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Document 32024R3014

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien

C/2024/8697

ABl. L, 2024/3014, 16.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3014/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/06/2025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3014/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3014

16.12.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3014 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2024

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 16. November 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Oktober 2023 von Europacable (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kabel aus optischen Fasern gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Wie in den Erwägungsgründen 3 und 4 der Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) dargelegt, wurden die Einfuhren der betroffenen Ware nicht zollamtlich erfasst. Zu diesem Punkt gingen keine Stellungnahmen seitens der Parteien ein.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(4)

Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 14. Juni 2024 eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen der MP Birla Group (im Folgenden „Birla Group“) (4) ein.

(5)

Nach der Offenlegung der in Erwägungsgrund 4 genannten Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle brachte die STL Group vor, dass die Unterlage zur Vorunterrichtung unvollständig sei, da die Kommission keine genauen Erläuterungen zur Ablehnung des Ausschlusses der konzernintern übertragenen Gewinne gegeben habe. Zu jenem Zeitpunkt des Verfahrens berücksichtigte die Kommission lediglich Stellungnahmen zu Flüchtigkeitsfehlern bei der Berechnung des Dumpings. Das Vorbringen der STL Group bezog sich nicht auf solche Flüchtigkeitsfehler. Zudem lieferte die Kommission in Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung ausführliche Erläuterungen zur Ablehnung des Vorbringens bezüglich des Ausschlusses der konzernintern übertragenen Gewinne. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Unterlage zur Vorunterrichtung und die vorläufige Unterrichtung, wie in Artikel 19a der Grundverordnung vorgesehen, ein vollständiges Informationspaket darstellten, das es dem Unternehmen ermöglichte, zu der vorläufigen Unterrichtung Stellung zu nehmen.

(6)

Am 12. Juli 2024 führte die Kommission mit der vorläufigen Verordnung vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien ein.

1.4.   Weiteres Verfahren

(7)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“) übermittelten sowohl der Antragsteller als auch die ausführenden Hersteller Birla Group, STL Group (5), APAR, Aberdare Technologies Private Limited (im Folgenden „Aberdare“) und Finolex Cables Limited (im Folgenden „Finolex“) sowie die indische Regierung innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Standpunkte darlegten.

(8)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit der STL Group und der Birla Group statt.

(9)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung holte die Kommission alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte soweit angezeigt ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.

(10)

Wie in Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung dargelegt, befasste sich die Kommission näher mit den von der STL Group über ihr zweites verbundenes Unternehmen getätigten Ausfuhrverkäufen, um nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis zu bestimmen.

(11)

Zu diesem Zweck führte die Kommission nach Artikel 16 der Grundverordnung einen Kontrollbesuch in den Betrieben von Metallurgica Bresciana (Dello, Italien) durch, um die übermittelten Daten zu überprüfen.

(12)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(13)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen von zwei Gruppen ausführender Hersteller ein, nämlich von der Birla Group und der STL Group.

(14)

Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit der Birla Group und der STL Group statt.

(15)

Am 30. Oktober 2024 übermittelte die Kommission eine zusätzliche Unterrichtung über Stellungnahmen der indischen Regierung, die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangen und in der endgültigen Unterrichtung nicht behandelt worden waren. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zu der zusätzlichen Unterrichtung ein.

1.5.   Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung

(16)

Da nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 7 bis 39 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(17)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichproben der Unionshersteller, der Einführer und der ausführenden Hersteller in Indien eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 40 bis 46 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen.

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(18)

Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) und zum Bezugszeitraum eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen aus Erwägungsgrund 50 der vorläufigen Verordnung.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(19)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Europacable erneut vor, es sei mit dem Vorbringen der indischen ausführenden Hersteller, dass „nicht einzeln umhüllte“ optische Fasern aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollten, nicht einverstanden. Es machte die Kommission auf das Risiko von unter einem falschen KN-Code angemeldeten Einfuhren aufmerksam und forderte die Kommission auf, die EU-Zollbehörden über dieses potenzielle Risiko zu informieren. Die Kommission nahm diese Bemerkung zur Kenntnis.

(20)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur untersuchten Ware, zur betroffenen Ware, zur gleichartigen Ware und zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 51 bis 61 der vorläufigen Verordnung.

3.   DUMPING

(21)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen bei der Kommission schriftliche Stellungnahmen von den indischen Behörden, von zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellerkonzernen (der Birla Group und der STL Group), von drei nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern und vom Antragsteller ein.

3.1.   Normalwert

(22)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung übermittelte die Birla Group vier Stellungnahmen zur Berechnung des Normalwerts, insbesondere zu bestimmten Elementen, die für die Ermittlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum maßgeblich sind. Die Kommission akzeptierte eine für gerechtfertigt befundene Stellungnahme und wies die anderen drei Vorbringen zurück. Zu den abgelehnten Stellungnahmen merkte die Kommission an, dass die Stellungnahmen selbst sowie die jeweilige Analyse und Begründung vertraulich sind. Ausführliche Erläuterungen wurden der Birla Group nur in der spezifischen Unterrichtung erteilt.

(23)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wiederholten die STL Group und die indische Regierung das in Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung beschriebene Vorbringen, dass die Herstellkosten für Kabel aus optischen Fasern nicht den Gewinn enthalten sollten, der zwischen verbundenen Parteien oder zwischen Geschäftsbereichen, die die Halbzeuge herstellen (z. B. vorgeformtes Glas und/oder optische Fasern), die bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendet werden, übertragen wurde. Allerdings legten weder die STL Group noch die indische Regierung im Vergleich zum Kontrollbesuch neue Sachverhalte vor. Daher hielt die Kommission an ihren vorläufigen Schlussfolgerungen fest und wies das Vorbringen zurück.

(24)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte die Birla Group zwei Stellungnahmen zur Berechnung des Normalwerts, insbesondere zur Behandlung bestimmter finanzieller Belastungen und zur Quelle der VVG-Kosten und Gewinne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts. Die Kommission wies beide Vorbringen zurück. Die Kommission merkte weiterhin an, dass die Stellungnahmen selbst sowie die jeweilige Analyse und Begründung vertraulich sind. Der Birla Group wurden ausführliche Erläuterungen zur Verfügung gestellt.

(25)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die STL Group ihr Vorbringen, dass die Kommission die zwischen den Geschäftsbereichen übertragenen Gewinne gemäß den Buchführungsunterlagen der Unternehmen, d. h. den indischen GAAP und den IFRS berücksichtigen sollte. Darüber hinaus brachte die STL Group vor, dass es sich bei den konzernintern übertragenen Gewinnen nicht um mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundene Kosten im Sinne des Artikels 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens (ADA) und des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung handele. Die STL Group brachte ferner vor, dass die Kommission nicht erklärt habe, warum sie den Datensatz für die Geschäftsbereiche anstelle der konsolidierten Jahresabschlüsse der beiden Unternehmen, die Teil der STL Group sind, verwendet habe. Schließlich brachte die STL Group vor, die Kommission habe nicht alle verfügbaren Beweise für die ordnungsgemäße Kostenverteilung nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berücksichtigt, indem sie die konsolidierten Übersichten außer Acht gelassen habe.

(26)

Für die Berechnung der Dumpingspanne werden die Herstellkosten nach Warentypen, d. h. Warenkennnummern, ermittelt, ebenso wie die Dumpingbeträge, die dann zur Berechnung der Dumpingspannen herangezogen werden. In den internen Buchführungsunterlagen der Unternehmen (STL und STCS) wird die „wesentliche Anzahl“ erfasst, die mit der in dieser Untersuchung ermittelten Warenkennnummer verknüpft werden kann. Die konsolidierten Jahresabschlüsse der Unternehmen ermöglichten es nicht, die Herstellkosten pro Warenkennnummer zu ermitteln, und konnten daher nicht herangezogen werden.

(27)

Darüber hinaus verwendete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Herstellkosten, wie sie von den Unternehmen in ihrem Buchführungssystem verbucht und ausgewiesen und von der Kommission überprüft wurden. Diese verbuchten Kosten der einzelnen Geschäftsbereiche spiegelten die Kosten im Zusammenhang mit den bei der Herstellung von Kabeln aus optischen Fasern verwendeten Halbzeuge korrekt wider. Während des Kontrollbesuchs forderte die Kommission die Unternehmen auf, detaillierte Erläuterungen zu den zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen übertragenen Gewinnen vorzulegen. Die Kommission stellte fest, dass die STL Group unterschiedliche Schätzungen der fiktiven Gewinne der Geschäftsbereiche vorgelegt hat, ohne entsprechende Nachweise für diese vorzulegen, und dass sie somit keinen plausiblen Zusammenhang zwischen dem konsolidierten Gewinn (berechnet auf der Grundlage der zwischen den Geschäftsbereichen übertragenen Gewinne) und den Herstellkosten für Kabel aus optischen Fasern auf der Ebene der wesentlichen Anzahl hergestellt hatte.

(28)

In Bezug auf das Vorbringen, die Kommission habe nicht alle verfügbaren Beweise für die ordnungsgemäße Kostenverteilung berücksichtigt, stellte die Kommission fest, dass Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht die Behandlung unternehmensinterner Gewinne betreffen. In diesen Artikeln ist festgelegt, dass die Kosten in der Regel auf der Grundlage der Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei berechnet werden müssen. Diese Frage stellt sich im Rahmen der gegenwärtigen Untersuchung nicht, da die Kommission die Kosten für Kabel aus optischen Fasern der Unternehmen auf der Grundlage von deren Aufzeichnungen ermittelt hat. Darüber hinaus ist in diesen Artikeln die Methode vorgesehen, die anzuwenden ist, wenn die Aufzeichnungen des Unternehmens die mit der Ware und den Verkäufen der untersuchten Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln, und insbesondere, dass, falls keine geeignete Methode zur Verfügung steht, der Kostenverteilung auf der Grundlage des Umsatzes der Vorzug gegeben werden muss. Auch diese Frage stellt sich im Rahmen der gegenwärtigen Untersuchung nicht, da die mit der betroffenen Ware verbundenen Kosten von dem Unternehmen nach Geschäftsbereichen verbucht wurden und daher keine Kostenverteilung erforderlich war. Schließlich ist in diesen Artikeln die Behandlung der Kosten während einer Anlaufphase vorgesehen, um die es im vorliegenden Fall nicht geht.

(29)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass alle verfügbaren Beweise ordnungsgemäß geprüft und zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden. Die Beweise wurden als zuverlässig und angemessen erachtet. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(30)

Innerhalb der STL Group erhielt ein verbundenes Unternehmen (STL) von einem anderen verbundenen Unternehmen innerhalb derselben Gruppe (STCS) Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigte die Kommission bei der Berechnung der VVG-Kosten der Verkäufe von Kabeln aus optischen Fasern von STL nicht die Einnahmen aus den von STCS gezahlten Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren. Die STL Group und die indische Regierung führten an, dass die Kommission auf dieser Grundlage auch die STCS entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung dieser Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren bei der Berechnung der VVG-Kosten von STCS unberücksichtigt lassen sollten, um Kohärenz zu gewährleisten.

(31)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die gezahlten Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren betrafen eindeutig die Herstellung oder den Verkauf von Kabeln aus optischen Fasern, weshalb diese Ausgaben in den Gesamtbetrag der VVG-Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kabeln aus optischen Fasern einzubeziehen sind. Was STL anbelangt, so werden die von STCS gezahlten Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren als Einnahmen angesehen. Insbesondere stehen die Einnahmen aus dem Verkauf von Lizenzgebühren nicht wirklich in einem echten Zusammenhang mit „der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware“ durch den untersuchten „Ausführer oder Hersteller“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung. Das heißt, dass die Einnahmen aus den Rechten des geistigen Eigentums nicht in einem echten Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware stehen, wie es das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Sveza (6) formuliert hat. Diese Einnahmen hängen im Wesentlichen mit Tätigkeiten zusammen, die unter dem Blickwinkel des laufenden Verfahrens Nebentätigkeiten sind. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die STL Group vor, dass die Kommission mit zweierlei Maß gemessen habe, indem sie die von der STCS gezahlten Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren als Aufwand behandelt habe und daher diese Kosten in die Berechnung der VVG-Kosten für die STCS einbezogen habe, während sie die entsprechenden Einnahmen der STL bei der Berechnung der VVG-Kosten für die STL außer Acht gelassen habe. Die STL Group wiederholte, dass die Aufwendungen und Einnahmen aus Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren für beide Unternehmen entweder einheitlich außer Betracht oder in die Berechnung der VVG-Kosten dieser Unternehmen einbezogen werden sollten.

(33)

Die Kommission stellt klar, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der von einem Unternehmen hergestellten Waren und die Verwaltungskosten in die Berechnung der VVG-Kosten eines Unternehmens einbezogen werden. Bei den Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen handelt es sich jedoch um Einnahmen und definitionsgemäß nicht um VVG-Kosten. Daher musste die Kommission bei der Berechnung der VVG-Kosten für STCS die im Zusammenhang mit Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren für Kabel aus optischen Fasern gezahlten Kosten berücksichtigen, da diese mit dem Verkauf von Kabeln aus optischen Fasern in Zusammenhang standen. Ebenso wurden bei der Berechnung der VVG-Kosten für die STL die Kosten im Zusammenhang mit den Verkäufen von Kabeln aus optischen Fasern berücksichtigt, und es gab keine faktische Grundlage für den Abzug der Einnahmen aus dem Verkauf von Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren von den VVG-Kosten für Kabel aus optischen Fasern, da diese nicht mit den Verkäufen von Kabeln aus optischen Fasern in Zusammenhang standen. Darüber hinaus brachte die STL Group diese Einnahmen nicht mit den VVG-Kosten der STL in Zusammenhang, die in der Berechnung für dieses Unternehmen verwendet wurden und die sie ausgleichen konnten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(34)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Erwägungsgründe 62 bis 75 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

3.2.   Ausfuhrpreis

(35)

Nach der vorläufigen Unterrichtung prüfte die Kommission das mit der STL Group verbundene Unternehmen Metallurgica Bresciana, das Kabel aus optischen Fasern aus Indien einführte. Die STL Group brachte vor, dass diese Einfuhren durch Metallurgica Bresciana zur Herstellung anderer Waren verwendet worden seien. Der Kontrollbesuch vor Ort ergab jedoch, dass der von der Tochtergesellschaft erzielte Mehrwert minimal war und es sich daher um Weiterverkäufe der aus Indien eingeführten Kabel aus optischen Fasern handelte. Die STL Group erläuterte ferner, dass diese Käufe zur Ergänzung des Verkaufsangebots von Metallurgica Bresciana getätigt worden seien. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Metallurgica Bresciana zwar ein Hersteller von Kabeln aus optischen Fasern war, aber bei diesen Geschäftsvorgängen als verbundener Einführer/Händler fungierte. Daher wandte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 80 der vorläufigen Verordnung in Bezug auf andere verbundene Einführer/Händler beschrieben, Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf diese Geschäftsvorgänge an.

(36)

Die STL Group und die indische Regierung wiederholten das in Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung aufgeführte Vorbringen, dass die Kommission das verbundene Unternehmen STL France als Niederlassung, die ein Lager verwaltet, behandeln sollte und nicht als verbundene Einführerin. Diesbezüglich wurden keine zusätzlichen Beweise vorgelegt.

(37)

Daher blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass STL France als verbundene Einführerin handelte und der Ausfuhrpreis folglich nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden musste.

(38)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die STL Group vor, dass die Kommission eine physische Vor-Ort-Untersuchung der STL France hätte durchführen müssen und dass der Kommission die „wichtigen visuellen Elemente“ dieses Unternehmens entgangen seien, die es der Kommission ermöglicht hätten, festzustellen, dass STL France eher „Ähnlichkeiten mit einem Händler“ und nicht mit einem Einführer aufweise. Die STL Group brachte vor, dass, sollte das Unternehmen als Händler angesehen werden, auf der Grundlage des Gewinns von „Händlern in China oder Hongkong“, der nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung bei der Untersuchung über Kabel aus optischen Fasern gegenüber China verwendet wird, ein Gewinn von 10 % zugrunde gelegt werden sollte. Darüber hinaus behauptete die STL Group, dass, da die Kommission Metallurgica Bresciana in ihren Räumlichkeiten in Italien „untersucht“ habe, STL France diskriminierend behandelt worden sei. In ihrer vertraulichen Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung bezog sich die STL Group auf einen Beleg, der während des Kontrollbesuchs vor Ort bei STL gesammelt worden war.

(39)

Erstens stellte die Kommission fest, dass die STL Group widersprüchliche Informationen über die Rolle von STL France vorgelegt hat. Während die STL Group ursprünglich geltend machte, dass STL France ein Lager sei, begann sie nach der endgültigen Unterrichtung ohne weitere Erläuterungen, geltend zu machen, dass STL France ein Händler und kein Einführer sei.

(40)

Die Kommission stellte klar, dass sie im Rahmen einer Handelsschutzuntersuchung keine physischen Kontrollen in den Geschäftsräumen der Unternehmen durchführt, sondern, wie in Artikel 16 der Grundverordnung festgestellt, „Kontrollbesuche durch[führt], um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen“. Mit anderen Worten führt sie Kontrollbesuche durch, um sich zu vergewissern, dass die Angaben in der Fragebogenantwort zuverlässig sind, d. h., der Zweck eines Kontrollbesuchs besteht darin, die gegebene Fragebogenantwort mit den Buchführungsunterlagen des Unternehmens und den in den Räumlichkeiten der Unternehmen verfügbaren detaillierten Buchführungsunterlagen abzugleichen.

(41)

Die Kommission führte einen Kontrollbesuch vor Ort in den Räumlichkeiten von Metallurgica Bresciana in Italien durch, da die Informationen bei dem Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten der STL Group in Indien nicht überprüft werden konnten. Demgegenüber war die Kommission in der Lage, die von STL France während des Kontrollbesuchs vor Ort in den Räumlichkeiten der STL übermittelten Informationen zu überprüfen, da Zugang zu den Buchführungsunterlagen von STL France gewährt wurde. Darüber hinaus gab die STL Group in ihrer Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen an, dass das Buchführungssystem von STL France in Indien zugänglich sei, dass die Bücher von Metallurgica Bresciana jedoch nur in dem Werk in Italien zugänglich seien, da alle ihre Buchführungsunterlagen in Italien aufbewahrt würden. Die beiden Unternehmen befanden sich nicht in derselben Situation, was die unterschiedlichen Ansätze des Untersuchungsteams rechtfertigte. Darüber hinaus wurde daran erinnert, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, einen Kontrollbesuch vor Ort durchzuführen. Weiterhin hat das Unternehmen nicht erläutert, welche visuellen Elemente einen Händler von einem Einführer unterscheiden würden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen, dass die Kommission einen Kontrollbesuch vor Ort in den Betrieben von STL France hätte durchführen müssen und dieses Unternehmen in diskriminierender Weise behandelt habe.

(42)

In Bezug auf das Vorbringen, STL France sei als Händler anzusehen, stellte die Kommission klar, dass der bei der Berichtigung in Bezug auf STL France zugrunde gelegte Gewinn von 20 % auf dem Gewinn beruht, der mit den Handelstätigkeiten (Wiederverkäufen) der Einführer von Kabeln aus optischen Fasern erzielt wurde, die in der vorausgegangenen Untersuchung betreffend China festgestellt wurden, d. h. bei Unternehmen, die dieselbe Art von Tätigkeiten ausüben wie STL France. Entgegen dem Vorbringen des Unternehmens ist dies daher der beste für STL France verfügbare Näherungswert. Die Kommission stellt ferner fest, dass aus dem beim Kontrollbesuch vor Ort vorgelegten Beleg, auf den sich die STL Group in der vertraulichen Fassung ihrer Stellungnahme bezieht, nicht hervorgeht, dass das Unternehmen nicht der Einführer im Hinblick auf die betreffenden Geschäftsvorgänge ist, weshalb die diesbezügliche Behauptung der STL Group nicht belegt ist. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(43)

Die STL Group und die indische Regierung brachten nach der vorläufigen Unterrichtung des Weiteren vor, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zugrunde gelegte Gewinnspanne (d. h. 20 %) nicht als angemessen betrachtet werden könne. Es wurde angeführt, dass die Gewinnspanne von 20 % auf die frühere Untersuchung von Kabeln aus optischen Fasern gegen China (7) zurückzuführen sei und daher nicht als repräsentativ für einen Einführer von Kabeln aus optischen Fasern aus Indien angesehen werden könne.

(44)

Die Gewinnspanne von 20 % beruhte auf den überprüften Finanzausweisen, die von einem unabhängigen Einführer während der vorausgegangenen Untersuchung betreffend China vorgelegt wurden. In Anbetracht der ausbleibenden Mitarbeit vonseiten der unabhängigen Einführer betrachtete die Kommission diese Spanne auch in diesem Fall als geeigneten, angemessenen Näherungswert für die Verkäufe von Kabeln aus optischen Fasern auf dem Unionsmarkt, da der Gewinn auf tatsächlichen Geschäftsvorgängen auf dem Unionsmarkt beruhte.

(45)

Zudem brachten die STL Group und die indische Regierung vor, dass die für Einfuhren aus China festgestellte Dumpingspanne viel höher gewesen sei als die in der gegenwärtigen Untersuchung für die STL Group ermittelte Dumpingspanne, wodurch sich möglicherweise die hohen Gewinne der Einführer im Fall Chinas erklären ließen.

(46)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Berechnung der Dumpingspanne die Unterschiede zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis berücksichtigt werden, während die Gewinnspanne durch die Gegenüberstellung des Gesamtumsatzes aus Kabeln mit optischen Fasern und der Gesamtkosten (Einkaufspreise zzgl. VVG-Kosten) ermittelt wird. Daher können aus der Analyse der Dumpingspannen und/oder Einkaufspreise keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Höhe der Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers gezogen werden.

(47)

Die STL Group schlug mehrere Alternativen für eine angemessene Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers vor: i) den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn von STL France, ii) den Gewinn des mit der STL Group verbundenen Unternehmens in Italien (Metallurgica Bresciana) oder iii) 5 % auf der Grundlage der Praxis der Kommission, wenn keine anderen Informationen vorliegen. Schließlich brachte die STL Group vor, dass die Kommission die Gewinnspannen verwenden könne, die von im selben Bereich wie STL France tätigen Unternehmen gemeldet wurden. Zu diesem Zweck legte die STL Group einen Bericht vor, in dem 14 Unternehmen aufgeführt waren, die alle von der STL Group unabhängig waren. Dieser Bericht sei ursprünglich für die französischen Steuerbehörden erstellt worden.

(48)

Die Kommission war der Auffassung, dass es nicht möglich war, die Gewinnspannen verbundener Parteien heranzuziehen, da dies gegen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen würde, da sie als von der geschäftlichen Verbindung beeinflusst angesehen werden. Die Kommission stellt ferner fest, dass eine Gewinnspanne von 5 % nur in Ausnahmefällen angewendet wird (d. h. wenn keine weiteren Informationen verfügbar sind). Die der Kommission verfügbaren Informationen zeigen nämlich eindeutig, dass eine Gewinnspanne von 5 % in diesem Fall nicht angemessen ist. Zum Schluss prüfte die Kommission den von der STL Group vorgelegten Bericht und stellte fest, dass lediglich vier der aufgeführten Unternehmen Glasfasertechnik in ihrem Warenkatalog führten. Außerdem waren diese Unternehmen nicht auf das Glasfasergeschäft spezialisiert, sondern Großhändler für verschiedene Kupferstromkabel, Elektroartikel und andere Industriewerkzeuge. Aus den öffentlich zugänglichen Finanzausweisen dieser Unternehmen ging zudem weder die Rentabilität der einzelnen Segmente noch der Anteil der einzelnen Segmente am Gesamtumsatz hervor. Schließlich lagen keine Hinweise vor, ob diese Unternehmen Kabel aus optischen Fasern tatsächlich herstellten oder sie nur zum Weiterverkauf auf dem Unionsmarkt einführten. Daher blieb die in der Untersuchung betreffend China ermittelte Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers die am besten geeignete Alternative, da sich der Gewinn auf einen unabhängigen Einführer bezog, das Geschäft mit Kabeln aus optischen Fasern betraf und überprüft worden war. Vor allem aber wurden von keiner der interessierten Parteien Beweise dafür vorgelegt, dass eine Gewinnspanne, die für Einfuhren aus China als „angemessen“ angesehen wurde, für Einfuhren aus Indien unangemessen wäre. Die von der STL Group vorgeschlagenen Optionen wurden daher abgelehnt.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die STL Group, dass Berichtigungen nur für Gewinne vorgenommen werden können, die tatsächlich „entstanden“ und „angemessen“ seien. Die STL Group erklärte ferner, dass sie der Empfehlung von Ernst & Young zu den Verrechnungspreisvorschriften gefolgt sei, wonach die typischen Nettomargen für Vertriebsunternehmen mit beschränktem Risiko in Europa zwischen 2,7 % und 9,1 % lägen, wobei der Median bei 5,1 % der Verkäufe liege, was der Gewinnspanne von STL France entspreche. Darüber hinaus wies die STL Group darauf hin, dass die Kommission eine unangemessene Gewinnspanne zugrunde gelegt habe, die über das in diesem Zusammenhang „angemessene“ Niveau hinausgehe. Die STL Group erklärte, dass die Kommission die tatsächliche Gewinnspanne von STL France oder alternativ die tatsächliche Gewinnspanne von Metallurgica Bresciana heranziehen sollte.

(50)

Die Kommission stellte fest, dass die Tatsache, dass die Gewinnspanne von STL France im selben Bereich wie der Median mehrerer Unternehmen liegt, nicht beweist, dass die Gewinnspanne von STL France durch die Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer nicht beeinträchtigt wurde. Auch die Gewinnspanne von Metallurgica Bresciana wird durch die Verbindung mit dem Ausführer beeinflusst, sodass auch ihre Gewinnspanne in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden kann. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(51)

Darüber hinaus wiederholte die STL Group ihr in Erwägungsgrund 43 dargelegtes Vorbringen. Sie brachte ferner vor, dass der Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung in Bezug auf Kabel aus optischen Fasern gegen China (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) der Zeitraum während der COVID-19-Pandemie gewesen sei, in dem der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern außerordentlich hohe Gewinnspannen verzeichnet habe, da sich die Produktion von Kabeln aus optischen Fasern während der Ausgangsbeschränkungen verlangsamt habe, während die Nachfrage gestiegen sei; dies sei unter anderem auf die Notwendigkeit einer besseren Internetverbindung in den Wohnungen der Menschen für Telearbeit und Fernunterricht zurückzuführen gewesen. Die STL Group brachte vor, dass daher die von der Kommission in dieser Untersuchung verwendete Gewinnspanne nicht einer Gewinnspanne entsprochen habe, die die Einführer normalerweise ohne die besonderen, während der COVID-19-Pandemie herrschenden, Umstände realisieren würden. Die STL Group legte auch mehrere Beispiele für frühere Untersuchungen vor, bei denen die Kommission bestimmte Daten als nicht repräsentativ oder anderweitig nicht zuverlässig erachtet habe, wenn sie von den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie betroffen gewesen seien.

(52)

Die Kommission stellte fest, dass der Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung in Bezug auf Kabel aus optischen Fasern gegen China (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nur teilweise von der COVID-19-Pandemie betroffen war. Darüber hinaus prüfte die Kommission in der vorausgegangenen Untersuchung in Bezug auf Kabel aus optischen Fasern gegen China das Interesse der unabhängigen Einführer. Bei dieser Untersuchung stellte die Kommission Folgendes fest: „Keiner der Einführer machte geltend, dass die COVID-19-Pandemie bedeutende Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit gehabt hätte. Ein Einführer erklärte, dass es im März 2020 aufgrund des Lockdowns zu einer gewissen Abschwächung gekommen sei, betonte aber, dass die Bedeutung von FTTH-Projekten (Fibre to the home — Glasfasernetze bis in die Haushalte) durch diese Krise verstärkt worden sei.“ (8) Weiterhin wurde festgestellt: „Die Einführer machten auch geltend, dass mit ihren Abnehmern langfristige Lieferverträge bestünden, in denen für die gesamte Laufzeit von zwei bis vier Jahren Festpreise vereinbart worden seien und in denen es keine Preisanpassungsklausel für den Fall unvorhergesehener Erhöhungen ihrer Einkaufspreise gebe. Daher bestehe keine Möglichkeit, die erhöhten Kosten an ihre Abnehmer weiterzureichen. Darüber hinaus trugen die Einführer das Argument vor, dass sie in Ausschreibungen, die im Verlauf der derzeitigen Untersuchung bekannt gegeben würden, keine Angebote abgeben könnten, weil sie nicht wüssten, welchen Preis sie in dem Fall, dass Maßnahmen eingeführt werden, für die Kabel aus optischen Fasern zahlen müssten.“ (9) Daher fand die Kommission keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig für Kabel aus optischen Fasern aufgrund der COVID-19-Pandemie außerordentlich hohe Gewinne verzeichnete. Die STL Group legte diesbezüglich keine konkreten Beweise vor, die den Schlussfolgerungen der Kommission widersprechen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(53)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Bestimmung des Ausfuhrpreises eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 76 bis 81 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen.

3.3.   Vergleich

(54)

Da zum Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis keine Stellungnahmen eingingen, werden die in den Erwägungsgründen 82 und 88 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

3.4.   Dumpingspannen

(55)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Gruppe

Dumpingspanne (in %)

MP Birla Group

6,9

STL Group

11,4

HFCL Group

0

Mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

9,0

Residuale Spanne

11,4

(56)

Es wurde festgestellt, dass die HFCL Group kein Dumping betrieb; daher werden ihre Ausfuhren von den Maßnahmen ausgenommen.

(57)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Aberdare und APAR außerdem vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Antidumpingspanne für die mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen transparenter vorgehen sollte.

(58)

Die Kommission stellte klar, dass die Antidumpingspanne für die anderen mitarbeitenden Unternehmen auf der Grundlage der für die Birla Group und die STL Group festgestellten Dumpingbeträge und CIF-Werte gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt wurde.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Maßeinheit

(59)

Da keine Stellungnahmen zur Festlegung der Maßeinheit eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 96 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(60)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 97 und 98 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

4.3.   Eigenverbrauch

(61)

Da keine Stellungnahmen zum Eigenverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 99 bis 104 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.4.   Unionsverbrauch

(62)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 105 bis 110 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.5.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.5.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(63)

Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, wiederholte der Antragsteller seine Stellungnahme bezüglich der Falschanmeldungen der Einfuhrmengen durch indische ausführende Hersteller auf der Grundlage des Urteils des indischen Berufungsgerichts, wie auch in Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung beschrieben, und wies darauf hin, dass dieses Urteil zwar keine Auswirkungen auf die Auslegung und Anwendung des Zollrechts der Union habe, er die Kommission jedoch dringend bitte, die nationalen Zollbehörden auf das Risiko einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall hinzuweisen.

(64)

Die Kommission nahm diese Stellungnahme zur Kenntnis und wird erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgesetzt werden.

(65)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 111 bis 118 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

4.5.2.   Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung

(66)

Da keine Stellungnahmen zu den Preisen der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land, zur Preisunterbietung und zur Verhinderung einer Preiserhöhung eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 119 bis 125 der vorläufigen Verordnung getroffenen Schlussfolgerungen.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(67)

Da keine Stellungnahmen zu den allgemeinen Bemerkungen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 126 bis 129 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

(68)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies die indische Regierung darauf hin, dass die Verkaufsmenge, die produzierte Menge und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im UZ trotz eines Rückgangs der Nachfrage auf dem freien Markt gestiegen seien und dass sich die Kapitalrendite seit 2022 ebenfalls positiv entwickelt habe.

(69)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Birla Group die Vorbringen der indischen Regierung und brachte vor, dass alle makroökonomischen Indikatoren eine positive Entwicklung aufwiesen, was belege, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten habe. Dieser Ausführer wies ferner darauf hin, dass die in Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung beschriebene Entwicklung der Kapazitätsauslastung auf die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen sei, die Kapazität zu erhöhen und gleichzeitig die Produktion zu verringern.

(70)

Die Birla Group wies ferner darauf hin, dass die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2022 und dem UZ trotz des leichten Rückgangs des Unionsverbrauchs gestiegen sei. Der Ausführer wies darauf hin, dass die Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum stabil geblieben seien, während der Marktanteil der Unionshersteller gestiegen sei.

(71)

Die Kommission bestritt nicht, dass bestimmte Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung aufwiesen, was auch in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union rückläufig waren und dass der Marktanteil der indischen Einfuhren stark zunahm, wodurch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten wurden und Preiserhöhungen über den gesamten Bezugszeitraum hinweg verhindert wurden. Dieser Preisdruck hatte einen erheblichen Rückgang der Rentabilität und des Cashflows des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge und führte zu sehr geringen Investitionen. In ihren Stellungnahmen ließen die indische Regierung und die Birla Group diese Fakten und die Feststellungen der Kommission außer Acht. Daher wurde das Vorbringen, dass, allein auf der Grundlage der Entwicklung makroökonomischer Indikatoren beurteilt, keine bedeutende Schädigung vorliege, zurückgewiesen, da dabei die die Entwicklung der übrigen Schadensindikatoren nicht berücksichtigt und die Gesamtschlussfolgerung der Kommission außer Acht gelassen wird.

(72)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den makroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 130 bis 144 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(73)

Da keine Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 145 bis 168 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(74)

Der Antragsteller stimmte den Feststellungen hinsichtlich des Anstiegs gedumpter Einfuhren (siehe Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung) und hinsichtlich deren Auswirkungen auf Schadensindikatoren wie Cashflow, Kapitalrendite und Rentabilität zu.

(75)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung zur Schädigung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 169 und 170 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(76)

Zwei der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, nämlich Aberdare Technologies Private Limited und APAR Industries Limited, brachten vor, dass in Anbetracht ihrer geringen Einfuhrmengen sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen und angesichts der Höhe ihrer Ausfuhrpreise dem Wirtschaftszweig der Union kein Schaden entstanden sein könne. Auf dieser Grundlage beantragten sie, für sie keine Zölle einzuführen.

(77)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde die Stichprobe der ausführenden Hersteller als repräsentativ betrachtet. Die Analyse der Schadensursache beruhte auf der Gesamtheit der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien und war nicht auf einzelne ausführende Hersteller beschränkt, wie in Artikel 3 der Grundverordnung vorgeschrieben. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(78)

Da keine Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 172 bis 181 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(79)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch Einfuhren aus China beeinträchtigt worden sei, da die Antiabsorptionszölle auf Einfuhren aus der VR China kurz vor Ende des UZ eingeführt worden seien. Die indische Regierung argumentierte, dass Einfuhren aus China trotz der geltenden Maßnahmen gegenüber diesen gestiegen seien und sich die Einfuhren aus Indien seit dem Jahr 2022 im gleichen Bereich bewegt hätten; ferner hätten die Preise der Einfuhren aus China unter den Preisen der Einfuhren aus Indien gelegen.

(80)

Die Kommission verwies in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 187 der vorläufigen Verordnung, wonach sich die Einfuhren aus der VR China möglicherweise negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben, dies jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt habe. Dies wurde durch die Tatsache belegt, dass die Einfuhren aus der VR China nach Abschluss der Antiabsorptionsuntersuchung, durch die die zuvor berechneten Antidumpingzölle tatsächlich verdoppelt wurden (10), eine rückläufige Entwicklung in Bezug auf die Menge und einen steigenden Preistrend aufwiesen, wobei die Durchschnittspreise über den Durchschnittspreisen der gedumpten Einfuhren aus Indien lagen (11). Da keine zusätzlichen Beweise vorgelegt wurden, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(81)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die indische Regierung ferner vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dadurch verursacht worden sei, dass dieser seine Investitionen trotz des rückläufigen Marktes und der steigenden Energiekosten infolge des Krieges zwischen der Ukraine und Russland im selben Zeitraum erhöht habe.

(82)

In Bezug auf die Höhe der Investitionen bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 156 und 201 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach die Investitionen im Bezugszeitraum trotz des Anstiegs im UZ auf einem niedrigen Niveau blieben, was nicht als Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden kann. In Bezug auf den Anstieg der Energiekosten, der auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zurückzuführen ist, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach der Anstieg der Herstellkosten in erster Linie auf den Anstieg der Rohstoffpreise entsprechend der Inflationsentwicklung zurückzuführen war und dass der Preisdruck durch gedumpte Einfuhren aus Indien es den Unionsherstellern nicht erlaubte, etwaige Kostensteigerungen auszugleichen. In Erwägungsgrund 199 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten nicht als Ursache der Schädigung angesehen werden kann, wenn dieser Kostenanstieg aufgrund des Preisdrucks durch gedumpte Einfuhren nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann. Da keine zusätzlichen Beweise vorgelegt wurden, wurden diese Stellungnahmen zurückgewiesen.

(83)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Birla Group die Vorbringen der indischen Regierung zu den Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Birla brachte vor, dass die Schadensbeurteilung der Kommission darauf beruht habe, dass die Unionshersteller nicht in der Lage gewesen seien, ihre Preise zu erhöhen, während die sinkenden Preise der Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union daran gehindert hätten, seine Gewinne zu steigern. Die Birla Group wies ferner darauf hin, dass die Menge der Einfuhren aus China drei- bis viermal so hoch sei wie die Menge der Einfuhren aus Indien, und behauptete, dass die Einfuhren aus der VR China somit dazu geeignet gewesen seien, einen wesentlich höheren Druck auf die Preise auszuüben als die Einfuhren aus Indien. Die Birla Group kam zu dem Schluss, dass es angesichts der Tatsache, dass der Marktanteil der indischen Einfuhren unter dem Marktanteil der Unionshersteller gelegen habe, nicht dafür verantwortlich sein konnte, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht erhöhen konnte. Darüber hinaus brachte der Ausführer vor, dass die indischen Einfuhrpreise zwischen 2021 und 2022 leicht zurückgegangen seien und daher keine plötzlichen Auswirkungen auf die Rentabilität der Unionshersteller hätten haben können.

(84)

Der Ausführer brachte vor, dass die Kommission hätte schätzen müssen, inwieweit die Schädigung anderen bekannten Faktoren, wie den Einfuhren aus der VR China, hätte zugerechnet werden müssen.

(85)

Schließlich brachte die Birla Group unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Gul Ahmed Textile Mills/Rat (12) vor, dass die Tatsache, dass sich der Untersuchungszeitraum der Antiabsorptionsuntersuchung mit dem UZ dieser Untersuchung überschneide, die Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren aus Indien und die gesamte Analyse der Zurechnung verzerre. Daher forderten Birla die Kommission auf, ihre Analyse der Auswirkungen der Einfuhren aus Indien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auch über den UZ dieser Untersuchung hinaus auf einen jüngeren Zeitraum zu stützen, der über den UZ dieser Untersuchung hinausgehe, da dieser von den Einfuhren aus der VR China nicht betroffen wäre.

(86)

Die Kommission wiederholte ihre in den Erwägungsgründen 172 und 173 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem raschen Anstieg gedumpter Einfuhren aus Indien mit erheblichen Preisunterbietungsspannen zusammenfiel, der zu Preiserhöhungen führte. Während sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Indien fast verdreifachte, war der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum deutlich geringer. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass hauptsächlich die gedumpten Einfuhren aus Indien vom Rückgang der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum profitiert haben und dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indien und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestand; insbesondere war der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 179 der vorläufigen Verordnung festgestellt, nicht in der Lage, Marktanteile zurückzugewinnen und nachhaltige Gewinne zu erzielen. Die Birla Group legte keine Beweise vor, die diese Schlussfolgerungen infrage stellen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(87)

In Bezug auf die Forderung, die Kommission solle den Umfang der durch andere bekannte Faktoren wie die Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung schätzen, stellt die Kommission fest, dass sie die Anforderungen der Grundverordnung erfüllte und alle anderen Schadensursachen getrennt und kombiniert bewertete, und kam zu dem Schluss, dass diese selbst zusammen betrachtet den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abzuschwächen vermochten Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Schadensspannen auf einem Vergleich zwischen den Zielpreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den tatsächlichen Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beruhten. Diese Spannen wurden entsprechend dem Preisverhalten der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller kalibriert.

(88)

Die Kommission erinnerte an ihre in Erwägungsgrund 204 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen, in denen sie die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union einzeln eingehend analysierte. Die Analyse ergab, dass zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China, die nicht gedumpten Einfuhren aus Indien und die Einfuhren aus der Türkei zur bedeutenden Schädigung beigetragen haben könnten, sie jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. Die Birla Group legte keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vor, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wurden, wie in Erwägungsgrund 87 dargelegt, die in diesem Fall ermittelten Schadensspannen genau auf das Preisverhalten der indischen ausführenden Hersteller abgestimmt.

(89)

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Gul Ahmed Textile Mills/Rat ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ihre Schadensbeurteilung verzerrt gewesen sei. Erstens wiesen die gegenwärtige Untersuchung und die Antiabsorptionsuntersuchung gegen China keine sich überschneidenden Untersuchungszeiträume auf, wie die Birla Group zu Unrecht behauptete: Der UZ der gegenwärtigen Untersuchung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023, während der Untersuchungszeitraum der Antiabsorptionsuntersuchung der Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 war (13). Noch wichtiger ist, dass, wie in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung erläutert, aus den im Bezugszeitraum beobachteten Entwicklungen deutlich hervorgeht, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China zwar kontinuierlich zurückgingen, sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union jedoch erheblich verschlechterte, insbesondere seine Rentabilität. Die Birla Group habe diese Tendenzen außer Acht gelassen und sich zur Stützung ihres Vorbringens ausschließlich auf die Tatsache gestützt, dass eine Antiabsorptionsuntersuchung gegenüber China durchgeführt worden sei, und habe somit nicht nachgewiesen, dass die vorliegende Beurteilung verzerrt sei. Daher wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(90)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen anderer Faktoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 182 bis 202 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(91)

Da keine Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, die zu einer Änderung der Bewertung der Kommission geführt hätten, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in der vorläufigen Verordnung und insbesondere ihre in den Erwägungsgründen 203 bis 205 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

6.1.   Schadensspanne

(92)

Wie in Abschnitt 3.2 erläutert, bezog die Kommission nach den vorläufigen Maßnahmen bestimmte Weiterverkäufe des mit STL verbundenen Unternehmens Metallurgica Bresciana in Italien in die Berechnung des Ausfuhrpreises für die STL Group ein. Angesichts der Berücksichtigung dieser Weiterverkäufe wurde die vorläufige Schadensspanne für die STL Group von 41,2 % auf 42,3 % korrigiert.

(93)

Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Bestimmung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.

(94)

Auf der Grundlage von Daten aus der Datenbank Surveillance 3 (14) lagen die Einfuhrmengen aus Indien während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums im Vier-Wochen-Vergleich um 56 % über den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum und waren um 89 % höher als im gleichen Vierwochenzeitraum innerhalb des Untersuchungszeitraums. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen war.

(95)

Um der durch den Anstieg der Einfuhren verursachten zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage des Anstiegs der Einfuhrmengen anzupassen, der nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung als der relevante Gewichtungsfaktor angesehen wird. Sie berechnete daher einen Multiplikationsfaktor, der ermittelt wurde, indem die Summe aus der Einfuhrmenge im vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraum (12 374 Kabelkilometer) und der Einfuhrmenge in den 52 Wochen des UZ (103 091 Kabelkilometer) durch die auf 56 Wochen hochgerechnete Einfuhrmenge im UZ (111 021 Kabelkilometer) geteilt wurde. Der daraus resultierende Wert von 1,04 entspricht der zusätzlichen Schädigung, die durch den weiteren Anstieg der Einfuhren verursacht wurde. Die vorläufigen Schadensspannen wurden daher mit diesem Faktor multipliziert.

(96)

Nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung gilt eine solche Erhöhung der Schadensspanne nur für einen Zeitraum, der den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum nicht überschreitet, d. h. fünf Jahre.

(97)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Birla Group vor, dass die für die Berichtigung der Schadensspanne angewandte Methode nicht mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vereinbar sei, da die Bewertung auf den Preisen und nicht auf der Menge der Einfuhren beruhen sollte. Dieser Ausführer brachte vor, die Kommission hätte eine etwaige zusätzliche Schädigung infolge des Anstiegs der Einfuhren zunächst schätzen und erst anschließend zur Schadensspanne addieren müssen, anstatt die Methodik anzuwenden, den Anstieg der Einfuhren zu schätzen und anschließend zur Schadensspanne hinzuzurechnen.

(98)

Die in Artikel 9 Absatz 4 beschriebene Analyse der zusätzlichen Schädigung hängt eindeutig mit der Menge der Einfuhren zusammen, da sie sich auf einen „zusätzliche[n] erhebliche[n] Anstieg“„bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind“ bezieht. In demselben Artikel wird auch festgelegt, dass die Bewertung durchgeführt wird, wenn „bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist“, und dass sich eine zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne widerspiegeln muss. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(99)

Die STL Group brachte vor, dass die vorläufigen Dumping- und Schadensspannen zeigen würden, dass bei der Berechnung der Dumpingspanne der STL Group etwas nicht stimme, da: i) die Ausfuhrpreise der STL Group bei Weitem am höchsten seien, wobei die Ausfuhrpreise den Angaben zufolge über 45 % höher seien als die einiger anderer ausführender Hersteller (und wobei eine niedrigere Schadensspanne ein offensichtliches Zeichen für einen höheren Ausfuhrpreis sei), und ii) die STL Group zwar der einzige vollständig integrierte ausführende Hersteller in Indien sei, der die untersuchte Ware ab dem Schritt der Herstellung von vorgeformtem Glas herstelle, weshalb sie der kostengünstigste Hersteller sei, die STL Group jedoch die höchste Dumpingspanne erhalte. Des Weiteren brachte die STL Group vor, dass dieses Ergebnis mathematisch unmöglich sei, es sei denn, die inländischen Verkaufspreise der STL Group lägen in irgendeiner Weise mehr als 45 % über denen einiger anderer Hersteller, was jedoch definitiv nicht der Fall sei, da die Inlandspreise aller indischen Hersteller auf dem indischen Inlandsmarkt ähnlich seien oder zumindest innerhalb einer Spanne schwankten, die viel enger als 45 % sei. Das Paradoxon, sowohl die höchsten Ausfuhrpreise als auch die höchste Dumpingspanne zu besitzen, belege daher, dass die Berichtigungen, die die Kommission am Ausfuhrpreis und an den Kosten der STL Group vorgenommen habe, eine Situation geschaffen hätten, die rechtlich unhaltbar und rechnerisch unmöglich sei.

(100)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Ermittlung einer Dumpingspanne auf zahlreichen Faktoren beruht, zu denen das Herstellungs- und Absatzgefüge der Gruppe bzw. des Unternehmens, die Höhe der Inlandspreise je Warentyp, die Kostenstruktur der einzelnen Warentypen, die Anzahl der hergestellten und auf verschiedenen Märkten verkauften Warentypen, die auf diese Märkte aufgeteilten Verkaufsmengen, das Ergebnis des normalen Handelsverkehrs und die Art der Aufwendungen gehört. Bemerkenswerterweise wurde keiner dieser Faktoren von der STL Group in einer begründeten Weise wirksam angefochten. Der Ausfuhrpreis ist auch im Lichte dieser Faktoren zu bewerten, wenn er mit dem Normalwert verglichen wird, um die Dumpingspanne zu ermitteln. Daher können die Dumpingspanne und die Höhe der Ausfuhrpreise verschiedener in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller auf sehr unterschiedlichen Parametern beruhen, und es sollten keine direkten Schlussfolgerungen aus diesen beiden Faktoren gezogen werden, ohne auch diese unterschiedlichen Parameter zu berücksichtigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(101)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den in den Erwägungsgründen 207 bis 220 der vorläufigen Verordnung dargelegten, übrigen Feststellungen eingingen, werden diese hiermit bestätigt.

(102)

Wie in den Erwägungsgründen 92 bis 96 erläutert, passte die Kommission die Schadensspannen an. Somit ergeben sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen die folgenden endgültigen Schadensbeseitigungsschwellen:

Unternehmen

Endgültige Schadensspanne (in %)

MP Birla Group

90,2

Sterlite Technologies Limited Group

44,0

Andere mitarbeitende Unternehmen

65,6

Alle übrigen Unternehmen

90,2

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 223 bis 226 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(104)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 227 bis 229 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

7.3.   Interesse der Verwender, der Installationsgesellschaften und der Vertriebsunternehmen

(105)

Nach der Vorunterrichtung über die vorläufigen Maßnahmen meldete sich ein weiterer Verwender von Kabeln aus optischen Fasern, der in der Telekommunikationsbranche tätig war, und übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen für Verwender. Diese Antwort wurde weit außerhalb der vorgeschriebenen Fristen übermittelt und konnte nicht überprüft werden. Dieser Verwender führte jedoch keine Kabel aus optischen Fasern aus Indien ein und sprach sich weder für noch gegen die Maßnahmen aus. In jedem Fall erhielt seine Antwort keine zusätzlichen Argumente oder Informationen zu Aspekten des Unionsinteresses, die die Schlussfolgerungen der Kommission zum Interesse der Verwender hätten beeinflussen können.

(106)

Daher hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die Untersuchung keine Informationen im Hinblick darauf ergab, dass die Verwender durch die Antidumpingmaßnahmen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt würden.

(107)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 230 bis 233 der vorläufigen Verordnung getroffenen Schlussfolgerungen.

7.4.   Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt

(108)

Da keine Stellungnahmen zu Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 234 bis 235 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

7.5.   Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt

(109)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 236 bis 239 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

7.6.   Sonstige Faktoren

(110)

Da keine Stellungnahmen zu anderen Faktoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 240 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

7.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(111)

Da keine Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung zum Unionsinteresse eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 241 bis 243 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

8.1.   Endgültige Maßnahmen

(112)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(113)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

MP Birla Group

6,9

90,1

6,9

Sterlite Technologies Limited Group

11,4

42,8

11,4

Andere mitarbeitende Unternehmen

9,0

65,5

9,0

Alle übrigen Unternehmen

11,4

90,1

11,4

(114)

Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, wurde festgestellt, dass die HFCL Group kein Dumping betreibt; daher werden ihre Ausfuhren von den Maßnahmen ausgenommen.

(115)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen aus dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung festgestellte Situation in Bezug auf die Unternehmen wider, die Gegenstand der Untersuchung waren. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Für Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr sollten diese Einfuhren dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(116)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später eine Namensänderung vornimmt. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten (15). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(117)

Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien“ gilt.

(118)

Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt sie nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen, und sie können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(119)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(120)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben.

(121)

Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass auf sie der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewendet wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge eingegangen ist.

(122)

Handelsstatistiken zu Kabeln aus optischen Fasern sind häufig in Kabelkilometern ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (16) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Kabel aus optischen Fasern vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Anzahl der Kabelkilometer. Bei KN- und TARIC-Codes sollten Kabelkilometer angegeben werden.

8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(123)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(124)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(125)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und

Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Birla Cable Ltd, Universal Cables Ltd, Vindhya Telelinks Ltd

6,9  %

89CF

Sterlite Technologies Limited, Sterlite Tech Cables Solutions Limited

11,4  %

89CG

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

9,0  %

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien

11,4  %

C999

(3)   Die Antidumpingzölle gelten nicht für den indischen ausführenden Hersteller HFCL Group, zu dem HFCL Limited und HTL Limited gehören (TARIC-Zusatzcode 89CH).

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Menge in der vom Ausführer verwendeten Einheit) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr sind im entsprechenden Feld die Kabelkilometer der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Anzahl der Kabelkilometer der unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91) eingeführten Ware.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus Indien hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen,

a)

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) nicht ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (ABl. C, C/2023/891, 16.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/891/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien (ABl. L, 2024/1943, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1943/oj).

(4)  Der MP Birla Group gehören Birla Cable Ltd, Universal Cables Ltd (im Folgenden „UCL“) und Vindhya Telelinks Ltd (im Folgenden „VTL“) an.

(5)  Der STL Group gehören Sterlite Technologies Limited (im Folgenden „STL“) und Sterlite Tech Cables Solutions Limited (im Folgenden „STCS“) an.

(6)  Urteil vom 11. September 2024, Sveza Verkhnyaya Sinyachikha NAO/Europäische Kommission, T-2/22, ECLI:EU:T:2024:615, Rn. 124-144.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2011/oj), Erwägungsgrund 367; „Der gewogene Durchschnitt aus den Gewinnen mitarbeitender Einführer […] wurde als angemessene Gewinnspanne herangezogen. Diese Gewinnspanne reicht von 15 % bis 25 %.“

(8)  Ebd., Erwägungsgrund 579.

(9)  Ebd., Erwägungsgrund 583.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617 der Kommission vom 8. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 199 vom 9.8.2023, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1617/oj).

(11)  Erwägungsgrund 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943.

(12)  Urteil vom 15. Dezember 2019, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, T-199/04 RENV, ECLI:EU:T:2016:740, Rn. 179, in Bezug auf die Europäischen Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen aus Brasilien (EC – Rohr- oder Rohrverbindungsstücke), Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS 219/AB/R (vom 22. Juni 2003), Rn. 190 und 191.

(13)  Siehe Erwägungsgrund 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617.

(14)  Mit dem Überwachungssystem der Union (Surveillance) werden die Ein- und Ausfuhren bestimmter Waren in den bzw. aus dem Binnenmarkt der Union in Bezug auf Menge und/oder Wert überwacht.

(15)   Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

(16)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Indien

Aberdare Technologies Private Limited

89CI

Indien

Aksh Optifibre Limited

89CJ

Indien

Apar Industries Limited

89CK

Indien

Finolex Cables Limited

89IC

Indien

Polycab India Limited

89CL

Indien

UM Cables Limited

89CM

Indien

ZTT India Private Limited

89CN


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3014/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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