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Document 32025R1047

Verordnung (EU) 2025/1047 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7

C/2025/3197

ABl. L, 2025/1047, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1047/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1047/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1047

28.5.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1047 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen.

(2)

Am 30. Mai 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (im Folgenden „IFRS 9“) und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden „IFRS 7“). Damit sollte einigen Ergebnissen der Überprüfung der Einstufungs- und Bewertungsvorschriften des IFRS 9 nach der Einführung von 2022 und an den IFRS-Interpretationsausschuss herangetragenen Anliegen der Interessenträger Rechnung getragen werden.

(3)

Mit den Änderungen wird die Einstufung finanzieller Vermögenswerte in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance- (im Folgenden „ESG“) und ähnliche Merkmale sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten mithilfe elektronischer Zahlungssysteme präzisiert. Zudem werden Angabepflichten eingeführt, um im Interesse der Anleger für mehr Transparenz in Bezug auf Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und auf Finanzinstrumente mit ungewissen — etwa an ESG-bezogene Ziele gebundenen — Merkmalen zu sorgen.

(4)

Mit diesen Änderungen sollen Kredite mit ESG-bezogenen Merkmalen gefördert werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, sie je nach Geschäftsmodell entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu bewerten, sofern sie das Zahlungsstromkriterium (Solely Payments of Principal and Interest, SPPI) erfüllen. So sollen die Rechnungslegungsvorschriften Maßnahmen für einen wirtschaftlichen Wandel, mit denen der europäische Grüne Deal vorangebracht wird, unterstützen.

(5)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Die EFRAG ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass der Nutzen dieser Änderungen die damit verbundenen Kosten übersteigt.

(6)

Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird wie folgt geändert:

1.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

2.

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).


ANHANG

ÄNDERUNGEN AN DER EINSTUFUNG UND BEWERTUNG VON FINANZINSTRUMENTEN

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente

Die Paragraphen 7.1.12-7.1.13 und 7.2.47-7.2.49 sowie die Überschrift vor Paragraph 7.2.47 werden hinzugefügt.

7.1.   ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

7.1.12.

Mit den im Mai 2024 veröffentlichten Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten zur Änderung von IFRS 9 und IFRS 7 wurden die Paragraphen 7.2.47-7.2.49, B3.1.2A, B3.3.8-B3.3.10, B4.1.8A, B4.1.10A, B4.1.16A und B4.1.20A eingefügt. Des Weiteren wurden die Paragraphen B4.1.10, B4.1.13, B4.1.14, B4.1.16, B4.1.17, B4.1.20, B4.1.21 und B4.1.23 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

7.1.13.

Beschließt ein Unternehmen, diese Änderungen auf eine frühere Periode anzuwenden, hat es entweder

a)

alle Änderungen gleichzeitig anzuwenden und dies anzugeben, oder

b)

nur die Änderungen an der Anwendungsleitlinien zu Abschnitt 4.1 dieses Standards (Einstufung finanzieller Vermögenswerte) auf diese frühere Periode anzuwenden und dies anzugeben.

7.2.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Übergangsvorschriften für die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten

7.2.47.

Soweit in den Paragraphen 7.2.48-7.2.49 nicht anders festgelegt, sind die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. Für die Zwecke der Vorschriften dieser Paragraphen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.

7.2.48.

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, frühere Perioden anzupassen, um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen. Ein Unternehmen darf frühere Perioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden müssen. Passt ein Unternehmen frühere Perioden nicht an, hat es die Auswirkung der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die kumulierte Auswirkung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder gegebenenfalls anderer Eigenkapitalkomponenten) zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu erfassen.

7.2.49.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen der Anwendungsleitlinien zu Abschnitt 4.1 dieses Standards (Einstufung finanzieller Vermögenswerte) hat ein Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten, deren Bewertungskategorie sich durch Anwendung der Änderungen ändert, Folgendes anzugeben:

a)

die Bewertungskategorie und den unmittelbar vor Anwendung der Änderungen bestimmten Buchwert und

b)

die Bewertungskategorie und den unmittelbar nach Anwendung dieser Änderungen bestimmten Buchwert.

Anhang B

Leitlinien für die Anwendung

Die Paragraphen B3.1.2A, B3.3.8-B3.3.10, B4.1.8A, B4.1.10A, B4.1.16A und B4.1.20A sowie die Überschrift vor Paragraph B3.1.2A werden hinzugefügt. Die Paragraphen B4.1.10, B4.1.13, B4.1.14, B4.1.16, B4.1.17, B4.1.20, B4.1.21 und B4.1.23 werden geändert. Die Paragraphen B4.1.7A, B4.1.15 und B4.1.22 werden nicht geändert, sondern zur besseren Übersicht mit aufgeführt.

ANSATZ UND AUSBUCHUNG (KAPITEL 3)

Erstmaliger Ansatz (Paragraph 3.1)

Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes oder der Ausbuchung

B3.1.2A

Sofern Paragraph 3.1.2 keine Anwendung findet, hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem es Vertragspartei des Finanzinstruments wird (siehe Paragraph 3.1.1). Ein finanzieller Vermögenswert wird zu dem Zeitpunkt ausgebucht, zu dem das vertragliche Anrecht auf Zahlungsströme ausläuft oder der Vermögenswert übertragen wird (siehe Paragraph 3.2.3). Sofern ein Unternehmen nicht beschließt, Paragraph B3.3.8 anzuwenden, wird eine finanzielle Verbindlichkeit am Erfüllungstag ausgebucht, d. h. an dem Tag, an dem die Verbindlichkeit getilgt ist, weil die im Vertrag genannten Verpflichtungen erfüllt oder aufgehoben sind oder auslaufen (siehe Paragraph 3.3.1), oder die Verbindlichkeit anderweitig die Voraussetzungen für eine Ausbuchung erfüllt (siehe Paragraph 3.3.2).

Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten (Abschnitt 3.3)

B3.3.8

Ungeachtet der Vorschrift des Paragraphen B3.1.2A, der zufolge eine finanzielle Verbindlichkeit am Erfüllungstag auszubuchen ist, darf ein Unternehmen, wenn es eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit) unter Verwendung eines elektronischen Zahlungssystems bar begleicht, die finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) vor dem Erfüllungstag nur dann als erfüllt betrachten, wenn es einen Zahlungsauftrag erteilt hat, in dessen Folge

a)

das Unternehmen faktisch nicht mehr in der Lage ist, den Zahlungsauftrag zu widerrufen, zu stoppen oder zu stornieren,

b)

das Unternehmen faktisch nicht mehr in der Lage ist, auf die für die Erfüllung des Zahlungsauftrags verwendeten Zahlungsmittel zuzugreifen, und

c)

das mit dem elektronischen Zahlungssystem verbundene Erfüllungsrisiko unwesentlich ist.

B3.3.9

Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph B3.3.8(c) ist das mit einem elektronischen Zahlungssystem verbundene Erfüllungsrisiko unwesentlich, wenn es so beschaffen ist, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags einem Standardprozess folgt und die Zeitspanne zwischen der Erfüllung der Kriterien nach Paragraph B3.3.8(a) und (b) und der Auszahlung an die Gegenpartei kurz ist. Das Erfüllungsrisiko wäre jedoch nicht unwesentlich, wenn die Ausführung des Zahlungsauftrags davon abhinge, ob das Unternehmen am Erfüllungstag die Zahlung leisten kann.

B3.3.10

Beschließt ein Unternehmen, Paragraph B3.3.8 auf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit) anzuwenden, die bzw. der über ein elektronisches Zahlungssystem erfüllt wird, hat es diesen Paragraphen auf alle über dasselbe elektronische Zahlungssystem vorgenommenen Zahlungen anzuwenden.

EINSTUFUNG (KAPITEL 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen

B4.1.7A

Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, sind mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar. Bei einer elementaren Kreditvereinbarung stellen Entgelte für den Zeitwert des Geldes (siehe Paragraphen B4.1.9A-B4.1.9E) und für das Ausfallrisiko normalerweise die signifikantesten Zinskomponenten dar. Allerdings können die Zinsen bei einer solchen Vereinbarung auch Entgelte für andere grundlegende Kreditrisiken (beispielsweise Liquiditätsrisiko) sowie Kosten (beispielsweise Verwaltungskosten) in Verbindung mit dem Halten des finanziellen Vermögenswerts über einen bestimmten Zeitraum beinhalten. Ferner können die Zinsen eine Gewinnmarge beinhalten, die mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar ist. Unter extremen Konjunkturbedingungen können Zinsen negativ sein, wenn beispielsweise der Inhaber eines finanziellen Vermögenswerts entweder ausdrücklich oder stillschweigend für die Anlage seines Geldes über einen bestimmten Zeitraum bezahlt (und diese Gebühr die Vergütung übersteigt, die der Inhaber für den Zeitwert des Geldes, das Ausfallrisiko und die anderen grundlegenden Kreditrisiken und Kosten erhält). Jedoch führen Vertragsbedingungen, durch die Parteien Risiken oder Volatilität bei den vertraglichen Zahlungsströmen ausgesetzt werden, die nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung zusammenhängen, z. B. Preisänderungsrisiken bei Eigenkapitaltiteln oder Rohstoffen, nicht zu vertraglichen Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Bei einem ausgereichten oder erworbenen finanziellen Vermögenswert kann es sich um eine elementare Kreditvereinbarung handeln, unabhängig davon, ob er in rechtlicher Form ein Kredit ist.

B4.1.8A

Bei der Beurteilung, ob die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind, muss ein Unternehmen möglicherweise die verschiedenen Zinskomponenten getrennt voneinander betrachten. Bei der Zinsbewertung geht es eher um die Frage, wofür ein Unternehmen das Entgelt erhält, als darum, wie hoch das Entgelt ist, das es erhält. Die Höhe des Entgelts, das ein Unternehmen erhält, kann jedoch ein Hinweis darauf sein, dass das Unternehmen für etwas anderes als die grundlegenden Kreditrisiken und Kosten vergütet wird. Nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind vertragliche Zahlungsströme, die an eine nicht zu den grundlegenden Kreditrisiken oder Kosten zählende Variable — beispielsweise den Wert eines Eigenkapitalinstruments oder einen Warenpreis — gekoppelt sind oder einen Anteil an den Erlösen oder Gewinnen des Schuldners darstellen, selbst wenn solche Vertragsbedingungen am Markt, an dem das Unternehmen tätig ist, üblich sind.

Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

B4.1.10

Beinhaltet ein finanzieller Vermögenswert eine Vertragsbedingung, die den Zeitpunkt oder die Höhe vertraglicher Zahlungsströme ändern könnte (z. B. wenn der Vermögenswert vor Fälligkeit zurückgezahlt oder die Laufzeit verlängert werden kann), muss das Unternehmen bestimmen, ob die vertraglichen Zahlungsströme, die aufgrund dieser Vertragsbedingungen über die Laufzeit des Instruments entstehen könnten, ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Für diese Feststellung muss das Unternehmen die vertraglichen Zahlungsströme beurteilen, die vor und nach der Änderung der vertraglichen Zahlungsströme auftreten könnten, unabhängig davon, wie wahrscheinlich eine solche Änderung der vertraglichen Zahlungsströme ist. Das Unternehmen muss unter Umständen auch die Art eines bedingten Ereignisses (d. h. den Auslöser) beurteilen, durch das sich der Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern würde. Während die Art des bedingten Ereignisses selbst kein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung ist, ob die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen, kann dies ein Indikator sein. Man vergleiche beispielsweise ein Finanzinstrument mit einem Zinssatz, der an einen höheren Zinssatz angepasst wird, wenn der Schuldner eine bestimmte Anzahl von Zahlungen versäumt, mit einem Finanzinstrument mit einem Zinssatz, der an einen höheren Zinssatz angepasst wird, wenn ein bestimmter Index für Eigenkapitaltitel ein bestimmtes Niveau erreicht. Im ersteren Fall ist es aufgrund der Beziehung zwischen versäumten Zahlungen und einer Erhöhung des Ausfallrisikos eher wahrscheinlich, dass die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Im ersteren Fall hängt die Art des bedingten Ereignisses unmittelbar mit den Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und Kosten zusammen, wobei sich die vertraglichen Zahlungsströme ebenfalls entsprechend ändern. (Siehe auch Paragraph B4.1.18.)

B4.1.10A

In einigen Fällen führt ein bedingtes Merkmal zu vertraglichen Zahlungsströmen, die sowohl vor als auch nach ihrer Änderung mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind, obwohl die Art des bedingten Ereignisses selbst nicht unmittelbar mit Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und Kosten zusammenhängt. Beispielsweise kann der Zinssatz eines Kredits um eine festgelegte Anzahl Basispunkte angepasst werden, wenn der Schuldner eine vertraglich vereinbarte Verringerung seiner CO2-Emissionen erreicht. In einem solchen Fall weist der finanzielle Vermögenswert in Anwendung von Paragraph B4.1.10 nur dann vertragliche Zahlungsströme auf, bei denen es sich ausschließlich um Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag handelt, wenn sich die vertraglichen Zahlungsströme bei allen vertraglich möglichen Szenarien nicht wesentlich von denen eines Finanzinstruments mit identischen Vertragsbedingungen, aber ohne ein solches bedingtes Merkmal unterscheiden würden. Unter bestimmten Umständen kann das Unternehmen dies möglicherweise anhand einer qualitativen Beurteilung bestimmen, doch ist unter anderen Umständen eventuell eine quantitative Beurteilung erforderlich. Wenn ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand klar ist, dass sich die vertraglichen Zahlungsströme nicht wesentlich voneinander unterscheiden, braucht das Unternehmen keine detaillierte Beurteilung vorzunehmen.

B4.1.13

Es folgen einige Beispiele für vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Diese Liste von Beispielen ist nicht abschließend.

Instrument

Schlussfolgerungen

Instrument EA

Instrument EA ist ein Kredit, dessen Zinssatz in jeder Berichtsperiode um eine festgelegte Anzahl Basispunkte angepasst wird, wenn der Schuldner in der vorangegangenen Berichtsperiode eine vertraglich vereinbarte Verringerung seiner CO2-Emissionen erreicht.

Die maximal möglichen kumulierten Anpassungen würden den Zinssatz des Kredits nicht wesentlich verändern.

Die vertraglichen Zahlungsströme stellen ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar.

Das Unternehmen prüft, ob die vertraglichen Zahlungsströme, die sowohl vor als auch nach jeder Änderung der vertraglichen Zahlungsströme entstehen könnten, ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sind (siehe Paragraph B4.1.10).

Tritt das bedingte Ereignis — die Erreichung des CO2-Emissionsziels — ein, wird der Zinssatz um eine festgelegte Anzahl Basispunkte angepasst; die vertraglichen Zahlungsströme sind infolgedessen mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar. Nur weil die Art des bedingten Ereignisses selbst nicht unmittelbar mit Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und Kosten zusammenhängt, kann das Unternehmen nicht ohne weitere Beurteilung schließen, ob es sich bei den Zahlungsströmen des finanziellen Vermögenswerts ausschließlich um Tilgungs- und Zinszahlungen handelt.

Es beurteilt folglich, ob sich die vertraglichen Zahlungsströme bei allen vertraglich möglichen Szenarien nicht wesentlich von denen eines Finanzinstruments mit identischen Vertragsbedingungen unterscheiden würden, das kein an die CO2-Emissionen gebundenes bedingtes Merkmal aufweist (siehe Paragraph B4.1.10A).

Da etwaige Änderungen über die Laufzeit des Instruments nicht zu einer wesentlichen Veränderung der vertraglichen Zahlungsströme führen würden, zieht das Unternehmen den Schluss, dass die mit dem Kredit verbundenen vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

B4.1.14

Es folgen einige Beispiele für vertragliche Zahlungsströme, die keine ausschließlichen Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Diese Liste von Beispielen ist nicht abschließend.

Instrument

Schlussfolgerungen

Instrument I

Instrument I ist ein Kredit, dessen Zinssatz in jeder Berichtsperiode so angepasst wird, dass die Bewegungen eines marktbasierten CO2-Preisindex in der vorangegangenen Berichtsperiode abgebildet werden.

Die vertraglichen Zahlungsströme stellen nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar.

Die vertraglichen Zahlungsströme sind an eine Variable (den CO2-Preisindex) gekoppelt, die nicht zu den grundlegenden Kreditrisiken oder Kosten zählt. Folglich sind die vertraglichen Zahlungsströme nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar (siehe Paragraph B4.1.8A).

B4.1.15

In einigen Fällen können bei einem finanziellen Vermögenswert vertragliche Zahlungsströme anfallen, die als Tilgung und Zinsen bezeichnet werden, jedoch nicht den Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, wie sie in den Paragraphen 4.1.2(b), 4.1.2A(b) und 4.1.3 des vorliegenden Standards beschrieben sind, entsprechen.

B4.1.16

Dies wäre möglich, wenn der finanzielle Vermögenswert eine Finanzinvestition in bestimmte Vermögenswerte oder Zahlungsströme darstellt und die vertraglichen Zahlungsströme somit nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Wenn die Vertragsbedingungen beispielsweise vorsehen, dass sich die Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert erhöhen, wenn mehr Fahrzeuge eine bestimmte Mautstraße nutzen, stehen diese vertraglichen Zahlungsströme nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung in Einklang. Infolgedessen würde das Instrument nicht die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllen.

B4.1.16A

Der in Paragraph B4.1.15 beschriebene Fall kann auch dann eintreten, wenn ein finanzieller Vermögenswert Merkmale fehlender Rückgriffsrechte aufweist. Ein finanzieller Vermögenswert weist solche Merkmale auf, wenn das letztliche Recht eines Unternehmens auf Erhalt von Zahlungsströmen vertraglich auf Zahlungsströme beschränkt ist, die von bestimmten Vermögenswerten generiert werden. Anders ausgedrückt wäre das Unternehmen in erster Linie dem Wertentwicklungsrisiko dieser Vermögenswerte und nicht dem Kreditausfallrisiko ausgesetzt. Beispielsweise kann das letztliche Recht eines Gläubigers auf Erhalt von Zahlungsströmen vertraglich auf die Zahlungsströme beschränkt sein, die von bestimmten Vermögenswerten eines strukturierten Unternehmens generiert werden.

B4.1.17

Die Tatsache, dass ein finanzieller Vermögenswert Merkmale fehlender Rückgriffsrechte aufweist, schließt jedoch für sich genommen nicht aus, dass der finanzielle Vermögenswert die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllt. In solchen Fällen muss der Schuldner die Verknüpfung zwischen den jeweils zugrunde liegenden Vermögenswerten oder Zahlungsströmen und den vertraglichen Zahlungsströmen des einzustufenden finanziellen Vermögenswerts beurteilen (Look-Through-Ansatz), um zu bestimmen, ob diese vertraglichen Zahlungsströme Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Ein Unternehmen hat auch zu berücksichtigen, wie sich andere vertragliche Vereinbarungen — etwa nachrangige Schuldtitel oder vom Schuldner begebene Eigenkapitalinstrumente — auf diese Verknüpfung auswirken. Wenn die Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu weiteren Zahlungsströmen führen oder die Zahlungsströme auf eine Weise beschränken, die mit dem Charakter von Tilgungs- und Zinszahlungen nicht vereinbar sind, erfüllt der finanzielle Vermögenswert nicht die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b). Ob es sich bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten um finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögenswerte handelt, ist für sich genommen für diese Beurteilung irrelevant.

Vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente

B4.1.20

Bei einigen Transaktionsarten, die Merkmale fehlender Rückgriffsrechte aufweisen, kann ein Emittent mithilfe mehrerer vertraglich verknüpfter Finanzinstrumente (Tranchen) eine Rangfolge für die Zahlungen an die Inhaber der finanziellen Vermögenswerte festlegen. Für jede Tranche wird festgelegt, in welcher Rangfolge etwaige vom Emittenten mit dem zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten generierte Zahlungsströme darauf verteilt werden. Die Reihenfolge der Zahlungen an die Inhaber dieser Tranchen wird durch eine Wasserfallzahlungsstruktur festgelegt, die Kreditrisikokonzentrationen schafft und zu einer unverhältnismäßigen Verteilung von Zahlungsausfällen bei den zugrunde liegenden Finanzinstrumenten zwischen den Tranchen führt. In solchen Fällen haben die Inhaber einer Tranche nur dann einen Anspruch auf Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, wenn der Emittent ausreichende Zahlungsströme zur Bedienung der ranghöheren Tranchen generiert. Bei Transaktionen dieser Art wenden die Inhaber der Tranchen anstelle von Paragraph B4.1.17 die Paragraphen B4.1.21-B4.1.26 an.

B4.1.20A

Bei einigen Transaktionen, die mehrere Schuldinstrumente umfassen können und die in Paragraph B4.1.20 beschriebenen Merkmale aufzuweisen scheinen, handelt es sich tatsächlich um Kreditvereinbarungen, die so strukturiert sind, dass sie einem Gläubiger (oder einer Gruppe von Gläubigern) eine verbesserte Kreditbesicherung bieten. So kann beispielsweise ein strukturiertes Unternehmen gegründet werden, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die Zahlungsströme zur Rückzahlung an den Gläubiger generieren, hält. Das strukturierte Unternehmen gibt vorrangige und nachrangige Schuldinstrumente aus. Der Gläubiger hält das vorrangige Schuldinstrument, und das Unternehmen, das das strukturierte Unternehmen — den Inhaber des nachrangigen Schuldinstrument — sponsert, ist faktisch nicht dazu in der Lage, das nachrangige Instrument zu verkaufen, ohne dass das vorrangige fällig gestellt wird. Die Inhaber solcher Schuldinstrumente wenden anstelle der Paragraphen B4.1.21-B4.1.26 die Paragraphen B4.1.7-B4.1.19 an.

B4.1.21

Bei Transaktionen, die vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente umfassen, wie in Paragraph B4.1.20 beschrieben, weist eine Tranche nur dann Zahlungsstromeigenschaften auf, die Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag entsprechen, wenn

a)

B4.1.22

Ein Unternehmen muss die vertraglichen Verknüpfungen so weit analysieren, bis es den zugrunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten identifizieren kann, welche die Zahlungsströme generieren (und nicht nur weiterleiten). Dies ist der zugrunde liegende Bestand an Finanzinstrumenten.

B4.1.23

Der zugrunde liegende Bestand muss ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten, deren vertragliche Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Für die Zwecke dieser Beurteilung kann der zugrunde liegende Bestand Finanzinstrumente umfassen, die nicht unter die Einstufungsvorschriften (siehe Abschnitt 4.1) fallen, deren vertragliche Zahlungsströme jedoch ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag — z. B. Forderungen aus Leasingverhältnissen — entsprechen. Unterliegen allerdings Forderungen aus Leasingverhältnissen einem Restwertrisiko oder enthalten sie variable Leasingzahlungen, die an eine nicht zu den grundlegenden Kreditrisiken oder Kosten zählende Variable (z. B. einen marktüblichen Mietpreis) gekoppelt sind, entsprechen die damit verbundenen vertraglichen Zahlungsströme nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag.

Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Die Paragraphen 20B, 20C, 20D, 44LL und 44MM werden hinzugefügt. Die Paragraphen 11A und 11B werden geändert.

BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE

Bilanz

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden

11A

Hat ein Unternehmen, wie gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 zulässig, Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet designiert, sind für jede Anlageklasse folgende Angaben erforderlich:

a)

b)

c)

der beizulegende Zeitwert am Abschlussstichtag,

d)

e)

f)

der in der Berichtsperiode im sonstigen Ergebnis ausgewiesene Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, wobei dieser Gewinn oder Verlust je nachdem, ob er sich auf in der Berichtsperiode ausgebuchte oder am Abschlussstichtag gehaltene Finanzinvestitionen bezieht, getrennt ausgewiesen wird.

11B

Hat ein Unternehmen während der Berichtsperiode Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ausgebucht, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet wurden, sind folgende Angaben erforderlich:

a)

b)

c)

d)

in der Berichtsperiode vorgenommene Umgliederungen der kumulierten Gewinne oder Verluste innerhalb des Eigenkapitals, die sich auf in dieser Berichtsperiode ausgebuchte Finanzinvestitionen beziehen.

Gesamtergebnisrechnung

Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten

20B

Ein Unternehmen hat die nach Paragraph 20C erforderlichen Angaben für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und für jede Klasse von finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, zu machen. Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, wie viele Details anzugeben sind, welcher Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung angemessen ist und ob die Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativen Informationen benötigen.

20C

Um den Abschlussadressaten die Auswirkungen von Vertragsklauseln verständlich zu machen, die die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme in Abhängigkeit davon ändern könnten, ob ein bedingtes Ereignis, das nicht unmittelbar mit Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und Kosten (wie dem Zeitwert des Geldes oder dem Ausfallrisiko) zusammenhängt, eintritt oder nicht, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

a)

eine qualitative Beschreibung der Art des bedingten Ereignisses,

b)

quantitative Informationen über die möglichen Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme, die sich aus diesen Vertragsklauseln ergeben könnten (z. B. die Bandbreite der möglichen Änderungen), und

c)

den Bruttobuchwert der finanziellen Vermögenswerte und die fortgeführten Anschaffungskosten der finanziellen Verbindlichkeiten, die diesen Vertragsbedingungen unterliegen.

20D

Beispielsweise hat ein Unternehmen die in Paragraph 20C verlangten Angaben für eine Klasse von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten zu machen, deren vertragliche Zahlungsströme sich ändern, wenn das Unternehmen seine CO2-Emissionen senkt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

44LL

Mit den im Mai 2024 veröffentlichten Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten wurden die Paragraphen 20B, 20C und 20D hinzugefügt und die Paragraphen 11A und 11B geändert. Wenn ein Unternehmen die Änderungen an IFRS 9 anwendet, sind nach IFRS 9 Paragraph 7.1.12-7.1.13 auch diese Änderungen anzuwenden. Beschließt ein Unternehmen, gemäß IFRS 9 Paragraph 7.1.13(b) nur die Änderungen der Anwendungsleitlinien zu Abschnitt 4.1 von IFRS 9 (Einstufung finanzieller Vermögenswerte) auf ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, hat es gleichzeitig auch die Paragraphen 20B, 20C und 20D dieses Standards anzuwenden. In jedem Fall müssen die aufgrund der Änderungen erforderlichen Angaben nicht für Geschäftsjahre gemacht werden, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen liegen.

44MM

In dem Geschäftsjahr, in dem ein Unternehmen erstmals die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten anwendet, muss es die nach IAS 8 Paragraph 28(f) erforderlichen Angaben nicht machen.

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1047/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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