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Document 32025D0397

Beschluss (GASP) 2025/397 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

ST/5458/2025/INIT

ABl. L, 2025/397, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/397/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/397/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/397

24.2.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/397 DES RATES

vom 24. Februar 2025

zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.

(3)

Die Union erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin als Verstoß gegen das Völkerrecht. Die Union setzt sich weiterhin für die vollständige Umsetzung ihrer Politik der Nichtanerkennung ein.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage und der anhaltenden rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation, die gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts verstoßen, insbesondere das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, und gegen grundlegende Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(5)

Die Union ist nach wie vor entschlossen, alle ihr zur Verfügung stehenden diplomatischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Instrumente zu nutzen, um die Konsolidierung der rechtswidrigen Besetzung der Krim und Sewastopols durch Russland zu verhindern und die vollständige Wiederherstellung der Souveränität der Ukraine über ihr gesamtes international anerkanntes Hoheitsgebiet zu unterstützen. Um die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Integration der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation zu verhindern und die Umgehung der im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (2) festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union durch die Russische Föderation über die Krim und Sewastopol zu verhindern, ist es angezeigt, die im Beschluss 2014/386/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen auszuweiten.

(6)

Insbesondere ist es angezeigt, Beschränkungen für Dienstleistungen, die die rechtswidrige Besetzung der Krim und Sewastopols durch Russland erleichtern und Wirtschaftsteilnehmern die Integration in das russische Rechts- und Finanzsystem ermöglichen, vor allem in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung, Öffentlichkeitsarbeit, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Krim und Sewastopol, zu verhängen.

(7)

Um Umgehungen zu verhindern, ist es angezeigt, die Bereitstellung bestimmter Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung sowie damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an die Krim und Sewastopol zu verbieten.

(8)

Ferner ist es angezeigt, die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die Krim und Sewastopol zu verbieten.

(9)

Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die ebenfalls durch den Beschluss 2014/512/GASP beschränkt sind, auf die Krim und nach Sewastopol zu beschränken.

(10)

Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 (3) zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Bestimmung zum Verbot von Umgehungen zu ändern, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Aktivität beteiligt ist, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.

(11)

Der Beschluss 2014/386/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/386/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.

2.

Artikel 4a Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 4b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten

a)

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder

b)

zur Nutzung auf der Krim oder in Sewastopol,

in den folgenden Bereichen:

i)

Verkehr,

ii)

Telekommunikation,

iii)

Energie,

iv)

Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.“

b)

Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.

4.

Artikel 4c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung oder Steuerberatung, oder Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Es ist verboten, unabhängig von der Herkunft der Waren und Technologien, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in unmittelbarem Zusammenhang mit Infrastrukturen auf der Krim oder in Sewastopol in den Sektoren gemäß Artikel 4b Absatz 1 zu erbringen.

(1b)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.

(1c)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen.

(1d)   Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Absatz erfasst werden.

(1e)   Es ist verboten,

a)

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 1b, 1c und 1d genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen;

b)

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 1b, 1c und 1d genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen;

c)

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol im Zusammenhang mit der in Absatz 1d genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(1f)   Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(1g)   Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2014/145/GASP des Rates (*1) im Einklang steht.

(1h)   Die Absätze 1b bis 1d gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(1i)   Abweichend von Absatz 1d können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag ukrainischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.

(1j)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 1e können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

a)

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen;

b)

Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar gefördert werden;

c)

das Funktionieren von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol;

d)

die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;

e)

die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware oder Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;

f)

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;

g)

die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in der Ukraine, in der Union, zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(1k)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1i oder 1j erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(*1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj).“ "

c)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

5.

Artikel 4d Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder“

6.

Artikel 4e Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4f

(1)   Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a)

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die auf die Krim oder nach Sewastopol reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;

b)

die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol oder

c)

Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim und in Sewastopol unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den im Anhang aufgeführten Ländern erhalten.

Artikel 4g

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

Artikel 4h

(1)   Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

benannten, in Anhang I des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach diesem Beschluss verstoßen haben;

c)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 2 verboten ist,

d)

Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol,

e)

russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

f)

Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.“

8.

Ein Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183, 24.6.2014, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/386/oj).

(2)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

(3)  Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2011, Strafverfahren gegen Mohsen Afrasiabi und andere, C-72/11, ECLI:EU:C:2011:874, Randnummer 67.


ANHANG

Der folgende Anhang wird dem Beschluss 2014/386/GASP angefügt:

„ANHANG

Liste der Länder gemäß Artikel 4f Absatz 2 Buchstabe c

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

JAPAN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA

AUSTRALIEN

KANADA

NEUSEELAND

NORWEGEN

SCHWEIZ

LIECHTENSTEIN

ISLAND“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/397/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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