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Document 32025R0304

Durchführungsverordnung (EU) 2025/304 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung von bestimmten Finanzunternehmen zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen

C/2024/7542

ABl. L, 2025/304, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/304/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/304/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/304

20.2.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/304 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung von bestimmten Finanzunternehmen zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 14 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Verordnung (EU) 2023/1114 sind Standardvorlagen, Mustertexte und Verfahren festzulegen, damit ein einheitlicher Mechanismus gewährleistet ist, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Befugnisse in Bezug auf die Mitteilungen, die sie von bereits beaufsichtigten Unternehmen über deren Absicht erhalten, Krypto-Dienstleistungen anzubieten, wirksam ausüben.

(2)

Für die Zwecke einer einfacheren Kommunikation zwischen einem mitteilenden Rechtsträger und der jeweils zuständigen Behörde sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle für das Mitteilungsverfahren benennen und die Kontaktinformationen auf ihrer Website veröffentlichen.

(3)

Um den Zugang zu den übermittelten Informationen zu vereinfachen und deren Kontrolle sowie die künftige Zugänglichkeit und Analyse zu erleichtern, sollte die Mitteilung in einem digitalen Format (Webformular) übermittelt werden, das die übermittelten Informationen automatisch kontrolliert und vorab überprüft und sie anschließend speichert, wenn sie vollständig sind.

(4)

Die von dem mitteilenden Rechtsträger vorgelegten Informationen sollten korrekt, vollständig und aktuell sein. Gemäß Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der mitteilende Rechtsträger, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission (2) genannten Informationen der zuständigen Behörde bereits zuvor übermittelt wurden, ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle bereits übermittelten Informationen noch aktuell sind. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden.

(5)

Für die Zwecke einer zügigen und fristgerechten Bearbeitung der Mitteilungen von Finanzunternehmen sollten die zuständigen Behörden den Eingang der Mitteilung bestätigen, indem der mitteilende Rechtsträger auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung erhält. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder Funktionen enthalten, die für die Bearbeitung der Mitteilung zuständig sind.

(6)

Damit die zuständige Behörde gemäß Artikel 60 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 prüfen kann, ob alle erforderlichen Informationen in der Mitteilung bereitgestellt wurden, sollte der mitteilende Rechtsträger jede Änderung der übermittelten Informationen unverzüglich mitteilen.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) vorgelegt und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurde.

(8)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der von Finanzunternehmen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelten Mitteilungen. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.

Artikel 2

Übermittlung der Mitteilung

(1)   Der mitteilende Rechtsträger übermittelt der zuständigen Behörde seine Mitteilung in Form des ausgefüllten Formulars, das im Anhang dieser Verordnung enthalten ist.

(2)   Der mitteilende Rechtsträger übermittelt die Mitteilung in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.

Artikel 3

Eingang der Mitteilung und Empfangsbestätigung

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung übersendet die zuständige Behörde dem mitteilenden Rechtsträger auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung enthält die Kontaktdaten der Dienststelle, der Funktion oder des Bediensteten der zuständigen Behörde, die bzw. der die Mitteilung bearbeitet.

Artikel 4

Mitteilung von Änderungen

Der mitteilende Rechtsträger teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung der in der Mitteilung enthaltenen Informationen mit. Der mitteilende Rechtsträger übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/303, 20.2.2025, ELI: http://data.europa/eli/reg_del/2025/303/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).


ANHANG

Formular für die Mitteilung von Informationen, die von bestimmten Finanzunternehmen vorzulegen sind

Gemäß den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/304 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung von bestimmten Finanzunternehmen zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen erhalten Sie in der Anlage unsere Mitteilung über unsere Absicht, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen (1).

Referenznummer (von der zuständigen Behörde auszufüllen):

Datum:

VON

Name des mitteilenden Rechtsträgers:

Nationale Referenznummer:

Anschrift des mitteilenden Rechtsträgers:

Kontaktdaten des benannten Ansprechpartners:

Name:

Telefon:

E-Mail:

AN

Mitgliedstaat (falls zutreffend):

Zuständige Behörde:

Anschrift:

Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle:

Name:

Telefon:

E-Mail:

[Wir,] [mitteilender Rechtsträger,] erklären, dass die übermittelten Informationen richtig, vollständig und aktuell sind. Beziehen sich bestimmte Informationen ausschließlich auf ein Datum in der Zukunft, so wird in der Mitteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, und wir verpflichten uns, die Behörde unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sich diese Informationen als falsch, unvollständig oder irreführend erweisen. Ferner verpflichten wir uns, die zuständige Behörde von jeder Änderung der mit diesem Formular übermittelten Informationen in Kenntnis zu setzen.

Für die Mitteilung zuständige Person:

Name:

Stellung/Position:

Telefon:

E-Mail:

Erforderliche Informationen

Geschäftsplan

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Fortführung des Geschäftsbetriebs

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

IKT-Systeme und damit verbundene Sicherheitsvorkehrungen

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Trennung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Grundsätze der Auftragsausführung

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Beratungsdienste oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

Transferdienstleistungen

Bitte fügen Sie die Informationen ein, die in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 genannt sind, indem Sie diese Informationen hier angeben oder auf die einschlägigen Abschnitte der Mitteilung verweisen.

[Unterschrift des gesetzlichen Vertreters]


(1)   ABl. L, 2025/304, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/304/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/304/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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