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Document 32025R0306
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/306 of 31 October 2024 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council with regard to standard forms, templates and procedures for the information to be included in the application for authorisation as a crypto-asset service provider
Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
C/2024/7536
ABl. L, 2025/306, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/306/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/306 |
31.3.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/306 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2024
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Zwecke einer einfacheren Kommunikation zwischen juristischen Personen oder anderen Unternehmen, die eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), und den zuständigen Behörden sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle speziell für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen benennen und die Informationen zu der Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen. |
(2) |
Die vom Antragsteller übermittelten Informationen sollten vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden. |
(3) |
Um eine zügige und fristgerechte Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden den Eingang des Antrags bestätigen, indem der Antragsteller auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung erhält. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder Funktionen enthalten, die für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig sind. |
(4) |
Damit die zuständigen Behörden ihre Prüfung des Zulassungsantrags auf korrekte Informationen stützen können, sollten die Antragsteller die zuständigen Behörden unverzüglich von jeder Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen in Kenntnis setzen. In diesem Fall sollten die Fristen für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 an dem Tag beginnen, an dem die aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde eingehen. |
(5) |
Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, während der Prüfung gemäß den in Artikel 63 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Kriterien und Fristen zusätzliche Informationen vom Antragsteller anzufordern. |
(6) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt hat. |
(7) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.
Artikel 2
Einreichung des Zulassungsantrags
(1) Eine juristische Person oder ein sonstiges Unternehmen, die bzw. das eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 anstrebt (im Folgenden „Antragsteller“), stellt unter Verwendung des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Formulars einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde.
(2) Die juristische Person oder das sonstige Unternehmen übermittelt den Antrag in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.
Artikel 3
Eingang des Zulassungsantrags und Empfangsbestätigung
Die zuständigen Behörden übersenden dem Antragsteller auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung enthält die Kontaktdaten der Dienststelle, der Funktion oder des Bediensteten der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet.
Artikel 4
Mitteilung von Änderungen
(1) Der Antragsteller setzt die zuständige Behörde unverzüglich von jeder Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen in Kenntnis. Der Antragsteller übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.
(2) Legt der Antragsteller aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 vor, so beginnt die in Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Frist am Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.
(3) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen setzen die zuständige Behörde von jeder Änderung der Informationen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, in Kenntnis.
Artikel 5
Mitteilung der Entscheidung
Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Papierform und/oder auf elektronischem Weg mit.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
ANHANG
ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE ZULASSUNG ALS ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN
Gemäß Artikel 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Informationen, die dem Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beizufügen sind (1)
Referenznummer (von der zuständigen Behörde auszufüllen): Datum: VON Name des Antragstellers: Anschrift des Antragstellers/des Sitzes des Antragstellers: Kontaktdaten des benannten Ansprechpartners Name: Telefon: E-Mail: AN Mitgliedstaat (falls zutreffend): Zuständige Behörde: Anschrift: Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle Name: Telefon: E-Mail: Wir, [Name des Antragstellers einfügen], erklären, dass die übermittelten Informationen wahrheitsgemäß, richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind. Beziehen sich bestimmte Informationen ausschließlich auf ein Datum in der Zukunft, so wird im Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen, und wir verpflichten uns, die Behörde unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sich diese Informationen als falsch, unvollständig oder irreführend erweisen. Ferner verpflichten wir uns, die zuständige Behörde von jeder Änderung der mit diesem Formular übermittelten Informationen in Kenntnis zu setzen. Für den Antrag zuständige Person Name: Stellung/Position: Telefon: E-Mail:
ERFORDERLICHE INFORMATIONEN Allgemeine Informationen gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission (2) … Geschäftsplan gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission … Aufsichtsrechtliche Anforderungen … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Informationen über die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Fortführung des Geschäftsbetriebs … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Identität und Nachweis des guten Leumunds, der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowie eines ausreichenden Zeitaufwands der Mitglieder des Leitungsorgans … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Informationen zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. IKT-Systeme und damit verbundene Sicherheitsvorkehrungen … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Trennung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Bearbeitung von Beschwerden … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Grundsätze der Auftragsausführung … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Beratungsdienste oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. Transferdienstleistungen … Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte des Antrags verweisen. [Unterschrift des gesetzlichen Vertreters] |
(1) ABl. L, 2025/306, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/306/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/306/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)