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Document 32025D0934
Commission Delegated Decision (EU) 2025/934 of 5 March 2025 amending Decision 2000/532/EC as regards an update of the list of waste in relation to battery-related waste
Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle
Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle
C/2025/1360
ABl. L, 2025/934, 20.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2025/934/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/934 |
20.5.2025 |
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2025/934 DER KOMMISSION
vom 5. März 2025
zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 94/3/EG der Kommission (2) wurde ein Abfallverzeichnis erstellt, gefolgt von einem Verzeichnis gefährlicher Abfälle, das mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates eingeführt wurde. Diese Entscheidungen wurden durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) aufgehoben. |
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(2) |
In den letzten Jahren wurden insbesondere in Bezug auf Lithium-, Natrium- und Nickelbatterien neue chemische Zusammensetzungen für Batterien entwickelt und die Herstellungs- und Recyclingverfahren für Batterien haben sich verändert. Diese Entwicklungen wurden im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) berücksichtigt und sollten sich im Abfallverzeichnis widerspiegeln. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 wird außerdem neue und geänderte Terminologie eingeführt, die für batteriebezogene Abfälle (d. h. Abfälle aus der Batterieherstellung, Altbatterien und deren Fraktionen) gilt und daher auch im Abfallverzeichnis berücksichtigt werden sollte. |
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(4) |
Dementsprechend ist es erforderlich, das in der Entscheidung 2000/532/EG enthaltene Abfallverzeichnis zu aktualisieren, um neuen chemischen Zusammensetzungen von Batterien und der batteriebezogenen Abfallbewirtschaftung sowie dem sich entwickelnden Batteriemarkt Rechnung zu tragen und die Identifizierung und Einstufung relevanter Abfallströme sowie die Sortierung, das Recycling und die Meldung von batteriebezogenen Abfällen zu verbessern. |
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(5) |
Die Einstufung bestimmter Abfallströme als gefährliche Abfälle auf der Grundlage aktueller evidenzbasierter Informationen über die Zusammensetzung und Gefahreneinstufung der Bestandteile ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgt. Die Einstufung gefährlicher Abfälle im Abfallverzeichnis sollte unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Zusammensetzung der Abfälle sowie der geltenden Konzentrationsgrenzwerte für gefährliche Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG für Stoffe, die nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Kriterien als gefährlich eingestuft sind, erfolgen. |
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(6) |
Die Einstufung von Alkalibatterien sollte unter Berücksichtigung der Konzentration relevanter Stoffe in Batterien und ihrer Gefahreneinstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. |
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(7) |
Um zur sicheren und wirksamen Bewirtschaftung von Lithium-Altbatterien aus Siedlungsabfällen beizutragen, sollte ein neuer Code für gefährliche Abfälle für Lithiumbatterien eingeführt werden, der getrennt gesammelte Fraktionen von Siedlungsabfällen abdeckt. |
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(8) |
Die Entscheidung 2000/532/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Damit Betreiber und Behörden die neuen und geänderten Abfallcodes, insbesondere für erstmals oder von nun an als gefährlich eingestufte Abfälle, angemessen umsetzen und die erforderlichen strukturellen und betrieblichen Änderungen in Anlagen, in denen batteriebezogene Abfälle bewirtschaftet werden, vornehmen können und um die Anpassung, Vorlage und Bearbeitung von Abfallgenehmigungen zu ermöglichen, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses aufgeschoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 9. November 2026.
Brüssel, den 5. März 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj.
(2) 94/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 5 vom 7.1.1994, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/3(1)/oj).
(3) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/532/oj).
(4) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission wird wie folgt geändert:
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1. |
Eintrag 09 01 11* erhält folgende Fassung:
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2. |
Nach dem Eintrag 10 08 20 werden folgende Einträge eingefügt:
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3. |
Kapitel 16 06 erhält folgende Fassung:
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4. |
Eintrag 19 02 11* wird gestrichen.
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5. |
Folgende Einträge werden eingefügt:
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6. |
Nach dem Eintrag 19 13 08 werden folgende Einträge eingefügt:
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7. |
Die Einträge 20 01 33* und 20 01 34 werden gestrichen. |
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8. |
Nach dem Eintrag 20 01 41 werden folgende Einträge eingefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2025/934/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)