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Document 32025R0298

Delegierte Verordnung (EU) 2025/298 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden

C/2024/6910

ABl. L, 2025/298, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/298/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/298/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/298

13.2.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/298 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendeten Begriff der „Transaktion“ wird nicht nach der Art von Geldbörse unterschieden, die Zahler bei der Einleitung von Transaktionen unter Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel und Zahlungsempfänger bei der Annahme solcher Transaktionen nutzen. Daher muss bei der Festlegung der in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Methodik berücksichtigt werden, dass die Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sowohl Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen als auch Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen einerseits und selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, andererseits erfassen sollte. Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, sollten nicht unter die Meldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, da Emittenten möglicherweise nicht über die Informationen verfügen, die für die Meldung solcher Transaktionen gemäß diesen Bestimmungen erforderlich sind. Die Meldepflichten, denen Emittenten in Bezug auf solche Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission (2) unterliegen, sollten davon unberührt bleiben.

(2)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tauschmittels nur Transaktionen zu verstehen, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat. Dies gilt auch dann, wenn der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) der gleiche bleibt, und unabhängig davon, ob diese Transaktionen über den Distributed Ledger („on-chain“) oder außerhalb des Distributed Ledger („off-chain“) abgewickelt werden. Für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die vom Emittenten an die zuständige Behörde zu meldenden Daten deshalb keine Transfers eines vermögenswertereferenzierten Token zwischen verschiedenen Adressen oder Konten derselben Person umfassen.

(3)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten bestimmte Transaktionen nicht als mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel in Zusammenhang stehend. Wie in Erwägungsgrund 61 der genannten Verordnung dargelegt, sind als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel insbesondere Transaktion zu verstehen, die mit der Begleichung von Schulden verbunden sind, einschließlich jener im Zusammenhang mit Geschäften mit Händlern, nicht jedoch Transaktionen, die mit Anlagetätigkeiten und -dienstleistungen verbunden sind, wie etwa bei einem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte, es sei denn, der vermögenswertereferenzierte Token wird nachweislich für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet. Daher ist genauer festzulegen, welche Arten von Transaktionen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 zu melden sind.

(4)

Der Emittent sollte die Zahl und den Wert der Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 schätzen, indem er von der Gesamtzahl und dem Gesamtwert der Transaktionen, die im betreffenden Quartal mit dem vermögenswertereferenzierten Token abgewickelt wurden, Transaktionen abzieht, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token mit dem Emittenten oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte getauscht wird, sowie Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token als Sicherheit für Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder zur Glattstellung eines Derivatekontrakts verwendet wird. Darüber hinaus kann der Emittent auch andere Transaktionen mit dem vermögenswertereferenzierten Token abziehen, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass der Zweck der betreffenden Transaktionen nicht in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht, und er der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen kann, dass er hinreichende Gründe zu dieser Annahme hatte.

(5)

Als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel sollten auch Transaktionen gelten, bei denen ein oder mehrere andere Kryptowerte als der vermögenswertereferenzierte Token zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, die Abwicklung jedoch im vermögenswertereferenzierten Token erfolgt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein vermögenswertereferenzierter Token als Brücke für Transaktionen mit einem anderen Kryptowert als dem vermögenswertereferenzierten Token verwendet wird, wenn der Zweck der Transaktion in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht und wenn ein vermögenswertereferenzierter Token als Brücke für eine Transaktion mit zwei anderen Kryptowerten als dem vermögenswertereferenzierten Token verwendet wird, deren Zweck in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht. Transaktionen, bei denen die Parteien beabsichtigen, mit zwei verschiedenen anderen Kryptowerten als dem vermögenswertereferenzierten Token zu handeln oder diese auszutauschen, und vereinbaren, die Transaktion mit einem vermögenswertereferenzierten Token abzuwickeln, ohne dass der Zweck der zugrunde liegenden Transaktion in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht, sollten nicht in den Anwendungsbereich der Meldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen.

(6)

Der Emittent sollte für jede in den Anwendungsbereich von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 fallende Transaktion den einheitlichen Währungsraum bestimmen, für den diese Transaktion gemeldet werden sollte. Die Transaktionen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sollten Transaktionen erfassen, bei denen Zahler und Zahlungsempfänger im selben einheitlichen Währungsraum innerhalb der Union ansässig sind.

(7)

Um sicherzustellen, dass die durchschnittliche Zahl und der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal auf der Grundlage zuverlässiger und solider Daten geschätzt werden, und um die Qualität der Meldungen zu verbessern, sollten Emittenten über Systeme und Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlungsempfängers oder im Falle von Transaktionen von einer elektronischen Geldbörse zu einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlers erhaltenen Daten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, wobei er gegebenenfalls auch im Distributed-Ledger verfügbare Transaktionsdaten berücksichtigt.

(8)

Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten die Bestimmungen von Artikel 22 und 23 sowie Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung auch für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend auch für solche E-Geld-Token gelten.

(9)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(10)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung wird die Methodik für die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzunehmende Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der im entsprechenden Quartal pro Tag erfolgenden Transaktionen festgelegt, die mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums in Zusammenhang stehen.

(2)   Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt die vorliegende Verordnung entsprechend für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„einheitlicher Währungsraum“ ein Land oder mehrere Länder mit derselben amtlichen Währung;

2.

„elektronische Geldbörse“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verwahrung oder Kontrolle von Kryptowerten im Namen seines Kunden oder die Verwahrung oder Kontrolle der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, sicherstellt;

3.

„selbstverwaltete elektronische Geldbörse“ die Adresse einer Geldbörse für Kryptowerte, bei der der Nutzer die Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, selbst kontrolliert.

Artikel 3

Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel

(1)   Der Emittent schätzt die Zahl und den Wert der Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114, indem er von der Gesamtzahl und dem Gesamtwert der Transaktionen mit diesem Token im betreffenden Quartal Folgendes abzieht:

a)

Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token mit dem Emittenten oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte getauscht wird;

b)

Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token als Sicherheit für Geschäfte mit Finanzinstrumenten verwendet wird;

c)

Transaktionen, bei denen der vermögenswertereferenzierte Token zur Glattstellung eines Derivatekontrakts verwendet wird;

d)

sonstige Transaktionen mit dem vermögenswertereferenzierten Token, bei denen der Emittent hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass der Zweck der betreffenden Transaktionen nicht in der Zahlung von Waren oder Dienstleistungen besteht.

Der Emittent darf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Transaktionen von der in Unterabsatz 1 genannten Schätzung nur dann ausnehmen, wenn er der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen kann, dass er hinreichende Gründe zu der Annahme hatte, dass der vermögenswertereferenzierte Token bei diesen Transaktionen nicht zur Zahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

(2)   Als Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel gelten auch Transaktionen, bei denen ein oder mehrere andere Kryptowerte als der vermögenswertereferenzierte Token zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, die Abwicklung jedoch im vermögenswertereferenzierten Token erfolgt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen Folgendes:

a)

über einen Distributed Ledger abgewickelte Transaktionen;

b)

außerhalb eines Distributed Ledger abgewickelte Transaktionen;

c)

Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen;

d)

Transaktionen zwischen einer elektronischen Geldbörse und einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen nicht Transfers zwischen verschiedenen Konten oder Adressen derselben Person.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen lediglich Transaktionen, bei denen sowohl Zahler als auch Zahlungsempfänger im selben einheitlichen Währungsraum innerhalb der Union ansässig sind. Der Ort, an dem ein Zahler oder Zahlungsempfänger ansässig ist, ist bei natürlichen Personen der gewöhnliche Aufenthaltsort und bei juristischen Personen der eingetragene Sitz.

Artikel 4

Berechnung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts von Transaktionen

(1)   Der Emittent berechnet die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte durchschnittliche Zahl und den an gleicher Stelle genannten durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal für jeden einheitlichen Währungsraum für folgende Meldestichtage: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

(2)   Der Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wird in der amtlichen Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten gemeldet.

(3)   Der Emittent bestimmt den Wert der in Absatz 1 genannten Transaktionen wie folgt:

a)

Umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, eine oder mehrere amtliche Währungen, bei denen es sich nicht um die in Absatz 2 genannte amtliche Währung handelt, so bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114;

b)

umfasst der Korb der Vermögenswerte, auf den sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht, Vermögenswerte, die keine amtliche Währung sind, so bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums berechneten Marktpreise und, sofern möglich, im Einklang mit der Bewertung oder den Grundsätzen für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 36 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2023/1114;

c)

bei E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, bestimmt der Emittent den Wert der betreffenden Transaktionen pro Tag anhand der am Ende jedes Kalendertages des maßgeblichen Berichtszeitraums geltenden Wechselkurse.

Artikel 5

Datenqualität

(1)   Der Emittent schafft Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 festgelegten Fristen übermittelt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Systeme und Verfahren ermöglichen es dem Emittenten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Zahlungsempfängers oder im Falle von Transaktionen von einer elektronischen Geldbörse zu einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen des Zahlers gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 erhaltenen Daten mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, wobei er gegebenenfalls auch im Distributed-Ledger verfügbare Transaktionsdaten berücksichtigt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (ABl. L, 2024/2902, 28.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2902/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/298/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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