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Document 32025R1047
Commission Regulation (EU) 2025/1047 of 27 May 2025 amending Regulation (EU) 2023/1803 as regards International Financial Reporting Standard 9 and International Financial Reporting Standard 7
Verordnung (EU) 2025/1047 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
Verordnung (EU) 2025/1047 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
C/2025/3197
ABl. L, 2025/1047, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1047/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1047 |
28.5.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1047 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen. |
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(2) |
Am 30. Mai 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (im Folgenden „IFRS 9“) und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden „IFRS 7“). Damit sollte einigen Ergebnissen der Überprüfung der Einstufungs- und Bewertungsvorschriften des IFRS 9 nach der Einführung von 2022 und an den IFRS-Interpretationsausschuss herangetragenen Anliegen der Interessenträger Rechnung getragen werden. |
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(3) |
Mit den Änderungen wird die Einstufung finanzieller Vermögenswerte in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance- (im Folgenden „ESG“) und ähnliche Merkmale sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten mithilfe elektronischer Zahlungssysteme präzisiert. Zudem werden Angabepflichten eingeführt, um im Interesse der Anleger für mehr Transparenz in Bezug auf Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und auf Finanzinstrumente mit ungewissen — etwa an ESG-bezogene Ziele gebundenen — Merkmalen zu sorgen. |
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(4) |
Mit diesen Änderungen sollen Kredite mit ESG-bezogenen Merkmalen gefördert werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, sie je nach Geschäftsmodell entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu bewerten, sofern sie das Zahlungsstromkriterium (Solely Payments of Principal and Interest, SPPI) erfüllen. So sollen die Rechnungslegungsvorschriften Maßnahmen für einen wirtschaftlichen Wandel, mit denen der europäische Grüne Deal vorangebracht wird, unterstützen. |
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(5) |
Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Die EFRAG ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass der Nutzen dieser Änderungen die damit verbundenen Kosten übersteigt. |
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(6) |
Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird wie folgt geändert:
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1. |
International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, |
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2. |
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.
(2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).
ANHANG
ÄNDERUNGEN AN DER EINSTUFUNG UND BEWERTUNG VON FINANZINSTRUMENTEN
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7
Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente
Die Paragraphen 7.1.12-7.1.13 und 7.2.47-7.2.49 sowie die Überschrift vor Paragraph 7.2.47 werden hinzugefügt.
7.1. ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
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7.1.12. |
Mit den im Mai 2024 veröffentlichten Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten zur Änderung von IFRS 9 und IFRS 7 wurden die Paragraphen 7.2.47-7.2.49, B3.1.2A, B3.3.8-B3.3.10, B4.1.8A, B4.1.10A, B4.1.16A und B4.1.20A eingefügt. Des Weiteren wurden die Paragraphen B4.1.10, B4.1.13, B4.1.14, B4.1.16, B4.1.17, B4.1.20, B4.1.21 und B4.1.23 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
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7.1.13. |
Beschließt ein Unternehmen, diese Änderungen auf eine frühere Periode anzuwenden, hat es entweder
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7.2. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
…
Übergangsvorschriften für die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten
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7.2.47. |
Soweit in den Paragraphen 7.2.48-7.2.49 nicht anders festgelegt, sind die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. Für die Zwecke der Vorschriften dieser Paragraphen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet. |
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7.2.48. |
Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, frühere Perioden anzupassen, um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen. Ein Unternehmen darf frühere Perioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden müssen. Passt ein Unternehmen frühere Perioden nicht an, hat es die Auswirkung der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die kumulierte Auswirkung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder gegebenenfalls anderer Eigenkapitalkomponenten) zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu erfassen. |
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7.2.49. |
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen der Anwendungsleitlinien zu Abschnitt 4.1 dieses Standards (Einstufung finanzieller Vermögenswerte) hat ein Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten, deren Bewertungskategorie sich durch Anwendung der Änderungen ändert, Folgendes anzugeben:
Anhang B Leitlinien für die Anwendung Die Paragraphen B3.1.2A, B3.3.8-B3.3.10, B4.1.8A, B4.1.10A, B4.1.16A und B4.1.20A sowie die Überschrift vor Paragraph B3.1.2A werden hinzugefügt. Die Paragraphen B4.1.10, B4.1.13, B4.1.14, B4.1.16, B4.1.17, B4.1.20, B4.1.21 und B4.1.23 werden geändert. Die Paragraphen B4.1.7A, B4.1.15 und B4.1.22 werden nicht geändert, sondern zur besseren Übersicht mit aufgeführt. ANSATZ UND AUSBUCHUNG (KAPITEL 3) Erstmaliger Ansatz (Paragraph 3.1) … Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes oder der Ausbuchung
Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten (Abschnitt 3.3) …
EINSTUFUNG (KAPITEL 4) Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1) … Vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen …
Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern
Vertraglich verknüpfte Finanzinstrumente
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Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Die Paragraphen 20B, 20C, 20D, 44LL und 44MM werden hinzugefügt. Die Paragraphen 11A und 11B werden geändert.
BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE
…
Bilanz
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Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden
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11A |
Hat ein Unternehmen, wie gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 zulässig, Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet designiert, sind für jede Anlageklasse folgende Angaben erforderlich:
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11B |
Hat ein Unternehmen während der Berichtsperiode Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ausgebucht, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet wurden, sind folgende Angaben erforderlich:
… |
Gesamtergebnisrechnung
Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten
…
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20B |
Ein Unternehmen hat die nach Paragraph 20C erforderlichen Angaben für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, und für jede Klasse von finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, zu machen. Das Unternehmen hat zu berücksichtigen, wie viele Details anzugeben sind, welcher Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung angemessen ist und ob die Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativen Informationen benötigen. |
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20C |
Um den Abschlussadressaten die Auswirkungen von Vertragsklauseln verständlich zu machen, die die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme in Abhängigkeit davon ändern könnten, ob ein bedingtes Ereignis, das nicht unmittelbar mit Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und Kosten (wie dem Zeitwert des Geldes oder dem Ausfallrisiko) zusammenhängt, eintritt oder nicht, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
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20D |
Beispielsweise hat ein Unternehmen die in Paragraph 20C verlangten Angaben für eine Klasse von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten zu machen, deren vertragliche Zahlungsströme sich ändern, wenn das Unternehmen seine CO2-Emissionen senkt.
… |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
…
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44LL |
Mit den im Mai 2024 veröffentlichten Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten wurden die Paragraphen 20B, 20C und 20D hinzugefügt und die Paragraphen 11A und 11B geändert. Wenn ein Unternehmen die Änderungen an IFRS 9 anwendet, sind nach IFRS 9 Paragraph 7.1.12-7.1.13 auch diese Änderungen anzuwenden. Beschließt ein Unternehmen, gemäß IFRS 9 Paragraph 7.1.13(b) nur die Änderungen der Anwendungsleitlinien zu Abschnitt 4.1 von IFRS 9 (Einstufung finanzieller Vermögenswerte) auf ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, hat es gleichzeitig auch die Paragraphen 20B, 20C und 20D dieses Standards anzuwenden. In jedem Fall müssen die aufgrund der Änderungen erforderlichen Angaben nicht für Geschäftsjahre gemacht werden, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen liegen. |
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44MM |
In dem Geschäftsjahr, in dem ein Unternehmen erstmals die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten anwendet, muss es die nach IAS 8 Paragraph 28(f) erforderlichen Angaben nicht machen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1047/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)