Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R3230

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3230 der Kommission vom 18. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

C/2024/7199

ABl. L, 2024/3230, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3230/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3230/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3230

20.12.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3230 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (1), insbesondere auf Artikel 79 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer fünfzehnten Tagung im Juni 2022 mit dem Beschluss BC-15/18 entschieden, einen neuen Eintrag für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag A1181) in Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufzunehmen und Eintrag A1180 aus dieser Anlage zu streichen sowie einen neuen Eintrag für nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag Y49) in Anlage II des Basler Übereinkommens aufzunehmen und den derzeitigen Eintrag für solche Abfälle (Eintrag B1110) sowie Eintrag B4030 in Anlage IX des Basler Übereinkommens zu streichen. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2)

Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die Einträge zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EU) 2024/1157 ändern, soweit darin auf die Anlagen des Basler Übereinkommens Bezug genommen wird.

(3)

In Bezug auf die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/1157 den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens Rechnung tragen. Daher sollten ab dem 1. Januar 2025 Ausfuhren aus der Union in Drittländer, für die der Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (2) (im Folgenden „OECD-Beschluss“) Anwendung findet, sowie Einfuhren in die Union von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die unter Eintrag A1181 in Anlage VIII des Basler Übereinkommens oder Eintrag Y49 in Anlage II des genannten Übereinkommens fallen, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und c und Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1157 wird die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Einträge A1181 in Anlage VIII und Y49 in Anlage II des Basler Übereinkommens in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

(4)

Für Verbringungen nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwischen Mitgliedstaaten sollten die Einträge GC010 und GC020 bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Diese Verbringungen unterliegen den allgemeinen Informationsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1157, der die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von in der grünen Liste geführten Abfällen im Hinblick auf ihre umweltgerechte Bewirtschaftung gewährleistet. Ab dem 1. Januar 2027 sollten alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die innerhalb der Union verbracht werden, gemäß den Einträgen Y49 oder A1181 eingestuft werden, und ihre Verbringung sollte dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das zentrale System für die Übermittlung und den Austausch von Dokumenten und Informationen über die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 voll funktionsfähig sein. Dieses System wird das Verfahren zur Einholung von Zustimmungen zur Verbringung solcher Abfälle erleichtern.

(5)

Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen. Die Einträge GC010 und GC020 in den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) 2024/1157 sollten daher nicht mehr für die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union gelten.

(6)

Die Verordnung (EU) 2024/1157 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/1157 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj.

(2)  OECD/LEGAL/0266.


ANHANG

Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1157 hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/1157 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I wird Buchstabe e gestrichen.

b)

In Teil II wird unter der Überschrift „Sonstige metallhaltige Abfälle“ folgende Fußnote zu Code GC010 angefügt:

„(*)

Eintrag GC010 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle und nur bis zum 31. Dezember 2026.“

c)

In Teil II wird unter der Überschrift „Sonstige metallhaltige Abfälle“ folgende Fußnote zu Code GC020 angefügt:

„(*)

Eintrag GC020 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle und nur bis zum 31. Dezember 2026.“

2.

Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.“

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„g)

Für bis zum 31. Dezember 2026 innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.“

3.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

Eintrag A1180 in Liste A Abschnitt A1 erhält folgende Fassung:

„A1181

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 2 Liste A):

Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder

die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:

Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A

Batterien der Liste A

quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte

PCB-haltige Kondensatoren

asbesthaltige Komponenten

bestimmte Leiterplatten

bestimmte Anzeigegeräte

bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A

Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A“.

ii)

Eintrag B1110 in Liste B Abschnitt B1 wird gestrichen.

iii)

Eintrag B4030 in Liste B Abschnitt B4 wird gestrichen.

b)

In Teil 2 Liste A wird folgender Eintrag Y49 angefügt:

„Y49

Elektro- und Elektronik-Altgeräte:

Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und

bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist

Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX

Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3230/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top