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Document 32025R1311

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1311 der Kommission vom 3. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

C/2025/4338

ABl. L, 2025/1311, 14.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1311/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1311/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1311

14.10.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1311 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325az Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ob die Institute von den für sie zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten, hängt davon ab, ob sie die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, darunter die Anforderungen in Bezug auf Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebung, Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, interne Validierungsfunktion und IT-Systeme. Die Institute dürfen Änderungen bei den Methoden, Prozessen, Kontrollen, der Datenerhebung, der Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, der internen Validierungsfunktion und den von den für sie zuständigen Behörden genehmigten IT-Systemen vornehmen, sofern diese Änderungen — je nach Art — entweder der für sie zuständigen Behörde gemeldet wurden oder für diese Änderungen von der für sie zuständigen Behörde eine Erlaubnis gemäß Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde. Dies gilt auch für Änderungen, die durch die Anwendung regulatorischer Anforderungen ausgelöst werden, wenn diese Änderungen die Verwendung von Methoden oder Ansätzen umfassen, die nicht Teil der bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde sind.

(2)

Die Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist Teil der genehmigten und dokumentierten internen Grundsätze und Verfahren des Instituts. Ändert das Institut seine Grundsätze und Verfahren in Bezug auf die Auswahl der modellierbaren Risikofaktoren, so sollte für diese Änderung eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde eingeholt werden bzw. sollte diese Änderung der zuständigen Behörde gemeldet werden, da sie eine Änderung bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren darstellt. Dagegen sollten Änderungen bei der Zusammensetzung der Liste der Risikofaktoren in der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der genannten Verordnung, die im Rahmen der genehmigten Grundsätze und Verfahren vorgenommen werden, im Falle einer Verringerung der Datenverfügbarkeit, nicht als Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren betrachtet werden.

(3)

Die Erlaubnis der zuständigen Behörde bezieht sich auf die im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgesehenen Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme. Daher sollten die Institute nicht verpflichtet sein, die für sie zuständige Behörde über laufende Anpassungen der von ihnen verwendeten alternativen internen Modelle an die verwendeten Datenquellen, die Korrektur von Fehlern oder geringfügigere Anpassungen, die für die laufende Überprüfung der Modelle erforderlich sind und sich in den Grenzen der bereits genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme bewegen und entsprechend erfasst werden, zu unterrichten.

(4)

Auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Kriterien sollten Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren als „wesentlich“ — d. h. es ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erforderlich — oder als „nicht wesentlich“ — d. h. die Erweiterungen und Änderungen müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden — eingestuft werden. Einige Erweiterungen und Änderungen, einschließlich Änderungen bei Organisation, internen Prozessen oder Risikomanagement, haben möglicherweise keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen auf die alternativen internen Modelle, können aber die Genauigkeit, Solidität und Verwendung des jeweiligen alternativen internen Modells beeinflussen. In diesen Fällen sollten Institute und zuständige Behörden angesichts der Schwierigkeit, quantitative Auswirkungen zu bestimmen, zur Beurteilung der Wesentlichkeit nur die qualitativen Kriterien heranziehen.

(5)

Um einen umsichtigen Ansatz zu gewährleisten und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren zu überprüfen, bevor diese umgesetzt werden, sollten die Institute der für sie zuständigen Behörde solche nicht wesentlichen Erweiterungen und Änderungen mindestens vier Wochen vor der Umsetzung melden. Diese Frist für die Meldung sollte jedoch nicht in Fällen gelten, in denen Institute die in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Bedingung nicht erfüllen. In solchen Fällen sollten die Institute die Möglichkeit haben, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen wiederherzustellen, sollten vor Umsetzung der betreffenden Änderung aber auch die zuständigen Behörden ordnungsgemäß und unverzüglich benachrichtigen.

(6)

Die zuständigen Behörden können Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nur dann überprüfen, wenn sie von den betreffenden Instituten alle für eine solche Überprüfung erforderlichen Informationen erhalten. Daher ist es notwendig, den Inhalt der Informationen festzulegen, die die Institute zu diesem Zweck bereitstellen müssen.

(7)

Die quantitativen Parameter und die damit verbundenen Schwellenwerte, die zur Ermittlung wesentlicher Änderungen und Erweiterungen verwendet werden, sollten so konzipiert sein, dass sie den Auswirkungen auf gewisse maßgebliche Risikomaßzahlen und die kombinierten Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko Rechnung tragen. Um die Berechnung dieser quantitativen Parameter zu erleichtern und möglichst aussagekräftige Ergebnisse zu gewährleisten, sollten nur die jüngsten Risikomaßzahlen berücksichtigt werden.

(8)

Um den Auswirkungen möglicher großer Änderungen bei den Handelsbuchpositionen Rechnung zu tragen, die in der Regel täglich auftreten, sollten die Institute die erforderlichen Risikomaßzahlen auf der Grundlage eines Beobachtungszeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen und nicht auf der Grundlage eines einzigen Zeitpunkts berechnen. Um jedoch bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren für ein gewisses Maß an Verhältnismäßigkeit zu sorgen, sollten für den Fall, dass die bewerteten quantitativen Auswirkungen am ersten Testtag sehr gering sind und davon auszugehen ist, dass die quantitativen Schwellenwerte während dieses Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen nicht überschritten werden, Ausnahmen von dem Beobachtungszeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen zulässig sein.

(9)

Die zuständigen Behörden sollten von den Instituten keine Berechnung der erforderlichen Risikomaßzahlen verlangen, wenn sie ihnen die ursprüngliche Erlaubnis zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen anhand alternativer interner Modelle erteilen. Um die Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Änderungen und Erweiterungen zu rechtfertigen und zu begründen, sollten die Institute jedoch die erforderlichen Risikomaßzahlen berechnen, wenn sie ihre alternativen internen Modelle erweitern oder ändern und die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren ändern.

(10)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen der alternativen internen Modelle und Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren jederzeit angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, sollte eine Gruppe verbundener Erweiterungen oder Änderungen eines alternativen internen Modells, die von einem Institut gesondert gemeldet wurden, als eine einzige Erweiterung oder Änderung betrachtet werden. In solch einem Fall sollten die zuständigen Behörden beurteilen, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle auf der Ebene dieser einzelnen Erweiterung oder Änderung wesentlich sind.

(11)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle

Artikel 1

Kategorien von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle

(1)   Die Institute ordnen Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle einer der folgenden Kategorien zu:

a)

wesentliche Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erfordern;

b)

nicht wesentliche Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, die den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.

(2)   Die Institute ordnen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nicht wesentlichen Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle einer der folgenden Unterkategorien zu:

a)

Erweiterungen und Änderungen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 ermittelt wurden und eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern;

b)

Erweiterungen und Änderungen, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern.

Artikel 2

Wesentliche Änderungen und wesentliche Erweiterungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle

(1)   Die Institute stufen Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als wesentlich im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie erfüllen eines der in Teil I des Anhangs aufgeführten qualitativen Kriterien.

b)

Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung einer der in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die nach Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden, und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i)

zu einer mindestens 15%igen Zunahme (in absoluten Zahlen) bei der folgenden Summe:

Formula

Dabei sind Rn 1, Rn 2 und Rn 3 die Risikomaßzahlen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels, und mc ist der Multiplikationsfaktor nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

zu einer mindestens 10%igen Abnahme (in absoluten Zahlen) bei der Summe S IMA nach Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Absatzes;

iii)

zu einer mindestens 20%igen Zunahme (in absoluten Zahlen) bei einer der in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden;

iv)

zu einer mindestens 15%igen Abnahme (in absoluten Zahlen) bei einer der Risikomaßzahlen Rn i nach Buchstabe b Ziffer iii des vorliegenden Absatzes.

(2)   Die Institute stufen Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als wesentlich im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ein, wenn diese Erweiterungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie erfüllen eines der in Teil I des Anhangs aufgeführten qualitativen Kriterien.

b)

Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung einer der in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden, und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i)

zu einer mindestens 10%igen Änderung in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

ii)

zu einer mindestens 15%igen Änderung in absoluten Zahlen bei einer der in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, die von der für sie zuständigen Behörde verlangt wurden, nicht als wesentlich ein.

(4)   Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind, berücksichtigen die Institute die folgenden Risikomaßzahlen Rn i :

a)

Rn 1, den Vortageswert des Expected Shortfall (ESt-1) des Instituts nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das Portfolio aller in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Positionen;

b)

Rn 2, den Vortageswert des Stressszenario-Risikomaßes (SSt-1) des Instituts nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das Portfolio aller in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Positionen;

c)

Rn 3, die letzte verfügbare Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das Portfolio aller in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Positionen.

(5)   Die Institute betrachten die in Absatz 4 genannte Risikomaßzahl Rn i als maßgeblich, wenn diese Risikomaßzahl alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

an mindestens einem Tag während des in Absatz 9 genannten Zeitraums:

Formula

b)

am ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung getestet werden:

Formula

dabei ist S IMA die Summe nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i.

Die Institute überprüfen die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen sowohl mit als auch ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle.

(6)   Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. ii erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Veränderung in absoluten Zahlen bei den in Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

(7)   Die Institute berechnen die Relation, anhand deren bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii oder Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Bedingungen erfüllt sind, wie folgt:

a)

Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Summe S IMA mit und ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle;

b)

Nenner: die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Summe S IMA ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle.

(8)   Die Institute berechnen die Relation, anhand deren bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen erfüllt sind, wie folgt:

a)

Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 4 genannten maßgeblichen Risikomaßzahl Rn i mit und ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle;

b)

Nenner: die in Absatz 4 genannte maßgebliche Risikomaßzahl Rn i ohne Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle.

(9)   Die Institute berechnen die in den Absätzen 7 und 8 genannten Relationen für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird.

Die Wahl des Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen ist repräsentativ für die Handels- und Absicherungstätigkeit unter normalen Marktbedingungen für das Portfolio der Positionen, die von der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle betroffen sind. Dieser Zeitraum ist Teil der neun Monate, die der Meldung oder dem Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die jeweils zuständige Behörde vorausgehen.

(10)   Die Institute berechnen die in Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i für das Portfolio aller Handelstischen zugewiesenen Positionen, die zum Zeitpunkt der Meldung oder des Antrags auf Erlaubnis an die für sie zuständige Behörde nach Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 alle in Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

Nicht wesentliche Änderungen und nicht wesentliche Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern

(1)   Die Institute stufen nicht wesentliche Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie erfüllen eines der in Teil II des Anhangs aufgeführten qualitativen Kriterien.

b)

Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung einer der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Artikel 2 Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden, und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i)

zu einer mindestens 10%igen und höchstens 15%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

ii)

zu einer mindestens 5%igen und höchstens 10%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

iii)

zu einer mindestens 15%igen und höchstens 20%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei einer der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Artikel 2 Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden;

iv)

zu einer mindestens 10%igen und höchstens 15%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei einer der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Artikel 2 Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden.

(2)   Die Institute stufen nicht wesentliche Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle als Erweiterungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ein, wenn diese Erweiterungen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie erfüllen eines der in Teil II des Anhangs aufgeführten qualitativen Kriterien.

b)

Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung einer der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Artikel 2 Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden, und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i)

zu einer mindestens 5%igen und höchstens 10%igen Änderung in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i;

ii)

zu einer mindestens 10%igen und höchstens 15%igen Änderung in absoluten Zahlen bei einer der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Risikomaßzahlen Rn i , die gemäß Artikel 2 Absatz 5 als maßgeblich erachtet werden.

(3)   Die Institute übermitteln den für sie zuständigen Behörden gemäß Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vier Wochen vor der Umsetzung einer nicht wesentlichen Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle eine entsprechende Meldung.

(4)   Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. ii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Erweiterungen bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle, indem sie die höchste Veränderung in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

KAPITEL 2

Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

Artikel 4

Kategorien von Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Die Institute ordnen Änderungen bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer der folgenden Kategorien zu:

a)

wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermittelt wurden und für die eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erforderlich ist;

b)

nicht wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.

(2)   Die Institute ordnen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren einer der folgenden Unterkategorien zu:

a)

Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermittelt wurden und die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern;

b)

Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern.

Artikel 5

Wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Die Institute stufen Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als wesentlich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ein, wenn diese Änderungen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung der Risikomaßzahlen Rn 1nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a.

b)

Sie führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i)

zu einer mindestens 15%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

ii)

zu einer mindestens 10%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

iii)

zu einer mindestens 20%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei der Risikomaßzahl Rn 1nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a;

iv)

zu einer mindestens 15%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei der Risikomaßzahl Rn 1 nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a;

v)

zu einer Abnahme bei der Relation nach Absatz 4, die dazu führt, dass folgende Bedingung erfüllt ist:

Formula

Dabei ist R change die Relation nach Absatz 4 mit Umsetzung der Änderung bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stufen die Institute Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die von der für sie zuständigen Behörde verlangt wurden, nicht als wesentlich ein.

(3)   Abweichend von Absatz 1 stufen die Institute Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die sich aus der Nichterfüllung der Anforderung nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, als nicht wesentliche Änderungen ein, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v berechnen die Institute die Relation R change nach folgender Formel:

Formula

Dabei berechnen die Institute PESt+k RC und PESt+k FC gemäß Artikel 325bc Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei tder erste Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren getestet werden, ist und die Summe über den in Artikel 2 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen ermittelt wird.

(5)   Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Artikel 6

Nicht wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Die Institute stufen nicht wesentliche Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren als Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ein, wenn diese Änderungen zu allen nachstehenden Ergebnissen führen:

a)

Sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1%ige Änderung der Risikomaßzahlen Rn 1nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a.

b)

Sie führen zu einem der folgenden Ergebnisse:

i)

zu einer mindestens 10%igen und höchstens 15%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i;

ii)

zu einer mindestens 5%igen und höchstens 10%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei der Summe S IMA nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i;

iii)

zu einer mindestens 15%igen und höchstens 20%igen Zunahme in absoluten Zahlen bei der Risikomaßzahl Rn 1 nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a;

iv)

zu einer mindestens 10%igen und höchstens 15%igen Abnahme in absoluten Zahlen bei der Risikomaßzahl Rn 1 nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a;

c)

R change entspricht nicht dem Kriterium nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v.

(2)   Die Institute übermitteln den für sie zuständigen Behörden gemäß Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vier Wochen vor der Umsetzung einer nicht wesentlichen Änderung bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren eine entsprechende Meldung.

Die Institute melden jedoch alle Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, die sich aus der Nichterfüllung der Anforderung nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ergeben, bevor sie diese umsetzen.

(3)   Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Zunahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

Um zu beurteilen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. iv genannten Bedingungen erfüllt sind, bestimmen die Institute die Auswirkungen der Änderungen bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, indem sie die höchste Abnahme in absoluten Zahlen bei den in Artikel 2 Absatz 7 bzw. 8 genannten Relationen über den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum zugrunde legen.

KAPITEL 3

Allgemeine Bestimmungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie von Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

Artikel 7

Grundsätze für die Einstufung von Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Bei der Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 verwenden die Institute das Modell in der aktuellsten Anordnung und Kalibrierung sowie die Dateneingaben für den in Artikel 2 Absatz 9 genannten Zeitraum.

Für Erweiterungen und Änderungen, die keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen haben, gelten keine Berechnungsanforderungen.

(2)   Die zuständigen Behörden betrachten mehrere Änderungen des alternativen internen Modells, die gesondert von einem Institut eingereicht werden, als eine einzelne Erweiterung oder Änderung des Modells, wenn diese Änderungen ihrer Art nach ähnlich sind oder in ihrem Umfang zusammenhängen. Die zuständigen Behörden betrachten Gruppen von Änderungen des alternativen internen Modells, die als einzelne Erweiterung oder Änderung des Modells eingereicht werden, als gesonderte Modellerweiterungen oder -änderungen, wenn diese Änderungen des Modells ihrer Art nach nicht ähnlich sind oder in ihrem Umfang nicht zusammenhängen.

(3)   Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kategorisierung nach Artikel 1 oder 4, so übermitteln die Institute der zuständigen Behörde eine Erläuterung, in der sie ihre Wahl der Kategorie oder Unterkategorie begründen und mögliche Alternativen darlegen. Die zuständige Behörde kann die im Antrag auf Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder in der Meldung nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angegebene Kategorie oder Unterkategorie ändern.

Artikel 8

Umsetzung der Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie der Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Institute, denen die Erlaubnis für eine wesentliche Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder eine wesentliche Änderung bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, berechnen ihre Eigenmittelanforderungen ab dem in der Erlaubnis angegebenen Datum auf der Grundlage der gestatteten Erweiterung oder Änderung.

(2)   Verzögert sich die Umsetzung einer Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung der alternativen internen Modelle oder einer Änderung bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren, für die die jeweils zuständige Behörde eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt hat, so gehen die Institute unverzüglich wie folgt vor:

a)

Sie unterrichten die für sie zuständige Behörde über die Verzögerung.

b)

Sie legen der für sie zuständigen Behörde einen Plan für die rechtzeitige Umsetzung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.

(3)   Institute, die der für sie zuständigen Behörde eine Erweiterung oder Änderung gemeldet haben, sich später aber gegen die Umsetzung der Erweiterung oder Änderung entschieden haben, teilen dies der für sie zuständigen Behörde unverzüglich mit.

Artikel 9

Dokumentation der Änderungen und Erweiterungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle sowie der Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren

(1)   Institute, die bei der für sie zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragen, legen der für sie zuständigen Behörde alle nachstehenden Unterlagen vor:

a)

eine Beschreibung der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung ihrer alternativen internen Modelle oder der Änderung bei ihrer Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren sowie eine Beschreibung der Gründe und des Ziels der betreffenden Erweiterung oder Änderung;

b)

den Zeitpunkt der Umsetzung der betreffenden Erweiterung oder Änderung;

c)

den Umfang der Handelstische, die von der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung des alternativen internen Modells oder der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren betroffen sind, einschließlich Informationen über das Handelsvolumen dieser Handelstische;

d)

technische Dokumente und Verfahrensunterlagen;

e)

Berichte über die unabhängige Prüfung oder Validierung der Institute;

f)

eine Bestätigung, dass die zuständige Stelle des Instituts im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts die Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung des alternativen internen Modells oder die Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren genehmigt hat, und das Datum dieser Genehmigung;

g)

falls zutreffend und relevant die folgenden Angaben zusammen mit einer Begründung der Repräsentativität des Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen, der für die quantitativen Auswirkungen ausgewählt wurde:

i)

die quantitativen Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung des alternativen internen Modells auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Summe;

ii)

die quantitativen Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung des alternativen internen Modells auf die in Artikel 2 Absatz 4 genannten maßgeblichen Risikomaßzahlen Rn i ;

iii)

die quantitativen Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Summe;

iv)

die quantitativen Auswirkungen der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren auf die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a genannte Risikomaßzahl Rn 1;

v)

die Relation R change nach Artikel 5 Absatz 4;

h)

Informationen über die potenziellen Auswirkungen auf Handelstische, die nicht alle Anforderungen nach Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, wenn das Institut bei der jeweiligen zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt oder der jeweiligen zuständigen Behörde eine Meldung nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung übermittelt, einschließlich einer Schätzung der quantitativen Auswirkungen auf die maßgeblichen Risikomaßzahlen Rn i nach Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;

i)

Aufzeichnungen über die aktuelle und die frühere Versionsnummer der betreffenden alternativen internen Modelle des Instituts.

(2)   Bei nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern, nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a übermitteln die Institute zusammen mit der Meldung alle in Absatz 1 Buchstaben a bis i des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen.

(3)   Bei nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen, die eine Meldung mit grundlegenden Informationen erfordern, nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b übermitteln die Institute zusammen mit der Meldung alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben f bis i des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Berichte über die unabhängige Prüfung oder Validierung der Institute enthalten Folgendes:

a)

eine Überprüfung der Beurteilung der Wesentlichkeit sowie eine Überprüfung der Repräsentativität des zugrunde gelegten Zeitraums von 15 aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;

b)

eine kritische Überprüfung der Merkmale der Erweiterung oder Änderung bei der Verwendung des alternativen internen Modells oder der Änderung bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bi Absatz 2 und Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

einen Plan für die rechtzeitige Umsetzung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens der unabhängigen Prüfung oder Validierung vorgeschlagen wurden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).


ANHANG

TEIL I

Erweiterungen und Änderungen, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörden erfordern („Wesentlich“)

1.

Wesentliche Änderungen bei der Struktur oder Organisation der Handelstische eines Instituts, für die die Erlaubnis erteilt wurde, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung alternativer interner Modelle zu berechnen, einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Buchungsmodellen, der Risikomanagementstruktur oder der Geschäftsstrategie, wozu alles Folgende zählt:

a)

wesentliche Änderungen, bei denen das Institut beabsichtigt, erstmals interne Risikoübertragungen vorzunehmen;

b)

wesentliche Änderungen, bei denen Handelstische das Fremdwährungs- oder das Warenpositionsrisiko erstmals im Anlagebuch erfassen;

c)

wesentliche Änderungen, bei denen Handelstische beginnen, Positionen in Anlageklassen aufzunehmen, die sich von denen unterscheiden, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der alternativen internen Modelle sind;

2.

Aufnahme eines Handelstischs in den Anwendungsbereich des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht Teil der Erlaubnis ist, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung alternativer interner Modelle zu berechnen, und der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Für diesen Handelstisch werden Front-Office- oder IT-Systeme verwendet, die sich von denen unterscheiden, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der alternativen internen Modelle sind.

b)

Dieser Handelstisch befindet sich im Rechtsraum eines Drittlands, in dem sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis kein Handelstisch im Anwendungsbereich der alternativen internen Modelle befindet.

c)

Dieser Handelstisch umfasst Positionen in Anlageklassen, die sich von denen unterscheiden, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der alternativen internen Modelle sind.

3.

Änderungen beim grundlegenden Ansatz zur Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten partiellen Expected Shortfalls, einschließlich zwischen historischer Simulation, parametrischem Ansatz oder Monte-Carlo-Ansatz;

4.

Änderungen beim grundlegenden Ansatz zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2023 genannten Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko, einschließlich wesentlicher Änderungen bei der Auswahl der systematischen Risikofaktoren oder der Korrelationsstruktur des Modells.

TEIL II

Erweiterungen und Änderungen, die eine Meldung mit zusätzlichen Informationen erfordern

1.

Aufnahme im Rahmen der alternativen internen Modelle von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines Handelstischs, die andere Risikomodellierungstechniken erfordern als solche, die Teil der Erlaubnis zur Verwendung der betreffenden alternativen internen Modelle sind, z. B. pfadabhängige Produkte oder Positionen mit mehreren Basiswerten („multi-underlying positions“), einschließlich Fällen, in denen eine Änderung bei den Buchungsmodellen dazu führt, dass Produkte, für die das Institut das Marktrisiko zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells erteilt wurde, auf ein anderes Unternehmen der Gruppe außerhalb des Anwendungsbereichs der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb der Union übertragen hat, im Institut einem Risikomanagement unterzogen werden;

2.

Änderungen bei der Struktur oder Organisation der Handelstische eines Instituts, die in der Zusammenlegung oder Aufspaltung von Handelstischen bestehen, für die die Erlaubnis erteilt wurde, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung alternativer interner Modelle zu berechnen, sofern diese Änderungen nicht die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen;

3.

Änderungen bei der Methode zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Änderungen bei der Methode zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Gewinns und Verlusts, wenn diese Änderungen dazu führen, dass die Zahl der Überschreitungen eines Handelstischs, für den die Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle erteilt wurde, verringert wird, wodurch die Einhaltung der in Artikel 325bf Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen für Rückvergleiche wiederhergestellt wird;

5.

Änderungen bei der Methode zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Gewinns und Verlusts, wenn diese Änderungen dazu führen, dass der Spearman-Korrelationskoeffizient eines Handelstischs, für den die Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle erteilt wurde, erhöht bzw. sein Kolmogorov-Smirnov-Testparameter verringert wird, wodurch sich die Einstufung des betreffenden Handelstischs gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission (1) zwecks Erfüllung der in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung ändert;

6.

grundlegende Änderungen der internen Validierungsmethode nach Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zu wesentlichen Änderungen bei der Art und Weise führen, wie das Institut die Gesamtleistung und Integrität der alternativen internen Modelle bewertet, einschließlich

a)

Änderungen, bei denen der Umfang der internen Validierungsprüfung, ihre Häufigkeit oder die Quantität oder Qualität der durchgeführten Tests und Kontrollen verringert wird;

b)

erheblicher Änderungen beim Entscheidungsprozess, die vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse und Empfehlungen aus dem Validierungsverfahren von der Geschäftsleitung des Instituts angemessen berücksichtigt werden;

7.

strukturelle, organisatorische oder operationelle Änderungen bei den zentralen Prozessen des Risikomanagements oder der Risikosteuerung und -überwachung nach Artikel 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich

a)

erheblicher Änderungen beim Rahmen für die Festlegung von Obergrenzen;

b)

Änderungen beim Rahmen für die Berichterstattung, die zu einem Informationsverlust oder zu einer Änderung der Adressaten in der Geschäftsleitung führen;

c)

Änderungen bei der Stresstest-Methodik, die zu erheblichen Unterschieden bei den Stresstest-Ergebnissen führen;

d)

Änderungen bei den Grundsätzen und Genehmigungsverfahren für neue Produkte oder Änderungen des internen Modells;

8.

grundlegende Erweiterungen und Änderungen bei der IT-Infrastruktur, einschließlich der Datenspeicherung, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter Verwendung der alternativen internen Modelle relevant sind, wozu alles Folgende zählt:

a)

Ausweitung des IT-Systems auf Preisfindungsmodelle eines Verkäufers;

b)

Auslagerung zentraler Funktion der Datensammlung an Datenverkäufer;

c)

Einführung von Cloud-Computing oder Datenspeicherung.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2059/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1311/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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