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Document 32025D0934

Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle

C/2025/1360

ABl. L, 2025/934, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2025/934/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2025/934/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/934

20.5.2025

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2025/934 DER KOMMISSION

vom 5. März 2025

zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 94/3/EG der Kommission (2) wurde ein Abfallverzeichnis erstellt, gefolgt von einem Verzeichnis gefährlicher Abfälle, das mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates eingeführt wurde. Diese Entscheidungen wurden durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) aufgehoben.

(2)

In den letzten Jahren wurden insbesondere in Bezug auf Lithium-, Natrium- und Nickelbatterien neue chemische Zusammensetzungen für Batterien entwickelt und die Herstellungs- und Recyclingverfahren für Batterien haben sich verändert. Diese Entwicklungen wurden im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) berücksichtigt und sollten sich im Abfallverzeichnis widerspiegeln.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 wird außerdem neue und geänderte Terminologie eingeführt, die für batteriebezogene Abfälle (d. h. Abfälle aus der Batterieherstellung, Altbatterien und deren Fraktionen) gilt und daher auch im Abfallverzeichnis berücksichtigt werden sollte.

(4)

Dementsprechend ist es erforderlich, das in der Entscheidung 2000/532/EG enthaltene Abfallverzeichnis zu aktualisieren, um neuen chemischen Zusammensetzungen von Batterien und der batteriebezogenen Abfallbewirtschaftung sowie dem sich entwickelnden Batteriemarkt Rechnung zu tragen und die Identifizierung und Einstufung relevanter Abfallströme sowie die Sortierung, das Recycling und die Meldung von batteriebezogenen Abfällen zu verbessern.

(5)

Die Einstufung bestimmter Abfallströme als gefährliche Abfälle auf der Grundlage aktueller evidenzbasierter Informationen über die Zusammensetzung und Gefahreneinstufung der Bestandteile ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgt. Die Einstufung gefährlicher Abfälle im Abfallverzeichnis sollte unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Zusammensetzung der Abfälle sowie der geltenden Konzentrationsgrenzwerte für gefährliche Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG für Stoffe, die nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Kriterien als gefährlich eingestuft sind, erfolgen.

(6)

Die Einstufung von Alkalibatterien sollte unter Berücksichtigung der Konzentration relevanter Stoffe in Batterien und ihrer Gefahreneinstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.

(7)

Um zur sicheren und wirksamen Bewirtschaftung von Lithium-Altbatterien aus Siedlungsabfällen beizutragen, sollte ein neuer Code für gefährliche Abfälle für Lithiumbatterien eingeführt werden, der getrennt gesammelte Fraktionen von Siedlungsabfällen abdeckt.

(8)

Die Entscheidung 2000/532/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit Betreiber und Behörden die neuen und geänderten Abfallcodes, insbesondere für erstmals oder von nun an als gefährlich eingestufte Abfälle, angemessen umsetzen und die erforderlichen strukturellen und betrieblichen Änderungen in Anlagen, in denen batteriebezogene Abfälle bewirtschaftet werden, vornehmen können und um die Anpassung, Vorlage und Bearbeitung von Abfallgenehmigungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 9. November 2026.

Brüssel, den 5. März 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj.

(2)  94/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 5 vom 7.1.1994, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/3(1)/oj).

(3)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/532/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Eintrag 09 01 11* erhält folgende Fassung:

„09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01 bis 16 06 04, 16 06 07 bis 16 06 11 oder 16 06 14 fallen“

2.

Nach dem Eintrag 10 08 20 werden folgende Einträge eingefügt:

„10 08 21*

Schlacken aus dem Recycling von Lithium-Altbatterien, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 22

Schlacken aus dem Recycling von Lithium-Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 21 fallen

10 08 23*

Schlacken aus dem Recycling von Nickel-Altbatterien, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 24

Schlacken aus dem Recycling von Nickel-Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 23 fallen

10 08 25*

Schlacken aus dem Recycling anderer Altbatterien, die gefährliche Stoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 01, 10 08 21 und 10 08 23 fallen

10 08 26

Schlacken aus dem Recycling anderer Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 25 fallen“

3.

Kapitel 16 06 erhält folgende Fassung:

„16 06

Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien

16 06 01*

Blei-Säure-Altbatterien

16 06 02*

Nickel-Cadmium-Altbatterien

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Altbatterien

16 06 04*

Alkali-Altbatterien (mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 03 fallen)

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Altbatterien

16 06 07*

Lithium-Altbatterien

16 06 08*

Nickel-Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 02 fallen (z. B. NiMH, Na-NiCl2)

16 06 09*

Zink-Altbatterien, einschließlich Silberoxid-Batterien

16 06 10*

Natrium-Altbatterien, die gefährliche Stoffe enthalten (außer 16 06 11)

16 06 11*

Natrium-Schwefel-Altbatterien

16 06 12

sonstige Natrium-Altbatterien (außer 16 06 10 und 16 06 11)

16 06 13*

gemischte Altbatterien

16 06 14*

sonstige Altbatterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 15

Altbatterien a. n. g. mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 12 und 16 06 14 fallen

16 06 22*

Abfälle aus der Herstellung von Blei-Säure-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. Bleipaste)

16 06 23

Abfälle aus der Herstellung von Blei-Säure-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 22 fallen

16 06 24*

Abfälle aus der Herstellung von Lithium-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. Kathodenabschnitte, Kathodenschlamm, nicht spezifikationsgerechte Batteriezellen, -module und/oder -sätze)

16 06 25

Abfälle aus der Herstellung von Lithium-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 24 fallen (z. B. Anodenabschnitte)

16 06 26*

Abfälle aus der Herstellung von Nickel-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. flüssiges und festes Kathodenmaterial)

16 06 27

Abfälle aus der Herstellung von Nickel-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 26 fallen

16 06 28*

Abfälle aus der Herstellung von Alkalibatterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 29

Abfälle aus der Herstellung von Alkalibatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 28 fallen

16 06 30*

Abfälle aus der Herstellung von Zink-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 31

Abfälle aus der Herstellung von Zink-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 30 fallen

16 06 32*

Abfälle aus der Herstellung von Natrium-Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten

16 06 33

Abfälle aus der Herstellung von Natrium-Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 32 fallen

16 06 34*

Abfälle aus der Herstellung von Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 22, 16 06 24, 16 06 26, 16 06 28, 16 06 30 und 16 06 32 fallen

16 06 35

Abfälle aus der Herstellung von Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 06 23, 16 06 25, 16 06 27, 16 06 29, 16 06 31 und 16 06 33 fallen“

4.

Eintrag 19 02 11* wird gestrichen.

 

 

5.

Folgende Einträge werden eingefügt:

„19 02 12*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle aus dem Batterierecycling enthalten

19 02 13*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten“

6.

Nach dem Eintrag 19 13 08 werden folgende Einträge eingefügt:

„19 14

Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung

19 14 01*

Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Blei-Säure-Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Blei-Säure-Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält

19 14 02*

Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Lithium-Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Lithium-Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält

19 14 03*

Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Nickel-Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Nickel-Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält

19 14 04*

Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Alkali-Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Alkali-Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält

19 14 05*

Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Zink-Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Zink-Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält

19 14 06*

Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Natrium-Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Natrium-Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält

19 14 07*

Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält, die nicht unter 19 14 01 bis 19 14 06 fällt

19 14 08

Legierungen aus dem Recycling von Altbatterien (in massiver Form)“

7.

Die Einträge 20 01 33* und 20 01 34 werden gestrichen.

8.

Nach dem Eintrag 20 01 41 werden folgende Einträge eingefügt:

„20 01 42*

Altbatterien, die unter 16 06 01 bis 16 06 04, 16 06 08 bis 16 06 11 oder 16 06 14 fallen, und gemischte Altbatterien, die diese Altbatterien umfassen, einschließlich 16 06 07

20 01 43*

unter 16 06 07 fallende Lithium-Altbatterien.

20 01 44

Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 42 und 20 01 43 fallen“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2025/934/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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