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Document 32025R1718

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 der Kommission vom 5. August 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika

C/2025/5413

ABl. L, 2025/1718, 6.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1718/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1718/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1718

6.8.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1718 DER KOMMISSION

vom 5. August 2025

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Juni 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union (2).

(2)

Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 24. April 2025 von INEOS Solvents SA im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von 1,4-Butandiol entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um 1,4-Butandiol, das in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) in die EG-Nummer 203-786-5 und derzeit in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben.

2.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(5)

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

(6)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

(7)

Den im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 die Dumpingspanne auf 27 % bis 87 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf [70 % bis 115 %] (3) geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der beiden genannten Werte festgesetzt.

(8)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.

3.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(9)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von 1,4-Butandiol, das in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) in die EG-Nummer 203-786-5 und derzeit in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. C, C/2025/3135, 6.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3135/oj.

(3)  Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die Beträge in Spannen angegeben.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1718/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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