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Document 32025R0419
Commission Delegated Regulation (EU) 2025/419 of 16 December 2024 supplementing Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the procedure and timeframe for an issuer of asset-referenced tokens or of e-money tokens to adjust the amount of its own funds
Delegierte Verordnung (EU) 2025/419 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Anpassung der Höhe der Eigenmittel durch einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
Delegierte Verordnung (EU) 2025/419 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Anpassung der Höhe der Eigenmittel durch einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
C/2024/8741
ABl. L, 2025/419, 24.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/419/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/419 |
24.3.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/419 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Anpassung der Höhe der Eigenmittel durch einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Anforderung gilt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, sowie, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung verlangt, für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt, für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben. |
(2) |
Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token sowie Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder nicht signifikanter E-Geld-Token, die aber nach Artikel 35 Absatz 4 bzw. Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung dem Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, sollten einen Plan dafür ausarbeiten, die Höhe der Eigenmittel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an das erforderliche Niveau anzupassen. Die betreffenden Emittenten sollten die Durchführbarkeit eines derartigen Plans mit den jeweils zuständigen Behörden erörtern und sich mit diesen darüber einigen. Die Umsetzung eines solchen Plans sollte von den zuständigen Behörden eng überwacht werden, und die betreffenden Emittenten sollten der zuständigen Behörde zu diesem Zweck die unternommenen Schritte mitteilen und sie insbesondere auch abschließend unterrichten, wenn die Anpassung abgeschlossen ist. |
(3) |
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten die Fristen festlegen, innerhalb deren die Emittenten ihre Eigenmittel anpassen müssen. Derlei Fristen sollten einen Endtermin beinhalten, so kurz wie möglich sein und auf einer Einzelfallbewertung beruhen und sollten nach einem Dialog mit dem betroffenen Emittenten festgelegt werden, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den besagten Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen berücksichtigt werden sollten. |
(4) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(5) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token:
a) |
Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token; |
b) |
E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben; |
c) |
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die nicht signifikant sind, sofern die zuständige Behörde dies nach Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt; |
d) |
E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn die zuständige Behörde dies nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt. |
Artikel 2
Fristen
(1) Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Übermittlung eines Beschlusses, wonach ein vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token als signifikant eingestuft wird, oder nach der Mitteilung, dass die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt werden muss, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, innerhalb welcher Frist ein in Artikel 1 genannter Emittent von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token seine Eigenmittel anpassen muss. Diese Frist wird nach einem Dialog mit dem betreffenden Emittenten festgelegt.
(2) Die zuständige Behörde räumt dem betreffenden Emittenten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung für die Erhöhung seiner Eigenmittel nicht mehr als sechs Monate ein, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den betreffenden Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen zu berücksichtigen sind.
(3) Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung über die Frist legt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde einen detaillierten Plan dafür vor, wie seine Eigenmittel angepasst werden sollen, damit die Anforderung des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt wird.
Der Plan enthält zeitlich festgelegte Schritte und Verfahren, um die Anpassung der Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen.
Der Plan stellt sicher, dass die Eigenmittelposten und -instrumente, die zur Erfüllung der erhöhten und angepassten Anforderung verwendet werden, alle in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Bedingungen erfüllen.
(4) Lässt sich ein geplanter Schritt oder ein geplantes Verfahren nicht rechtzeitig verwirklichen, teilt der betreffende Emittent dies der zuständigen Behörde sofort schriftlich mit. In diesem Fall übermittelt der betreffende Emittent der zuständigen Behörde eine Aktualisierung des Plans mit alternativen Schritten oder Verfahren, die es dem Emittenten gestatten, seine Eigenmittel innerhalb der festgelegten Frist anzupassen.
(5) Die Durchführung des Plans wird von der zuständigen Behörde eng überwacht.
(6) Der betreffende Emittent unterrichtet die zuständige Behörde, wenn die im Plan vorgesehenen Schritte vollzogen wurden und insbesondere auch abschließend, wenn die erforderliche Anpassung der Eigenmittel vollzogen wurde, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vollzug.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/419/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)