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Document 32025R0421

Delegierte Verordnung (EU) 2025/421 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind

C/2024/8791

ABl. L, 2025/421, 24.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/421/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/421/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/421

24.3.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/421 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Verordnung (EU) 2023/1114 muss das gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtete Register der Kryptowerte-Whitepaper der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (im Folgenden „Register“) Informationen enthalten, die es dem Register ermöglichen, die Zugänglichkeit von Whitepapers zu erleichtern, die auf der Grundlage der in der genannten Verordnung festgelegten Arten von Kryptowerten eingestuft sind. Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sollten die zuständigen nationalen Behörden bei ihrer Aufgabe unterstützen, die einheitliche Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu überprüfen.

(2)

Um eine möglichst effiziente Führung des Registers zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die Daten im gleichen Format wie im Whitepaper an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermitteln. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die ESMA und die zuständigen Behörden darüber hinaus in der Lage sein, die einschlägigen Daten für die Einstufung von Whitepapers im Register aus den in Kryptowerte-Whitepapers offengelegten Informationen abzuleiten. Um die Änderungen der ab dem Geltungsbeginn des Artikels 110 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Daten so gering wie möglich zu halten, sollten die Daten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers verwendet werden, die Daten umfassen, die die zuständigen Behörden dem zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verfügung stellen werden.

(3)

Um eine effiziente Datenverarbeitung zu gewährleisten, sollten juristische Personen, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellen und darin durch eine Rechtsträgerkennung (legal entity identifier, LEI) nach ISO 17442 ausgewiesen werden, sicherstellen, dass diese LEI gültig ist und ordnungsgemäß aktualisiert wird. Wenn der Person, die das Whitepaper erstellt, keine LEI zugewiesen wurde, sollte das Register eine Kennung enthalten, die ähnliche Identifikationsmerkmale für die Zwecke des Registers bereitstellt.

(4)

Kryptowerte, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, können derzeit nicht anhand des ISO-Codes für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten (Classification of Financial Instruments, CFI) beschrieben werden. Derzeit wird eine universelle Standardmethode zur Einstufung entwickelt. Diese Einstufungsmethode wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertiggestellt sein. Um die Kryptowerte-Whitepapers im Register gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 einheitlich zu kennzeichnen, sollte daher der Functionally Fungible Group Digital Token Identifier (FFG DTI) verwendet werden, bei dem es sich um eine internationale genormte Kennung für digitale Token handelt. Darüber hinaus sollten die Digital Token-Identifikatoren (DTI) nach ISO 24165 verwendet werden, um Kryptowerte zu kennzeichnen und es Benutzern zu ermöglichen, die Hauptmerkmale der Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abzurufen und Token zu gruppieren, die auf mehreren Blockchains ausgegeben wurden und zum selben Kryptowerte-Whitepaper gehören. Die FFG DTI und die DTI sind für die Zwecke des Registers geeignet, da sie die Grundsätze der Eindeutigkeit, Neutralität, Zuverlässigkeit, Quelloffenheit, Skalierbarkeit und Zugänglichkeit auf Kostendeckungsbasis einhalten und in einem angemessenen Governance-Rahmen angeboten werden.

(5)

Da diese Verordnung die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers regelt und daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 (3) der Kommission in Zusammenhang steht, die Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für das Whitepaper betrifft, müssen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der beiden Verordnungen aufeinander abgestimmt werden. Der aufgeschobene Geltungsbeginn ist auch notwendig, damit Personen, die Kryptowerte-Whitepapers erstellen, und zuständige Behörden die Möglichkeit haben, ihr Vorgehen an die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen anzupassen.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Daten für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers

(1)   Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Die im Anhang aufgeführten Daten werden in einem einheitlichen Format gemäß der Norm ISO 20022 bereitgestellt.

(3)   Sind die im Anhang aufgeführten Daten in dem in Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepaper enthalten, so können die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels in demselben maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, in dem das Kryptowerte-Whitepaper gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission erstellt wurde.

Artikel 2

Rechtsträgerkennungen

Bei Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 stellen Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sicher, dass die Kennung

a)

gültig ist und gemäß den Bestimmungen einer der lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ausgestellt wurde;

b)

in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Stelle gepflegt wird.

Artikel 3

Identifizierung des Kryptowerts und des zugehörigen Whitepapers

(1)   Wird der Digital Token-Identifikator nach ISO 24165 angegeben, so wird das Kryptowerte-Whitepaper mit einer gültigen Kennung des Typs 3 für die Gruppe von Kryptowerten, auf die sich das Whitepaper bezieht, gekennzeichnet.

(2)   Wird der Digital Token Identifier nach ISO 24165 angegeben, so werden die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, einzeln mit einer gültigen Kennung ausgewiesen, die jedem der Kryptowerte, auf die sich das Whitepaper bezieht, zugewiesen ist.

(3)   Ist der Digital Token Identifier nach ISO 24165 nicht verfügbar, so werden im Kryptowerte-Whitepaper die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, anhand eines von der ESMA auf Unionsebene genehmigten Digital Token Identifier ausgewiesen, der alle folgenden Merkmale aufweist:

a)

Unverwechselbarkeit,

b)

Neutralität,

c)

Zuverlässigkeit,

d)

Quelloffenheit,

e)

Skalierbarkeit,

f)

Zugänglichkeit,

g)

Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und

h)

Regelung durch einen angemessenen Governance-Rahmen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 23. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).


ANHANG

Daten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers in dem in Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Register erforderlich sind

Legende

Zeichen

Datentyp

Begriffsbestimmung

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.

„YYYY“ bezeichnet das Jahr;

„MM“ bezeichnet den Monat;

„DD“ bezeichnet den Tag;

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ als Trenner zu verwenden ist;

„hh“ bezeichnet die Stunde;

„mm“ bezeichnet die Minute;

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde;

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit zu erfassen.

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Das Datum ist in folgendem Format anzugeben: YYYY-MM-DD.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen („–“) vorangestellt; Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{DTI}

9 alphanumerische Zeichen

Digital Token-Identifikator gemäß ISO-Norm 24165

{FFG DTI}

9 alphanumerische Zeichen

Code zur Identifizierung einer Gruppe gleichwertiger Digital Token-Identifikatoren gemäß ISO-Norm 24165 Typ 3

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

LEI-Code gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383


Nummer

Feld

Inhalt

Format und Standards

1

Art des Kryptowerte-Whitepapers

Die Art des übermittelten Kryptowerte-Whitepapers.

Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper vermögenswertereferenzierte Token, so ist der Code „ARTW“ zu verwenden.

Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper E-Geld-Token, so ist der Code „EMTW“ zu verwenden.

Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, so ist der Code „OTHR“ zu verwenden.

Auswahl aus vordefinierten Werten:

„ARTW“

„EMTW“

„OTHR“

2

Name des Emittenten

Name des Emittenten

Alphanumerischer Freitext

3

Rechtsform des Emittenten

Rechtsform

ISO-Norm 20275 „Finanzdienstleistungen — Rechtsformen von Entitäten“

4

Rechtsträgerkennung des Emittenten, sofern verfügbar

Rechtsträgerkennung des Emittenten, sofern verfügbar

{LEI}

5

Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Emittenten, sofern verfügbar

Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Emittenten, sofern verfügbar

Alphanumerischer Freitext

6

Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar

Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar

{LEI}

7

Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar

Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat

Alphanumerischer Freitext

8

Kennung des Betreibers der Handelsplattform

Segment MIC (Marktidentifikationscode) für die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betriebene Handelsplattform, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC

{MIC}

9

Handelsname oder Firmenname des Emittenten, sofern verfügbar

Handelsname oder Firmenname des Emittenten, sofern verfügbar

Alphanumerischer Freitext

10

Anschrift des Emittenten

Anschrift des Emittenten

Alphanumerischer Freitext

11

Telefonnummer des Emittenten, sofern verfügbar

Telefonnummer des Emittenten, sofern verfügbar

Alphanumerischer Freitext

12

E-Mail-Adresse des Emittenten, sofern verfügbar

E-Mail-Adresse des Emittenten, sofern verfügbar

Alphanumerischer Freitext

13

Website des Emittenten

Website des Emittenten

Alphanumerischer Freitext

14

Herkunftsmitgliedstaat

Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114

Erschöpfende Liste der EU-Mitgliedstaaten

15

Aufnahmemitgliedstaaten

Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2023/1114

Erschöpfende Liste der EU-Mitgliedstaaten

16

Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel

Das Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel oder, falls zum Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das beabsichtigte Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel

YYYY-MM-DD

17

Sonstige vom Emittenten erbrachte Dienstleistungen

Alle sonstigen vom Emittenten erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, mit Verweis auf die geltenden Rechtsakte der Union oder der Mitgliedstaaten, die diese Dienstleistung regeln, sofern verfügbar

Alphanumerischer Freitext

18

Gegebenenfalls das Datum der Zulassung

Gegebenenfalls das Datum der Zulassung durch die zuständige Behörde

YYYY-MM-DD

19

Gegebenenfalls das Datum des Entzugs der Zulassung

Gegebenenfalls das Datum des Entzugs der Zulassung durch die zuständige Behörde

YYYY-MM-DD

20

Veröffentlichungsdatum

Gegebenenfalls das tatsächliche oder geplante Veröffentlichungsdatum des Kryptowerte-Whitepapers oder des geänderten Kryptowerte-Whitepapers

YYYY-MM-DD

21

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

Datum und Uhrzeit der letzten Übermittlung des Whitepapers an die zuständige Behörde

YYYY-MM-DD Thh:mm:ss.ddddddZ.

22

Sprache oder Sprachen des Kryptowerte-Whitepapers

Sprache oder Sprachen, in der/denen das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist.

Wenn mehrere Sprachen verwendet wurden, ist dieses Feld so oft auszufüllen wie erforderlich.

Erschöpfende Liste der EU-Sprachen

23

Datensatzbezeichner

Eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes, die von der übermittelnden zuständigen Behörde zugewiesen wurde

{ALPHANUM-500}

24

Dateikurzname

Referenzcode, der erforderlich ist, um die Datei mit der entsprechenden Metadatendatei zu verknüpfen

{ALPHANUM-500}

25

Die Art der Übermittlung

Art der Übermittlung

NEWT = Neu

MODI = Änderung

ERROR = Fehler

CORR = Korrektur

26

Version

Version des Datensatzes (Daten und Metadaten)

{INTEGER-50}

27

Digital Token Identifier, der verwendet wird, um den Kryptowert oder die verschiedenen einzelnen Kryptowerte, auf die sich das Whitepaper bezieht, eindeutig zu identifizieren, sofern verfügbar

Code, der verwendet wird, um den Kryptowert oder die verschiedenen einzelnen Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, eindeutig zu identifizieren, sofern verfügbar

Digital Token Identifier nach ISO 24165 {DTI}

28

Functionally Fungible Group Digital Token Identifier, sofern verfügbar

Code zur eindeutigen Identifizierung der funktional fungiblen Gruppe, zu der der digitale Vermögenswert gehört (dieser ist also für die verschiedenen Vermögenswerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, gleich), d. h. Code zur Identifizierung des Whitepapers gemäß ISO 24165 DTI vom Typ = 3 (d. h. funktional fungible Gruppe), sofern verfügbar

ISO 24165 [FFG DTI]

29

Kennzeichnung personenbezogener Daten

Kennzeichnung, ob das vorgelegte Kryptowerte-Whitepaper personenbezogene Daten enthält

„richtig“ — Ja

„falsch“ — Nein


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/421/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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