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Document 32025R1496

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

C/2025/3643

ABl. L, 2025/1496, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1496/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1496/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1496

19.9.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1496 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 461a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vorgenommene grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB), bei der es sich um ein umfassendes Paket von Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko handelt, als Meldepflicht in die genannte Verordnung aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erneut geändert, um unter anderem die FRTB-Standards in verbindliche Anforderungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzuwandeln.

(2)

Angesichts des intensiven Wettbewerbs bei internationalen Handelstätigkeiten wurden die FRTB-Standards unter der Prämisse angenommen, dass sie in allen Rechtsräumen sowohl inhaltlich als auch zeitlich so umgesetzt werden, dass die Institute auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihre Handelstätigkeiten vorfinden. Die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen und insbesondere in Ländern mit vielen international tätigen Banken hat während der letzten zwei Jahre gezeigt, dass aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung der FRTB-Standards in diesen Rechtsräumen ein erhebliches Risiko von Verzerrungen des internationalen Wettbewerbs besteht. Um diesem Risiko entgegenzuwirken und um weitere Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung und die tatsächlichen Vorschriften in anderen Rechtsräumen einzuholen, machte die Kommission im Juli 2024 von der Befugnis nach Artikel 461a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch und erließ die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2795 der Kommission (4), um die Anwendung der FRTB-Standards bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union um ein Jahr zu verschieben, nämlich auf den 1. Januar 2026.

(3)

Die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards in den letzten Monaten hat gezeigt, dass zwar einige wenige Länder tatsächlich Fortschritte bei der Umsetzung gemacht haben, die Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzungsfristen in den Ländern mit vielen international tätigen Banken jedoch nach wie vor sehr hoch ist und weitere Verzögerungen erwartet werden bzw. bestätigt wurden. Daher ist es erforderlich, die Anwendung der FRTB-Standards bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union um ein weiteres Jahr zu verschieben.

(4)

Infolge der aufgeschobenen Anwendung der FRTB-Standards sollten die Institute bis zum 1. Januar 2027 verpflichtet sein, den Rahmen für das Marktrisiko, der in der am 8. Juli 2024 (d. h. einen Tag vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1623 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist, weiterhin anzuwenden und gleichzeitig die Umsetzung der FRTB-Ansätze abzuschließen. Um den operationellen Komplexitäten und den Kosten Rechnung zu tragen, mit denen einige Institute bei der Instandhaltung der derzeitigen internen Modelle für ein weiteres Jahr vor dem Hintergrund globaler Ungewissheiten bei der FRTB-Umsetzung konfrontiert sind, und angesichts des befristeten kurzzeitigen Aufschubs, sollten die zuständigen Behörden bei der laufenden Bewertung der internen Modelle während dieses Zeitraums von einem Jahr die erforderliche Flexibilität nutzen, um Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen abzuwenden, die nicht mit einem Anstieg des zugrunde liegenden Marktrisikos zusammenhängen.

(5)

Die zuständigen Behörden benötigen Informationen, um die Auswirkungen der FRTB zu überwachen, potenzielle Probleme zu ermitteln und sich mit Instituten über die Umsetzung auszutauschen. Im Einklang mit den bestehenden Anforderungen und den nach der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2795 mitgeteilten regulatorischen und aufsichtlichen Erwartungen sollten die Institute daher verpflichtet werden, bis zum Datum der Anwendung der FRTB für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union weiterhin Informationen über die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Rahmen der Ansätze vor FRTB zu melden. Gleichzeitig sollten die Institute ihren zuständigen Behörden weiterhin ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung melden.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 werden in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spezifische Offenlegungspflichten für das Marktrisiko eingeführt, die auf die Anforderungen der FRTB für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zugeschnitten sind. Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1623 über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ist jedoch um ein weiteres Jahr zu verschieben. Aus Gründen der Kohärenz sollten die damit zusammenhängenden spezifischen Offenlegungspflichten ebenfalls um ein weiteres Jahr verschoben werden. Da die Offenlegung von Eigenmittelanforderungen eine wichtige Rolle für die Wahrung der Marktdisziplin und für die Information der Marktteilnehmer bei Anlageentscheidungen spielt, sollten die Institute stattdessen verpflichtet sein, während dieses Aufschubzeitraums weiterhin Informationen über ihre Exposition gegenüber dem Marktrisiko und damit verbundene Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der Berechnungsansätze vor der FRTB offenzulegen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2795 gilt bis zum 1. Januar 2026. Das Datum des Inkrafttretens und der Geltungsbeginn dieser Verordnung müssen auf dieses Datum abgestimmt werden, um widersprüchliche Anforderungen an Institute zu vermeiden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 520a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhält folgende Fassung:

„Artikel 520a

Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/876/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/2795 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (ABl. L, 2024/2795, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2795/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1496/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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