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Document 32025R1139
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1139 of 6 June 2025 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of hardwood plywood from the People’s Republic of China
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 der Kommission vom 6. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 der Kommission vom 6. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China
C/2025/3492
ABl. L, 2025/1139, 10.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1139/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1139 |
10.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1139 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2025
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 11. Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 27. August 2024 vom Greenwood Consortium (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Hartholzsperrholz gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Hartholzsperrholz. |
1.3. Interessierte Parteien
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(4) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(5) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stellungnahmen zur Einleitung
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(6) |
Nach der Einleitung der Untersuchung übermittelten der Antragsteller, einzelne Einführer und die Interessengemeinschaft für den Sperrholzhand (Plywood Trade Interest Alliance) (4) (im Folgenden „PTIA“) mehrere Stellungnahmen zu den im Antrag enthaltenen Beweisen in Bezug auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse. Im Folgenden wird auf die Stellungnahmen eingegangen. Der Antragsteller und PTIA legten gemäß Abschnitt 8 der Einleitungsbekanntmachung zwei zusätzliche Stellungnahmen vor, mit denen sie die Stellungnahmen des jeweils anderen widerlegten. Gemäß Abschnitt 8 sind Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens am 75. Tag nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung abzugeben. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde fristgerecht am 20. Dezember 2024 innerhalb der entsprechenden Frist eingereicht. Die Widerlegungsstellungnahmen von PTIA gingen am 15. Januar 2025 ein. Da diese Stellungnahmen nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen übermittelt wurden, konnten sie nicht berücksichtigt werden. |
1.4.1. Stellungnahmen zum Antrag und zum Verfahren
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(7) |
Die PTIA brachte vor, dass der Antragsteller die bereits aggregierten Daten von neun Unternehmen indiziert und in unangemessener Weise als vertraulich behandelt habe, was es unmöglich mache, den Inhalt der Informationen wirklich zu verstehen. Darüber hinaus machte die PTIA geltend, dass der Antragsteller wesentliche Daten aus urheberrechtlichen Gründen zurückgehalten habe und dass urheberrechtliche Beschränkungen kein legitimer Grund für die Zurückhaltung nicht vertraulicher Informationen gegenüber anderen interessierten Parteien seien. |
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(8) |
In Bezug auf die Indexierung der aggregierten Daten stellte die Kommission fest, dass das unterschiedliche Produktportfolio der Mitglieder des Greenwood-Konsortiums, des Antragstellers, die vertrauliche Behandlung der aggregierten Daten rechtfertigt. Hinsichtlich der aus urheberrechtlichen Gründen zurückgehaltenen Informationen wurde festgestellt, dass das allgemeine Niveau der Ausfuhrpreise für chinesisches Hartholzsperrholz im Zeitraum 2010-2024 (5) eher demonstrativen Charakter hatte und nicht zu den wesentlichen Informationen gehörte, was die Analyse des Antrags übermäßig erschwerte. |
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(9) |
Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück, da sie die Auffassung vertrat, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags ausreichende wesentliche Beweise und nicht vertrauliche Zusammenfassungen von Informationen, die üblicherweise als vertraulich angesehen werden, enthielt, sodass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten, und dass sie die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllte. |
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(10) |
Die PTIA führte an, der Antragsteller habe nicht die in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung geforderten Informationen vorgelegt, während die Angaben zu anderen Aspekten unvollständig seien. |
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(11) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da sie der Auffassung war, dass der Antrag Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthielt, wobei sie sich auf die vernünftigerweise verfügbaren Informationen stützte. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags ausreichende wesentliche Beweise und nicht vertrauliche Zusammenfassungen von Informationen, die üblicherweise als vertraulich angesehen werden, enthielt, sodass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten, und somit die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllte. |
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(12) |
Die PTIA machte geltend, dass die Antragsteller zwar möglicherweise die Voraussetzungen für die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllen, aber keineswegs den gesamten Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 darstellen würden. |
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(13) |
Die Kommission stellte fest, dass die Voraussetzung der Klagebefugnis erfüllt war, da der Antrag von EU-Herstellern unterstützt wurde, auf die mehr als 25 % der vom EU-Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware in der EU entfallen, und kein EU-Hersteller Einspruch erhob. Für die Einleitung des Verfahrens war der Antragsteller über den Nachweis seiner Klagebefugnis hinaus nicht verpflichtet, den gesamten Wirtschaftszweig der Union zu vertreten. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher ebenfalls zurück. |
1.4.2. Stellungnahmen zu den Dumpingberechnungen
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(14) |
Die PTIA führte an, dass die im Antrag berechneten Dumpingspannen aufgrund des berücksichtigten Produktmixes und eines anderen Produktionsverfahrens in der VR China, das in den Berechnungen nicht gebührend berücksichtigt worden sei, übermäßig hoch und unangemessen überhöht seien. Die PTIA vertrat ferner die Auffassung, dass der im Antrag angegebene Klebstoffverbrauch nicht korrekt sei und dass bestimmte Materialien doppelt gezählt worden seien. Sie wies auch auf Unstimmigkeiten zwischen dem Hauptteil der Beschwerde und den Anlagen hin. Die PTIA machte weiter geltend, dass die Rechnungen zum Nachweis des Ausfuhrpreises nicht repräsentativ seien, da sie sich nur auf Pappelsperrholz und nicht auf alle in die Union eingeführten Sperrholzarten bezögen. |
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(15) |
Darüber hinaus brachte die PTIA vor, dass die Türkei aufgrund der hohen Inflation der türkischen Lira im Untersuchungszeitraum kein geeignetes repräsentatives Land sei, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und der Gewinne. Außerdem machte sie geltend, dass die Daten des vorgeschlagenen türkischen Unternehmens, die als Vergleichswert für die Ermittlung der Gewinne und der VVG-Kosten herangezogen wurden, nicht repräsentativ seien. Sie vertrat zudem die Auffassung, dass der Antragsteller bei der Berechnung der Arbeitskosten den Wechselkurs der Europäischen Zentralbank anstelle des von der türkischen Zentralbank angegebenen Wechselkurses hätte anwenden müssen, und dass er zur Ermittlung der Energiepreise türkische Statistiken und nicht die Website www.globalpetrolprices.com hätte heranziehen müssen. |
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(16) |
Der Antragsteller führte an, dass die hohe Inflation in der Türkei keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Vergleichswerte gehabt habe, da die Rohstoffpreise nicht in türkischer Lira, sondern in Euro oder US-Dollar ausgedrückt würden, und dass die Inflation keine Auswirkungen auf die VVG-Kosten und Gewinne der türkischen Unternehmen habe, da der Kostenanstieg die Gewinnspanne verringern würde, was zu einem konservativeren Ansatz führe. Da die VVG-Kosten und Gewinne als Prozentsatz der Kosten der verkauften Waren ausgedrückt wurden, würden sie auch nicht von der Inflation beeinflusst. Der Antragsteller brachte ferner vor, dass die Vergleichswerte angemessen und für den Sektor repräsentativ seien. Im Hinblick auf die Energiepreise machte der Antragsteller zudem geltend, dass die Energiedaten der Website www.globalpetrolprices.com auf den offiziellen türkischen Statistiken beruhten. |
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(17) |
Der Antragsteller wandte außerdem ein, dass bei der Berechnung des Normalwerts im Antrag keine Doppelerfassung vorliege und dass die Berechnungen auf den in der VR China geltenden Produktionsfaktoren und Verbrauchssätzen beruhten und ordnungsgemäß berichtigt worden seien, um dem Produktionsprozess in der VR China Rechnung zu tragen. Er brachte auch vor, dass der Klebstoffverbrauch im Antrag genau berechnet worden sei und auf einem angemessenen, ja sogar konservativen Ansatz beruhe. Zu dem Vorbringen der PTIA, der Ausfuhrpreis sei nicht repräsentativ, machte er geltend, dass die Rechnungen für das Pappelsperrholz in dem Antrag nur als zusätzliches Element vorgelegt worden seien; die Ermittlung der Ausfuhrpreise erfolgte auf der Grundlage von Eurostat und dem Preisindex der Europäischen Wirtschaftsdienst GmbH (6) (EUWID), einem Verlag für neue Medien, der sich u. a. auf Holzprodukte konzentriert. |
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(18) |
Sowohl der Antragsteller als auch die PTIA übermittelten Stellungnahmen zur Analyse der nennenswerten Verzerrungen im Sperrholzsektor in der VR China. Auf diese Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2.1.4 eingegangen. |
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(19) |
Die Kommission prüfte die Ausführungen der PTIA zu den im Antrag enthaltenen Beweisen im Zusammenhang mit den Dumpingberechnungen sowie die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Elemente gebührend. Sie stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt waren, d. h., dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise richtig und ausreichend waren, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. |
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(20) |
Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass sich dies nicht auf die Schlussfolgerungen zum Vorliegen von Dumping auswirkte — in diesem besonderen Fall wurden die Anscheinsbeweise für die Berechnung des Normalwerts der verschiedenen Warentypen, Produktionsfaktoren und des jeweiligen Verbrauchs als ausreichend angesehen. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die im Antrag berechnete Dumpingspanne nicht unbedingt das genaue Ausmaß des Dumpings widerspiegelt, das im Rahmen der Untersuchung auf der Grundlage der einzelnen Geschäftsvorgänge und der einzelnen Warentypen ermittelt wird. Die Art der Analyse war in der Tat anders, da sie weder für jedes einzelne Unternehmen noch für jede einzelne Transaktion durchgeführt wurde. Die Kommission zeigte sich jedoch zufrieden mit dem Umfang der vom Antragsteller vorgelegten Beweise für den Ausfuhrpreis und den Normalwert, aus denen hervorging, dass die Dumpingspannen erheblich waren. Auch die Zahlen, auf die sich der Normalwert stützte, waren hinreichend belegt, und alle erforderlichen Berichtigungen, beispielsweise zur Berücksichtigung eines anderen Herstellungsverfahrens in der VR China, wurden bei der Dumpinganalyse der Kommission berücksichtigt. Die Kommission wies daher die Vorbringen der PTIA wegen unzureichender Beweise für Dumping in dem Antrag zurück. |
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(21) |
Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten und von der Kommission analysierten Informationen erfüllte die vorgeschlagene Wahl der Türkei als repräsentatives Land für die Ermittlung des Normalwerts die Voraussetzung der ausreichenden Beweise. Insbesondere schienen die Inlandsverkäufe der türkischen Hersteller von Hartholzsperrholz hinreichend groß zu sein, und das Herstellungsverfahren und der Zugang zu Rohstoffen waren mit denen der chinesischen Hersteller vergleichbar, sodass die möglichen Unterschiede im Herstellungsverfahren bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt wurden. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die Tatsache, dass in der Türkei eine hohe Inflation herrschte, keinen Einfluss auf die Vergleichswerte hatte, die in der Tat nicht in türkischen Lira ausgedrückt waren, und auch nicht auf die Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinne auf der Grundlage der türkischen Unternehmen. |
1.4.3. Stellungnahmen zur Schädigung
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(22) |
Die PTIA machte geltend, dass der Antrag nicht das Erfordernis der eindeutigen Beweise für eine Schädigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung erfülle, da bestimmte Schadensindikatoren, wie EU-Verbrauch, Einfuhrpreise, EU-Marktanteil, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Inlandsverkäufe und Umsatz, Beschäftigung, Rentabilität, Investitionen, Lagerbestände und Produktionskapazität die Feststellung einer Schädigung im Untersuchungszeitraum nicht stützten. |
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(23) |
Die Kommission stellte fest, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um den Anschein einer bedeutenden Schädigung zu erwecken, die für die Einleitung einer Untersuchung erforderlich ist. Sowohl die makroökonomischen als auch die mikroökonomischen Indikatoren wurden in Abschnitt 6 des Antrags analysiert. Die Kommission weist darauf hin, dass ein Anscheinsbeweis für eine bedeutende Schädigung, die zur Einleitung einer Untersuchung gegeben sein muss, eine Prüfung unter anderem der in der Grundverordnung beschriebenen relevanten Faktoren erfordert. In Artikel 5 der Grundverordnung wird nicht ausdrücklich verlangt, dass alle in Artikel 3 Absatz 5 genannten Schadensindikatoren sich verschlechtert haben müssen, damit eine bedeutende Schädigung für die Zwecke der Einleitung einer Untersuchung hinreichend begründet ist. Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen über die Entwicklung der Menge der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, wie sie sich aus den einschlägigen (nicht unbedingt allen) Faktoren ergeben. Der Antrag enthielt diese Informationen, die auf das Vorliegen einer Schädigung hindeuteten. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag ausreichende Beweise für eine Schädigung enthielt, und wies das Vorbringen der PTIA zurück. |
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(24) |
Die PTIA machte geltend, dass der Antragsteller seine Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung nur auf Pappelsperrholz gestützt habe, und wies darauf hin, dass die Kommission ihre vorläufigen und endgültigen Berechnungen auf alle unter die Untersuchung fallenden Waren stützen sollte. |
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(25) |
Die Kommission stellt fest, dass nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Standard der „ausreichenden Beweise“ keine Verpflichtung zur Ermittlung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung für alle von der Untersuchung erfassten Warentypen besteht. Darüber hinaus ermittelte die Kommission im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen nach der in den Abschnitten 4.3.2 und 6.1 beschriebenen Methode. |
1.5. Stichprobenverfahren
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(26) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bildet. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(27) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Stichprobe entfielen 28 % der geschätzten Gesamtproduktion in der EU und 33 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge von Hartholzsperrholz in der EU, wodurch eine gute geografische Verteilung sichergestellt war. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe war repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. |
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(28) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(29) |
Zwanzig unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern, und zwar auf der Grundlage der größten Verkaufsmenge der betroffenen Ware in der Union und ihres geografischen Standorts in der Union. Die Stichprobe machte 38 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der EU aus und gewährleistete eine gute geografische Verteilung. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
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(30) |
Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(31) |
120 ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union unter Berücksichtigung der wichtigsten bei der Herstellung von Hartholzsperrholz verwendeten und in die Union ausgeführten Holzarten (Pappel-, Birken- und Eukalyptussperrholz), die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Nach den damals verfügbaren Informationen entfielen auf die Stichprobe 9,5 % der Ausfuhren in die Union. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. |
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(32) |
Mit E-Mail vom 29. November 2024 teilte einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, Xuzhou Shengfeng Wood Co. Ltd., der Kommission mit, dass er seine Mitarbeit einstelle. Am selben Tag beschloss die Kommission, einen weiteren ausführenden Hersteller, Xuzhou Hongxin Wood Co. Ltd., in die Stichprobe der ausführenden Hersteller aufzunehmen, und informierte die interessierten Parteien mit einem Aktenvermerk vom 29. November 2024 über diese Änderung. Nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen entfielen auf die vorgeschlagene Stichprobe 9,1 % (gegenüber ursprünglich 9,5 %) der geschätzten Gesamtausfuhrmenge von Hartholzsperrholz aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum. |
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(33) |
Die Kommission hat jedoch bis zum Ablauf der Frist am 3. Januar 2025 keine Antwort von Xuzhou Hongxin Wood Co., Ltd erhalten. Auf das verbleibende Unternehmen der Stichprobe, Pizhou Jianghsan Wood Co. Ltd. (im Folgenden „Jiangshan Wood“), entfielen 5,8 % der Ausfuhren in die Union. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass in diesem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung stand, um eine neue Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, und dass angesichts der geringen Mengen, die von den verbleibenden ausführenden Herstellern, die eine Stichprobenantwort übermittelten, in die Union ausgeführt wurden, eine Änderung der Stichprobe nicht zu einer repräsentativeren Stichprobe führen würde. Daher beschloss die Kommission, auf das Stichprobenverfahren zu verzichten und bei der Ermittlung des Dumpings Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission gab dem Antrag jedoch statt, im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 für Jiangshan Wood (7) als einziges Unternehmen, das eine ordnungsgemäße und fristgerechte Beantwortung des Fragebogens übermittelte, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung überprüft werden konnte, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen. Die Kommission informierte die interessierten Parteien mit einem Aktenvermerk vom 21. Januar 2025 über diese Entscheidung. |
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(34) |
Die PTIA übermittelte Stellungnahmen zur ersten Stichprobe. Sie hielt es für ungewöhnlich, dass die Kommission nur zwei ausführende Hersteller ausgewählt habe, und brachte vor, dass die Stichprobe der ausführenden Hersteller normalerweise aus (mindestens) drei ausführenden Herstellern bestünde. Da für die Stichprobe aus unabhängigen Einführern und Unionsherstellern drei Unternehmen ausgewählt worden seien, solle die Kommission ein weiteres Unternehmen zu den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern hinzufügen, um eine größere Menge an Ausfuhren in die Union zu erfassen. Außerdem habe die Kommission ein größeres Unternehmen mit einem breiteren Spektrum an hergestellten und ausgeführten Waren auswählen sollen, da Xuzhou Shengfeng Wood Co. ihres Wissens nach einen beträchtlichen Anteil an recyceltem Filmsperrholz ausführe, bei dem es sich um eine Ware des unteren Marktsegments handele, die speziell im Baugewerbe verwendet werde. |
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(35) |
Nach der Änderung der Stichprobe infolge des Rückzugs von Xuzhou Shengfeng Wood Co. Ltd. bekräftigte die PTIA, dass die Stichprobe aus mindestens drei ausführenden Herstellern bestehen sollte. Dies würde ihrer Ansicht nach die Qualität und Objektivität der von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Geschäftsgebarens des chinesischen Wirtschaftszweigs insgesamt verbessern, und zwar für das gesamte Spektrum der von ihm hergestellten und in die Union ausgeführten Waren. Außerdem wies sie darauf hin, dass auf die Unionshersteller 28 % der geschätzten Gesamtproduktion und 33 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union entfielen und dass die Stichprobe der unabhängigen Einführer 38 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausmache. Sie vertrat die Auffassung, dass die Kommission weder eine Begründung noch einen anderen zwingenden Grund dafür angeführt habe, warum sie die kleine Stichprobe ausführender Hersteller für angemessen halte, um das Verhalten, die Preise und die hergestellten und ausgeführten Waren der ausführenden Hersteller auf der Grundlage von nur zwei der 120 ausführenden Hersteller, auf die weniger als 10 % aller Ausfuhren der untersuchten Ware entfielen, zu analysieren. |
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(36) |
Nachdem die Kommission auf ein Stichprobenverfahren verzichtet hatte, wiederholte die PTIA ihre Einwände. Sie verwies auf mehrere andere Untersuchungen, in denen die Kommission mehr als zwei ausführende Hersteller oder Gruppen ausgewählt habe. Die PTIA argumentierte, dass die Kommission angesichts der gesetzlichen Frist von 14 Monaten für den Abschluss der Untersuchung noch genügend Zeit gehabt habe, um ein weiteres Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, und dass die ursprüngliche Entscheidung, weniger als 10 % der Ausfuhren zu untersuchen, ungewöhnlich sei, da 120 Unternehmen eine Stichprobenantwort übermittelt hätten. |
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(37) |
Die Kommission hat alle von PTIA vorgelegten Stellungnahmen gebührend berücksichtigt. Sie erinnerte daran, dass die endgültige Entscheidung darüber, welche und wie viele Parteien ausgewählt werden und welche Warentypen erfasst werden, im Ermessen der Kommission liegt und dass sie eine Änderung oder Erweiterung der Stichprobe unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich hielt. Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass die chinesische Hartholzsperrholzindustrie stark zersplittert ist und sich überwiegend aus KMU zusammensetzt. Von den 120 Unternehmen, die den Stichprobenfragebogen ausfüllten, entfielen auf mehr als 80 Unternehmen jeweils weniger als 1 % des geschätzten Gesamtvolumens der Ausfuhren in die Union. Daher wurde die ursprüngliche Stichprobe von fast 10 % der Ausfuhren als repräsentativ für die chinesischen Ausfuhren von Hartholzsperrholz in die Union angesehen. Die Kommission erinnerte auch daran, dass sie neben der Ausfuhrmenge auch den repräsentativsten Warenmix berücksichtigte, indem sie sicherstellte, dass die Stichprobe aus Unternehmen bestand, welche die gängigsten Arten von Hartholzsperrholz in die Union ausführten, nämlich Pappel, Eukalyptus und Birke. In Anbetracht dieses zusätzlichen Kriteriums würde die Aufnahme eines dritten Unternehmens in die Stichprobe die Repräsentativität der Stichprobe um höchstens 3 % erhöhen. Da die ursprüngliche Stichprobe bereits fast 10 % der Ausfuhren in die Union ausmachte und die repräsentativsten Typen von Hartholzsperrholz abdeckte, hielt die Kommission eine Erweiterung der Stichprobe nicht für erforderlich und vertrat die Auffassung, dass die Stichprobe für die Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller in die Union repräsentativ war. |
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(38) |
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und dass auf den einzigen verbleibenden mitarbeitenden ausführenden Hersteller Jianghsan Wood 5,8 % der Gesamtausfuhren in die Union entfielen. Daher kam sie zu dem Schluss, dass der Umfang der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung das Ergebnis der Untersuchung wahrscheinlich wesentlich beeinflussen würde und dass gleichzeitig nicht genügend Zeit für die Auswahl einer neuen Stichprobe zur Verfügung stand. Auf dieser Grundlage hielt sie die Entscheidung, auf das Stichprobenverfahren zu verzichten, für gerechtfertigt. |
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(39) |
Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die Entscheidung darüber, ob die Zeit für die Einbeziehung eines anderen ausführenden Herstellers in die Stichprobe ausreicht, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder einzelnen Untersuchung zu treffen ist. In diesem besonderen Fall handelte die Kommission rasch, indem sie die Xuzhou Shengfeng Wood Co. Ltd. durch die Xuzhou Hongxin Wood Co. Ltd. ersetzte, als die erstgenannte Firma beschloss, nicht mitzuarbeiten. Es wurde jedoch erst am 3. Januar 2025, fast drei Monate nach Einleitung der Untersuchung, deutlich, dass Xuzhou Hongxin Wood Co. Ltd. nicht mitarbeitete. Da jedem neu in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen eine weitere Frist von mindestens 30 Tagen zur Beantwortung des Fragebogens eingeräumt werden muss, wäre eine Antwort mehr als zwei Monate nach der ursprünglich vorgesehenen Frist eingegangen (8). Es wurde daher die Auffassung vertreten, dass angesichts der Verfahrensfristen nicht genügend Zeit für die Auswahl eines neuen Unternehmens zur Verfügung stand. Daher wies die Kommission die Vorbringen zurück. |
1.6. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(40) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(41) |
Darüber hinaus legte der Antragsteller im Antrag hinreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission zusätzliche Fragebogen an die chinesische Regierung. |
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(42) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, die in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer und bekannten Verwender sowie die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (9) bereitgestellt. |
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(43) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(44) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(45) |
Die untersuchte Ware ist Hartholzsperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31 , 4412 33 und 4412 34 , auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
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(46) |
Hartholzsperrholz ist ein multifunktionales Endprodukt, das sich für viele verschiedene Anwendungen eignet. Je nach Sorte und anderen Qualitätsmerkmalen wird es häufig in den folgenden Branchen verwendet: Bauwesen, Möbelherstellung, Transport, Verpackung und anderes, wie z. B. Werbestände, Särge, Verkehrsschilder und -anzeigen oder Spielzeug. |
2.2. Betroffene Ware
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(47) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China. |
2.3. Gleichartige Ware
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(48) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(49) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
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(50) |
Die PTIA führte an, dass die Warendefinition mit der Einbeziehung von Birkensperrholz zu weit gefasst sei, da es von den Antragstellern nicht hergestellt werde. |
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(51) |
Die Kommission wies das Argument zurück, da mehrere Antragsteller, z. B. Welde A.G. und Garnica, Birkensperrholz herstellen. |
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(52) |
Die PTIA und der Chinesische Nationale Verband der Forstwirtschaft (China National Forest Products Industry Association — im Folgenden „CNFPIA“) vertraten die Auffassung, dass es sich bei beschichtetem und unbeschichtetem Sperrholz um zwei verschiedene Waren handele, die nicht in dieselbe Untersuchung einbezogen werden könnten, ohne jedoch detaillierte und nachprüfbare Informationen zur Untermauerung ihrer Aussagen vorzulegen. |
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(53) |
Dementsprechend wies die Kommission das Vorbringen zurück, da die grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften von Sperrholz, das aus Hartholzarten hergestellt wird, unabhängig von der Beschichtung oder dem Fehlen einer Beschichtung gleich oder sehr ähnlich sind. |
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(54) |
Die PTIA wandte ein, die Warendefinition stehe nicht im Einklang mit der Warendefinition im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland (10). In diesem Fall wies die Kommission das Vorbringen eines russischen ausführenden Herstellers zurück, Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz in die Warendefinition einzubeziehen, weil sie feststellte, dass Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz nicht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften wie Birkensperrholz aufweisen. |
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(55) |
Die Kommission stellte fest, dass die untersuchte Ware in dieser Untersuchung dadurch gekennzeichnet ist, dass das Deckfurnier aus Hartholz und nicht aus Weichholz, anderen Holzerzeugnissen oder Kunststoff hergestellt ist. Hartholzsperrholz als allgemeine Kategorie kann je nach Art des Hartholzes in verschiedene Unterkategorien (Warentypen) unterteilt werden, wie die Untersuchung betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland gezeigt hat (11), was aber nicht bedeutet, dass alle Platten mit einem Deckfurnier aus Hartholzsperrholz nicht eine eigene, breitere Warenkategorie bilden. Darüber hinaus hatte die Kommission in der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland festgestellt, dass Birkensperrholz bis zu einem gewissen Grad durch Sperrholz aus anderen Holzarten wie Pappel, Kiefer und Okoumé ersetzt wird (12). Hartholzsperrholz ist daher eine breitere Warenkategorie, die sich anhand ihrer grundlegenden physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften von anderen Waren (z. B. von Weichholzsperrholz) unterscheiden lässt und auch mehrere Unterkategorien (Warentypen) umfasst. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission außerdem fest, dass in dieser Untersuchung die Warenkennnummer die verschiedenen Unterkategorien von Hartholzsperrholz auf der Grundlage der Art des als Deckfurnier verwendeten Hartholzes berücksichtigt. |
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(56) |
Die Tatsache, dass die Hersteller von Birkensperrholz in der EU, die einen Teil der Hartholzsperrholzindustrie repräsentieren, im Jahr 2019 einen Antrag auf Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Russland gestellt haben, bedeutet nicht, dass die gesamte Hartholzsperrholzindustrie in der EU im Jahr 2024 nicht behaupten kann, dass sie durch gedumpte Einfuhren aller Arten von Hartholz, einschließlich Produkten aus Birkensperrholz, aus China geschädigt wird. In Anbetracht des Vorstehenden wies die Kommission das Vorbringen daher zurück. |
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(57) |
Die PTIA, Altripan B.V. (im Folgenden „Altripan“) und Polywood brachten vor, dass die chinesische Hartholzsperrholzindustrie einerseits und die Hartholzsperrholzindustrie der Union andererseits unterschiedliche Marktsegmente besetzten und nicht im Wettbewerb stünden. |
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(58) |
Die Kommission stellte fest, dass beide Wirtschaftszweige die gesamte Palette der auf dem Unionsmarkt erhältlichen Hartholzsperrholzprodukte herstellen können und dies auch tun. Die angeblichen Unterschiede zwischen Hartholzsperrholz aus der VR China und Hartholzsperrholz aus der Union betreffen nur die Qualität; die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften bleiben gleich. Das Vorhandensein verschiedener Marktsegmente, in denen eingeführte Waren und der Wirtschaftszweig der Union Sperrholz herstellten, wurden von den interessierten Parteien nicht im Einklang mit dem einschlägigen rechtlichen Standard nachgewiesen. (13) Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
2.5. Vorbringen zur Ausklammerung von Waren
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(59) |
Die PTIA, der CNFPIA, der Gesamtverband Deutscher Holzhandel (im Folgenden „GD Holz“), der belgische Verband der Textil-, Holz- und Möbelindustrie (im Folgenden „Fedustria“), der Europäische Holzhandelsverband (im Folgenden „ETTF“), Peri SE, Weltholz ZN, Enno Roggemann, J. u. A. Frischeis Gesellschaft und Questwood sp. z o.o (im Folgenden „Questwood“) brachten vor, dass Filmsperrholz aus der Warendefinition ausgenommen werden sollte, da der Wirtschaftszweig der Union es nicht herstelle und nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um es herzustellen. Der Wirtschaftszweig der Union stelle nur hochwertiges Filmsperrholz her, das nicht mit dem aus China eingeführten Filmsperrholz austauschbar sei. |
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(60) |
Die Kommission stellte fest, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die chinesischen ausführenden Hersteller Filmsperrholz unterschiedlicher Qualität anbieten. Die Unterschiede bei der Verwendung von Filmsperrholzplatten sind eher auf ihre Haltbarkeit zurückzuführen, d. h. auf die Anzahl der Verwendungen für Bauschalungen, als auf inhärente Unterschiede bei ihren grundlegenden physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften. Ein weiterer eng mit der Qualität verknüpfter Faktor ist der Preisunterschied. Das importierte chinesische Filmsperrholz niedrigster Qualität wird zu einem sehr niedrigen Dumpingpreis verkauft. Die Kommission kam jedoch nicht zu dem Schluss, dass der Preisunterschied die Austauschbarkeit von eingeführten und in der Union hergestellten Hartholzsperrholzplatten ausschließt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(61) |
Die PTIA, der CNFPIA und Questwood vertraten die Auffassung, dass Eukalyptussperrholz von der Warendefinition ausgenommen werden sollte, da der Wirtschaftszweig der Union nur sehr begrenzte Möglichkeiten habe, es herzustellen. |
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(62) |
Die Kommission stellte fest, dass Eukalyptussperrholz in der EU in kommerziellen Mengen hergestellt wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(63) |
Die PTIA, die GD Holz, die ETTF, der CNFPIA und Questwood wandten ein, dass Sperrholz mit Außenschichten von 0,3 mm oder weniger von der Warendefinition ausgenommen werden sollte, da die Unionshersteller dickere Außenschichten verwenden würden. |
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(64) |
Die Kommission stellte fest, dass die Dicke des Deckfurniers ein Qualitätsunterschied ist, der sich auf die Haltbarkeit und den Preis von Sperrholzplatten auswirkt. Sperrholz mit dünnen Furnieren stellt weder einen eigenen Warentyp mit anderen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften dar, noch konkurriert es in einem anderen Marktsegment als Hartholzsperrholzplatten mit dickeren Deckfurnieren. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(65) |
Die PTIA, die GD Holz, die ETTF, der CNFPIA und Questwood machten geltend, dass Sperrholz mit Decklagen aus technischen Furnieren aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollte, da es sich dabei um eine besondere Ware handele, die keiner der Antragsteller in nennenswerten Mengen herstelle. |
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(66) |
Die Kommission stellte fest, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Hartholzsperrholz mit technischen Deckfurnieren aus zugeschnittenen und zu bestimmten Mustern zusammengesetzten Hartholzlagen die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist und in direktem Wettbewerb mit ähnlichen, aus China eingeführten Hartholzsperrholzplatten steht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(67) |
CNFPIA und PTIA brachten vor, dass luftgetrocknetes Hartholzsperrholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 12 % aus der Warendefinition ausgenommen werden sollte, da dieser hohe Feuchtigkeitsgehalt das Ergebnis der in China weit verbreiteten Lufttrocknung sei, aber niemand in der Union luftgetrocknete Furniere herstelle. |
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(68) |
Die Kommission stellte fest, dass die Feuchtigkeitsmenge bei der Auswahl der Furniere ein Bewertungsfaktor ist. Hochwertige Furniere weisen einen geringeren Feuchtigkeitsgehalt auf. Minderwertige Furniere weisen einen höheren Feuchtigkeitsgehalt auf. Zwar kann die Lufttrocknung zu einem höheren Feuchtigkeitsgehalt führen, doch können auch einige Furniere, die industrielle Trockner durchlaufen, einen erheblichen Feuchtigkeitsgehalt aufweisen. Der Feuchtigkeitsgehalt hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht nur auf die Art der Trocknung zurückgeführt werden. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass Hartholzsperrholz, das vom Wirtschaftszweig der Union mit industriellen Furniertrocknern hergestellt wird, und Hartholzsperrholz, das aus luftgetrockneten Furnieren in China hergestellt wird, die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen, und wies das Vorbringen zurück. |
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(69) |
Houtwerf B.V. führte an, dass Hartholzsperrholz mit 100 % biobasiertem Leim von der Warendefinition ausgeklammert werden sollte, da es sich um ein spezielles, umweltfreundliches Produkt handele, das in der Union nicht hergestellt werde und auch nicht hergestellt werden könne. |
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(70) |
Die Kommission stellte fest, dass mehrere Unionshersteller, wie Garnica oder Paged, Hartholzsperrholzprodukte mit biobasiertem Leim herstellen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(71) |
Die PTIA, Linyi Donglin Wood Factory Limited und Vöhringer GmbH & Co wandten ein, dass Hartholzsperrholz mit einer Dicke von weniger als 6 mm aus der Warendefinition ausgenommen werden sollte, da diese Art von Sperrholz in Europa nicht hergestellt werde und die europäischen Sperrholzhersteller kein Interesse an der Herstellung hätten. |
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(72) |
Die Kommission stellte fest, dass dünnes Sperrholz vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wird. Panguaneta, einer der Unionshersteller in der Stichprobe, stellt dünnes Pappelsperrholz her. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(73) |
Questwood vertrat die Auffassung, dass Pappelsperrholz aus der Warendefinition auszuklammern sei, da das in China hergestellte Pappelsperrholz von geringerer Qualität sei als europäische oder türkische Waren. |
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(74) |
Die Kommission stellte fest, dass der angebliche Qualitätsunterschied nichts an der Tatsache ändert, dass das eingeführte und das in der Union hergestellte Pappelsperrholz die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(75) |
Die PTIA sprach sich dafür aus, Hartholzsperrholz aus tropischen Arten aus der Warendefinition auszuschließen, da die tropischen Arten nicht dieselben grundlegenden Eigenschaften wie andere Sperrholzarten aufweisen würden. |
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(76) |
Die Kommission stellte fest, dass Tropenholz zumeist als Hartholz eingestuft wird, das die gleichen grundlegenden physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist wie andere Holzarten dieser Klassifizierungskategorie. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(77) |
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
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(78) |
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Hartholzsperrholz verwendeten Inputs vorzulegen. Sechzehn ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Angaben. |
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(79) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird. |
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(80) |
Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hat, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen wird. |
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(81) |
Am 19. Dezember 2024 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks zum Dossier (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Hartholzsperrholz eingesetzt werden. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Brasilien, Malaysia, Thailand und die Türkei). |
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(82) |
Am 11. März 2025 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin die Türkei als repräsentatives Land an. Die Stellungnahmen zum ersten Vermerk wurden im zweiten Vermerk berücksichtigt. Die Kommission teilte den Parteien auch ihre Absicht mit, die Türkei als repräsentatives Land auszuwählen und die VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage leicht zugänglicher Informationen von fünf Sperrholzherstellern in der Türkei zu ermitteln. Die Stellungnahmen zum zweiten Vermerk und die letztlich vorgeschlagenen Informationsquellen für die Ermittlung des Normalwerts werden in Abschnitt 3.2.2 näher erläutert. |
3.2. Normalwert
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(83) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(84) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. |
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(85) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Entscheidung, die Stichprobenbildung einzustellen, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.2.1.1.
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(86) |
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
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(87) |
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. |
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(88) |
Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben. |
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(89) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten nach Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“ |
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(90) |
Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zur VR China (14) (im Folgenden „Bericht“), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen Hauptproduktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in ausgewählten Sektoren (wie etwa dem Wirtschaftszweig für Holzprodukte) enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. |
3.2.1.2.
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(91) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden und es daher nicht angemessen sei, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. |
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(92) |
Zur Untermauerung dieses Standpunkts verwies der Antragsteller auf die im Bericht enthaltenen Beweise, seine eigenen Nachforschungen sowie auf Feststellungen aus früheren Untersuchungen der Kommission und der US-Behörden. |
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(93) |
Der Antragsteller verwies insbesondere auf die früheren Feststellungen der Kommission, wonach das chinesische Wirtschaftssystem auf der sozialistischen Marktwirtschaftslehre, der führenden Rolle der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „CCP“ oder „Kommunistische Partei“) und der interventionistischen Wirtschaftspolitik des Staates beruhe. |
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(94) |
Ferner sei der Wirtschaftszweig für Hartholzsperrholz Teil der chinesischen Holz- und Forstwirtschaft. Der Antragsteller verwies auf die nachfolgenden Elemente, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hindeuteten. |
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(95) |
Erstens werde der Wirtschaftszweig für Hartholzsperrholz in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht staatlicher Behörden stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde:
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(96) |
Zweitens ermögliche die staatliche Präsenz in Hartholzsperrholz herstellenden Unternehmen den Behörden, Preise und/oder Kosten zu beeinflussen:
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(97) |
Drittens setze die chinesische Regierung staatliche Strategien oder Maßnahmen um, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde:
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(98) |
Viertens sei der Hartholzsperrholzsektor wie andere Sektoren der chinesischen Wirtschaft von Verzerrungen betroffen, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts entstünden:
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(99) |
Fünftens seien auch die Lohnkosten im Hartholzsperrholzsektor verzerrt:
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(100) |
Sechstens hätten Hersteller von Hartholzsperrholz Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.
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(101) |
Abschließend brachte der Antragsteller vor, dass es im Hartholzsperrholzsektor Anscheinsbeweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gebe. |
3.2.1.3.
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(102) |
Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Sie stützte sich dabei auf die im Dossier verfügbaren Beweise. |
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(103) |
Im Rahmen der Analyse der Kommission wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien. |
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(104) |
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“ (41). |
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(105) |
Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (42). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Die Überlegenheit des öffentlichen Eigentums über das private durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird als allgemeines Prinzip in allen zentralen Rechtstexten betont. |
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(106) |
Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es bezieht sich auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (43). |
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(107) |
Darüber hinaus erfolgt nach chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. |
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(108) |
Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. |
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(109) |
Nach dem bereits bestehenden ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ ist ein neuer zweiter Satz eingefügt worden, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (44). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. |
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(110) |
Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet. |
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(111) |
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (45). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds. |
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(112) |
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. |
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(113) |
Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele. |
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(114) |
Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). |
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(115) |
Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (46). |
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(116) |
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssten sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (47). |
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(117) |
Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (48). |
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(118) |
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (49). |
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(119) |
Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (50). |
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(120) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (51). |
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird.
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(121) |
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. |
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(122) |
Im Hartholzsperrholzsektor scheint der Anteil des staatlichen Eigentums nicht sehr hoch zu sein, aber die chinesische Regierung hält Anteile an einer Reihe von Wirtschaftsbeteiligten in diesem Sektor, z. B. an der Guangxi Forestry Group Co. Ltd., einem „großen staatlichen Unternehmen, das direkt der Volksregierung der Autonomen Region [Guangxi] untersteht“ (52); an der Handelsgesellschaft SUMEC Group Corporation (im Folgenden „SUMEC“), einer Tochtergesellschaft von SINOMACH, „einem staatlichen Unternehmen, das der direkten Kontrolle der Zentralregierung untersteht“ (53); oder an Arser (54), das als Handelsunternehmen gegründet wurde, aber „in den letzten Jahren unter der Leitung der Aufsichts- und Verwaltungskommission für staatseigenes Vermögen der Provinz Jiangsu ... seine Geschäftsentwicklungsstrategie der vor- und nachgelagerten Erweiterung der industriellen Kette und des integrierten Betriebs der Versorgungskette festgelegt hat und danach strebt, sich zu einem integrierten Betriebsdienstleister für die gesamte industrielle Kette der Holzindustrie zu entwickeln“ (55). Abgesehen von den formellen Eigentumsverhältnissen können staatliche Behörden Unternehmen auch auf informellem Wege kontrollieren und überwachen, wie das Beispiel der in Privatbesitz befindlichen Luli Group Co. Ltd. zeigt, die öffentlichen Quellen zufolge von der Regierung der Provinz Shandong „kultiviert“ wurde (56). Auch ein kleinerer Hersteller, Feiya Wood Industry, auf den sich der Antragsteller ebenfalls bezieht, erfüllt die Erwartungen der Kommunistischen Partei in dem Maße, dass sein Geschäftsführer vom Kommunalen Komitee der Kommunistischen Partei Xuzhou und der Volksregierung der Stadt Xuzhou mit dem Ehrentitel „herausragender Privatunternehmer“ ausgezeichnet wurde (57). |
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(123) |
Da die Eingriffe der Kommunistischen Partei in die betriebliche Entscheidungsfindung auch in Privatunternehmen zur Norm geworden sind (58) und die Kommunistische Partei die Führung über praktisch jeden Aspekt der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der Einfluss des Staates durch die kommunistischen Strukturen in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen. |
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(124) |
Darüber hinaus unterliegt der Sektor für Hartholzsperrholz mehreren politischen Strategien der Regierung, da der Holzverarbeitungssektor sowohl im Leitfaden für die Strukturanpassung der Industrie aus dem Jahr 2019 (59) als auch in seiner aktualisierten Fassung aus dem Jahr 2024 (60) als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt ist. Darüber hinaus werden in beiden Fassungen des Katalogs „Produktionslinien für Sperrholz und Tischlerplatten mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Kubikmetern pro Jahr“ als eingeschränkter Wirtschaftszweig aufgeführt, was praktisch auf eine staatliche Lenkung zugunsten der Großproduzenten hinausläuft (61). |
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(125) |
In ähnlicher Weise sind im 14. Fünfjahresplan für Wälder folgende Ziele festgelegt: „Förderung der Entwicklung, Anwendung und Förderung neuer umweltfreundlicher Klebstoffe und schrittweise Erhöhung des Anteils formaldehydarmer und formaldehydfreier Holzverarbeitungsprodukte. Beschleunigung der Entwicklung aufstrebender Industrien wie maßgeschneiderte Einrichtungsgegenstände, Holzstrukturen und Holzbaustoffe ... Bis 2025 wird sich die Produktion von Holzwerkstoffen bei rund 300 Mio. Kubikmetern stabilisieren.“ |
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(126) |
Staatliche Kontrolle und politische Aufsicht sind auch auf der Ebene der einschlägigen Wirtschaftsverbände zu beobachten (62). Zum Beispiel heißt es in Artikel 3 der Satzung des CNFPIA, dass die Organisation „die geschäftliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen akzeptiert“ (63). |
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(127) |
Arser ist Mitglied des CNFPIA und wurde für einige Tätigkeiten des CFPIA als Demonstrationsunternehmen ausgewählt (64). |
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(128) |
Die Luli Group Co. Ltd. ist Mitglied des CFPIA und wurde für einige Tätigkeiten des CFPIA als Referenzunternehmen ausgewählt (65). |
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(129) |
In ähnlicher Weise heißt es in Artikel 3 der Satzung des Chinesischen Verbands für Holz und Holzprodukte (China Timber and Wood Products Distribution Association — im Folgenden „CTWPDA“), dass die Organisation „die geschäftliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen akzeptiert“ (66) und sich als „Verband, der der Verwaltung des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und der Aufsicht und Leitung der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats untersteht“, versteht (67). |
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(130) |
Luli Group Co. Ltd. ist Mitglied von CTWPDA (68). Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. |
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
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(131) |
Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Tatsächlich kann der Staat über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen. |
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(132) |
Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor (69)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. |
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(133) |
In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend (70), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (71). |
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(134) |
Bereits im Jahr 2018 gab es Berichten zufolge in 73 % der etwa 2,57 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (72). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs. |
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(135) |
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (73) (im Folgenden „Leitlinien“)herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. |
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(136) |
In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt (74). |
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(137) |
Die aktuelle Untersuchung bestätigte, dass auch im Sektor für Hartholzsperrholz Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorkommen. So hat beispielsweise der Geschäftsführer von Arser parallel das Amt des Sekretärs der Zweigstelle der Partei inne, und der Vorsitzende der Muttergesellschaft Jiangsu High Hope Group fungiert auch als Sekretär des Parteikomitees der Gruppe (75). |
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(138) |
Auch der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Guangxi Forestry Group Co. Ltd. ist Sekretär des Parteikomitees der Gruppe (76). Darüber hinaus sind die Parteimitglieder des Unternehmens gehalten, „bei der Umsetzung aller Entscheidungen und Vereinbarungen des Parteikomitees der Gruppe die Führung zu übernehmen, stets die Verantwortung zu stärken, eine Vorzeige- und Führungsrolle zu spielen und die Ergebnisse des Lernens und der Erziehung zur Parteidisziplin in eine starke treibende Kraft für die Förderung der hochwertigen Entwicklung der Gruppe zu verwandeln“ (77). |
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(139) |
Zudem ist ein Mitglied des SUMEC-Leitungsgremiums Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens, und der Generaldirektor des Unternehmens ist auch stellvertretender Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens (78). |
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(140) |
Ebenso ist der stellvertretende Vorsitzende der Luli Group Co. Ltd. gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees (79). Der Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens bestätigt, dass „die Luli Group Co. Ltd. sich auf die Umsetzung des langfristigen strategischen Ziels des Parteikomitees der Stadt Shouguang und der Stadtregierung konzentrieren wird, ein 100 Mrd. RMB starkes Unternehmen aufzubauen“ (80). |
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(141) |
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (81). Die staatliche Präsenz in Unternehmen, im Hartholzsperrholzsektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen. |
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
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(142) |
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. |
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(143) |
Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (82). |
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(144) |
Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Wirtschaftszweigs für Hartholzsperrholz zu steuern. |
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(145) |
So enthält die richtungsweisende Stellungnahme zur Förderung der hochwertigen Entwicklung der Forst- und Grünlandwirtschaft (83) (im Folgenden „richtungsweisende Stellungnahme zur Forstwirtschaft“) auch folgende Bestimmungen: „Bis 2025 werden das System und der Mechanismus für die rationelle Nutzung der Wald- und Grünlandressourcen im Wesentlichen fertiggestellt sein; die Tragfähigkeit der Wald- und Grünlandressourcen wird erheblich erhöht; das Produktionsvolumen hochwertiger Wald- und Grünlanderzeugnisse wird erheblich gesteigert; der Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen wird weiter ausgebaut; der nationale Produktionswert der Forstwirtschaft soll gegenüber dem derzeitigen Niveau um 50 % gesteigert werden. … Bis 2035 … wird die Wald- und Grünlandwirtschaft weiter ausgebaut, … die Struktur der Industrie wird weiter optimiert, die Produktqualität und das Dienstleistungsniveau werden umfassend verbessert, die Überwachung der Ressourcennutzung wird effizienter sein, um die Fähigkeit des Sektors, den nationalen Strategien zu dienen, kontinuierlich zu verbessern (84).“ In der richtungsweisenden Stellungnahme wird ferner gefordert, „die Modernisierung der verarbeitenden Industrie [durch] eine optimale Gestaltung der Rohstoffbasis sowie der Verarbeitungsindustrie für Wald- und Grünlanderzeugnisse zu fördern (85)“. |
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(146) |
Auf Provinzebene hat die Autonome Provinz Guangxi, in der die Guangxi Forestry Group Co. Ltd. ihren Sitz hat, außerdem den 14. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035 (86) verabschiedet, um „vorteilhafte Industrieketten zu ergänzen, zu stärken und zu erweitern“, u. a. durch „die Förderung der Umwandlung und Modernisierung traditioneller Wirtschaftszweige wie … der Holzverarbeitung“. In Bezug auf die forstwirtschaftliche Verarbeitungsindustrie sind die Adressaten des Plans zu folgenden Maßnahmen verpflichtet: „Schwerpunkt auf der Entwicklung der Papierherstellung und Holzwerkstoffplatten …“ und „auf dem Aufbau einer ganzen Industriekette aus Holzplatten, Möbeln und Innenausstattung“. |
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(147) |
Ebenfalls auf lokaler Ebene verabschiedete der Bezirk Shuyang (Jiangsu) im Januar 2024 eine Stellungnahme zur hochwertigen Entwicklung der holzverarbeitenden und möbelherstellenden Industrie (87) mit dem Ziel, „bis Ende 2026 1-2 börsennotierte Unternehmen und 1-2 Unternehmensgruppen mit einem Produktionswert von mehr als 5 Mrd. RMB zu fördern und die Gesamtqualität der Industrie kontinuierlich zu verbessern, die Industriekette zu verbessern und den Anteil von Fertigprodukten wie hochwertigen Bodenbelägen, Möbeln und dekorativen Materialien zu erhöhen“. Zu diesem Zweck wird auch festgelegt, dass „die Sperrholzindustrie sich auf die Entwicklung von Basisprodukten für Möbel, Massivholz-Verbundböden, Haushaltsgegenstände usw. konzentrieren soll [und dass] die Produktionskapazität von Sperrholz- und Tischlerplatten-Produktionslinien nicht weniger als 10 000 Kubikmeter/Jahr betragen darf“. Mit diesen und anderen Mitteln lenkt und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung und des Funktionierens des Sektors sowie die vorgelagerten Inputs. |
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(148) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
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(149) |
Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. |
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(150) |
Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering. Seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (88). |
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(151) |
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (89). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (90). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (91). |
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(152) |
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Forstwirtschafts- und Holzverarbeitungssektor und daher auch auf den Hartholzsperrholzsektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. |
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(153) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird. |
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
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(154) |
Ein System marktbasierte Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender IAO-Übereinkommen nicht ratifiziert, insbesondere diejenigen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (92). |
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(155) |
Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (93). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. |
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(156) |
In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (94). |
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(157) |
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Hartholzsperrholzsektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten). |
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
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(158) |
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital ist in der VR China von unterschiedlichen Verzerrungen betroffen. |
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(159) |
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (95), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (96), und sie setzen ebenfalls grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um. |
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(160) |
Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (97). Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. |
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(161) |
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, einschließlich in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements (98). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und insbesondere wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (99). |
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(162) |
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken (100). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (101). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind. |
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(163) |
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen. |
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(164) |
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel (102). Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ (103). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz. |
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(165) |
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen. |
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(166) |
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
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(167) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
3.2.1.4.
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(168) |
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des Berichts dargelegt werden. |
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(169) |
Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die Hersteller von Hartholzsperrholz diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in der VR China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus. |
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(170) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. |
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(171) |
Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. |
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(172) |
Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. |
3.2.1.5.
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(173) |
Am 25. November 2024 übermittelte die PTIA eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und brachte vor, dass sich die Analyse des Antragstellers zu den nennenswerten Verzerrungen im Hartholzsperrholzsektor in der VR China nicht auf ausreichend konkrete Beweise stütze. Die PTIA ist insbesondere der Ansicht, dass i) die Verweise auf die Schlussfolgerungen der Kommission im Fall Sperrholz aus Okoumé aufgrund der fragwürdigen Überschneidungen zwischen der tropischen Familie der Holzarten, zu der Okoumé-Sperrholz gehört, und den Holzarten der betroffenen Ware irrelevant seien; ii) der Antragsteller sich in zu allgemeiner Weise auf nennenswerte Verzerrungen berufen habe, z. B. bei der Bezeichnung von Arser als staatlichem Unternehmen, obwohl dieses Unternehmen für weniger als 1 % der gesamten tatsächlichen Produktionskapazität eines Sektors stehe, der in Wirklichkeit weitgehend zersplittert sei und nicht vom Staat kontrolliert werde; iii) es nicht klar sei, wie sich der 14. Fünfjahresplan für Wälder speziell auf Hartholzsperrholz beziehe, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Plan auf Ziele konzentriere, die auch von der EU verfolgt würden, wie etwa Energieeinsparung und saubere Produktionstechnologie; iv) es nicht klar sei, wie die vom Antragsteller erwähnte chinesische Politik zur Behebung des unzureichenden Holzangebots mit den angeblichen Verzerrungen zusammenhänge. |
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(174) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Zum allgemeinen Argument der PTIA in Bezug auf die Hinlänglichkeit der Beweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann, wenn sie die von den Antragstellern vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen für ausreichend hält. Wie das Gericht in der Rechtssache Viraj Profiles bestätigt hat, ist an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen als an jene, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs erforderlich sind (104). |
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(175) |
Der Hinweis des Antragstellers auf Beispiele für nennenswerte Verzerrungen, sei es in Bezug auf die Präsenz staateigener Unternehmen im Sektor der betroffenen Ware (wie z. B. Arser) oder in Bezug auf das Vorhandensein staatlicher Maßnahmen, die sich verzerrend auf das freie Spiel der Marktkräfte auswirken (wie z. B. Industrieplanungsdokumente und Maßnahmen, die sich direkt auf die Einfuhr- und Ausfuhrpreise auswirken), sowie der Verweis des Antragstellers auf die einschlägigen öffentlich zugänglichen Beweise, die auch in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens aufgeführt sind, stehen daher im Einklang mit den in diesem Stadium der Untersuchung geltenden Rechtsnormen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Verweise der PTIA auf andere Rechtsordnungen, die angeblich bestimmte politische Ziele verfolgen, die denen der chinesischen Regierung ähneln, oder das Vorbringen der PTIA, dass es auch in anderen Rechtsordnungen zu Verzerrungen komme, für die Beurteilung der Hinlänglichkeit der Beweise bei der Einleitung des Verfahrens nicht von Belang sind. |
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(176) |
Der Antrag entsprach daher den in Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d festgelegten Standards. Wie in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung dargelegt, vertrat die Kommission in der Einleitungsphase in der Tat die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorlagen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist. |
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(177) |
Die Kommission untersuchte diese Verzerrungen im Rahmen der vorliegenden Untersuchung. Dazu hat die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Daten erhoben, die erforderlich sind, um das Vorliegen und die Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus resultierende Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschriebenen Methode zu ermitteln. Die von der Kommission erhobenen Daten und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen werden in Abschnitt 3.2.1 dieser Verordnung ausführlich dargelegt. Daher konnten die Argumente der PTIA zu den im Antrag enthaltenen Beweisen nicht akzeptiert werden. |
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(178) |
Am 20. März 2025 übermittelte Jiangshan Wood eine Stellungnahme zum zweiten Vermerk und brachte vor, dass der Antragsteller den chinesischen Wirtschaftszweig falsch darstelle, wenn er behaupte, dass die chinesischen Ausführer von Hartholzsperrholz zu den weltweit größten Herstellern gehörten und die meisten von ihnen in Staatsbesitz seien. Nach Ansicht von Jiangshan Wood sei dies ein Irrtum, da der chinesische Wirtschaftszweig aus vielen kleinen Herstellern, im Wesentlichen KMU, bestehe. Außerdem wies Jiangshan Wood darauf hin, dass bestimmte Unternehmen (SUMEC, Arser), die der Antragsteller als Hersteller bezeichnet hatte, in Wirklichkeit Händler seien. |
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(179) |
Die Kommission nahm das Vorbringen von Jiangshan Wood zur Kenntnis. Die von dem Unternehmen angesprochenen Punkte können jedoch nichts an den Feststellungen der Kommission über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen ändern. Dies liegt daran, dass diese Feststellungen nicht auf den im Antrag enthaltenen Informationen beruhen, sondern auf der Gesamtheit der in den Akten befindlichen Beweise. Die einschlägigen Beweise, auf die sich die Feststellungen der Kommission stützen, werden in Abschnitt 3.2.1.3 im Einzelnen dargelegt, einschließlich einiger Klarstellungen zu einigen der vom Antragsteller erwähnten Marktteilnehmer. |
3.2.1.6.
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(180) |
In Anbetracht dieser Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.2.2. Repräsentatives Land
3.2.2.1.
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(181) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
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(182) |
Wie in Abschnitt 3.1 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 19. Dezember 2024 und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 11. März 2025. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China, wo Hartholzsperrholz hergestellt wird
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(183) |
Im ersten Vermerk nannte die Kommission Belarus, Brasilien, Ecuador, Indonesien, Mexiko, Malaysia, Russland, Thailand, die Türkei und die Ukraine als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet. |
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(184) |
Die Kommission war der Auffassung, dass Belarus, Russland und die Ukraine keine geeigneten repräsentativen Länder waren, da die Union aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine mehrere Sanktionspakete gegen Belarus und Russland verhängt hat. Zu diesen restriktiven Maßnahmen gegenüber Belarus gehörten Ausfuhrbeschränkungen für Holzerzeugnisse, einschließlich der untersuchten Ware, aus der Union nach Belarus (106). In Bezug auf Russland stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren von Birkensperrholz seit 2021 Antidumpingzöllen unterliegen (107). Darüber hinaus gelten seit dem 10. Juli 2022 Beschränkungen für Einfuhren von unter Kapitel 44 fallende Waren (einschließlich Sperrholz und Furnier, die die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Sperrholz sind) aus Russland in die Union (108). Abgesehen davon, dass die Lage in der Ukraine durch den anhaltenden Konflikt mit Russland stark beeinträchtigt wird, stelle die Ukraine nach Angaben des Antragstellers in erster Linie Hartholzsperrholz aus Birkenarten her, während die Warendefinition verschiedene andere Hartholzarten umfasse (109). |
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(185) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass Ecuador und Mexiko unter den potenziell repräsentativen Ländern hauptsächlich Weichholzarten produzieren. Daher blieben die möglichen repräsentativen Länder Brasilien, Indonesien, Malaysia, Thailand und die Türkei übrig. |
Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land
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(186) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob in den oben genannten Ländern ohne Weiteres Daten verfügbar waren. Zunächst wies sie darauf hin, dass für Indonesien keine ohne Weiteres verfügbaren Daten in m3, d. h. der Maßeinheit, die sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den chinesischen ausführenden Herstellern verwendet wird, über Einfuhren von Produktionsfaktoren in Indonesien vorlagen. Darüber hinaus erfolgt die Herstellung von Hartholzsperrholz in Indonesien größtenteils aus tropischen Holzarten (und nicht aus Pappel oder Birke, die in der VR China und der Union am häufigsten vertreten waren). Zwar lagen Statistiken für Brasilien und Thailand vor, doch führten beide Länder auch erhebliche Mengen an Furnier aus der VR China ein. Ähnlich wie in Indonesien erfolgte der größte Teil der Herstellung von Hartholzsperrholz in Malaysia aus tropischen Holzarten (und nicht aus Pappel und Birke, die in der VR China und der Union am häufigsten vertreten waren), und es lagen keine Einfuhrdaten für Pappelholzstämme vor. |
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(187) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei das einzige Land war, in dem in nennenswertem Umfang Hartholzsperrholz derselben Holzart (Pappel, Birke und Eukalyptus) hergestellt wurde, das in der VR China hergestellt und gleichzeitig hauptsächlich aus der VR China in die Union eingeführt wurde. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Türkei das einzige Land war, für das die Statistiken Daten über die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren enthielten, obwohl es an zuverlässigen Einfuhrdaten zu Furnier und zu Eukalyptus-Stämmen mangelte. |
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(188) |
Die Kommission ermittelte fünf Hersteller in der Türkei mit öffentlich zugänglichen Finanzinformationen: Isik Ahsap Profil Lojistik Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi, Epalsan Orman Urunleri Nakliye Sanayi Ve Ticaret Linited Sirketi, Sakarya Kerestecilik Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi, Murat Sahin Orman Urunleri Insaat Mimarlik Nakliyat Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi und AGL Ahsap Sanayi Anonim Sirketi. |
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(189) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land und der vorgenannten Unternehmen als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. |
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(190) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Jiangshan Wood ein. In seiner Stellungnahme im Anschluss an den ersten Vermerk vertrat Jiangshan Wood die Auffassung, dass die Kommission Indonesien nicht mit der Begründung hätte ausschließen dürfen, dass die Einfuhrdaten in den Statistiken als Gewicht (kg) und nicht in m3 gemeldet worden seien, da das Gewicht auf der Grundlage der von Jiangshan Wood angegebenen Umrechnungsverhältnisse in m3 umgerechnet werden könne. Jiangshan Wood brachte vor, Indonesien sei das am besten geeignete repräsentative Land, da die statistischen Daten Einfuhren aller wichtigen Produktionsfaktoren zu Preisen enthielten, die den Marktpreisen entsprächen. Zudem verwies es auf Unternehmen mit leicht verfügbaren Informationen in Indonesien. |
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(191) |
Ferner brachte Jiangshan Wood vor, dass die Türkei für die meisten Produktionsfaktoren nicht das am besten geeignete repräsentative Land sei, da die Statistiken keine Daten enthielten und der von Eurostat für Pappelholz gemeldete Wert zu hoch sei und nicht dem Marktwert entspreche. |
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(192) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass für einige Produktionsfaktoren, wie z. B. bestimmte Arten von Langholz, ein Umrechnungsfaktor verwendet werden könnte, während für andere, wie z. B. Furnier, der HS-Code mehrere Holzarten abdeckt und eine Umrechnung zu Verzerrungen führen würde, da der Umrechnungsfaktor je nach dem für das Furnier verwendeten Holz stark variiert. Darüber hinaus wird das in Indonesien hergestellte Hartholzsperrholz hauptsächlich aus tropischen Holzarten wie Teak, Meranti oder Sengon/Albasian (110) hergestellt, während für die Herstellung der aus der VR China in die Union eingeführten betroffenen Ware hauptsächlich Pappel, Birke und Eukalyptus verwendet wird. Außerdem waren die Mengen der verschiedenen Produktionsfaktoren, die im UZ nach Indonesien eingeführt wurden, relativ gering. |
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(193) |
In der Türkei hingegen wurde im UZ in erheblichem Umfang Hartholzsperrholz hergestellt, für das vor allem Arten wie Pappel, Birke und Buche verwendet werden. Aus der jährlichen Überprüfung des Marktes für forstwirtschaftliche Erzeugnisse („Forest Products Annual Market Review“) 2021 der Türkei geht hervor, dass die Produktion von Sperrholz im Jahr 2020 bei 300 000 m3 lag und die gleiche Menge für 2021 prognostiziert wurde (111). Obwohl sich die Statistiken auf das Jahr 2020 (und die Prognose auf 2021) bezogen, wurde davon ausgegangen, dass im UZ ein ähnliches Produktionsniveau zu verzeichnen war. Daher hielt die Kommission an ihrer Auswahl der Türkei als repräsentatives Land fest, und die von Jiangshan Wood vorgebrachten Argumente wurden zurückgewiesen. |
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
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(194) |
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.2.2.2.
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(195) |
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. |
3.2.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(196) |
In dem ersten Vermerk listete die Kommission alle von Jiangshan Wood zur Herstellung der untersuchten Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit. In diesem Vermerk ermittelte die Kommission Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die möglichen repräsentativen Länder und stellte fest, dass die Daten zu den Einfuhren in die Türkei Daten über die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren enthielten, obwohl es an zuverlässigen Einfuhrdaten zu Furnierblättern für Sperrholz und Eukalyptus-Stämmen fehlte. In Bezug auf die statistischen Daten über die Einfuhren von Produktionsfaktoren gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die detailliertesten Daten in der Türkei verfügbar waren. Auf dieser Grundlage forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. |
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(197) |
Anschließend prüfte die Kommission im zweiten Vermerk weiter, wie ein Vergleichswert für die im ersten Vermerk ermittelten Produktionsfaktoren ermittelt werden kann, um den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zu berechnen. Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung schreibt die Verwendung entsprechender Daten in einem geeigneten repräsentativen Land vor, „vorausgesetzt, die einschlägigen Daten sind ohne Weiteres verfügbar“. |
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(198) |
Im vorliegenden Fall enthielten die Statistiken zwar Daten über die Einfuhr von Pappelholz und Eukalyptus-Furnier in die Türkei, doch wurden diese beiden wichtigen Produktionsfaktoren nicht in repräsentativen Mengen in die Türkei (und auch in kein anderes Land, auch nicht in die anderen möglichen repräsentativen Länder) eingeführt. Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise dieser Einfuhren nicht repräsentativ für die Marktpreise waren. |
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(199) |
Die Kommission suchte daher nach einem anderen Vergleichspreis, der für einen Marktpreis repräsentativ ist. Sie ermittelte die weltweit größten Ausführer von Pappelholz und Eukalyptus-Furnier. Da die Statistiken über die Ausfuhren dieser beiden Produktionsfaktoren aus den größten Ausfuhrländern Daten über beträchtliche Ausfuhrmengen enthielten, schlug die Kommission im zweiten Vermerk vor, den Vergleichspreis für Pappelholz und Eukalyptus-Furnier auf den Ausfuhrpreis der größten Ausfuhrländer zu stützen: weltweite Ausfuhren von Pappelholz aus Frankreich und weltweite Ausfuhren von Eukalyptus-Furnier aus der Ukraine. |
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(200) |
Die beiden anderen wichtigen Produktionsfaktoren, Laminatpapier und Mehl, wurden in nennenswerten Mengen in das vorgeschlagene repräsentative Land (Türkei) eingeführt, weshalb die Kommission der Auffassung war, dass die Preise der Einfuhren von Laminatpapier und Mehl in die Türkei (mit Ausnahme der Einfuhren aus China und den in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (112) aufgeführten Ländern) repräsentativ für die Marktpreise waren. |
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(201) |
Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Kosten für Arbeit (113) und Energie (114) anhand von türkischen Statistiken ermitteln wird. |
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(202) |
Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien zudem mit, dass einige der individuellen Produktionsfaktoren aufgrund ihres geringen Anteils an den Gesamtherstellkosten unter „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden wird. |
3.2.3.1.
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(203) |
Nach der Veröffentlichung des zweiten Vermerks sprach sich der Antragsteller für die Entscheidung der Kommission aus, Wiederbeschaffungskosten für die rechnerische Ermittlung der Normalwerte anhand des Durchschnittspreises der französischen Ausfuhren von Pappelholz zu ermitteln. Er vertrat die Auffassung, dass der im zweiten Vermerk angegebene Durchschnittspreis der französischen Ausfuhren von Pappelholz (117 EUR/m3) angemessen sei. |
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(204) |
Jiangshan Wood brachte ferner vor, dass es den vernünftigen Ansatz der Kommission in Bezug auf den Vergleichswert für Pappelholz begrüßt habe. Es wies jedoch darauf hin, dass ein vernünftigerer Ansatz darin bestünde, die Einfuhrstatistiken innerhalb der Union anhand der Preise im Einklang mit den Handelspreisen zwischen Kanada und den USA zu verwenden. |
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(205) |
Die Kommission berücksichtigte die Stellungnahmen, hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass der Durchschnittspreis der französischen Ausfuhren von Pappelholz repräsentativ für den Marktpreis war, da Frankreich der weltweit größte Ausführer war. Die Kommission berichtigte jedoch Schreibfehler, die auf doppelte Einträge zurückzuführen waren, und aktualisierte den Vergleichspreis entsprechend (siehe Abschnitt 3.2.3.2 „Rohstoffe“). |
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(206) |
In Bezug auf Eukalyptus-Furnier machte der Antragsteller geltend, dass die Ukraine aufgrund ungeeigneter klimatischer Bedingungen keine Eukalyptusbäume in kommerziellem Maßstab anbaue bzw. ernte, sodass es sich bei den erheblichen Ausfuhrmengen aus der Ukraine unter dem HS-Code 4408 90 aller Wahrscheinlichkeit nach um Furniere von Birken- und Buchenarten oder anderen Nicht-Nadelholzarten, nicht aber um Eukalyptus-Furnier handele. Er vertrat ferner die Auffassung, dass der sich daraus ergebende Durchschnittspreis für Ausfuhren aus der Ukraine (251,49 EUR/m3) nicht die erheblich höheren Preise für Eukalyptus-Furnier widerspiegele und dass der vorgeschlagene Vergleichswert daher zu niedrig sei. Der Ausgangspreis für Eukalyptus-Furnier sei bis zu dreimal höher als der Vergleichswert der Kommission und sollte durchschnittlich rund 520 EUR/m3 betragen. Zum Nachweis der Preisspannen legte der Antragsteller Rechnungen mit sensiblen Daten für Eukalyptus-Furnier mit Ursprung in Uruguay und Paraguay vor, die er als eine der größten und bekanntesten Quellen für Eukalyptus-Furnier für die Herstellung von Hartholzsperrholz ansah. |
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(207) |
Als Reaktion auf die Stellungnahme des Antragstellers brachte die PTIA vor, dass der Vergleichspreis für Eukalyptus-Furnier zu hoch sei. Stattdessen könne die Kommission den Preis der brasilianischen Einfuhren von Eukalyptus-Stämmen in die Union heranziehen, was zu einem Vergleichspreis von rund 55 EUR/m3 führen würde, oder alternativ den Preis für Einfuhren von Eukalyptus-Stämmen in die VR China in ähnlicher Höhe. Als zusätzliche Beweise legte sie Rechnungen und Verträge über Eukalyptus-Stämme aus Uruguay und Brasilien vor. |
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(208) |
Die Kommission stellte zunächst fest, dass es sich bei dem HS-Code 4408 90 tatsächlich um einen Sammelcode handelt, der Furniere aus mehr Hartholzarten und nicht nur aus Eukalyptus umfasst. Sie akzeptierte auch die Bemerkung des Antragstellers, dass die Ausfuhren aus der Ukraine unter diesem Code wahrscheinlich eher andere Holzarten als Eukalyptus umfassten, da Eukalyptus in der Ukraine nicht angebaut werde. |
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(209) |
Die Kommission widersprach jedoch der Behauptung der PTIA, dass der Preis für Eukalyptus-Furnier auf dem Preis je kg der Einfuhren von Eukalyptus-Stämmen in die Union oder in die VR China beruhen könne. Die Statistiken über die Einfuhren von Eukalyptus-Stämmen existierten nur in kg und konnten daher nicht direkt zur Ermittlung eines Preises pro m3 herangezogen werden. Darüber hinaus konnte die Kommission den Verbrauch der Eukalyptus-Stämme pro m3 Furnier nicht genau ermitteln, da die Verbrauchsquote weitgehend von der Qualität der Stämme und dem Herstellungsverfahren abhängt. Schließlich müsste jeder Vergleichspreis für Eukalyptus-Stämme angepasst werden, um dem Mehrwert des Produktionsprozesses für die Herstellung von Eukalyptus-Furnier aus den Stämmen Rechnung zu tragen. Aus den vorgenannten Gründen, d. h. der Relevanz der Qualität der Stämme und des Herstellungsverfahrens, war die Kommission nicht in der Lage, diesen Mehrwert genau zu berechnen. Aus diesen Gründen war die Kommission nicht der Ansicht, dass in diesem konkreten Fall ein Vergleichswert für Eukalyptus-Furnier auf dem Preis der Eukalyptus-Stämme beruhen kann, bei denen es sich um ein Input-Material und ein anderes Produkt als Furnier handelt. |
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(210) |
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass, selbst wenn sie sich für die Ausfuhr von Eukalyptus-Furnier aus einem anderen spezifischen Land, in dem Eukalyptus angebaut wird, entscheiden würde, der HS-Code ein Sammelcode bleibt und alle Arten von Hartholzarten umfasst, von denen einige erheblich billiger sein können als Eukalyptus, während einige andere Arten erheblich teurer sind als Eukalyptus (wie verschiedene exotische tropische Arten, die ausschließlich als hochwertige Deckfurniere verwendet werden), einschließlich Ausfuhren aus Uruguay und Paraguay, wo mehr Hartholzarten angebaut werden. Da die auf einzelnen Rechnungen basierenden Preise nicht als repräsentativer Nachweis für die Ermittlung des Marktpreises angesehen werden konnten, hielt es die Kommission für am besten geeignet, den Vergleichspreis auf der Grundlage eines durchschnittlichen Ausfuhrpreises (von rund 443 EUR/m3) aus den größten Ausfuhrländern unter dem HS-Code 4408 90 (einschließlich Eukalyptus und Furnier aus Arten, die Eukalyptus ähnlich sind) zu ermitteln, was dem vom Antragsteller angegebenen Preis für Eukalyptus-Ausfuhren aus Paraguay und Uruguay entsprach. Daher passte die Kommission den Vergleichspreis entsprechend an. |
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(211) |
In Bezug auf den Vergleichswert für Mehl vertrat Jiangshan Wood die Auffassung, dass der Mehlmarkt in der Türkei verzerrt sei und der Preis der Einfuhren daher als Vergleichspreis nicht repräsentativ sei. Es argumentierte, dass die Türkei eine Reihe von Maßnahmen ergriffen habe, die den Markt verzerrten: einen Zoll von 130 % auf die Einfuhren von Weizen (und 0 %, wenn der eingeführte Weizen zu Mehl oder Teigwaren verarbeitet wird, die ausgeführt werden) und einen Zoll von 102,6 % auf Einfuhren von Weizenmehl seit Mai 2023. Jiangshan Wood machte geltend, dass die Zölle darauf abzielten, Mehleinfuhren zu unterbinden und die inländische Verarbeitung von preisgünstigem eingeführtem Weizen zu Mehl für die Ausfuhr zu fördern. Es brachte ferner vor, dass die Ausfuhren von Mehl aus der Türkei erheblich zurückgegangen seien, was bedeute, dass die Mehlpreise in der Türkei im UZ verzerrt und überhöht gewesen seien. Jiangshan Wood argumentierte, dass die Türkei darüber hinaus eine Reihe von Beschränkungen für die Einfuhr von Mehl eingeführt habe, darunter Anforderungen an Einfuhrlizenzen und Kontrollen. Jiangshan Wood wandte daher ein, dass die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts einen unverzerrten Preis für Mehl heranziehen sollte, bei dem es sich um den CIF-Einfuhrpreis (Kosten, Versicherung und Fracht) aus der Türkei handeln könnte, ohne die Einfuhrsteuer in Höhe von 102,6 % anzuwenden. |
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(212) |
Jiangshan Wood machte auch geltend, dass der von der Kommission verwendete HS-Code (HS 1101 00 00 ) Mehl enthalte, das für Lebensmittel und nicht nur für Hartholzsperrholz verwendet werde. Bei der Ermittlung des Referenzpreises für Mehl sollte die Kommission stattdessen den HS-Code 1101 00 15 (HS-Code für Weichweizen- oder Mengkornmehl von Weichweizen und Spelz) verwenden. |
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(213) |
Die Kommission wies das Argument zurück, dass sie den Einfuhrzoll wegen der angeblichen Verzerrungen auf dem türkischen Markt nicht berücksichtigen sollte. Die in die Türkei eingeführten Mehlmengen waren erheblich, sodass eine Nachfrage nach Mehl zu Preisen einschließlich Einfuhrzöllen bestand. Daher wurde sein Preis als repräsentativ für einen Marktpreis angesehen. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass der Mehlpreis keinen repräsentativen Vergleichswert darstelle, und hielt an ihrem vorstehend erläuterten Ansatz fest. Die Kommission akzeptierte jedoch das Argument von Jiangshan Wood, anstelle des allgemeinen Codes für Mehl (HS 1101 00 00 ) den HS-Code 1101 00 15 zur Ermittlung des Preises zu verwenden. |
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(214) |
Jiangshan Wood machte außerdem geltend, dass der Vergleichswert für Arbeit und Strom unnötig hoch sei, da die Kommission zunächst türkische Lira (im Folgenden „TRY“) in EUR und dann EUR in chinesische Yuan (im Folgenden „CNY“) umgerechnet habe und dass er daher von bilateralen Schwankungen des Wechselkurses zwischen TRY und EUR beeinflusst worden sei. Die Kommission solle TRY direkt in CNY umrechnen, indem sie den durchschnittlichen Wechselkurs von 0,22211 verwendet, der auf https://www.xe.com/ veröffentlicht ist. |
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(215) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Tatsächlich können die Wechselkurse, die von anderen Quellen wie der von Jiangshan Wood genannten veröffentlicht wurden, von den Wechselkursen abweichen, die von der Kommission zur Ermittlung des Vergleichspreises herangezogen werden. Im Einklang mit ihrer Praxis stützte sich die Kommission jedoch auf die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten amtlichen Wechselkurse, d. h. die offiziellen Wechselkurse im UZ. Die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse ermöglichen es der Kommission, eine direkte Umrechnung von TRY in EUR (in diesem speziellen Fall unter Verwendung des Wechselkurses von 0,2434) festzulegen. Der auf der Grundlage der Umrechnung ermittelte Vergleichspreis führt zu dem von der Kommission ermittelten Referenzpreis in CNY. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.2.3.2.
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(216) |
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für die untersuchte Ware
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(217) |
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Bei der Festlegung dieses Betrags gab die Kommission die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellungsgemeinkosten für die Herstellung der untersuchten Ware als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der eingesetzten Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Gemeinkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Herstellungsgemeinkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
3.2.3.3.
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(218) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises zweier Hauptrohstoffe, Pappelholz und Eukalyptus-Furnier, verwendete die Kommission einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der weltweit größten Ausführer dieser Materialien – Frankreich im Falle von Pappelholz und im Falle von Eukalyptus-Furnier einen Durchschnitt der wichtigsten Ausfuhrländer (116). Die Ausfuhrpreise lagen auf der Ebene der Kosten, Versicherungen und Fracht („CIF“), zu denen die Kommission Einfuhrzölle in Höhe von 4,1 % für Pappelholz und 2,5 % für Eukalyptus-Veneer addierte, was als angemessen angesehen wurde, und im Einklang mit den durchschnittlichen Einfuhrzöllen, die von zehn größten Einfuhrländern erhoben wurden und auf die zwischen 84 % und 99 % der weltweiten Einfuhren dieser Holzerzeugnisse entfielen. |
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(219) |
Für die beiden anderen verbleibenden Rohstoffe, Laminatpapier und Mehl, ermittelte die Kommission den Vergleichswert auf der Grundlage des im GTA ausgewiesenen gewogenen durchschnittlichen Preises der Einfuhren in das repräsentative Land, dem Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet wurden. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder berechnet (117). Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1.5 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Beweise dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussen. |
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(220) |
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an. |
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(221) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, addierte die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll zu dem in den Einfuhrstatistiken des repräsentativen Landes erfassten CIF-Wert gemäß GTA hinzu. |
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(222) |
Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen. |
3.2.3.4.
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(223) |
Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei (118). Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für 2022 für die durchschnittlichen Arbeitskosten für die Wirtschaftstätigkeit C.16 „Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel“ gemäß der Systematik NACE Rev. 2. Der monatliche Durchschnittswert für 2022 wurde unter Verwendung des vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Arbeitskostenindex gebührend um die Inflation berichtigt und an den UZ angepasst (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) (119). |
3.2.3.5.
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(224) |
Die Kommission stützte sich auf die Strompreisstatistiken, die die Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA) in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission legte die Daten für Industriestrompreise in kWh für den Industriesektor im UZ heran (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) (120). |
3.2.3.6.
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(225) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(226) |
Bei der Festlegung von Vergleichswerten für VVG-Kosten und Gewinne schlug die Kommission ursprünglich vor, Finanzdaten von fünf türkischen Unternehmen heranzuziehen, die in der ORBIS-Datenbank für einen Zeitraum vor dem UZ verfügbar waren. |
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(227) |
Sowohl Jiangshan Wood als auch die PTIA brachten vor, dass das türkische Unternehmen Isik Ahsap Profil Lojistik Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi (im Folgenden „Isik“) kein Sperrholz, sondern andere Holzerzeugnisse wie Wandplatten, Bodenbeläge aus MDF oder Spanplatten herstelle und daher seine Daten bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden sollten. |
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(228) |
Jiangshan Wood machte ferner geltend, dass die Kommission in Bezug auf die VVG-Kosten von Murat Sahin Orman Urunleri Insaat Mimarlik Nakliyat Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi (dessen Handelsname Tokpan ist) sowie für Isik einen Betrag für Direktverkäufe von den VVG-Kosten abziehen müsse. Die Kommission zog schließlich die VVG- und Gewinndaten aus türkischen Statistiken heran, da sich die in der ORBIS-Datenbank verfügbaren Finanzdaten der fünf türkischen Unternehmen nicht mit dem UZ überschnitten und in ORBIS keine Aktualisierung dieser Daten verfügbar war. Daher beschloss die Kommission, die Daten der türkischen Regierung über die durchschnittlichen Betriebskosten und den Betriebsgewinn der Unternehmen zu verwenden, die von der türkischen Zentralbank über die Finanzergebnisse von 3 121 Unternehmen mit Tätigkeiten im Bereich der Herstellung von Holz-, Kork-, Stroh- und Flechtwaren (NACE — C-162) veröffentlicht wurden und die sie als offiziell und zuverlässig ansah. Die Kommission musste daher nicht weiter auf die Stellungnahmen von Jiangshan Wood und der PTIA zu den Finanzdaten der fünf türkischen Hersteller eingehen. |
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(229) |
Auf dieser Grundlage beliefen sich die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten auf 16,1 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 8,4 %. |
3.2.3.7.
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(230) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(231) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Kosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebenen Verbrauchsmengen wurden bei dem Kontrollbesuch überprüft. Wie in diesem Abschnitt erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten in dem repräsentativen Land, wie in diesem Abschnitt erläutert. |
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(232) |
Sobald die unverzerrten Herstellungseinzelkosten ermittelt wurden, wandte die Kommission auf die unverzerrten Kosten die Herstellungsgemeinkosten und die Abschreibungen an, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln. |
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(233) |
Auf die Herstellkosten, ermittelt wie im vorstehenden Erwägungsgrund beschrieben, wandte die Kommission die VVG-Kosten (121) und den wie vorstehend beschrieben ermittelten Gewinn (122) an. |
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(234) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
3.3. Ausfuhrpreis
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(235) |
Jiangshan Wood führte die Ware über unabhängige Händler in der VR China in die Union aus. Daher war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der vom ersten unabhängigen Abnehmer (einem inländischen Händler) für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. |
3.4. Vergleich
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(236) |
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter der Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis von Jiangshan Wood auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden weder der Normalwert ab Werk noch der Ausfuhrpreis ab Werk, wie von Jiangshan Wood angegeben, berichtigt. |
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(237) |
Der als Nenner für die Dumpingberechnungen ermittelte CIF-Wert stützte sich jedoch auf den Preis ab Werk von Jiangshan Wood, zu dem die Kommission Seefrachtkosten hinzurechnete, sowie die VVG-Kosten und den Gewinn eines unabhängigen Händlers. Zur Ermittlung dieser Berichtigungen, um vom Preis ab Werk zum CIF-Wert zu gelangen, stützte sich die Kommission im Falle der Seefracht auf öffentlich zugängliche Informationen (Drewry World Container Index) (123) und auf den von Jiangshan Wood vorgelegten Finanzbericht eines der unabhängigen Händler. Die Kommission forderte die unabhängigen Händler von Jiangshan Wood zur Mitarbeit und zur Vorlage ihrer tatsächlichen Daten zu den Seefrachtkosten, den VVG-Kosten und den Gewinnen auf. Da die Kommission eine Antwort der Händler zu spät erhielt, um bei den vorläufigen Feststellungen berücksichtigt zu werden, kann sich die Höhe dieser Berichtigungen in der endgültigen Phase der Untersuchung ändern. |
3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(238) |
Der Normalwert wurde auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen. |
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(239) |
Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der ausführenden Hersteller beantragt. |
3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(240) |
Da Jiangshan Wood auf der Handelsstufe ab Werk verkaufte, wurde der Ausfuhrpreis nicht berichtigt. |
3.5. Dumpingspanne
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(241) |
Wie in Abschnitt 1.5 der Verordnung erläutert, beschloss die Kommission, bei der Ermittlung des Dumpings nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und Pizhou Jianghsan Wood Co., Ltd als einziges Unternehmen, das einen ordnungsgemäß und rechtzeitig beantworteten Fragebogen übermittelte, der nach Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung überprüft werden konnte, eine individuelle Ermittlung zu gewähren. |
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(242) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission zur Ermittlung der Dumpingspanne für Jiangshan Wood den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
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(243) |
Bei allen anderen ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. |
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(244) |
Zu diesem Zweck stützte sich die Kommission bei der Dumpingspanne auf einen Vergleich des für Jiangshan Wood ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrpreisen. Nach Auffassung der Kommission stellten diese Ausfuhrstatistiken einen angemessenen Näherungswert für die Dumpingpraktiken der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller dar. Dies wurde durch die Analyse der durchschnittlichen Ausfuhrpreise bestätigt, die von den ausführenden Herstellern, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldeten, angegeben wurden und die sich in derselben Größenordnung wie die Eurostat-Daten bewegten. |
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(245) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(246) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von sechsundzwanzig Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(247) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 1 664 963 Kubikmeter (m3) oder 1 082 031 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, z. B. des Antrags und der Antwort des European Panel Federation, des Verbands der Hersteller von Hartholzsperrholz in der Union, auf den Makrofragebogen. Wie in Erwägungsgrund 27 der Verordnung erwähnt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 28 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. |
4.2. Unionsverbrauch
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(248) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Unionsverkäufe und der Einfuhren aus allen Ländern in dem Jahr und stützte sich dabei auf a) die vom Antragsteller vorgelegten Daten über die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union, die mit den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden, sowie b) die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern. |
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(249) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in m3)
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(250) |
Der Gesamtverbrauch der untersuchten Ware in der Union ging im Bezugszeitraum erheblich zurück (– 30 %). Zwischen 2021 und 2022 war die rückläufige Tendenz moderat. Der Verbrauchsrückgang beschleunigte sich im Jahr 2023, erholte sich aber im Untersuchungszeitraum wieder leicht. Die Kommission stellte fest, dass der Rückgang des Unionsverbrauchs auf mehrere Faktoren zurückzuführen war: die Verhängung von Wirtschaftssanktionen auf die Einfuhren von Holzerzeugnissen, einschließlich der untersuchten Ware, mit Ursprung in Russland und Belarus im Juli 2022 nach dem groß angelegten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die Bevorratung durch Einführer zu Beginn des Bezugszeitraums nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland im Jahr 2021 und das Ende des wirtschaftlichen Aufschwungs nach der COVID-19-Pandemie. Die Verhängung von Wirtschaftssanktionen führte zum Ausschluss von 1,4 Mio. m3 Sperrholz mit Ursprung in Russland (124) und Belarus (125) vom Unionsmarkt. Der Markt erlitt einen Versorgungsschock und schrumpfte, da weder der Wirtschaftszweig der Union noch andere Erzeugerländer russisches und belarussisches Hartholzsperrholz vollständig ersetzen konnten. Birke und Pappel erreichen das richtige Alter für den Holzeinschlag nach zehn bis 40 Jahren. Es dauert daher einige Jahre, bis die Anzahl der für die Hartholzproduktion bestimmten Bäume erhöht werden kann, indem Stämme aus der Papier- und Holzproduktion in die Sperrholzproduktion verlagert werden (siehe Erwägungsgrund 326). |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(251) |
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand eines Vergleichs der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt. |
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(252) |
Die Kommission stellte fest, dass die Daten in den gemeldeten Statistiken auf der Ebene der zusätzlichen Einheit verzerrt waren (in diesem Fall m3). Zu Vergleichszwecken beschloss die Kommission daher, das gemeldete Gewicht (in Tonnen), ein zuverlässigerer und stabilerer Datensatz, in m3 umzurechnen. |
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(253) |
Die Umrechnung beruhte auf der Dichte der Platten, die auf der Grundlage des Gewichts geteilt durch die zusätzliche Einheit berechnet wurde. Lag die Dichte innerhalb eines vordefinierten Dichtebereichs für jeden HS-Code, wurde die gemeldete zusätzliche Einheit akzeptiert. Lag sie außerhalb des Bereichs, wurde die gemeldete Dichte durch die durchschnittliche Dichte dieses HS-Codes ersetzt. |
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(254) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmengen und Marktanteile
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(255) |
Die Einfuhren von Hartholzsperrholz aus China stiegen im Bezugszeitraum insgesamt um 16%. Im Jahr 2022 erreichten sie mit einem Anstieg um 32 % gegenüber der Einfuhrmenge im Jahr 2021 ihren Höchststand. Nach einem Rückgang der Einfuhrmenge im Jahr 2023 stieg die Menge des eingeführten Hartholzsperrholzes im Untersuchungszeitraum erneut an. |
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(256) |
Einer der Gründe für den starken Anstieg der Einfuhren aus China war der Ersatz von Hartholzsperrholz mit Ursprung in Russland und Belarus auf dem Unionsmarkt durch chinesisches Sperrholz. Die ungenutzten Bestände an Sperrholz, die in China infolge der Verlangsamung der chinesischen Bauindustrie aufgebaut wurden, wurden rasch mobilisiert, um die Lücke zu schließen, die russisches und belarussisches Sperrholz auf dem Unionsmarkt hinterließ, wie in Erwägungsgrund 250 erläutert. |
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(257) |
Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt entwickelte sich im Einklang mit der vorstehend beschriebenen Verlagerung der Handelsströme und dem Rückgang des Verbrauchs. In diesem Zusammenhang führte der Anstieg der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum zu einem Anstieg ihres Marktanteils um 67 Prozentpunkte. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(258) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken in EUR/m3, wie in den Erwägungsgründen 251 bis 253 dargelegt. |
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(259) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/m3)
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(260) |
Der Preis der Einfuhren aus China stieg zwischen 2021 und 2022 aufgrund des plötzlichen Nachfrageanstiegs auf dem Unionsmarkt nach dem Ausschluss von 1,4 Mio. m3 Hartholzsperrholz aus Russland und Belarus aufgrund der Wirtschaftssanktionen und der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie zunächst um 42 %. Dieser Anstieg war jedoch vorübergehender Natur: Die Preise sanken im Jahr 2023 und im UZ wieder auf ein Niveau, das dem Preis von 2021 sehr ähnlich war. |
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(261) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich: den gewogenen Durchschnitt der Verkaufspreise je Warentyp, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechneten, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und den entsprechenden gewogenen Durchschnitt der Einfuhrpreise je Warentyp, die die mitarbeitenden Hersteller dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und zwar auf CIF-Stufe und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten. |
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(262) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 46,3 %. |
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(263) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass die in Tabelle 4 angegebenen chinesischen Einfuhrpreise im gesamten Bezugszeitraum durchweg niedriger waren als die in Tabelle 8 angegebenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise und durchschnittlichen Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(264) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(265) |
Wie in Erwägungsgrund 27 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
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(266) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der Fragebogenantwort des Antragstellers für alle Unionshersteller enthalten waren und gegebenenfalls mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(267) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(268) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
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(269) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(270) |
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union von 1 872 902 m3 im Jahr 2021 blieb im Jahr 2022 mit 1 845 776 m3 Hartholzsperrholz (– 1 %) weitgehend stabil. Im Jahr 2023 und im UZ kam es jedoch im Vergleich zu 2021 zu einem drastischen Rückgang der EU-Produktion um 9 % bzw. 11 %, sodass vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 nur 1 664 963 m3 produziert wurden. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, von dem durch die Wirtschaftssanktionen bedingten Ausschluss von russischem und belarussischem Hartholzsperrholz auf dem Unionsmarkt zu profitieren und seine Produktionsmenge zu steigern. Im Gegenteil, er sah sich gezwungen, seine Produktion ab 2022 zu verringern, da die chinesischen Einfuhren zu Dumpingpreisen zunahmen (+ 32 % im Jahr 2022, + 10 % im Jahr 2023 und + 16 % im UZ). Über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 11 % deutlich zurück. |
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(271) |
Die Entwicklung der Produktionskapazität, die im Bezugszeitraum infolge der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % zunahm, zeugt von den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, das durch die Sanktionen vom Unionsmarkt verdrängte russische und belarussische Hartholzsperrholz zu ersetzen. |
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(272) |
Die Kapazitätsauslastung war mit 75 % bereits 2021 niedrig, als die COVID-19-Krise die Nachfrage negativ beeinflusste. Im Jahr 2022 konnte der Wirtschaftszweig der Union dieses Niveau halten, um dann im Jahr 2023 einen Rückgang um 10 % und im UZ um 13 % gegenüber dem Niveau von 2021 zu verzeichnen. |
4.4.2.2.
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(273) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(274) |
Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt waren zwischen 2021 und 2023 rückläufig, bevor sie im Untersuchungszeitraum wieder leicht anstiegen. Über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % deutlich zurück. |
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(275) |
Die rückläufigen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entsprechen seiner rückläufigen Produktionsmenge. |
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(276) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union lag im Jahr 2021 bei 38 %, als russisches und belarussisches Hartholzsperrholz noch in die Union eingeführt wurden. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum. Dieser Anstieg ist jedoch vor dem Hintergrund des insgesamt erheblich geschrumpften Marktes zu sehen (– 30 % aufgrund des Ausschlusses russischer und belarussischer Hartholzsperrholzerzeugnisse vom Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 250 erläutert). Trotz der rückläufigen Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stieg sein Marktanteil im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum auf 46%. |
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(277) |
Der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 26 Prozentpunkte ist auch vor dem Hintergrund des Anstiegs des Marktanteils der chinesischen Hersteller um zwei Drittel (67 %) zu sehen, der im Bezugszeitraum von 18 % auf 31 % stieg (siehe Erwägungsgrund 254). |
4.4.2.3.
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(278) |
Während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zunahm, entwickelte sich die Produktions- und Verkaufsmenge sowohl absolut als auch relativ im Bezugszeitraum rückläufig. Wie in Erwägungsgrund 280 dargelegt, verschlechterte sich auch die Beschäftigungslage leicht. |
4.4.2.4.
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(279) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(280) |
Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union um 2 % zurück. Im Jahr 2022 war ein Anstieg um 1 % gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum ging die Beschäftigung jedoch um 1 % bzw. 2 % zurück. |
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(281) |
Das relativ stabile Beschäftigungsniveau zwischen 2021 und dem Ende des UZ war darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht gewillt war, seine hoch qualifizierten Arbeitskräfte abzubauen. Wie auch die Entwicklung der Produktionskapazität zeigt, war sich der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 271 dargelegt, bewusst, dass die Nachfrage nach seiner Ware in der Union fortbesteht, er litt jedoch, wie in Erwägungsgrund 288 näher erläutert, unter dem Preisdruck durch Einfuhren aus der VR China, was ihn daran hinderte, seine Produktion und seine Verkäufe zu steigern. |
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(282) |
Infolge des Produktionsrückgangs (siehe Erwägungsgrund 270) und des relativ stabilen Beschäftigungsniveaus (siehe Erwägungsgrund 280) ging die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in produzierten m3 je Beschäftigten und Jahr, im Bezugszeitraum um 9 % zurück. |
4.4.2.5.
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(283) |
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
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(284) |
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Im November 2021 wurden Antidumpingmaßnahmen zwischen 14,4 % und 15,8 % auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland eingeführt (126). Birkensperrholz fällt unter die Definition der untersuchten Ware. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
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(285) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(286) |
Die Verkaufspreise im Wirtschaftszweig der Union stiegen im Bezugszeitraum um 41 %. Dieser Anstieg war auf eine starke Erhöhung der Rohstoffkosten zurückzuführen, insbesondere für Stämme, wie in Erwägungsgrund 287 erläutert. Der Anstieg der EU-Preise in den Jahren 2022 und 2023 war angesichts des wirtschaftlichen Booms nach der COVID-19-Pandemie mit 49 % bzw. 53 % sogar noch deutlicher. Im Untersuchungszeitraum sanken die Verkaufspreise um 12 % gegenüber ihrem Höchststand im Jahr 2023. |
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(287) |
Die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum erheblich. Sie stiegen im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 zunächst um 43 % und im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum weiter an, was einem Anstieg der Herstellstückkosten um 57 % gegenüber 2021 entspricht. Der Hauptgrund für den Kostenanstieg war eine Aufwärtsentwicklung bei den Preisen für Baumstämme, die sich in bestimmten Gebieten der Union verdoppelten. |
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(288) |
Im Jahr 2022 konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise deutlich anheben, um dem drastischen Anstieg der Stückkosten zu begegnen. Ab 2023 und im Untersuchungszeitraum war der Wirtschaftszweig der Union jedoch aufgrund des durch die Einfuhren aus der VR China verursachten Preisdrucks nicht in der Lage, den weiteren Kostenanstieg durch entsprechende Preiserhöhungen an die Verbraucher weiterzugeben. Der Wirtschaftszweig der Union war gezwungen, ein bestimmtes Preisniveau beizubehalten, um eine gewisse Verkaufsmenge aufrechtzuerhalten, was angesichts des Verbrauchsrückgangs dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt erhöhen konnte, wie in Erwägungsgrund 257 erläutert. |
4.4.3.2.
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(289) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(290) |
Im betreffenden Zeitraum stiegen die Arbeitskosten um 17 %. Die Arbeitskosten stiegen im Jahr 2022 zunächst um 9 %, bevor sie 2023 leicht zurückgingen. Im Untersuchungszeitraum stiegen die Arbeitskosten infolge der Umstrukturierung einiger Unionshersteller erneut an. |
4.4.3.3.
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(291) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
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(292) |
Die Lagerbestände erhöhten sich im Bezugszeitraum um 25 %. Im Jahr 2022 kam es zu einem drastischen Anstieg der Schlussbestände um 48 %, als der Wirtschaftszweig der Union versuchte, einen Teil des verdrängten russischen und belarussischen Hartholzsperrholzes zu ersetzen, und seine Bemühungen durch einen Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren aus China untergraben wurden. Die Lagerbestände gingen anschließend zurück, blieben aber im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum nach wie vor deutlich über den Schlussbeständen von 2021. |
4.4.3.4.
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(293) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(294) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Anstieg der EU-Verkaufspreise im Jahr 2022 um 49 % in Verbindung mit einem Anstieg der Produktionskosten um 43 %, wie in den Erwägungsgründen 285 bis 288 erläutert, führte in dem Jahr zu einer höheren Rentabilität. Dieser Anstieg war jedoch vorübergehend, da die Rentabilität anschließend im Untersuchungszeitraum in den negativen Bereich fiel, da die Produktionskosten weiter stiegen (57 %), konnten aber nicht durch einen entsprechenden Preisanstieg (41 %) ausgeglichen werden. Mit anderen Worten: Der Wirtschaftszweig der Union musste 2023 erhebliche Marktanteileinbußen hinnehmen und verzeichnete im Untersuchungszeitraum Verluste, da er seine Verkaufspreise nicht erhöhen konnte, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken. Die Beweise deuteten daher auf die Verhinderung einer Preiserhöhung im Jahr 2023 und im UZ hin. |
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(295) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows folgte derjenigen der Rentabilität, wobei sich die Lage nach 2022 von einem positiven zu einem negativen Cashflow verschlechterte. |
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(296) |
Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 31 % zurück. Diese Investitionen betrafen hauptsächlich die Modernisierung der Produktionsanlagen der Unionshersteller. |
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(297) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Im Jahr 2022 stieg sie nach der COVID-19-Pandemie drastisch an, als der Wirtschaftszweig der Union in der Lage war, die Preise zu erhöhen, ging aber 2023 zurück und wurde im Untersuchungszeitraum negativ. |
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(298) |
Angesichts der Verschlechterung verschiedener Indikatoren wie Produktion, Verkäufe, Rentabilität und Kapitalrendite verschlechterten sich im Bezugszeitraum auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
4.5. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(299) |
Der Verbrauch von Hartholzsperrholz auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 30 % zurück, was auf verschiedene Faktoren zurückzuführen war, wie die Wirtschaftssanktionen, die auf die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in Russland und Belarus verhängt wurden, die Freigabe der im Jahr 2021 gelagerten russischen Einfuhren für den Unionsmarkt, die 2022 und in den Folgejahren nicht als Verbrauch verbucht wurden, und das Ende der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise. In diesem Zusammenhang stieg die Menge des aus China eingeführten Hartholzsperrholzes im Bezugszeitraum sowohl absolut als auch relativ gesehen erheblich an. |
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(300) |
Im Untersuchungszeitraum stiegen die Einfuhrmengen aus der VR China auf 16 % über dem Niveau von 2021. Ihr Marktanteil stieg von 18 % im Jahr 2021 auf 31% im Untersuchungszeitraum (+ 67%). Der Preis der Einfuhren aus China stieg im Jahr 2022 gegenüber 2021 zunächst um 42 % und ging danach kontinuierlich zurück. Im UZ lag der Preis der Einfuhren aus China 12 % über dem Niveau von 2021, was in starkem Gegensatz zur Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union oder anderer Drittländer in der Union stand, die im selben Zeitraum erheblich stiegen (+ 41 % bzw. + 34 %). |
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(301) |
Die meisten Makroindikatoren und Mikroindikatoren verschlechterten sich im Bezugszeitraum. Die Verkaufsmenge, die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 12 %, 11 % bzw. 13 % zurück. Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs (– 30 %) konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil um 8 Prozentpunkte auf 46 % steigern, da seine Verkäufe weniger stark zurückgingen als der Verbrauch. Der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Einfuhren aus der VR China ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt ebenfalls erheblich steigern konnten. Infolge des Rückgangs der Verkäufe der Unionshersteller stiegen außerdem die Lagerbestände um 25 %, was sich negativ auf ihren Cashflow auswirkte. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum leicht um 2 % an, während die Investitionen gleichzeitig um 31 % zurückgingen. Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 2 % zurück. |
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(302) |
Während der durchschnittliche EU-Verkaufspreis im Bezugszeitraum um 41 % stieg, stiegen die Herstellstückkosten im selben Zeitraum deutlich stärker (+ 57 %). Ab 2023 war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des von den Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdrucks nicht in der Lage, seine Verkaufspreise anzuheben, um diese steigenden Herstellkosten zu decken, sodass der Wirtschaftszweig der Union von Gewinnen in den Jahren 2021 und 2022 über einen erheblich geringeren Gewinn im Jahr 2023 zu Verlusten im Untersuchungszeitraum (-2 %) überging. Infolge der Umstrukturierung, die einige Unionshersteller durchführten, verschlechterten sich auch die Arbeitskosten mit einem Anstieg um 17 %. Der Nettocashflow und die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union folgten der Entwicklung der Rentabilität und waren im Untersuchungszeitraum negativ. |
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(303) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(304) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Rückgang des EU-Verbrauchs und die Energiekrise, wie von interessierten Parteien vorgebracht. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(305) |
Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit der zunehmenden Marktdurchdringung der Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in China zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchweg unterboten, da die chinesischen Preise im gesamten Bezugszeitraum durchweg unter den durchschnittlichen Verkaufsstückpreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen und die festgestellte Preisunterbietungsspanne bei 46,3 % lag. Der Zustrom von Einfuhren aus der VR China zu niedrigen Preisen führte, wie in Erwägungsgrund 255 erläutert, im Jahr 2023 und im UZ zur Verhinderung einer Preiserhöhung, die den Wirtschaftszweig der Union auch daran hinderte, im selben Zeitraum einen Teil des 2022 vom Unionsmarkt verbannten Birkensperrholzes aus Russland und Belarus zu ersetzen. Die in den Tabellen 3 und 4 dargestellte Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise zeigt, dass das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union gedrückt wurde (siehe Tabelle 8), wodurch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hergestellt werden kann. |
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(306) |
Die Einfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um 16 % von 683 984 m3 im Jahr 2021 auf 794 899 m3 im Untersuchungszeitraum, was einem Marktanteil von 31% entspricht. Diese Einfuhren wurden im gesamten Bezugszeitraum zu Preisen getätigt, die wesentlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Diese Niedrigpreiseinfuhren in steigenden Mengen hinderten den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten anzuheben. |
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(307) |
Angesichts steigender Kosten und des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, tragfähige Preise festzusetzen, was zu einem starken Rückgang der Rentabilität führte, von einer positiven Spanne von 7 % im Jahr 2021 und 12 % im Jahr 2022 auf eine deutlich niedrigere Spanne von 4 % im Jahr 2023 und einen Verlust von – 2 % im Untersuchungszeitraum. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete 2023 und im UZ einen weiteren Kostenanstieg, während die Preise der Einfuhren aus der VR China 2023 im Vergleich zu 2022 um fast 20 % weiter zurückgingen und im UZ sogar weiter zurückgingen. Auch andere Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite entwickelten sich im Untersuchungszeitraum negativ. |
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(308) |
Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren von Hartholzsperrholz aus China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung hinsichtlich der Preise und der Mengen verursachten. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
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(309) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Einfuhren aus Drittländern
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(310) |
Mit dem Ausschluss von russischem und belarussischem Hartholzsperrholz vom Unionsmarkt im Jahr 2022 machten die Einfuhren aus anderen Quellen nur etwa 63 % der aus China eingeführten Menge aus. In absoluten Zahlen war ein leichter Rückgang der Einfuhrmengen aus diesen Quellen zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum zu verzeichnen. Dementsprechend lag der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als China, Russland und Belarus im Untersuchungszeitraum deutlich unter dem Marktanteil von 31% der chinesischen Hersteller. |
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(311) |
Einfuhren aus anderen Ländern als China, Russland und Belarus wurden zu Preisen verkauft, die fast doppelt so hoch waren wie die Preise der Einfuhren aus China. Im Untersuchungszeitraum betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China 56 % des Durchschnittspreises der Einfuhren aus anderen Ländern als China, Russland und Belarus. |
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(312) |
Angesichts der begrenzten Menge, des stabilen Marktanteils und der hohen Preise der Einfuhren aus anderen Ländern als China, Russland und Belarus kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen. |
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(313) |
Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
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||||||||||||||||||||||||||||||||
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(314) |
Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 einen Rückgang der Ausfuhrmengen um 37 %, was wahrscheinlich auf die unerwartete Verfügbarkeit von russischem und belarussischem Sperrholz auf dem internationalen Markt nach der Verhängung von Wirtschaftssanktionen der EU zurückzuführen war, die den Verkauf dieser Produkte auf dem Unionsmarkt untersagten. Durch die Umlenkung dieser Mengen wurden die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum weiter gedrückt. Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhrverkäufe von 28 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf 23 % zurück, was in absoluten Zahlen einem Rückgang von 113 340 m3 entspricht. |
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(315) |
Wie in den Erwägungsgründen 259, 286 und 309 dargelegt, kam es im Jahr 2022 zu einem Anstieg der Weltmarktpreise um etwa 35-50 %. Die EU-Ausfuhrpreise folgten im Allgemeinen der gleichen Entwicklung wie die in der EU in Rechnung gestellten Preise. Der Wirtschaftszweig der Union konnte die Ausfuhrpreise im Jahr 2022 auf 150 % des Niveaus von 2021 anheben, aber die Preise sanken im UZ auf 148 %. |
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(316) |
Die Auswirkungen der negativen Entwicklung der Ausfuhrmengen wurden durch ihre geringe absolute Menge (295 536 m3 im UZ) und ihren geringen Anteil an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union (18,6 % im UZ) in Verbindung mit dem Anstieg der durchschnittlichen Ausfuhrpreise im Bezugszeitraum abgemildert. Die Kommission kam vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächt. |
5.3. Verbrauch
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(317) |
Die Kommission stellte fest, dass der Ausschluss der Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in Russland und Belarus vom Unionsmarkt im Jahr 2022 erhebliche Auswirkungen auf den EU-Verbrauch hatte. Im Jahr 2021, dem Jahr vor der Verhängung der Wirtschaftssanktionen gegen bestimmte Holzerzeugnisse aus Russland und Belarus, führten diese Länder 1 365 549 m3 Hartholzsperrholz auf den Unionsmarkt aus, was einem gemeinsamen Marktanteil von 36% entspricht. Bis 2023, dem ersten vollen Jahr, in dem die Sanktionen galten, sank die Menge ihrer kombinierten Einfuhren von Hartholzsperrholz in die Union auf 174 m3 (bzw. 0 % Marktanteil). |
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(318) |
Es gab Marktbewegungen, die den Ausschluss von russischem und belarussischem Hartholzsperrholz ausglichen. Diese umfassten insbesondere die Umgehung der Antidumping- und Sanktionsmaßnahmen durch Kasachstan mit 143 490 m3 bzw. 113 501 m3 Hartholzsperrholz im Jahr 2023 bzw. im Untersuchungszeitraum; den Anstieg der Einfuhren aus anderen Drittländern um 169 615 m3 und schließlich den Anstieg der Einfuhren aus der VR China um 110 916 m3 im Untersuchungszeitraum. Dennoch ging der Unionsverbrauch im UZ um 30 % zurück. |
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(319) |
Die Kommission prüfte die Gründe, warum der Großteil des ausgeschlossenen russischen und belarussischen Sperrholzes nicht sofort oder kurzfristig durch den Wirtschaftszweig der Union, der für den Untersuchungszeitraum eine Kapazitätsreserve von 873 037 m3 geltend machte, oder durch Einfuhren aus anderen Ländern ersetzt wurde. |
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(320) |
Was den Wirtschaftszweig der Union betrifft, so wurde ein plötzlicher Produktionsanstieg durch die mangelnde unmittelbare Verfügbarkeit des wichtigsten Rohstoffs, Rundholz, das ein allgemeines Merkmal dieses Wirtschaftszweigs ist, das auf einem nicht weit verbreiteten Inputmaterial beruht, begrenzt. Darüber hinaus produzierte der Wirtschaftszweig der Union auf Bestellung und nicht auf Vorrat. Daher verfügte er nicht über große Mengen an Hartholzsperrholz, die sofort mobilisiert werden konnten, als die Wirtschaftssanktionen russisches und belarussisches Hartholzsperrholz vom Unionsmarkt ausschlossen. Mittelfristig ist der Wirtschaftszweig der Union sowohl in Bezug auf die Produktion als auch auf die Rohstoffe in der Lage, den Großteil der vom Markt ausgeschlossenen Mengen zu ersetzen, sofern wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. |
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(321) |
Die Reaktion der chinesischen und anderer Hersteller aus Drittländern auf die Verhängung von Wirtschaftssanktionen in der EU war schneller. Die Einfuhren aus China und der übrigen Welt außer Russland und Belarus stiegen im Jahr 2022 sofort um 32 % bzw. 49 %. Dennoch betrug der Anstieg der Einfuhren aus China und der übrigen Welt zusammengenommen nur 353 491 m3 im Jahr 2023. Der Anstieg der Einfuhren konnte den Ausschluss von 1 427 973 m3 Hartholzsperrholz aus Russland und Belarus nicht ausgleichen. |
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(322) |
Die Kommission kam vorläufig zu dem Schluss, dass der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächte. |
5.3.1. Angeblicher Nachfragerückgang auf dem Unionsmarkt
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(323) |
Die PTIA brachte vor, dass der Grund für den Rückgang des Unionsverbrauchs nach 2022 nicht die Verhängung von Wirtschaftssanktionen gegen russisches und belarussisches Hartholzsperrholz sei, sondern vielmehr ein Einbruch der Nachfrage aufgrund einer Verlangsamung in der Bauindustrie der Union. Er argumentierte, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union für Hartholzsperrholz nicht in der Lage sei, die Lücke zu schließen, die durch das ausgeschlossene Sperrholz aus Russland und Belarus entstanden sei, zeige, dass es auf dem EU-Markt eher einen Nachfragerückgang als einen Angebotsrückgang gegeben habe. Dieser Nachfragerückgang sei angeblich die Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen. |
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(324) |
Die Kommission war der Auffassung, dass der Bausektor der Union in den Jahren 2021 und 2022 nach der COVID-19-Pandemie einen Höchststand verzeichnete, gefolgt von einer Verlangsamung. Die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen jedoch deutlich weniger zurück (– 12 % bzw. – 11 % im Jahr 2023 und im UZ) als der Rückgang des Verbrauchs (– 30 %), was zeigt, dass es dem Wirtschaftszweig der Union selbst auf einem schrumpfenden Markt gelungen ist, weiterhin erhebliche Mengen herzustellen und zu verkaufen, obwohl der Druck der chinesischen Hersteller, der ihre Einfuhrmengen kontinuierlich zu deutlich niedrigeren Preisen erhöhte, zunehmend zu spüren war und eine bedeutende Schädigung verursachte. |
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(325) |
Darüber hinaus zeigte die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen und der Beschränkungen durch die Wirtschaftssanktionen in Bezug auf Hartholzsperrholz mit Ursprung in Russland und Belarus über Kasachstan und die Türkei (127), dass die Nachfrage auf dem Unionsmarkt nach wie vor hoch war. Die Lage auf dem Unionsmarkt lässt sich am besten als Angebotsrückgang und nicht als Nachfragerückgang beschreiben. |
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(326) |
Die Kommission stellte fest, dass die mangelnde unmittelbare Verfügbarkeit größerer Mengen von Birken- und Pappelholzstämmen (siehe Erwägungsgrund 320), dem Hauptrohstoff für Hartholzsperrholz in der EU, wiederum zu einer mangelnden unmittelbaren Verfügbarkeit von Hartholzsperrholz führte, was einen Rückgang des Angebots und somit einen Rückgang des Gesamtverbrauchs in der Union zur Folge hatte. Die Kommission war der Auffassung, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Stämmen vollständig physiologischer Natur und eines der allgemeinen Merkmale der Sperrholzindustrie sind. Genauer gesagt werden die Bäume, die das richtige Alter für die Herstellung von Hartholzsperrholz haben, 10-40 Jahre vor ihrer Abholzung angepflanzt. Die Hersteller von Hartholzsperrholz besitzen eigene Anlagen oder kaufen von Langzeitlieferanten mit mehrjährigen Verträgen, obwohl auf einigen Märkten der Union auch Auktionen üblich sind. Dieser Engpass bei der Rohstoffversorgung ermöglichte keinen sofortigen Übergang zu deutlich höheren Produktionsmengen für Hartholzsperrholz. Mittelfristig ist jedoch eine schrittweise Umstellung von Stämmen, die für die Papier- und Holzproduktion bestimmt sind, hin zu Sperrholz möglich, wenn die Hartholzsperrholzindustrie der Union in der Lage ist, faire Marktpreise zu verlangen. Darüber hinaus können auch sogenannte Reserveanlagen abgeholzt werden, die ausgereift sind, aber aus ökologischen Gründen, z. B. zur Bodenerhaltung, nicht abgeholzt wurden. |
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(327) |
Es wurde festgestellt, dass chinesische Anbieter von Sperrholz die einzigen waren, die ihre Verkaufsmengen im Zeitraum 2022-2023 erheblich steigern konnten, da sie aufgrund einer Verlangsamung im chinesischen Baugewerbe ab 2021 über große Lagerbestände verfügten. Mittelfristig wurden die EU-Hersteller durch diese Einfuhren daran gehindert, ihre Produktionsmengen zu erhöhen. |
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(328) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission das Vorbringen zurück und vertrat die Auffassung, dass die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, verbotenes russisches und belarussisches Hartholzsperrholz zu ersetzen, auf einen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China und das Fehlen sofort verwendbarer Stämme zurückzuführen sei. Der Rückgang des Verbrauchs ab 2022, der 2023 seinen Höhepunkt erreichte und sich im UZ leicht erholte, stellte eine verpasste Chance für den Wirtschaftszweig der Union dar und trug potenziell zur Schädigung bei, ohne jedoch den ursächlichen Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China abzuschwächen. Diese Einfuhren nahmen im Bezugszeitraum, der durch einen schrumpfenden Unionsmarkt gekennzeichnet war, mengenmäßig stark zu und waren trotz eines allgemeinen Kostenanstiegs im Wirtschaftszweig der Union preislich rückläufig (siehe Erwägungsgrund 287). |
5.3.2. Energiekrise
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(329) |
Die PTIA brachte vor, dass die Energiekrise in der EU infolge der Invasion Russlands in die Ukraine ein entscheidender Faktor für den Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sei. |
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(330) |
Die Kommission stellte fest, dass die Energiekrise nur begrenzte Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig für Hartholzsperrholz hatte. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erzeugten ihre eigene Energie aus Biomasse (Hackschnitzel, Rinde, Sägespäne, fehlerhafte Furniere). Der Wirtschaftszweig der Union war zwar nicht immun gegen den Anstieg der Energiepreise, der auch mit den steigenden Transportpreisen zusammenhängt, aber er war von der Energiekrise relativ gut abgeschirmt. |
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(331) |
Die Kommission wies das Vorbringen daher zurück und kam vorläufig zu dem Schluss, dass die hohen Energiepreise den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung nicht abschwächten. |
5.4. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
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(332) |
Die Kommission stellte vorläufig einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus China fest. Infolge des Anstiegs der Menge der gedumpten Einfuhren aus China zu sinkenden Preisen war der Wirtschaftszweig der Union mit einem Anstieg seiner Produktionskosten um 57 % konfrontiert, wie in Erwägungsgrund 287 dargelegt, was ihn daran hinderte, nachhaltige Preise festzusetzen, was zu einer starken Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage führte. Die Einfuhren aus der VR China führten zu negativen Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus der VR China eine erhebliche Preisunterbietung verursacht haben. Darüber hinaus stellte die Kommission im Jahr 2023 und im UZ eine erhebliche Verhinderung von Preiserhöhungen fest. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sank von 7 % auf einen Verlust von – 2 % im Untersuchungszeitraum; auch der Cashflow und die Kapitalrendite kehrten sich im UZ ins Negative. |
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(333) |
Die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission vertrat vorläufig die Auffassung, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern als China den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund ihrer begrenzten Mengen und relativ hohen Preise nicht abgeschwächt haben. Die Kommission gelangte zudem vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhrverkäufe und des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt nicht wesentlich und unmittelbar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Ebenso erläuterte die Kommission in Abschnitt 5.3.1 ausführlich, dass die vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Stämmen zwar möglicherweise einen Beitrag zur Schädigung geleistet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung jedoch nicht abgeschwächt hat. |
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(334) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt und gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Bei der Schädigung handelt es sich um rückläufige Produktion, Verkäufe, Produktivität, Preise, Kapazitätsauslastung, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite sowie steigende Arbeitskosten und Lagerbestände. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
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(335) |
Im vorliegenden Fall brachten die Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Schadensspanne überschreiten würden (siehe Erwägungsgründe 346 bis 348). |
6.1. Schadensspanne
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(336) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erreichen könnte. |
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(337) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6% sein. |
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(338) |
In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller der Ansicht, dass eine angemessene Zielgewinnspanne zwischen 10 % und 15 % liegen sollte. |
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(339) |
In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Was das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern betrifft, so war es nicht möglich, eine Gewinnspanne auf der Grundlage der Jahre unmittelbar vor dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land zu ermitteln, da der Wirtschaftszweig der Union in diesen Jahren mit gedumpten Einfuhren aus anderen Ländern konfrontiert war. Außerdem wurde festgestellt, dass die Jahre 2021 und 2022 stark von der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise beeinflusst wurden und für die Festlegung der Zielgewinnspanne nicht geeignet erschienen. Daher konnte keines dieser Jahre als ein Jahr mit einer normalen Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt gelten. Daher hielt die Kommission es für angemessener, die im Jahr 2017 erreichte Rentabilität von 13,43 % zugrunde zu legen. |
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(340) |
Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission überprüfte diese Informationen bei den Kontrollbesuchen vor Ort, indem sie die internen Unterlagen der Unternehmen zu Investitionsplänen, Managemententscheidungen und Jahresabschlüssen kontrollierte und stellte fest, dass die Vorbringen gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der entsprechenden tatsächlichen Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Die Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, lag je nach den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern zwischen 0,07 % und 1,18 %. |
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(341) |
Dieser Prozentsatz wurde zu dem in Erwägungsgrund 338 genannten Grundgewinn von 13,4 % hinzugerechnet, was je nach Situation der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu einer Zielgewinnspanne von 13,5 % bzw. 14,6 % führte. |
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(342) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen, die durch die Berichterstattungssysteme und Prognosen des Unternehmens gestützt wurden, ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in einer Größenordnung zwischen 1,06 EUR/m3 und 5,55 EUR/m3, die im Vergleich zu den durch die Einhaltung dieser Übereinkommen im Untersuchungszeitraum angefallenen Kosten entstehen würden. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf den nicht schädigenden Preis aufgeschlagen. |
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(343) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis je m3 für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 341) auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug. |
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(344) |
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
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(345) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land“ wird genauso festgelegt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen.
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6.2. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
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(346) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. |
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(347) |
Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher waren als die Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieses Aspekts in diesem Stadium nicht erforderlich war. |
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(348) |
Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass es vertretbar ist, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen. |
6.3. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
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(349) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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7. UNIONSINTERESSE
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(350) |
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler, der Einzelhändler und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(351) |
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus rund 26 Unternehmen. Diese befinden sich in Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn und Österreich und sie beschäftigen direkt und indirekt rund 40 000 Arbeitnehmer. Der Wirtschaftszweig für Hartholzsperrholz bietet vor allem Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten. Die Mehrheit der Unionshersteller, insgesamt 17 Unternehmen, unterstützte den Antrag und keines sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus. |
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(352) |
Das derzeitige Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union ist unhaltbar. Die Einführung von Maßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, seine Verkaufspreise anzuheben und seine Rentabilität wiederherzustellen. |
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(353) |
Ein Verzicht auf Maßnahmen dürfte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da eine Preiserhöhung weiter verhindert würde und die Verkäufe weiter zurückgehen würden, was zu weiteren Verlusten, der Schließung von Produktionsanlagen und Entlassungen führe würde. |
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(354) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(355) |
52 Einführer meldeten sich als interessierte Parteien; einige von ihnen übermittelten Beiträge und Stellungnahmen. 19 Einführer bildeten die PTIA, einen Ad-hoc-Verband von Unionseinführern. Wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern. Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Einführer beantworteten den Fragebogen vollständig, und ein Einführer beantwortete den Fragebogen teilweise. |
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(356) |
Mehrere Einführer brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die Nachfrage in der Union zu decken, und machten geltend, dass die Maßnahmen zu einer Verknappung des Marktes führen würden. Die Einführer argumentierten außerdem, dass die höheren Preise, die sich aus der möglichen Einführung hoher Antidumpingzölle ergäben, nicht an die Abnehmer weitergegeben werden könnten und sie vom Markt verdrängen würden. Darüber hinaus wurden Vorbringen zum mangelnden Interesse der Unionshersteller an der Lieferung bestimmter Arten von Hartholzsperrholz erhoben. |
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(357) |
Was das Risiko einer Verknappung von Hartholzsperrholz auf dem Unionsmarkt infolge der Maßnahmen betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Risiko begrenzt ist. Erstens ist der Wirtschaftszweig der Union in der Lage, die Produktion zu steigern. Zweitens gibt es neben China noch viele andere Bezugsquellen. Schließlich können die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin zu fairen Preisen in die Union ausführen. |
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(358) |
Aus China eingeführtes Hartholzsperrholz ist zusammen mit Hartholzsperrholz, das aus anderen Ländern als China eingeführt wird, ein bedeutender und rentabler Bestandteil des Warenangebots der Einführer. Die Einführung der Maßnahmen könnte den von Einführern und Händlern angebotenen Warenmix ändern, indem der Anteil von Hartholzsperrholz nicht chinesischen Ursprungs erhöht wird, es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Einführung der Maßnahmen zu einem vollständigen Stillstand der Einfuhren aus China führen wird. |
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(359) |
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union willens und in der Lage ist, alle Segmente des Unionsmarktes zu beliefern, dies aber derzeit nicht kann, da er durch gedumpte chinesische Einfuhren aus bestimmten Marktsegmenten verdrängt wurde. Bestimmte Arten von Hartholzsperrholzplatten werden zu Preisen eingeführt, die so unangemessen niedrig sind, dass sie unter den Herstellkosten der Unionshersteller liegen. |
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(360) |
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Antidumpingmaßnahmen in der vorstehend festgelegten Höhe negativ auf bestimmte unabhängige Einführer auswirken könnten. Diese Auswirkungen dürften insgesamt aufgrund der Verfügbarkeit alternativer Quellen für Hartholzsperrholz zu China und der Fähigkeit der Einführer, den Kostenanstieg zumindest teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben, insgesamt nicht signifikant sein. Auf der Grundlage ihrer Fragebogenantworten erzielten die in die Stichprobe einbezogenen Einführer im UZ eine gesunde Rentabilität. |
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(361) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die unabhängigen Einführer insgesamt begrenzt sein dürften und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufheben werden. |
7.3. Interesse der Verwender und Lieferanten
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(362) |
Ein Verwender und ein Verwenderverband sowie zwei Lieferanten, Großhändler/Einzelhändler, ließen sich als interessierte Parteien registrieren. Ein Verwender, Bouwmaat, beantwortete den Fragebogen teilweise. Von den Verwendern wurden keine spezifischen Argumente vorgebracht, aber die PTIA, der Verband der Einführer und Händler, nahm zum Teil des Antrags Stellung, in dem es um das Unionsinteresse geht, und sprach sich gegen die Einführung hoher Zölle auch aus der Sicht der Endverwender aus. |
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(363) |
Die Einführung von Maßnahmen dürfte sich auf die Verwender auswirken, doch lagen der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Daten von Verwendern vor, da die Kommission aufgrund der einzigen unvollständigen Fragebogenantwort nicht in der Lage war, die Auswirkungen der Maßnahmen im Einzelnen zu analysieren. |
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(364) |
Die Kommission prüfte die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender und stellte vorläufig fest, dass für die meisten industriellen Verwender die Kosten für Hartholzsperrholzplatten, die in ihrer Kerntätigkeit verwendet werden, z. B. als Schalung für den Bau, im Vergleich zu den Gesamtkosten nicht sehr hoch sind. Gleiches gilt für den Verkehrssektor, d. h. die Kosten für dünnes Hartholzsperrholz, das zur Innenausstattung eines Freizeitfahrzeugs oder eines Schiffes verwendet wird, sind im Vergleich zu seinem Gesamtpreis vernachlässigbar. Dementsprechend werden die Auswirkungen auf die meisten industriellen Verwender, die mehr als 60 % der Endabnehmer ausmachen, und ihre Lieferanten begrenzt sein. Die nicht industriellen Verwender und ihre Lieferanten werden stärker von dem erwarteten Preisanstieg betroffen sein. Die Verwender in der Möbel-, Tischler- und Musikinstrumentenindustrie werden ebenfalls einige Auswirkungen zu spüren bekommen, obwohl Hartholzsperrholz in der Regel für hochwertige Waren verwendet wird, die zu einem höheren Preis verkauft werden, wodurch sich die Bedeutung der Rohstoffkosten verringert. Die Kommission stellte fest, dass etwaige negative Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufwiegen werden. |
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
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(365) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Feststellung bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in China eindeutig nicht im Interesse der Union liegt. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(366) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(367) |
Auf die Einfuhren der Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land sollten nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission kam in Erwägungsgrund 349 zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne das angemessene Niveau zur Beseitigung der Schädigung ist. |
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(368) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
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(369) |
Der in dieser Verordnung aufgeführte unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Er spiegelt demnach die in dieser Untersuchung für das Unternehmen festgestellte Situation wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
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(370) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Vorgaben entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im betroffenen Land“ gilt. |
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(371) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(372) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(373) |
Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. |
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(374) |
Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. |
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(375) |
In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen. |
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
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(376) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL UND WIRTSCHAFTLICHE SICHERHEIT der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
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(377) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen des China National Forest Products Industry Association und mehrerer chinesischer ausführender Hersteller ein. Die Parteien forderten die Kommission unter anderem auf, die Berechnungen und die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne für „alle übrigen Einfuhren“ offenzulegen. |
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(378) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Zweck der im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgelegten Informationen war es, interessierten Parteien die Möglichkeit zu geben, zur Richtigkeit der Berechnungen und nicht zur Methodik Stellung zu nehmen. Die Methode zur Ermittlung des Zollsatzes für „alle übrigen Einfuhren“ wird in Abschnitt 3.5 der Verordnung erläutert, und die interessierten Parteien wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 zur Stellungnahme aufgefordert. Die tatsächlichen Berechnungen, die auf dem Normalwert von Jiangshan Wood beruhten, konnten jedoch nicht offengelegt werden, ohne vertrauliche Daten des Unternehmens offenzulegen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(379) |
Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. |
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(380) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(381) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden. |
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(382) |
Der Antragsteller wies auf mutmaßliche Umgehungspraktiken bereits in der Phase der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware hin (128). Diese angebliche Praxis bestand darin, sehr dünne Außenschichten aus Weichholzfurnier auf das Deckfurnier aus Hartholzsperrholz zu legen. Diese Praxis führt dazu, dass die Ware unter Zollcodes fällt, die nicht der zollamtlichen Erfassung unterliegen, ohne dass ihre wesentlichen Merkmale verändert werden. Um das Umgehungsrisiko so gering wie möglich zu halten, hielt es die Kommission daher für angemessen, diese Einfuhren zu überwachen. Daher sollten gesonderte TARIC-Codes für Einfuhren solcher Waren unter den KN-Codes 4412 10 00 und 4412 39 00 geschaffen werden. Die bei der Überwachung dieser Einfuhren eingeholten Informationen könnten auch zur Einleitung einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 herangezogen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31 , 4412 33 und 4412 34 , auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10 eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Ursprungsland |
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
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Volksrepublik China |
Pizhou Jiangshan Wood Co., Ltd |
25,1 |
89 MK |
|
Volksrepublik China |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China |
62,4 |
8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Hartholzsperrholz von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China geltende Zoll Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Einfuhren von Sperrholz mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz oder Bambus und mit einem Kern, der Lagen aus den in den Unterpositionen 4412 31 , 4412 33 und 4412 34 genannten Arten enthält, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, die derzeit in die KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 (TARIC-Codes 4412 10 00 10 und 4412 39 00 20) eingereiht werden, werden von der Kommission überwacht.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Artikel 3
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/6048, 11.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6048/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/3140, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3140/oj).
(4) Die PTIA ist ein Zusammenschluss von 19 Einführern.
(5) Antrag, allgemein einsehbare Fassung, Erwägungsgrund 179.
(6) https://www.euwid-wood-products.com/.
(7) Tron-Registrierungsnummer t24.008678.
(8) Die Frist für die Beantwortung des Fragebogens durch die ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen endete am 25. November 2024.
(9) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2753.
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission vom 8. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (ABl. L 394, 9.11.2021, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1930/oj).
(11) Ebd., Erwägungsgrund 26.
(12) Ebd.
(13) Siehe beispielsweise das Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C-478/21 P, ECLI:EU:C:2023:685, Rn. 168, 290; Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C-478/21 P, ECLI:EU:C:2023:685, Rn. 167, in dem auf das Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, ECLI:EU:C:2022:38, Rn. 78 bis 81, 110 und 111, verwiesen wird.
(14) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ vom 10. April 2024 (SWD(2024) 91 final).
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159 der Kommission vom 13. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (ABl. L 153 vom 14.6.2023, S. 3, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1159/oj), Erwägungsgrund 83.
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Erwägungsgrund 53.
(17) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Erwägungsgrund 53 (Verweis auf das Forstministerium der Provinz Hunan, „Die holzverarbeitende Industrie in der Provinz Shandong entwickelt sich rasch“, abrufbar unter: https://lyj.hunan.gov.cn/tslm_71206/lysc/scxx/201512/t20151227_2693076.html, [abgerufen am 14. Januar 2025]); Die Luli Group ist im Bereich verschiedener Hartholzsperrholzprodukte tätig, siehe unter: https://luligroup.en.alibaba.com/productgrouplist-212925526/Plywood.html?spm=a2700.shop_index.88.17 (abgerufen am 14. Januar 2025).
(18) Siehe Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära (siehe unten).
(19) Satzung des Chinesischen Nationalen Verbands der Forstwirtschaft, angenommen am 21. April 2009, abrufbar unter: http://www.cnfpia.org/about-law.html (abgerufen am Dienstag, 14. Januar 2025).
(20) Bericht, Kapitel 3, S. 40.
(21) Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 14. Januar 2025).
(22) Siehe auch: https://www.ft.com/content/582411f6-fc3b-4e4d-9916-c30a29ad010e?shareType=nongift (abgerufen am 14. Januar 2025).
(23) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Erwägungsgrund 58.
(24) Siehe: https://baike.baidu.com/item/%E8%96%9B%E8%8C%82%E6%9E%97/6365322; https://baike.baidu.com/item/%E9%87%91%E6%9C%88%E5%8D%8E/17587851?fr=ge_ala (abgerufen am 14. Januar 2025).
(25) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Abschnitt 3.3.1.5.
(26) Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm; https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (abgerufen am 14. Januar 2025).
(27) Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/13/5673332/files/97808c86c2454133b6416abe7eae2c55.pdf (abgerufen am 14. Januar 2025).
(28) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Erwägungsgrund 61.
(29) Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2019-02/19/content_5366730.htm (abgerufen am 14. Januar 2025).
(30) Siehe Chinesische Akademie für Forstwirtschaft, Forschungsinstitut für Forstpolitik und Information, „Fallstudie über die Sperrholzindustrie in China“, Zweijahresbericht 2015-2016.
(31) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/492/oj), Erwägungsgründe 139-141.
(32) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Erwägungsgrund 64.
(33) Siehe Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, FAOLEX-Datenbank „China“, aktualisiert am 22. November 2019 (abrufbar unter: https://www.fao.org/faolex/results/details/en/c/LEX-FAOC191311/ (abgerufen am 14. Januar 2025)).
(34) Siehe Chinesische Akademie für Forstwirtschaft, Forschungsinstitut für Forstpolitik und Information, „Fallstudie über die Sperrholzindustrie in China“, Zweijahresbericht 2015-2016. S. 46.
(35) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/492, Erwägungsgrund 143.
(36) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/492, Erwägungsgrund 143; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Erwägungsgrund 67; Bericht, S. 337-341.
(37) Bericht, Kapitel 6, S. 148-149.
(38) Bericht, Kapitel 5, S. 137-165.
(39) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159, Erwägungsgrund 74.
(40) Siehe US International Trade Administration, Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination: Countervailing Duty Investigation of Certain Hardwood Plywood Products from the People’s Republic of China, 17. April 2017.
(41) Bericht, Kapitel 2, S. 7.
(42) Ebd., S. 7-8.
(43) Ebd., S. 10-18.
(44) Siehe: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.html (abgerufen am 30. Januar 2025).
(45) Bericht, S. 29-30.
(46) Ebd., S. 57-92.
(47) Bericht, S. 149-150.
(48) Ebd., S. 153-171.
(49) Ebd., S. 204-205.
(50) Ebd., S. 207-208, 242-243.
(51) Ebd., S. 19-24, 69, 99-100, 130-131.
(52) Siehe: http://www.gxlyjt.com/lyjt/columns/1 (abgerufen am 27. Januar 2025).
(53) Siehe: https://en.sumec.com/men/index.html (abgerufen am 23. Januar 2025).
(54) Siehe S. 252 des Jahresberichts 2023 der Jiangsu High Hope Group, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2024/2024-4/2024-04-29/10135358.PDF (abgerufen am 22. Januar 2025).
(55) Siehe: http://www.highhope.com/xinxigongkai/chengyuanqiye/huihongyasen/qiyejibenxinxi/2022-03-08/3061.html (abgerufen am 23. Januar 2025).
(56) Siehe: lyj.hunan.gov.cn/tslm_71206/lysc/scxx/201512/t20151227_2693076.html (abgerufen am 22. Januar 2025).
(57) Siehe: https://m.thepaper.cn/baijiahao_5438304 (abgerufen am 27. März 2025).
(58) Siehe beispielsweise Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.
(59) Siehe Abschnitt I.1.39, S. 4, abrufbar unter: https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf, (abgerufen am 23. Januar 2025).
(60) Siehe Abschnitt I.1.7, S. 11, abrufbar unter:
https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/P020231229700886191069.pdf, (abgerufen am 23. Januar 2025).
(61) Siehe Abschnitt II.1.9, S. 81, abrufbar unter: https://www.gov.cn/xinwen/2019 11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf; und Abschnitt II1.7, S. 85, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/P020231229700886191069.pdf, (beide abgerufen am 23. Januar 2025).
(62) Bericht, Kapitel 2, S. 24-27.
(63) Siehe: http://www.cnfpia.org/about-law.html (abgerufen am Mittwoch, 22. Januar 2025).
(64) Siehe: http://www.highhope.com/dongtaizixun/huihongdongtai/2019-07-29/1394.html (abgerufen am 23. Januar 2025).
(65) Siehe: https://www.luligroup.com/index.php?m=content&c=index&a=show&catid=9125&id=2177 (abgerufen am 23. Januar 2025).
(66) Siehe: https://www.cnwood.org.cn/article/11_1102_0_0.html?shId=226 (abgerufen am 23. Januar 2025).
(67) Ebd.
(68) Siehe: https://www.cnwood.org.cn/article/12_12887_0_0.html?shId=226 (abgerufen am 23. Januar 2023).
(69) Bericht, Kapitel 3, S. 40.
(70) Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – „Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster“; in: Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.
(71) Bericht, Kapitel 3, S. 41.
(72) Siehe: https://merics.org/en/comment/who-ccp-chinas-communist-party-infographics (abgerufen am 30. Januar 2025).
(73) Siehe Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 29. Januar 2025).
(74) Siehe Financial Times (2020) — „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“ (Chinesische Kommunistische Partei übt größere Kontrolle über Privatunternehmen aus), abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 29. Januar 2025).
(75) Ebd.
(76) Siehe: http://gxlyjt.com/lyjt/doc/820 (abgerufen am 27. Januar 2025).
(77) Siehe: http://www.gxlyjt.com/lyjt/doc/2711 (abgerufen am 28. Januar 2025).
(78) Siehe SUMEC-Jahresbericht 2023, S. 37, abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2024-04-13/600710_20240413_DL95.pdf (abgerufen am 23. Januar 2025).
(79) Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2022-08/03/content_5704115.htm, (abgerufen am 23. Januar 2025).
(80) Siehe: https://guancai.lgmi.com/html/202302/03/4616.htm (abgerufen am 28. Januar 2025).
(81) Bericht, Kapitel 12.
(82) Bericht, Kapitel 4, S. 56-57 und S. 99-100.
(83) Siehe: https://www.gov.cn/xinwen/2019-02/19/content_5366730.htm (abgerufen am 27. Januar 2025).
(84) Ebd. Siehe Abschnitt III.
(85) Ebd. Siehe Abschnitt IV.
(86) Siehe Abschnitte XI.1 und XV.3 des Plans, abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/fggz/fzzlgh/dffzgh/202106/t20210617_1283435.html (abgerufen am 27. Januar 2025).
(87) Siehe: https://shyang.investchn.com/news/detail/id/512215.html (abgerufen am 27. Januar 2025).
(88) Bericht, Kapitel 6, S. 171-179.
(89) Bericht, Kapitel 9, S. 260-261.
(90) Ebd., S. 257-260.
(91) Ebd., S. 252-254.
(92) Bericht, Kapitel 13, S. 360-361 und S. 364-370.
(93) Ebd., S. 366.
(94) Ebd., S. 370-373.
(95) Bericht, Kapitel 6, S. 137-140.
(96) Ebd., S. 146-149.
(97) Bericht, Kapitel 6, S. 149.
(98) Siehe den am 28. August 2020 von der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission — im Folgenden „CBIRC“) herausgegebenen Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022); abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2020-08/30/content_5538504.htm (abgerufen am 30. Januar 2025). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“
(99) Siehe die Bekanntmachung der CBIRC über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken vom 15. Dezember 2020, abrufbar unter: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (abgerufen am 31. Januar 2025).
(100) Bericht, Kapitel 6, S. 157-158.
(101) Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, S. 156-160 und S. 165-171.
(102) OECD (2019), OECD-Wirtschaftsberichte: China 2019, OECD Publishing, Paris. S. 29 (abrufbar unter: https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 31. Januar 2025)).
(103) Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 31. Januar 2025).
(104) Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Erwägungsgrund 98.
(105) World Bank Open Data – Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie) (https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income).
(106) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/oj).
(107) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930.
(108) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
(109) Allgemein einsehbare Fassung des Antrags, Erwägungsgrund 115.
(110) https://megaplywoodindonesia.com/plywood-industry-tips/the-existence-of-indonesian-plywood-now-going-global/.
(111) Turkey Forest Products Annual Market Review 2021 (turkey-country-market-statement-2021.pdf).
(112) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj).
(113) https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Cost-Statistics-2022-49571.
(114) epdk.gov.tr => Press releases => Electricity Market board decisions.
(115) http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm.
(116) Ausfuhren in die VR China wurden ausgeklammert.
(117) Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(118) http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Labour Cost Statistics.
(119) TurkStat, Labour Input Indices, 4. Quartal: Oktober-Dezember 2024 (https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Input-Indices-Quarter-IV:-October-December,-2024-53685).
(120) epdk.gov.tr => Press releases => Electricity Market board decisions.
(121) Die VVG-Kosten wurden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse eines unabhängigen Händlers in der VR China geschätzt.
(122) Der Gewinn wurde auf der Grundlage des durchschnittlichen Gewinns von drei mitarbeitenden Einführern in der Union ermittelt.
(123) Die Seefrachtkosten wurden auf der Grundlage des „Drewery World Containter Index“ geschätzt, abgerufen am 26. März 2025 (https://en.macromicro.me/collections/4356/freight/44756/drewry-world-container-index).
(124) http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj.
(125) http://data.europa.eu/eli/reg/2006/765/oj.
(126) Siehe Fußnote 10.
(127) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1287 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland auf aus der Türkei und Kasachstan versandte Einfuhren von Birkensperrholz, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Kasachstans angemeldet oder nicht (ABl. L, 2024/1287, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1287/oj).
(128) Siehe Fußnote 3.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1139/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)