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Document 32025R0421
Commission Delegated Regulation (EU) 2025/421 of 16 December 2024 supplementing Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the data necessary for the classification of crypto-asset white papers and the practical arrangements to ensure that such data is machine-readable
Delegierte Verordnung (EU) 2025/421 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind
Delegierte Verordnung (EU) 2025/421 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind
C/2024/8791
ABl. L, 2025/421, 24.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/421/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
![]() |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/421 |
24.3.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/421 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8, Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Entsprechend der Verordnung (EU) 2023/1114 muss das gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtete Register der Kryptowerte-Whitepaper der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (im Folgenden „Register“) Informationen enthalten, die es dem Register ermöglichen, die Zugänglichkeit von Whitepapers zu erleichtern, die auf der Grundlage der in der genannten Verordnung festgelegten Arten von Kryptowerten eingestuft sind. Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sollten die zuständigen nationalen Behörden bei ihrer Aufgabe unterstützen, die einheitliche Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu überprüfen. |
(2) |
Um eine möglichst effiziente Führung des Registers zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die Daten im gleichen Format wie im Whitepaper an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermitteln. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die ESMA und die zuständigen Behörden darüber hinaus in der Lage sein, die einschlägigen Daten für die Einstufung von Whitepapers im Register aus den in Kryptowerte-Whitepapers offengelegten Informationen abzuleiten. Um die Änderungen der ab dem Geltungsbeginn des Artikels 110 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Daten so gering wie möglich zu halten, sollten die Daten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers verwendet werden, die Daten umfassen, die die zuständigen Behörden dem zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verfügung stellen werden. |
(3) |
Um eine effiziente Datenverarbeitung zu gewährleisten, sollten juristische Personen, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellen und darin durch eine Rechtsträgerkennung (legal entity identifier, LEI) nach ISO 17442 ausgewiesen werden, sicherstellen, dass diese LEI gültig ist und ordnungsgemäß aktualisiert wird. Wenn der Person, die das Whitepaper erstellt, keine LEI zugewiesen wurde, sollte das Register eine Kennung enthalten, die ähnliche Identifikationsmerkmale für die Zwecke des Registers bereitstellt. |
(4) |
Kryptowerte, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, können derzeit nicht anhand des ISO-Codes für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten (Classification of Financial Instruments, CFI) beschrieben werden. Derzeit wird eine universelle Standardmethode zur Einstufung entwickelt. Diese Einstufungsmethode wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertiggestellt sein. Um die Kryptowerte-Whitepapers im Register gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 einheitlich zu kennzeichnen, sollte daher der Functionally Fungible Group Digital Token Identifier (FFG DTI) verwendet werden, bei dem es sich um eine internationale genormte Kennung für digitale Token handelt. Darüber hinaus sollten die Digital Token-Identifikatoren (DTI) nach ISO 24165 verwendet werden, um Kryptowerte zu kennzeichnen und es Benutzern zu ermöglichen, die Hauptmerkmale der Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abzurufen und Token zu gruppieren, die auf mehreren Blockchains ausgegeben wurden und zum selben Kryptowerte-Whitepaper gehören. Die FFG DTI und die DTI sind für die Zwecke des Registers geeignet, da sie die Grundsätze der Eindeutigkeit, Neutralität, Zuverlässigkeit, Quelloffenheit, Skalierbarkeit und Zugänglichkeit auf Kostendeckungsbasis einhalten und in einem angemessenen Governance-Rahmen angeboten werden. |
(5) |
Da diese Verordnung die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers regelt und daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 (3) der Kommission in Zusammenhang steht, die Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für das Whitepaper betrifft, müssen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der beiden Verordnungen aufeinander abgestimmt werden. Der aufgeschobene Geltungsbeginn ist auch notwendig, damit Personen, die Kryptowerte-Whitepapers erstellen, und zuständige Behörden die Möglichkeit haben, ihr Vorgehen an die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen anzupassen. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
(7) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Daten für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers
(1) Die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten sind im Anhang aufgeführt.
(2) Die im Anhang aufgeführten Daten werden in einem einheitlichen Format gemäß der Norm ISO 20022 bereitgestellt.
(3) Sind die im Anhang aufgeführten Daten in dem in Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepaper enthalten, so können die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels in demselben maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, in dem das Kryptowerte-Whitepaper gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission erstellt wurde.
Artikel 2
Rechtsträgerkennungen
Bei Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 stellen Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sicher, dass die Kennung
a) |
gültig ist und gemäß den Bestimmungen einer der lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ausgestellt wurde; |
b) |
in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Stelle gepflegt wird. |
Artikel 3
Identifizierung des Kryptowerts und des zugehörigen Whitepapers
(1) Wird der Digital Token-Identifikator nach ISO 24165 angegeben, so wird das Kryptowerte-Whitepaper mit einer gültigen Kennung des Typs 3 für die Gruppe von Kryptowerten, auf die sich das Whitepaper bezieht, gekennzeichnet.
(2) Wird der Digital Token Identifier nach ISO 24165 angegeben, so werden die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, einzeln mit einer gültigen Kennung ausgewiesen, die jedem der Kryptowerte, auf die sich das Whitepaper bezieht, zugewiesen ist.
(3) Ist der Digital Token Identifier nach ISO 24165 nicht verfügbar, so werden im Kryptowerte-Whitepaper die Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, anhand eines von der ESMA auf Unionsebene genehmigten Digital Token Identifier ausgewiesen, der alle folgenden Merkmale aufweist:
a) |
Unverwechselbarkeit, |
b) |
Neutralität, |
c) |
Zuverlässigkeit, |
d) |
Quelloffenheit, |
e) |
Skalierbarkeit, |
f) |
Zugänglichkeit, |
g) |
Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und |
h) |
Regelung durch einen angemessenen Governance-Rahmen. |
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 23. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
ANHANG
Daten, die für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers in dem in Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Register erforderlich sind
Legende
Zeichen |
Datentyp |
Begriffsbestimmung |
||||||||||||||||
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld. |
||||||||||||||||
{DATE_TIME_FORMAT} |
Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601 |
Datum und Uhrzeit in folgendem Format: YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.
Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit zu erfassen. |
||||||||||||||||
{DATEFORMAT} |
Datumsformat gemäß ISO 8601 |
Das Datum ist in folgendem Format anzugeben: YYYY-MM-DD. |
||||||||||||||||
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte.
|
||||||||||||||||
{DTI} |
9 alphanumerische Zeichen |
Digital Token-Identifikator gemäß ISO-Norm 24165 |
||||||||||||||||
{FFG DTI} |
9 alphanumerische Zeichen |
Code zur Identifizierung einer Gruppe gleichwertiger Digital Token-Identifikatoren gemäß ISO-Norm 24165 Typ 3 |
||||||||||||||||
{INTEGER-n} |
Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt |
Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte. |
||||||||||||||||
{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
LEI-Code gemäß ISO 17442 |
||||||||||||||||
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
Nummer |
Feld |
Inhalt |
Format und Standards |
1 |
Art des Kryptowerte-Whitepapers |
Die Art des übermittelten Kryptowerte-Whitepapers. Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper vermögenswertereferenzierte Token, so ist der Code „ARTW“ zu verwenden. Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper E-Geld-Token, so ist der Code „EMTW“ zu verwenden. Betrifft das Kryptowerte-Whitepaper andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, so ist der Code „OTHR“ zu verwenden. |
Auswahl aus vordefinierten Werten: „ARTW“ „EMTW“ „OTHR“ |
2 |
Name des Emittenten |
Name des Emittenten |
Alphanumerischer Freitext |
3 |
Rechtsform des Emittenten |
Rechtsform |
ISO-Norm 20275 „Finanzdienstleistungen — Rechtsformen von Entitäten“ |
4 |
Rechtsträgerkennung des Emittenten, sofern verfügbar |
Rechtsträgerkennung des Emittenten, sofern verfügbar |
{LEI} |
5 |
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Emittenten, sofern verfügbar |
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Emittenten, sofern verfügbar |
Alphanumerischer Freitext |
6 |
Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar |
Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar |
{LEI} |
7 |
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sofern verfügbar |
Sonstige nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung des Unternehmens, das das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat |
Alphanumerischer Freitext |
8 |
Kennung des Betreibers der Handelsplattform |
Segment MIC (Marktidentifikationscode) für die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen betriebene Handelsplattform, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC |
{MIC} |
9 |
Handelsname oder Firmenname des Emittenten, sofern verfügbar |
Handelsname oder Firmenname des Emittenten, sofern verfügbar |
Alphanumerischer Freitext |
10 |
Anschrift des Emittenten |
Anschrift des Emittenten |
Alphanumerischer Freitext |
11 |
Telefonnummer des Emittenten, sofern verfügbar |
Telefonnummer des Emittenten, sofern verfügbar |
Alphanumerischer Freitext |
12 |
E-Mail-Adresse des Emittenten, sofern verfügbar |
E-Mail-Adresse des Emittenten, sofern verfügbar |
Alphanumerischer Freitext |
13 |
Website des Emittenten |
Website des Emittenten |
Alphanumerischer Freitext |
14 |
Herkunftsmitgliedstaat |
Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
Erschöpfende Liste der EU-Mitgliedstaaten |
15 |
Aufnahmemitgliedstaaten |
Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
Erschöpfende Liste der EU-Mitgliedstaaten |
16 |
Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel |
Das Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel oder, falls zum Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behörde nicht verfügbar, das beabsichtigte Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel |
YYYY-MM-DD |
17 |
Sonstige vom Emittenten erbrachte Dienstleistungen |
Alle sonstigen vom Emittenten erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, mit Verweis auf die geltenden Rechtsakte der Union oder der Mitgliedstaaten, die diese Dienstleistung regeln, sofern verfügbar |
Alphanumerischer Freitext |
18 |
Gegebenenfalls das Datum der Zulassung |
Gegebenenfalls das Datum der Zulassung durch die zuständige Behörde |
YYYY-MM-DD |
19 |
Gegebenenfalls das Datum des Entzugs der Zulassung |
Gegebenenfalls das Datum des Entzugs der Zulassung durch die zuständige Behörde |
YYYY-MM-DD |
20 |
Veröffentlichungsdatum |
Gegebenenfalls das tatsächliche oder geplante Veröffentlichungsdatum des Kryptowerte-Whitepapers oder des geänderten Kryptowerte-Whitepapers |
YYYY-MM-DD |
21 |
Datum und Uhrzeit der Übermittlung |
Datum und Uhrzeit der letzten Übermittlung des Whitepapers an die zuständige Behörde |
YYYY-MM-DD Thh:mm:ss.ddddddZ. |
22 |
Sprache oder Sprachen des Kryptowerte-Whitepapers |
Sprache oder Sprachen, in der/denen das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist. Wenn mehrere Sprachen verwendet wurden, ist dieses Feld so oft auszufüllen wie erforderlich. |
Erschöpfende Liste der EU-Sprachen |
23 |
Datensatzbezeichner |
Eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes, die von der übermittelnden zuständigen Behörde zugewiesen wurde |
{ALPHANUM-500} |
24 |
Dateikurzname |
Referenzcode, der erforderlich ist, um die Datei mit der entsprechenden Metadatendatei zu verknüpfen |
{ALPHANUM-500} |
25 |
Die Art der Übermittlung |
Art der Übermittlung |
NEWT = Neu MODI = Änderung ERROR = Fehler CORR = Korrektur |
26 |
Version |
Version des Datensatzes (Daten und Metadaten) |
{INTEGER-50} |
27 |
Digital Token Identifier, der verwendet wird, um den Kryptowert oder die verschiedenen einzelnen Kryptowerte, auf die sich das Whitepaper bezieht, eindeutig zu identifizieren, sofern verfügbar |
Code, der verwendet wird, um den Kryptowert oder die verschiedenen einzelnen Kryptowerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, eindeutig zu identifizieren, sofern verfügbar |
Digital Token Identifier nach ISO 24165 {DTI} |
28 |
Functionally Fungible Group Digital Token Identifier, sofern verfügbar |
Code zur eindeutigen Identifizierung der funktional fungiblen Gruppe, zu der der digitale Vermögenswert gehört (dieser ist also für die verschiedenen Vermögenswerte, auf die sich das Kryptowerte-Whitepaper bezieht, gleich), d. h. Code zur Identifizierung des Whitepapers gemäß ISO 24165 DTI vom Typ = 3 (d. h. funktional fungible Gruppe), sofern verfügbar |
ISO 24165 [FFG DTI] |
29 |
Kennzeichnung personenbezogener Daten |
Kennzeichnung, ob das vorgelegte Kryptowerte-Whitepaper personenbezogene Daten enthält |
„richtig“ — Ja „falsch“ — Nein |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/421/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)