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Document 32025R1446

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1446 der Kommission vom 14. Juli 2025 zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882

C/2025/5200

ABl. L, 2025/1446, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1446/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2025; Stillschweigend aufgehoben durch 32025R1564

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1446/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1446

14.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1446 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2025

zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Juni 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 (2), in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) in die Union vorgesehen ist.

(2)

Am 7. April 2020 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 (3), in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter anderer Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union vorgesehen ist.

(3)

Durch die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten zusätzlichen Zölle sollten die Schutzmaßnahmen in Form zusätzlicher Zölle ausgeglichen werden, die die Vereinigten Staaten auf der Grundlage von Section 232 des Trade Expansion Act der Vereinigten Staaten von 1962 auf die Einfuhren bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der Union mit Wirkung vom 1. Juni 2018 und auf die Einfuhren derivativer Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der Union mit Wirkung vom 8. Februar 2020 eingeführt hatten.

(4)

Am 18. Dezember 2023 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 (4), mit der die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten zusätzlichen Wertzölle bis zum 31. März 2025 ausgesetzt wurden.

(5)

Am 10. Februar 2025 führten die Vereinigten Staaten ihre Schutzmaßnahmen in Form zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen sowie von derivativen Stahl- und Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung unter anderem in der Union in der ursprünglichen Höhe von 25 % bzw. 10 % ad valorem mit Wirkung vom 12. März 2025 und unbefristeter Geltungsdauer (5) wieder ein.

(6)

Am 31. März 2025 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/664 (6), mit der die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten zusätzlichen Zölle bis zum 14. April 2025 ausgesetzt wurden und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 entsprechend geändert wurde.

(7)

Am 2. April 2025 führten die Vereinigten Staaten im Rahmen ihrer sogenannten „Politik der Gegenseitigkeit der Zölle“ folgende zusätzlichen Einfuhrzölle auf ein breites Spektrum von Waren — auch aus der Union — ein:

a)

Wertzoll von 10 % auf alle Einfuhren in die Vereinigten Staaten, einschließlich der Einfuhren aus der Union, mit Ausnahme ausdrücklich ausgenommener Einfuhren, mit Wirkung vom 5. April 2025 auf unbegrenzte Zeit,

b)

Wertzoll von 20 %, der den für die Union geltenden Wertzoll von 10 % ersetzte, mit Wirkung vom 9. April 2025 auf unbegrenzte Zeit, derzeit bis zum 9. Juli 2025 ausgesetzt (7).

(8)

Am 14. April 2025 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 (8), die die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter anderer Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union und die Änderung bestimmter mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 eingeführter zusätzlicher Zölle vorsieht.

(9)

Am 14. April 2025 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 (9), mit der die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2025/778, (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten zusätzlichen Zölle vom 15. April 2025 bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt wurden und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 entsprechend geändert wurde.

(10)

Am 7. Juli 2025 verlängerten die Vereinigten Staaten die Aussetzung des Wertzolls von 20 % auf die Einfuhren aus der Union vom 9. Juli 2025 bis zum 1. August 2025.

(11)

Angesichts der Entwicklungen, wie sie beispielsweise in Erwägungsgrund 10 beschrieben werden, und der allgemeinen weiteren Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten sollte die Union ihre Gegenmaßnahmen neu ausrichten und zugleich für Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten sorgen, auch um die Streitigkeiten über die jeweiligen Zölle beizulegen.

(12)

Daher sollte die Anwendung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2025/778, (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten zusätzlichen Zölle bis zum 6. August 2025 ausgesetzt werden. Folglich sollten die einschlägigen Teile der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 ausgesetzt und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 geändert werden.

(13)

Die Kommission sollte die Aussetzung im Lichte der weiteren Entwicklung der Handelsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten fortlaufend überprüfen und kann weitere Maßnahmen ergreifen, einschließlich einer Verkürzung des Aussetzungszeitraums.

(14)

Angesichts der äußersten Dringlichkeit, die damit zu begründen ist, dass die unmittelbar bevorstehende Anwendung der betreffenden Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auszusetzen ist, um tatsächlich Möglichkeiten zu schaffen, die in Erwägungsgrund 11 dargelegten Ziele zu erreichen, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich gelten. Aus denselben Gründen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Diese Verordnung berührt nicht den Standpunkt der Union, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nach wie vor mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unvereinbar sind.

(16)

Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte die Kommission diese Verordnung spätestens 14 Tage nach ihrer Annahme dem Ausschuss „Handelshemmnisse“ zur Stellungnahme vorlegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 wird bis zum 6. August 2025 ausgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird das Datum „14. Juli 2025“ ersetzt durch „6. August 2025“;

2.

in Artikel 2 wird das Datum „14. Juli 2025“ ersetzt durch „6. August 2025“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/654/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 ( ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/886/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 der Kommission vom 6. April 2020 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ( ABl. L 109 vom 7.4.2020, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/502/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Aussetzung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ( ABl. L, 2023/2882, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2882/oj).

(5)  Proclamation no. 10896 vom 10. Februar 2025, Adjusting Imports of Steel into the United States, sowie zugehörige Anhänge; Proclamation no. 10895 vom 10. Februar 2025, Adjusting Imports of Aluminium into the United States, sowie zugehörige Anhänge; Notice by the Industry and Security Bureau vom 4. April 2025: Implementation of Duties on Aluminum Derivatives Beer and Empty Aluminum Cans Pursuant to Proclamation 10895 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/664 der Kommission vom 31. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 zur Aussetzung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/886 und (EU) 2020/502 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ( ABl. L, 2025/664, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/664/oj).

(7)  Presidential Executive Order 14257 vom 2. April 2025, Regulating Imports With a Reciprocal Tariff To Rectify Trade Practices That Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits; Executive Order vom 9. April 2025, on Modifying reciprocal tariff rates to reflect trading partner retaliation and alignment.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 der Kommission vom 14. April 2025 über handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 ( ABl. L, 2025/778, 14.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/778/oj).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/786 der Kommission vom 14. April 2025 zur Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/778 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2882 (ABl. L, 2025/786, 14.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/786/oj).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1446/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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