeben. |
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(38) |
Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die Hersteller sowohl in der Union als auch in den betroffenen Ländern unterschiedliche Praktiken bei der Verwendung der CAS-Registernummer (7) anwenden. Wurden ABS-Harze als Mischung aus Trockenpulver und SAN-Copolymeren hergestellt, gaben einige Hersteller nur eine CAS-Nummer an, nämlich 9003-56-9, während andere zwei CAS-Nummern verwendeten, nämlich 9003-56-9 für Trockenpulver und 9003-54-7 für SAN-Copolymere. Um mögliche Missverständnisse aufgrund dieser unterschiedlichen Praktiken zu vermeiden, beschloss die Kommission, den Verweis auf eine CAS-Nummer aus der Definition der untersuchten Ware zu streichen. |
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(39) |
Folglich handelt es sich bei der untersuchten Ware um Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze, ein thermoplastisches Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt (im Folgenden „untersuchte Ware“ oder „ABS-Harze“). |
2.2. Betroffene Ware
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(40) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan, die derzeit unter dem KN-Code 3903 30 00 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). |
2.3. Gleichartige Ware
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(41) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(42) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
2.4.1. Präzisierung der Warendefinition
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(43) |
Mehrere ausführende Hersteller baten um Klarstellung, ob die folgenden Waren unter diese Untersuchung fallen:
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(44) |
In diesem Zusammenhang möchte die Kommission klarstellen, dass Copolymere oder Verbindungen, die nur aus Acrylnitril, Butadien und Styrol bestehen, unter diese Untersuchung fallen, sofern Styrol in diesen Copolymeren oder Mischungen den überwiegenden Anteil ausmacht. Solche Copolymere oder Verbindungen werden in dieser Untersuchung als ABS-Harze bezeichnet. |
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(45) |
Wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, handelt es sich bei Trockenpulver um ein Halbfertigerzeugnis. Obgleich es bereits alle drei Comonomere enthält, macht Butadien den überwiegenden Anteil aus, und somit erfüllt es nicht die in Erwägungsgrund 44 genannte Bedingung hinsichtlich des Styrolgehalts. Folglich fällt Trockenpulver nicht unter diese Untersuchung. |
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(46) |
Darüber hinaus fallen ABS-Verbindungen (im Sinne der Definition gemäß Erwägungsgrund 44) mit anderen (Co-)Polymeren und/oder Zusatzstoffen, wie beispielsweise Pigmenten, antistatischen Mitteln, UV-Stabilisatoren, flammhemmenden Stoffen und Glasfasern, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern ABS-Harze in der Verbindung den überwiegenden Anteil ausmachen. |
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(47) |
Daher fallen flammhemmende ABS-Harze und glasfaserverstärkte ABS-Harze unter diese Untersuchung, da diese Warentypen als Verbindungen hergestellt werden, bei denen der Anteil der ABS-Harze überwiegt. Transparente ABS-Harze fallen hingegen nicht unter diese Untersuchung. Transparente ABS-Harze werden als Verbindung aus ABS und Methylmethacrylat, sogenannten MABS, hergestellt. In dieser Verbindung machen ABS-Harze nicht den überwiegenden Anteil aus, und daher fällt sie nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung. |
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(48) |
Schließlich fallen Copolymere aus Acrylnitril, Butadien, Styrol und anderen Comonomeren unter die Warendefinition dieser Untersuchung, sofern Acrylnitril, Butadien und Styrol im Copolymer den überwiegenden Anteil ausmachen. |
2.4.2. Anträge auf Ausklammerung von der Warendefinition
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(49) |
In seiner Antwort auf den Fragebogen forderte Chimei, flammhemmende ABS-Harze von der Warendefinition dieser Untersuchung auszuklammern, da es angeblich nicht in der Union hergestellt werde. |
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(50) |
Entgegen den Behauptungen des Unternehmens werden flammhemmende ABS-Harze von den Unionsherstellern hergestellt. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(51) |
Chimei und LEGO brachten vor, dass ABS-Harze mit massenbilanziertem Anteil von der Warendefinition ausgeklammert werden sollten. Die Parteien machen geltend, dass massenbilanzierte ABS-Harze aufgrund des von den Kunden gezahlten Umweltzuschlags erheblich teurer seien. Alternativ schlug LEGO vor, die Antidumpingzölle nicht auf den massenbilanzierten Teil der Inhaltsstoffe zu erheben oder zumindest die massenbilanzierten ABS-Harze im Interesse eines fairen Vergleichs anzuerkennen. |
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(52) |
Massenbilanzierte ABS-Harze sind ABS-Harze, die aus kreislauffähigen (mechanisch oder chemisch recycelten) Ausgangsstoffen oder aus biologischen Rohstoffen, z. B. gebrauchtem Speiseöl, hergestellt werden. Sie sind tatsächlich teurer als ABS-Harze, die aus nicht kreislauffähigen oder fossilen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Der Umweltzuschlag kann bis zu 100 % des Preises der nicht kreislauffähigen oder fossilen ABS-Harze erreichen. Massenbilanzierte ABS-Harze haben jedoch dieselben grundlegenden physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke wie ABS-Harze, die aus nicht kreislauffähigen oder fossilen Ausgangsstoffen hergestellt werden, und stehen daher mit herkömmlichen ABS-Harzen im Wettbewerb. Weder Chimei noch LEGO konnten das Gegenteil nachweisen. Daher wies die Kommission diesen Antrag auf Ausklammerung von der Warendefinition zurück. |
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(53) |
Die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Inhaltsstoffe von ABS-Harzen, die nicht kreislauffähigen oder fossilen Ursprungs sind, kann in der Praxis nicht umgesetzt werden. Der Umweltzuschlag wird zwischen dem Hersteller der ABS-Harze und seinen Kunden ausgehandelt und direkt in den Preis einbezogen. Er wird nicht auf der Rechnung oder anderen Begleitpapieren des Einfuhrgeschäfts ausgewiesen, sodass die Höhe des Umweltzuschlags für die Zwecke der Zollwertermittlung nicht festgestellt werden kann. Folglich wies die Kommission den Antrag von LEGO zurück, die Antidumpingzölle nur auf die nicht kreislauffähigen oder die fossilen Inhaltsstoffe der ABS-Harze zu erheben. |
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(54) |
Die Kommission berücksichtigte jedoch im Interesse eines fairen Vergleichs bei der Ermittlung der Dumping- und Schadensspannen gebührend, dass bestimmte Warentypen massenbilanzierte ABS-Harze enthalten. |
3. DUMPING
3.1. Republik Korea
3.1.1. Normalwert
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(55) |
Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. |
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(56) |
Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren. |
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(57) |
Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union entspricht. Die Kommission stellte fest, dass höchstens ein Drittel der Warentypen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht repräsentativ war. |
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(58) |
Anschließend ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können. |
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(59) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
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(60) |
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ. |
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(61) |
Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
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(62) |
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass 64 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert bei den meisten Geschäftsvorgängen als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ sowie für einen Teil der Geschäftsvorgänge als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe berechnet. |
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(63) |
In einigen Fällen, in denen ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder in denen ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, ermittelte die Kommission den Normalwert. In anderen Fällen, in denen ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, suchte die Kommission nach alternativen Quellen für Preise, die im normalen Handelsverkehr erzielt werden. Da es keine Inlandsverkäufe eines anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers gab oder der Inlandsverkaufspreis eines anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers für diesen Warentyp nicht aussagekräftig offengelegt werden konnte, ohne die Vertraulichkeit dieses Herstellers zu verletzen, und da keine anderen Quellen für Preise der betroffenen Warentypen verfügbar waren, wurde der Normalwert für die betroffenen Warentypen von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
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(64) |
Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
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(65) |
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte mit diesen Warentypen hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet. |
3.1.2. Ausfuhrpreis
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(66) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die als Einführer fungierten. |
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(67) |
Bei direkten Verkäufen ausführender Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
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(68) |
Bei Verkäufen ausführender Hersteller in die Union über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen des Preises für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten vorgenommen, einschließlich VVG-Kosten und Gewinne (in Höhe von [9-12] %), die von zwei mitarbeitenden unabhängigen Einführern, die die erforderlichen Informationen übermittelten, ermittelt wurden. |
3.1.3. Vergleich
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(69) |
Im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede in Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, durchführen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. |
3.1.3.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(70) |
Im Falle der Verkäufe von Warentypen, für die der Normalwert, wie in Erwägungsgrund 64 erläutert, rechnerisch ermittelt wurde, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen. |
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(71) |
Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden bei den Verkäufen von Warentypen, die im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, Berichtigungen für Transport- und Verpackungskosten vorgenommen. Darüber hinaus wurden Berichtigungen für Kreditkosten vorgenommen. Die Kommission sah keine Gründe für weitere Berichtigungen des Normalwerts. |
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(72) |
LG CHEM beantragte eine Berichtigung hinsichtlich des Herstellungsverfahrens und der unterschiedlichen Produkteigenschaften. Darüber hinaus beantragte LG Chem eine Berichtigung für technische Unterstützung. Die Kommission wies die von LG CHEM beantragten Berichtigungen zurück. In Bezug auf die Berichtigung aufgrund der Unterschiede im Herstellungsverfahren legte das Unternehmen keine Nachweise dafür vor, dass sich die Unterschiede im Herstellungsverfahren auf die Preise oder deren Vergleichbarkeit auswirkten. Nach der Änderung der Warenkennnummer werden alle Unterschiede, die sich erheblich auf den Preis auswirken, in der geänderten Warenkennnummer berücksichtigt; somit werden die Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gegenstandslos, da diese Unterschiede, die sich auf die Preise und ihre Vergleichbarkeit auswirken, in der Warenkennnummer berücksichtigt wurden. Schließlich wurden die Berichtigungen für technische Unterstützungsdienste abgelehnt, da das Unternehmen keine Nachweise dafür vorlegte, dass diese Dienstleistungen vertraglich vereinbart und in den Verkaufspreis einbezogen wurden. |
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(73) |
Lotte forderte eine Berichtigung bei der Zollrückerstattung, war jedoch nicht in der Lage, bestimmte Mengen der eingeführten Rohstoffe der untersuchten Ware zuzuordnen, sodass dieser Einwand zurückgewiesen wurde. |
3.1.3.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(74) |
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten. |
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(75) |
Bei den folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Bankgebühren. |
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(76) |
Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass eine Berichtigung der über einen verbundenen Einführer getätigten Verkäufe, die direkt aus Korea an den unabhängigen Abnehmer in der Union geliefert wurden, vorgenommen werden solle, da die Verkaufsabteilung in Korea alle Vertriebsfunktionen wahrnehme. Aus diesem Grund machte das Unternehmen geltend, dass der verbundene Einführer diese Kosten nicht trage und der Preis entsprechend berichtigt werden solle. Das Vorbringen wurde nicht durch Belege untermauert und wurde daher zurückgewiesen. |
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(77) |
Ein kleiner Teil der Ausfuhren eines ausführenden Herstellers wurde an einen verbundenen Verwender in der Union verkauft, um andere Waren herzustellen, bei denen die betroffene Ware einen geringen Teil der Herstellkosten ausmachte. Für diese Mengen wäre es unmöglich, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Verkäufe des Enderzeugnisses an den ersten unabhängigen Käufer zu ermitteln. Daher wurden diese Mengen bei den Berechnungen anhand des Ausfuhrpreises berücksichtigt, der für Direktverkäufe der gleichartigen Warentypen ermittelt wurde. |
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(78) |
Ein ausführender Hersteller führt die untersuchte Ware an sein verbundenes Unternehmen in der Union aus, das die Ware weiterverarbeitet, um sie an unabhängige Abnehmer zu verkaufen. Für diese Verkäufe wurde eine zusätzliche Berichtigung vom Preis für den ersten unabhängigen Abnehmer abgezogen. Die Kommission hat die Kosten für die Verarbeitung/Vermischung der eingeführten ABS-Harze, die in den Betrieben des Unternehmens in der Union vorgenommen wurden, abgezogen. Dieser berichtigte Preis wurde für den Vergleich mit den ähnlichen Waren herangezogen, die mit den von dem verbundenen Unternehmen aus Korea als Vorleistung eingeführten ABS-Harzen vergleichbar waren. |
3.1.4. Dumpingspannen
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(79) |
Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
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(80) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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(81) |
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet. |
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(82) |
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 4,3 %. |
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(83) |
Bei allen anderen ausführenden Herstellern in Korea ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im UZ, die auf der Grundlage der Einfuhrdaten von Eurostat ermittelt wurden. |
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(84) |
Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund [75-85] % der Gesamteinfuhren im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein mitarbeitendes, in die Stichprobe einbezogenes und individuell ermitteltes Unternehmen festgestellt wurde. |
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(85) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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3.2. Taiwan
3.2.1. Normalwert
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(86) |
Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. |
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(87) |
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. |
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(88) |
Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe einzelner Warentypen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht repräsentativ waren. |
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(89) |
Anschließend ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können. |
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(90) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
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(91) |
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ. |
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(92) |
Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
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(93) |
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass über 99 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert (im Allgemeinen) als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ oder (in einigen wenigen Fällen) als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe berechnet. |
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(94) |
Die im vorstehenden Erwägungsgrund erläuterte Methode wurde auch auf Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers angewandt, der nur wenige Verkäufe über ein verbundenes Verarbeitungsunternehmen tätigte. |
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(95) |
Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in denen es keine Inlandsverkäufe eines Warentyps der gleichartigen Ware gab, suchte die Kommission nach alternativen Quellen für Preise im normalen Handelsverkehr. Letztendlich wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt, da der Inlandsverkaufspreis anderer in die Stichprobe einbezogener Hersteller für diesen Warentyp nicht aussagekräftig offengelegt werden konnte, ohne die Vertraulichkeit dieses Herstellers zu verletzen. Der Kommission waren keine anderen potenziellen Quellen für die Preise der betroffenen Warentypen im normalen Handelsverkehr bekannt. |
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(96) |
Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
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(97) |
Für Warentypen, die von einer mit einem der mitarbeitenden ausführenden Hersteller verbundenen Partei auf dem Inlandsmarkt verarbeitet und verkauft wurden, wurden bei der Prüfung im normalen Handelsverkehr je Typ die Herstellkosten, die VVG-Kosten und der Gewinn des verbundenen Unternehmens berücksichtigt. |
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(98) |
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte mit diesen Warentypen hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet. |
3.2.2. Ausfuhrpreis
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(99) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten unmittelbar an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union. |
3.2.3. Vergleich
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(100) |
Im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede in Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, durchführen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. |
3.2.3.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(101) |
Um den Normalwert wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden auf begründeten Antrag der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Transport- und/oder Verpackungskosten vorgenommen. |
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(102) |
Wenn der Normalwert anhand der Herstellkosten zuzüglich eines für diese Handelsstufe angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt wurde, so waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert wieder auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen. |
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(103) |
Einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, der nur wenige Inlandsverkäufe über ein verbundenes Unternehmen tätigte, beantragte eine Berichtigung für die VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Unternehmens und seiner Geschäftsvorgänge. Angesichts der in den Unterlagen enthaltenen Informationen konnte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der mit dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller verbundene taiwanesische Veredler/Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsbasis handelnder Vertreter im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung ausübt. Der Antrag wird daher zurückgewiesen. |
3.2.3.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(104) |
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden auf begründeten Antrag der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Verpackungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten vorgenommen. |
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(105) |
Bei den folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren. |
3.2.4. Dumpingspannen
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(106) |
Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
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(107) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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(108) |
Da 100 % der Unternehmen an der Untersuchung mitarbeiteten, war es nicht erforderlich, eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne zu berechnen, die normalerweise für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt würde. |
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(109) |
Für alle anderen ausführenden Hersteller in Taiwan ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. |
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(110) |
Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller 100 % der Gesamteinfuhren im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein individuell ermitteltes Unternehmen festgestellt wurde.
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(111) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von vier Herstellern in der Union produziert. Darüber hinaus meldeten sich während der Untersuchung fünf Hersteller von recycelten ABS-Harzen über ihren Verband Plastics Recyclers Europe. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(112) |
Die von den Herstellern von recycelten ABS-Harzen vorgelegten Informationen beschränkten sich auf die Produktionsmengen in den Jahren 2022, 2023 und im Untersuchungszeitraum. Angesichts ihres unbedeutenden Anteils an der Gesamtproduktion von ABS-Harzen in der Union (rund 1,5 %) vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich die unvollständigen Angaben der Recyclingunternehmen nicht auf die Feststellungen zur Schädigung auswirkten. |
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(113) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 500 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie der überprüften Produktionsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der überprüften Produktionsmengen der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Produktionsmengen der Recyclingunternehmen. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller [38-48] % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. |
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(114) |
Neben den Herstellern und Recyclingunternehmen von ABS-Harzen wurde im Antrag die Rolle der Unternehmen untersucht, die Waren von Herstellern in der Union und in den betroffenen Ländern bezogen und sie entweder mit Zusatzstoffen vermischten (im Folgenden „Compounder“), um bestimmte Eigenschaften der ABS-Harze zu verbessern, oder sie zu Waren weiterverarbeiteten, die nicht unter diese Untersuchung fallen. |
|
(115) |
Die Kommission setzte sich vor der Einleitung der Untersuchung mit allen bekannten Compoundern in Verbindung. Keiner der bekannten Compounder antwortete jedoch auf das Auskunftsersuchen der Kommission. Zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung meldete sich ein Compounder, Romira GmbH, als interessierte Partei in der Untersuchung. Das Unternehmen gab an, ein Hersteller von ABS-Harzen zu sein, und übermittelte einige erste Erläuterungen. Es legte jedoch keine weiteren Stellungnahmen vor und übermittelte auch keine Daten, anhand derer die Kommission Schlussfolgerungen über die Art der Tätigkeiten von Romira im Zusammenhang mit dieser Untersuchung ziehen konnte. |
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(116) |
Die Kommission stellte fest, dass der letzte wesentliche Schritt bei der Herstellung von ABS-Harzen aus chemischer und technischer Sicht der Abschluss des Polymerisationsprozesses ist. Darüber hinaus scheint die durch den Schritt der Vermischung geschaffene Wertschöpfung mit 7-10 % der Herstellkosten eher gering zu sein. Daher kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Compounder nicht zum Wirtschaftszweig der Union gehören. |
4.2. Unionsverbrauch
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(117) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der
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(118) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch (in Tonnen)
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(119) |
Der Unionsverbrauch stieg 2021 nur vorübergehend an, ging jedoch im restlichen Bezugszeitraum weiter zurück. Am Ende des Untersuchungszeitraums lag er um 16 % unter dem Wert zu Beginn des Bezugszeitraums. |
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1. Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
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(120) |
Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. |
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(121) |
Die für die Einfuhren aus Korea und Taiwan ermittelte Dumpingspanne lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile betrugen im Untersuchungszeitraum 25,2 % bzw. 5,9 %. |
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(122) |
Die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware waren ähnlich. Im Einzelnen standen die eingeführten Waren miteinander und mit in der Union hergestellten ABS-Harzen im Wettbewerb, da sie über dieselben Absatzkanäle und an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft wurden. |
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(123) |
Somit waren alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus Korea und Taiwan wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht. |
4.3.2. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
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(124) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand der in der Eurostat-Datenbank Comext erfassten Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem in Abschnitt 4.2 ermittelten Unionsverbrauch ermittelt. |
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(125) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge (in t) und Marktanteil
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(126) |
Die kumulierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verzeichneten im Bezugszeitraum einen kontinuierlichen starken Anstieg von 124 000 Tonnen auf fast 190 000 Tonnen. Obgleich sie 2022 mit 200 000 Tonnen ihren Höchststand erreichten, lagen sie am Ende des Bezugszeitraums immer noch um 53 % über den Wert zu Beginn des Bezugszeitraums. |
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(127) |
Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg im Bezugszeitraum stetig von 19 % auf 31 %. Zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum stieg ihr Marktanteil um 12 Prozentpunkte oder 63 %. |
4.4. Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern: Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen
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(128) |
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt. |
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(129) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
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(130) |
Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um durchschnittlich 28 %. Dies war vor allem auf den Preisanstieg der Einfuhren aus Korea (+ 31 %) zurückzuführen, während die Preise der Einfuhren aus Taiwan nur um 14 % stiegen. Der außergewöhnlich starke Preisanstieg in den Jahren 2021 und 2022 war auf Ereignisse in der Weltwirtschaft zurückzuführen. Im Zuge der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie im Jahr 2021 kam es zu einer Erholung der weltweiten Handelsströme und somit zu einer steigenden Nachfrage nach Frachtkapazitäten, was wiederum einen Anstieg der Seefrachtkosten zur Folge hatte. Diese Lage hielt bis Anfang 2022 an (8). Ende 2021 und im Laufe des Jahres 2022 wurden die Auswirkungen der gestiegenen Frachtkosten durch die weltweite Energiekrise verstärkt, die durch die steigende Nachfrage nach Kraftstoffen infolge der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie, vor allem aber durch die Folgen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ausgelöst wurde, die mit dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine im Februar 2022 begann (9). |
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(131) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
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(132) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. |
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(133) |
Der vorstehende Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne auf dem Unionsmarkt zwischen 30,4 % und 30,9 % im Falle Koreas und zwischen 20,9 % und 29,9 % im Falle Taiwans. |
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(134) |
Ungeachtet der Feststellungen zu einer erheblichen Preisunterbietung stellte die Kommission zudem fest, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der durch die Mengen und Preise der Einfuhren aus Korea und Taiwan verursachten Verhinderung einer Preiserhöhung nicht in der Lage war, seine Preise auf ein Niveau anzuheben, das angemessene Gewinne ermöglicht hätte. Ab 2022 und im restlichen Bezugszeitraum lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern unter den Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (siehe Tabelle 7). |
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(135) |
Die auf der Makroebene festgestellte Verhinderung einer Preiserhöhung wurde auch auf Unternehmensebene bestätigt. Die Schadensbeseitigungsschwellen wurden je Warentyp ermittelt, um etwaigen Unterschieden zwischen dem Produktmix der Einfuhren und dem Produktmix der Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union Rechnung zu tragen. Im Untersuchungszeitraum war lagen die Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Falle Koreas um 62,9 % bis 66,6 % und im Falle Taiwans um 51,7 % bis 67,8 % unter den Preisen der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller (für Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 6.1). |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeines
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(136) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(137) |
Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
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(138) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Antworten auf den Fragebogen zur makroökonomischen Lage, die einerseits von den vier Unionsherstellern von ABS-Harzen und andererseits von Plastics Recyclers Europe im Namen der Unionshersteller von recycelten ABS-Harzen übermittelt wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten waren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(139) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(140) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(141) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(142) |
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Jahr 2021 um 14 %. Anschließend ging sie zwischen 2021 und 2023 zurück, bevor sie im Untersuchungszeitraum wieder leicht anstieg. Am Ende des Bezugszeitraums lagen die Produktionsmengen um 16 % unter dem Niveau von 2020. |
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(143) |
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stieg in den Jahren 2021 und 2022 nach Abschluss von Investitionsvorhaben, die weit vor dem Bezugszeitraum begonnen wurden, leicht an. Insgesamt stieg die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 9 %. |
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(144) |
Angesichts der zusätzlichen Kapazitäten und der rückläufigen Produktion ging auch die Kapazitätsauslastung von 65 % im Jahr 2020 auf 50 % im Untersuchungszeitraum zurück, wobei ein vorübergehender Anstieg auf 71 % im Jahr 2021 zu verzeichnen war. |
4.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(145) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(146) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Jahr 2021 um 16 %. Danach ging sie jedoch kontinuierlich zurück, und bis zum Ende des Bezugszeitraums hatte der Wirtschaftszweig der Union 19 % seiner Verkaufsmenge des Jahres 2020 eingebüßt. |
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(147) |
Die Verkaufsmenge ging stärker zurück als der Verbrauch (19 % gegenüber 6 %), sodass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 72 % im Jahr 2020 auf weniger als 63 % im Untersuchungszeitraum zurückging. |
4.5.2.3. Wachstum
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(148) |
Das Jahr 2021 war von einem weltweiten wirtschaftlichen Aufschwung nach der Pandemie geprägt. Dies spiegelte sich auch auf dem Unionsmarkt wider, auf dem der Verbrauch von ABS-Harzen vorübergehend zunahm, wodurch der Wirtschaftszweig der Union in Bezug auf Produktion und Verkäufe wachsen konnte. In der Folge kehrte sich die Lage jedoch um. |
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(149) |
Im Bezugszeitraum ging der Verbrauch stark zurück. Der Wirtschaftszweig der Union verlor jedoch im Vergleich zum Verbrauchsrückgang mehr als das Doppelte der Verkaufsmengen. Dies führte zu einem Marktanteilsverlust von fast 10 Prozentpunkten. |
4.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(150) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
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(151) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig für ABS-Harze in der Union blieb im Bezugszeitraum vielmehr stabil und stieg nur geringfügig um 2 % im Jahr 2021 und um 4 % im Jahr 2022. Dieser Beschäftigungszuwachs ist auf den Aufbau zusätzlicher Produktionskapazitäten in den Jahren 2021 und 2022 zurückzuführen. |
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(152) |
Der vorübergehende Anstieg der Produktionsmengen im Jahr 2021 spiegelte sich in der Produktivität wider, die im selben Zeitraum um 12 % zunahm. Die Produktionsmengen gingen jedoch nach 2021 zurück, was sich in einer rückläufigen Produktivität von 2022 bis zum Ende des Bezugszeitraums, als sie um 18 % unter das Niveau von 2020 fiel, niederschlug. |
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(153) |
Angesichts der rückläufigen Marktentwicklung begann der Wirtschaftszweig der Union ab dem Jahr 2023 mit einem Abbau von Arbeitsplätzen. Im Untersuchungszeitraum war die Beschäftigung etwas höher (+ 1 %) als im Jahr 2020. |
4.5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
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(154) |
Alle Dumpingspannen lagen oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht unerheblich. |
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(155) |
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(156) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise in der Union
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(157) |
Zwischen 2020 und 2022 stiegen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 92 %. Anschließend gingen die Verkaufspreise zurück. Im Untersuchungszeitraum lag der durchschnittliche Verkaufsstückpreis jedoch nach wie vor fast 50 % über dem Wert zu Beginn des Bezugszeitraums. |
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(158) |
Die Herstellkosten folgten einem ähnlichen Trend. Sie stiegen zwischen 2020 und 2022 um 90 % und gingen danach zurück – allerdings weniger stark als der durchschnittliche Verkaufsstückpreis. Im Untersuchungszeitraum waren die Herstellkosten 60 % höher als im Jahr 2020. |
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(159) |
Im Jahr 2021 stieg der Verkaufspreis für ABS-Harze des Wirtschaftszweigs der Union deutlich stärker an als die Kosten. Die Differenz zwischen Verkaufspreis und Herstellkosten betrug in diesem Zeitraum fast 550 EUR/Tonne. Anschließend stiegen die Herstellkosten exponentiell an, und im Untersuchungszeitraum lag der durchschnittliche Verkaufspreis nur noch um etwa 50 EUR/Tonne über den durchschnittlichen Kosten. |
4.5.3.2. Arbeitskosten
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(160) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(161) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen 2021 und 2022 vorübergehend um 11 % bzw. 10 % an. Im restlichen Bezugszeitraum blieben sie jedoch stabil, wobei im Untersuchungszeitraum ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. |
4.5.3.3. Lagerbestände
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(162) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
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(163) |
Die Menge der Schlussbestände folgte der Produktionsentwicklung. Sie stieg 2021 an, ging jedoch im restlichen Bezugszeitraum zurück. |
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(164) |
Der Wirtschaftszweig der Union reagierte auf den Rückgang der Verkaufsmenge, indem er seine Produktionsmenge verringerte. Daher blieb der Anteil der Schlussbestände an der Produktionsmenge im gesamten Bezugszeitraum vielmehr stabil (7,5-9 %). |
4.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
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(165) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(166) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität stieg im Jahr 2021, als die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig in der Union außergewöhnlich günstig waren. Angesichts der hohen Nachfrage und der durch die hohen Seefrachtkosten im Jahr 2021 beeinflussten Einfuhrpreise (siehe Erwägungsgrund 131) konnte der Wirtschaftszweig der Union seine eigenen Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt erhöhen und einen Gewinn von [21,4-23,7] % erzielen. Obgleich der Anstieg der Seefrachtkosten im ersten Halbjahr 2022 anhielt, ging er mit einem Anstieg der Energiekosten einher, einschließlich der Kosten für Öl und Gas (siehe Erwägungsgrund 131), die die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung der Monomere sind, aus denen ABS-Harze bestehen. Daher hat sich die Rentabilität im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 um mehr als die Hälfte verringert, obgleich der Verkaufspreis weiterhin recht hoch war. In der Folge ging die Rentabilität weiterhin erheblich zurück und erreichte [3,2-3,5] % im Jahr 2023 und [2,0-2,2] % im Untersuchungszeitraum. |
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(167) |
Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow entwickelte sich wie die Rentabilität. Im Jahr 2021 stieg der Netto-Cashflow vorübergehend an. Im restlichen Bezugszeitraum ging er zurück und erreichte im Untersuchungszeitraum nur 14 % seines Niveaus von 2020. |
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(168) |
Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union schwankten in den Jahren 2020, 2023 und im Untersuchungszeitraum zwischen 4,4 Mio. EUR und 5,9 Mio. EUR. Sie stiegen 2022 (um mehr als [6,6-7,3] Mio. EUR) und insbesondere 2022 (um [11-12,2] Mio. EUR) erheblich. |
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(169) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Der deutliche Rückgang der Rentabilität spiegelte sich auch in der rückläufigen Kapitalrendite wider. Sie stieg 2021 vorübergehend auf 92 %. Im Untersuchungszeitraum erreichte sie jedoch nur 4 %. |
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(170) |
Daraus folgt, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durch die rückläufige Rentabilität und den rückläufigen Netto-Cashflow negativ beeinflusst wurden. |
4.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(171) |
Der Unionsmarkt erfuhr im Jahr 2021 eine starke Erholung nach der COVID-19-Pandemie, ist aber seit 2022 stark rückläufig. Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union jedoch einen Absatzrückgang, der deutlich höher war als der Rückgang des Unionsverbrauchs. Dies führte zu einem erheblichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 72,4 % auf 62,8 %. Die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union (-16 %) gingen entsprechend seinen Verkaufsmengen (-19 %) zurück. |
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(172) |
Neben der mengenmäßigen Schädigung stellte die Kommission auch eine Schädigung des Preises fest. Während der Wirtschaftszweig der Union in den ersten drei Jahren im Bezugszeitraum solide Gewinne erzielen konnte, war dies im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum, als seine Rentabilität auf ein sehr niedriges Niveau gesunken war, nicht mehr der Fall. Die anderen Finanzindikatoren (Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite) entwickelten sich ab 2022 oder 2023 ebenfalls negativ. |
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(173) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(174) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurden. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Verbrauch, Herstellkosten, Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union, Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt sowie Präferenzen der Verwender, Warenqualität und Kundendienst. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(175) |
Die kumulierten Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern stiegen um 53 % (siehe Tabelle 2), während der Verbrauch in der Union um 6 % zurückging (siehe Tabelle 1). Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder um zwölf Prozentpunkte von 19 % auf 31 %. Gleichzeitig ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um fast zehn Prozentpunkte von 72 % auf 63 % zurück. |
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(176) |
Die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus Korea und Taiwan lagen im gesamten Bezugszeitraum unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum unterboten sie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 20,9 % bis 30,9 %. Diese Einfuhrpreise führten zu einem Preisdruck auf dem Unionsmarkt, sodass der Wirtschaftszweig der Union keine soliden Gewinne erzielen konnte. Im Untersuchungszeitraum lagen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nur geringfügig über seinen Herstellkosten. |
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(177) |
LOTTE brachte vor, dass die Einfuhren von ABS-Harzen aus Korea allein deshalb gestiegen seien, weil das von der COVID-19-Pandemie betroffene Jahr 2020 als Basisjahr für die Bewertung der Entwicklungen herangezogen worden sei. Das Unternehmen machte geltend, dass sich die Einfuhren aus Korea im Bezugszeitraum lediglich auf das Niveau vor der Pandemie erholt hätten. |
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(178) |
In ähnlicher Weise führte LEGO an, dass der Anstieg der Einfuhren aus Taiwan allein deshalb zu beobachten sei, weil der Bezugszeitraum im Jahr 2020 beginne, einem Jahr, in dem pandemiebedingt eine Konjunkturabschwächung stattgefunden habe. Die Partei bestand darauf, dass das Jahr 2021 als Beginn des Bezugszeitraums hätte herangezogen werden müssen. |
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(179) |
Tatsächlich war das Jahr 2020 durch einen allgemeinen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie gekennzeichnet, von dem nicht nur der Wirtschaftszweig der Union, sondern auch die Einfuhren betroffen waren. Andererseits kann das Jahr 2021 aufgrund des deutlichen wirtschaftlichen Aufschwungs nach der Pandemie ebenfalls nicht als repräsentativ für die normale Wirtschaftstätigkeit auf dem Unionsmarkt für ABS-Harze angesehen werden. Selbst wenn der absolute Anstieg der Einfuhren unberücksichtigt bliebe, zeigt die Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in diesem Zusammenhang eindeutig, dass sie im Verhältnis zur Größe des Unionsmarktes unverhältnismäßig stark gewachsen sind. Darüber hinaus weisen mehrere Schadensindikatoren (Produktions- und Verkaufsmengen, Marktanteil, Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite) im Untersuchungszeitraum selbst im Vergleich zum Pandemiejahr 2020 eine negative Entwicklung auf. Dies bestätigt nur die schädigenden Auswirkungen des Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan. Dem Vorbringen, dass 2020 nicht als Basisjahr für den Analysezeitraum herangezogen werden könne, wurde daher nicht gefolgt. |
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(180) |
LG CHEM machte geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus Korea verursacht worden sei, und führte hierfür die folgenden Gründe an:
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(181) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen der Kommission zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf der Analyse von Entwicklungen beruhen, die im gesamten Bezugszeitraum zu beobachten waren. Veränderungen einzelner Wirtschaftsindikatoren zwischen einzelnen Jahren vermitteln kein hinreichend repräsentatives Bild der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission bestreitet nicht, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum gestiegen sind. Sie lagen jedoch stets und in zunehmendem Maße unter dem Preisniveau, das der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt erzielte. Diese niedrigen Preise verhinderten in Verbindung mit den hohen Einfuhrmengen aus Korea und Taiwan eine Preiserhöhung auf dem Unionsmarkt, sodass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum nicht mehr in der Lage war, solide Gewinne zu erzielen. In Bezug auf die Produktionsmengen im Untersuchungszeitraum stellte die Kommission fest, dass diese entgegen den Angaben für den Untersuchungszeitraum im Antrag leicht zurückgingen. Dem Vorbringen von LG CHEM wurde daher nicht gefolgt. |
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(182) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise. |
5.2. Folgen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
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(183) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Einfuhren aus Drittländern
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(184) |
Die Einfuhren aus den USA und Saudi-Arabien blieben mit einem Marktanteil zwischen 1,0 % und 1,9 % im Falle der USA und 0,6 % bis 1,0 % im Falle Saudi-Arabiens im überwiegenden Teil des Bezugszeitraums vergleichsweise stabil, ohne dass es zu nennenswerten Schwankungen zwischen dem Beginn und dem Ende des Bezugszeitraums kam. Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum deutlich von 0,1 % auf 1,2 % des Marktanteils an. Die Preise der Einfuhren aus der VR China gingen im Bezugszeitraum um 15 % zurück und erreichten im Untersuchungszeitraum 1 893 EUR/Tonne. |
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(185) |
Die Gesamteinfuhren aus Drittländern (einschließlich der vorstehend einzeln genannten Einfuhren) gingen jedoch um fast 20 000 Tonnen zurück, was zu einem Rückgang ihres Marktanteils um 2,5 Prozentpunkte von 8,6 % im Jahr 2020 auf 6,1 % im Untersuchungszeitraum führte. |
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(186) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern angesichts ihrer Mengen und Preise zwar keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten, die Einfuhren aus der VR China jedoch in geringem Maße zur Schädigung beigetragen haben könnten. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurde dadurch jedoch nicht abgeschwächt. |
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(187) |
Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
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(188) |
Die Menge der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union schwankte im Bezugszeitraum, lag im Untersuchungszeitraum jedoch auf einem ähnlichen Niveau wie im ersten Jahr des Bezugszeitraums. Sie erreichte 2023 den niedrigsten Stand, als sie 25 % unter den Ausfuhrverkäufen im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum lagen. |
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(189) |
Im Vergleich zu den Unionsverkäufen nahmen die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union jedoch zu. Während die Ausfuhrverkäufe im Jahr 2020 nicht mehr als ein Viertel der Unionsverkäufe ausmachten, beliefen sie sich im Untersuchungszeitraum auf fast ein Drittel der Unionsverkäufe. |
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(190) |
Darüber hinaus waren die durchschnittlichen Ausfuhrpreise im Bezugszeitraum sehr ähnlich und lagen in den meisten Jahren leicht über den Unionsverkaufspreisen. |
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(191) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht aufgehoben hat. |
5.2.3. Verbrauch
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(192) |
Der Verbrauch auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum zurück, mit Ausnahme des Jahres 2021, dem Jahr der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie. Während der Verbrauch im Bezugszeitraum um 40 000 Tonnen zurückging, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt jedoch um das Doppelte zurück. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern, trotz rückläufigen Marktes, um 65 000 Tonnen. |
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(193) |
Der Rückgang des Verbrauchs könnte somit zur Schädigung beigetragen haben, jedoch nur in begrenztem Umfang, da die gegenüber den betroffenen Ländern verlorenen Verkaufsmengen höher sind als der Rückgang des Verbrauchs und da die Preise dieser zusätzlichen Einfuhren die Preise, die der Wirtschaftszweig der Union erzielen konnte, drückten. |
5.2.4. Herstellkosten
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(194) |
Die koreanische Regierung, LG CHEM und LOTTE machten geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf den Anstieg der Herstellkosten, insbesondere auf die hohen Energiekosten auf dem Unionsmarkt, zurückzuführen sei. Darüber hinaus brachte LOTTE vor, dass der Anstieg der Herstellkosten auch durch die ungewöhnlich hohen Seefrachtkosten verursacht worden sei, die dem Wirtschaftszweig der Union bei der Einfuhr von Rohstoffen entstanden seien. |
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(195) |
Tatsächlich stiegen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt an und erreichten 2022 ihren Höchststand, was mit der weltweiten Energiekrise infolge der wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie und den Folgen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine im Einklang steht (10). Der weltweite Anstieg der Energiekosten und der Kosten für Erdöl und Erdgas, die die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Acrylnitril, Butadien und Styrolmonomeren sind, wirkte sich jedoch nicht nur auf die Unionshersteller, sondern auch auf die Hersteller in den betroffenen Ländern aus. |
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(196) |
Die Veränderungen im Energieversorgungsmix infolge der Wirtschaftssanktionen gegen Russland könnten den Anstieg der Energiekosten für die Unionshersteller weiterhin verstärkt und somit zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Unter fairen Wettbewerbsbedingungen wären die Unionshersteller jedoch in der Lage gewesen, die gestiegenen Kosten in ihren Verkaufspreisen abzubilden. Dies wurde jedoch durch den von den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgehenden Preisdruck verhindert. |
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(197) |
Die Seefrachtkosten für Einfuhren aus Asien waren nur in den Jahren 2021 und 2022 ungewöhnlich hoch (11). Sie wirkten sich jedoch nicht nur auf die Preise der eingeführten Rohstoffe, sondern auch auf die Preise der Einfuhren von ABS-Harzen aus den betroffenen Ländern aus. Zudem bezogen die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entgegen den Behauptungen der Partei (LOTTE) den Großteil ihrer wichtigsten Rohstoffe in Europa, d. h. sie waren nicht von den Seefrachtkosten für Einfuhren aus Asien betroffen. |
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(198) |
In Anbetracht der Tatsache, dass a) sich die Energiekrise von 2022 weltweit auf die Energiekosten ausgewirkt hat, b) die gestiegenen Seefrachtkosten in den Jahren 2021 und 2022 die Kosten der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verwendeten Rohstoffe wahrscheinlich nur geringfügig beeinflusst haben und c) der Wirtschaftszweig der Union ohne unlauteren Wettbewerb in der Lage gewesen wäre, seine Herstellkosten zu decken und angemessene Gewinne zu erzielen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der gestiegenen Herstellkosten nicht so schwerwiegend waren, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern abschwächten. |
5.2.5. Erhöhte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union
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(199) |
LG CHEM machte geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dessen Ineffizienz zurückzuführen sei. Insbesondere wies die Partei darauf hin, dass die Unionshersteller ihre Produktionskapazität trotz des Rückgangs des Unionsverbrauchs erhöht hätten. |
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(200) |
Die Kapazitätssteigerung um 9 % in den Jahren 2021 und 2022 war auf Vorhaben zurückzuführen, die lange vor dem Rückgang des Unionsverbrauchs begonnen wurden. Diese Vorhaben wurden nicht von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durchgeführt, d. h. die maßgeblichen Mikroindikatoren (Herstellkosten, Rentabilität, Kapitalrendite) wurden von der erhöhten Produktionskapazität nicht beeinflusst. Der einzige betroffene Schadensindikator ist die Kapazitätsauslastung, die von 65 % im Jahr 2020 auf 50 % im Untersuchungszeitraum zurückging (bei einem vorübergehenden Anstieg auf 71 % im Jahr 2021). Die Kapazitätsauslastung wäre selbst bei unveränderter Produktionskapazität (Stand 2020) zurückgegangen. Anstatt im Untersuchungszeitraum nur 50 % zu erreichen, wäre sie auf 54 % zurückgegangen (bei einem vorübergehenden Anstieg auf 75 % im Jahr 2021). |
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(201) |
Daher wurden die in Abschnitt 4 dargelegten Feststellungen zur Schädigung durch die Erhöhung der Produktionskapazität nicht beeinflusst. Aufgrund dessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Erhöhung der Produktionskapazität den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächte. |
5.2.6. Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt
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(202) |
Die koreanische Regierung, LG CHEM und LOTTE brachten vor, dass der Anstieg der Einfuhren aus Korea den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt habe. Dies sei vielmehr eine Reaktion auf die Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt gewesen. In diesem Zusammenhang wiesen die Parteien darauf hin, dass zwei Unionshersteller im Jahr 2021 höhere Gewalt geltend gemacht hätten. |
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(203) |
Die Kommission räumte ein, dass zwei Unionshersteller im Jahr 2021 Ereignisse höherer Gewalt gemeldet haben. Im Februar 2021 kam es bei Ineos (dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Deutschland) zu einer Angebotsverknappung an Acrylnitril (12). Im September 2021 kam es bei Versalis zu einem Ausfall eines Ofens (13). Infolgedessen verringerten die Unternehmen ihre Produktion für die Dauer der höheren Gewalt, die in beiden Fällen zwei bis fünf Monate andauerte. |
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(204) |
Diese Ereignisse hätten sich negativ auf die Produktion und die Verkaufsmengen sowie möglicherweise auch auf die Rentabilität der von den Störungen betroffenen Unionshersteller auswirken können. Sie traten jedoch nur in zwei Werken und nicht gleichzeitig auf und boten somit den nicht von den Störungen betroffenen Unionsherstellern die Möglichkeit, ihre Produktion und ihre Verkäufe zu steigern. Da in den relevanten Zeiträumen (2021, möglicherweise Anfang 2022) eine außergewöhnlich positive wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu verzeichnen war, ist es unwahrscheinlich, dass sich die Ereignisse höherer Gewalt negativ auf die Leistung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben. Schließlich konnten die Ereignisse höherer Gewalt angesichts ihres kurzfristigen Charakters den langfristigen Trend steigender Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht erklären. |
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(205) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ereignisse höherer Gewalt den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen konnten. |
5.2.7. Präferenzen der Verwender, Warenqualität und Kundendienst
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(206) |
Die koreanische Regierung, LG CHEM und LOTTE brachten vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen sei, den Präferenzen und Bedürfnissen der Verwender in Bezug auf bestimmte Qualitäten der ABS-Harze, wie beispielsweise im Emulsionsverfahren hergestellte ABS-Harze und flammhemmende ABS-Harze, nachzukommen, sowie auf die unzureichende Warenqualität und den unzureichenden Kundendienst, insbesondere in Bezug auf im Emulsionsverfahren hergestellte ABS-Harze, wobei die Qualität der Ware und der Kundendienst und nicht der Preis entscheidende Faktoren darstellten. |
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(207) |
Die Kommission stellte fest, dass im Emulsionsverfahren hergestellte ABS-Harze sowie flammhemmende ABS-Harze vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden, wenn auch im Falle der flammhemmenden ABS-Harze in geringeren Mengen. |
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(208) |
Die Parteien, die vorbrachten, der Wirtschaftszweig der Union habe eine unzureichende Warenqualität und einen unzureichenden Kundendienst erbracht, legten keine Nachweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen vor. Vielmehr stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor der Hauptlieferant von ABS-Harzen für Verwender von im Emulsionsverfahren hergestellte ABS-Harzen mit hohen Qualitätsanforderungen ist. Daher konnten die Warenqualität und der Kundendienst des Wirtschaftszweigs der Union kein Grund für den Verlust von Marktanteilen sein. |
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(209) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 206 genannten Faktoren in keiner Weise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben konnten. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(210) |
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Drittländern (mit Ausnahme der VR China), die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Verbrauch, die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union, die Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt sowie die Präferenzen der Verwender, die Warenqualität und der Kundendienst nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Sie stellte hingegen fest, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China und der Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union auf die negative Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, weder für sich noch zusammen betrachtet, nur begrenzt gewesen sein konnten. |
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(211) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob für sich oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung wird besonders mit Blick auf Produktions- und Verkaufsmengen, Marktanteil, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite deutlich. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
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(212) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen. |
6.1. Schadensspanne
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(213) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine Zielgewinnspanne im Sinne des Artikels 7 Absatz 2c und des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen. |
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(214) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
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(215) |
In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller legten eine Berechnung der Rentabilität der untersuchten Ware für die zehn Jahre vor der Einleitung dieser Untersuchung vor. Die Kommission prüfte die Daten und ermittelte den Grundgewinn als gewogenen durchschnittlichen Gewinn, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vor dem Anstieg der Einfuhren aus den untersuchten Ländern, d. h. im Zeitraum von 2017 bis 2019, erzielten. Diese Gewinnspanne wurde auf [12,0-12,8] % festgesetzt. |
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(216) |
Ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller legte Nachweise dafür vor, dass seine Investitionen, seine Forschungs- und Entwicklungsausgaben und seine Innovationstätigkeit im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wären. Die Kommission prüfte diese Angaben und kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten internen Unterlagen und Mitteilungen belegen, dass das Unternehmen aufgrund der Lage auf dem Unionsmarkt bestimmte Investitionen nicht getätigt hat. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Ausgaben für Investitionen, FuE und Innovation unter normalen Wettbewerbsbedingungen, die von dem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angegeben und von der Kommission überprüft wurden, und den tatsächlichen Ausgaben dieser Art im Bezugszeitraum. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrug [0,1-0,5] %. |
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(217) |
Dieser Prozentsatz wurde zu dem im Erwägungsgrund 216 genannten Grundgewinn hinzugerechnet, was für die von diesem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hergestellten Warentypen zu einer Zielgewinnspanne von [12,1-13,3] % führte. |
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(218) |
Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Nur ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller legte Nachweise für entstandene Befolgungskosten vor, beispielsweise interne Daten und einen Bericht über die Prüfung der Befolgungskosten. Auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise, die durch die Berichtssysteme und Prognosen der Unternehmen untermauert wurden, ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von [12-15] EUR/Tonne, die sich in dem in Erwägungsgrund 220 genannten nicht schädigenden Preis für die von diesem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hergestellten Warentypen widerspiegelten. |
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(219) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis von 2 502 EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 218) auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug. |
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(220) |
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
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(221) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in [betroffenes Land]“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgründe 82 bis 84 betreffend Korea sowie Erwägungsgründe 109 und 110 betreffend Taiwan).
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6.2. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
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(222) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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7. UNIONSINTERESSE
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(223) |
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und der Verbraucher. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(224) |
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Zunahme der gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Schädigung kam insbesondere in einem starken Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen und einer kontinuierlichen Verringerung seiner Gewinnspanne aufgrund der Verhinderung von Preiserhöhungen durch diese Einfuhren zum Ausdruck. Sollten die Antidumpingmaßnahmen nicht eingeführt werden, würde der Wirtschaftszweig der Union Verluste verzeichnen, wodurch seine Rentabilität weiter beeinträchtigt würde. Vielmehr wird die Einführung der Maßnahmen dazu beitragen, einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen und damit die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union zu ermöglichen. |
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(225) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(226) |
Ursprünglich arbeiteten vier der 20 bekannten unabhängigen Einführer an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Allerdings leisteten nur zwei von ihnen eine ausreichende Mitarbeit. Zwei weitere Einführer versäumten es, bestimmte angeforderte Informationen und/oder Belege vorzulegen oder Ersuchen um Berichtigung und zusätzliche Fragen zu beantworten, und/oder sie antworteten mit erheblicher Verzögerung nach Ablauf der festgesetzten Fristen. Daher wurden ihre Angaben nur insoweit berücksichtigt, als sie als zuverlässig angesehen werden konnten. |
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(227) |
Drei weitere Einführer meldeten sich als interessierte Parteien und übermittelten Stellungnahmen, die sich vor allem auf die Interessen ihrer Abnehmer, d. h. der Verwender der untersuchten Ware, bezogen. Auf diese Stellungnahmen wird in Abschnitt 7.3 eingegangen. |
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(228) |
Schließlich bildeten mehrere Einführer zum Zwecke eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes für ABS-Harze in der EU eine Ad-hoc-Koalition, die auch im Namen der Einführer Stellungnahmen zum Unionsinteresse übermittelte. Auf diese Stellungnahmen wird in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung eingegangen. |
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(229) |
Auf die vier (teilweise) mitarbeitenden unabhängigen Einführer entfielen 28 % der Einfuhren von ABS-Harzen mit Ursprung in den betroffenen Ländern. Einige von ihnen führten nicht nur ABS-Harze aus den betroffenen Ländern ein, sondern gehörten auch zu den Absatzkanälen des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(230) |
Die unabhängigen Einführer meldeten eine hohe Rentabilität ihres Handels mit ABS-Harzen (mehr als 10 %). Der Handel mit ABS-Harzen – ungeachtet ihres Ursprungs – machte mit einem Umsatzanteil von weniger als 10 % nur einen geringen Teil ihres Gesamtgeschäfts aus. |
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(231) |
Angesichts der Höhe der Maßnahmen ist es zudem unwahrscheinlich, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern vollständig wegfallen würden. Schließlich gibt es auf dem Unionsmarkt noch andere Bezugsquellen für ABS-Harze, wie beispielsweise Einfuhren aus Drittländern wie den USA, der VR China und Saudi-Arabien. |
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(232) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine unverhältnismäßig negativen Auswirkungen auf unabhängige Einführer und Händler haben werden. |
7.3. Interesse von Verwendern und Verbrauchern
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(233) |
ABS-Harze werden für zahlreiche Anwendungen eingesetzt (siehe Erwägungsgrund 36). An der Untersuchung haben jedoch nur zwei Verwender mitgearbeitet: LEGO, ein Spielzeughersteller in Dänemark, und Valeo Vision, ein Automobilzulieferer mit Sitz in Frankreich. LEGO ist einer der größten individuellen Verwender von ABS-Harzen auf dem Unionsmarkt und hatte im Untersuchungszeitraum einen Anteil von [5-10] % am Unionsverbrauch. |
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(234) |
Beide Unternehmen bezogen erhebliche Mengen an ABS-Harzen vom Wirtschaftszweig der Union und ergänzten diese durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Darüber hinaus lag der Anteil der ABS-Harze an den Gesamtkosten der Waren, für die ABS-Harze verwendet werden, unter 4 %. Schließlich erzielten beide Verwender solide Gewinne, so lag beispielsweise der weltweite Gewinn von LEGO langfristig über 25 % (14). |
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(235) |
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen und der Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine unverhältnismäßig negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird. |
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(236) |
Die koreanische Regierung, LG CHEM, LOTTE, die Koalition für einen offenen und wettbewerbsfähigen Markt für ABS-Harze in der EU sowie fünf Einführer (15) und zwei Verwender (16) nahmen zum Interesse der Verwender in der Union Stellung. Sie machten geltend, dass die Einführung von Maßnahmen die Herstellkosten der Verwender erhöhten, die Verfügbarkeit von ABS-Harzen auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen einschränkten und den Zugang der Verwender zu bestimmten Qualitäten an ABS-Harzen (z. B. im Emulsionsverfahren hergestellte ABS-Harze, flammhemmende ABS-Harze) und zu bereits zugelassenen ABS-Harzen, die den spezifischen Anforderungen der Verwender entsprächen, verringerten und schließlich verhindern würde, dass die Verwender hochwertige technische Unterstützung und einen hochwertigen Kundendienst in Anspruch nehmen könnten. |
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(237) |
In Bezug auf die Herstellkosten der Verwender stellte die Kommission fest, dass unter Berücksichtigung der Feststellungen für die beiden mitarbeitenden Verwender und der Höhe der Maßnahmen eine unverhältnismäßig negative Auswirkung der Maßnahmen auf die Verwender höchst unwahrscheinlich ist. Die installierte Produktionskapazität der Unionshersteller übersteigt derzeit die Nachfrage in der Union. Sollte die Nachfrage in Zukunft wieder steigen, sind auch Einfuhren der Ware aus Drittländern verfügbar, wenn auch in begrenztem Umfang. Darüber hinaus bieten die Unionshersteller unterschiedliche Qualitäten von ABS-Harzen an, im Emulsionsverfahren hergestellte ABS-Harze und flammhemmende ABS-Harze, und die Unterlagen enthalten keine Belege dafür, dass die Qualität der Waren, die technische Unterstützung und der Kundendienst des Wirtschaftszweigs der Union in irgendeiner Weise zu beanstanden wären. Schließlich besteht das Ziel der Maßnahmen nicht darin, Einfuhren von ABS-Harzen aus den betroffenen Ländern zu verhindern, sondern den fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang und angesichts der Höhe der Maßnahmen ist es unwahrscheinlich, dass die Antidumpingzölle den Zugang der Verwender zu ABS-Harzen mit Ursprung in den betroffenen Ländern zum Erliegen bringen. Daher folgte die Kommission den Vorbringen nicht. |
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(238) |
Angesichts des begrenzten Anteils der ABS-Harze an den Gesamtkosten der Endprodukte in der Spielzeug- und Automobilindustrie werden die Auswirkungen auf den Verkaufspreis der Konsumgüter (Spielzeug, Autos) vernachlässigbar sein. |
7.4. Sonstige Faktoren
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(239) |
Die koreanische Regierung verwies auf die Investitionen der koreanischen Hersteller von ABS-Harzen in der Union und brachte vor, dass die Maßnahmen Investitionen von mehr als 80 Mio. EUR in Fertigungsanlagen und FuE (weitere Investitionen sind geplant), mehr als 300 in der Union geschaffene Arbeitsplätze und mehr als 80 Mio. EUR an Gewinnen, die in die lokalen Anlagen reinvestiert würden, gefährden würden. |
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(240) |
Die Kommission war hingegen der Ansicht, dass die Einführung der Maßnahmen für die ausführenden Hersteller, die über Fertigungsanlagen in der Union verfügen, einen Anreiz darstellen könnte, ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt über lokale Tochtergesellschaften auszuweiten. |
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(241) |
Die koreanische Regierung, LG CHEM, LOTTE, die Koalition für einen offenen und wettbewerbsfähigen Markt für ABS-Harze in der EU und drei Einführer (17) wiesen darauf hin, dass die koreanischen ausführenden Hersteller erheblich in die Herstellung nachhaltiger Waren, d. h. massenbilanzierte ABS-Harze, investierten. Eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Waren könnte die Verwender dazu veranlassen, auf Alternativen mit einem höheren CO2-Fußabdruck wie Polyamid oder Polycarbonat umzustellen, wodurch die Union letztlich daran gehindert würde, ihre Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu vollziehen. |
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(242) |
Die Kommission stimmte der Bedeutung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und der ökologischen Ziele zu. Erstens war die Kommission nicht in der Lage, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die ökologischen Ziele der Union ohne weitere Angaben zum Beitrag der massenbilanzierten ABS-Harze, und insbesondere der massenbilanzierten ABS-Harze mit Ursprung in den betroffenen Ländern, zur Verringerung der CO2-Emissionen (auch im Vergleich zu alternativen Waren) zu untersuchen. Darüber hinaus hat auch der Wirtschaftszweig der Union in nachhaltige Lösungen investiert und bietet derzeit eine Reihe von massenbilanzierten ABS-Harzen an, die entweder aus mechanisch oder chemisch recycelten Ausgangsstoffen oder aus biologischen Rohstoffen hergestellt werden. Schließlich besteht, wie vorstehend erläutert, das Hauptziel der Maßnahmen nicht darin, Einfuhren aus den betroffenen Ländern vollständig zu verhindern, sondern darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen. |
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(243) |
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die Investitionen der ausführenden Hersteller in der Union und die ökologischen Ziele der Union haben werden, wie sie von den Parteien angeführt und in den Erwägungsgründen 240 und 242 beschrieben wurden. |
7.5. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(244) |
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von ABS-Harzen mit Ursprung in Korea und Taiwan dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(245) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(246) |
Auf die Einfuhren der ABS-Harze mit Ursprung in den betroffenen Ländern sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen (Erwägungsgrund 222). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt. |
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(247) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
|
|
(248) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
|
(249) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ gilt. |
|
(250) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
|
(251) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung ausgelegt werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
|
(252) |
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. |
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(253) |
Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. |
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(254) |
In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen. |
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
|
(255) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
|
(256) |
Chimei, LG CHEM und LOTTE nahmen zu der Vorunterrichtung bezüglich der Methode zur Berechnung der Dumpingspanne Stellung. Da sie jedoch nicht unmittelbar die Richtigkeit der Berechnungen betrafen, wird auf diese Stellungnahmen gegebenenfalls im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingegangen. |
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(257) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
|
(258) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen, einem thermoplastischen Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, das derzeit in den KN-Code 3903 30 00 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Republik Korea und Taiwan hat, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten die folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Ursprungsland |
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
|
Republik Korea |
LG Chem |
3,7 |
89UC |
|
Republik Korea |
Lotte Chemical Corporation |
5,8 |
89UD |
|
Republik Korea |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen |
4,3 |
Siehe Anhang |
|
Republik Korea |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land |
5,8 |
8999 |
|
Taiwan |
Chimei Corporation Grand Pacific Petrochemical Corporation |
10,8 |
89UE |
|
Taiwan |
Formosa Chemicals & Fibre Corporation |
21,7 |
89UF |
|
Taiwan |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land |
21,7 |
8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.
Artikel 3
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) ABl. C, C/2024/7490, 19.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7490/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 der Kommission vom 3. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (ABl. L, 2025/412, 4.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/412/oj).
(4) Speicher Nr. t25.001753.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
(6) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=2768.
(7) CAS steht für Chemical Abstracts Service. Das CAS-Register ist eine Datenbank, in der chemische Stoffe erfasst sind. Eine CAS-Nummer ist eine eindeutige numerische Kennung, die chemischen Stoffen im CAS-Register zugeordnet wird und die genaue Identifizierung chemischer Stoffe, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke, erleichtert.
(8) Europäische Zentralbank. What is driving the recent surge in shipping cost? Abrufbar unter https://www.ecb.europa.eu/press/economic-bulletin/focus/2021/html/ecb.ebbox202103_01~8ecbf2b17c.de.html (zuletzt abgerufen am 5. Juli 2025).
(9) Internationale Energieagentur. Rekordpreise, Energieknappheit, zunehmende Armut, verlangsamtes Wirtschaftswachstum: Die erste wirklich globale Energiekrise. Abrufbar unter https://www.iea.org/topics/global-energy-crisis?language=de (zuletzt abgerufen am 5. Juli 2025).
(10) Internationale Energieagentur. Rekordpreise, Energieknappheit, zunehmende Armut, verlangsamtes Wirtschaftswachstum: Die erste wirklich globale Energiekrise. Abrufbar unter https://www.iea.org/topics/global-energy-crisis?language=de (zuletzt abgerufen am 5. Juli 2025).
(11) Europäische Zentralbank. What is driving the recent surge in shipping cost? Abrufbar unter https://www.ecb.europa.eu/press/economic-bulletin/focus/2021/html/ecb.ebbox202103_01~8ecbf2b17c.de.html (zuletzt abgerufen am 5. Juli 2025).
(12) GC Intelligence. Ineos Styrolution declares FM on ABS. Abrufbar unter https://gc-intelligence.com/2021/02/22/ineos-styrolution-declares-fm-on-abs/ (zuletzt abgerufen am 7. Juli 2025).
(13) GC Intelligence. Versalis declared force majeure on ABS. Abrufbar unter https://gc-intelligence.com/2021/09/23/versalis-declared-force-majeure-on-abs/ (zuletzt abgerufen am 7. Juli 2025).
(14) Siehe operative Marge in „Financial highlights of the LEGO Group“. Geschäftsbericht 2024, S. 18. Abrufbar unter https://www.lego.com/cdn/cs/aboutus/assets/blt1cdf90a38318ef56/the_LEGO_Group_Annual_Report_2024.pdf (zuletzt abgerufen am 5. Juli 2025). Geschäftsbericht 2019, S. 10. Abrufbar unter https://www.lego.com/cdn/cs/aboutus/assets/blt55a9aaa4253b2fa5/Annual_Report_2019_ENG.pdf.pdf (zuletzt abgerufen am 5. Juli 2025).
(15) ALPHA MATIERES PLASTIQUES, Biesterfeld Group, De Monchy International BV, HROMATKA GROUP MANAGEMENT AG, Interpolimeri SpA.
(16) LEGO, BSH Hausgeräte GmbH.
(17) ALPHA MATIERES PLASTIQUES, Biesterfeld Group, HROMATKA GROUP MANAGEMENT AG.
ANHANG
Andere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller:
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Land |
Bezeichnung |
TARIC-Zusatzcode |
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Korea |
KUMHO PETROCHEMICAL Co., Ltd. |
89UG |
|
INEOS Styrolution Korea Ltd. |
89UH |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1739/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)