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Document 32025R1098
Council Regulation (EU) 2025/1098 of 27 May 2025 amending Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Verordnung (EU) 2025/1098 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Verordnung (EU) 2025/1098 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
ST/8872/2025/INIT
ABl. L, 2025/1098, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1098/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1098 |
28.5.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1098 DES RATES
vom 27. Mai 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1096 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat in der Folge seiner Schlussfolgerungen, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilte, am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP (3) angenommen. |
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(2) |
Am 27. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1510 (4) angenommen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2025 verlängert wurden. |
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(3) |
Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien hat der Rat am 24. Februar 2025 eine Reihe restriktiver Maßnahmen der Union angesichts der Lage in Syrien gelockert, um die Zusammenarbeit mit dem Land, seiner Bevölkerung und seinen Unternehmen in den Bereichen Energie, Verkehr und Wiederaufbau und die damit verbundenen Finanz- und Banktransaktionen zu erleichtern. Am selben Tag hat der Rat in einer Erklärung ausgeführt, dass die Benennungen für Sanktionen im Zusammenhang mit dem Assad-Regime, dem Chemiewaffensektor und dem illegalen Drogenhandel beibehalten werden sollten. |
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(4) |
Der Rat hat am 20. Mai 2025 betont, wie wichtig es ist, die Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufzuheben, um die syrische Bevölkerung dabei zu unterstützen, Syrien als ein neues, inklusives, pluralistisches und friedliches Land, in dem es zu keiner schädlichen Einflussnahme aus dem Ausland kommt, wieder zu einen und wieder aufzubauen. |
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(5) |
Aufgrund dieser Überlegungen ist der Rat der Auffassung, dass alle sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden sollten, mit Ausnahme von Maßnahmen aus Sicherheitsgründen. |
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(6) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP und der in diesem Zusammenhang gemachten Feststellungen hat der Rat am 27. Mai 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1096 angenommen, mit dem einige der im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2026 verlängert wurden. |
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(7) |
Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/CFSP sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der Liste in Anhang II der Verordnung EU) Nr. 36/2012 wahrnehmen. |
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(8) |
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
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2. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 (1) Anhang II enthält Folgendes:
(1a) Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (*1) vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:
und natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen. (1b) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen. (2) Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste. (3) Anhang II enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit verfügbar. Bei natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen. (*1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/255/oj).“ " |
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3. |
Der folgende Artikel 15a wird eingefügt: „Artikel 15a (1) Abweichend von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang II in Nr. 42 und Nr. 43 aufgeführten Organisationen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und der staatlichen Organisation oder Einrichtung eines Mitgliedstaats in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung und Migration erforderlich ist. (2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. (4) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
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4. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Schuldet eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.“ |
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7. |
Artikel 20a erhält folgende Fassung: „Artikel 20a Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II aufgeführte Person oder Organisation geht.“ |
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8. |
Artikel 21c Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist.“ |
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9. |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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10. |
Artikel 27a erhält folgende Fassung: „Artikel 27a Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a, 3 und 3a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
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11. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
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12. |
Die Artikel 1a, 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 21, 21a, 21b, 23, 24, 25, 25a, 26 und 26a werden gestrichen. |
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13. |
Die Anhänge IV, Va, Vb, VI, VII, VIII, X und XI werden aufgehoben. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) ABl. L, 2025/1096, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1096/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/36/oj).
(3) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/255/oj).
(4) Beschluss (GASP) 2024/1510 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L, 2024/1510, 28.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1510/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1098/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)