Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32025R1141

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1141 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token

C/2025/1220

ABl. L, 2025/1141, 10.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1141/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1141/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1141

10.6.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1141 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token wirksame Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihnen und bestimmten Personengruppen zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen. Bei der Umsetzung und Aufrechterhaltung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren ihrer Größe, ihrer internen Organisation, ihrem Geschäftsmodell und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen, gegebenenfalls mit den Gruppenstrategien im Einklang stehen und ausreichend sind, um die Ziele des genannten Artikels wirksam zu erreichen.

(2)

Interessenkonflikte ergeben sich aus einer Vielzahl von Situationen, Beziehungen und Verbindungen, da sich die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, seiner Eigentümer, seiner Beschäftigten, seines Leitungsorgans, der Interessenträger, von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie der Emittent vermögenswertereferenzierter Token, und sonstiger Interessenträger bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, ihrer öffentlichen Bereitstellung und ihrer Verwaltung unterscheiden können. Bei der Entscheidung, welche Art von Situationen und Umständen durch ihre Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten abgedeckt werden sollten, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token alle Situationen berücksichtigen, die die Fähigkeit des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einer mit dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token in Verbindung stehenden Person, unparteiische und objektive Entscheidungen zu treffen, beeinflussen oder beeinträchtigen könnten oder in diesem Sinne wahrgenommen werden könnten.

(3)

Die Sicherstellung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -verwaltung bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ist für deren ordnungsgemäßen Betrieb und für das Vertrauen in dieses Segment des Finanzmarktes von grundlegender Bedeutung. Aus diesen Gründen sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten insbesondere jene Konflikte abdecken, die die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, objektive und unparteiische Entscheidungen zu treffen, die im besten Interesse des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, aber auch im Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token liegen.

(4)

Die Vermögenswertreserve ist ein wichtiges Element vermögenswertereferenzierter Token, dessen sachgerechte Verwaltung zum Schutz der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token beiträgt. Bei der Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die potenziellen Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Verwaltung und Anlage der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve ergeben, und die Strategien und Verfahren der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten diese Aspekte abdecken. Ebenso sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenzielle Interessenkonflikte mit Dritten berücksichtigen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Anlage oder der Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls dem Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit erbringen. Aus demselben Grund sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Vorkehrungen treffen, umsetzen und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass der Dritte, der eine der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Funktionen bereitstellt, im Einklang mit ihren Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten handelt.

(5)

In ihren Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikte berücksichtigen, die die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token sowie die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, einschließlich Interessenkonflikten, die sich auf ihre Leistung und Situation und somit indirekt auch auf die Interessen der Inhaber und potenziellen Inhaber vermögenswertereferenzierter Token auswirken können.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Interessen der Inhaber, potenziellen Inhaber und Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ausreichend geschützt sind, sollte der Emittent vermögenswertereferenzierter Token alle tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikte bewerten und beurteilen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vermeiden oder zu begrenzen.

(7)

Transaktionen, bei denen es sich um den Tausch vermögenswertereferenzierter Token gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte handelt, einschließlich des Rücktauschs vermögenswertereferenzierter Token, bei dem der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token eine der Parteien der Transaktion ist, bergen ein erhöhtes Risiko von Interessenkonflikten und sollten daher sorgfältig dahin gehend geprüft werden, ob sie sich nachteilig auf den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token auswirken können, wenn die Transaktionen im Namen von Personen getätigt werden, die direkt oder indirekt mit dem Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token selbst in Verbindung stehen.

(8)

Da die in den Vergütungsverfahren, -grundsätzen und -vereinbarungen vorgesehenen Anreize zu Interessenkonflikten führen können, sollten sie ebenfalls überwacht werden, um eine verzerrend wirkende Anwendung zu verhindern, die sich nachteilig auf den Emittenten oder die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token auswirken würde.

(9)

Um Interessenkonflikte zum Nachteil des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu vermeiden, sollten die Strategien und Verfahren nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 die sorgfältige Überwachung von Situationen sicherstellen, in denen mit Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verbundene Personen eine persönliche, berufliche oder politische Beziehung zu einer anderen Person unterhalten, deren Interessen mit denen des Emittenten kollidieren. Solche Beziehungen können die Objektivität oder das Urteilsvermögen der Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und der mit ihnen verbundenen Personen beeinflussen. Als persönliche Beziehungen gelten unter anderem Beziehungen zwischen Blutsverwandten oder angeheirateten Verwandten oder soziale Beziehungen, die nicht auf eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe beschränkt sind. Zu den politischen Beziehungen können Mitgliedschaften in politischen Parteien oder Beziehungen zu Regierungsmitgliedern oder anderen Amtsträgern gehören. Berufliche Beziehungen bestehen in einem beruflichen Umfeld, z. B. bei der Arbeit oder in einem geschäftlichen Kontext.

(10)

Um das Vertrauen in den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sicherzustellen und diesen vor Reputationsschäden oder rechtlichen Risiken zu schützen, sollten in Fällen, in denen das Risiko von Interessenkonflikten besonders hoch ist und durch die angewandten Strategien und Verfahren, einschließlich interner Systeme und Kontrollen, nicht angemessen vermieden oder geregelt werden kann, weitere zusätzliche spezifische Maßnahmen beschlossen und ergriffen werden, um die betreffenden Interessenkonflikte zu vermeiden oder zu regeln.

(11)

Zur Sicherstellung einer allzeit angemessenen Umsetzung, Aufrechterhaltung und Überprüfung sollten die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten sicherstellen, dass ausreichende Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten zur Verfügung stehen und dass die für die Regelung von Interessenkonflikten zuständigen Personen beim Emittenten vermögenswertereferenzierter Token von den Unternehmensfunktionen des Emittenten unabhängig sind. Die zuständigen Personen sollten zudem über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die für die Regelung von Interessenkonflikten zuständige Person sollte in der Lage sein, sich in ihrer Leitungsfunktion und gegebenenfalls in ihrer Aufsichtsfunktion direkt an das Leitungsorgan zu wenden und diesem Bericht zu erstatten. Um eine effiziente Zuteilung und Verwaltung der Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten sicherzustellen, sollten die Strategien und Verfahren vorsehen, dass die für die Regelung von Interessenkonflikten zuständige Person ausreichend Zeit für diese Aufgabe aufwenden kann, und dass sie jederzeit über ausreichende Ressourcen für eine angemessene Umsetzung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Strategien und Verfahren verfügt.

(12)

Um sicherzustellen, dass Inhaber und potenzielle Inhaber vermögenswertereferenzierter Token eine fundierte Entscheidung über die vermögenswertereferenzierten Token treffen können, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Informationen, die gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token offengelegt werden, auf dem neuesten Stand halten und eine Beschreibung der festgestellten Interessenkonflikte sowie der Maßnahmen zur Regelung oder Vermeidung von Interessenkonflikten bereitstellen.

(13)

Um gegenüber den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token klarzustellen, in welcher Eigenschaft oder in welchen Eigenschaften der Emittent vermögenswertereferenzierter Token handelt, insbesondere da er häufig in enger Zusammenarbeit mit verbundenen Unternehmen oder Unternehmen derselben Gruppe tätig ist, sollten die in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen eine ausreichend detaillierte, spezifische und klare Beschreibung der Situationen enthalten, die zu Interessenkonflikten führen oder führen können, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Emittent vermögenswertereferenzierter Token handelt, und der Angabe, ob der Emittent vermögenswertereferenzierter Token Teil einer Gruppe ist, zu der auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehören.

(14)

Aus demselben Grund und um für einen angemessenen Anlegerschutz zu sorgen, sollten Inhaber und potenzielle Inhaber vermögenswertereferenzierter Token in einer ihnen vertrauten Sprache Zugang zu den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen haben. Daher sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token diese Informationen in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 und in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung stellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung ist Englisch die in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache, was sich jedoch in der Zukunft ändern könnte.

(15)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Informationen, die für die Zwecke der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten erhoben werden, durch Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollte das Recht der Betroffenen auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingehalten werden.

(16)

Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten und in den technischen Regulierungsstandards dieser Verordnung näher ausgeführten Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten sollten die Übermittlung personenbezogener Daten vorsehen, wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist, um eine angemessene Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token oder die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind, sicherzustellen, wobei den Grundrechten der verbundenen Personen auf Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten Rechnung zu tragen ist. Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsatz der Datenminimierung sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token angeben, welche Kategorien personenbezogener Daten sie verarbeiten werden, um Interessenkonflikte in ihren in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren in einer Weise zu ermitteln, zu vermeiden und zu regeln, die ihrer Größe und internen Organisation, gegebenenfalls der Gruppe, ihrem Geschäftsmodell, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. In den in dieser Verordnung festgelegten technischen Regulierungsstandards werden die Kriterien zur Ermittlung von Kategorien personenbezogener Daten festgelegt, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um eine angemessene Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für die Inhaber oder Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind, sicherzustellen, wobei die Risiken für die Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen zu berücksichtigen sind.

(17)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(18)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(19)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 17. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„verbundene Person“ eine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen;

b)

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 2

Interessenkonflikte, die für den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind

(1)   In den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind, werden die Umstände präzisiert, die die Objektivität und Unparteilichkeit der verbundenen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten direkt oder indirekt beeinträchtigen können. Diese Strategien und Verfahren berücksichtigen Situationen oder Beziehungen, in denen eine verbundene Person

a)

ein wirtschaftliches Interesse an einer Person, Einrichtung oder Organisation hat, deren Interessen mit denen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token kollidieren;

b)

Aufgaben bei einer Person, Einrichtung oder Organisation ausübt, deren Interessen mit denen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token kollidieren;

c)

hierarchisch von einer Person beaufsichtigt wird, deren Interessen mit denen des Emittenten oder der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token kollidieren;

d)

in einer persönlichen, beruflichen oder politischen Beziehung zu einer Person, Einrichtung oder Organisation steht, deren Interessen mit denen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token kollidieren, oder innerhalb der letzten drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beurteilung in einer solchen Beziehung gestanden hat;

e)

Tätigkeiten im Wettbewerb mit denen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ausübt, einschließlich Tätigkeiten als Konsultant, Berater, Bevollmächtigter, Beauftragter, Drittdienstleister, Unterauftragnehmer oder sonstiger Lieferant einer Person, Einrichtung oder Organisation, die demselben Geschäft nachgeht wie der Emittent vermögenswertereferenzierter Token.

(2)   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Szenarien berücksichtigen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, ob diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen

a)

auf Kosten des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token wahrscheinlich einen finanziellen Gewinn erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden;

b)

ein Interesse am Ergebnis einer ausgeübten Tätigkeit oder der sich aus einer Entscheidung des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ergebenden Wirkung haben und dieses Interesse mit den Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token kollidiert.

(3)   Bei der Ermittlung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Interesses berücksichtigen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Situationen, in denen die verbundene Person, die ein Mitglied des Leitungsorgans oder Mitarbeiter des Emittenten ist,

a)

Eigentumsrechte und Token (einschließlich Governance-Token) hält oder Mitglied dieser Person, Einrichtung oder Organisation ist;

b)

sich bei dieser Person, Einrichtung oder Organisation in irgendeiner Art von Schuldverhältnis befindet;

c)

mit dieser Person, Einrichtung oder Organisation im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallenden Tätigkeiten vertragliche Vereinbarungen in jeglicher Form geschlossen hat.

(4)   Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten stellen sicher, dass Transaktionen, die im Austausch vermögenswertereferenzierter Token, die vom Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ausgegeben werden, gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte bestehen, einschließlich des Rücktauschs vermögenswertereferenzierter Token, einer genauen Prüfung und Überwachung in Bezug auf die Bedingungen unterliegen, unter denen sie abgeschlossen werden, wenn der Emittent eine der Parteien der Transaktion ist und die Transaktion im Namen einer der folgenden Personen erfolgt:

a)

eines Mitglieds des Leitungsorgans des Emittenten oder eines Mitarbeiters, der Verträge im Namen des Emittenten aushandeln oder unterzeichnen kann;

b)

einer Partei, die mit einer unter Buchstabe a genannten Person wie folgt verbunden ist:

i)

als Ehegatte, eingetragener Partner, Kind oder Elternteil;

ii)

als Verwandter, der in den vorangegangenen fünf Jahren ab dem Datum der Transaktion mindestens ein Jahr lang mit dieser Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;

iii)

als gewerbliches Unternehmen, an dem eine unter Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Person eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem die betreffenden Personen Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind, Führungspositionen bekleiden oder dem Leitungsorgan angehören;

c)

einer Person, bei der die unter den Buchstaben a oder b genannten Personen ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang oder den Bedingungen der Transaktion haben, wobei das Interesse nicht in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung der Transaktion besteht.

Artikel 3

Interessenkonflikte, die für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind

(1)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind, befassen sich mit Interessenkonflikten, die bei der Ausgabe, der Verarbeitung und dem Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token oder bei der Anlage oder Verwaltung der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve entstehen, und erstrecken sich auf folgende Situationen:

a)

Eine verbundene Person wird wahrscheinlich einen finanziellen Gewinn erzielen, einen finanziellen Verlust vermeiden oder eine andere Art von Vorteil auf Kosten des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token erlangen;

b)

eine verbundene Person hat ein anderes Interesse als der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token am Ergebnis einer Tätigkeit, die zugunsten des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token ausgeübt wird, einschließlich des Rücktauschs des Tokens.

(2)   Bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die im Zuge der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten entstehen, müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token beurteilen, ob sie selbst, ein Mitglied ihres Leitungsorgans oder einer ihrer Beschäftigten von einer anderen Person als dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token in Bezug auf diese Tätigkeit einen Anreiz in Form eines finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteils oder einer Dienstleistung erhalten oder erhalten werden, der bzw. die den Interessen des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token schaden könnte.

Artikel 4

Strategien und Verfahren

(1)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren werden schriftlich festgelegt und spiegeln den Umfang, die Komplexität und die Art des vermögenswertereferenzierten Tokens sowie die Bandbreite der Tätigkeiten wider, die der Emittent vermögenswertereferenzierter Token und die Gruppe, der er angehört, ausüben.

(2)   Das Leitungsorgan des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ist für die Festlegung, Annahme und Umsetzung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich. Es ermittelt und beseitigt in regelmäßigen Abständen etwaige Mängel hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Strategien und Verfahren.

(3)   Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten wirksame interne Kommunikationskanäle ein, um die Beschäftigten und Mitglieder des Leitungsorgans über ihre Strategien und Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte zu informieren und ihnen kontinuierlichen Zugang dazu zu gewähren, und bieten geeignete aktualisierte Schulungen zu diesen Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten an.

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten wirksame externe Kommunikationskanäle ein, um Dritte über ihre Strategien und Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte zu informieren.

(4)   Ist der Emittent vermögenswertereferenzierter Token Mitglied einer Gruppe, so erstrecken sich die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren auf Interessenkonflikte zwischen dem Emittenten und anderen Unternehmen der Gruppe.

(5)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren müssen Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der Umstände, die zu einem Interessenkonflikt gemäß den Artikeln 2 und 3 führen können;

b)

die Verfahren, die anzuwenden sind, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen.

(6)   Bei den in Absatz 5 genannten Verfahren ist zwischen anhaltenden Interessenkonflikten, die dauerhaft geregelt werden müssen, und gelegentlichen Interessenkonflikten, die durch eine fallspezifische Maßnahme begrenzt werden müssen, zu unterscheiden.

(7)   Im Rahmen der in Absatz 5 genannten Verfahren ist Folgendes zu beschreiben:

a)

wirksame Verfahren, um jegliche Angelegenheit, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder geführt hat, über geeignete interne Berichtskanäle umgehend zu melden und zu kommunizieren;

b)

wirksame Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen verbundenen Personen, bei deren Tätigkeiten ein Interessenkonflikt auftreten könnte, zu verhindern und zu kontrollieren, wenn der Austausch dieser Informationen den Interessen des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token schaden oder die Erfüllung der Pflichten und Zuständigkeiten dieser verbundenen Person beeinträchtigen könnte;

c)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass kollidierende Tätigkeiten oder Transaktionen nach Möglichkeit unterschiedlichen Personen innerhalb desselben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token anvertraut werden oder anderweitig einer gezielten Überwachung und Maßnahmen unterliegen, die dieselbe Wirkung erzielen;

d)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass verbundene Personen, die externe Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ausüben, daran gehindert werden, innerhalb des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unangemessenen Einfluss bezüglich dieser Tätigkeiten auszuüben;

e)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das Risiko von Interessenkonflikten auf der Ebene des Leitungsorgans oder seines zuständigen Ausschusses aufgegriffen wird. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Mitglieder des Ausschusses oder des Leitungsorgans sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, und ausreichende Orientierungshilfen für die Ermittlung und Regelung von Interessenkonflikten, die die Mitglieder des Leitungsorgans betreffen könnten, bieten, damit sie objektive und unparteiische Entscheidungen im besten Interesse des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token treffen können;

f)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder des Leitungsorgans dafür verantwortlich sind, andere Mitglieder zu informieren und sich der Stimme zu enthalten, wenn die Mitglieder in einem Interessenkonflikt stehen oder stehen könnten oder wenn die Objektivität dieser Mitglieder oder ihre Fähigkeit, ihre Pflichten gegenüber dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ordnungsgemäß zu erfüllen, anderweitig beeinträchtigt sein könnte;

g)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Mitglieder des Leitungsorgans nicht gleichzeitig dem Leitungs- oder Aufsichtsorgan konkurrierender Emittenten vermögenswertereferenzierter Token angehören.

(8)   Reichen die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten nicht aus, um das Risiko eines Schadens für die Inhaber oder den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu vermeiden oder zu begrenzen, so ändert der Emittent die Strategien und Verfahren, um etwaige Mängel zu beheben.

(9)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren verpflichten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Aufzeichnungen zu führen und zu dokumentieren, welche Arten von Tätigkeiten oder Situationen zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Interessenkonflikten führen oder führen können und welche Maßnahmen — für jede Art von Tätigkeit oder Situation — zur Vermeidung oder Begrenzung solcher Konflikte ergriffen wurden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(10)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Transaktionen vom Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermittelt oder ihm gemeldet werden, bevor eine Entscheidung über die Ausführung der Transaktion und ihre Bedingungen getroffen wird. Diese Strategien und Verfahren stellen ferner sicher, dass Entscheidungen über den Abschluss solcher Transaktionen objektiv und im Interesse jeder Partei getroffen werden und dass die Bedingungen für die Transaktion den Bedingungen entsprechen, die für dieselben Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien gelten, wenn kein Interessenkonflikt besteht.

(11)   In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Transaktionen stellen die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren sicher, dass

a)

die Entscheidungsprozesse für den Abschluss dieser Transaktionen geregelt werden und dass Schwellenwerte, ausgedrückt als Transaktionsvolumen, ab denen eine solche Transaktion der Genehmigung des Leitungsorgans bedarf, festgelegt werden;

b)

die Beschäftigten und Mitglieder des Leitungsorgans über die für diese Transaktionen geltenden Vorschriften und die Maßnahmen, die der Emittent vermögenswertereferenzierter Token in Bezug darauf festgelegt hat, in Kenntnis gesetzt werden;

c)

der Emittent vermögenswertereferenzierter Token unverzüglich über jede dieser Transaktionen unterrichtet wird;

d)

über die Transaktion, die dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemeldet oder von ihm ermittelt wurde, eine Aufzeichnung geführt wird, in der Datum und Uhrzeit der Transaktion, die Bedingungen, ihr Volumen, die Gegenpartei und etwaige Zulassungen oder Verbote im Zusammenhang mit dieser Transaktion dokumentiert werden.

Artikel 5

Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Vergütung

Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen im Rahmen der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren sicher, dass die Vergütungsverfahren, -grundsätze und -vereinbarungen

a)

nicht zu einem Interessenkonflikt führen oder kurz-, mittel- oder langfristig Anreize für die Beschäftigten oder Mitglieder des Leitungsorgans schaffen, ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zum Nachteil der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token oder der Anteilseigner oder Mitglieder des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu begünstigen;

b)

potenzielle Interessenkonflikte ermitteln und begrenzen, die durch die Gewährung einer variablen Vergütung, durch zugrunde liegende wesentliche Leistungsindikatoren und durch Mechanismen für die Risikoanpassung sowie durch die Auszahlung von Instrumenten an Beschäftigte oder das Leitungsorgan als Teil der variablen oder festen Vergütung entstehen können.

Artikel 6

Strategien und Verfahren für Vereinbarungen mit Drittdienstleistern

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen im Rahmen der Strategien und Verfahren dieser Verordnung sicher, dass keine schriftliche Vereinbarung mit einem Drittdienstleister geschlossen wird, es sei denn,

a)

die schriftliche Vereinbarung verpflichtet den Dritten, im Einklang mit diesen Strategien und Verfahren zu handeln;

b)

die schriftliche Vereinbarung stellt sicher, dass in Fällen, in denen die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen von einem Dritten erbracht werden, der derselben Gruppe wie der Emittent vermögenswertereferenzierter Token angehört, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Drittanbieterdiensten objektiv, im Interesse jeder Partei und unter denselben Bedingungen getroffen werden, die gelten würden, wenn die Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen von unabhängigen Parteien geschlossen worden wäre;

c)

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass die für die Erbringung einer der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen angebotenen Gebühren die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder des Dritten nicht in einer Weise fördern, die mit den Interessen eines Inhabers vermögenswertereferenzierter Token in Konflikt stehen könnte.

Artikel 7

Strategien und Verfahren in Bezug auf Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten

(1)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren stellen sicher, dass die für die Regelung von Interessenkonflikten erforderlichen Ressourcen effizient zugeteilt und verwaltet werden.

(2)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren stellen sicher, dass der Emittent vermögenswertereferenzierter Token eine Person benennt, die für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verantwortlich ist. Diese Person muss über die notwendigen Befugnisse verfügen, um ihre Aufgaben angemessen und unabhängig wahrnehmen zu können, und erstattet dem Leitungsorgan direkt Bericht. Mit diesen Strategien und Verfahren wird sichergestellt, dass eine eventuelle andere Aufgabe oder Funktion, für die diese Person möglicherweise ebenfalls verantwortlich ist, die Fähigkeit dieser Person, Interessenkonflikte unabhängig zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, nicht beeinträchtigt.

(3)   In den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren werden die Mindestfertigkeiten und -kenntnisse festgelegt, die die Beschäftigten benötigen, um Interessenkonflikte im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen.

Artikel 8

Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursache von Interessenkonflikten und der zu ihrer Begrenzung unternommenen Schritte

(1)   Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen den Inhalt der in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegung jederzeit auf dem neuesten Stand halten.

(2)   Die Offenlegung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält Informationen über

a)

die Umstände und Situationen, die zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 führen oder führen könnten, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Emittent vermögenswertereferenzierter Token in Bezug auf den Inhaber vermögenswertereferenzierter Token handelt;

b)

die Frage, ob der Emittent vermögenswertereferenzierter Token auch ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist;

c)

die Risiken, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Interessenkonflikten ermittelt wurden;

d)

die Schritte und Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die festgestellten Interessenkonflikte zu vermeiden oder zu begrenzen.

(3)   Die Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 2 gilt nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token jederzeit auf der Website des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zugänglich gemacht. Bietet der Emittent vermögenswertereferenzierter Token diese öffentlich auf einer Handelsplattform an oder beantragt er die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform, so stellt er die Informationen auf dieser Handelsplattform zur Verfügung.

(5)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden vom Emittenten vermögenswertereferenzierter Token in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats und in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1141/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top