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Document 32025R1155

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission

C/2025/3102

ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1155

3.11.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1155 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 22b Absatz 3, Artikel 22c Absatz 2 und Artikel 27h Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Klare und harmonisierte Meldevorgaben für Daten, die an Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden auch „CTP“) zu übermitteln und von diesen zu verbreiten sind, sind ein Schlüsselelement für das ordnungsgemäße Funktionieren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker und für eine wirksame und zuverlässige Datenkonsolidierung.

(2)

Um eine schnelle, sichere und qualitativ hochwertige Datenübermittlung an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu erreichen, sollten die von den Datenkontributoren verwendeten Übermittlungsprotokolle bestimmte Mindestanforderungen in Bezug auf Leistung, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Kompatibilität mit anderen Systemen und Anwendungen, die das Meldeverfahren unterstützen, erfüllen. Die Einhaltung dieser Standards ist notwendig, um die Integrität, Genauigkeit und Aktualität der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker verbreiteten Marktdaten zu gewährleisten.

(3)

Um zu gewährleisten, dass den Anlegern aktuelle konsolidierte Marktdaten zur Verfügung stehen, sollten die Datenkontributoren strengen Anforderungen an die Übermittlungslatenz unterliegen. Diese Anforderungen sollten jedoch so abgestimmt werden, dass sie der jeweiligen Zeitkritikalität der Marktdaten Rechnung tragen. Insbesondere für Vor- und Nachhandelsdaten für Aktien sind angesichts der höheren Zeitkritikalität der diesbezüglichen Daten strengere Latenzstandards erforderlich als für Schuldverschreibungen und Derivate. Darüber hinaus sollten die Latenzschwellen zulässige Höchstgrenzen darstellen, d. h. die Latenz sollte nach Möglichkeit kürzer sein. Um die Anforderung zu erfüllen, die Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu übermitteln, sollten die Daten ohne künstliche Verzögerungen im Vergleich zur Datenübermittlung durch Datenkontributoren für andere Zwecke, einschließlich der Übermittlung durch Eigentumsrechte geschützter Dateneingaben, an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden.

(4)

Die Harmonisierung der Datenformate für die Übermittlung von Daten an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker erleichtert den effizienten Empfang und die effiziente Verarbeitung der Inputdaten. Durch die Harmonisierung der Datenformate für die Datenübermittlung werden auch die Tätigkeiten der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bei der kosteneffizienten Konsolidierung und Verbreitung von Daten gestrafft, die Komplexität verringert, die allgemeine betriebliche Effizienz verbessert und die Kohärenz und Qualität der Daten für die Nutzer eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker gewährleistet. In der Norm ISO 20022 ist eine Methode festgelegt, die eine Harmonisierung auf drei Ebenen vorsieht: die konzeptionelle Ebene zur Spezifizierung der Semantik der Daten, die logische Ebene zur Spezifizierung des Nachrichtenmodells unabhängig von der Technologie und die physikalische Ebene, die die Syntax der Nachricht in einer Technologie beschreibt, die für die Datenübermittlung verwendet wird. Da ISO 20022 von den Marktteilnehmern im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Meldepflichten weitgehend übernommen wurde, dürfte die Verwendung dieser Norm die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten erleichtern. Daher sollte jedes Format, das von den Datenkontributoren für die Meldung gemäß Artikel 22a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwendet wird, der in dieser ISO-Norm festgelegten Methode entsprechen. In Anbetracht der unterschiedlichen Marktpraktiken und ihres Reifegrads in den verschiedenen Anlageklassen ist die Anwendung einer einheitlichen Syntax auf einer dritten Ebene jedoch nicht erforderlich, wenn es bereits etablierte Marktpraktiken gibt (dies gilt auch für die Anlageklasse der Aktien). Die Einhaltung der in der Norm ISO 20022 festgelegten Methode ist gewährleistet, wenn eine Zuordnung zwischen einem Datenformat und dem ISO-20022-Modell auf der konzeptionellen und der logischen Ebene vorgenommen wird.

(5)

Bei der Festlegung des Inhalts der an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden Daten sollte dem Ziel Rechnung getragen werden, den Meldeaufwand für die Datenkontributoren möglichst gering zu halten und gleichzeitig die Verbreitung der für die Anleger wesentlichen Daten zu erleichtern. Darüber hinaus sollte bei der Bestimmung der für die Erzeugung zentraler Marktdaten notwendigen Inputdaten-Felder Kohärenz mit den bestehenden Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen gewährleistet werden, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (2) für Eigenkapitalinstrumente und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (3) für Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt sind.

(6)

Damit die Anleger über den Status einzelner Finanzinstrumente, die an einem bestimmten Handelsplatz gehandelt werden, informiert werden können, sollten die an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden aufsichtsrechtlichen Daten Informationen über Aussetzungen, Ausschlüsse und Handelsstopps sowie über die Art des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird, enthalten. Damit die Anleger fundierte Entscheidungen unter unterschiedlichen Marktbedingungen treffen können, sollten die an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermittelnden aufsichtsrechtlichen Daten darüber hinaus Informationen über den Status der Systeme für das Zusammenführen von Aufträgen enthalten, insbesondere Informationen über Ausfälle oder normale Handelsphasen.

(7)

Die Verbreitung der Outputdaten sollte gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mittels Darstellungsmethoden erfolgen, die gewährleisten, dass die Daten sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar sind. Um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden, sollte die Verbreitung der Outputdaten in mehreren Formaten erfolgen, darunter mindestens ein Format, das der ISO-20022-Methode entspricht, ein Format für fortgeschrittene Analysen, das CSV-Format (durch Komma getrennte Werte) für weniger fortgeschrittene Nutzer und eine grafische Benutzeroberfläche, die die Lesbarkeit für den Menschen ermöglicht.

(8)

Gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen Bereitsteller konsolidierter Datenticker über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, die von den Datenkontributoren übermittelten Daten auf Vollständigkeit zu prüfen, offensichtliche Fehler zu erkennen und eine Neuübermittlung anzufordern. Diese Anforderung sollte für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Verpflichtung beinhalten, die Datennutzer auf potenzielle Probleme mit der Datenqualität hinzuweisen und mit den Datenkontributoren zu kommunizieren, um die erneute Übermittlung korrigierter Handelsmeldungen zu erleichtern. Um die Datenqualität zu gewährleisten, sollten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker Mechanismen einrichten, die den Datenkontributoren gegenüber bestätigen, dass die Inputdaten eingegangen sind. Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker sollte nicht verpflichtet sein, den Empfang in Echtzeit zu bestätigen. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Datenqualität sollten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker in der Lage sein, die Durchsetzungsstandards in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden. Zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die Bereitsteller konsolidierter Datenticker ergreifen können sollten, gehören die Aussetzung der Umverteilung der Einnahmen an Datenkontributoren und die Meldung von Problemen mit der Datenqualität an die zuständigen Behörden. Darüber hinaus sollten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Qualität der Outputdaten regelmäßig überprüfen, um einen regelmäßigen Abgleich mit den Inputdaten zu gewährleisten.

(9)

Um unnötige Betriebskosten für die von der Verpflichtung zur Synchronisierung ihrer im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren betroffenen Einrichtungen zu vermeiden, muss der erwartete Grad an Genauigkeit auf die Art der von diesen Einrichtungen ausgeübten Tätigkeiten und auf die Latenzzeit der von ihnen betriebenen Systeme abgestimmt werden.

(10)

Die Zahl der Aufträge, die pro Sekunde bei Betreibern von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern eingehen, kann sehr hoch sein und die ausgeführten Geschäfte bei Weitem übertreffen. Insbesondere beim Einsatz hochfrequenter Handelstechniken beträgt sie je nach Handelsplatz, systematischem Internalisierer, der Art der Mitglieder, Teilnehmer, Nutzer oder Kunden sowie der Volatilität und Liquidität der Finanzinstrumente bisweilen mehrere Tausend pro Sekunde. Die Mindestanforderungen an die Granularität für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse durch die Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer sollten daher in einem angemessenen Verhältnis zur Geschwindigkeit stehen, mit der sie Aufträge bearbeiten und bestätigen.

(11)

Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen betreiben Systeme, die in der Regel der Art und Komplexität der Handelstätigkeit entsprechen, welche sie an einem bestimmten Handelsplatz durchführen. Der erforderliche Grad an Genauigkeit, zu dem im Geschäftsverkehr verwendete Uhren synchronisiert werden, sollte daher der Art der Handelstätigkeit angemessen sein.

(12)

Bei bestimmten Handelsmodellen ist eine höhere Genauigkeit bei der Synchronisierung möglicherweise nicht relevant oder machbar. Sprachbasierte Handelssysteme oder Preisanfragesysteme, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder Systeme, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren, sollten daher anderen Genauigkeitsstandards unterliegen. An Handelsplätzen, die solche Handelssysteme betreiben, tritt in der Regel nicht innerhalb ein und derselben Sekunde eine hohe Zahl an Ereignissen auf. Aufgrund der geringeren Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Eintretens mehrerer Ereignisse erübrigt es sich, für die Zeitstempel der dortigen Ereignisse eine feinere Granularität vorzuschreiben. Darüber hinaus werden auf solchen Handelsplätzen Geschäfte auch mit manuellen Methoden abgestimmt, sodass ihre Vereinbarung mit einem höheren Zeitaufwand verbunden sein kann. Außerdem besteht auf solchen Handelsplätzen zwischen der Ausführung des Geschäfts und seiner Aufzeichnung im Handelssystem naturgegeben ein zeitlicher Abstand. Daher würden strengere Genauigkeitsanforderungen nicht unbedingt dazu führen, dass der Betreiber des Handelsplatzes und seine Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer aussagekräftigere und genauere Aufzeichnungen vornehmen.

(13)

Genehmigte Veröffentlichungssysteme, benannte veröffentlichende Einrichtungen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker betreiben Systeme für die Meldung, Veröffentlichung, Konsolidierung und Verbreitung von Daten und haben einen weniger starken Bezug zum Ursprung des Auftrags und zu den von ihnen verarbeiteten Transaktionsdaten. Genehmigte Veröffentlichungssysteme, benannte veröffentlichende Einrichtungen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker sollten daher absoluten Anforderungen an die Genauigkeit unterliegen.

(14)

Da die verschiedenen Systeme komplex sind und die Synchronisierung mit der koordinierten Weltzeit („UTC“) durch eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden erfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden ein klares Bild davon haben, wie Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer die Rückverfolgbarkeit auf die UTC gewährleisten. Daher sollten Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit auf die UTC anhand des Designs, der Funktionen und der Spezifikationen des Systems zu belegen, präzise anzugeben, an welcher Stelle im System der Zeitstempel vergeben wird, und den Nachweis zu erbringen, dass diese Stelle konsistent bleibt. Da Uhrenfehler durch zahlreiche verschiedene Faktoren ausgelöst werden können, ist es auch ratsam, eine Obergrenze für die zulässige Abweichung von der UTC festzulegen.

(15)

Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und setzt voraus, dass alle Datenkontributoren und Bereitsteller konsolidierter Datenticker ihre Daten mit einem synchronisierten Zeitstempel versehen. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde daher die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren auf genehmigte Veröffentlichungssysteme, benannte veröffentlichende Einrichtungen und Bereitsteller konsolidierter Datenticker ausgeweitet wird. Da diese Verpflichtung nun in Artikel 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist, wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gestrichen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (7) wurde auf der Grundlage der Befugnisübertragung gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU erlassen. Nach der Streichung dieses Artikels und der Festlegung von Anforderungen an die Synchronisierung der Uhren in Artikel 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss der Rechtsrahmen aktualisiert werden, um dieser Gesetzesänderung Rechnung zu tragen. Folglich sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 aufgehoben werden. Verweise auf die genannte Verordnung sollten als Verweise auf die vorliegende Verordnung gelesen werden.

(16)

Um eine gerechte Behandlung aller Handelsplätze in der Union zu gewährleisten, die Datenbeiträge an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds leisten, ist es von entscheidender Bedeutung festzulegen, welche Methode der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bei der Berechnung des Betrags der an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen anzuwenden hat. Daher ist es erforderlich, die Mindesthäufigkeit festzulegen, mit der die Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den relativen Anteil bzw. den prozentualen Anteil an den Einnahmen, die an die einzelnen berechtigten Handelsplätze umzuverteilen sind, bestimmen. Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sollten die Einnahmen mindestens einmal jährlich umverteilen, können sich aber auch für eine häufigere Umverteilung entscheiden.

(17)

Um die Einnahmen für Handelsplätze, die alle in Artikel 27h Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien erfüllen, und die Einnahmen für Handelsplätze, die sich gemäß Artikel 22a Absatz 3 der genannten Verordnung für eine Beteiligung entscheiden, zu maximieren und zu gewährleisten, dass die Gewichtungen, die jedem in Artikel 27h Absatz 6 der genannten Verordnung genannten Kriterium zugewiesen werden, insgesamt 10 ergeben, wobei 10 100 % entspricht, sollten diese Gewichtungen für das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium 4,5, für das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Kriterium 4,0 und für das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegte Kriterium 1,5 betragen.

(18)

Um schwere und wiederholte Verstöße gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Datenanforderungen zu verhindern, muss gewährleistet werden, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gerecht handelt. Aus diesem Grund sollte der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds sicherstellen, dass bei der Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen und bei der Entscheidung über die Dauer dieser Aussetzung die Schwere des Verstoßes, seine Auswirkungen auf die Regelung zur Umverteilung der Einnahmen und etwaige vom Datenkontributor ergriffene Abhilfemaßnahmen berücksichtigt werden.

(19)

Damit die Regelung zur Umverteilung der Einnahmen einen ständigen Dialog zwischen dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und jedem Datenkontributor über die Qualität der übermittelten Daten fördert und somit gewährleistet ist, dass die Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an dieser Regelung als letztes Mittel eingesetzt wird, müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass das Verfahren zur Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an dieser Regelung transparent, nichtdiskriminierend, gerecht und effizient ist. Um insbesondere zu vermeiden, dass eine solche Entscheidung über die Aussetzung auf der Grundlage unvollständiger oder unrichtiger Informationen getroffen wird, sollte der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den von der Aussetzung betroffenen Datenkontributoren die Informationen übermitteln, die der Entscheidung über die Aussetzung zugrunde liegen, und ihnen die Möglichkeit geben, sowohl vor als auch nach der Entscheidung zusätzliche Informationen vorzulegen.

(20)

Bestätigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds seine Entscheidung, einen Datenkontributor von der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen auszusetzen, sollte er in der Lage sein, die einbehaltenen Einnahmen entweder nach der Entscheidung über die Aussetzung oder, wenn ein Überprüfungsverfahren eingeleitet wird, nach der endgültigen Entscheidung über die Aussetzung an die anderen berechtigten Datenkontributoren innerhalb des Umverteilungsfensters umzuverteilen.

(21)

Ändert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds auf der Grundlage der von einem Datenkontributor vorgelegten zusätzlichen Informationen seine Entscheidung, die Teilnahme des Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen auszusetzen, sollte er die einbehaltenen Einnahmen im nächsten Umverteilungsfenster und innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung umverteilen, verzinst mit dem durchschnittlichen Zinssatz der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank während des Aussetzungszeitraums.

(22)

Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, sollte die Anwendung der Anforderungen an die Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren aufgeschoben werden.

(23)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(24)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (8) hat die ESMA zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und den Rat der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(25)

Die ESMA hat die Empfehlungen der Gruppe sachverständiger Interessenträger gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berücksichtigt.

(26)

Der Entwurf technischer Regulierungsstandards, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung gemäß Artikel 22b Absatz 3, Artikel 22c Absatz 2 und Artikel 27h Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erlassen sind, enthält Bestimmungen, die inhaltlich zusammenhängen, da sie alle für die erfolgreiche Einrichtung und den Betrieb der konsolidierten Datenticker erforderlich sind. Diese technischen Regulierungsstandards sollten daher in einer einzigen delegierten Verordnung der Kommission gebündelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Inputdaten“ Daten, die von den Datenkontributoren gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden;

b)

„Outputdaten“ Daten, die vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL II

INPUT- UND OUTPUTDATEN KONSOLIDIERTER DATENTICKER

Artikel 2

Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle

(Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Übermittlung von Inputdaten bieten die Datenkontributoren den Bereitstellern konsolidierter Datenticker mindestens ein Übermittlungsprotokoll an, das die in Anhang I Tabellen 1 bis 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle erfüllt.

(2)   Nach der Einigung über das gewählte Übermittlungsprotokoll für die Übermittlung der Inputdaten stellen die Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die Datenkontributoren sicher, dass die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen durchgängig und ununterbrochen erfüllt werden.

Artikel 3

Übermittlung von Daten in Echtzeit

(Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Datenkontributoren übermitteln die Inputdaten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, und ohne künstliche Verzögerungen an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker.

(2)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Vorhandelsinputdaten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, spätestens jedoch 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Auftrags, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

(3)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, spätestens jedoch 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Geschäfts, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

(4)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Eingangs der Handelsmeldung der Wertpapierfirma oder der benannten veröffentlichenden Einrichtung, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

(5)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 500 Millisekunden nach dem Zeitstempel der Ausführung des betreffenden Geschäfts.

(6)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 500 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Eingangs der Handelsmeldung von der Wertpapierfirma oder der benannten veröffentlichenden Einrichtung.

Artikel 4

Datenstandards und Format für die Übermittlung von Inputdaten

(Artikel 22a Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Datenkontributoren übermitteln an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker Inputdaten in einem Format, das der ISO-20022-Methode entspricht.

Artikel 5

An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu übermittelnde Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

(2)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 2 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 2 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

(3)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 3 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 3 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

Artikel 6

An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   In Bezug auf die zentralen Nachhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker alle folgenden Informationen:

a)

unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 7 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 7 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind;

b)

am ersten Tag jedes Monats (n) die Liste der Geschäfte, die im Vormonat (n – 1) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurden.

(2)   In Bezug auf die zentralen Vorhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jede beste Geld- und Briefnennung und jeden Preis, zu dem das Auktionssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, die in Anhang III Tabelle 2 genannten Einzelheiten.

(3)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 4 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 4 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

(4)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 5 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 5 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

Artikel 7

Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu verbreitende Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

(2)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu Schuldverschreibungen verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

a)

unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 2 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 2 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind,

b)

unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 3 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 3 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

Artikel 8

Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu verbreitende Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   In Bezug auf die zentralen Nachhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 7 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 7 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

(2)   In Bezug auf die zentralen Vorhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jede europaweit beste Geld- und Briefnennung oder den Preis, zu dem das Auktionssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, die in Anhang III Tabellen 3, 4 und 5 genannten Einzelheiten.

(3)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu Aktien und börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker alle folgenden Informationen:

a)

unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 4 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte dieser Tabelle als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind,

b)

unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 5 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 5 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

Artikel 9

Verbreitung von Outputdaten zur Gewährleistung der Lesbarkeit durch Mensch und Maschine

(Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiten die Outputdaten in einer grafischen Benutzeroberfläche, damit sie von Menschen lesbar sind.

(2)   Darüber hinaus verbreiten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Outputdaten gleichzeitig in mindestens den folgenden beiden Formaten:

a)

CSV-Format (durch Komma getrennte Werte),

b)

Format, das der ISO-20022-Methode entspricht.

(3)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker müssen

a)

der Öffentlichkeit Anweisungen zur Verfügung stellen, in denen sie erklären, wie und wo auf die Daten einfach zugegriffen und diese verwendet werden können, einschließlich der Identifizierung des elektronischen Formats,

b)

etwaige Änderungen der Anweisungen gemäß Buchstabe a spätestens drei Monate vor deren Wirksamkeit veröffentlichen, es sei denn, es besteht ein dringender und ordnungsgemäß begründeter Bedarf, weshalb Änderungen an den Anweisungen früher wirksam werden müssen, und

c)

auf der Startseite ihrer Internetpräsenz einen Link auf die Anweisungen gemäß Buchstabe a zur Verfügung stellen.

Artikel 10

Umgang der Bereitsteller konsolidierter Datenticker mit unvollständigen oder potenziell fehlerhaften Informationen

(Artikel 22b Absatz 3 und Artikel 27h Absatz 1 Buchstaben a, d und f und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker treffen auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie die Informationen, die sie von Datenkontributoren erhalten, korrekt erfassen, konsolidieren und veröffentlichen, ohne dabei selbst Fehler oder Informationslücken herbeizuführen. Bereitsteller konsolidierter Datenticker korrigieren Fehler, wenn sie solche Fehler oder Lücken selbst verursacht haben.

(2)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker überwachen dauerhaft und in Echtzeit die Leistung ihrer IT-Systeme und gewährleisten, dass eingegangene Inputdaten erfolgreich konsolidiert und veröffentlicht werden.

(3)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker gleichen die eingegangenen und die zu veröffentlichenden Outputdaten in regelmäßigen Abständen ab, um die korrekte Veröffentlichung der Daten zu prüfen.

(4)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker richten Mechanismen ein, um den Datenkontributoren gegenüber den Eingang der Inputdaten zu bestätigen, und weisen jeder Inputdatenmeldung, die sie erhalten, einen Transaktionsidentifikationscode zu. Bereitsteller konsolidierter Datenticker nehmen im Rahmen der nachfolgenden Kommunikation mit dem Datenkontributor im Zusammenhang mit spezifischen gemeldeten Informationen immer Bezug auf den Transaktionsidentifikationscode.

(5)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker treffen auf Dauer Vorkehrungen, um eingehende Inputdaten zu identifizieren, die unvollständig sind, die Anforderungen der Artikel 5 und 6 nicht erfüllen oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Diese Vorkehrungen umfassen automatische Preis- und Volumenwarnungen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Branche und das Segment, in dem ein Finanzinstrument gehandelt wird,

b)

der Liquiditätsgrad, einschließlich der Handelsvolumina in der Vergangenheit,

c)

angemessene Preis- und Volumenschwellenwerte und

d)

sofern erforderlich, sonstige Parameter entsprechend den Eigenschaften des Finanzinstruments.

(6)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker, die feststellen, dass die bei ihnen eingegangenen Inputdaten unvollständig sind oder andere Meldeanforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen die betreffenden Inputdaten nicht veröffentlichen und müssen den Datenkontributor, die diese Inputdaten übermittelt hat, unverzüglich davon unterrichten.

(7)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker, die feststellen, dass die bei ihnen eingegangenen Inputdaten wahrscheinlich falsch sind, verbreiten die entsprechenden Outputdaten und weisen sowohl die Öffentlichkeit als auch den Datenkontributor auf das potenzielle Datenqualitätsproblem hin.

(8)   Wenn die Datenkontributoren auf ein Datenqualitätsproblem hingewiesen werden, bestätigen sie das Problem und leiten erforderlichenfalls das Verfahren zur erneuten Übermittlung korrigierter Daten ein.

(9)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker überwachen die Aktualität der von den Datenkontributoren erhaltenen Inputdaten, um schwere und wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen des Artikels 3 festzustellen.

(10)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker löschen und ändern auf Verlangen des Datenkontributors, der die Informationen bereitstellt, Informationen in einer Handelsmeldung, wenn dieser Datenkontributor aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die eigenen Informationen zu löschen oder zu ändern.

(11)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker kommunizieren mit ihren Kunden über formale interaktive Kommunikationsmechanismen, über die Datennutzer dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker etwaige Ungenauigkeiten bei der Verbreitung von Outputdaten melden können.

(12)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlichen nichtdiskretionäre Richtlinien, in denen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Datenqualität und deren Anwendung beschrieben werden. Diese Richtlinien enthalten klare Leitlinien für die Anwendung solcher Maßnahmen, die die Einhaltung der Grundsätze der nicht ermessensabhängigen Anwendung, der Verhältnismäßigkeit, der Aktualität, der Kohärenz und der Transparenz gewährleisten.

KAPITEL III

SYNCHRONISIERUNG VON IM GESCHÄFTSVERKEHR VERWENDETEN URHEN

Artikel 11

Referenzzeit

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker synchronisieren ihre für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren mit der koordinierten Weltzeit (UTC), die von einem der Zeitzentren aus der Datenbank des Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) festgelegt und aufrechterhalten wird. Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer, systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker dürfen die im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren auch mit der von einem Satellitensystem verbreiteten UTC synchronisieren, sofern jede Abweichung von der UTC ausgeglichen und der Zeitstempel um diese bereinigt wird.

Artikel 12

Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer gewährleisten, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren in Abhängigkeit von den Gateway-to-Gateway-Latenzzeiten ihrer Handelssysteme den in Anhang IV Tabelle 1 angegebenen Genauigkeitsgraden entsprechen. Die Gateway-to-Gateway-Latenzzeit ist die Zeit vom Moment des Eingangs der Auftragsmeldung beim äußeren Gateway des vom Handelsplatz verwendeten Handelssystems bis zum Moment des Abschickens der Bestätigung durch das Gateway, nachdem die Auftragsmeldung durch das Auftragseingangsprotokoll geschickt, von der Matching-Engine verarbeitet und zurückgeschickt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gewährleisten Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer, die ein sprachbasiertes Handelssystem, ein Preisanfragesystem, dessen Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder ein System zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwenden, dass die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren höchstens eine Sekunde von der in Artikel 11 genannten UTC abweichen. Der Betreiber des Handelsplatzes oder der systematische Internalisierer stellt sicher, dass die Zeiten mit einer Granularität von mindestens einer Sekunde aufgezeichnet werden.

(3)   Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer, die mehrere Arten von Handelssystemen betreiben, stellen sicher, dass alle diese Systeme dem nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anwendbaren Grad an Genauigkeit entsprechen.

Artikel 13

Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Grad an Genauigkeit entsprechen.

(2)   Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer von Handelsplätzen, die mehrere Arten von Handelstätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass die Systeme, die sie zur Aufzeichnung der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwenden, den für die jeweilige Handelstätigkeit anwendbaren Graden an Genauigkeit entsprechen, die in Anhang IV Tabelle 2 niedergelegt sind.

Artikel 14

Grad an Genauigkeit für benannte veröffentlichende Einrichtungen

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Benannte veröffentlichende Einrichtungen zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.

(2)   Benannte veröffentlichende Einrichtungen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfüllen benannte veröffentlichende Einrichtungen, die auch den Status eines systematischen Internalisierers erhalten haben, die Anforderungen des Artikels 12.

Artikel 15

Grad an Genauigkeit für genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker zeichnen das Datum und die Uhrzeit der meldepflichtigen Ereignisse mindestens bis auf eine Millisekunde genau auf.

(2)   Genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren maximal um eine Millisekunde von der in Artikel 11 festgelegten Referenzzeit abweichen.

Artikel 16

Einhaltung der Vorschriften über die maximal zulässige Abweichung

(Artikel 22c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer führen ein System der Rückverfolgbarkeit auf die UTC ein. Sie müssen in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit auf die UTC anhand des Designs, der Funktionen und der Spezifikationen des Systems zu belegen. Sie müssen präzise angeben können, an welcher Stelle im System der Zeitstempel vergeben wird, und den Nachweis erbringen können, dass diese Stelle konsistent bleibt. Sie überprüfen die Vereinbarkeit des Systems der Rückverfolgbarkeit auf die UTC mit dieser Verordnung mindestens einmal jährlich.

KAPITEL IV

REGELUNG ZUR UMVERTEILUNG DER EINNAHMEN

Artikel 17

Festlegung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen, der berechtigten Datenkontributoren und der relevanten Beurteilungszeiträume

(Artikel 27h Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke der Umverteilung eines Teils der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker an Datenkontributoren, die eines oder mehrere der in Artikel 27h Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien erfüllen, legt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds Folgendes fest:

a)

den Betrag der umzuverteilenden Einnahmen auf der Grundlage der Gesamteinnahmen aus dem konsolidierten Datenticker in dem vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker festgelegten Berechnungsfenster und

b)

die Liste der geregelten Märkte, multilateralen Handelsplattformen und KMU-Wachstumsmärkte, die während des Bemessungszeitraums Inputdaten entweder für den gesamten Zeitraum oder für einen Teil davon übermittelt haben (im Folgenden „berechtigte Datenkontributoren“).

(2)   Nachdem der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den Betrag der umzuverteilenden Einnahmen und die Liste der berechtigten Datenkontributoren gemäß Absatz 1 festgelegt hat, führt er die Berechnungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 durch. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds führt diese Berechnungen mindestens jährlich und in jedem Fall vor dem zwanzigsten Tag des Monats, der auf das Berechnungsfenster folgt, anhand der von jedem Datenkontributor während des Bemessungszeitraums aufgezeichneten Geschäfte durch. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds wendet die sich aus diesen Berechnungen ergebenden Prozentsätze rückwirkend auf das letzte Berechnungsfenster an.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 entspricht das Berechnungsfenster jedem einzelnen Zeitraum, in dem ein Teil der Einnahmen des konsolidierten Datentickers umverteilt wird.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 entspricht der Bemessungszeitraum den zwölf Monaten, in denen das jeweilige Handelsvolumen, das mit jeder einzelnen Gewichtung zu multiplizieren ist, berücksichtigt wird.

Artikel 18

Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind

(Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a, Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind, bestimmt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien für jeden berechtigten Datenkontributor, bei dem es sich um einen geregelten Markt oder einen KMU-Wachstumsmarkt handelt, indem er alle von dem betreffenden Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst.

(2)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds ermittelt das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien in der Union, indem er alle von allen Datenkontributoren erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst.

(3)   Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen werden die Geschäfte einzeln gezählt.

(4)   Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, teilt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds den gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag durch den gemäß Absatz 2 ermittelten Betrag für jeden geregelten Markt und jeden KMU-Wachstumsmarkt, der durch den Operating MIC zur Identifizierung des Markts gemäß ISO 10383 ermittelt wird.

(5)   Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 4,5.

Artikel 19

Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind

(Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b, Absatz 7 Buchstabe b und Absatz 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, prüft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds für jeden berechtigten Datenkontributor, ob dieser am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat. Diese Prüfung stützt sich auf die von der ESMA gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission (9) veröffentlichten Informationen.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bestimmt

a)

für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien und börsengehandelte Fonds, indem er alle von diesem Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst,

b)

für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, das jährliche Gesamthandelsvolumen in Bezug auf Aktien und börsengehandelte Fonds, die erstmals am 27. März 2019 oder danach zum Handel zugelassen wurden, indem er alle von diesem Datenkontributor erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen zusammenfasst.

Für die Zwecke der in den Buchstaben a und b genannten Berechnungen werden die Geschäfte einzeln gezählt.

(2)   Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 4,0.

Artikel 20

Methode zur Berechnung des Betrags der Einnahmen, die an berechtigte Datenkontributoren, die das Kriterium nach Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen, umzuverteilen sind

(Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe c und Absatz 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Um festzustellen, ob ein berechtigter Datenkontributor das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt, bestimmt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds für jeden berechtigten Datenkontributor das gesamte jährliche Vorhandelstransparenz-Handelsvolumen in Bezug auf Aktien oder börsengehandelte Fonds.

Für die Zwecke der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 bezieht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds alle von den berechtigten Datenkontributoren erhaltenen Transaktionsaufzeichnungen ein, die nicht als ausgehandelte Geschäfte zu anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis (Kennzeichen „PRIC“), Referenzpreisgeschäfte (Kennzeichen „RFPT“), ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten (Kennzeichen „NLIQ“) oder ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten (Kennzeichen „OILQ“) gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 oder als Geschäfte, die der Ausnahmeregelung für Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Vorhandelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt, gekennzeichnet sind. Die Geschäfte werden in jedem Fall einzeln gezählt.

(2)   Für jeden berechtigten Datenkontributor, der das in Artikel 27h Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Kriterium erfüllt und durch einen Segment MIC gemäß der Norm ISO 10383 oder, wenn kein Segment MIC vorhanden ist, durch einen Operating MIC identifiziert wird, multipliziert der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds das gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelte relevante Handelsvolumen dieses MIC mit der Gewichtung 1,5.

Artikel 21

Methode zur Bestimmung des Betrags der umzuverteilenden Einnahmen

(Artikel 27h Absatz 7 und Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds addiert für jeden berechtigten Datenkontributor die Ergebnisse der Multiplikation der Gewichtungen mit den Handelsvolumina gemäß den Artikeln 18 bis 20.

(2)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds bestimmt die Gesamtsumme der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 1 für alle berechtigten Datenkontributoren.

(3)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds teilt die gemäß Absatz 1 ermittelte Summe für jeden Datenkontributor durch die gemäß Absatz 2 ermittelte Gesamtsumme. Die sich daraus ergebenden Prozentsätze für jeden Datenkontributor werden mit dem Gesamtbetrag der umzuverteilenden Einnahmen multipliziert.

Artikel 22

Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen

(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Der Datenkontributor hat an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine Handels- oder Auftragsmeldungen übermittelt oder mehr als drei Handels- oder Auftragsmeldungen später als so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, gemäß Artikel 3 übermittelt und diese Handels- oder Auftragsmeldungen machen mindestens ein Volumen von Geschäften oder Aufträgen aus, das prozentual mindestens 10 % des Gesamtvolumens der an einem einzigen Tag übermittelten Geschäfte oder Aufträge ausmacht.

b)

Der Datenkontributor hat mehr als drei Handels- oder Auftragsmeldungen übermittelt, die unvollständig sind oder potenziell fehlerhafte Informationen enthalten, wie in Artikel 10 festgelegt, und diese Handels- oder Auftragsmeldungen machen mindestens ein Volumen von Geschäften oder Aufträgen aus, das prozentual mindestens 10 % des Gesamtvolumens der an einem einzigen Tag übermittelten Geschäfte oder Aufträge ausmacht.

c)

Der Datenkontributor erfüllt nicht mehr die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 2.

d)

Der Datenkontributor erfüllt nicht mehr die Anforderungen an den Grad der Genauigkeit für die Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Kapitel III.

(2)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds kann beschließen, die Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen nicht auszusetzen, wenn die in Absatz 1 genannten Situationen aufgrund von Umständen eingetreten sind, die außergewöhnlich, unvermeidbar oder unerwartet waren.

Artikel 23

Verfahren für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen

(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Stellt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds einen wiederholten und schweren Verstoß eines Datenkontributors gegen die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien fest, unterrichtet er den Datenkontributor hiervon schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Feststellung des wiederholten und schweren Verstoßes. In der Mitteilung an den Datenkontributor muss der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

a)

die Handels- oder Auftragsmeldungen, in Bezug auf die der Datenkontributor mutmaßlich einen Verstoß begangen hat, und die Anzahl der Tage, für die die Umverteilung der Einnahmen ausgesetzt werden kann, angeben,

b)

dem Datenkontributor Informationen zur Untermauerung seiner Feststellung übermitteln.

Innerhalb einer Woche nach der Inkenntnissetzung gemäß Unterabsatz 1 kann der Datenkontributor dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker zusätzliche Informationen übermitteln, um nachzuweisen, dass die Datenanforderungen nicht verletzt wurden oder dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 eingetreten ist, und beantragen, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker seine Feststellung anhand der zusätzlichen Informationen überprüft.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker überprüft seine Feststellung unter Berücksichtigung der vom Datenkontributor bereitgestellten zusätzlichen Informationen und setzt dem Datenkontributor eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen, sofern er diese für unvollständig hält.

(2)   Am letzten Tag des Zeitraums, für den die Einnahmen umverteilt werden, prüft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker abschließend, ob die Kriterien für die vorübergehende Aussetzung der Teilnahme eines Datenkontributors an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unterrichtet den Datenkontributor innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem letzten Tag des Zeitraums, für den die Einnahmen umverteilt werden, über seine endgültige Feststellung. Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker teilt dem Datenkontributor die Gründe für seine abschließende Feststellung mit und nennt die Datenanforderungen, die als verletzt gelten, sowie den Betrag der einbehaltenen Einnahmen.

Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Informationen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes kann der Datenkontributor dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker zusätzliche Informationen als Nachweis übermitteln, dass die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datenanforderungen nicht verletzt wurden oder dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 eingetreten ist, und beantragen, dass der Bereitsteller konsolidierter Datenticker seine Feststellung anhand der zusätzlichen Informationen überprüft.

Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker überprüft seine abschließende Feststellung unter Berücksichtigung der vom Datenkontributor bereitgestellten zusätzlichen Informationen und setzt dem Datenkontributor eine Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen, sofern er diese für unvollständig hält.

(3)   Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unterrichtet den betreffenden Datenkontributor spätestens zwei Wochen, nachdem er ihn von der endgültigen Feststellung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 in Kenntnis gesetzt hat, über seine endgültige Entscheidung über die Aussetzung der Teilnahme an der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen.

Trifft der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die endgültige Entscheidung, einen Datenkontributor von der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen auszuschließen, so kann er die einbehaltenen Einnahmen an die anderen berechtigten Datenkontributoren in dem auf diese Entscheidung folgenden Umverteilungsfenster umverteilen.

Artikel 24

Bedingungen für die Wiederaufnahme der Umverteilung der Einnahmen und für die Umverteilung einbehaltener Einnahmen zuzüglich Zinsen

(Artikel 27h Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Stellt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds auf der Grundlage der vom Datenkontributor gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 übermittelten zusätzlichen Informationen fest, dass kein Verstoß gegen die in den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datenanforderungen vorliegt, so verteilt er die einbehaltenen Einnahmen zuzüglich Zinsen spätestens zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 3 um.

(2)   Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Zinsen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker den durchschnittlichen Zinssatz der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank oder, wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung nicht der Euro ist, den offiziellen Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem der Bereitsteller konsolidierter Datenticker niedergelassen ist, während des Zeitraums der Aussetzung der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 wird mit Wirkung vom 2. März 2026 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 11 bis 16 gelten ab dem 2. März 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791 vom 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

(5)  Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L, 2024/790, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/790/oj).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/574/oj).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/585/oj).


ANHANG I

Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 2

Tabelle 1

Leistungsanforderungen

Leistungskennzahlen/-merkmale

Mindestanforderungen

Primäre OSI-Schichten

Latenzzeit

Bei der Übermittlung von Daten an den CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds muss die Latenz unter 50 Millisekunden liegen.

Bei der Übermittlung von Daten an den CTP für Schuldverschreibungen muss die Latenz unter 500 Millisekunden liegen.

Bei der Übermittlung von Daten an den CTP für Derivate muss die Latenz unter 500 Millisekunden liegen.

Schicht 3 (Vermittlungsschicht)

Durchsatz

Der Durchsatz muss über 100 Megabit pro Sekunde (MBit/s) liegen.

Schicht 1 (Bitübertragungsschicht), Schicht 2 (Sicherungsschicht)

Dauer des Verbindungsaufbaus

Die Umlaufzeit für den Verbindungsaufbau (RTT) muss unter 500 Millisekunden liegen.

Schicht 4 (Transportschicht)

Skalierbarkeit

Das Protokoll muss den Betrieb in Cluster- oder Lastausgleichsumgebungen unterstützen.

Schicht 2 (Sicherungsschicht), Schicht 3 (Vermittlungsschicht), Schicht 4 (Transportschicht) und Schicht 7 (Anwendungsschicht)


Tabelle 2

Zuverlässigkeitsanforderungen

Leistungskennzahlen/-merkmale

Mindestanforderungen

Primäre OSI-Schichten

Fehlererkennung-smechanismus

Das Protokoll muss Fehlererkennungsmechanismen enthalten, die eine genaue Erkennung von Fehlern bei der Datenübermittlung gewährleisten.

Schicht 2 (Sicherungsschicht) oder Schicht 4 (Transportschicht) oder Schicht 7 (Anwendungsschicht)

Fehlerkorrektur-mechanismus

Das Protokoll muss Fehlerkorrekturmechanismen enthalten, die erkannte Fehler automatisch korrigieren.

Schicht 2 (Sicherungsschicht) oder Schicht 4 (Transportschicht) oder Schicht 7 (Anwendungsschicht)

Wiederherstellungs-mechanismus

Das Protokoll muss Funktionswiederherstellungsmechanismen zur raschen Wiederherstellung nach Übertragungsausfällen oder -unterbrechungen enthalten, um eine nahtlose Kontinuität der Datenübermittlungsvorgänge zu gewährleisten.

Schicht 4 (Transportschicht) oder Schicht 5 (Sitzungsschicht) oder Schicht 7 (Anwendungsschicht)


Tabelle 3

Sicherheitsanforderungen

Leistungskennzahlen/-merkmale

Mindestanforderungen

Primäre OSI-Schichten

Sichere Transportschicht

Das Protokoll muss eine sichere Transportschicht unterstützen, um die Vertraulichkeit der Daten während der Übermittlung zu gewährleisten.

Schicht 4 (Transportschicht), Schicht 7 (Anwendungsschicht)

Authentifizierung

Das Protokoll muss auf Zugangsdaten oder Zertifikaten basierende Authentifizierungsmechanismen für die Überprüfung der Identität der übermittelnden Parteien unterstützen.

Schicht 7 (Anwendungsschicht)

Autorisierung

Das Protokoll muss Autorisierungsmechanismen vorsehen, um den Zugang zu bestimmten Ressourcen oder Funktionen auf der Grundlage von Benutzerrollen oder berechtigungen zu kontrollieren.

Schicht 7 (Anwendungsschicht)

Nichtabstreitbarkeit

Das Protokoll muss Mechanismen der Nichtabstreitbarkeit enthalten, um sicherzustellen, dass der Absender einer Nachricht nicht abstreiten kann, sie gesendet zu haben.

Schicht 7 (Anwendungsschicht)


Tabelle 4

Kompatibilitätsanforderungen

Leistungskennzahlen/-merkmale

Mindestanforderungen

Primäre OSI-Schichten

Offene Lösung

Die Umsetzung der Protokolle muss nach nicht proprietären Standards erfolgen.

Schicht 7 (Anwendungsschicht)

Interoperabilität

Das Protokoll muss mindestens einen weithin anerkannten Internetstandard unterstützen.

Schicht 7 (Anwendungsschicht)

Rückwärtskompatibilität

Das Protokoll muss mit älteren Versionen von sich selbst oder früheren Technologien kompatibel sein.

Schicht 7 (Anwendungsschicht)


ANHANG II

Aufsichtsrechtliche Daten und zentrale Nachhandelsmarktdaten, die gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 an den CTP für Schuldverschreibungen und den CTP für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermitteln und und von diesen zu verbreiten sind

Tabelle 1

In den Tabellen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 verwendete Zeichen

Zeichen

Datentyp

Definition

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.

„YYYY“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„DD“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.

„Z“ bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN-Code) gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikator (MIC-Code) gemäß ISO 10383

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217


Tabelle 2

Aufsichtsrechtliche Daten für Schuldverschreibungen, nach Instrument

Nr.

Feldname

Beschreibung

Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Output-datenfeld

1

Kennung des Instruments

Kennung zur Identifizierung des Finanzinstruments

{ISIN}

Beides

2

Instrumentstatus — Datum und Uhrzeit des Beginns

Datum und Uhrzeit, ab dem bzw. der der Instrumentstatus gültig ist.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Beides

3

Währung

Hauptwährung, in der das Instrument gehandelt wird

{CURRENCYCODE_3}

Beides

4

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung des Instrumentstatus durch den CTP

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

5

Instrumentstatus

Beschreibung des Status des Finanzinstruments.

Der Status des Finanzinstruments muss einer der Folgenden sein:

1)

Handel ausgesetzt an dem im Feld „Handelsplatz“ angegebenen Handelsplatz gemäß den Artikeln 32 und 52 der Richtlinie 2014/65/EU

2)

Vom Handel ausgeschlossen an dem im Feld „Handelsplatz“ angegebenen Handelsplatz gemäß den Artikeln 32 und 52 der Richtlinie 2014/65/EU

3)

Betroffen von einem Handelsstopp an dem im Feld „Handelsplatz“ angegebenen Handelsplatz gemäß Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

4)

Steht nach einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einem Handelsstopp wieder für den Handel zur Verfügung.

„SUSP“ — Instrument ist von einer Aussetzung betroffen

„RMOV“ — Instrument ist von einem Ausschluss betroffen

„HALT“ — Instrument ist von einem Handelsstopp betroffen

„ACTV“ — Instrument steht nach einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einem Handelsstopp wieder zum Handel zur Verfügung

Beides

6

Handelsplatz

Angabe des Handelsplatzes, an dem der Instrumentstatus gültig ist (Segment MIC, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC).

Der Handelsplatz ist ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF.

{MIC}

Beides

7

Handelssystem

Art des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird

„CLOB“ — Zentrales Limit-Orderbuch

„QDTS“ — Quotierungsgetriebener Markt

„PATS“ — Periodische Auktion

„RFQT“ — Preisanfrage

„VOIC“ — Sprachbasiertes System

„HYBR“ — Hybrides System

„OTHR“ — Sonstiges

Beides


Tabelle 3

Aufsichtsrechtliche Daten für Schuldverschreibungen, nach System für das Zusammenführen von Aufträgen

Nr.

Feldname

Beschreibung

Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Output-datenfeld

1

Handelsplatz

Angabe des Handelsplatzes, an dem der Status des Systems für das Zusammenführen von Aufträgen gültig ist (Segment MIC, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC).

Der Handelsplatz ist ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF.

{MIC}

Beides

2

Handelssystem

Art des Handelssystems, über das der Systemstatus bereitgestellt wird

„CLOB“ — Zentrales Limit-Orderbuch

„QDTS“ — Quotierungsgetriebener Markt

„PATS“ — Periodische Auktion

„RFQT“ — Preisanfrage

„VOIC“ — Sprachbasiertes System

„HYBR“ — Hybrides System

„OTHR“ — Sonstiges

Beides

3

Systemstatus — Datum und Uhrzeit des Beginns

Datum und Uhrzeit, ab dem bzw. der der Systemstatus gültig ist

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Beides

4

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung des Systemstatus durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

5

Handelssystemstatus

Status des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird.

„ACTV“ — System aktiv

„OTAG“ — Handelssystem ausgefallen

„POTG“ — Handelssystem teilweise ausgefallen

Beides


Tabelle 4

Aufsichtsrechtliche Daten für Aktien und börsengehandelte Fonds, nach Instrument

Nr.

Feldname

Beschreibung

Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Output-datenfeld

1

Kennung des Instruments

Kennung zur Identifizierung des Finanzinstruments

{ISIN}

Beides

2

Instrumentstatus — Datum und Uhrzeit des Beginns

Datum und Uhrzeit, ab dem bzw. der der Instrumentstatus gültig ist

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Beides

3

Währung

Hauptwährung, in der das Instrument gehandelt wird.

{CURRENCYCODE_3}

Beides

4

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung der aufsichtsrechtlichen Daten durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

5

Instrumentstatus

Beschreibung des Status des Finanzinstruments.

Der Status des Finanzinstruments muss einer der Folgenden sein:

1)

Handel ausgesetzt an dem im Feld „Handelsplatz“ angegebenen Handelsplatz gemäß den Artikeln 32 und 52 der Richtlinie 2014/65/EU

2)

Vom Handel ausgeschlossen an dem im Feld „Handelsplatz“ angegebenen Handelsplatz gemäß den Artikeln 32 und 52 der Richtlinie 2014/65/EU

3)

Betroffen von einem Handelsstopp an dem im Feld „Handelsplatz“ angegebenen Handelsplatz gemäß Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

4)

Steht nach einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einem Handelsstopp wieder für den Handel zur Verfügung.

„SUSP“ — Instrument ist von einer Aussetzung betroffen

„RMOV“ — Instrument ist von einem Ausschluss betroffen

„HALT“ — Instrument ist von einem Handelsstopp betroffen

„ACTV“ — Instrument steht nach einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einem Handelsstopp wieder zum Handel zur Verfügung

Beides

6

Handelsplatz

Angabe des Handelsplatzes, an dem der Instrumentstatus gültig ist (Segment MIC, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC).

Der Handelsplatz ist ein geregelter Markt oder ein MTF.

{MIC}

Beides

7

Handelssystem

Art des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird.

„CLOB“ — Zentrales Limit-Orderbuch

„QDTS“ — Quotierungsgetriebener Markt

„PATS“ — Periodische Auktion

„RFQT“ — Preisanfrage

„HYBR“ — Hybrides System

„OTHR“ — Sonstiges

Beides

8

Phase des Handelssystems

Art der Phase des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird.

„UDUC“ — Nicht definierte Auktion

„SOAU“ — Terminierte Eröffnungsauktion

„SCAU“ — Terminierte Schlussauktion

„SIAU“ — Terminierte Intraday-Auktion

„UAUC“ — Nicht terminierte Auktion

„ODAU“ — Auktion auf Anforderung (Frequent Batch Auction)

„COTR“ — Kontinuierlicher Handel

„MACT“ — Handel zu Börsenschluss

„OMST“ — Außerhalb der Hauptsitzung

„TROE“ — Handelsberichterstattung (börslich)

„TROF“ — Handelsberichterstattung (außerbörslich)

„TRSI“ — Handelsberichterstattung (systematische Internalisierer)

„OTSP“ — Sonstiges

Beides

9

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

Angabe, ob der Handelsplatz in Feld 6 der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt ist.

TRUE — Ja

FALSE — Nein

Output


Tabelle 5

Aufsichtsrechtliche Daten für Aktien und börsengehandelte Fonds, nach System für das Zusammenführen von Aufträgen

Nr.

Feldname

Beschreibung

Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Output-datenfeld

1

Handelsplatz

Angabe des Handelsplatzes, an dem der Status des Systems für das Zusammenführen von Aufträgen gültig ist (Segment MIC, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC).

Der Handelsplatz ist ein geregelter Markt oder ein MTF.

{MIC}

Beides

2

Handelssystem

Art des Handelssystems, über das der Systemstatus bereitgestellt wird

„CLOB“ — Zentrales Limit-Orderbuch

„QDTS“ — Quotierungsgetriebener Markt

„PATS“ — Periodische Auktion

„RFQT“ — Preisanfrage

„HYBR“ — Hybrides System

„OTHR“ — Sonstiges

Beides

3

Systemstatus — Datum und Uhrzeit des Beginns

Datum und Uhrzeit, ab dem bzw. der der Systemstatus gültig ist

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Beides

4

Systemstatus — Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung des Systemstatus durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

5

Handelssystemstatus

Status des Handelssystems

„ACTV“ — System aktiv

„OTAG“ — Handelssystem ausgefallen

„POTG“ — Handelssystem teilweise ausgefallen

Beides


Tabelle 6

Zentrale Nachhandelsmarktdaten für Schuldverschreibungen

Nr.

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Ver-öffentlichungs-platzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Output-datenfeld

1

Handelsdatum und -zeit

Tabelle 2 Feld 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

2

Kennung des Instruments

Tabelle 2 Feld 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

3

Preis

Tabelle 2 Feld 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

4

Fehlender Preis

Tabelle 2 Feld 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

 

 

Beides

5

Währung für die Preisfestsetzung

Tabelle 2 Feld 5 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

6

Preisangabe

Tabelle 2 Feld 6 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

7

Nennbetrag

Tabelle 2 Feld 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

8

Nennwährung

Tabelle 2 Feld 11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

9

Ausführungs-platz

Tabelle 2 Feld 13 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

10

Handelsplatz der Ausführung im Drittland

Tabelle 2 Feld 14 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

11

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Daten beim Daten-kontributor

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Transaktionsmeldung bei einem APA.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

APA

{DATE_TIME_ FORMAT}

Input

12

Datum und Uhrzeit der Ver-öffentlichung des Geschäfts durch den Daten-kontributor

Tabelle 2 Feld 15 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

13

Veröffent-lichungsplatz

Tabelle 2 Feld 16 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

14

Transaktions-identifikations-code

Tabelle 2 Feld 17 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

15

Datum und Uhrzeit des Eingangs beim CTP

Datum und Uhrzeit des Eingangs des Geschäfts beim CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

CTP

{DATE_TIME_ FORMAT}

Output

16

Datum und Uhrzeit der Ver-öffentlichung durch den CTP

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung des Geschäfts durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

CTP

{DATE_TIME_ FORMAT}

Output

17

Kennzeich-nungen (Flags)

Tabelle 2 Feld 19 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

18

Kennzeichnung verdächtiger Daten

Vom CTP einzutragende Kennzeichnung zur Datenqualität, wenn das APA oder der CTP Geschäfte ermittelt haben, die ihrer Ansicht nach Probleme in Bezug auf die Datenqualität aufweisen könnten.

CTP

TRUE oder FALSE

Output

19

Art des Handelssystems

Tabelle 2 Feld 20 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides

20

Anzahl der

Geschäfte

Tabelle 2 Feld 21 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

 

 

Beides


Tabelle 7

Zentrale Nachhandelsmarktdaten für Aktien und börsennotierte Fonds

Nr.

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Ver-öffentlichungs-platzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Output-Datenfeld

1

Handelsdatum und -zeit

Tabelle 3 Feld 1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

2

Kennung des Instruments

Tabelle 3 Feld 2 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

3

Preis

Tabelle 3 Feld 3 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

4

Fehlender Preis

Tabelle 3 Feld 4 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

5

Währung für die Preisfestsetzung

Tabelle 3 Feld 5 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

6

Menge

Tabelle 3 Feld 7 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

7

Ausführungs-platz

Tabelle 3 Feld 8 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

8

Handelsplatz der Ausführung im Drittland

Tabelle 3 Feld 9 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

9

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Daten beim Daten-kontributor

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Transaktionsmeldung bei einem APA.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

APA

{DATE_TIME_ FORMAT}

Input

10

Handelssystem

Tabelle 3 Feld 10 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

11

Datum und Uhrzeit der Ver-öffentlichung des Geschäfts durch den Daten-kontributor

Tabelle 3 Feld 11 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

12

Veröffent-lichungsplatz

Tabelle 3 Feld 12 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

13

Transaktions-identifikations-code

Tabelle 3 Feld 13 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

 

 

Beides

14

Datum und Uhrzeit des Eingangs beim CTP

Datum und Uhrzeit des Eingangs des Geschäfts beim CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

CTP

{DATE_TIME_ FORMAT}

Output

15

Datum und Uhrzeit der Veröffent-lichung durch den CTP

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung des Geschäfts durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

CTP

{DATE_TIME_ FORMAT}

Output

16

Kennzeichnungen (Flags)

In dieses Feld sind alle anwendbaren Kennzeichnungen gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 einzutragen. Trifft keiner der genannten Umstände zu, so wird das Geschäft ohne Kennzeichnung veröffentlicht.

RM, MTF, APA

Gemäß Tabelle 4 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Beides

17

Kennzeichnung verdächtiger Daten

Vom CTP einzutragende Kennzeichnung zur Datenqualität, wenn das APA oder der CTP Geschäfte ermittelt haben, die ihrer Ansicht nach Probleme in Bezug auf die Datenqualität aufweisen könnten.

CTP

TRUE oder FALSE

Output


ANHANG III

Vorhandelsdaten, die gemäß den Artikeln 6 und 8 für Aktien und börsennotierte Fonds an den CTP zu übermitteln und von diesem zu verbreiten sind

Tabelle 1

In den Tabellen 2, 3 und 4 verwendete Zeichen

Zeichen

Datentyp

Definition

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.

„YYYY“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„DD“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN-Code) gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikator (MIC-Code) gemäß ISO 10383

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen („–“) vorangestellt;

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217


Tabelle 2

An den CTP für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Vorhandelsdaten

Nr.

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

1

Datum und Uhrzeit der Aktualisierung

Bei kontinuierlichen Orderbuch-Handelssystemen: Tabelle 1b Feld 1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen: Tabelle 1b Feld 1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Bei auf Auktionen basierenden Handelssystemen: Datum und Uhrzeit, an dem bzw. zu der der Preis dem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, und jede anschließende Änderung des Preises (Feld 4) oder der Menge (Feld 6).

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

 

2

Kennung des Instruments

Tabelle 1b Feld 2 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

 

3

Seite

Tabelle 1b Feld 3 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Dieses Feld ist nur bei kontinuierlichen Orderbuch-Handelssystemen ein Pflichtfeld.

 

4

Preis

Bei kontinuierlichen Orderbuch-Handelssystemen: Tabelle 1b Feld 5 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 für die beste Geld- und Briefnennung.

Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen: Tabelle 1b Feld 5 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Bei auf Auktionen basierenden Handelssystemen der Preis, zu dem ein solches System am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde.

Der Preis ist in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch ‚in der Schwebe‘ (‚PNDG‘) oder nicht anwendbar (‚NOAP‘) ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

 

5

Währung für die Preisfestsetzung

Tabelle 1b Feld 6 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

 

6

Menge

Bei kontinuierlichen Orderbuch-Handelssystemen: Tabelle 1b Feld 8 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen: Tabelle 1b Feld 8 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Bei auf Auktionen basierenden Handelssystemen die Gesamtmenge, die dem Preis zugeordnet ist, zu dem ein solches System am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde.

 

7

Handelsplatz

Tabelle 1b Feld 11 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

 

8

Handelssystem

Tabelle 1b Feld 12 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

Dieses Feld ist für zentrale Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme auszufüllen.

 

9

Phase des Handelssystems

Tabelle 1b Feld 13 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

 

10

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Tabelle 1b Feld 14 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

 


Tabelle 3

Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten — EBBO

Nr.

Feldname

Beschreibung

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

1

Datum und Uhrzeit der Eingabe

Tabelle 2 Feld 1 in Anhang III dieser Verordnung, angewendet auf die in das Orderbuch eingegebenen besten Geld- und Briefnennungen entsprechend der Meldung des Handelsplatzes.

Der CTP veröffentlicht das aktuellste Datum und die aktuellste Uhrzeit der besten Geld- und Briefnennungen, die in das Orderbuch eingegeben werden und an der EBBO teilnehmen, wie von den Datenkontributoren gemeldet.

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des Instruments

Tabelle 2 Feld 2 in Anhang III dieser Verordnung

{ISIN}

3

Währung

Hauptwährungseinheit, in der die europaweit besten Geld- und Briefkurse ausgedrückt werden. Dies entspricht Tabelle 2 Feld 5 in Anhang III dieser Verordnung.

{CURRENCYCODE_3}

4

Beste Geldnennung

Europaweit beste Geldnennung in kontinuierlichen Orderbüchern. Dies entspricht Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/13}

5

Volumen der besten Geldnennung

Das Gesamtvolumen der europaweit besten Geldnennung. Dies entspricht Tabelle 2 Feld 6 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/17}

6

EBBO-Zeitstempel

Datum und Uhrzeit der EBBO-Berechnung.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

7

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

{MIC}

8

Beste Briefnennung

Europaweit beste Briefnennung bei kontinuierlichen Orderbüchern. Dies entspricht Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/13}

9

Volumen der besten Briefnennung

Das Gesamtvolumen der europaweit besten Briefnennung. Dies entspricht Tabelle 2 Feld 6 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/17}

10

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung der Daten zu dem Auftrag durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

11

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Tabelle 2 Feld 10 in Anhang III dieser Verordnung

{DATE_TIME_FORMAT}


Tabelle 4

Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten — indikativer Auktionspreis (außer wenn die Handelsphase auf „ODAU“ gesetzt ist)

Nr.

Feldname

Beschreibung

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

1

Indikatives Datum und indikative Uhrzeit

Tabelle 2 Feld 1 in Anhang III dieser Verordnung.

Der CTP veröffentlicht das aktuellste Datum und die aktuellste Uhrzeit der Preise, die am indikativen Auktionspreis des CTP teilnehmen, wie von den Datenkontributoren gemeldet.

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des Instruments

Tabelle 2 Feld 2 in Anhang III dieser Verordnung.

{ISIN}

3a

Niedrigster Auktionspreis

Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung angewendet auf den niedrigsten Auktionspreis.

{DECIMAL-18/17}

3b

Höchster Auktionspreis

Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung angewendet auf den höchsten Auktionspreis.

{DECIMAL-18/17}

3c

Volumenge-wichteter Auktionspreis

Volumengewichteter Auktionspreis. Dieses Feld entspricht Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung, gewichtet mit Tabelle 2 Feld 6 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/17}

4

Währung

Hauptwährungseinheit, in der der Auktionspreis angegeben wird. Dieses Feld entspricht Tabelle 2 Feld 5 in Anhang III dieser Verordnung.

{CURRENCYCODE_3}

5

Auktionsvolumen

Gegebenenfalls Gesamtauktionsvolumen für alle Handelsplätze. Dies entspricht Tabelle 2 Feld 6 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/13}

6

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung der Daten in Bezug auf den indikativen Auktionspreis und -umfang durch den CTP an die Abonnenten.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

7

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Tabelle 2 Feld 10 in Anhang III dieser Verordnung

{DATE_TIME_FORMAT}

8

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

{MIC}


Tabelle 5

Vom CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds zu verbreitende zentrale Vorhandelsmarktdaten — indikativer Auktionspreis, wenn die Handelsphase auf „ODAU“ gesetzt ist

Nr.

Feldname

Beschreibung

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

1

Indikatives Datum und indikative Uhrzeit

Tabelle 2 Feld 1 in Anhang III dieser Verordnung.

Der CTP veröffentlicht das aktuellste Datum und die aktuellste Uhrzeit der Preise, die am indikativen Auktionspreis des CTP teilnehmen, wie von den Datenkontributoren gemeldet.

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des Instruments

Tabelle 2 Feld 2 in Anhang III dieser Verordnung.

{ISIN}

3a

Niedrigster Auktionspreis

Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung angewendet auf den niedrigsten Auktionspreis.

{DECIMAL-18/17}

3b

Höchster Auktionspreis

Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung angewendet auf den höchsten Auktionspreis.

{DECIMAL-18/17}

3c

Volumen-gewichteter Auktionspreis

Volumengewichteter Auktionspreis. Dieses Feld entspricht Tabelle 2 Feld 4 in Anhang III dieser Verordnung, gewichtet mit Tabelle 2 Feld 6 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/17}

4

Währung

Hauptwährungseinheit, in der der Auktionspreis angegeben wird. Dieses Feld entspricht Tabelle 2 Feld 5 in Anhang III dieser Verordnung.

{CURRENCYCODE_3}

5

Auktionsvolumen

Gegebenenfalls Gesamtauktionsvolumen für alle Handelsplätze. Dies entspricht Tabelle 2 Feld 6 in Anhang III dieser Verordnung.

{DECIMAL-18/13}

6

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung der Daten in Bezug auf den indikativen Auktionspreis und -umfang durch den CTP an die Abonnenten.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

7

Datum und Uhrzeit der Ver-öffentlichung

Tabelle 2 Feld 10 in Anhang III dieser Verordnung

{DATE_TIME_FORMAT}

8

Unter Liquiditäts-aspekten wichtigster Markt

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

{MIC}


ANHANG IV

Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Tabelle 1

Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen und systematische Internalisierer

Gateway-to-Gateway-Latenzzeit des Handelssystems

Maximal zulässige Abweichung von der UTC

Granularität des Zeitstempels

> 1 Millisekunde

1 Millisekunde

1 Millisekunde oder feiner

≤ 1 Millisekunde

100 Mikrosekunden

Granularität auf 0,1 Mikrosekunden oder feiner erhöhen


Tabelle 2

Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes

Art der Handelstätigkeit

Beschreibung

Maximal zulässige Abweichung von der UTC

Granularität des Zeitstempels

Tätigkeit unter Verwendung einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik

Hochfrequente algorithmische Handelstechnik

100 Mikrosekunden

0,1 Mikrosekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung sprachbasierter Handelssysteme

Sprachbasierte Handelssysteme im Sinne des Anhangs II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Preisanfragesystemen, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen

Preisanfragesysteme im Sinne des Anhangs II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Systemen zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte

Ausgehandelte Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner


ANHANG V

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 25

Delegierte Verordnung (EU) 2017/574

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155

Artikel 1

Artikel 11

Artikel 2

Artikel 12

Artikel 3

Artikel 13

 

Artikel 14

 

Artikel 15

Artikel 4

Artikel 16

Artikel 5

 

ANHANG

Anhang IV


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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