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Document 32024R3084

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union

C/2024/8691

ABl. L, 2024/3084, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3084

6.12.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3084 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2024

über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften zur Minimierung des Beitrags der Union zur Entwaldung und Waldschädigung. Dazu werden den Marktteilnehmern und Händlern Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von bestimmten Rohstoffen oder Erzeugnissen auf oder deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt auferlegt. Wird in der vorliegenden Verordnung auf Marktteilnehmer Bezug genommen, ist dies so zu verstehen, dass auch Nicht-KMU-Händler gemeint sind, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115, insbesondere Artikel 5 Absatz 1, allgemein gelten.

(2)

Die Marktteilnehmer übernehmen förmlich die Verantwortung für die Konformität der relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen wollen, indem sie Sorgfaltserklärungen zur Verfügung stellen.

(3)

Es ist erforderlich, ein Informationssystem zu entwickeln und Marktteilnehmern und Händlern sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigten, zuständigen Behörden und Zollbehörden Zugang zu diesem System zu gewähren, damit sie ihren jeweiligen in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen nachkommen können. Das Informationssystem sollte den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Zollbehörden ermöglichen.

(4)

Das Informationssystem sollte eine Softwareanwendung sein, die auf der TRACES-Plattform, eingeführt mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), beruht, und von der Kommission entwickelt und gepflegt wird.

(5)

Daher ist es erforderlich, die praktischen und operativen Modalitäten der Funktionsweise des Informationssystems festzulegen, um die effektive und einheitliche Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 zu ermöglichen.

(6)

Um Sprachbarrieren zu überwinden, sollte das Informationssystem in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Benutzeroberfläche des Informationssystems in alle Amtssprachen der Union übersetzen.

(7)

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen Marktteilnehmer, Händler, zuständige Behörden, Zollbehörden und die Kommission möglicherweise Informationen austauschen, die auch personenbezogene Daten enthalten können. Ein solcher Informationsaustausch sollte den in den Verordnungen (EU) 2016/679 (3) und (EU) 2018/1725 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen. Dementsprechend fällt der Austausch personenbezogener Daten, der zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Pflichten und Aufgaben erforderlich ist, in den Anwendungsbereich der rechtmäßigen Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679.

(8)

Das Informationssystem sollte dazu dienen, die Marktteilnehmer, Händler und die zuständigen Behörden bei der Vorlage der und dem Zugang zu den erforderlichen Informationen über die auf dem Markt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten relevanten Erzeugnisse zu unterstützen. Personenbezogene Daten, die über das Informationssystem ausgetauscht werden können, sollten nur verarbeitet werden, um die Verpflichtungen und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erfüllen. Wenn beim Betrieb des Informationssystems personenbezogene Daten zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 verarbeitet werden, sollten Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, zuständige Behörden und Zollbehörden für die Verarbeitungstätigkeiten, die sie ausführen, Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und die Kommission eine Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 sein. Die zuständigen Behörden und die Zollbehörden sollten gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitungstätigkeiten sein, wenn sie Aufgaben gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1115 in Zusammenarbeit ausführen.

(9)

Die Verarbeitung, Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sollte im Informationssystem erfolgen, um die Verpflichtungen und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erfüllen.

(10)

Im Informationssystem sollten personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 unbedingt erforderlich ist. Im Informationssystem sollten nur die in Artikel 12 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden.

(11)

Daten, die von den Informationssystem-Nutzern übermittelte personenbezogene Daten enthalten, anhand derer betroffene Personen identifiziert werden können, sollten im Informationssystem nicht länger gespeichert werden als dies für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, unbedingt notwendig ist. Dieser Zeitraum sollte zehn Jahre ab dem Datum betragen, an dem die Sorgfaltserklärung über das Informationssystem eingereicht wird, wobei Herstellungsprozesse über einen langen Zeitraum zu berücksichtigen sind, damit Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigte auf bestehende Sorgfaltserklärungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1115 Bezug nehmen und ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Gewährleistung nachkommen können, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse, die in den relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen diese bestehen, gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 ausgeübt wurde. Eine längere Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sollte möglich sein, wenn dies zur Erfüllung der individuellen Aufgaben und Pflichten der Informationssystem-Akteure gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich ist.

(12)

Im Einklang mit der Politik des offenen Datenzugangs der Union sollte die Kommission der breiten Öffentlichkeit Zugang zu den Datensätzen des Informationssystems in einem vollständig anonymisierten und maschinenlesbaren offenen Format in Form von ordnungsgemäß aggregierten und anonymisierten Datensätzen gewähren, die auf der Website der Kommission zugänglich sein sollten.

(13)

Nach den Grundsätzen des Schutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und insbesondere im Hinblick auf die Beschränkungen, die für den Zugang zu den im Informationssystem ausgetauschten personenbezogenen Daten aufzuerlegen sind, sollte das Informationssystem unter gebührender Beachtung der Anforderungen der Datenschutzvorschriften entwickelt und konzipiert werden. Deshalb sollte das Informationssystem ein deutlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau als andere Verfahren des Informationsaustauschs wie Telefon, Briefpost oder E-Mail bieten.

(14)

Die Kommission sollte die Software und die IT-Infrastruktur des Informationssystems bereitstellen und verwalten, deren Zuverlässigkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit, Pflege und Betrieb gewährleisten und an der Schulung und der technischen Unterstützung der Informationssystem-Akteure und -Nutzer mitwirken. Das Informationssystem sollte einen wirksamen Datenaustausch mit den einschlägigen Systemen und Datenquellen der Kommissionsdienststellen ermöglichen.

(15)

Unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das Informationssystem so anzupassen, wie es ihren internen Verwaltungsstrukturen entspricht, und im Informationssystem bestimmte Aufgaben oder eine bestimmte Abfolge der Phasen einzelner Arbeitsprozesse umsetzen.

(16)

Um die wirksame Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, im Informationssystem Maßnahmen wie die Erstellung von Risikoprofilen für die Kontrollpläne gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115, die Speicherung der Kontrollergebnisse der Marktteilnehmer und Händler, die Aussetzung der Vergabe von Referenznummern für Sorgfaltserklärungen sowie im Falle einer nicht anfechtbaren Nichtkonformität die Abweisung der betreffenden Sorgfaltserklärungen durchzuführen, um die Einhaltung der genannten Verordnung sicherzustellen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115, in dem vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden in ihrem Gebiet Kontrollen durchführen, sollten die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltserklärungen ergreifen können, für die Informationen von Informationssystem-Nutzern bezüglich des Mitgliedstaats vorliegen, in dem ein Erzeugnis auf den Unionsmarkt gelangt oder ihn verlässt oder bereitgestellt wird. Liegen solche Informationen nicht vor, so sollten die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf die Sorgfaltserklärungen der Informationssystem-Nutzer ergreifen können, die in ihrem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder ihm zugeordnet sind.

(17)

Informationen, die die zuständige Behörde, die Zollbehörde, die Kommission oder eine andere Behörde, der Zugang zu den Informationen gewährt wurde, über das Informationssystem von einer anderen zuständigen Behörde, Zollbehörde, der Kommission oder einer anderen solchen Behörde erhalten hat, sollten ihren Wert als Beweismittel in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren nach einschlägigem EU-Recht oder nationalem Recht nicht allein deshalb einbüßen, weil sie ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat haben oder auf elektronischem Wege eingegangen sind. Diese Informationen sollten von den betreffenden Informationssystemnutzern genauso behandelt werden wie ähnliche Dokumente aus dem eigenen Mitgliedstaat.

(18)

Es sollte möglich sein, die Namen und Kontaktdaten von Informationssystem-Nutzern zu verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele und Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 und der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, was die Überwachung der Nutzung des Informationssystems durch Administratoren und Nutzer, die Kommunikation, Schulungen und Sensibilisierungsinitiativen sowie die Sammlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 oder die gegenseitige Amtshilfe im Rahmen der genannten Verordnung einschließt.

(19)

Um eine wirksame Überwachung der Funktionsweise des Informationssystems und die Berichterstattung darüber zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden, Zollbehörden oder anderen Behörden, denen Zugang zum Informationssystem gewährt wird, der Kommission einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, sofern die Kommission diese Informationen benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

(20)

Betroffene Personen sollten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Informationssystem und über ihre diesbezüglichen Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 informiert werden, insbesondere über das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten und das Recht, unrichtige Daten berichtigen und unrechtmäßigerweise verarbeitete Daten löschen zu lassen.

(21)

Jeder Informationssystem-Nutzer sollte als Verantwortlicher für die Datenverarbeitungstätigkeiten, die er im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 durchführt, sicherstellen, dass die betroffenen Personen ihre Rechte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. Dies sollte auch die Schaffung eines Verfahrens zur regelmäßigen Prüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung umfassen.

(22)

Die Umsetzung dieser Verordnung und die Leistung des Informationssystems sollten mithilfe des Berichts über die Funktionsweise des Informationssystems anhand statistischer Daten des Informationssystems und anderer einschlägiger Daten überwacht werden. Die Kommission sollte diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vorlegen. In dem Bericht sollte auch auf Aspekte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Informationssystem und die Datensicherheit eingegangen werden.

(23)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 5. November 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Union (EU) zur Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems festgelegt, darunter Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen.

Artikel 2

Einführung und Nutzung des Informationssystems

(1)   Die Kommission

a)

entwickelt das Informationssystem als unabhängiges Modul der TRACES-Plattform;

b)

gewährleistet das Funktionieren, die Pflege, die Unterstützung und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des Informationssystems.

(2)   Das Informationssystem wird von den Marktteilnehmern und Händlern sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigten für die Übermittlung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen sowie zur Überprüfung der Gültigkeit von Referenznummern und von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission für den Zugang zu und die Verwaltung von Sorgfaltserklärungen verwendet, einschließlich des Austauschs von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zwischen den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115. Ein solcher Informationsaustausch entspricht den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 enthaltenen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(3)   Die Sorgfaltserklärungen werden den zuständigen Behörden im Informationssystem in folgender Reihenfolge zugewiesen:

a)

Gibt der Informationssystem-Nutzer Informationen unter Angabe des Mitgliedstaats ein, in dem das relevante Erzeugnis auf den Unionsmarkt gelangt oder ihn verlässt, oder — falls dies nicht der Fall ist — in dem das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, so wird die Sorgfaltserklärung den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugewiesen.

b)

Liegen die nach Buchstabe a erforderlichen Informationen nicht vor, so werden die Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem der Informationssystem-Nutzer niedergelassen ist. Ist der Informationssystem-Nutzer außerhalb der Union niedergelassen, so werden die Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, dem der Informationssystem-Nutzer gemäß seiner bei der Registrierung im Informationssystem bereitgestellten Kennung zugeordnet ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Informationssystem“ bezeichnet das von der Kommission eingerichtete und gepflegte Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115;

b)

„Informationssystem-Akteur“ bezeichnet die zuständigen Behörden und Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und die Kommission bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragenen Aufgaben;

c)

„Informationssystem-Nutzer“ bezeichnet Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115, die über eine individuelle Registrierung in EU Login, dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, identifiziert werden;

d)

„Sorgfaltserklärung“ bezeichnet die vom Informationssystem-Nutzer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelte Sorgfaltserklärung;

e)

„Referenznummer“ bezeichnet die Referenznummer, die der vom Informationssystem-Nutzer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelten Sorgfaltserklärung vom Informationssystem zugewiesen wird;

f)

„Prüfnummer“ bezeichnet einen Sicherheitscode, der der vom Informationssystem-Nutzer eingereichten Sorgfaltserklärung vom Informationssystem zugewiesen wird, um die in der Sorgfaltserklärung enthaltenen Daten zusätzlich zu schützen;

g)

„Erstellung von Risikoprofilen“ bezeichnet die Feststellung der Risiken der Nichtkonformität eines in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallenden relevanten Erzeugnisses im Informationssystem auf der Grundlage von Risikokriterien für die Zwecke der Zuweisung eines Risikostatus für alle Sorgfaltserklärungen, die über das Informationssystem übermittelt werden, auch nach deren Änderung.

KAPITEL II

FUNKTIONSWEISE DES INFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 4

Vorlage der Sorgfaltserklärungen

(1)   Außer in Fällen, in denen die Sorgfaltserklärung über die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte elektronische Schnittstelle übermittelt wird, übermitteln und verwalten die Informationssystem-Nutzer die Sorgfaltserklärungen relevanter Erzeugnisse im Informationssystem.

(2)   Enthält ein relevantes Erzeugnis Holz oder wurde es unter Verwendung von Holz hergestellt, so geben die Informationssystem-Nutzer in der Sorgfaltserklärung die gebräuchlichen Namen und den vollständigen wissenschaftlichen Namen der entsprechenden Art des Holzes an.

Artikel 5

Änderung und Widerruf von Sorgfaltserklärungen

(1)   Informationssystem-Nutzer müssen Sorgfaltserklärungen innerhalb von 72 Stunden nach Bereitstellung der Referenznummer für die Sorgfaltserklärung im Informationssystem ändern oder widerrufen können.

(2)   Sorgfaltserklärungen können nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist geändert oder widerrufen werden, nachdem die Sorgfaltserklärung als Referenz in einer von demselben oder einem anderen Informationssystem-Nutzer vorgelegten Sorgfaltserklärung verwendet wurde.

(3)   Nach folgenden Ereignissen darf die Sorgfaltserklärung von einem Informationssystem-Nutzer weder geändert noch widerrufen werden:

a)

wurde der Informationssystem-Nutzer darüber informiert, dass eine Kontrolle der Sorgfaltserklärung oder des damit verbundenen relevanten Erzeugnisses durchgeführt werden soll, darf die Sorgfaltserklärung während des Zeitraums der Kontrolle nicht geändert oder widerrufen werden;

b)

das relevante Erzeugnis wurde gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt;

c)

die Referenznummer der Sorgfaltserklärung wurde den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das im Rahmen der in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, mitgeteilt oder bereitgestellt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden auf individuellen und begründeten Antrag eines Informationssystem-Nutzers die in Absatz 1 genannte Frist verlängern, vorausgesetzt, die genannte Frist ist abgelaufen. Die Frist darf um höchstens acht Kalendertage verlängert werden. Dem Antrag müssen Gründe zugrunde liegen, die sich der Kontrolle des Informationssystem-Nutzers entziehen, wobei der Nutzer in seinem begründeten Antrag darauf hinweist, dass Absatz 3 dieses Artikels nicht anwendbar ist. Eine solche Verlängerung ist auch rückwirkend nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist möglich.

(5)   Für die geänderte Sorgfaltserklärung wird ein Risikoprofil gemäß Artikel 6 erstellt. Das erstellte Risikoprofil betrifft die gesamte geänderte Sorgfaltspflichterklärung.

Artikel 6

Erstellung von Risikoprofilen

(1)   Die zuständigen Behörden müssen die Möglichkeit haben, Situationen im Informationssystem zu ermitteln, in denen das Risiko von Verstößen bei relevanten Erzeugnissen so hoch ist, dass sofortiger Handelsbedarf besteht, bevor diese relevanten Erzeugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, und die zuständigen Behörden über durchzuführende Kontrollen und Aufgaben zu informieren, die ihnen gemäß Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragen wurden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Risikoprofile im Informationssystem zu erstellen, um fundierte Entscheidungen für die Auswahl von Marktteilnehmern oder Händlern bzw. von mit der Sorgfaltserklärung verbundenen relevanten Erzeugnissen, für die eine Kontrolle durchgeführt werden soll, zu treffen. Diese Risikoprofile stützen sich unter anderem auf die Risikokriterien, die im Einklang mit ihrem risikobasierten Ansatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in ihrem gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 erstellten Jahresplan festgelegt sind.

(3)   Nach der Übermittlung über das Informationssystem wird für jede Sorgfaltserklärung ein automatisches elektronisches Risikoprofil erstellt und jeder Sorgfaltserklärung wird vom Informationssystem ein Risikostatus zugewiesen.

(4)   Die zuständigen Behörden können Sorgfaltserklärungen in jeder Phase nach der Einreichung einer Sorgfaltserklärung überprüfen, um festzustellen, ob ein relevantes Erzeugnis Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entspricht. In diesem Fall können sie der Sorgfaltserklärung infolge der Überprüfung einen neuen Risikostatus zuweisen. Weist die zuständige Behörde einer Sorgfaltserklärung einen neuen Risikostatus zu, so hat dieser neue Risikostatus Vorrang vor einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zugewiesenen Risikostatus.

Artikel 7

Zuweisung und Bereitstellung von Referenznummern

(1)   Der vom Informationssystem-Nutzer übermittelten Sorgfaltserklärung wird nach Erstellung des Risikoprofils gemäß Artikel 6 unverzüglich eine Referenznummer und eine Prüfnummer vom Informationssystem zugewiesen.

(2)   Die Referenznummer und die Prüfnummer werden dem Informationssystem-Nutzer nach Erstellung des Risikoprofils gemäß Artikel 6 bereitgestellt.

(3)   Die zuständigen Behörden können die Bereitstellung der Referenznummer im Informationssystem verzögern, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen sowie insbesondere um sicherzustellen, dass die ermittelte Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht auf dieses relevante Erzeugnis zutrifft. Diese Verzögerung muss so kurz wie möglich gehalten werden und darf den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Nach Ermessen der zuständigen Behörde ist eine weitere Verlängerung möglich.

Artikel 8

Abweisung von Sorgfältigkeitserklärungen

(1)   Damit relevante Erzeugnisse, die nicht der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, können die zuständigen Behörden Sorgfaltserklärungen abweisen, es sei denn die Referenznummer einer Sorgfaltserklärung wurde dem Informationssystem-Nutzer bereits bereitgestellt.

(2)   Das in einer abgewiesenen Sorgfaltserklärung angemeldete Erzeugnis gilt als Erzeugnis, für das keine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1115 vorliegt.

(3)   Die Abweisung ist im Informationssystem durch die Zuweisung eines spezifischen Status für die entsprechende Sorgfaltserklärung zu kennzeichnen.

KAPITEL III

FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IN BEZUG AUF DAS INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 9

Funktionen und Zuständigkeiten der Kommission

Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben ist die Kommission für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Informationssystem zuständig:

a)

Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung einschließlich technischer Unterstützung im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationssystems für Informationssystem-Nutzer und Informationssystem-Akteure;

b)

Gewährung des Zugangs zum Informationssystem für die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Akteure;

c)

Gewährung des Zugangs für Informationssystem-Nutzer, die der Aufsicht der zuständigen Behörden unterliegen;

d)

Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem, sofern nach dieser Verordnung oder für die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich;

e)

Bereitstellung von Webdiensten für Informationssystem-Nutzer, mithilfe derer sie ihre Sorgfaltserklärungen im Informationssystem automatisch übermitteln und verwalten können;

f)

Bereitstellung von Webdiensten für zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, mithilfe derer sie Aufgaben im Zusammenhang mit übermittelten Sorgfaltserklärungen im Informationssystem automatisch durchführen können;

g)

Einrichtung der elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1115;

h)

Aussetzung und Widerruf des Zugangs für Informationssystem-Nutzer auf Antrag der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Mitgliedstaats, in dem der Informationssystem-Nutzer niedergelassen ist oder, bei außerhalb der Union niedergelassenen Nutzern, der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem der Informationssystem-Nutzer gemäß seiner bei der Registrierung im Informationssystem bereitgestellten Kennung zugeordnet ist.

Artikel 10

Zugriffsrechte von Informationssystem-Nutzern

(1)   Nur registrierte Informationssystem-Nutzer haben Zugriff auf das Informationssystem.

(2)   Die Authentifizierung im Informationssystem erfolgt über EU Login, den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission.

(3)   Über die Referenz- und Prüfnummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen haben die Informationssystem-Nutzer Zugriff auf die Informationen im Informationssystem, die sie übermittelt haben oder auf die ihnen von einem anderen Informationssystem-Nutzer Zugriff gewährt wurde.

Artikel 11

Zugriffsrechte von Informationssystem-Akteuren

(1)   Die Kommission hat zum Zwecke der Erstellung von Berichten sowie für die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege des Systems Zugriff auf alle Daten, Informationen und Dokumente im Informationssystem.

(2)   Die Kommission gewährt den Informationssystem-Akteuren Zugriffsrechte und kann diese widerrufen, wenn sich die Zuständigkeiten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 geändert haben.

(3)   Die Authentifizierung im Informationssystem erfolgt über EU Login, den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission.

(4)   Die Informationssystem-Akteure treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass einzelne Nutzer, bei denen es sich um Informationssystem-Akteure handelt, auf im Informationssystem verarbeitete personenbezogene Daten nur dann zugreifen können, wenn dies für die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 unbedingt notwendig ist.

(5)   Informationssystem-Akteure haben Zugriff auf alle relevanten Informationen im Informationssystem, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich sind.

KAPITEL IV

VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHERHEIT

Artikel 12

Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem

(1)   Die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem darf nur soweit sie erforderlich und verhältnismäßig ist und nur zu folgenden Zwecken erfolgen:

a)

Unterstützung der Kommunikation zwischen den Informationssystem-Akteuren im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115;

b)

Fallbearbeitung durch Informationssystem-Akteure bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115;

c)

Durchführung der geschäftlichen und technischen Umwandlung der in dieser Verordnung genannten Daten, sofern dies erforderlich ist, um den Informationsaustausch und die Informationsnutzung gemäß den Buchstaben a und b zu ermöglichen.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im Informationssystem nur in Bezug auf die folgenden Kategorien personenbezogener Daten erfolgen:

a)

Identifizierungsdaten: Vor- und Nachname, Kennung einschließlich der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sofern zutreffend;

b)

berufliche Kontaktdaten: E-Mail-Adresse und Postanschrift, Wohnsitzland oder Land des Unternehmenssitzes, Telefon- und gegebenenfalls Faxnummer;

c)

Rolle des Informationssystem-Nutzers;

d)

Geolokalisierungsdaten gemäß Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1115, wenn natürliche Personen identifiziert werden können;

e)

Nutzerauthentifizierung und Zugangsdaten für das Informationssystem: IP-Adresse und Nutzername.

(3)   Im Informationssystem werden personenbezogene Daten der in Absatz 2 aufgeführten Kategorien gespeichert, die zur Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 verarbeitet wurden.

(4)   Die in Absatz 2 genannte Datenspeicherung erfolgt mithilfe von IT-Infrastrukturen, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum befinden.

(5)   Die in den Sorgfaltserklärungen enthalten personenbezogenen Daten werden im Informationssystem für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt gespeichert, zu dem die Sorgfaltserklärung im Informationssystem übermittelt wurde. Die Speicherfrist kann von der Kommission auf individuellen Antrag von Informationssystem-Nutzern oder -Akteuren verlängert werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich ist.

(6)   Unbeschadet der in Artikel 14 genannten Datenverarbeitungstätigkeiten gilt jeder Informationssystem-Akteur als separater Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725, was die von ihm ausgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten anbelangt.

(7)   Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des Informationssystems und dessen Nutzung durch Informationssystem-Akteure und -Nutzer gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 13

Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission

(1)   Die Kommission gilt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Informationssystem-Nutzer sowie in Bezug auf die Verarbeitung bei der Registrierung von Informationssystem-Nutzern im Informationssystem als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Wenn die Kommission beim Betrieb des Informationssystems personenbezogene Daten im Namen anderer Informationssystem-Akteure zu Zwecken des Informationsaustauschs gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/1115 verarbeitet, gilt sie als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3)   Die Kommission gilt als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten für gemeinsame Untersuchungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1115, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt werden.

Artikel 14

Gemeinsame Verantwortlichkeit im Informationssystem

Wenn zuständige Behörden und Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 Tätigkeiten zur Umsetzung und Durchsetzung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1115 ausführen, so gelten die betreffenden zuständigen Behörden und Zollbehörden für die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem im Zusammenhang dieser spezifischen Zusammenarbeit als gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Wenn gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich, legen die Verantwortlichen in einer Vereinbarung fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt.

Artikel 15

Datensicherheit

(1)   Die Kommission trifft die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, um die Sicherheit der im Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.

(2)   Die Kommission trifft die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheitsvorfälle, ergreift Abhilfemaßnahmen und stellt sicher, dass überprüft werden kann, welche personenbezogenen Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im Informationssystem verarbeitet wurden.

(3)   Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.

Artikel 16

Vertraulichkeit

(1)   Alle Mitgliedstaaten und die Kommission wenden ihre eigenen Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Vertraulichkeitspflichten im Zusammenhang mit dem Informationssystem im Einklang mit nationalem Recht bzw. dem Unionsrecht an.

(2)   Jeder Informationssystem-Akteur stellt sicher, dass die unter seiner Verantwortung tätigen Personen den Ersuchen anderer Informationssystem-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das Informationssystem ausgetauschten Informationen nachkommen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Übersetzung

(1)   Die Kommission stellt das Informationssystem in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.

(2)   Informationssystem-Akteure können im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragenen Aufgaben alle im Informationssystem erhaltenen Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen oder beglaubigten Kopien auf der gleichen Grundlage vorlegen und verwenden wie ähnliche Informationen, die sie im eigenen Land erhalten haben, und zwar zu Zwecken, die mit den Zwecken vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, und im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht und EU-Recht.

Artikel 18

Kosten

(1)   Die Kosten für die Einrichtung, die Pflege und den Betrieb des Informationssystems werden von der Kommission getragen.

(2)   Die Kosten für das Informationssystem auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Personalkosten für Schulungen, Bekanntmachung und technischen Support, sowie die Kosten für die Nutzung des Informationssystems auf nationaler Ebene und etwaige Anpassungen nationaler Netze und Informationssysteme werden von dem Mitgliedstaat getragen, dem sie entstehen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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